{"status":"available","doknr":"OLD292733","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0509.1K599.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-09","aktenzeichen":"1 K 599/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAuf ihren Antrag vom 23. Dezember 1987 bewilligte der Regierungspräsident E \nder Klägerin mit Bescheid vom 19. Januar 1988 eine Zuwendung in Höhe von \n80.947,65 DM für die Herrichtung eines Übergangsheimes für Asylbewerber in dem \nGebäude Gstraße 0 in W. Als Zweckbindungsfrist wurde ein Zeitraum von 15 Jahren \nfestgelegt. Der Bewilligungsbescheid enthielt den Zusatz, dass die Allgemeinen \nNebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden \n(ANBest-G) Bestandteil des Bescheides seien. Mit Bescheid vom 30. August 1988 \nerkannte der Regierungspräsident E das Gebäude mit Wirkung vom 1. August 1988 \nals Übergangsheim für die Unterbringung von Asylbewerbern an. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 24. April 1997 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass das \nGebäude Gstraße 0 zum 31. März 1997 von ausländischen Flüchtlingen freigezogen \nworden sei und die Absicht bestehe, es auf Grund fehlenden Bedarfs als \nÜbergangsheim aufzugeben. Das Grundstück solle für Wirtschaftsförderungszwecke \ngenutzt werden. Mit Bescheid vom 5. Mai 1997 hob die Beklagte daraufhin die \nAnerkennung des Gebäudes Gstraße 0 als Übergangsheim rückwirkend zum 1. April \n1997 auf. Ferner teilte sie ihre Absicht mit, die seinerzeit bewilligten Fördermittel in \nHöhe von 34.200 DM zurückzufordern, und gab der Klägerin Gelegenheit zur \nStellungnahme. Diese teilte mit Schreiben vom 3. Juli 1997 mit, über die endgültige \nVerwendung des Grundstücks sei noch nicht entschieden. Nach dem derzeitigen \nPlanungsstand solle es für Wohnungsbauzwecke genutzt und Wohnraum für sozial \nbenachteiligte Familien geschaffen werden. Es werde um Prüfung gebeten, ob von \neiner Rückforderung der Fördermittel abgesehen werden könne. Auf \nSachstandsanfrage der Beklagten vom 28. Mai 1998 teilte die Klägerin mit Schreiben \nvom 25. Juni 1998 mit, das Grundstück sei mit Kaufvertrag vom 27. Oktober 1997 an \neinen privaten Investor veräußert worden. Der Erwerber beabsichtige, das Gebäude \nabzureißen und die Fläche einer Neubebauung in Form des sozialen Wohnungsbaus \nzuzuführen. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 16. Dezember 1998 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, \ndass entgegen der mit Stellungnahme vom 8. Oktober 1998 geäußerten Auffassung \nder Klägerin die in den Erlassen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1994 und 9. November \n1994 (Az.: II/II C 5 - 9053) benannten Voraussetzungen für ein Absehen von der \nanteilmäßigen Rückforderung der Landeszuwendungen nicht vorlägen. Hinsichtlich \nder im Erlass vom 9. November 1994 aufgeführten Fallgruppe g) fehle es an der \nDarlegung, weshalb vor einem nicht mit Landesmitteln geförderten Übergangsheim \nein gefördertes Objekt aufgegeben worden sei. Soweit die Klägerin geltend mache, \ndass eine soziale Anschlussnutzung dem Sinn nach verwirklicht werde, sei zu \nberücksichtigen, dass sie mit der Veräußerung und dem zwischenzeitlich erfolgten \nAbriss des Gebäudes Gtstraße 0 vollendete Tatsachen geschaffen habe. Damit sei \nder zeitliche Vorlauf unmöglich geworden, wonach zunächst zwischen Beklagter und \nKlägerin die einzelnen Bedingungen für die soziale Anschlussnutzung zu vereinbaren \nseien, damit diese dann an den privaten Investor weitergegeben werden könnten. Im \nÜbrigen habe eine Nachfrage beim Ministerium ergeben, dass die nachträgliche \nAnerkennung einer sozialen Anschlussnutzung nicht mehr möglich sei, wenn das ge-\nförderte Übergangsheim nicht mehr existiere, sondern auf dem Grundstück ein \nanderes Gebäude mit sozialer Wohnnutzung entstehe. Die Landesförderung habe \nsich in dem geförderten Gebäude manifestiert. Sei das Gebäude nicht mehr \nvorhanden, könne der Förderzweck nicht mehr fortgeführt werden. \n\n5\n\nDie Klägerin führte in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 1999 aus, vor dem \nObjekt Gstraße 0 seien bereits zwei Übergangsheime aufgegeben worden, die nicht \nmit Landesmitteln gefördert worden seien. Die Aufwendungen für das Gebäude \nGstraße 0 seien im Verhältnis zu anderen städtischen Übergangsheimen \nunverhältnismäßig hoch gewesen. Ein Bedarf für das Heim habe nicht mehr \nbestanden. Nach der Belegungssituation im Dezember 1998 sei eine Sollbelegung \nfür alle Übergangsheime der Stadt in Höhe von 799 Personen veranschlagt; die \nIstbelegung liege bei nur 624 Personen. Auf Grund der Unwirtschaftlichkeit des \nÜbergangsheimes Gstraße 0 habe die Stadt sich zwingend von diesem Objekt \ntrennen müssen. Die Beklagte sei bereits am 24. April 1997 über die Heimaufgabe \ninformiert und auch im Anschluss über die weitere Entwicklung unterrichtet worden. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 16. März 1999 widerrief die Beklagte den \nBewilligungsbescheid vom 19. Januar 1988 in Höhe von 34.177,81 DM wegen \nAufgabe des Übergangsheimes zum 31. März 1997 und Wegfalls der \nzweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung und forderte diesen Betrag \nzurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in gleich gelagerten Fällen \nhabe sie ebenfalls einen Teilwiderruf ausgesprochen. Die Klägerin betreibe noch drei \nnicht geförderte Heime, die zuvor hätten aufgegeben werden können. Eine soziale \nAnschlussnutzung im Sinne der Erlasslage liege nicht vor, da sich diese im dem \ngeförderten Objekt selbst manifestieren müsse. Der Teilwiderruf sei geboten, da das \nLand zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung gehalten sei. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 15. April 1999 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie mit \nSchreiben vom 15. Oktober 1999 im Wesentlichen wie folgt begründete: Der \nBescheid vom 16. März 1999 sei ermessensfehlerhaft. Da das Objekt Gstraße 0 \nextrem unwirtschaftlich gewesen wäre, sei es nicht vertretbar gewesen, zuvor drei \nandere, nicht geförderte Übergangsheime aufzugeben. Die Aufgabe des Heimes sei \nstreng nach den Kriterien der „Crash-Kommission\" erfolgt. Es sei widersinnig, eine \nKommune, die sich aus von anderer Seite gut zu heißenden Gründen von ihrem mit \nAbstand unwirtschaftlichsten Objekt trenne, über die Teilrückforderung von \nFördermitteln wieder zu belasten. Eine Anschlussnutzung des Gebäudes nach \nAblauf der Zweckbindung wäre unmöglich gewesen. Daher sei auf eine \nAnschlussnutzung des Grundstücks abzustellen. Gerade weil eine Anschlussnutzung \ndes Gebäudes nicht möglich gewesen sei, sei das Grundstück nach - auch aus \nbauordnungsrechtlichen Gründen - zwingend notwendigem Gebäudeabriss einer \nsozialverträglichen Neubebauung zugeführt worden. Damit liege eine Ersatznutzung \nim Sinne des Erlasses vom 9. November 1994 vor. Es sei daher eine Behandlung \nwie im Falle des Übergangsheimes Qstraße 00 geboten.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 22. Dezember 1999, der Klägerin zugestellt am 3. Januar \n2000, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In den Bescheidgründen führte sie \naus, die Voraussetzungen des Erlasses vom 9. November 1994 seien bereits \ndeshalb nicht erfüllt, weil das geförderte Objekt Gstraße 0 nicht mehr existiere und es \ndamit an einer Anschlussnutzung des geförderten Übergangsheimes fehle. Der \nAspekt, das Gebäude Gstraße 0 aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben zu haben, \nwerde akzeptiert. Dem Einwand, dass die Maßgaben der „Crash-Kommission\" \neingehalten worden seien, könne nicht gefolgt werden, da deren Voraussetzungen - \nExistenz des geförderten Objekts - nicht gegeben seien. Eine Belastung der Klägerin \nsei nicht festzustellen, da der Zeitraum des zweckentsprechenden Nutzung vom 1. \nAugust 1988 bis zum 31. März 1997 bei der Berechnung der Rückforderungssumme \nberücksichtigt worden sei. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auch sonst \ngewahrt. Das öffentliche Interesse an der Rückforderung der Fördermittel, um sie \nanderen Projekten zukommen zu lassen, sei höher zu gewichten als das Interesse \nder Klägerin am Behalt. In gleich gelagerten Fällen sei ebenfalls ein Teilwiderruf \nerfolgt. Das Objekt Qstraße 00 sei nicht vergleichbar, denn dabei handele es sich um \nein ehemaliges Schulgebäude, das im Anschluss an die Nutzung als Übergangsheim \nwieder als Schulgebäude Verwendung gefunden habe. \n\n9\n\nMit der am 1. Februar 2000 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren \nweiter. Zur Begründung führt sie an, der Erlass vom 9. November 1994 schließe \nkonkludent auch den Fall des Nichterhalts des geförderten Objekts ein. Auch \nmanifestiere sich die Förderung weniger in der Bausubstanz als solcher als in der \nNutzung. Ein anderes Verständnis der Erlassregelungen habe zur Konsequenz, dass \neine marode Bausubstanz lediglich wegen einer sonst drohenden \nErstattungsforderung erhalten werden müsste. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen \ndes Erlasses sinngemäß vor, da der Begriff der unmittelbaren Anschlussnutzung weit \nzu verstehen sei. Er verlange keine Identität zwischen ursprünglich gefördertem \nObjekt und dem Objekt der Anschlussnutzung. Eine solche Sichtweise vertrage sich \nnicht mit den Motiven und Zielen der „Crash-Kommission\". Für die Anwendbarkeit \ndes Erlasses vom 9. November 1994 genüge es daher, wenn keine \nZwischennutzung stattfinde. Da die Beklagte keine Einzelfallprüfung gemäß \nBuchstabe g) des Erlasses durchgeführt habe, liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. \nAuf den Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich die Beklagte nicht berufen. Es \nwürde auf eine rechtswidrige Praxis bei der Rückforderung von Landesmitteln \nhinauslaufen, wenn die Anwendungsfälle für die Erlassregelungen derart beschnitten \nwürden.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n11\n\nden Bescheid der Beklagten vom 16. März 1999 und ihren \nWiderspruchsbescheid vom 22. Dezember 1999 \naufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung wiederholt sie ihre Erwägungen aus den angefochtenen \nBescheiden. Ergänzend führt sie im Wesentlichen an, es sei bereits fraglich, ob die \nim Erlass vom 9. November 1994 unter g) bezeichnete Fallgruppe neben der \nFallgruppe d) Anwendung finden könne. Da die Fallgruppe d) ausdrücklich den Fall \nder Veräußerung anspreche, sei sie gegenüber g) quasi „lex specialis\". Jedenfalls \nlägen die Voraussetzungen der Fallgruppe g) nicht vor. Auch insoweit werde \nvorausgesetzt, dass das geförderte Objekt noch existiere. Im Übrigen führe selbst \neine Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis, dass die Ermessensentscheidung nicht zu \nGunsten der Klägerin ausfalle: Das unter g) benannte Tatbestandsmerkmal des \nNichtvertretenmüssens des Bedarfswegfalls sei auch auf das weitere \nTatbestandsmerkmal der Unmöglichkeit der Anschlussnutzung zu erstrecken, da \nansonsten die Rückerstattung der Landesmittel einfach durch Beseitigung des \nFörderobjekts verhindert werden könnte. Die Klägerin habe die Unmöglichkeit der \nAnschlussnutzung zu vertreten, da sie das Objekt in Kenntnis der Abrisspläne \nveräußert habe. Damit sei die Prüfung, ob eine Anschlussnutzung möglich gewesen \nwäre, nicht mehr durchführbar gewesen. Die Klägerin habe in Kauf genommen, dass \nder ursprüngliche Zuwendungszweck nicht mehr erreicht werden konnte. Die \nVoraussetzungen der Fallgruppe d) lägen abgesehen vom Nichterhalt des \nursprünglich geförderten Objekts auch deshalb nicht vor, weil sich der hier gegebene \nSachverhalt mit Grundstücksveräußerung, Abriss und unbestimmten Baubeginn nicht \nmehr unter das Tatbestandsmerkmal „unmittelbar anschließende \nSozialwohnnutzung\" subsumieren lasse. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.\n\n18\n\nDer angefochtene Bescheid vom 16. März 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Dezember 1999 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n19\n\nDer teilweise Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 19. Januar 1988 findet \nseine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Der Umstand, dass der \nZuwendungsbescheid vom 19. Januar 1988 bestandskräftig geworden ist, bevor die \nWiderrufsregelung in § 49 Abs. 3 VwVfG NRW in Kraft getreten ist, schließt die \nHeranziehung dieser Bestimmung nicht aus. Gemäß Art. 10 Abs. 2 Drittes Gesetz \nzur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \nund zur Änderung anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 24. November \n1992 (GVBl. 1992, S. 446) findet § 49 Abs. 3 VwVfG NRW auch auf Bescheide über \nZuwendungen Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden \nsind.\n\n20\n\nVgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG \nNRW, Urteile vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 - und vom 14. November 2002 - 12 \nA 5021/00 -, wonach Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung \nnicht bestehen.\n\n21\n\nNach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW kann ein rechtmäßiger \nVerwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare \nSachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür \nVoraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise \nauch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, \nnicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt \nbestimmten Zweck verwendet wird. \n\n22\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Der Zuwendungsbescheid \nvom 19. Januar 1988 gewährte der Klägerin Fördermittel zur Herrichtung eines \nÜbergangsheimes und stellt damit einen auf eine Geldleistung gerichteten und zur \nErfüllung eines bestimmten Zweckes dienenden Verwaltungsakt dar. Anhaltspunkte \ndafür, dass die Bewilligung der Zuwendung nicht rechtmäßig gewesen ist, liegen \nnicht vor. Der Bewilligungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 \nGesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 27. März \n1984 (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG, GVBl. 1984, S. 214) i.V.m. den \nVerwaltungsvorschriften zu § 6 (Abs. 1) des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (VV \nFlüAG, Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 15. \nSeptember 1986 - II C 4 - 9060, Mbl. 1986, S. 1522).\n\n23\n\nGemäß Ziffer 1.1 der ANBest-G, die durch den Zuwendungsbescheid \nausdrücklich zu seinem Bestandteil erklärt worden sind, durfte die Zuwendung nur \nzur Erfüllung des in dem Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet \nwerden. Der Bescheid vom 19. Januar 1988 legte insoweit eine Zweckbindungsfrist \nvon 15 Jahren fest. Dadurch, dass die Klägerin die Nutzung des Gebäudes \nForststraße 3 als Übergangsheim zum 31. März 1997 eingestellt hat, hat sie die \nZweckbindungsfrist nicht eingehalten und damit die Fördermittel nicht mehr für den in \ndem Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet.\n\n24\n\nDie Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise ausgeübt, § 114 VwGO. Die von ihr angestellten \nErwägungen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, sind sachgerecht \n(Bescheid vom 16. März 1999, Seite 3 ff. in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Dezember 1999, Seite 7 f.). Eine \nVerwaltungspraxis der Beklagten, die mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot in \nArt. 3 Abs. 1 GG eine Rechtsverletzung der Klägerin begründete, ist ebenfalls nicht \nersichtlich. Anhaltspunkte, dass die Beklagte die Klägerin in Abweichung von ihrer \nsonst üblichen Verwaltungspraxis anders als andere Gemeinden in vergleichbaren \nSituationen behandelt hätte, so dass von einer Verletzung des interkommunalen \nGleichbehandlungsgebotes oder in sich widersprüchlichem Vorgehen auszugehen \nwäre, liegen nicht vor. Die Widerrufsentscheidung der Beklagten entspricht vielmehr \nder die Ermessensbetätigung lenkenden Erlasslage. Gemäß Ziffer 8.23 der \nVerwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushalts-ordnung für Zuwendungen an \nGemeinden - VVG - vom 21. Juli 1972 (SMBl. NRW 631) ist ein \nZuwendungsbescheid regelmäßig unverzüglich zu widerrufen, soweit die Zuwendung \nnicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. Dass die Beklagte \nes abgelehnt hat, gemäß den Erlassen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1994 und 9. November \n1994 - II/II C 5 - 9053 - von der Rückforderung der Landeszuwendungen abzusehen, \nist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß Buchstabe d) des Erlasses vom 11. \nAugust 1994 in der Fassung des Erlasses vom 9. November 1994 sind für den Fall, \ndass ein Übergangsheim veräußert wird, die Fördermittel grundsätzlich anteilig \nzurückzuzahlen. Sie können ausnahmsweise dann belassen bleiben, wenn es sich \num Veräußerungen handelt, die eine unmittelbar anschließende und der \nZweckbindungsfrist entsprechende Sozialwohnnutzung nach sich ziehen. Die \nEinräumung von Besetzungsrechten der Kommunen ist grundbuchlich zu sichern. \nDabei ist auch festzulegen, dass von den Wohnberechtigten nur kostendeckende \nMieten im Sinne der Wohnungsbauförderungsbestimmungen verlangt werden dürfen. \nBei der Veräußerung etwa erzielte Gewinne werden abgeschöpft. Buchstabe g) des \nErlasses vom 9. November 1994 bestimmt: Entfällt der Nutzungsbedarf für ein \nÜbergangsheim, hat die Gemeinde den Bedarfswegfall nicht zu vertreten und ist eine \nAnschlussnutzung nicht möglich, so kann nach Einzelfallprüfung auf die \nRückforderung von Landeszuwendungen verzichtet und die Zweckbindungsfrist ggf. \nentsprechend verkürzt werden. Bei einer Veräußerung oder Vermietung/Verpachtung \nder Gebäude etwa erzielte Gewinne werden abgeschöpft. Die Auslegung der \nBeklagten, dass bei beiden Fallgruppen Voraussetzung ist, dass das geförderte \nObjekt noch existent ist, verletzt die Klägerin nicht in Rechten. Ermessenslenkende \nVerwaltungsvorschriften sind nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern \ngemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten Verwaltungspraxis \nauszulegen, \n\n25\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 2. Februar 1995 - 2 C 19/94 -, \nNVwZ-RR 1996, S. 47 (48), und vom 1. Juni 1995 - 2 C 16/94 -, BVerwGE 98, S. \n324 (329), jeweils m.w.N.; ferner z.B. Beschluss vom 7. August 1998 - 2 B 41/98 -, \n\n26\n\nzumal sie mittelbare Außenwirkung nur über den Gleichheitssatz, das heißt ihre \ntatsächliche Handhabung entfalten. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass sie sich \nbei der Aus-legung der Fallgruppen d) und g) auf eine entsprechende Stellungnahme \ndes erlassgebenden Ministeriums stützt. Anhaltspunkte, dass der Erlassgeber eine \ndavon abweichende Verwaltungspraxis billigte oder eine dieser Auslegung \nwidersprechende Verwaltungsübung durch die Beklagte duldete, liegen nicht vor. Es \nist schon nichts für eine solche Verwaltungspraxis der Beklagten ersichtlich. Dass die \nin dieser Form ausgelegten Erlassregelungen willkürlich oder sonst sachwidrig \nwären, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Erwägung der Beklagten, das Erfordernis \nder weiteren Existenz des geförderten Objekts Gewähr leiste, dass sie bei der \nEntscheidung über die anteilige Rückforderung von Fördermitteln nicht vor vollendete \nTatsachen gestellt werde und ihr eine umfassende eigene Sachverhaltsprüfung \nweiter möglich sei, ist vielmehr sachgerecht und findet sich in vergleichbarer Form \nauch in anderen rechtlichen Zusammenhängen. \n\n27\n\nVgl. z.B. die von der Rechtsprechung zum Prüfungsrecht entwickelten \nAnforderungen an die Unverzüglichkeit der Anzeige und des Nachweises der \nPrüfungsunfähigkeit, denen (u.a.) die Erwägung zugrundeliegt, dass der \nPrüfungsbehörde eine eigene, zeitnahe Überprüfung der geltend gemachten \nPrüfungsunfähigkeit möglich bleiben soll; siehe dazu z.B. BVerwG, Urteil vom \n13. Mai 1998 - 6 C 12/98 -, BVerwGE 106, S. 369 (375), und Beschluss vom \n3. Januar 1994 - 6 B 57/93 -, Buchholz 421.0 Nr. 327.\n\n28\n\nDie Widerrufsentscheidung begegnet auch im Hinblick auf die Höhe des \nwiderrufenen Betrages keinen rechtlichen Bedenken. Eine Verletzung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist nicht erkennbar. Die Beklagte hat den Zeitraum \nder zweckentsprechenden Verwendung des Gebäudes Gstraße 0 als \nÜbergangsheim (1. August 1988 bis 31. März 1997) berücksichtigt und lediglich den \nauf die noch nicht abgelaufene Zeitspanne der Zweckbindungsfrist entfallenden \nAnteil der Zuwendungssumme zugrundegelegt. Der danach errechnete Betrag ist \nfehlerfrei ermittelt. \n\n29\n\n§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW steht dem Widerruf nicht \nentgegen. Danach ist für den Fall, dass die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, \nwelche den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, der \nWiderruf nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme zulässig. Diese Frist hat \ndie Beklagte eingehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nerlangt die Behörde Kenntnis im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW erst dann, wenn \nder nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme (entsprechend \nzum Widerruf) des Verwaltungsaktes be-rufene Amtswalter oder ein sonst \ninnerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener \nAmtswalter die die Rücknahme (den Widerruf) des Verwaltungs-akt rechtfertigenden \nTatsachen feststellt. Die Frist beginnt demgemäß, wenn der für die Rücknahme (den \nWiderruf) erforderliche Sachverhalt vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei \neinschließlich der für eine eindeutige rechtliche Wertung und der für die \nErmessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte ermittelt worden ist, so dass \ndie Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter \nsachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme (den Widerruf) zu \nentscheiden. \n\n30\n\nVgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - Gr. Senat 1, 2/84 -, \nNJW 1985, S. 819 ff.; Urteile vom 19. Juli 1985 - 4 C 23, 24/82 -, NVwZ 1986, S. \n119, und 19. Dezember 1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, S. 199 (201 f.); siehe \nauch z.B. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 1999 - 10 A 3381/97 -, NVwZ-RR \n2000, S. 268.\n\n31\n\nEin in diesem Sinne entscheidungsfähiger Sachverhalt lag der Beklagten \nfrühestens mit Eingang des Schreibens der Klägerin vom 25. Juni 1998 vor, mit dem \ndiese über die Veräußerung des Grundstücks Gstraße 0 sowie den beabsichtigten \nAbriss und die weitere Nutzung des Grundstückes unterrichtet worden ist. Der \nZugang des Widerrufs- und Rück-forderungsbescheides vom 16. März 1999 bei der \nKlägerin am 25. März 1999 erfolgte so-mit innerhalb der Jahresfrist.\n\n32\n\nDie Rückforderung der Zuwendungen in Höhe von 34.177,81 DM (17.474, 84 \nEuro) ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 a Abs. 1 \nVwVfG NRW, wonach für den Fall, dass ein Verwaltungsakt wie hier mit Wirkung für \ndie Vergangenheit widerrufen wird, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind \nund die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ist. \nAuch § 49 a VwVfG NRW findet gemäß Art. 10 Abs. 2 Drittes Gesetz zur Änderung \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und zur \nÄnderung anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 24. November 1992 auf \nBescheide über Zuwendungen Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes \nerlassen worden sind. Auf Entreicherung, § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW i.V.m. § \n818 Abs. 3 BGB, kann die Klägerin sich nicht berufen, da sie den zurückgeforderten \nBetrag für Baumaßnahmen und damit für Ausgaben verwandt hat, die sie auch sonst \ngehabt hätte, und damit zugleich dauerhaft ihrem Vermögen zugeführt hat.\n\n33\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 62. Aufl., \n§ 818 Anm. 34; ebenso bereits Urteil der Kammer vom 8. September 2000 - 1 K \n10167/98 -.\n\n34\n\nIm Übrigen ist eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung auch \nausgeschlossen, weil die Klägerin die Umstände kannte oder kennen musste, die \nzum Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides geführt haben, vgl. § 49 a Abs. 2 Satz \n2 VwVfG NRW.\n\n35\n\nEs begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die \nRückforderung mit der Widerrufsentscheidung verbunden hat, ohne dass letztere \nbereits vollziehbar ist. Denn das Erstattungsverlangen setzt nicht voraus, dass der \nWiderruf bereits bestandskräftig geworden ist oder dass zumindest ihre sofortige \nVollziehung angeordnet worden ist. \n\n36\n\nSo bereits Urteil der Kammer vom 8. September 2000 - 1 K 10167/98 -; vgl. \nKopp/ Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 7. Aufl. § 49 a Anm. 11; VGH \nMünchen, Beschluss vom 15. Mai 1985 - 12 CS 84 A.2718 -, NVwZ 1985, S. 663, \nzu der § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW entsprechenden Regelung des § 50 Abs. 3 Satz \n1 SGB X; siehe auch die vergleich-bare Regelung in § 113 Abs. 4 VwGO, wonach \ndas Leistungsurteil nicht von der Rechts-kraft des Aufhebungsurteils abhängig ist, \nsondern im selben Urteil die Aufhebung eines Verwaltungsaktes und die \nVerurteilung zu einer sich daraus ergebenden Leistung möglich ist.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 \ni.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-09/1-k-599-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-09/1-k-599-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292733","retrieved":"2026-07-09 03:13:37.412617+00:00"}}