{"status":"available","doknr":"OLD292732","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0509.1K1183.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-09","aktenzeichen":"1 K 1183/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend \nfür erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin gehört der so genannten Kurdistansolidaritätsbewegung an. Sie hielt \nsich als „Kurdistan-Brigadistin\" von 1995 bis Ende 1997 zur Schulung bei der PKK in \nSyrien und im kurdischen Kampfgebiet auf, lebte dort mit anderen PKK-Kämpfern \nzusammen, unterstützte sie und führte dabei den „Kampfnamen\" „Pelda\". \n\n3\n\n1995 erschien eine Broschüre über die Ziele der Kurdistan-Brigadisten , von der \nTeile unter dem Titel „Licht am Horizont\" veröffentlicht wurden. Verfasser sind \nPersonen, die sich nach eigenen Angaben im Sommer 1995 längere Zeit an der \nParteischule der PKK aufgehalten haben. Die zunächst geplante Fassung dieser \nBroschüre wurde nicht ganz veröffentlicht. Auf S. 32 Teil II des unveröffentlichten \nTeils der Broschüre wird „Pelda\" im Zusammenhang mit der Darstellung der \nautonomen Frauenbewegung erwähnt. \n\n4\n\nAnlässlich des Todes der Kurdistan-Brigadistin X („S\") erschien darüber hinaus \nein Buch mit dem Titel „Im Dschungel der Städte, in den Bergen Kurdistans, Leben \nund Kampf der X\", in dem auf S. 129 „Pelda\" erwähnt wird, auf S. 138 ein Artikel \nunter dem Titel „Erinnerung VIII\", der mit „Pelda\" unterzeichnet ist, und auf S. 139 ein \nBrief von „Pelda\" an sie abgedruckt sind. Die Kurdistan-Brigadistin X wurde im \nZusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag der RAF auf die Justizvollzugsanstalt \nWeiterstadt im Jahr 1993 mit Haftbefehl gesucht. Sie war im Oktober 1998 im \nkurdischen Kampfgebiet umgekommen.\n\n5\n\nDer Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen (NRW) berichtet seit 1996 \nregelmäßig über die Beobachtung der Kurdistan-Brigadisten (vgl. \nVerfassungschutzberichte seit 1996). Dabei wurden auch die „Kampfnamen\" einiger \nKurdistan-Brigadisten zum Teil mit einer Zuordnung zu deren Klarnamen \nveröffentlicht.\n\n6\n\nWährend ihres Kurdistanaufenthaltes führte die Klägerin ein so genanntes \n„Tagebuch\". Zur Führung eines „Tagebuchs\" sind die PKK-Kämpfer verpflichtet. Aus \nihm wird, gegebenenfalls auch gegen den Willen des Verfassers, im Kreise der \nKämpfer vorgelesen. In dem Eintrag vom 25.08.1997 (Blatt 237 der \nInternetveröffentlichung) erwähnt die Klägerin insbesondere, dass an diesem Tag ihr \n33. Geburtstag sei.\n\n7\n\nAuf Grund eines Verfahrens der Bundesanwaltschaft nach § 129 a \nStrafgesetzbuch (StGB) (2 Bjs 32/97-2), das am 26.03.2001 gem. § 170 Abs. 2 StPO \neingestellt wurde, kam es am 05.02.1998 zu einer Hausdurchsuchung bei der \nKlägerin. Bei dieser Hausdurchsuchung wurden unter anderem die „Tagebücher\" der \nKlägerin bezüglich ihres Aufenthalts bei der PKK beschlagnahmt. \nMit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 06.03.1998 \nwurde diese Beschlagnahme bestätigt.\n\n8\n\nDer Verfassungsschutz NRW stellte seit dem 11.02.2000 Auszüge aus diesen \n„Tagebuchaufzeichnungen\" vom 29.01.1997 bis 16.12.1997 unter der Adresse \nhttp://www.verfassungsschutz.nrw.de in das Internet. Dort waren die Aufzeichnungen \nunter 4.1, Seite 152 bis 266, Teil der dort veröffentlichten Behördenbroschüre „Von \nden Bergen in die Metropole. Motive, Denkstrukturen und Ziele deutscher Kurdistan-\nBrigadisten\". Im Vorwort hieß es, dass es sich bei der Kurdistan-Brigadistin Pelda um \neine junge deutsche Frau handele, die sich schon lange Zeit in politischen \nZusammenhängen des autonomen und des antiimperialistischen Widerstands \nengagiert habe. Von 1995 bis Ende 1997 habe sie sich zur Schulung bei der PKK in \nSyrien und im kurdischen Kampfgebiet aufgehalten. Sie habe mit den anderen PKK-\nGuerillas unter äußerst schwierigen Bedingungen gelebt und zwei Winter im \nHochgebirge verbracht. Das dort geführte Tagebuch gebe einen tiefen Einblick in die \npolitischen Überzeugungen und Ziele dieser Frau, die heute ein wichtiges Mitglied im \nZusammenhang der ehemaligen Kurdistan-Brigadisten sei. Die dokumentierten \nEintragungen bezögen sich nur auf die Zeit ihres Aufenthalts in den kurdischen \nBergen bis zu ihrer Rückkehr an die PKK-Parteischule und dann nach Deutschland. \nBei dem Namen Pelda handele sich um einen kurdischen „Kampfnamen\" dieser \nFrau, den sie in ihrer Zeit bei der PKK geführt habe. Auch ihre deutschen Genossen \nhabe sie im Tagebuch immer nur mit den kurdischen Kampfnamen bezeichnet. Der \nKlarname der Frau werde nicht erwähnt. \n\n9\n\nDer Verfassungsschutz NRW stellte dabei nur solche Aufzeichnungen der \nKlägerin ins Internet, die das Alltagsleben samt ihrer Bewertungen und Gefühle \ndiesbezüglich betrafen. Schilderungen über familiäre und Liebesbeziehungen, \nKrankheiten etc. ließ er weg.\n\n10\n\nDarüber hinaus stellte er in seiner Broschüre die gesamte, auch nicht \nveröffentlichte, Fassung der Broschüre „Licht am Horizont\" in das Internet.\n\n11\n\nDie Aufzeichnungen waren unmittelbar im Internet lesbar und darüber hinaus \nüber den Link „download\" herunterzuladen, abzuspeichern und auszudrucken. \n\n12\n\n?m 12.02.2000 gab die Klägerin ein Interview in der „jungen welt\" unter ihrem \nNamen, in dem sie u.a. angab, von 1995 bis 1997 bei der kurdischen Guerilla ARGK \ngewesen zu sein. Dieses Interview ist nach wie vor im Internet frei abrufbar u.a. unter \nhttp://www.nadir.org.\n\n13\n\nAm 14.02.2000 erschien im Nachrichtenmagazin „Der Spiegel\" ein Beitrag der \nJournalis-ten C1 und N (Ausgabe 7/2000) mit dem Titel „PKK - Die verlorene \nBrigade\". Der Untertitel dieses Artikels lautete: „Seit Anfang der 90er-Jahre zogen 30 \njunge Deutsche nach Kurdistan, um im Bürgerkrieg gegen die Türken zu kämpfen. \nEine starb, einer wurde zum Krüppel, zwei kamen ins Gefängnis - und gegen etliche \nHeimkehrer ermittelt der Generalbundesanwalt.\" Auf Seite 59 und 32 wird in diesem \nArtikel aus den „Tagebüchern\" der Klägerin zitiert. Auf Seite 62 heißt es: „...schrieb \nG., 35, Deckname „Pelda\", aus D\". \n\n14\n\nAm 16.02.2000 wurden die „Tagebücher\" an die Klägerin zurückgegeben. \n\n15\n\nMit Schreiben vom 03.03.2000 rügte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin \ngegenüber dem Beklagten das Einstellen der Veröffentlichung ins Internet und \nverlangte die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. \n\n16\n\nAn demselben Tag nahm der Verfassungsschutz NRW die \n„Tagebuch\"aufzeichnung aus dem Internet. Es bestand aber weiterhin die \nMöglichkeit, die Broschüre als Datei über den Link „download\" aufzurufen, \nherunterzuladen, abzuspeichern und auszudrucken. Am 08.03.2000 löschte er auch \ndiese Möglichkeit. Die geforderte Unterlassungserklärung gab er nicht ab. \n\n17\n\nAm 24.03.2000 beantragte die Klägerin vor dem erkennenden Gericht \neinstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, dem Beklagten im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, es zu unterlassen, ihre persönlichen Aufzeichnungen, die \nder Beklagte in das Internet eingespeist hatte, künftig in jedweder Weise zu \nveröffentlichen, öffentlich zugänglich zu machen oder zu verbreiten. \n\n18\n\nDie Kammer hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom \n25.09.2000 (1 L 986/00) abgelehnt.\n\n19\n\nAuf Betreiben der Klägerin gab die Landesbeauftragte für Datenschutz NRW am \n18.12.2000 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Bewertung \ndes Falles ab. Sie geht davon aus, dass die Veröffentlichung des gesamten \nTagebuchs der Kurdistan-Brigadistin „Pelda\" durch die Verfassungsschutzbehörde im \nInternet einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 1 Abs. 1 \nGrundgesetz (GG) verbürgte allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle und \nbeanstandete gegenüber dem Innenministerium NRW die Vorgehensweise.\n\n20\n\nDie Klägerin hat am 01.03.2001 Klage erhoben mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit \ndes Verwaltungshandelns des Beklagten festzustellen (vormals Antrag zu 1.)) und \neine künftige Unterlassung desselben zu erwirken (vormals Antrag zu 2.)). \n\n21\n\nSie ist der Auffassung, dass das für den Feststellungsantrag gemäß § 43 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche feststellungsfähige \nRechtsverhältnis gegeben sei und unter mehrfachen Gesichtspunkten ein \nberechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der \nVeröffentlichung durch den Beklagten vorliege.\n\n22\n\nDie Klage sei begründet, weil die Veröffentlichung ihrer \nTagebuchaufzeichnungen einen unzulässigen Eingriff in ihr verfassungsrechtlich \ndurch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Gewähr leistetes allgemeines \nPersönlichkeitsrecht darstelle. Es gehe um personenbezogene Daten gemäß § 3 \nAbs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). § 15 Abs. 2 \nVerfassungsschutzgesetz (VSG NRW) rechtfertige den Eingriff in das allgemeine \nPersönlichkeitsrecht nicht. Es sei bereits fraglich, ob ein aktueller sachlicher \nZusammenhang zwischen ihren seinerzeitigen Aktivitäten in Kurdistan und den in § 3 \nVSG NRW normierten Aufgaben des Beklagten bestehe, was Voraussetzung für \ndessen Öffentlichkeitsarbeit sei. Das Ermittlungsverfahren gemäß § 129 a StGB \ngegen sie sei mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Deshalb \nseien die beschlagnahmten Tagebücher zurückgegeben worden. Vor diesem \nHintergrund seien die Unterstellungen des Beklagten, sie gehöre einer \nverfassungsfeindlichen Gruppierung an, die entgegen öffentlichen Stellungnahmen \nden bewaffneten Kampf zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele in der \nBundesrepublik Deutschland befürworte, reine Spekulation. Da-rüber hinaus \nverlange § 15 Abs. 2 VSG NRW bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten, \ndass die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der \nDarstellung von Organisationen erforderlich und verhältnismäßig sei. Dies sei nicht \nder Fall, vielmehr sei wohl der wahre Zweck der Tagebuchveröffentlichung gewesen, \ndie Broschüre des Beklagten und die darin enthaltene Analyse auf ihre Kosten \ninteressant, womöglich auch glaubhafter zu machen. Selbst wenn man die \nVeröffentlichung des Inhalts der Tagebuchaufzeichnung für erforderlich halte, so sei \nnicht nachvollziehbar, warum die Nennung des Namens „Pelda\" als Autorin und die \nAngabe zur politischen Herkunft erforderlich gewesen sein sollten. Der Name „Pelda\" \nhätte auch deswegen nicht veröffentlicht werden müssen, um eine Verbindung \nzwischen der Tagebuchautorin und der Schreiberin von zwei unter dem Namen \nPelda veröffentlichten Briefen herzustellen. Es sei nicht ersichtlich, welcher \nVerständnisgewinn sich aus der Übereinstimmung der Autorenschaft ergebe oder \nwarum diese Kenntnis für die Darstellung der Organisation erforderlich sein \nsollte.\n\n23\n\nLetztlich sei ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht selbst dann nicht \ndurch § 15 Abs. 2 VSG NRW gerechtfertigt gewesen, wenn die Veröffentlichung der \nAufzeichnungen für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellungen \nvon Organisationen erforderlich gewesen sein sollte. Die Interessen der \nAllgemeinheit würden gegenüber ihren schutzwürdigen Interessen keinesfalls \nüberwiegen. \n\n24\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin erstmals, dass sie \ndas „Tagebuch\" nur für sich selbst geschrieben habe und es nicht zum Vorlesen in \nder Gruppe bestimmt gewesen sei. \n\n25\n\nDer Vertreter des Beklagten erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass die \n„Tagebuchaufzeichnungen\" der Klägerin künftig weder ganz noch auszugsweise \nveröffentlicht würden, da sie wegen des Zeitablaufs für ihn nicht mehr relevant seien. \n\n26\n\nNachdem daraufhin die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des zunächst noch \nanhängig gemachten vorbeugenden Unterlassungsantrags samt des Hilfsantrages \n(vormals Antrag zu 2.)) in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt \nerklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr,\n\n27\n\nfestzustellen, dass die von dem Beklagten im Zeitraum vom \n11. Februar 2000 bis 8. März 2000 vorgenommene \nVeröffentlichung eines ihrer Tagebücher, in welchem ihre \npersönlichen Aufzeichnungen vom 29. Januar 1997 bis \n16. Dezember 1997 über einen Kurdis-tanaufenthalt niedergelegt \nsind, auf der homepage des Beklagten unter der Internetadresse \nhttp://www.verfassungsschutz.nrw.de, dort aufrufbar gewesen \nunter der Broschüre „Von den Bergen in die Metropole\" unter \nZiffer 4.2 auf den Seiten 152-266 rechtswidrig gewesen ist.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n30\n\nEr ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Klägerin fehle \nes an einem Feststellungsinteresse. Aus der Gefahr der Wiederholung könne es \nnicht hergeleitet werden.\n\n31\n\nAuch das Anliegen der Klärung der Rechtslage sei nicht ausreichend. Es genüge \nhierfür nicht, dass er eine andere Rechtsauffassung als die Klägerin vertrete. \nErforderlich sei vielmehr ergänzend, dass auch ein konkreter Klärungsbedarf \nbestehe, insbesondere weil die Klägerin ihr Verhalten oder ihre Disposition auf die zu \nklärende Rechtslage einstellen müsse, woran es fehle.\n\n32\n\nAuch die von der Klägerin herangezogene präjudizielle Wirkung im Hinblick auf \neinen eventuellen Schadensersatzprozess könne kein Feststellungsinteresse zu \nbegründen. Zur Vermeidung mehrfacher Inanspruchnahme der Gerichtsbarkeit in \ndenselben Angelegenheiten müssten auch die öffentlich-rechtlichen Fragestellungen \nim Rahmen des zivilrechtlichen Schadensersatzprozess geklärt werden. Weitere \nGründe für ein Feststellungsinteresse bestünden nicht. \n\n33\n\nDie Klage sei auch in der Sache nicht begründet. Die Internetveröffentlichung \neines Teils des so genannten Tagebuchs der Kurdistan-Brigadistin Pelda im Rahmen \nder Dokumentation „Von den Bergen in die Metropole\" sei rechtmäßig gewesen. Die \nim Internet veröffentlichte Dokumentation betreffe Bestrebungen und Tätigkeiten im \nSinne des § 3 Abs. 1 VSG NRW. Die Dokumentation diene der Aufklärung der \nÖffentlichkeit über die so genannten Kurdistan-Brigadisten. Diese Personengruppe \nwerde von der Verfassungsschutzbehörde in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage \ndes § 3 Abs. 1 VSG NRW wegen des Verdachts terroristischer Bestrebungen \nbeobachtet. Hinsichtlich der Klägerin und mit ihr verbundener anderer Brigadisten \nhabe die Bundesanwaltschaft den Anfangsverdacht für eine Straftat nach § 129 a \nStGB bejaht. Die nach der gesetzlichen Aufgabenstellung im Vorfeld einer konkreten \nGefahr oder eines Anfangsverdachts tätige Verfassungsschutzbehörde NRW habe \ndeshalb davon ausgehen können und müssen, dass tatsächliche Anhaltspunkte für \nden Verdacht extremistischer Bestrebungen vorgelegten hätten.\n\n34\n\nDie veröffentlichten Auszüge aus dem Kampftagebuch stellten keine \npersonenbezogenen Daten im Sinne von § 15 Abs. 2 2. Fall VSG NRW dar. Die \nAngaben über die Klägerin reichten zur näheren Bestimmbarkeit ihrer Person für die \nÖffentlichkeit nicht aus, diese zu identifizieren, bzw. ihre Identität ohne \nunverhältnismäßige Ermittlung festzustellen. Die mitgeteilten Daten über die Klägerin \n(deutsche Staatsbürgerin, Kampfbezeichnung „Pelda\", Geburtstag 25.08.1964, \npolitischer Zusammenhang mit autonomen und antiimperialistischen Widerstand) \nhätten auch kumulativ nicht ausgereicht, um die wahre Identität der Klägerin \nherauszufinden. Die Klägerin habe mit der gegenteiligen Behauptung mittelbar \nzugegeben, dass sie im Kampfgebiet der PKK unter der Bezeichnung „Pelda\" \nbekannt gewesen sei. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass \nsie dort auch unter ihrem bürgerlichen Namen bekannt gewesen sei. Gerade eine \nTarnbezeichnung wie „Pelda\" dürfte wohl deshalb gewählt worden sein, um aus \nGeheimschutzgründen der PKK den Zugang zur wahren Identität der Klägerin nur \neinem möglichst kleinen Personenkreis zu ermöglichen. Der breiten Öffentlichkeit sei \nes nicht möglich gewesen, die Klägerin auf Grund der über sie gemachten Angaben \nzu identifizieren. Durch die Angabe des Kampfnamens „Pelda\" habe vielmehr eine \nPseudonymisierung vorgelegen, nach der nicht mehr von personenbezogenen Daten \nim Sinne von § 15 Abs. 2 2. Fall VSG NRW gesprochen werden könne.\n\n35\n\nUnabhängig von der Frage, ob die im „Spiegel\" gemachten Angaben über die \nKlägerin überhaupt für deren Bestimmbarkeit ausreichten, sei davon auszugehen, \ndass die Identifizierung einer nur pseudonymisiert dargestellten Person auf Grund \nder Angaben eines selbstständig handelnden Privaten dem Hoheitsträger nicht \nzugerechnet werden könnte. Das DSG NRW und auch die Datenschutzvorschriften \ndes VSG NRW hätten als verpflichtete Adressaten allein Hoheitsträger; der \nzivilrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber Privaten - zu \ndenen auch die Presse zähle - richte sich nach anderen, vom DSG NRW und VSG \nNRW unabhängigen Regelungen. Es bestehe somit immer die Gefahr, dass Private \neine Pseudonymisierung umgehen, indem sie ihr selbstständig gesammeltes \nSonderwissen preisgeben und die wahre Identität des Pseudonymisierten \noffenbarten. Für diesen Fall müsse die Klägerin auf den Zivilrechtsweg verwiesen \nwerden. Der Verfassungsschutzbehörde NRW könne die Veröffentlichung im \n„Spiegel\" auch deshalb nicht zugerechnet werden, weil sie erst zeitlich nach der \nInternet-Veröffentlichung erfolgt sei und deshalb auch nicht berücksichtigt habe \nwerden können.\n\n36\n\nDarüber hinaus dürften auch die Angaben im „Spiegel\" über die Klägerin deren \nIdentifizierung kaum möglich gemacht haben, da die Angaben zur ihrer Person viel \nzu allgemein gehalten gewesen seien.\n\n37\n\nDie Veröffentlichung der Dokumentation im Internet diene dem gesetzlichen \nAuftrag zur Aufklärung der Öffentlichkeit. Die Einstellung der Dokumentation „Von \nden Bergen in die Metropole\" im Februar 2000 habe ein vertiefendes \nInformationsangebot im Rahmen der regelmäßigen Aufklärung über die Kurdistan-\nBrigadisten dargestellt. Die Notwendigkeit dazu habe sich auf Grund verschiedener \nEntwicklungen des Jahres 1999 ergeben. Ende 1999 hätten Anhaltspunkte dafür \nvorgelegen, dass die Brigadisten begonnen hätten, für ihre politischen Ziele zu \nwerben. Dabei sei nach außen in der Öffentlichkeit eine Abkehr vom bewaffneten \nKampf vorgetäuscht worden, um die Bewegung für einen größeren \nInteressentenkreis attraktiv zu machen, nach innen sei aber das Mittel des \nbewaffneten Kampfs weiterverfolgt worden. Um die Öffentlichkeit und insbesondere \nauch die von den Brigadisten als Zielpersonen und Bündnispartner ins Auge zu \nfassenden Kreise frühzeitig über die Ziele der Brigadisten aufzuklären, sei die \numfangreiche Dokumentation mit dem Titel „Von den Bergen in die Metropole\" auf \nder Internet-Homepage der Verfassungsschutzbehörden NRW eingestellt wurden. \nDie Dokumentation habe bewusst eine Kombination von Analysen des \nVerfassungsschutzes mit dem entsprechenden Beleg durch Originaldokumente \nenthalten, in denen sich die Brigadisten selbst artikulierten. Nur auf diese Weise \nhabe davon ausgegangen werden können, dass gerade die Kreise, die als \npotenzielle Ansprechpartner der Brigadisten in Frage gekommen seien, das \nInformationsangebot einschließlich der analytischen Ausführungen zu den Kurdistan-\nBrigadisten, insbesondere deren Einstellung zum bewaffneten Kampf, akzeptieren \nwürden. Auch die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Tatsache, dass die \nBrigadisten sich öffentlich und nichtöffentlich unterschiedlich zu Fragen des \nbewaffneten Kampfs und ihrer tatsächlichen Ziele äußerten, habe sich nur durch die \nVeröffentlichung der bisher unveröffentlichten Dokumente erreichen lassen können. \nDabei sei der von der Klägerin beanstandeten Veröffentlichung ihres so genannten \nTagebuchs die unverzichtbare Funktion zugekommen, die Ausführungen in der \nAnalyse des Verfassungsschutzes in ihrer konkreten praktischen Bedeutung \nnachvollziehbar zu machen.\n\n38\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung hätten vorgelegen. \nRechtsgrundlage für die Veröffentlichung sei § 15 Abs. 2 1. Fall VSG NRW gewesen. \nDie Aufzeichnungen der Klägerin seien nicht einem unantastbaren Kernbereich ihrer \nPersönlichkeit zuzurechnen. Die von der Klägerin gemachten Aufzeichnungen im \nKampfgebiet seien kein Tagebuch im herkömmlichen Sinne gewesen. Die Klägerin \nsei als Brigadistin Pelda wie alle anderen Kämpfer gezwungen gewesen, ein solches \nAufzeichnungsbuch zu führen. Die Aufzeichnungen seien auch der Privatsphäre der \nKämpfer entzogen. Bei den so genannten Tagebüchern der Klägerin handele es sich \ndamit nicht um ein die Intimssphäre berührendes Werk zur Erfüllung eines \nhöchstpersönlichen Anliegens, sondern um ein Mittel der politischen Erziehung und \nDisziplinierung. Die Klägerin habe die in den Tagebüchern dokumentierten \nLebenssachverhalte daher nicht geheim halten wollen. \n\n39\n\nDie Aufzeichnungen der Klägerin seien auch relevant. Selbst wenn im konkreten \nFall von einem Personenbezug im Sinne von § 15 Abs. 2 2. Fall VSG NRW \nauszugehen sei, sei die Veröffentlichung rechtlich zulässig gewesen. Im Rahmen \nseiner Öffentlichkeitsarbeit dürfte der Verfassungsschutz auch personenbezogene \nDaten veröffentlichen, § 15 Abs. 2 VSG NRW. Die Veröffentlichung \npersonenbezogener Daten sei dann zulässig, wenn die Bekanntgabe für das \nVerständnis des Zusammenhangs erforderlich sei und die Interessen der \nAllgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwögen. Diese \nVoraussetzungen seien im Falle der Klägerin gegeben. Die Bekanntgabe der in der \nVeröffentlichung enthaltenen Daten einschließlich der Nennung von Kampfnamen \nder Brigadisten und ihrer politischen Herkunft sei für das Verständnis des \nZusammenhangs und die Darstellung der Organisation erforderlich. Bestrebungen \nvon Einzelpersonen ließen sich anonymisiert kaum darstellen, ohne dass das \nnotwendige Verständnis verloren ginge. Sie machten in der Berichterstattung der \nVerfassungsschutzbehörden eine Namensnennung deshalb dann erforderlich, wenn \ndiese Bestrebung von Einzelpersonen notwendiger Bestandteil einer \nGesamtbewertung sei und der Leser ohne die Darstellung möglicherweise falsche \noder nicht vollständige Schlüsse ziehen könnte. Durch die Veröffentlichung sei eine \nwichtige Intention verfolgt und auch erreicht worden. Die Ziele der Klägerin und ihrer \nGruppe, auch mit Mitteln des bewaffneten Kampfes, die freiheitlich demokratische \nGrundordnung zu bekämpfen, seien öffentlich bekannt gemacht worden. Ein Verzicht \nauf die Veröffentlichung oder eine Veröffentlichung in anderweitiger Weise hätte den \ngesetzlichen Auftrag zur Aufklärung nicht bzw. nicht gleichermaßen erfüllt. Die auf \ndas erforderliche Maß beschränkte Veröffentlichung habe dem Interesse der \nAllgemeinheit an der Aufklärung extremistischer oder terroristischer Bestrebungen \ngedient und eine gesellschaftliche Auseinandersetzung mit solchen Bestrebungen \nermöglicht.\n\n40\n\nVon der Rechtsauffassung der Landesbeauftragten für Datenschutz weiche er \nab.\n\n41\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n42\n\nEntscheidungsgründe:\n\n43\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, war das Verfahren in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO einzustellen.\n\n44\n\nIm Übrigen ist die Klage in dem noch streitigen Umfang zulässig aber \nunbegründet.\n\n45\n\nDie noch anhängige Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO \nstatthaft. \n\n46\n\nDas feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht in der Frage der \nRechtmäßigkeit der Internetveröffentlichung der „Tagebücher\" der Klägerin und ist \ninsoweit hinreichend konkret.\n\n47\n\nDie Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Das \nberechtigte Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO schließt jedes als \nschutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art \nein\n\n48\n\nso die st. Rspr. des BVerwG, vgl. BVerwGE 100, 271 = NJW 1996, 2046; \nDVBl. 1998, 49, 50; siehe auch Kopp/Schenke, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2003, § 43 Rdnr. 23; Redeker/von Oertzen, \nKommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2000, § 43 Rdnr. 23.\n\n49\n\nEs besteht hier allerdings nicht (mehr) darin, einer Wiederholung des \nVerwaltungshandelns vorzubeugen. Ein solches Interesse setzt die hinreichend \nbestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen \nund rechtlichen Umständen ein gleichartiges Verwaltungshandeln zu erwarten \nist\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 09.05.1989 - 1 B 166.88 -, Buchholz 310 § 133 \nNr. 202; BVerwG, Beschluss vom 16.10. 1989 - 7 B 108.89 -, NVwZ 1990, 360; \nBVerwG, Beschluss vom 19.01.1995 - 8 B 168.94 -, Buchholz 310 § 113 VwGO \nNr. 272.\n\n51\n\nDies ist nach der Erklärung des Vertreters des Beklagten im Termin zur \nmündlichen Verhandlung, dass die Aufzeichnungen nicht mehr veröffentlicht werden, \nnicht (mehr) der Fall. Dass Dritte in ähnlicher Situation von vergleichbarem Verhalten \nbetroffen sein könnten - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung \nangesprochen hat - rechtfertigt kein Feststellungsinteresse.\n\n52\n\nEin berechtigtes Interesse an der Feststellung lässt sich auch nicht aus der \npräjudiziellen Wirkung einer Entscheidung des erkennenden Gerichts für die \nVorbereitung eines späteren Schadensersatz- oder Entschädigungsprozesses vor \nden ordentlichen Gerichten herleiten. Denn ein solcher Prozess ist zurzeit weder \nanhängig noch sind konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er erwartet \nwerden kann. \n\n53\n\nDie Klägerin hat aber ein berechtigtes Interesse an der Feststellung aus dem \nGesichtspunkt der Rehabilitierung, wozu die Wiederherstellung des äußeren \nAnsehens als auch der Aspekt der persönlichen Genugtuung beitragen\n\n54\n\nvgl. zum sog. Rehabilitierungsinteresse, BVerwGE 12, 90; BVerwG, DÖV \n1982, 411; OVG NRW, DVBl. 1995, 373.\n\n55\n\nEine rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch \ndie Veröffentlichung der „Tagebücher\" im Internet ist zumindest nicht von vornherein \nausgeschlossen. Ob die konkrete gerichtliche Begründung der erstrebten \nRechtswidrigkeitsfeststellung eine nachhaltige Ansehensverbesserung mit sich \nbringen kann, bleibt außerhalb der Betrachtung; die Feststellungsklage gemäß § 43 \nVwGO nimmt das Rechtsverhältnis als Ganzes in den Blick und kann nicht in ihrer \nReichweite auf einzelne Elemente tatsächlicher oder rechtlicher Art reduziert werden. \nDie Klägerin hat ein Rehabilitationsinteresse unter dem Aspekt der persönlichen \nGenugtuung, da es nicht ausgeschlossen ist, dass sie durch die Veröffentlichungen \nim Internet auf eine Art in die öffentliche Diskussion geriet, vor der das Recht auf \ninformationelle Selbstbestimmung schützen will. Ein Feststellungsausspruch machte \ndies zwar nicht ungeschehen, kann aber den Eindruck aufheben, die Klägerin habe \nberechtigten Anlass zu dieser Veröffentlichung gegeben. Außerdem erscheint die \nAnnahme eines Feststellungsinteresses auch deshalb geboten, weil das Recht auf \ninformationelle Selbstbestimmung praktisch sanktionslos verletzt werden könnte, \nwenn die Gerichte sich der dann regelmäßig allein noch möglichen nachträglichen \nKlärung versagten. So gesehen verfolgt die Klägerin mit dem Feststellungsbegehren \nnicht allein das Ziel, in ihrer rechtlichen Meinung bestätigt zu werden; es geht \nvielmehr auch darum, gegenüber dem aus ihrer Sicht überraschenden Vorgehen des \nBeklagten im Wege einer gerichtlichen Klärung ihr im informationellen \nSelbstbestimmungsrecht konkretisiertes Persönlichkeitsrecht zur Geltung zu bringen. \n\n56\n\nDas Feststellungsinteresse der Klägerin wird auch nicht dadurch in Frage \ngestellt, dass die Landesbeauftragte für den Datenschutz NRW das Vorgehen des \nBeklagten beanstandet hat. Bei der Beanstandung gemäß § 24 DSG NRW handelt \nes sich um einen verwaltungsinternen Vorgang, in dem keine dem gerichtlichen \nRechtsschutz vergleichbare Rehabilitierung gesehen werden kann\n\n57\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 7.7.1970 - 2 Bl 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69, BVerfG \n30, 1, 27.\n\n58\n\nDie für die Zulässigkeit der Feststellungsklage analog § 42 Abs. 2 VwGO \nerforderliche Klagebefugnis \n\n59\n\nvgl. zur Klagebefugnis bei Feststellungsklagen BVerwG NJW 2000, 3584, \n3585; OVG NRW, DVBl 93, 60, 61\n\n60\n\nliegt hiernach ebenfalls vor.\n\n61\n\nDie Klage ist nicht begründet, da das Einstellen der „Tagebücher\" der Klägerin in \ndas Internet durch den Verfassungsschutz NRW rechtmäßig gewesen ist.\n\n62\n\nAllerdings stellt das Einstellen der „Tagebücher\" in das Internet ohne Einwilligung \nder Klägerin einen Eingriff in ihr durch § 4 Abs. 2 Verfassung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (LVerf NRW) und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf \ninformationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen \nPersönlichkeitsrechts dar. \n\n63\n\nDas Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnisse des \neinzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen \npersönliche Lebenssachverhalte preisgegeben und verwendet werden. Es schützt \ngegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe \npersönlicher Daten. Dieses Recht ist jedoch nicht schrankenlos Gewähr leistet. Der \nEinzelne hat kein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft \nüber \"seine\" Daten. Er muss vielmehr - wie dies auch in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 LVerf \nNRW normiert ist - Einschränkungen dieses Rechts im überwiegenden \nAllgemeininteresse hinnehmen. Solche Beschränkungen bedürfen nach dem \nGesetzesvorbehaltsprinzip einer normativen Grundlage, die dem aus dem \nRechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatz der Normenklarheit entspricht, und \nmüssen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen. Dieses wiederum verlangt, \ndass eine Grundrechtsbeschränkung von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls \ngerechtfertigt wird, das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und \nerforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs \nund dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch \ngewahrt ist.\n\n64\n\nGrundlegend hierzu BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209 u.a./83 -, \nBVerfGE 65, 1 (43 ff); ferner BVerfG, Beschlüsse vom 10.02.1988 - 2 BvR 522/87 -\n, DVBl 1988, S. 530; vom 09.03.1988 - 1 BvR 49/86 -, BVerfGE 78, S. 77 (85 ff); \nvom 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87 -, NJW 1990, S. 563; BVerwG, Beschluss vom \n02.10.1991 - 1 B 58/91 -, NVwZ-RR 1992, S. 71; Urteil vom 20.02.1990 - 1 C 42.83 \n-, BVerwGE 84, S. 375 (379).\n\n65\n\nDiesen Anforderungen ist genügt.\n\n66\n\nDie „Tagebücher\" der Klägerin gehören nicht einem kraft Verfassungsrecht \nunantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung an, der ungeachtet \neinfachgesetzlicher Regelungen der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist und \nbei dem selbst schwer wiegende Interessen der Allgemeinheit Eingriffe nicht \nrechtfertigen können und eine Abwägung nach der Maßgabe des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht stattfindet\n\n67\n\nvgl. dazu grundlegend BVerfGE 80, 367, 373f..\n\n68\n\nDie Verfassung gebietet es nicht, private Aufzeichnungen schlechthin von einem \nstaatlichen Zugriff auszunehmen. Vielmehr hängt der staatliche Zugriff von Charakter \nund Bedeutung des Inhalts ab.\n\n69\n\nBei den Aufzeichnungen der Klägerin handelt es sich ungeachtet der \ndahingehenden Bezeichnung nicht um Tagebücher im herkömmlichen Sinne. Diesen \nist wesenseigentümlich, dass die Verfasserin/der Verfasser Aufzeichnungen fertigt, \ndie der psychologischen Bewältigung einer Lebenssituation dienen, bei denen darauf \nvertraut werden kann, dass sie Dritten auf keinen Fall zugänglich werden und die \ndeshalb auch hochvertrauliche Erwägungen enthalten.\n\n70\n\nDaran fehlt es hier:\n\n71\n\nDadurch, dass der Beklagte alle Schilderungen, die dem höchstpersönlichen \nBereich angehörten, von der Veröffentlichung ausgenommen hatte, beschränkte sich \ndie Darstellung ohnehin auf den rein PKK-bezogenen Bereich. Da die PKK-Kämpfer \nzur Führung eines „Tagebuchs\" zur Disziplinierung verpflichtet sind und hieraus \ngegebenenfalls öffentlich vorgelesen wird, entlässt die Verfasserin/der Verfasser \neines solchen „Tagebuchs\" die niedergeschriebenen Fakten, Gedanken und Gefühle \naus dem von ihm beherrschbaren Innenbereich und gibt sie der Gefahr des Zugriffs \npreis. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragene \nEinwand, ihre „Tagebücher\" seien nicht zum Vorlesen in der Gruppe bestimmt \ngewesen, zumal sie auf Deutsch verfasst worden seien, vermag an dieser \nEinschätzung nichts zu ändern. Dieser Einwand muss vor dem Hintergrund ihrer \neigenen Aufzeichnungen als Schutzbehauptung gewertet werden. Bei dem Eintrag \nzum 02.02.1997 (S. 155 der Internetfassung) heißt es: „(...) Hvedem hat gestern aus \nihrem Tagebuch vorgelesen, Aysel hat übersetzt (...).\" Unter dem 08.04.1997 (S. 180 \nder Internetfassung) ist notiert: „ (..) Gestern hat Evin aus Rukens Tagebuch \nvorgelesen auf türkisch, aber sie hat gesagt, sie hätte das nicht geschrieben, jemand \nanders, dann hat sie gesagt, Evin soll ihr Tagebuch nicht lesen. Evin sagt, was sie \nvor der Partei zu verbergen hätte, es gibt keine Geheimnisse vor der Partei. (...)\" Am \n17.04.1997 notierte die Klägerin ( S. 187 der Internetfassung): „ (...) Sipan ist wieder \nkrank geworden, Durchfall, Kotzen und Husten, hat mir gestern etwas aus seinem \nTagebuch vorgelesen, wenn es schon keine Bücher gibt, (...).\"\n\n72\n\nDie „Tagebücher\" waren auch grundsätzlich als Mittel der Disziplinierung zum \nVorlesen bestimmt. Dies ergibt sich vor allem aus dem von den Kurdistan-Brigadisten \nakzeptierten Prinzip der PKK, „wonach nichts „privat\" ist, sondern jegliches Schaffen \nund Überlegen in den Rahmen der Bewegung gestellt und von ihr bewertet und \ngenutzt wird\" (nicht veröffentlichte Ursprungsfassung von „Licht am Horizont\", 6.4. \nTeil I, Kapitel IV. 2.1.). Da die Klägerin zumindest zum Ende ihres Aufenthaltes hin \nkurdisch sprach, ist es nicht ausgeschlossen, dass sie aus den „Tagebüchern\" in \nÜbersetzung vorlesen konnte. Da sich darüber hinaus zusammen mit der Klägerin \nauch andere deutsche Kurdistan-Brigadisten in dem Schulungslager aufhielten, war \nes auch nicht ausgeschlossen, dass einer dieser Kurdistan-Brigadisten aus dem \n„Tagebuch\" der Klägerin in übersetzter Form vorlesen konnte, ebenso wie es \nkurdische Kämpfer geben konnte, die deutsch konnten. Dass eine solche \nÜbersetzung nicht unüblich ist, zeigt die oben zitierte Textstelle auf S. 155. Daneben \ndürften die Bedingungen in dem Schulungslager den Aufzeichnungen der Klägerin \nzur Folge derart gewesen sein, dass die Klägerin einen Zugriff auf ihre „Tagebücher\" \nnicht hätte verhindern können. Dies wird gerade durch die oben zitierte Textstelle auf \nS. 180 deutlich.\n\n73\n\nGestützt wird diese Einschätzung dadurch, dass innerhalb der \nKurdistansolidaritätsbewegung immer wieder wie selbstverständlich aus \n„Tagebüchern\" zitiert wird\n\n74\n\nsiehe beispielhaft Buch zum Gedenken an Andrea Wolf, „Im Dschungel der \nStädte, in den Bergen Kurdistans. Leben und Kampf der Andrea Wolf\", S. 103-131; \n„In mir ist ein brennendes Feuer...\", aus dem Tagebuch von Gurbetelli Ersöz, Teil \nII, veröffentlicht im Internet unter \nhttp://www.nadir.org/nadir/periodika/kurdistan_report/9892/inhalt.htm; „Wär ich der \nschwebende Falke\", aus dem Tagebuch von Gurbetelli Ersöz, Teil IV, veröffentlicht \nunter http://www.nadir.org/nadir/periodika/kurdistan_report/9995/18.htm; „Ein \nweiterer Neubeginn meines Lebens\", aus dem Tagebuch von Zinarin, veröffentlicht \nim Internet unter \nhttp://www.nadir.org/nadir/periodika/kurdistan_report/2097/21.htm.\n\n75\n\nVor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob - was sich der Aufklärung \nentzieht - aus den „Tagebüchern\" der Klägerin tatsächlich nichts verlesen wurde. \nFest steht nämlich, dass die Klägerin sie in einer Umgebung aufgezeichnet hat, in \nder die Beteiligten auf Intimität bewusst verzichteten und es auch objektiv unmöglich \nwar, den Zugriff Dritter auf die Notizen zu verhindern, dieser Zugriff vielmehr gerade \nden Regelfall darstellte.\n\n76\n\nDer Eingriff ist vor diesem Hintergrund durch § 15 Abs. 2 VSG NRW \ngerechtfertigt.\n\n77\n\nGemäß § 15 Abs. 2 VSG NRW darf die Verfassungsschutzbehörde \nInformationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung \nder Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW \nveröffentlichen, personenbezogene Daten jedoch nur, wenn die Bekanntgabe für das \nVerständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen \nerforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des \nBetroffenen überwiegen. Nach dem von § 15 Abs. 2 VSG NRW in Bezug \ngenommenen § 3 Abs. 1 VSG NRW ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde die \nSammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und \npersonenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, \ndie in Nummern 1 bis 4 der Vorschrift aufgeführt sind, im Geltungsbereich des \nGrundgesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher \nBestrebungen vorliegen. Hierzu gehören nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW \nBestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung und nach § 3 \nAbs. 1 Nr. 3 VSG NRW Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf \ngerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik \nDeutschland gefährden.\n\n78\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt.\n\n79\n\nZunächst ist die Verbandskompetenz des Beklagten für die Einstellung der \nAufzeichnungen ins Internet gegeben, auch wenn die Klägerin in einem anderen \nBundesland ihren Wohnsitz und Aufenthalt hat, weil Verfassungsgüter in NRW \nverletzt sind\n\n80\n\nvgl. dazu Urteil der Kammer vom 14. 02.1997, 1 K 9318/96 und Beschluss des \nOVG NRW vom 22.05.2001, 5 A 2055/97.\n\n81\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob Anhaltspunkte für den Verdacht auf \nBestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorliegen und \ninsbesondere entgegen der öffentlichen Bekundung der Kurdistan-Brigadisten der \nbewaffnete Kampf in der Bundesrepublik Deutschland fortgeführt werden soll(te). In \njedem Fall bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass im Zeitraum \nder Veröffentlichung von der PKK Bestrebungen ausgingen, die durch Anwendung \nvon Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der \nBundesrepublik Deutschland gefährden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 VSG NRW).\n\n82\n\nDas Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte für die in § 3 Abs. 1 VSG NRW \ngenannten Bestrebungen unterliegt als Tatbestandsmerkmal der Norm in vollem \nUmfang der gerichtlichen Kontrolle, ohne dass dem Beklagten eine \nEinschätzungsprärogative zustünde. Dabei reichen bloße Mutmaßungen oder \nHypothesen, die sich auf keine tatsächlichen Anhaltspunkte stützen können, zur \nAnnahme eines Verdachts im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 3 VSG NRW \nnicht aus. Andererseits bedarf es auch nicht der Gewissheit, dass Schutzgüter \nbeseitigt oder außer Geltung gesetzt werden. Notwendig, aber auch ausreichend ist, \ndass Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf Bestrebungen im \nSinne des § 3 VSG NRW hindeuten und die Aufklärung der Öffentlichkeit erforderlich \nerscheinen lassen.\n\n83\n\nUrteil der Kammer vom 14.02.1997 - 1 K 9318/96 - m.w.N.\n\n84\n\nNach diesen Maßstäben finden sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von \nder PKK Bestrebungen ausgingen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf \ngerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik \nDeutschland gefährden.\n\n85\n\nDie Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) wurde im November 1978 in der Türkei \ngegründet. Gründungsmitglied und Führer der PKK war Abdullah Öcalan, der auch \nnach seiner Festnahme im Februar 1999 formal als Generalsekretär an der Spitze \nder Organisation steht. Programmatisches Ziel der Organisation war die Errichtung \neines eigenen kurdischen Nationalstaates, der die Gebiete Südostanatoliens, den \nNord-Irak, Teile des westlichen Irans und Gebiete im Norden Syriens umfassen \nsollte. Dieses Ziel der Organisation steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der \nsozialen, kulturellen und völkerrechtlichen Situation der etwa 20 bis 25 Millionen \nKurden, deren Hauptsiedlungsgebiet in den Staaten Türkei, Irak, Iran, Syrien und \nGebieten der früheren Sowjetunion liegt. Die größte kurdische Volksgruppe, etwa 10 \nbis 12 Millionen Menschen, lebt in der Türkei. Der Kampf für mehr Rechte der Kurden \nwurde von der PKK unter Führung von Abdullah Öcalan zu Beginn mit terroristischen \nAktionen und seit dem 15. 08.1984 auch in offener militärischer Auseinandersetzung \ngeführt. Die'Volksbefreiungsarmee Kurdistans' (ARGK) kämpfte als militärischer Arm \nder PKK in der Türkei und im Nord-Irak. Sie verfügte 1997 noch über 8.000 bis \n10.000 professionelle Kämpfer. Durch die massiven Einsätze des türkischen Militärs \nim Jahre 1998 gegen Stellungen der ARGK im Nord-Irak, die Schließung des \nzentralen Ausbildungslagers der PKK in der Bekaa-Ebene im Libanon Ende Oktober \n1998 sowie insbesondere durch die Festnahme eines führenden kurdischen Guerilla-\nKommandeurs hatte sich die Kampfkraft der ARGK bis Ende 1998 jedoch \nentscheidend verschlechtert. Nach eigenen Angaben soll die PKK heute noch über \n5.000 bis 6.000 Kämpfer verfügen. Die ARGK zog sich im Herbst 1999 aus der \nTürkei zurück und stellte den bewaffneten Kampf ein, nachdem Öcalan dazu \naufgerufen hatte. Im Rahmen des 7. Außerordentlichen Parteikongresses im \nJanuar 2000 wurde die ARGK dann aufgelöst. An ihre Stelle traten die 'Kurdischen \nVolksverteidigungskräfte' (HPG). In den Jahren 2001 und 2002 wurden keine \nnennenswerten kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der türkischen \nArmee, den nordirakischen Kurdenparteien 'Patriotische Union Kurdistans' (PUK), \nder 'Demokratischen Partei Kurdistans/Irak' (DPK/I) und der PKK bzw. dem Freiheits- \nund Demokratiekongress (KADEK) bekannt. Eigenen Aussagen zur Folge kann die \nPKK diese Haltung aber jederzeit ändern und den Kampf gegen die Türkei wieder \naufnehmen.\n\n86\n\nSeit dem 26.11.1993 ist der PKK die Betätigung in Deutschland verboten. Am \n02.05.2002 beschloss die Europäische Union, die PKK in die Liste der terroristischen \nOrganisationen aufzunehmen. \n\n87\n\nSiehe dazu Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über \ndas Jahr 2001, S. 213f..\n\n88\n\nVor diesem vom Beklagten aufgezeigten und von der Klägerin nicht substanziell \nbestrittenen Hintergrund bestanden seinerzeit für die PKK und die sie \nunterstützenden Personen zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht \nvon Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 VSG NRW dergestalt, dass durch die aus \nDeutschland erfolgte Vorbereitung von Gewaltanwendung die Beziehung der \nBundesrepublik Deutschland zur Türkei gefährdet werden können. \n\n89\n\nDie Einschätzung, dass ein Verdacht der Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 \nVSG NRW vorlag, wird nicht dadurch entkräftet, dass das Ermittlungsverfahren \ngegen die Klägerin wegen § 129 a StGB nach § 170 Abs. 2 StPO mangels \nhinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde. Die Tatbestandsmerkmale des \n§ 129 a StGB und des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VSG NRW sind gerade nicht deckungsgleich. \nDass die Bundesanwaltsschaft einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich der \nBildung einer terroristischen Vereinigung seitens der Klägerin verneint hat, schließt \nnicht aus, dass überhaupt tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von \nBestrebungen, die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete \nVorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland \ngefährden, vorlagen. \n\n90\n\nLetztlich offen bleiben kann, ob die unter dem weithin unbekannten, durch die \nnicht von dem Beklagten veranlasste nachträgliche „Spiegel\"- Veröffentlichung aber \nentschlüsselbaren Pseudonym „Pelda\" erfolgten Veröffentlichungen \npersonenbezogene Daten i.S. von § 15 Abs. 2 2. Fall VSG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 \nDSG NRW enthielten. Denn auch dem in diesem Fall geltenden strengeren Maßstab \nist genügt.\n\n91\n\nDie Veröffentlichung war sowohl für das Verständnis des Zusammenhangs als \nauch der Darstellung von Organisationen erforderlich.\n\n92\n\nFür das Verständnis des Zusammenhangs hätte nicht ausgereicht, die Klägerin \nunter weiterer Anonymisierung (etwa „Frau X\") nicht mit ihrem „Kampfnamen\" zu \nnennen. Zwar wäre die Darstellung der Erlebnisse der Klägerin exemplarisch für das \nLeben eines Kurdistan-Brigadisten auch bei einer weiteren Pseudo- oder \nAnonymisierung möglich gewesen. Es sollte aber auch der Zusammenhang mit den \nanderen Kurdistan-Brigadisten, die zum Teil schon in den \nVerfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen oder in einem anderen \nZusammenhang genannt wurden, deutlich werden. Dies war nur durch Nennung des \n„Kampfnamens\" der Klägerin möglich. Nur mit der Nennung des „Kampfnamens\" der \nKlägerin und der anderen „Kampfnamen\" in dem „Tagebuch\" konnte ein Bezug der \nKurdistan-Brigadisten untereinander hergestellt werden. Insbesondere war dadurch \nder Bezug einerseits zu den Äußerungen „Peldas\" in dem Buch zum Gedenken an X, \n„Im Dschungel der Städte in den Bergen Kurdistans. Leben und Kampf der X\" \nandererseits zu den Passagen der „Tagebücher\" der Klägerin , die sich mit „Rohani\" \nbeschäftigen, herzustellen.\n\n93\n\nDarüber hinaus war die Nennung des „Kampfnamens\" auch für die Darstellung \nvon Organisationen erforderlich. Nur durch die Nennung des Kampfnamens war eine \nEinordnung von „Pelda\" in die Struktur der Kurdistan-Brigadisten und die Verbindung \nzu den schon in den Verfassungsschutzberichten oder an anderer Stelle erwähnten \nKurdistan-Brigadisten überhaupt möglich. Schließlich war nur mit der Nennung des \nNamens auch eine Verbindung bei einer etwaigen späteren Erwähnung „Peldas\" \nmöglich. \n\n94\n\nDie Interessen der Allgemeinheit überwiegen auch die schutzwürdigen \nInteressen der Klägerin. \n\n95\n\nDabei ist zunächst festzustellen, dass die weitere Anonymisierung der Klägerin \npraktisch nichts gebracht hätte. Als „Pelda\" war sie den wenigen Eingeweihten \nbekannt; diese hätten sie aber auch etwa unter dem Namen „Frau X\" identifiziert. \nDenn nur wenige Frauen aus Deutschland hatten sich der PKK angeschlossen. \n\n96\n\nDas Einstellen der „Tagebücher\" in das Internet war ohne weiteres geeignet, die \nin § 3 VSG NRW beschriebenen Aufgaben des Verfassungsschutzes NRW zu \nerfüllen, insbesondere, die Öffentlichkeit aufzuklären. Die Broschüre „Von den \nBergen in die Metropole\" stellte ein vertiefendes Informationsangebot im Rahmen der \nregelmäßigen Aufklärung über die Kurdistan-Brigadisten dar. \n\n97\n\nEs war auch erforderlich, da kein gleich geeignetes milderes Mittel ersichtlich ist. \nEin Absehen von dem Einstellen der „Tagebücher\" oder deren paraphrasierende, nur \nsinngemäße Wiedergabe wäre nicht gleich geeignet gewesen, die Aufgaben des § 3 \nVSG NRW zu erfüllen. Gerade durch die Kombination von Analysen des \nVerfassungsschutzes und Originaldokumenten der Kurdistan-Brigadisten konnte \ndavon ausgegangen werden, dass diejenigen Kreise, die als potenzielle \nAnsprechpartner der Kurdistan-Brigadisten in Frage kamen, das Informationsangebot \nauch annehmen. Eine nur teilweise Veröffentlichung oder Beschränkung auf nur \neinzelne Zitate wäre ebenfalls nicht gleich geeignet gewesen. Zum einen hätte sich \nder Verfassungsschutz bei einem solchen Vorgehen dem Vorwurf ausgesetzt, \nselektiv zu zitieren oder gar Dokumente zu (ver-)fälschen und so die Glaubhaftigkeit \nder gesamten Broschüre in Frage gestellt. Zum anderen wird die entscheidende \nTragweite des Einflusses des Kurdistan-Aufenthaltes auf die \nPersönlichkeitsentwicklung der Klägerin nur bei der Lektüre längerer, \nzusammenhängender „Tagebuch\"abschnitte deutlich. \n\n98\n\nDie Veröffentlichung war auch angemessen. \nBei der Gewichtung der Interessen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist der \nbereits dargelegte einschränkende Umstand zu berücksichtigten, dass es sich zum \neinen nicht um ein Tagebuch im herkömmlichen Sinne handelt, sondern um objektiv \nauf Wahrnehmung durch Dritte angelegte, dem Kernbereich der Privatsphäre \nentzogene Aufzeichnungen. \n\n99\n\nDie Veröffentlichung betrifft die Klägerin auch keineswegs als nicht oder nur am \nRande stehende Person. Vielmehr hatte sie sich durch ihren längeren Aufenthalt bei \nder PKK und der damit zusammenhängenden Ausbildung über 2 Jahre selber in eine \nexponierte Position gebracht. Die Klägerin wurde als Kurdistan-Brigadistin bei der \nPKK geschult, den Kampf gegen die Türkei zu führen. Wie aus ihrem „Tagebuch\" zu \nentnehmen ist, wurde sie ideologisch und militärisch geschult und nahm auch aktiv \nan dem Kampf der PKK gegen die Türkei teil. Exemplarisch dafür sei die Eintragung \nvom 15.04.1997 in dem „Tagebuch\" (Seite 182, 183 der Internetveröffentlichung) \ngenannt: „(...) , daß ich eine Bizwing anschießen durfte, war natürlich groß, der \nTatsache zu verdanken, daß sich viele nicht getraut haben, nachdem Egin sich gleich \nam Anfang verletzt hat, ich mußte auch meinen Mut zusammen nehmen. Nach dem \nAbschießen ist man erstmal für eine Viertelstunde taub, die gehen wirklich ab, diese \nPanzerraketen, dafür würde es auch bei uns zahlreiche Anwendungsgebiete \ngeben.(...)\". Angesichts dessen, namentlich der damit eingeräumten massiven \nGewaltanwendung, muss sich die Klägerin mehr Interesse der Öffentlichkeit an ihrem \nSchicksal gefallen lassen, als ein weniger profilierter Beteiligter. Hinzu kommt, dass \nsie ein Interesse, ihre Tätigkeit im Kampfgebiet zu verschweigen, nicht artikuliert hat. \nZuletzt hat sie in dem Interview in der „jungen welt\" vom 12.02.2001 öffentlich erklärt, \nals Kurdistan-Brigadistin im kurdischen Kampfgebiet gewesen zu sein.\n\n100\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 \nVwGO.\n\n101\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, entspricht es dem billigem Ermessen, die Kosten des \nVerfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Dies ergibt sich daraus, dass die Klage auf \nvorbeugende Unterlassung unabhängig von der Frage, ob sie zulässig gewesen \nwäre, zumindest aus den obigen Erwägungen wahrscheinlich unbegründet gewesen \nwäre. Dabei kann auch offen bleiben, ob die Klage zusätzlich deshalb unbegründet \ngewesen wäre, weil ein derart globaler Unterlassungsantrag gestellt wurde, dass \nnicht vorhersehbar war, welche Fallkonstellationen sich ergeben könnten.\n\n102\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n103","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-09/1-k-1183-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-09/1-k-1183-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292732","retrieved":"2026-07-09 03:13:37.303464+00:00"}}