{"status":"available","doknr":"OLD292759","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0508.11K4863.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-08","aktenzeichen":"11 K 4863/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 25. Juni 2002 wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung \nfür den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik \nDeutschland angedroht worden ist; die Klage im Übrigen wird hinsichtlich des \nAnspruches auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als offensichtlich- und hinsichtlich \ndes verbleibenden Teils als unbegründet abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 31. Mai 2002 mit dem Zug aus den Niederlanden \nkommend in F festgenommen. Bei der Kontrolle legte er den nigerianischen Pass \neiner anderen Person vor.\n\n3\n\nAus der Abschiebehaft heraus beantragte er mit Schreiben seiner \nProzessbevollmächtigten vom 12. Juni 2002 die Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n4\n\nNach Anhörung des Klägers lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als offensichtlich unbegründet \nab. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) offensichtlich - und Abschiebungshindernisse nach § \n53 AuslG nicht vorliegen. Es kündigte an, der Kläger werde nach Ablauf einer Woche \nnach Bekanntgabe der Entscheidung aus der Haft heraus in seinen Herkunftsstaat \nabgeschoben. Für den Fall der Haftentlassung forderte das Bundesamt den Kläger \nauf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des \nBescheides zu verlassen, anderenfalls werde er in seinen Herkunftsstaat \nabgeschoben. Dem Kläger wurde ferner die Abschiebung für den Fall einer erneuten \nunerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht.\n\n5\n\nDas Bundesamt begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, der Kläger \nhabe nicht glaubhaft gemacht, den Sudan auf Grund politischer Verfolgung verlassen \nzu haben. Er stamme offensichtlich nicht aus dem Sudan, wofür schon spreche, dass \ner weder Arabisch noch eine der dortigen Stammessprachen beherrsche. Im Übrigen \nhabe er keine Kenntnisse über den angeblichen Herkunftsstaat.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 23. Juli 2002 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach \nKlage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt \n(AN 19 K 02.31545, AN 19 S 02.31544). Mit zwei Verweisungsbeschlüssen vom \n16. Juli 2002 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach die Verfahren an das \nerkennende Gericht verwiesen.\n\n7\n\nZur Begründung trägt der Kläger vor: Er sei bei seiner Anhörung durch das \nBundesamt stark traumatisiert und damit nicht handlungs- und verfahrensfähig \ngewesen sei. Die Bezeichnung „Herkunftsstaat\" in der Abschiebungsandrohung sei \nzu unbestimmt. 1991 sei er von der SPLA entführt und zwangsrekrutiert worden. Bei \neiner Rückkehr in den Sudan habe er schon wegen seines Asylantrages mit \nVerfolgung zu rechnen und eine Rückkehr sei ihm auch wegen der sudanesischen \nHaftbedingungen nicht zumutbar.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 25. Juni 2002 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n10\n\nhilfsweise festzustellen,\n\n11\n\ndass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Gericht hat mit Beschluss vom 29. Juli 2002 - 11 L 2816/02.A - die \naufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, soweit dem Kläger die Abschiebung \nfür den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik \nDeutschland angedroht worden ist. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Auch \nein Antrag im Klageverfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe blieb erfolglos, \nBeschluss vom 27. Februar 2003.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden \nAuskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht hingewiesen hat, Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n18\n\nDie Androhung einer Abschiebung für den Fall der Wiedereinreise war \naufzuheben, weil für eine solche Maßnahme keine Rechtsgrundlage ersichtlich \nist,\n\n19\n\nvgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 A 1284/00.A -.\n\n20\n\nDie Klage ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich auf die Anerkennung als \nAsylberechtigter bzw. die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen, richtet. Insoweit bestehen im Zeitpunkt der Entscheidung des \nGerichts an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen, die der Entscheidung zu \nGrunde liegen, vernünftigerweise keine Zweifel und die Abweisung drängt sich \ngeradezu auf. Der Kläger stammt nicht aus dem Sudan und deshalb entspricht auch \nsein auf den Sudan bezogenes Lebensschicksal offensichtlich nicht der Wahrheit. Er \nspricht nur die englische Sprache. Bereits das Bundesamt hat in dem angefochtenen \nBescheid darauf hingewiesen, dass Englisch nirgendwo im Sudan die tatsächliche \nUmgangs- und Muttersprache darstellt, sodass grundsätzlich auszuschließen ist, \ndass ein Sudanese nur Englisch und keine Lokalsprache spricht. Deshalb ist die \nBehauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe sich im Sudan \nnicht nur mit seiner Mutter, sondern auch mit seinen Freunden (nur) auf Englisch \nunterhalten, offensichtlich unzutreffend. Die weiteren Ausführungen des Klägers in \nder mündlichen Verhandlung haben eindrucksvoll bestätigt, dass er nicht gewillt ist, \ndie Wahrheit zu sagen. So hat er zu den Umständen seiner Einreise nach \nDeutschland und seiner Fahrt in die Niederlande völlig lebensfremde Angaben \ngemacht. Ihm kann schlechterdings nicht abgenommen werden, dass er hinsichtlich \nseiner Einreise keinerlei Angaben zu dem Start - bzw. dem Zielflughafen machen \nkann. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger alsbald nach seiner \nEinreise in die Bundesrepublik Deutschland in die Niederlande gereist sein will, nur \nweil ihm mitgeteilt worden ist, dort lebten viele Farbige. Genauso wenig erschließt \nsich der Sinn seiner alsbaldigen Rückkehr nach Deutschland nur deshalb, weil er \nnicht gewusst habe, wo er in den Niederlanden bleiben sollte, denn auch in \nDeutschland hatte er sich zuvor angeblich nur kurz und ohne Bleibe aufgehalten. Die \ntatsächlichen Umstände seiner Einreise und seines Aufenthaltes in Deutschland bis \nzu seiner Festnahme bleiben damit völlig unklar und der Kläger ist offensichtlich nicht \nzu einer Klärung bereit.\n\n21\n\nDie Klage ist unbegründet, soweit sie sich auf die Feststellungen von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bezieht. Der Kläger hat keinerlei Gründe \nvorgetragen, die dafür sprechen könnten, dass Abschiebungshindernisse im Falle \nder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat bestehen.\n\n22\n\nDass der Herkunftsstaat des Klägers unbekannt ist, steht der (Nicht-) \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG nicht entgegen. Nach \n§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist in den Fällen des Abs. 2 der Norm, d.h. auch bei der \nEntscheidung über beachtliche Asylanträge, festzustellen, ob \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Diese zwingende Vorschrift \nenthält in § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nur Ausnahmen für den Fall, dass der \nAusländer als Asylberechtigter anerkannt wird, das Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wird oder der Asylantrag nach § 29 Abs. 3 AsylVfG \nunbeachtlich ist. Keine der gesetzlichen Ausnahmen liegt hier vor, sodass das \nBundesamt unbeschadet des noch nicht bekannten Herkunftsstaates eine \nEntscheidung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG treffen \nkonnte und zu treffen hatte.\n\n23\n\nDer gegenteiligen Ansicht des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts\n\n24\n\nUrteil vom 27. August 2002 - 3 Bf 415/01.A -\n\n25\n\nwonach das Bundesamt bei unbekanntem Herkunftsstaat nicht feststellen darf, \ndass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht vorliegt, schließt sich \ndas Gericht nicht an. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat sich in seiner \nEntscheidung nicht mit der gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 3 AsylVfG \nauseinander gesetzt und es hat einen gesetzlich nicht vorgesehenen weiteren \nAusnahmetatbestand begründet. Soweit es darauf hinweist, angesichts des noch \nunbekannten Herkunftsstaates könne keine positive oder negative Feststellung \nzielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse getroffen werden, rechtfertigt dies \nnicht ein Absehen von der Entscheidung entgegen der gesetzlichen Regelung des \n§ 31 Abs. 3 AsylVfG. Im Übrigen können allgemeine Fragen zum Bestehen von \nAbschiebungshindernissen, etwa die Feststellung einer Erkrankung, das Vorliegen \nvon Foltermerkmalen oder ob Abschiebungshindernisse überhaupt geltend gemacht \nwerden, bereits ohne Festlegung eines konkreten Staates beurteilt werden. Wird der \nHerkunftsstaat später geklärt, muss dieser dem Ausländer ohnehin so rechtzeitig vor \nder Abschiebung mitgeteilt werden, dass er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch \nnehmen kann,\n\n26\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juli 2000 \n- 9 C 42.99 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 111, \nS. 343.\n\n27\n\nDie Konkretisierung des Herkunftsstaates wird zugleich mit einer abschließenden \nEntscheidung darüber, ob insoweit Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen, verbunden sein. Die Frage, ob wegen der bestandskräftig gewordenen \nnegativen Feststellungen des Bundesamtes zu § 53 AuslG hinsichtlich des nicht \nbezeichneten Herkunftsstaates Abschiebungshindernisse gegenüber einer späteren \nKonkretisierung nur noch beschränkt geltend gemacht werden können, etwa in der \nWeise, dass diese nur nach Maßgabe des § 51 VwVfG zu prüfen sind,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2002, a.a.O.,\n\n29\n\nkann hier offen bleiben. Eine eventuelle Einschränkung ist Folge des Gesetzes \nund kann nicht eine gesetzlich nicht geregelte Ausnahme von § 31 Abs. 3 \nS. 1 AsylVfG rechtfertigen. Selbst im Falle der Anwendung des § 51 VwVfG könnte \nzudem das Vorliegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse ausreichend \nberücksichtigt werden.\n\n30\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, soweit noch \nnicht darüber befunden ist, bestehen nicht. Diesbezüglich wird auf den Beschluss \ndes Gerichts vom 29. Juli 2002 - 11 L 2816/02.A - verwiesen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 3 Satz 3 VwGO, \n83 b AsylVfG.\n\n32\n\nDie Höhe des Gegenstandswertes folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.\n\n33\n\nDie Entscheidung ist unanfechtbar, soweit die Klage abgewiesen worden ist, § 78 \nAbs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-08/11-k-4863-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-08/11-k-4863-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292759","retrieved":"2026-07-09 03:13:39.839784+00:00"}}