{"status":"available","doknr":"OLD292785","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0507.7L1520.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-07","aktenzeichen":"7 L 1520/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe: \n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, die Antragstellerin während \nder Dauer des Petitionsverfahrens abzuschieben,\n\n4\n\nist unzulässig. Der Antragstellerin fehlt das Rechtsschutzinteresse, das heißt das \nschützenswerte Interesse an einer Sachentscheidung. Die Umstände des Falles \nzeichnen sich dadurch aus, dass die Antragsgegnerin dem damaligen \nVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin den konkreten Abschiebetermin \nbereits am 14. April 2003 per Fax mitgeteilt hat. Mit Schreiben vom 24. April 2003 \nbestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin gegenüber der \nAntragsgegnerin, teilte mit, dass seine Mandantin ihm das Faxschreiben vom \n14. April 2003 vorgelegt habe und kündigte an, er werde sich nach Überprüfung der \nSache wieder melden. In der Folgezeit kam der Prozessbevollmächtigte jedoch nicht \nwieder auf die Angelegenheit zurück, bis er am 6. Mai 2003, zwei Tage vor der \nbeabsichtigten Abschiebung, eine Petition einreichte und den vorliegenden \nRechtsschutzantrag stellte, der ausweislich des Faxaufdrucks um 13.08 Uhr bei \nGericht einging. Bei dieser Art der Antragstellung musste es aus Sicht des \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin als überwiegend wahrscheinlich \nangesehen werden, dass eine gerichtliche Entscheidung auf Grund der noch \nbeizuziehenden Verwaltungsvorgänge und nach Anhörung auch der Antragsgegnerin \nangesichts der bereits am morgigen Tag um 08.00 Uhr beginnenden \nAbschiebungsmaßnahme objektiv nicht möglich sein, die Kammer mithin vor der \nWahl stehen werde, allein auf Grund des von der Antragstellerin für mitteilenswert \ngehaltenen Sachverhalts zu entscheiden oder eine zur Erledigung des \nAbschiebetermins führende Stillhaltezusage der Antragsgegnerin einzuholen. Da bei \ndem soeben wiedergegebenen zeitlichen Vorlauf der Abschiebung eine objektive \nNotwendigkeit für eine derartig späte Antragstellung nicht ersichtlich ist, ist die \nnächstliegende Erklärung für diese Art der Antragstellung die, dass der Antrag \nrechtsmissbräuchlich gestellt wurde, um eine Stornierung der Abschiebung ohne \ngerichtliche Sachprüfung zu erreichen. Die aus Sicht der Kammer einzige andere \nmögliche Erklärung, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nicht über \nhinreichende Erfahrungen hinsichtlich des gerichtsinternen Verfahrensablaufs \nverfügt, ist auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit in ausländer- und asylrechtlichen \nVerfahren bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf auszuschließen. Da der \nProzessbevollmächtigte zudem ausweislich der vorgelegten Prozessvollmacht vom \n23. April 2003 seit langem bevollmächtigt ist und ein Grund für die späte \nAntragstellung nicht angegeben wurde, kann daher nur angenommen werden, dass \nder Antrag zum Zweck des Rechtsmissbrauchs gestellt wurde. Ein eventuelles \nVerschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Antragstellerin gemäß § 85 Abs. 2 \nZPO zuzurechnen.\n\n5\n\nSelbst wenn man jedoch vom Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ausginge, \nkönnte der Antrag keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin hat einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, \n294 ZPO). \n\n6\n\nDie Antragsgegnerin ist gemäß § 49 Abs. 1 AuslG berechtigt, die Antragstellerin \nabzuschieben. Diese ist gemäß § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, da sie \nnicht im Besitz der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG erforderlichen \nAufenthaltsgenehmigung ist. Ihre Ausreisepflicht ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG \nvollziehbar, weil die sie betreffenden negativen Bescheide des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vollziehbar (bestandskräftig) \nsind. Die Ausreise der Antragstellerin bedarf schließlich, wie von § 49 Abs. 1 AuslG \nvorausgesetzt, der Überwachung, weil sie nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist \nausgereist ist (§ 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG).\n\n7\n\nDuldungsgründe im Sinne des § 55 AuslG liegen nicht vor. Insbesondere ist die \nAbschiebung der Antragstellerin nicht mit Rücksicht auf ihre gestern beim nordrhein-\nwestfälischen Landtag eingereichte Petition auszusetzen. Die Kammer teilt allerdings \nnicht die Auffassung der Antragsgegnerin, die Erteilung einer Duldung komme nach \nden Erlassen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW) \nvom 9. Februar 1993 (I B 4/43.48) und 7. Januar 1997 (I B 2/43.36-\nallgemein/43.44/43.48) schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht, da im Sinne des \n§ 55 Abs. 4 AuslG rechtskräftig über die Zulässigkeit der Abschiebung entschieden \nsei. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung der \nAntragstellerin liegt nicht vor. Letztere hatte zwar gegen den negativen \nBundesamtsbescheid vom 30. Dezember 1999 Klage erhoben. In der mündlichen \nVerhandlung hat vom 26. September 1999 hat sie die Klage aber wieder \nzurückgenommen, woraufhin das Gericht das Verfahren durch Beschluss eingestellt \nhat. Ungeachtet der Frage, ob ein die Asylklage abweisendes \nverwaltungsgerichtliches Urteil als rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit \nder Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 4 AuslG anzusehen ist,\n\n8\n\nvgl. (verneinend) Beschluss der Kammer vom 26. Juli 1994 \n- 7 L 2245/94 -,\n\n9\n\nstellt jedenfalls ein nach Klagerücknahme ergangener Einstellungsbeschluss, der \nkeine Aussage über die materielle Rechtslage trifft, sondern lediglich deklaratorisch \ndas bereits durch die Rücknahmeerklärung beendete Verfahren formell zum \nAbschluss bringt,\n\n10\n\nvgl. Kopp, VwGO. 13. Aufl. 2003, § 92 Rz. 27 m.w.N.,\n\n11\n\nentgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine solche Entscheidung \ndar.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 1991 - 18 B 9/91 -.\n\n13\n\nEtwas anderes lässt sich auch nicht den erwähnten Erlassen des IM NRW vom \n9. Februar 1993 und 7. Januar 1997 entnehmen, die als Verwaltungsvorschriften wie \nWillenserklärungen auszulegen sind. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, DVBl. 2001, 214 ff. \n(215).\n\n15\n\nNach dem Erlass vom 9. Februar 1993 sollen wegen § 55 Abs. 4 AuslG (unter \nanderem) solche Ausländer während eines Petitionsverfahrens nicht geduldet \nwerden, die ihr Asylklageverfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet \nhaben. Ob ein gerichtlicher Vergleich überhaupt das gesetzliche Kriterium \n„rechtskräftige Entscheidung\" (über die Zulässigkeit der Abschiebung) erfüllt, sei \ndahingestellt. Denn die Antragstellerin hat keinen gerichtlichen Vergleich \ngeschlossen. Sie hat, wie dargelegt, die Klage zurückgenommen. Die \nRücknahmeerklärung ist nicht etwa deshalb als gerichtlicher Vergleich anzusehen, \nweil die Antragstellerin durch ihre Erklärung das Angebot des Bundesamtes \nangenommen hat, ihr eine verlängerte Ausreisefrist gegen Klagerücknahme \neinzuräumen. Hierin mag ein außergerichtlicher Vergleich zu sehen sein. Der \nprozessual erhebliche, das Verfahren abschließende Akt ist indessen die Erklärung \nder Klagerücknahme. \n\n16\n\nGrundlage für die rechtliche Beurteilung des Duldungsbegehrens der \nAntragstellerin ist daher § 55 Abs. 3 AuslG. Danach kann einem Ausländer eine \nDuldung erteilt werden, solange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder wenn \ndringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche \nInteressen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. \nDie Antragstellerin hat bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser \nVorschrift nicht glaubhaft gemacht. Sie ist unanfechtbar ausreisepflichtig. Aus \nwelchen Gründen die von ihr eingereichte Petition ihre vorübergehende weitere \nAnwesenheit im Bundesgebiet erfordern sollte,\n\n17\n\nvgl. dazu, dass eine Petition für die Dauer des Petitionsverfahrens kein \nAbschiebungshindernis darstellt: OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 \n- 18 B 457/94 - und vom 15. September 194 - 18 B 2075/94 -,\n\n18\n\nist nicht ersichtlich, insbesondere nicht von der Antragstellerin dargelegt; diese \nmag den Ausgang des Petitionsverfahrens in ihrem Heimatland abwarten.\n\n19\n\nAbgesehen davon wäre die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, das ihr \nzustehende Ermessen zu Gunsten der Antragstellerin auszuüben. Zwar ist nach dem \ndas Ermessen der Ausländerbehörden lenkenden Erlass des IM NRW vom \n7. Januar 1997 der Aufenthalt von Ausländern während eines anhängigen \nPetitionsverfahrens grundsätzlich zu dulden, wenn § 55 Abs. 4 AuslG im Einzelfall \nder Duldung nicht entgegensteht. Dieser Erlass begründet als interne \nVerwaltungsvorschrift aber keine unmittelbaren Ansprüche der betroffenen \nAusländer. Diese können lediglich verlangen, von der Ausländerbehörde nicht in \neiner gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verstoßenden Weise \nbehandelt zu werden. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist daher nicht, ob die \nBehörde gegenüber dem Ausländer so verfährt, wie es die Verwaltungsvorschrift \nnach ihrem durch richterliche Auslegung ermittelten Inhalt verlangt. Verletzt ist der \nauf Art. 3 GG beruhende Gleichbehandlungsanspruch des Ausländers vielmehr nur, \nwenn die Behörde das in der Verwaltungsvorschrift geregelte Verfahren ihm \ngegenüber anders handhabt als üblich.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 - 7 C 8/79 -, DÖV 1981, 679 ff. (zum \nPrüfungsrecht) und Beschluss vom 22. Juni 1984 - 1 B 45/84 -, InfAuslR 1984, \n268 f.\n\n21\n\nHier hat aber der Leiter der Arbeitsgruppe Asylrecht der Antragsgegnerin dem \nGericht am heutigen Tag auf fernmündliche Nachfrage mitgeteilt, dass es ständige \n(im Übrigen vom IM NRW auch noch nie beanstandete) Praxis der Antragsgegnerin \nsei, Ausländer, die, wie hier die Antragstellerin, ihre Asylklage in der mündlichen \nVerhandlung nach dem sog. „Düsseldorfer Modell\" (das heißt auf Grund der Zusage \neiner auf drei Monate verlängerten Ausreisefrist durch das Bundesamt) \nzurückgenommen haben, nach Einreichung einer Petition wie solche Ausländer zu \nbehandeln, deren Verbleib im Bundesgebiet § 55 Abs. 4 AuslG entgegensteht. Hinzu \nkommt, dass selbst nach der Erlasslage der Aufenthalt des Ausländers während des \nPetitionsverfahrens nur grundsätzlich zu dulden ist (sofern § 55 Abs. 4 AuslG nicht \nentgegensteht). Dies bedeutet, dass der Ausländerbehörde in besonders gelagerten \nFällen die Möglichkeit eingeräumt ist, ihr Ermessen abweichend auszuüben. Im \nHinblick darauf, dass aus den oben dargelegten Gründen nicht nur der vorliegende \nRechtsschutzantrag, sondern auch die - ebenfalls erst am gestrigen Tag \neingereichte - Petition rechtsmissbräuchlich sein dürfte, ist davon auszugehen, dass \nhier ein Ausnahmefall vorliegt, der es nach der bestehenden Erlasslage rechtfertigt, \ndie Antragstellerin trotz der Petition abzuschieben.\n\n22\n\nDie Antragstellerin ist auch nicht zur Sicherung des geltend gemachten \nAufenthaltsbefugnisanspruchs zu dulden. Ein Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis ist nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher folgt insbesondere nicht \naus § 31 AuslG, da die Antragstellerin kein minderjähriges Kind (Abs. 1) und nicht im \nBundesgebiet geboren ist (Abs. 2 der Vorschrift). Anhaltspunkte dafür, dass ihr aus \neigenem Recht, § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG, eine Aufenthaltsbefugnis zusteht, weil \nihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung ein von ihr nicht zu vertretendes \nbzw. in zumutbarer Weise nicht zu beseitigendes Hindernis entgegensteht, sind nicht \nersichtlich, insbesondere nicht vorgetragen. \n\n23\n\nSchließlich ist die Abschiebung der Antragstellerin auch nicht im Hinblick darauf \nauszusetzen, dass sie nach dem Attest des Katholischen Klinikums E vom \n6. September 2002 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. \n\n24\n\nDie Frage, ob sich diese psychische Erkrankung der Antragstellerin bei einem \nAufenthalt in ihrem Heimatland verschlimmert mit der Folge, dass es zu einer \nerheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben kommt, bedarf hier, im \nausländerrechtlichen Verfahren, keiner Entscheidung. Denn bejahendenfalls würde \nes sich um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG handeln, für dessen Feststellung nicht die Antragsgegnerin als \nAusländerbehörde, sondern, da es sich bei der Antragstellerin um eine abgelehnte \nAsylbewerberin handelt, gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG ausschließlich das Bundesamt \nzuständig wäre.\n\n25\n\nVgl. zur Verschlimmerung einer Krankheit, an der der Ausländer \nbereits in Deutschland leidet, als Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, \nBVerwGE 105, 383 ff.\n\n26\n\nLetzteres hat indessen mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. Dezember 1999 \nfestgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen; die \nwiederholten Anträge der Antragstellerin auf Abänderung dieser Feststellung hat es \nmit bestandskräftigen Bescheiden vom 28. Januar 2002 und 19. Juli 2002 abgelehnt. \nDiese Entscheidungen sind für die Antragsgegnerin nach Maßgabe der §§ 41, 42 \nAsylVfG verbindlich. Die Bindungswirkung gilt nicht nur für positive, sondern auch für \nnegative Entscheidungen, und zwar selbst dann, wenn die fragliche Gefahr mangels \nVortrags im Asyl(folge)verfahren gar nicht geprüft wurde.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, \na.a.O. (384), und vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, \n204 ff.\n\n28\n\nDementsprechend steht auf Grund der Entscheidungen des Bundesamtes für die \nAntragsgegnerin - und damit auch für das mit der Abschiebung befasste \nVerwaltungsgericht - fest, dass die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen \nAbschiebungshindernisses nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \n\n29\n\nDie Antragsgegnerin als Ausländerbehörde hat im Rahmen ihrer Entscheidung \nüber die Abschiebung nur solche Hindernisse zu berücksichtigen, die nicht \nzielstaatsbezogen sind, sondern einer Vollstreckung der Ausreisepflicht \nentgegenstehen, weil anderenfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet \nverletzt würde („inlandsbezogene\" Vollstreckungshindernisse), etwa weil der \nbetreffende Ausländer krankheitsbedingt nicht reisefähig ist. Eine solche \nReiseunfähigkeit, die hier als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis allenfalls in \nBetracht zu ziehen ist, ist aber nicht glaubhaft gemacht. Nach dem amtsärztlichen \nUntersuchungsbericht vom 11. Februar 2003 ist die Antragstellerin reisefähig. Das \nerwähnte Attest des Katholischen Klinikums E vom 6. September 2002 (andere \närztliche Unterlagen sind nicht eingereicht) rechtfertigt keine andere Bewertung. \nAbgesehen davon, dass es nicht hinreichend aktuell ist, um Grundlage für die \nAnnahme einer derzeit bestehenden Reiseunfähigkeit sein zu können, enthält es zu \ndieser Frage keine konkrete Aussage; die Reisefähigkeit wird in ihm nicht erörtert. \nSoweit es in dem Attest heißt, bei einer Rückkehr in das Heimatland drohe eine \nschwere Re-Traumatisierung, deutet dies vielmehr darauf hin, dass nach Auffassung \nder Ärzte eine zielstaatsbezogene Gefahrenlage besteht, die indessen, wie \ndargelegt, von der Antragsgegnerin als Ausländerbehörde nicht zu berücksichtigen \nist. \n\n30\n\nAndere Duldungsgründe sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch \nsonst ersichtlich.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Das für die Bemessung des Streitwerts \nmaßgebende Interesse an der vorläufigen Aussetzung einer Abschiebung bewertet \ndie Kammer in ständiger Praxis,\n\n32\n\nvgl. Beschluss vom 6. Juni 2000 - 7 L 1698/00 -,\n\n33\n\nim Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen,\n\n34\n\nvgl. Beschluss vom 16. Mai 2000 - 18 B 1141/98 - und vom 19. März 2001 \n- 19 E 199/01 -,\n\n35\n\nund die dort in Bezug genommene Streitwertpraxis des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n36\n\nvgl. Beschluss vom 24. Januar 2000 - 1 C 28.99 -,\n\n37\n\nmit einem Viertel des gesetzlichen Auffangwertes.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292785","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-07/7-l-1520-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292785","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292785","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-07/7-l-1520-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292785","retrieved":"2026-07-09 03:13:42.452758+00:00"}}