{"status":"available","doknr":"OLD292783","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0507.10K4180.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-07","aktenzeichen":"10 K 4180/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 23. Juni 1975 geborene Kläger stand vom 1. Juli 1993 bis zum \n30. November 2001 als Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von 12 Jahren, \nzuletzt im Rang eines Oberfeldwebels, im Dienst der Beklagten. Mit der vorliegenden \nKlage begehrt er die Verlängerung des Förderungszeitraumes seiner \nFachausbildung im Rahmen der Berufsförderung eines Soldaten auf Zeit. \n\n3\n\nNach längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers ab Februar 2001 \nveranlasste die Beklagte die Einholung eines truppenärztlichen Gutachtens. In dem \nGutachten vom 12. Juni 2001 wurde - unter Verneinung einer \nWehrdienstbeschädigung - eine \"psycho-nervale Leistungsfunktionsstörung\" als \nGesundheitsstörung und eine darauf beruhende Dienstunfähigkeit für die Dauer von \nzwei Jahren festgestellt. Bei der Anhörung des Klägers am 18. September 2001 \nwurde ihm das Gutachten eröffnet und er über die beabsichtigte Entlassung wegen \nDienstunfähigkeit unterrichtet. Er erklärte daraufhin, dass er mit seiner Entlassung \neinverstanden sei und um Entlassung zum 30. November 2001 bitte. \n\n4\n\nDer Kläger wurde durch Bescheid der Stammdienststelle der Luftwaffe vom \n24. September 2001 unter Bezugnahme auf das truppenärztliche Gutachten gemäß \n§ 55 Abs. 2 Satz 1 Soldatengesetz (SG) mit Ablauf des 30. November 2001 aus der \nBundeswehr entlassen. \n\n5\n\nUnter dem 25. Oktober 2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Fachausbildung \nnach §§ 5 und 5a Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und beantragte eine \nFachausbildung zum Diplom-Kaufmann an der Fachhochschule O für den Zeitraum \nvom 1. Dezember 2001 bis 31. August 2003. Des Weiteren beantragte er unter \nAbschnitt \"F. Bemerkungen\", die Fachausbildung um 15 Monate zu verlängern, da \nder Anspruch nach § 4 SVG aufgrund der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und \ndamit aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht habe genutzt werden können. \nDem Antrag fügte er eine Studienbescheinigung der Fachhochschule O bei, wonach \ner als Student im ersten Fachsemester für den Studiengang Wirtschaft immatrikuliert \nund der Studienbeginn am 6. September 2001 war.\n\n6\n\nDurch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes L - Berufsförderungsdienst - vom \n26. November 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Fachausbildung zum \nDiplom-Kaufmann bei der Fachhochschule O in der Zeit vom 1. Dezember 2001 bis \n30. September 2003 und führte zur Berechnung des Rechtsanspruchs aus, dass der \nAnspruch des Klägers nach § 5 SVG 21 Monate betrage. Gleichzeitig wurde ihm für \nden Zeitraum der Fachausbildung ein Ausbildungszuschuss gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 \nSVG bewilligt. \n\n7\n\nDer Bewilligungsbescheid wurde in der Folgezeit durch Bescheid des \nKreiswehrersatzamtes F - Berufsförderungsdienst - vom 10. Mai 2002 gemäß § 42 \nVwVfG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die \nFachausbildung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis 31. August 2003 (21 \nMonate) bewilligt wurde. \n\n8\n\nNach Eingang der Berufsförderungsakte lehnte die Wehrbereichsverwaltung X \nden Antrag des Klägers auf Verlängerung der Fachausbildung durch Bescheid vom \n2. Mai 2002 ab. \n\n9\n\nDer Kläger legte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom \n13. Mai 2002 Widerspruch hiergegen ein und führte aus, dass die Begründung des \nangefochtenen Bescheides die Ablehnung seines Antrags nicht trage. Er habe einen \nAnspruch auf die beantragte Verlängerung der Fachausbildung über den Zeitraum \nvon 21 Monaten hinaus. \n\n10\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid \nder Wehrbereichsverwaltung X vom 31. Mai 2002 - zugestellt am 5. Juni 2002 - unter \neingehender Darlegung der Sach- und Rechtslage als unbegründet zurück und führte \naus: \n\n11\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung sei § 5 Abs. 7 SVG in \nVerbindung mit dem Erlass BMVg vom 17. Dezember 1991 (Verlängerungs-RL). \nDanach könne das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte \nBehörde, in diesem Fall die Wehrbereichsverwaltung X, auf Antrag die Teilnehme an \nder bewilligten Fachausbildung über die nach § 5 Abs. 5 SVG normierten zeitlichen \nAnsprüche hinaus verlängern. Die hierzu ergangenen Verlängerungs-Richtlinien des \nBundesminsteriums der Verteidigung vom 17. Dezember 1991 ließen eine \nEntscheidung zugunsten des Klägers nicht zu. \nDie vom Kläger angeführte Begründung zu seinem Verlängerungsantrag erfülle nicht \ndie gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 SVG. Ein \nSoldat auf Zeit, der vor Beginn des Anspruchszeitraumes auf Besuch der \nBundeswehrfachschule aus der Bundeswehr ausscheide - gleich aus welchem Grund \n-, erwerbe keinen Anspruch auf Besuch der Bundeswehrfachschule, weil dieser \ngemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SVG erst in dem Zeitpunkt entstehe, der \nhiernach - d.h. nach dem Halbsatz 1 - für den Beginn der Teilnahme bestimmt sei. \nDer Kläger habe wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus der Bundeswehr einen \nsolchen Anspruch zu keiner Zeit erworben. Ein nicht bestehender Anspruch könne \ndaher auch nicht zur Erweiterung einer anderen gesetzlichen Anspruchsgrundlage \nführen. Schon aus diesem Grund habe der Verlängerungsantrag keinen Erfolg haben \nkönnen. \nDarüber hinaus bestimme die in den Verlängerungs-Richtlinien enthaltene \nHärtefallregelung in Nr. 2.2.2.1, dass nur unvorhersehbare und vom ehemaligen \nSoldaten nicht zu vertretende und nicht abwendbare Umstände dazu führten, dass \ndie bereits begonnene Fachausbildung nicht im Rahmen des zeitlichen \nRechtsanspruchs beendet werden könne und deshalb darüber hinaus verlängert \nwerden müsse. \nDiese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers jedoch nicht gegeben. Zu Beginn \nder bewilligten Fachausbildung habe bereits festgestanden, dass der \nBildungsabschluss nicht innerhalb des Anspruchszeitraumes erreicht werden könne. \nDie Härtefallregelung stelle aber ausdrücklich auf die \"bereits begonnene \nFachausbildung\" ab. Es habe somit im Verantwortungsbereich des Klägers gelegen, \nfür die nicht durch die Ansprüche nach dem SVG abgedeckten Lebensrisiken \nVorsorge zu treffen. Zudem habe er auch keineswegs aus den mit Mitarbeitern des \nBerufsförderungsdienstes geführten Gesprächen schließen können, dass seinem \nVerlängerungsantrag stattgegeben würde.\n\n12\n\nMit der am 25. Juni 2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf \nVerlängerung der Fachausbildung weiter. Er nimmt auf seine bisherigen \nAusführungen im Verwaltungsverfahren Bezug und trägt zur Begründung der Klage \nvor: \n\n13\n\nEr habe einen Anspruch auf die beantragte Verlängerung der Fachausbildung \num mindestens 15 Monate. Der Anspruch beruhe auf § 5 Abs. 7 SVG in Verbindung \nmit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 GG. Er, der Kläger, erfülle die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 SVG und habe daher grundsätzlich \neinen Anspruch auf Fachausbildung, deren Dauer sich nach § 5 Abs. 5 SVG richte. \nEr habe sich ursprünglich für eine Wehrdienstzeit von 12 Jahren verpflichtet. Danach \nhätte die Dauer seiner Fachausbildung gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SVG drei \nJahre betragen. Nur aus Gründen, die nicht in seiner Person lägen, sei das \nWehrdienstverhältnis wegen Eintritts des Versorgungsfalles nach 8 Jahren und 5 \nMonaten beendet worden. In einem solchen Fall sei die vertraglich vereinbarte \nWehrdienstzeit zu berücksichtigen und nicht die tatsächliche Dauer des \nWehrdienstes. § 5 Abs. 5 SVG beziehe sich ausdrücklich auf eine \"Wehrdienstzeit\", \nwomit die vertraglich vereinbarte Wehrdienstzeit und nicht die tatsächliche \n\"Wehrdienstdauer\" gemeint sei. \nSelbst wenn man davon ausginge, dass § 5 Abs. 5 SVG die Dauer der \nFachausbildung ausschließlich nach der konkreten Dauer des Wehrdienstes regele, \nsei festzustellen, dass er deutlich länger als acht Jahre Wehrdienst geleistet habe. \nFür die Verlängerung der Fachausbildung sei außerdem § 4 Abs. 1 Nr. 2 SVG \n(analog) anzuwenden. Wäre er, der Kläger, nicht aus Gründen, die er nicht zu \nvertreten habe, aus dem Dienst vorzeitig ausgeschieden, hätte er nach dem \nregelmäßigen Verlauf neben der Fachausbildung eine zuvor zu gewährende 24-\nmonatige Freistellung für Fachausbildung während der Dienstzeit erhalten. \nIn Fällen wie hier regele § 5 Abs. 7 SVG, dass die Fachausbildung bei Entlassung \nwegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen \nsei, nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sieben Jahren zwei Jahre nicht \nübersteigen dürfe (§ 5 Abs. 7 Satz 2 SVG). Hieraus ergebe sich die \ngesetzgeberische Festlegung, dass die Fachausbildung dann verlängert werden \nmüsse, wenn wegen Dienstunfähigkeit die vor Dienstende eintretende \"Freistellung\" \nzur Fachausbildung während der Dienstzeit nach § 4 Abs. 1 SVG nicht eingetreten \nsei. \nEs sei gleichermaßen eine aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz \nherzuleitende Verpflichtung der Beklagten, in Fällen wie bei ihm Gerechtigkeit \ndadurch herzustellen, dass die Fachausbildung nachträglich verlängert werden \nkönne, d.h. über die Zeitdauer des § 5 Abs. 5 SVG hinaus. \nKern der Regelung sei, dass die Beklagte keinen Soldaten schlechter behandeln \ndürfe, wenn dieser aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, wegen \nDienstunfähigkeit aus dem Dienst ausscheide. Erst recht verringere sich der \nErmessensspielraum der Beklagten aus § 5 Abs. 7 SVG in den Fällen, in denen - wie \nbei ihm - die Dienstunfähigkeit aus Gründen stamme, die nicht nur der Kläger nicht \nzu vertreten habe, sondern die in der Dienstausübung bestanden habe. Die Beklagte \nsei verpflichtet, ihn jedenfalls so zu behandeln wie alle Soldaten, die ihren \nWehrdienst regulär zu Ende geführt hätten. In diesem Fall hätte er jedenfalls nach § \n5 Abs. 5 Nr. 4 SVG für drei Jahre Fachausbildung und zusätzlich zuvor zwei Jahre \nFreistellung für die Fachausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SVG erhalten, mithin \ninsgesamt fünf Jahre. \nEr beanspruche nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 SVG zusätzlich zu den bewilligten 21 Monaten \nFachausbildung weitere 15 Monate, die ihm nach der gegebenen Sachlage und den \nRegelungen des SVG zustünden. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der \nWehrbereichverwaltung X vom 2. Mai 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 31. Mai 2002 zu verpflichten, dem \nKläger auf seinen Antrag vom 25. Oktober 2001 die \nVerlängerung der Fachausbildung über den 31. August 2003 \nhinaus um weitere 15 Monate zu bewilligen. \n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug und tritt dem Vorbringen des \nKlägers mit Schriftsätzen vom 9. Juli und 16. August 2002 entgegen. Ergänzend führt \nsie aus, dass eine Verlängerung der Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 SVG nur dann \nin Betracht komme, wenn während der Fachausbildung unvorhergesehene und von \ndem ehemaligen Soldaten nicht zu vertretende Umstände einträten, die ein \nAusschöpfen des bewilligten Zeitrahmens verhinderten. Dies entspreche der auf den \nVerlängerungs-Richtlinien beruhenden ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. \n\n19\n\nDie Kammer hat durch Beschluss vom 17. März 2003 den Rechtsstreit dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Personalakten und Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten verwiesen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n23\n\nDer Kläger hat weder einen Anspruch auf die beantragte Verlängerung der \nFachausbildung noch einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines \nVerlängerungsantrags. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind \nrechtmäßig. \n\n24\n\nGemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG -in \nder hier maßgeblichen Fassung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882) haben Soldaten \nauf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, Anspruch auf \nFachausbildung auf Kosten des Bundes, wenn sie auf die Dauer von mindestens vier \nJahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Die \nDauer der Fachausbildung richtet sich gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 SVG nach der \nWehrdienstzeit. Die Fachausbildung dauert bei einer Wehrdienstzeit von acht und \nweniger als zwölf Jahren bis zu einem Jahr und neun Monaten (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. \n3 SVG). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SVG ist Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz die \nZeit vom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr bis zum Ablauf \ndes Tages, an dem das Dienstverhältnis endet, d.h. im Falles des Klägers vom 1. Juli \n1993 bis 30. November 2001. Die Beklagte hat dem Kläger nach Maßgabe dieser \nVorschriften zu Recht die Fachausbildung für eine Dauer von 21 Monaten bewilligt. \n\n25\n\nEin weiter gehender Rechtsanspruch auf Fachausbildung besteht mangels einer \ngesetzlichen Grundlage nicht. Der Kläger kann einen solchen Anspruch weder \nunmittelbar noch mittelbar aus §§ 4 Abs. 1, 5a Abs. 1 SVG herleiten. Ein Anspruch \nauf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht bzw. an dessen Stelle auf \nFachausbildung entsteht erst bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen. Bis \nzu diesem Zeitpunkt besteht lediglich eine Anwartschaft auf Erwerb eines solchen \nAnspruchs. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1983 - 6 C 122.82 -, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz), 238.4 § 55 SG Nr. \n12 (S. 16/18). \n\n27\n\nDa der Kläger auf die Dauer von 12 Jahren in das Dienstverhältnis eines \nSoldaten auf Zeit berufen worden war, hätte er gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SVG in \nden letzten 24 Monaten der Dienstzeit Anspruch auf Teilnahme am \nallgemeinberuflichen Unterricht gehabt. Dieser Anspruch wäre aber erst im Zeitpunkt \ndes Eintretens seiner gesetzlichen Voraussetzungen entstanden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 2 SVG). Der Kläger, dessen Verpflichtungszeit am 1. Juli 1993 begonnen \nhatte, hätte somit erst am 1. Juli 2003 verlangen können, zur Teilnahme am \nallgemeinberuflichen Unterricht bzw. an dessen Stelle zur Teilnahme an der \nFachausbildung freigestellt zu werden, falls er dann noch aufgrund seiner 12-jährigen \nVerpflichtungszeit im Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit gestanden hätte. Bis zu \ndiesem Zeitpunkt besaß er lediglich eine Anwartschaft auf Erwerb eines solchen \nAnspruchs. Diese hat sich jedoch nicht erfüllt, weil der Kläger bereits vorher mit \nAblauf des 30. November 2001 wegen Dienstunfähigkeit aus dem Soldatenverhältnis \nentlassen worden ist. \n\n28\n\nEine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus Rechtsgründen \nebenso aus wie ein Rückgriff auf die Regelung in §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 a Abs. 1 \nSVG. Eine erweiternde Auslegung über den eindeutigen Wortlaut hinaus oder eine \nentsprechende Anwendung auf in das Gesetz nicht einbezogene Fallgestaltungen ist \nunvereinbar mit der geltenden Regelung der Berufsförderung und \nDienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit. In dieser sind grundsätzlich die einzelnen \nAnsprüche nach Grund und Höhe, insbesondere auch nach ihrer Dauer, in einer \nmateriell sehr weitgehend differenzierten Weise durch formelle und zwingende \nVorschriften stark kasuistischen Inhalts festgelegt. Eine Regelung dieser Art ist nach \ndem darin erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer erweiternden Auslegung und \nErgänzung der ausdrücklichen Regeln durch allgemeine Grundsätze nicht \nzugänglich. \n\n29\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 -\n 2 C 13.91 -, Buchholz, 239.2 § 11 SVG Nr. 6 m.w.N. .\n\n30\n\nDarüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nbereits geklärt, dass auch ein dienstunfähig gewordener Soldat auf Zeit mit langer \nVerpflichtungszeit nicht den Anspruch auf Versorgungsleistungen erwirbt, die eine \nkürzere Verpflichtungszeit voraussetzen. In der oben zitierten Entscheidung vom 23. \nSeptember 1983, der ein gleich gelagerter Sachverhalt zugrundeliegt (Soldat auf Zeit \nmit einer Verpflichtungsdauer von 12 Jahren, Entlassung wegen Dienstunfähigkeit \nnach einer Dienstzeit von 8 Jahren und 10 Monaten) hat das \nBundesverwaltungsgericht hierzu u.a. ausgeführt: \n\n31\n\n\" Anders als das OVG angenommen hat, können Versorgungsregelungen, die \nan ein Dienstverhältnis von ganz bestimmter Ausgestaltung anknüpfen und wie \n§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG sogar zeitlich auf dieses zugeschnitten worden sind, \nwegen Fehlens der tat-bestandlichen Voraussetzungen nicht unmittelbar auf ein \nanders ausgestaltetes Dienstverhältnis übertragen werden; auch sinngemäß kann \ndas nicht geschehen. Das letztere scheitert an der Gesetzesbindung der \nVersorgung (§ 3 Abs. 1 BeamtVG, § 1 a Abs. 1 SVG). Sie verbietet es, einen zwar \ngesetzlich geregelten, aber an ein kürzerfristiges Dienstverhältnis anknüpfenden \nVersorgungsanspruch einem Beamten oder Soldaten, der sich zu einer \nlängerfristigen Dienstleistung verpflichtet hatte, diese aber nicht in vollem Umfang \nerbringen konnte und deswegen die auf sie zugemessene höherwertige \nDienstzeitversorgung verfehlt hat, aus der Überlegung zuzuerkennen, er müsse \ndiesen Anspruch im Hinblick auf die Dauer seiner Dienstleistung \"wenigstens\" \ngewährt bekommen. Denn der Grundsatz, dass Besoldung und Versorgung durch \nGesetz zu regeln sind, besagt, dass jede Besoldungs- oder Versorgungsleistung \nder ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf. Fehlt es daran, dann darf eine \nsolche Leistung nicht - auch nicht auf der Grundlage von Vorschriften des \nBundesverfassungsrechts - zuerkannt werden (vgl. dazu BVerfGE 8, 1,19 f.)\n\n32\n\n.......\n\n33\n\nAbgesehen von dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung, die die vom OVG \ngefundene Lösung zulässt, findet diese auch weder im Gleichheitssatz noch in der \nFürsorgepflicht eine Grundlage. Die gegenteilige Auffassung des OVG beruht \ndarauf, dass es nicht konsequent zwischen den verschiedenen \nSoldatenverhältnissen auf Zeit unterschieden hat. Es hat übersehen, dass es sich \nbei dem Soldatenverhältnis auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von acht bis \nwenigstens zwölf Jahren einerseits und bei dem Soldatenverhältnis auf Zeit mit \neiner Verpflichtungsdauer von zwölf und mehr Jahren um insgesamt \nunterschiedlich gestaltete Dienstverhältnisse, vor allem aber um \nversorgungsrechtlich abweichend und je selbständig geregelte Rechtsverhältnisse \nhandelt. Das verbietet es, eine Dienstzeit-verpflichtung auf zwölf Jahre während \nder ersten acht Dienstjahre unter versorgungs-rechtlichem Blickwinkel als \ngleichsam identisch mit einer Dienstzeitverpflichtung auf acht Jahre anzusehen mit \nder Folge, dass alle durch die letztere begründeten Versorgungs-ansprüche auf \nSoldaten übertragbar sind, die eine längerfristige Dienstzeitverpflichtung \neingegangen sind. Beide Dienstverhältnisse sind vielmehr von Beginn an - \njedenfalls im Bereich der Versorgung - eigenen Regeln unterworfen, die ihnen ein \nunterschiedliches Gepräge geben und inhaltlich verschiedene \nVersorgungsanwartschaften begründen. Die vom OVG befürwortete Übertragung \nvon Versorgungsansprüchen, die ein Soldat erwirbt, der sich auf eine Dienstzeit \nvon acht Jahren verpflichtet hat, auf ein auf zwölf Jahre angelegtes \nDienstverhältnis würde also die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte \nbewirken und fände daher in Art. 3 Abs. 1 GG keine Grundlage. Angesichts der \nunterschiedlichen Ausgestaltung der genannten Dienstverhältnisse, die zur Folge \nhat, dass der Kläger nicht einmal eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen \nerwerben konnte, die einem Soldaten auf Zeit gewährt werden, der sich auf eine \nDienstzeit von acht Jahren verpflichtet hat, rechtfertigt sie sich auch nicht aus der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn. Denn diese besteht nur in den rechtlichen \nGrenzen des konkreten Dienstverhältnisses des Betroffenen (vgl. dazu U vom 30. \nAugust 1962 - II C 16.60 - s. 232 § 79 Nr. 4 = BVerwGE 15, 3). \"\n\n34\n\nDer Kläger kann einen Anspruch auf Verlängerung der Fachausbildung auch \nnicht aus § 5 Abs. 7 SVG herleiten. Gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 SVG kann das \nBundesministerium der Verteidigung oder - wie hier - die von ihm bestimmte Behörde \nder Bundeswehrverwaltung auf Antrag die Teilnahme an der Fachausbildung im \nRahmen der bewilligten Art über die nach Absatz 5 vorgesehen Zeiträume hinaus \nverlängern. Während nach § 5 Abs. 1 SVG ein konkret-individueller Rechtsanspruch \nauf Teilnahme an einer Fachausbildung dem Grunde nach für die \nRegelförderungsdauer besteht, die gemäß § 5 Abs. 5 SVG unterschiedlich nach der \nDauer der Wehrdienstzeit gestaffelt ist, entscheidet die zuständige Behörde gemäß § \n5 Abs. 7 Satz 1 SVG nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob auf Antrag des \nehemaligen Soldaten die Teilnahme an der Fachausbildung verlängert wird. Die \nverwaltungsgerichtliche Überprüfung einer solchen Entscheidung hat sich somit \ndarauf zu beschränken, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen ausgeübt hat, \nob durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts die gesetzlichen \nGrenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer \ndem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht \nworden ist (§ 114 Satz 1 VwGO), wobei die Behörde ihre Ermessenserwägungen \nhinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nergänzen kann (§ 114 Satz 2 VwGO). \n\n35\n\nDie in diesem Sinne eingeschränkte verwaltungsgerichtliche Überprüfung der \nangefochtenen Bescheide der Wehrbereichsverwaltung West ergibt, dass die \nAblehnung der beantragten Verlängerung der Fachausbildung rechtlich nicht zu \nbeanstanden ist. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung über eine Verlängerung der \nFachausbildung in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. \nDieses Ermessen hat das Bundesministerium der Verteidigung in zulässiger Weise \nbundeseinheitlich durch Verwaltungsvorschriften gebunden, zum einen durch Nr. 10 \nAbs. 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VwV) zu den §§ 5 und 5a Abs. 1 \nNr. 2 SVG in der Fassung vom 10. Mai 1973 (VMBl. 1973 S.206) und zum anderen \ndurch die \"Richtlinien zur Verlängerung der Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 SVG\" \nvom 17. Dezember 1991 in der Fassung vom 13. Mai 1997. Danach kann in \nHärtefällen die Förderung über die gesetzliche Höchstdauer hinaus auf schriftlichen \nAntrag nach § 5 Abs. 7 SVG verlängert werden, wenn der ehemalige Soldat aus von \nihm nicht zu vertretenden Gründen den Anspruch nicht seiner Zweckbestimmung \nentsprechend voll nutzen konnte oder das Berufsbildungsziel seiner Ausbildung \nvoraussichtlich nicht erreichen kann, weil es durch Eintritt unvorhergesehener \nEreignisse gefährdet ist (Nr. 10 Abs. 6 VwV zu den §§ 5 und 5a Abs. 1 Nr. 2 SVG, \nNr. 1.1 und 2.2 der Richtlinien). Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers \nnicht vor, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat. Die Ablehnung der beantragten \nVerlängerung der Fachausbildung entspricht hiernach der durch die \nVerwaltungsvorschriften vorgegebenen Ermessensbindung und Verwaltungspraxis \nder Wehrbereichsverwaltung, wobei auch der Grundsatz zu beachten ist, dass \nVerwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus , sondern unter \nBerücksichtigung ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen sind. \n\n36\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil vom \n18. Januar 1996 - 2 C 13.95 -, Buchholz, 239.2 § 5 SVG Nr. 6 (S. 5/9) . \n\n37\n\nZwar sind weder Verwaltungsvorschriften noch die darauf beruhende \nVerwaltungspraxis für das Gericht bindend. Die hier getroffene \nErmessensentscheidung der Beklagten und die ihr zugrundeliegenden \nVerwaltungsvorschriften sind jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu \nbeanstanden. Sie entsprechen dem Regelungsgehalt des § 5 SVG, insbesondere \ndem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in § 5 Abs. 7 Satz 1 SVG. \n\n38\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in der zuvor zitierten Entscheidung vom \n18. Januar 1996 zu dieser Ermessensvorschrift u.a. ausgeführt:\n\n39\n\n\" Verlängert wird nach § 5 Abs. 7 SVG die im Einzelfall zeitlich konkretisierte \nFörderungsdauer. Die Vorschrift stellt, ohne dies ausdrücklich selbst zu regeln, \nebenso wie § 4 Abs. 3 Nr. 2 SVG hinsichtlich der Voraussetzungen für die \nVerlängerung darauf ab, dass der Förderungsanspruch nicht erfüllt werden konnte \n(vgl. .....). Danach sind nur solche Gründe für die Verlängerung beachtlich, die \nunmittelbar das Förderungsverhältnis berühren. Ob das Ziel der Ausbildung \ninnerhalb der Förderungszeiträume nach § 5 Abs. 5 SVG erreicht wird oder \nerreicht werden kann, ist nicht entscheidend. Nach §§ 5, 3 Abs. 1 Nr. 2 SVG wird \nnämlich nicht jedwede Ausbildung, die der Neigung und Eignung des Soldaten \nentspricht (§ 5 Abs. 4 SVG), bis zum Erreichen des Ausbildungsziels gefördert, \nauch wenn mit Maßnahmen der Berufsförderung ein berufsqualifizierender \nAusbildungsabschluss ermöglicht werden soll. Angesichts der Akzessorietät \nzwischen Förderungszeitraum und Wehrdienstzeit erweist sich der Umfang der \nFörderung als \"Gegenleistung für den geleisteten Dienst\" (vgl. .....), die sich \ngrundsätzlich nicht an den Dispositionen des Soldaten orientiert. Damit wird dem \nGebot, den inneren und zeitlichen Zusammenhang des Förderungsverhältnisses \nzu wahren, nicht nur bei dem Übergang zu einer anderen Fachausbildung (vgl. \nBVerwGE 56, 343 ff.), sondern auch bei einem Überschreiten der \nRegelförderungsdauer Rechnung getragen. \n\n40\n\nKönnen mithin nur solche Gründe für eine Ausdehnung der Förderungsdauer \nmaßgeblich sein, die ein Ausschöpfen des gesetzlich zuerkannten \nFörderungsanspruches verhindert haben, so müssen solche Gründe außer \nBetracht bleiben, die erst nach Beendigung des Förderungsverhältnisses \neingetreten sind. \"\n\n41\n\nDie Ablehnung der beantragten Verlängerung der Fachausbildung durch die \nBeklagte erweist sich nach allem als ermessensfehlerfrei. Die hiergegen erhobenen \nEinwendungen des Klägers greifen nicht durch. Er kann unter keinem rechtlichen \nGesichtspunkt, auch nicht unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des \nArt. 3 Abs. 1 GG oder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die beantragte \nVerlängerung der Fachausbildung beanspruchen. Zur Vermeidung entbehrlicher \nWiederholungen wird auf die oben bereits dargelegten Gründe, die uneingeschränkt \nauch für den Bereich der Ermessensausübung gelten, und ergänzend auf die \nBegründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. \n\n42\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292783","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-07/10-k-4180-02","cited_norms":[{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":34},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292783","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292783","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-07/10-k-4180-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292783","retrieved":"2026-07-09 03:13:42.260171+00:00"}}