{"status":"available","doknr":"OLD292815","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0506.2L1033.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-06","aktenzeichen":"2 L 1033/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, den Antragsteller nicht wegen Nichteinhaltung einer Wartezeit von zwei \nJahren aus dem Auswahlverfahren betreffend die Stelle eines Oberstudienrats \n(Besoldungsgruppe A 14 BBesO) am Städtischen Gymnasium in T \nauszuschließen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg.\n\n3\n\nEr ist gemäß § 123 VwGO zulässig. Insbesondere handelt es sich bei der mit \nSchriftsatz vom 2. Mai 2003 erfolgten Umstellung des Begehrens um eine \nentsprechend § 91 Abs. 1 VwGO zulässige Antragsänderung. Die Umstellung war \nsachdienlich, denn einer Aufrechterhaltung des ursprünglich formulierten Begehrens, \ndie Ernennung von Mitbewerbern zu verhindern, fehlte die tatsächliche Grundlage. \nDer Antragsgegner hat im Verlauf des Verfahrens mitgeteilt, der einzige Mitbewerber \nsei aus (anderen) laufbahnrechtlichen Gründen zurückgewiesen worden. Es sei \ndaher - vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts - beabsichtigt, das vorliegende \nAuswahlverfahren mangels verbliebenem Bewerber abzubrechen und alsbald ein \nneues Auswahlverfahren einzuleiten. Bei dieser Sachlage war der dem Tenor \nentsprechende Antrag zur Wahrnehmung der geltend gemachten Rechtsposition - \nAnspruch auf Berücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers im laufenden \nVerfahren - sachgerecht.\n\n4\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen \neines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere \nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. \n\n6\n\nIm Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die Bewerbung des \nAntragstellers wegen Fehlens laufbahnrechtlicher Voraussetzungen nicht zu \nberücksichtigen, das Auswahlverfahren mangels berücksichtigungsfähiger Bewerber \nabzubrechen, alsbald eine neue Stellenausschreibung vorzunehmen und das \nStellenbesetzungsverfahren mit dem neuen Bewerberkreis erneut durchzuführen, \nbesteht zunächst ein Anordnungsgrund. Würde entsprechend der Absicht des \nAntragsgegners verfahren, würde dem Antragsteller die Möglichkeit genommen, \nweiterhin an einem laufenden Stellenbesetzungsverfahren mit einem bestimmten \nBewerberkreis beteiligt zu sein. Dass es dem Antragsteller unbenommen bliebe, sich \nnach nochmaliger Ausschreibung der Stelle erneut zu bewerben, wiegt diesen \nNachteil nicht auf, weil sich hierdurch seine Aussichten auf die Stelle entscheidend \nverschlechtern könnten: Während er nunmehr der einzige (verbliebene) Bewerber ist, \nmüsste er bei Wiederholung des Auswahlverfahrens vermutlich mit weiteren (neuen) \nMitbewerbern konkurrieren. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat auch einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf \nÜbertragung eines Beförderungsamtes. Auch kommt dem Dienstherrn im Rahmen \nder Stellenplanbewirtschaftung eine an den Bedürfnissen der Verwaltung \nausgerichtete Dispositionsfreiheit zu, welche die Bestimmung des Kreises der für \neine Beförderungsplanstelle in Betracht kommenden Beamten gemäß den \nVerwaltungserfordernissen einschließt,\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2001 - 6 B 1564/01 -.\n\n9\n\nAndererseits folgt aus dem Recht des Beamten darauf, dass der Dienstherr bzw. \nder für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über \ndie Vergabe des Beförderungsamtes trifft, dass dieser den \nBewerbungsverfahrensanspruch des Beamten nicht dadurch verletzt, dass er den \nBeamten aus rechtlich nicht tragfähigen Gründen aus dem Auswahlverfahren \nausschließt. \n\n10\n\nHiergegen dürfte der Antragsgegner vorliegend verstoßen haben. Er hat bei \nseiner Entscheidung, den Antragsteller wegen Nichteinhaltung einer zweijährigen \nWartefrist im Amt des Studienrats nicht in das weitere Auswahlverfahren betreffend \ndie Vergabe des ersten Beförderungsamtes einzubeziehen, die laufbahnrechtlichen \nVorschriften verkannt. Der Antragsgegner hat diese Entscheidung wie folgt \nbegründet: Nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes (§ 25 Abs. 2 Satz 1) \nund der Laufbahnverordnung (§ 10 Abs. 2 Buchstabe a) gelte bei Beförderungen \nzunächst eine Mindestfrist von einem Jahr, innerhalb derer der Bewerber in seinem \naktuellen Amt tätig gewesen sein müsse. Die Landesregierung habe darüberhinaus \ndurch Beschluss vom 14. Dezember 1976, aktualisiert durch Beschluss vom \n26. Januar 1993 (SMBl. NRW 203000), festgelegt, dass Beamte des höheren \nDienstes frühestens nach einer Dienstzeit von zwei Jahren erstmalig befördert \nwerden dürften. Der Beginn der Dienstzeit werde § 11 LVO entnommen, wonach die \nerste Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe maßgeblich sei. Der Antragsteller \nsei durch das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die \nLehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die \nBesoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. \nS. 876 ff.) - Überleitungsgesetz - mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in den höheren \nDienst (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) übergeleitet worden. Daher habe er erst \nzwei Jahre später, also zum 1. Januar 2004, die Möglichkeit befördert zu werden. Die \nZeiten, die er in seinem alten Amt in der Besoldungsgruppe A 12 BBesO verbracht \nhabe, seien nicht anrechenbar. \n\n11\n\nHierbei dürfte der Antragsgegner § 53 Abs. 3 Halbsatz 1 LVO nicht hinreichend \nbeachtet haben, wonach beim Wechsel der Laufbahn die Zeiten in der bisherigen \nLaufbahn als Dienstzeiten im Sinne des § 11 LVO gelten. Die Vorschrift war \nvorliegend anzuwenden. Der Antragsteller wurde durch das Überleitungsgesetz in ein \nAmt des höheren Dienstes übergeleitet. Gemäß Art. III Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes \nfindet § 53 Abs. 3 LVO in diesen Fällen entsprechende Anwendung. Die Vorschrift \nhat zur Folge, dass die Zeiten anzurechnen sind, die der Antragsteller als beamteter \nLehrer in der früheren Laufbahn des gehobenen Dienstes (Besoldungsgruppe A 12 \nBBesO) verbracht hat. Der Antragsteller war bereits am 10. Mai 1999 - unter \ngleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft als Beamter auf Lebenszeit - zum Lehrer \nernannt worden. Bis zur Überleitung in den höheren Dienst zum 1. Januar 2002 hatte \ner in seinem früheren Amt somit über zweieinhalb Jahre zugebracht, die nach § 53 \nAbs. 3 Halbsatz 1 LVO anzurechnen sind. Zusammen mit der Zeit im Amt eines \nStudienrates standen also deutlich über dreieinhalb Jahre zur Verfügung, in denen \ndie Qualifikation des Antragstellers für das angestrebte Amt eines Oberstudienrates \nbeurteilt werden konnte. Diese Zeit übersteigt selbst den durch Beschluss der \nLandesregierung festgesetzten Zeitraum von zwei Jahren um fast das Doppelte. \n\n12\n\n§ 53 Abs. 3 Halbsatz 1 LVO gilt allgemein und war daher auch bei Anwendung \ndes Beschlusses der Landesregierung zu beachten, die unterhalb der Ebene des \nVerordnungsgebers zur Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis vor \neiner Beförderung die Wartezeiten im aktuellen Amt auf zwei Jahre festgelegt hat. \nInsbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der \nAnwendungsbereich der Vorschrift nur auf die Fälle des Halbsatzes 2 bezieht, \nwonach auch Laufbahnwechsler eine Mindestwartezeit von einem Jahr hinzunehmen \nhaben. Vielmehr hat der Verordnungsgeber durch die Reihenfolge der beiden \nHalbsätze festgelegt, dass Hauptzweck der Regelung die - allgemeine - Anrechnung \nvon Vordienstzeiten sein sollte. Halbsatz 2 sollte lediglich sicherstellen, dass \nLaufbahnwechsler selbst dann, wenn sie eine - nach Halbsatz 1 anzurechnende - \nlangjährige Dienstzeit aus der früheren Laufbahn mitbringen, vor einer Beförderung \nin der neuen Laufbahn(gruppe) mindestens ein Jahr abgeleistet haben,\n\n13\n\nvgl. Höffken, Kohlen u.a., Laufbahnrecht des Landes NRW, Kommentar, \nLoseblattsammlung, Stand April 1999, § 53 Anm. 4.a). \n\n14\n\nDas Gericht vermag sich - nach summarischer Prüfung - nicht der Auffassung \ndes Antragsgegners anzuschließen, der Verweis des Überleitungsgesetzes auf § 53 \nAbs. 3 LVO bedeute nicht, dass Vordienstzeiten anzurechnen seien. Der Wortlaut \nsowohl des Überleitungsgesetzes als auch der Laufbahnverordnung bieten für eine \nsolche Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 53 Abs. 3 LVO keine \nAnhaltspunkte. Das Argument, der Gesetzgeber habe durch den Hinweis auf § 53 \nAbs. 3 LVO im Überleitungsgesetz lediglich eine Gleichstellung von übergeleiteten \nLehrern und „Laufbahnwechslern\" im Sinne des § 53 LVO ermöglichen wollen, \nwährend keine Gleichstellung mit Lehrern habe erfolgen sollen, die bereits \nunmittelbar in den höheren Dienst eingestellt worden seien, führt zu keiner anderen \nBewertung. Hierfür findet sich in den Materialien,\n\n15\n\nvgl. Landtagsdrucksache 13/14000 S. 47 („Einzelbegründung\"),\n\n16\n\nkeinerlei Hinweis. Im Gegenteil bestand der allgemeine Zweck des \nÜberleitungsgesetzes darin, die Wettbewerbsfähigkeit der Schulen im Lande bei der \nGewinnung qualifizierter Lehrkräfte zu erhalten und deshalb die Einstellungs- und \nBeschäftigungsbedingungen zu verbessern,\n\n17\n\nvgl. Landtagsdrucksache 13/14000 S. 1 („Problem\").\n\n18\n\nHintergrund hierfür war die frühere Praxis des Landes, Lehrer mit der \nLehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II nur im gehobenen Dienst \n(Besoldungsstufe A 12 BBesO) einzustellen, was zu einer Abwanderung qualifizierter \nKräfte in andere Bundesländer geführt hatte. Sollten demnach nicht nur die \nEinstellungs-, sondern auch die Beschäftigungsbedingungen verbessert werden, so \nspricht Einiges dafür, dass die übergeleiteten Lehrer im weiteren Verlauf ihres \nberuflichen Werdeganges nicht erneut Nachteile in Kauf nehmen sollten, die ihnen \ndadurch entstehen, dass ihre Vordienstzeiten - entgegen § 53 Abs. 3 Halbsatz 1 LVO \n- nicht angerechnet werden. Zumindest aber enthält die Begründung des Entwurfes \ndes Überleitungsgesetzes keinerlei Anhaltspunkte für die Auffassung des \nAntragsgegners, eine Gleichstellung übergeleiteter Lehrer mit solchen, die bereits in \nden höheren Dienst eingestellt worden seien, sei durch das Gesetz nicht beabsichtigt \ngewesen.\n\n19\n\nSchließlich führen auch die vom Antragsgegner vorgebrachten Fallbeispiele nicht \nzu einem anderen Ergebnis. Zwar ist zuzugestehen, dass das Überleitungsgesetz \nunter bestimmten Voraussetzungen sogar zu einer Besserstellung der übergeleiteten \ngegenüber den unmittelbar in den höheren Dienst eingestellten Lehrern führen kann, \nwas die Wartezeiten vor einer Beförderung betrifft. Der Grund hierfür liegt in der um \nein halbes Jahr kürzeren Probezeit von Lehrern im gehobenen Dienst (zwei Jahre \nund sechs Monate) gegenüber solchen im höheren Dienst (drei Jahre), vgl. § 52 \nAbs. 2 LVO. Der Gesetzgeber des Überleitungsgesetzes hat dies aber offenbar in \nKauf genommen, da er eine Angleichung von Probezeiten in den Überleitungsfällen \noder einen rechnerischen Ausgleich nicht vorgenommen hat, obwohl dies möglich \ngewesen wäre. Im Übrigen ist selbst eine solche, in Einzelfällen in Betracht \nkommende Besserstellung übergeleiteter Lehrer mit dem oben beschriebenen \nGesetzeszweck vereinbar, weil dies zu einer zusätzlichen Steigerung der Attraktivität \neiner Lehrereinstellung in Nordrhein-Westfalen beiträgt und Abwanderungen in \nandere Bundesländer vorbeugt. \n\n20\n\nGegen die Annahme des Antragsgegners, das Überleitungsgesetz solle lediglich \neine Gleichstellung von übergeleiteten Lehrern mit „Laufbahnwechslern\" im Sinne \ndes § 53 LVO ermöglichen, nicht hingegen eine Gleichstellung mit solchen Lehrern, \ndie unmittelbar in den höheren Dienst eingestellt wurden, spricht noch ein weiterer \nGrund. Eine solche Differenzierung würde nämlich darauf hinauslaufen, dass die \nDienstzeiten bei übergeleiteten Lehrern unterschiedlich berechnet werden müssten, \nje nachdem, wer sich mit ihnen um das Beförderungsamt beworben hat. Stehen sie \nin Konkurrenz zu Lehrern, welche die Laufbahn gewechselt haben und auf die § 53 \nAbs. 3 LVO deshalb unmittelbar anzuwenden ist, wären bei ihnen die Vordienstzeiten \nanzurechnen. Im Verhältnis zu Lehrern, die unmittelbar als Studienräte eingestellt \nwurden, wäre dies nicht möglich. In einem Besetzungsverfahren, in dem ein \nübergeleiteter Lehrer gleichzeitig mit Angehörigen beider Gruppen konkurriert, \nmüsste seine Dienstzeit also auf zweierlei Arten berechnet werden. Das erscheint \nnicht mehr praktikabel und würde zudem zu einem gespaltenen Begriff der Dienstzeit \nführen.\n\n21\n\nSchließlich überzeugt auch der Ansatz nicht, die in der bisherigen Laufbahn \nabgeleisteten Zeiten seien deshalb nicht auf die im Beschluss der Landesregierung \nfestgelegten Wartezeiten anzurechnen, weil sich der dortige Klammerverweis nur auf \n§ 11 LVO, nicht jedoch auf § 53 Abs. 3 LVO beziehe. Zum Einen kann der \nAnwendungsbereich einer gesetzlichen Regelung nicht durch einen Beschluss der \nLandesregierung eingeschränkt werden. Zum Anderen bezieht sich der genannte \nBeschluss ganz allgemein auf die Wartezeit bei Beförderungen. Eine Notwendigkeit, \nbesondere Regelungen für den Fall eines Laufbahnwechsels zu treffen, bestand \nseinerzeit offenkundig nicht, weil in diesem Fall § 53 LVO mit der Anrechnung von \nVordienstzeiten ohnehin galt,\n\n22\n\nvgl. Höffken, Kohlen u.a., Laufbahnrecht des Landes NRW, Kommentar, \nLoseblattsammlung, Stand April 1999, § 53 Anm. 4.a). \n\n23\n\nIm Gegenteil wird durch den Verweis auf § 11 LVO sowohl in § 53 Abs. 3 \nHalbsatz 1 LVO als auch im Beschluss der Landesregierung vielmehr deutlich, dass \nder Begriff der Dienstzeiten in beiden Fällen die gleiche Bedeutung haben soll. \n\n24\n\nWar der Ausschluss des Antragstellers aus dem Stellenbesetzungsverfahren \ndemnach mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, hat dieser also einen Anspruch \nauf Berücksichtigung seiner Bewerbung im laufenden Verfahren, so vermag der \nAntragsgegner diesen Anspruch auch nicht dadurch zu beseitigen, dass er das \nVerfahren abbricht. Allerdings berührt der Abbruch eines Auswahlverfahrens als eine \naus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische \nEntscheidung grundsätzlich nicht die Rechtsstellung eines Bewerbers. Etwas \nanderes gilt aber dann, wenn für die Beendigung eines Besetzungsverfahrens kein \nsachlicher Grund besteht, dieser mithin als willkürlich erscheint,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112 ff., \nund vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, NVwZ-RR 2000, 172 ff.; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 05.04.2001 - 1 B 315/01 - und vom 19.11.2001 \n- 6 B 1231/01 -.\n\n26\n\nAn einem sachlichen Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens fehlt es \nhierbei nicht nur dann, wenn der Dienstherr das Auswahlverfahren manipuliert, um \neinen bestimmten Bewerber nicht zum Zuge kommen zu lassen, sondern nach \nAnsicht der beschließenden Kammer auch dann, wenn der Dienstherr das Verfahren \nabbricht, weil er - wie hier hinsichtlich des Antragstellers - bezüglich der Bewerber \ndas Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung zu \nUnrecht verneint. Der Antragsgegner hat als Grund für den beabsichtigten Abbruch \ndes Stellenbesetzungsverfahrens auch nicht etwa den vom Gericht nur \neingeschränkt überprüfbaren Gesichtspunkt angeführt, er wolle im Interesse einer \nbestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle in einem neuen Auswahlverfahren \neinen breiteren Interessentenkreis ansprechen, weil er Bedenken gegen die Eignung \ndes Antragstellers als des einzigen Bewerbers habe,\n\n27\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999, a.a.O.\n\n28\n\nEr stellt vielmehr darauf ab, dass eine im Vorfeld der abschließenden, nach den \nMaßstäben des § 7 LBG vorzunehmenden Auswahlentscheidung anzusiedelnde \ngesetzliche (laufbahnrechtliche) Voraussetzung für eine Beförderung nicht erfüllt sei. \nDie Entscheidung des Antragsgegners insoweit unterliegt in vollem Umfang der \nrechtlichen Überprüfung durch das Gericht. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292815","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-06/2-l-1033-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292815","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292815","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-06/2-l-1033-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292815","retrieved":"2026-07-09 03:13:45.745414+00:00"}}