{"status":"available","doknr":"OLD292814","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0506.26L901.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-06","aktenzeichen":"26 L 901/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \r\ndie Ausschlussverfügung des Wehrführers der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt S \r\nvom 28. Oktober 2002 wird wiederhergestellt.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Gründe:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Antrag hat Erfolg.\n\n\r\n\r\n3\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die \r\naufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herstellen, wenn das private \r\nInteresse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \r\ndas entgegenstehende öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen \r\nVollziehung der Verfügung überwiegt. Das ist vorliegend der Fall. \n\n\r\n\r\n4\n\nMaßgebliche Vorschrift ist § 5 Abs. 1 Verordnung über die Laufbahn der \r\nehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO-FFw). Nach dessen \r\nBuchstabe a) muss ein Ausschluss ausgesprochen werden nach rechtskräftiger \r\nVerurteilung zu einer Freiheitsstrafe über einem Jahr, zu einer Maßregel der \r\nBesserung und Sicherung oder zu einer Nebenfolge nach § 45 des \r\nStrafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn der Angehörige der Freiwilligen \r\nFeuerwehr wegen der der Verurteilung zu Grunde liegenden Handlung als zum \r\nDienst in der Freiwilligen Feuerwehr unwürdig oder ungeeignet erscheint, nach \r\nBuchstabe b) bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder nach Buchstabe c), \r\nwenn der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr aus einem anderen Grunde nicht \r\nmehr würdig erscheint, den Ehrendienst in der Freiwilligen Feuerwehr zu verrichten. \r\nVorliegend kann sich ein Ausschluss nur auf § 5 Abs. 1 Buchstabe c) LVO-FFw \r\nstützen. Der dort genannte Begriff der Würdigkeit für den Ehrendienst in der \r\nFreiwilligen Feuerwehr ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; ein Ermessens- oder \r\nBeurteilungsspielraum ist dem für den Ausschluss zuständigen Wehrführer nicht \r\neingeräumt.\n\n\r\n\r\n5\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \r\nUrteile vom 4. Dezember 1975 - III A 208/75 - und vom 20. August 1984 \r\n- 20 A 2854/83 -; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteile vom 21. Juni 2002 \r\n- 26 K 4658/00 - und vom 9. September 2002 - 26 K 3305/99 -.\n\n\r\n\r\n6\n\nEs müssen jedoch schwer wiegende Gründe vorliegen, die einen Ausschluss \r\nrechtfertigen, wie sich aus dem zwingenden Charakter der Vorschrift entnehmen \r\nlässt. Unter einem „anderen Grund\" im Sinne dieser Vorschrift ist demnach vor allem \r\nein solcher zu verstehen, der die volle Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr \r\ngefährden oder zumindest zu deren nicht unerheblicher Herabsetzung führen könnte. \r\nDazu gehört auch die erhebliche Verletzung von Pflichten, die zum Kernbereich des \r\nDienstverhältnisses der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu rechnen sind, \r\ninsbesondere die Pflicht der Feuerwehrleute, ihre Vorgesetzten zu beraten und zu \r\nunterstützen, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre \r\nallgemeinen Richtlinien zu befolgen sowie die allgemeinen Dienst- bzw. Treuepflicht \r\nund die Kameradschaftspflicht. \n\n\r\n\r\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1975 - I A 208/75 -, VG Düsseldorf, \r\nUrteile vom 21. Juni 2002 - 26 K 4658/00 - und vom 9. September 2002 \r\n- 26 K 3305/99 -.\n\n\r\n\r\n8\n\nDenn die Feuerwehrangehörigen bilden eine Gefahrengemeinschaft, die ein \r\ngegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzt. Deshalb kann eine Verletzung der \r\nKameradschaftspflicht so schwer wiegen, dass sie die weitere Mitgliedschaft eines \r\nFeuerwehrmannes in der Freiwilligen Feuerwehr ausschließt. So überschreitet etwa \r\ndie Bezeichnung eines Kameraden als „großes und dreckiges Schwein\" bei weitem \r\ndie Grenzen des in der Wehr als Umgangsform vertretbaren.\n\n\r\n\r\n9\n\nVgl. VG Münster, Urteil vom 28. Oktober 1981 - 4 K 2330/80 -.\n\n\r\n\r\n10\n\nAuch wer gegenüber seinem Dienstvorgesetzten die Unwahrheit sagt, kann sich \r\nals dienstunwürdig erweisen. \n\n\r\n\r\n11\n\nVgl. hierzu und allgemein zur Würdigkeit: Steegmann und andere, Recht des \r\nFeuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. (Stand: \r\nApril 2002), § 12 FSHG Rdnr. 26.\n\n\r\n\r\n12\n\nDie Regelung des § 5 Abs. 1 Buchstabe c) LVO-FFw hat die Aufgabe, alle nicht \r\noder jedenfalls nicht eindeutig unter die Buchstaben a) oder b) subsumierbaren Fälle \r\nder Dienstunwürdigkeit zu erfassen.\n\n\r\n\r\n13\n\nSteegmann, a.a.O., § 12 FSHG Rdnr. 29.\n\n\r\n\r\n14\n\nDabei ist stets zu beachten, dass nicht die (volle) Einsatzbereitschaft der \r\nFeuerwehr gefährdet wird.\n\n\r\n\r\n15\n\nVgl. Steegmann, a.a.O., § 12 FSHG Rdnr.32.\n\n\r\n\r\n16\n\nEinen solchen Grund oder solche Gründe für den Ausschluss des Antragstellers \r\naus der Freiwilligen Feuerwehr hat der Antragsgegner bislang nicht dargelegt. So hat \r\ner weder in dem vorgelegten Verwaltungsvorgang noch in der Antragserwiderung die \r\nvon ihm in der vorgenannten Ausschlussverfügung gerügten Verhaltensweisen des \r\nAntragstellers im Einzelnen erfasst, dokumentiert und belegt. Die Vertreter des \r\nAntragsgegners haben im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am \r\n29. April 2003 vielmehr selbst davon gesprochen, dass es sich um „Kleinigkeiten\" \r\ngehandelt habe, die allerdings „immer wieder\" vorgekommen seien. Daraus haben \r\ndiese den Schluss gezogen, dass eine „systematische Demontage\" des \r\nLöschzugführers L durch den Antragsteller erfolgt sei. Dieser Auffassung vermag das \r\nGericht auf der Grundlage des bisherigen Verfahrensstoffes nicht zu folgen. Die vom \r\nAntragsgegner bisher dargelegten Gründe für den Ausschluss sind weder einzeln \r\nbetrachtet noch in ihrer Gesamtschau geeignet, die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr \r\nin Zweifel zu ziehen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller \r\nausweislich des Protokolls des Erörterungstermins angegeben hat, weiterhin in der \r\nFreiwilligen Feuerwehr mitarbeiten und sich Anordnungen und Unterweisungen, \r\nsoweit sie ihn betreffen, unterwerfen zu wollen. Er hat ebenfalls erklärt, dass seine \r\nÄußerung zur Übernahme des Löschzugführers aus gesundheitlichen Gründen in die \r\nEhrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr aus Verärgerung erfolgt sei, er dies \r\nbereits in der Vergangenheit so dargestellt habe und er an dieser Äußerung nicht \r\nfesthalte. Die übrigen in der Ausschlussverfügung aufgeführten Punkte erreichen \r\njedoch, selbst wenn sie tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, nicht die für \r\neinen Ausschluss erforderliche Schwelle. Dass in einer Feuerwehreinheit Reibereien \r\noder Animositäten vorkommen, ist alltäglich, kann aber allein nicht zum Ausschluss \r\neines langjährigen Feuerwehrmannes aus der Gemeinschaft führen.\n\n\r\n\r\n17\n\nMithin war dem Antrag - hinsichtlich des Antrages zu II. entsprechend § 80 Abs. 5 \r\nSatz 3 VwGO - mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben; die \r\nFestsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 \r\nGerichtskostengesetz.\n\n\r\n\r\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292814","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-06/26-l-901-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292814","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292814","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-06/26-l-901-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292814","retrieved":"2026-07-09 03:13:45.647416+00:00"}}