{"status":"available","doknr":"OLD292836","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0505.4K8455.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-05","aktenzeichen":"4 K 8455/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage des Klägers zu 1. wird abgewiesen.\n\nDie Klage der Kläger zu 2. bis 5. wird als offensichtlich unbegründet \nabgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 2. bis 5. als Gesamtschuldner \nzu 80%, der Kläger zu 1. zu 20%.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen den Kläger zu 1. vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 3. März 1979 geborene Kläger zu 1. ist türkischer Staatsangehöriger und \nbehauptet, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Die Klägerin zu 2. ist seine am \n18. Juli 1983 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 3. die am 1. September 1999 in \nViransehir (Türkei) geborene Tochter der Eheleute L. Die Kläger zu 4. und 5. sind \nebenfalls Kinder der Kläger zu 1. und 2.. Sie sind am 10. Februar 2001 (L3) bzw. am \n15. Mai 2002 (L4) in Deutschland (W) geboren.\n\n3\n\nDie Kläger zu 1. bis 3. reisten nach ihren Angaben Ende September 2000 auf \ndem Luftweg aus der Türkei direkt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am \n26. Oktober 2000 beantragten sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte und trugen \nzur Begründung bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 31. Oktober 2000 \ndazu im Wesentlichen Folgendes vor: Die Sicherheitskräfte hätten dem klagenden \nEhemann angeboten, Dorfschützer zu werden. Als er sich geweigert habe, hätten ihn \ndie Sicherheitskräfte festgenommen und auf der Wache gefoltert. In der Nähe des \nHeimatdorfes habe die Guerilla Verstecke unterhalten. Eines Tages sei er in der \nNähe eines solchen Versteckes von Panzern umzingelt und beschuldigt worden, \ndass er der PKK helfe und das Versteck hergestellt habe. Er sei zur Wache gebracht \nund dort 10 Tage lang gefoltert worden. Er sei für den Fall mit dem Tode bedroht \nworden, dass er das Dorfschützeramt nicht annehmen werde. Der Familie sei \ndeshalb keine andere Wahl geblieben, als das Heimatdorf zu verlassen. Sie seien \ndann nach Mersin gegangen, wo sie sich in einer Ein-Zimmer-Wohnung aufgehalten \nhätten. Da sie auch dort auf Dauer nicht sicher gewesen seien, hätten sie sich nach \nIstanbul begeben, um von dort die Ausreise anzutreten.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 20. April 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nnicht vorliegen. Mit einer Klage gegen den Ablehnungsbescheid waren die Kläger \nnicht erfolgreich. Die Klage wurde durch Urteil vom 6. September 2001 \n(VG Düsseldorf, 9 K 2539/01.A) rechtskräftig abgewiesen. Das Vorbringen der Kläger \nwurde wegen diverser Widersprüche als nicht glaubhaft eingestuft. Wegen der \nEinzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Einzelrichters der 9. Kammer \nverwiesen.\n\n5\n\nDie Kläger zu 4. und 5. haben erstmals unter dem 11. Februar 2002 bzw. dem \n28. Mai 2002 Asyl beantragt.\n\n6\n\nDie Kläger zu 1. bis 3. stellten unter dem 14. Februar 2002 Folgeanträge. Zur \nBegründung trugen sie vor: Der Kläger zu 1. sei im November 2001 in zwei \nFernsehsendungen des Senders Medya-TV aufgetreten und sei darin auch zu Wort \ngekommen. Wegen des Wortlauts der Äußerungen wird auf den Folgeantrag der \nKläger verwiesen.\n\n7\n\nBei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung hat der Kläger zu 1. geltend \ngemacht: Er gehöre nicht der PKK an. Auch in der Heimat hätten sie nichts mit der \nPKK zu tun gehabt. Er sei ein einfacher Kurde. Seine Tochter habe in Deutschland \neinen Unfall erlitten. Leute eines kurdischen Vereins (Welate Roj) hätten ihm Hilfe \nangeboten, zum Beispiel bei Arzt- oder Behördenbesuchen. Er, der Kläger, nehme \nan, dass der Verein Kontakte zur PKK habe. Der Verein sei aber für alle offen. Er sei \nMitglied geworden. Vorstandsmitglieder hätten dann Leute gesucht, die an einem \nFernsehprogramm teilnähmen. Er habe sich gemeldet. So sei es zu den Auftritten in \nMedya-TV gekommen. Dabei sei es um die kurdische Sprache gegangen und darum, \ndass Kurden einen eigenen Personalausweis bekommen sollten; außerdem habe zur \nDebatte gestanden, dass Belgien die PKK anerkennen solle. Die Fernsehsendung \nsei in der Türkei ausgestrahlt worden. Man habe ihn dort erkannt. Dorfschützer und \nPolizisten seien zu seinem Vater gekommen und hätten gefragt, ob er, der Kläger \nzu 1., denn noch immer nichts gelernt habe, dass er da im Fernsehen aufgetreten \nsei.\n\n8\n\nDie Folgeanträge der Kläger zu 1. bis 3. lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 20. November 2002 ab; \nebenso wurde abgelehnt, den Bescheid vom 20. April 2001 über die Feststellung zu \n§ 53 AuslG zu ändern.\n\n9\n\nDie Anträge der Kläger zu 4. und 5. wurden mit Bescheid vom gleichen Tag \nabgelehnt.\n\n10\n\nDie Kläger haben am 2. Dezember 2002 Klage erhoben (die Kläger zu 4. und 5. \nunter vormals 4 K 8454/02.A).\n\n11\n\nDer Kläger beantragen,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 20. November 2002 zu verpflichten, die Kläger als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen, \nhilfsweise, \ndie Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klagen abzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf die Verwaltungsvorgänge der beteiligten Behörden und den Inhalt der \nGerichtsakten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nA) Die Klage des Klägers zu 1. ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Der \nangefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter oder Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG.\n\n18\n\n1. Ein Anspruch des Klägers zu 1. auf Anerkennung als Asylberechtigter \nscheitert, selbst wenn der Folgeantrag eine hinreichend wahrscheinliche \nVerfolgungsgefahr bezeichnen würde, an § 28 Satz 1 AsylVfG. Der Kläger war nach \neigenem Bekunden in seinem Heimatland unpolitisch. Er ist dort auch nicht politisch \nverfolgt worden. Das steht mit dem rechtskräftig sein Asylbegehren abweisenden \nUrteil vom 6. September 2001 fest. Was der Kläger jetzt als nachträglich \nentstandenen Verfolgungsgrund geltend macht, hat er nach Verlassen des \nHeimatlandes aus eigenem Entschluss geschaffen. Es ist keine Fortsetzung einer \nschon in der Türkei vorhandenen und erkennbar betätigten politischen \nÜberzeugung.\n\n19\n\n2. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen für den Kläger zu 1. nicht \nvor.\n\n20\n\nDer Kläger wird bei einer Rückkehr in die Türkei nach aller Wahrscheinlichkeit \nnicht aus politischen Gründen durch den türkischen Staat verfolgt werden. An seiner \nSicherheit vor politischer Verfolgung bestehen keine ernsthaften Zweifel. Die beiden \nAuftritte in Sendungen von Medya-TV werden dem Kläger zu 1. in der Türkei keine \nVerfolgung eintragen. Es handelt sich um niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten. \nSie werden dem Kläger zu 1. in der Türkei keine Schwierigkeiten eintragen.\n\n21\n\n2.1 Exilpolitische Aktivitäten für die kurdische Sache können generell nur dann zu \neiner politischen Verfolgung in der Türkei führen, wenn es sich um ein exponiertes \nAuftreten handelt, das von den türkischen Sicherheitsorganen einschließlich der \nJustiz als gravierend bewertet wird. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik \nDeutschland begründen nämlich ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko \nfür türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende \npolitisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der \nbreiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu \nderen Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen \nEinfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland \nlebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des \ntürkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen \ngilt. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei Leitern von größeren und \nöffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf \nsolchen Veranstaltungen, ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen \nExilparlaments, unter Umständen auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter \noppositioneller Exilvereine. Die Schwelle zu einer geistigen Beeinflussung anderer \nBevölkerungsteile, die Beweggrund für und Abgrenzungskriterium bei der \nÜberwachung und Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten durch türkische \nSicherheitskräfte in Deutschland ist, wird nur von demjenigen überschritten, der als \nAuslöser solcher Aktivitäten, als Organisator von Veranstaltungen, als Anstifter, \nAufwiegler oder wertvoller Informant angesehen wird. Gefährdet ist, wer \nbestimmenden Einfluss auf Zeitpunkt, Ort, Ablauf oder - vor allem - auf den \npolitischen Inhalt der Veranstaltung hat, also in den Augen der türkischen \nSicherheitskräfte in der Rolle des Anstifters zum Separatismus agiert. Nicht \nbeachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber \nexilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von \nuntergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des \nEinzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch \nindividualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer \nPersonen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die \nBeteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden \nWortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, \nder damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von \nSpenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, \nAutobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, \nVerteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich \ngezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Nicht \nverfolgungsgefährdet sind auch bei Fernsehsendungen diejenigen Personen, die nur \ndie Kulisse abgeben für die eigentlich Agierenden, also insbesondere diejenigen, die \nsich lediglich als Zuschauer in einem Wortbeitrag prokurdisch äußern.\n\n22\n\nDiese Abgrenzung gilt gerade auch in denjenigen Fällen, in denen der \nAsylbewerber erst in Deutschland politische Aktivitäten entfaltet. Die türkischen \nBehörden wissen, dass ein Bleiberecht in vielen Fällen allein über die Behauptung \ndrohender politischer Verfolgung zu erlangen, die dem zu Grunde liegende kritische \nEinstellung des Asylbewerbers zu den politischen Verhältnissen in der Türkei jedoch \nnicht wirklich vorhanden ist. Erst recht drängt sich der Verdacht von nach- und \nvorgeschobenen Asylgründen auf, wenn politische Aktivitäten nicht während eines \nErst- sondern in einem Asylfolgeverfahren geltend gemacht werden. Die Schwelle \nernst zu nehmender und exponierter Regimekritik liegt in derartigen Fällen \nentsprechend höher. Nicht asylrelevant verhält sich unter diesen Umständen, wer in \neiner Fernsehsendung des WDR zu Wort gekommen ist, dem Sender MED-TV ein \nFernsehinterview gegeben hat oder wer sich als Zuschauer in einer Fernsehsendung \nmit einem Wortbeitrag prokurdisch äußert. Derartige Handlungen sind weit entfernt \nvon exponierten Aktionen, die als Anstiftung oder Aufwiegelung zu separatistischen \nAktivitäten gelten können. Wer nicht als Hauptagierender einer Gesprächsrunde mit \neigenen Redebeiträgen hervortritt, hält sich im gleichen Rahmen, in dem sich jemand \nbewegt, der namentlich gezeichnete Artikel in der türkischen Presse platziert. \nIrgendwelche echten Verfolgungsgefahren sind damit nicht verbunden.\n\n23\n\n2.2 Der Kläger zu 1. hat nach seinem eigenen Vorbringen die Schwelle zu \nexponierten Nachfluchtaktivitäten nicht überschritten. Er hat sich in seinem \nHeimatland und nach der Einreise nach Deutschland gut ein Jahr lang bis nach dem \nAbschluss seines Erstverfahrens politisch in keiner Weise hervorgetan. Zu der PKK \nhat er nach eigenem Bekunden weder in der Türkei noch in Deutschland \nirgendwelche Verbindungen. Dem Verein „Welate Roj\", welcher Couleur immer der \nsein mag, ist der Kläger zu 1. aus verständlichen, aber völlig unpolitischen Motiven \nbeigetreten. Mitglieder des Vereins haben ihm bei der Bewältigung der Folgen eines \nUnfalls seiner Tochter geholfen. Eine politische Überzeugung des Klägers zu 1. war \nbei dem Vereinseintritt nicht im Spiel. In gleicher Weise ohne bewusst eine \noppositionelle Einstellung kundtun zu wollen, ist der Kläger zu 1. in die \nFernsehsendungen von Medya-TV geraten. Er hat sich als Publikumsteilnehmer \ngemeldet und ist über diese Rolle nicht hinaus gekommen. Er war weder \nHauptakteur der Sendung noch waren seine Worte mehr als eine Zufallsäußerung \naus dem Kreis der zufällig ausgesuchten Zuschauer. Die Sendung galt nicht ihm und \ndem Schicksal seiner Familie. Irgendwelche prominenten PKK-Angehörigen \nscheinen nicht anwesend gewesen zu sein. Nach dem Vortrag bei der Anhörung, bei \ndem der Kläger zu 1. seine Äußerung nur sehr ungenau wiederholen konnte, ging es \nvornehmlich um die Gleichberechtigung der kurdischen Sprache, ein Anliegen, das \ndurch die türkische Gesetzgebung mittlerweile jedenfalls teilweise erfüllt ist, und um \nkurdische Personalausweise. Sein Redebeitrag, der separatistische Anklänge und \nSympathien für die PKK enthält, ist nur am Rande themenbezogen. Er passt im \nGrunde wenig zu den von dem Kläger zu 1. berichteten Sendeinhalt und auch nicht \nzu seiner, des Klägers zu 1. Persönlichkeit. Wer weder in der Türkei noch in \nDeutschland Verbindungen zur PKK hat, wird sich kaum bewusst aus Überzeugung \nso äußern, wie der Kläger zu 1. es getan hat. Das entspräche auch nicht seinem \nintellektuellen Niveau. Er ist ungelernter Landarbeiter und hat nie eine Schule \nbesucht. Was er gesagt hat, ist aufgesetzt. Es ist leicht und handgreiflich als Mittel \nzum Zweck zu durchschauen. Es dient allein dem Ziel, ein Bleiberecht in \nDeutschland zu erlangen. Eine echte gefestigte regimekritische Überzeugung steht \nnicht dahinter.\n\n24\n\n2.3. Ohnehin ist zweifelhaft, ob der Kläger mit den vorgetragenen Auftritten in \nMedya-TV persönlich identifiziert werden kann. Nach seinen eigenen Angaben ist \nsein Name in den Sendungen nicht gefallen. Für die Behauptung, Dorfschützer in \nseiner Heimatregion hätten ihn erkannt, gibt es nur das Wort des Klägers zu 1.. Das \nreicht nicht aus. Die Angaben des Klägers sind unzuverlässig. Wie sich aus dem \nAsylerstverfahren ergibt, hat er darin mit unglaubhaften und widersprüchlichen \nAngaben versucht, ein angebliches Verfolgungsschicksal glaubhaft zu machen. Die \naus dem Erstverfahren herrührenden Vorbehalte gegen die Glaubwürdigkeit des \nKlägers zu 1. gelten im Folgeantragsverfahren fort. Unbelegte Angaben können nicht \nohne objektiven Beleg als glaubhaft angesehen werden.\n\n25\n\n2.4. Selbst wenn jedoch zutreffen sollte, dass der Kläger identifiziert worden ist, \nwerden die türkischen Sicherheitskräfte seine persönliche Lebenssituation ermitteln \nund seine Äußerungen auf deren Hintergrund bewerten. Der Kläger zu 1. wird, zu \nRecht, als im Kern unpolitischer und ungefährlicher Kurde angesehen werden, der \nnach einem fehlgeschlagenen ersten Anlauf zu dem Mittel eines niedrig profilierten \nFernsehauftritts greift, um sich ein Aufenthaltsrecht zu erstreiten, das auf andere \nWeise nicht zu erlangen ist. Damit steht er in einer Reihe mit einer Vielzahl von \nLandsleuten, die gleiche oder ähnliche Versuche unternehmen, ohne vorher jemals \nals ernst zu nehmende Regimegegner aufgefallen zu sein. An Personen wie an dem \nKläger zu 1. besteht nicht das geringste Interesse der türkischen \nSicherheitskräfte.\n\n26\n\n3. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Für asylunabhängige \nAbschiebungshindernisse aus § 53 AuslG gibt es keine Anhaltspunkte. Die von dem \nKläger vorgelegten ärztlichen Atteste von Dr. Colakoglu enthalten keine \nzielstaatsbezogenen Gründe gegen eine Rückkehr in die Türkei.\n\n27\n\nB) Die Klagen der Kläger zu 2. bis 5. sind mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag \noffensichtlich unbegründet. Sie machen keine eigenen (neuen) Verfolgungsgründe \ngeltend. Ihnen droht bei einer Rückkehr in die Türkei handgreiflich und offensichtlich \nnicht das Geringste. Irgendwelche sippenhaftähnlichen Übergriffe sind selbst dann \nauszuschließen, wenn der Kläger zu 1. - anders als wahrscheinlich - wegen seiner \nFernsehauftritte in das Visier der Sicherheitskräfte geraten würde. Der Kläger zu 1. \nist unter keinen Umstände ein mit Haftbefehl landesweit in der Türkei gesuchter \nAngehöriger einer militanten staatsfeindlichen Organisation.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n29\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292836","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-05/4-k-8455-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292836","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292836","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-05/4-k-8455-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292836","retrieved":"2026-07-09 03:13:47.940521+00:00"}}