{"status":"available","doknr":"OLD292857","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0430.25K7111.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-30","aktenzeichen":"25 K 7111/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n22. Oktober 2001 wird aufgehoben, soweit zu Ziffer 2) festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation für die Beigeladenen vorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte und die \nBeigeladenen je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beigeladenen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation \ntscherkessischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten ausweislich ihrer Angaben am \n18. Juni 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am \n19. Juni 2001 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. \n\n3\n\nNach Anhörung der Beigeladenen zu 1. und 2. lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. Oktober 2001 die \nAnträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Nr. 1) und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation \nvorliegen (Nr. 2). Der Bescheid wurde dem Kläger am 26. Oktober 2001 zugestellt. \n\n4\n\nMit seiner am 7. November 2001 erhobenen Klage beanstandet der Kläger die \nasylrechtliche Wertung der aktuellen Situation in der Russischen Föderation, \ninsbesondere hinsichtlich der Frage einer inländischen Fluchtalternative für \nkaukasische Volksgruppen, und beantragt, \n\n5\n\nden Bescheid des Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 22. Oktober 2001 aufzuheben, \nsoweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen \nworden ist.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nIn den mündlichen Verhandlungen vom 19. November 2002 sowie 30. April 2003 \nwurde der Beigeladene zu 1. mit Hilfe einer Dolmetscherin für die russische Sprache \nzu seinen Asylgründen gehört. Seine Aussagen wurden protokolliert.\n\n11\n\nMit Beweisbeschluss vom 19. November 2002 ist zu den dort aufgeführten \nFragen Beweis erhoben worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird \nauf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2003 (Gz.: 000-\n000.00/00000) Bezug genommen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der Ausländerbehörde sowie die zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse zu der Frage einer politischen \nVerfolgung in der Russischen Föderation Bezug genommen, die den \nProzessbevollmächtigten der Beigeladenen in der Anlage zur Ladungsverfügung \nmitgeteilt worden sind.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage des nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG klagebefugten Klägers \nist begründet. Die Beigeladenen haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der \nRussischen Föderation vorliegen, so dass der dieses gewährende Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Oktober 2001 \ninsoweit rechtswidrig und auf die Klage hin aufzuheben ist.\n\n15\n\nDie Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung \naufweisen, ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nin gleicher Weise zu beurteilen wie nach Art. 16 a Abs. 1 GG,\n\n16\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100/99 -, \nNVwZ-RR 1991 -, S. 215.\n\n17\n\n§ 51 Abs. 1 AuslG unterscheidet sich dabei lediglich dadurch von Art. 16 a Abs. 1 \nGG, dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn ein Asylanspruch \naus Art. 16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa auf Grund der \nDrittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG - ausgeschlossen ist. \n\n18\n\nFür das Verbot der Abschiebung politisch Verfolger gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gilt \ndanach folgendes: Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen \nin Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - seine politische Überzeugung, seine \nreligiöse Grund-entscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale, die sein \nAnderssein prägen - gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach \naus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen,\n\n19\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n(2 BvR 502/86), BVerwGE 80, 315 (333-335).\n\n20\n\nPolitische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. \nVerfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat \nfür solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen \nseine Unterstützung oder einvernehmliche Duldung finden oder der Staat nicht bereit \nist oder sich in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall \ngegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen \neinzusetzen (sog. mittelbare staatliche Verfolgung).\n\n21\n\nBVerfGE 80, 315 (334, 336 ff.); vgl. auch die Beschlüsse des BVerfG vom \n1. Juli 1987 (2 BvR 478/86 u.a.), BVerfGE 76, 143 (169), und vom 2. Juli 1980 \n(1 BvR 147/80 u.a.), BVerfGE 54, 341 (358).\n\n22\n\nSiehe ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. August 1983 \n(9 C 818.81), BVerwGE 67, 317 (319), und vom 22. April 1986 (9 C 318.85 u.a.), \nBVerwGE 74, 160 (162 f.).\n\n23\n\nDie fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen \nzufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen \nZustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, \naber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die nach der \nVerfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet \nschon eine erhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den \nvon ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an erhebliche Merkmale treffen soll. Ob \neine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen\" \neines solchen Merkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der \nerkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den \nsubjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.\n\n24\n\nVgl. BVerfGE 80, 315 (335) unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); \nvgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 (2 BvR 1155/91), in: \nInfAuslR 1992, 152 ff.. \n\n25\n\nSchließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von \neiner Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als \n- ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt \nvorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, demjenigen \nAufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage \nbefindet.\n\n26\n\nVgl. BVerfGE 80, 315 (335).\n\n27\n\nDie Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Ausländer bei \nverständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche \nZukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet \nsein muss. Hat der Flüchtling einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der \nSchutz nach § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen \nder zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen \nmit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, \n\n28\n\nBVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76 143, \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250. \n\n29\n\nDen Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG kann grundsätzlich nur derjenige in \nAnspruch nehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat \noder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen unmittelbar drohen.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 (2 BvR 902/98, \n515/89, 1827/89), BVerfGE 83, 216 (230).\n\n31\n\nFür eine Annahme einer solchen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit \n- und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten \nindividuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch \ninsbesondere hinsichtlich die Verfolgung begründender Vorgänge im Verfolgerland \nkeine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche \nGewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit \neinem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der \nZweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), \nBVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n33\n\nMit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers \nund dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Sein Tatsachenvortrag kann nur \nzum Erfolg führen, wenn seine Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich \ndas Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann.\n\n34\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), \nBVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n35\n\nDie demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit \nerfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies \nVorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz \nallgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben \nhinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen \nAntragsteller aufweisen.\n\n36\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 (9 C 473.82), in: Entscheidungen zum \nAsylrecht (EZAR) 630 Nr. 8.\n\n37\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze kann ein Anspruch der Beigeladenen auf \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG aus den \nvon ihnen bei ihren Anhörungen geschilderten Ereignissen nicht hergeleitet \nwerden.\n\n38\n\nWie schon bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 4. Juli 2001 hat der \nBeigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2002 \nausgeführt, seine Familien habe die Tschetschenen unterstützt, genau wie die \nanderen. Auf die Frage, ob das die ganze Bevölkerung um ihn herum auch so \ngemacht habe, hat der Beigeladene zu 1. erklärt, ja, der ganze Kaukasus habe das \ngemacht. Diese Begleitumstände, die wesentlich für die Gründe sind, auf die die \nBeigeladenen ihr Asylbegehren stützen, sind nicht glaubhaft. Die Internationale \nGesellschaft für Menschenrechte hat bereits in ihrer Auskunft vom \n20. Dezember 2000 deutliche Unterschiede hinsichtlich einzelner kaukasischer \nMinderheiten aufgezeigt. Dabei ist ausgeführt worden, dass Osseten, Dagestaner \nund Kabardiner wegen ihrer pro-Moskauer Haltung und ablehnenden Haltung zu \nTschetschenen von Moskau favorisiert werden. Zu den Gebieten in Russland, wo \nnationalistische Strömungen mit dem Ziel, die Ansiedlung von kaukasischen \nMinderheiten zu verhindern, besonders stark ausgeprägt seien, zähle auch die \nRepublik Kabardino-Balkarien, die Ende Juli 2000 tausende tschetschenischer \nFlüchtlinge, die 1995 im ersten Tschetschenien-Krieg dorthin geflohen waren, mit \nGewalt aus den Flüchtlingsheimen auf die Straße setzte. Von daher ist unzutreffend, \ndass - wie der Beigeladene zu 1. ausführt -, alle den Tschetschenen geholfen haben \nund diese Situation insgesamt für Kabardino-Balkarien gilt.\n\n39\n\nLegt man die von den Beigeladenen zu 1. und 2. bei ihrer Anhörung durch das \nBundesamt geschilderten Gründe der Wertung zu Grunde, so handelt es sich - die \nGlaubhaftigkeit unterstellt - letztlich nicht um staatliche Verfolgung, sondern um \nBedrohung durch kaukasische Kämpfer. Weiteres lässt sich dem Vorbringen der \nBeigeladenen nicht entnehmen: Die Ladung der Staatsanwaltschaft gibt - selbst \nwenn sie echt wäre - keinen Tatvorwurf wieder; darüberhinaus ist die Ladung laut \nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2003 gefälscht. Ferner bestätigt \ndas Auswärtige Amt in dieser Auskunft vom 7. Februar 2003 die obige aus anderen \nAuskünften und Erkenntnissen bereits gewonnene Erkenntnis, dass es nicht zutrifft, \ndass die Bevölkerung von Kabardino-Balkarien die Tschetschenen allgemein \nunterstützt hat oder unterstützt; die Beziehungen scheinen im Gegenteil eher \ngespannt. Dann aber wäre für die Beigeladenen staatliche Hilfe gegen die \nBedrohung durch die Kämpfer zu erlangen gewesen; ausweislich der zu Grunde \nliegenden Auskünfte und Erkenntnisse ist insbesondere die Regierung Kabardino-\nBalkarien moskaufreundlich eingestellt und die Behörden wären daran interessiert \ngewesen, von den Beigeladenen Informationen über die Kämpfer zu erhalten. Aus \neiner Vielzahl von Befragungen anderer Asylbewerber ist der Einzelrichterin bekannt, \ndass der Präsident Kabardino-Balkariens, Herr Kokov, gegen die separatistischen \nkaukasischen Tendenzen hart vorgeht.\n\n40\n\nDas Vorbringen der Beigeladenen kann mithin nicht als glaubhaft angesehen \nwerden.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu \nerklären, § 162 Abs. 3 VwGO, da sie in der Sache selbst unterlegen sind und es nicht \nder Billigkeit entspricht, die Beklagte mit einem Teil ihrer außergerichtlichen Kosten \nzu belasten. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n42\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG verwiesen.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-30/25-k-7111-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-30/25-k-7111-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292857","retrieved":"2026-07-09 03:13:49.872360+00:00"}}