{"status":"available","doknr":"OLD292856","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0430.13K8447.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-30","aktenzeichen":"13 K 8447/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.291,99 Euro (10.350,24 DM) nebst 4 \n% Zinsen seit dem 27. Dezember 2001 zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten (noch) Erstattung von \nSozialhilfeleistungen, die er im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 30. September \n1998 an Frau U und deren Kinder U1 und U2 erbracht hat.\n\n3\n\nFrau U und ihre Kinder lebten bis zum 3. März 1996 in M. Am 4. März 1996 \nwurden sie in das Frauenhaus S aufgenommen und erhielten auf entsprechenden \nAntrag in der Folgezeit Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Beklagte.\n\n4\n\nZum 1. Oktober 1996 zogen Frau U und ihre Kinder in den Bereich der Stadt X, \neiner Delegationsnehmerin des Klägers. Am 4. Oktober 1996 beantragten sie beim \nBürgermeister X die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt, die ihnen in der \nFolgezeit auch bewilligt wurde.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 21. Juli 1997, eingegangen bei der Beklagten am 25. Juli \n1997, bat die Stadt X um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht im Rahmen der \n§§ 107 und 111 BSHG, was die Beklagte mit der Begründung, dass Frau U und ihre \nKinder zu keinem Zeitpunkt einen gewöhnlichen Aufenthalt in S begründet hätten, \nablehnte.\n\n6\n\nMit seiner am 27. Dezember 2001 erhobenen Klage, mit der er zunächst einen \nKostenerstattungsanspruch in Höhe von 11.202,64 DM nebst 4 % Zinsen seit \nRechtshängigkeit für den Zeitraum vom 4. Oktober 1996 bis zum 30. September \n1998 geltend gemacht hat, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der \nAnsicht, der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus § 107 BSHG, weil Frau U \nund ihre Kinder vor ihrem Zuzug nach X ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt im \nFrauenhaus S gehabt hätten. Für die Begründung eines dortigen gewöhnlichen \nAufenthalts sprächen bereits die lange zeitliche Dauer des Frauenhausaufenthalts \nund die bereits im März 1996 erfolgte Anmeldung in S. Der Anspruch bestehe auch \nin der geltend gemachten Höhe. Das Kindergeld sei zu Recht als Einkommen der \nKinder anzurechnen gewesen, weil Frau U dieses Geld ihren Kindern zugewandt \nhabe. Bei ihrer Vorsprache beim Bürgermeister X am 26. April 2002 habe Frau U \nerklärt, dass das an sie ausgezahlte Kindergeld ausschließlich den Kindern zugute \ngekommen und für Kleidung, Spielzeug, Taschengeld, Eintrittskarten für das \nSchwimmbad u.ä. ausgegeben worden sei.\n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage hinsichtlich des \nDifferenzbetrages zwischen der ursprünglichen Klageforderung und dem Betrag in \nHöhe von 10.911,88 DM, der sich aus den mit Schriftsätzen vom 13. November 2002 \nund 10. Februar 2003 vorgelegten Aufstellungen ergibt, sowie bezüglich des \nZeitraums vom 4. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1996, hinsichtlich dessen die \nBeklagte die Einrede der Verjährung erhoben hatte, zurückgenommen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.291,99 Euro (10.350,24 \nDM) nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Dezember 2001 zu \nzahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie ist der Auffassung, der Aufenthalt von Frau U und ihren Kindern im \nFrauenhaus S sei von vornherein nur für eine begrenzte Dauer geplant gewesen, mit \nder Folge, dass die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts dort ausscheide. \nFrau U habe so schnell wie möglich aus dem Frauenhaus in eine eigene Wohnung \nziehen wollen; lediglich, weil sich die Wohnungssuche schwieriger als zunächst \nangenommen gestaltet habe, habe sich der Aufenthalt im Frauenhaus verlängert. \nDes Weiteren entspreche die Hilfegewährung an Frau U und ihre Kinder zumindest \nzum Teil nicht dem Gesetz, weil das Kindergeld als Einkommen der Kinder auf deren \nHilfeanspruch angerechnet worden sei. Das Kindergeld sei jedoch als Einkommen \ndes kindergeldberechtigten Elternteils anzurechnen, wenn und soweit dieser, wie \nvorliegend Frau U, selbst hilfebedürftig sei. Schließlich sei es dem Kläger auf Grund \nder mit diesem geschlossenen Vereinbarung über die Zuständigkeit und \nKostenerstattung bei Unterbringung von Frauen und deren Kindern in Frauenhäusern \nnach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sie, die Beklagte, auf Zahlung \nin Anspruch zu nehmen. Der Vereinbarung liege gerade der Gedanke zu Grunde, \ndass in einem Frauenhaus ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet werden \nkönne. \n\n13\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau U als Zeugin. \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift und \nwegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt \n(§ 92 Abs. 3 VwGO).\n\n16\n\nDie hiernach noch anhängige zulässige Klage ist begründet.\n\n17\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch gemäß § 107 \nBSHG in Höhe von 5.291,99 Euro (10.350,24 DM) zu .\n\n18\n\nNach dieser Vorschrift ist, sofern eine Person vom Ort ihres bisherigen \ngewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthaltsorts verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der \nSozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne \nvon § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach \ndem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf (Abs. 1). Die Verpflichtung nach Absatz 1 \nentfällt, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe \nzu gewähren war. Sie endet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem \nAufenthaltswechsel (Abs. 2).\n\n19\n\nDa das BSHG keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs \ndes gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die \nLegaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der \nunbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie \nRegelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. Nach § 30 Abs. 3 \nSatz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter \nUmständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem \nGebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende \nsich an dem fraglichen Ort „bis auf weiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen \nVerbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Für die \nBeurteilung sind in erster Linie die objektiven Lebensumstände sowie ein zeitliches \nElement entscheidend; daneben kann in zweiter Linie auch die subjektive Absicht \ndes Hilfe Suchenden bei dem Umzug Berücksichtigung finden. Abgesehen von \neinem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, \nwie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt die Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthalts keine bestimmte Aufenthaltsdauer voraus. Der Umstand, \ndass Räumlichkeiten wie z.B. ein Übergangsheim oder ein Frauenhaus nicht zum \ndauernden Verbleib bestimmt sind und dem entsprechenden Aufenthalt die \nMerkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen, \nsteht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne eines \nzukunftsoffenen Aufenthalts bis auf weiteres nicht entgegen,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 -, FEVS 49, 434; OVG \nLüneburg, Urteil vom 12. April 2000 - 4 L 4035/99 -, FEVS 52, 26.\n\n21\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen steht nach dem Inhalt der Akten und dem \nErgebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Frau U und \nihre Kinder mit der Aufnahme in das Frauenhaus S ihren Lebensmittelpunkt dorthin \nverlagert und einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben. Wie Frau U bei ihrer \nVernehmung angegeben hat, hat sie zu keinem Zeitpunkt überlegt, zu ihrem Mann \nnach M zurückzukehren. Hieraus hat sie auch bereits kurz nach der Aufnahme in das \nFrauenhaus die melderechtlichen Konsequenzen gezogen und sich am 13. März \n1996 in M abgemeldet und am 18. März 1996 in S angemeldet. Durch diesen \nEntschluss stand des Weiteren von vornherein fest, dass sie und ihre Kinder sich \nohne vorherige zeitliche Begrenzung so lange im Frauenhaus aufhalten würden, bis \nsie in einer Orientierungsphase Vorstellungen darüber entwickelt hatten, wie ihr \nLeben weiter verlaufen sollte, und bis eine geeignete eigene Wohnung gefunden \nworden war. Schließlich belegt auch die lange zeitliche Dauer des Aufenthalts von \nsieben Monaten, dass der Aufenthalt im Frauenhaus jedenfalls ein Aufenthalt „bis auf \nweiteres\" gewesen ist.\n\n22\n\nMit ihrem Wegzug aus dem Frauenhaus S haben Frau U und ihre Kinder ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt im Frauenhaus S aufgegeben und einen neuen \ngewöhnlichen Aufenthalt in X begründet. Des Weiteren sind sie innerhalb eines \nMonats nach dem Aufenthaltswechsel hilfebedürftig geworden.\n\n23\n\nSind damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG erfüllt, \nso ist es dem Kläger des Weiteren nicht auf Grund der mit der Beklagten \nbestehenden Frauenhausvereinbarung nach Treu und Glauben verwehrt, den \nErstattungsanspruch geltend zu machen. Insoweit kann offen bleiben, ob und in \nwelchem Umfang derartige Frauenhausvereinbarungen, die ihren Ursprung u.a. darin \nhatten, dass es im Kostenerstattungsrecht eine dem § 107 BSHG heutiger Fassung \nentsprechende Vorschrift nicht gab, nach deren Inkrafttreten gegenstandslos \ngeworden sind. Denn die zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarungen \nstehen schon auf Grund ihres zeitlichen und ihres inhaltlichen Geltungsbereichs dem \nvorliegenden Kostenerstattungsanspruch nicht entgegen. Die Vereinbarung aus dem \nJahr 1986 betrifft ausweislich ihres § 2 nur die Gewährung von Sozialhilfe an Frauen \nund deren Kinder, die in Frauenhäusern untergebracht sind; hier geht es jedoch um \nHilfeleistungen im Anschluss an einen Frauenhausaufenthalt. Auch die §§ 3 Abs. 1 \nund 4 Abs. 1 der Vereinbarung aus dem Jahr 1996 betreffen lediglich die \nKostenerstattung für die Dauer des Aufenthalts im Frauenhaus; § 3 Abs. 2 trifft eine \nRegelung nur für den Fall, das nach Verlassen des Frauenhauses ein gewöhnlicher \nAufenthalt am Ort des Frauenhauses begründet wird. Zudem findet die Vereinbarung \naus dem Jahr 1996 lediglich Anwendung für alle Frauen und deren Kinder, die ab \ndem Datum des zuletzt unterzeichnenden Sozialhilfeträgers - am 13. November 1996 \nder Kläger - in Frauenhäusern Aufnahme gefunden haben; Frau U und ihre Kinder \nwurden hier bereits am 4. März 1996 in das Frauenhaus S aufgenommen.\n\n24\n\nDer Erstattungsanspruch besteht auch in der nach teilweiser Klagerücknahme \nnoch geltend gemachten Höhe.\n\n25\n\nNach § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, \nsoweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht. Dies ist vorliegend insoweit nicht der Fall, \nals bei der Hilfegewährung das Kindergeld zu Unrecht als Einkommen der Kinder \nangerechnet worden ist.\n\n26\n\nKindergeld ist grundsätzlich anrechenbares Einkommen des \nKindergeldberechtigten. Ist ein Elternteil kindergeldberechtigt, kann das Kindergeld \nnur dann zu anrechenbarem Einkommen des Kindes werden, wenn es diesem durch \neinen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt weitergegeben wird. Hierfür \ngenügt es nicht, wenn das Kindergeld wie z.B. anderes Einkommen der Eltern in eine \nHaushaltskasse (den „großen Topf\") fließt, aus der die für den Lebensunterhalt der \nFamilie erforderlichen Aufwendungen und sonstige Ausgaben bestritten werden. Bei \neiner solchen im Rahmen einer Familiengemeinschaft regelmäßig anzutreffenden \nWirtschaftsweise lässt sich nicht mit der für die Feststellung von anrechenbarem \nEinkommen erforderlichen Bestimmtheit sagen, dass der notwendige Lebensbedarf \ndes Kindes gerade mittels des zweckorientierten und mit Rücksicht auf das Kind \ngewährten Kindergeldes befriedigt wird,\n\n27\n\nvgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 - \nm.w.N.\n\n28\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hätte das Kindergeld hier als Einkommen \nvon Frau U angerechnet werden müssen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme \nsteht fest, dass Familie U nach der oben beschriebenen Wirtschaftsweise verfahren \nist. Nach der Aussage von Frau U sind sämtliche Einkünfte auf ihr Girokonto \ngeflossen. Von diesem Geld wurde der gesamte Lebensunterhalt der \nBedarfsgemeinschaft bestritten; eine getrennte Verwaltung des Kindergeldes ist nicht \nerfolgt.\n\n29\n\nDie unrichtige Anrechnung des Kindergeldes führt jedoch nicht dazu, dass der \nErstattungsanspruch in vollem Umfang entfällt. Dem Erstattungspflichtigen ist es \nnach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich zur Abwehr des \nErstattungsanspruchs auf die unrichtige Anrechnung des Kindergeldes zu berufen, \nwenn bei richtiger Zuordnung ebenfalls ein Erstattungsanspruch gegeben ist; in \ndiesem Fall sind die aufgewendeten Kosten jedenfalls in der Höhe erstattungsfähig, \nwie sie bei korrekter Berechnung entstanden wären,\n\n30\n\nvgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n31\n\nAuch bei Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen von Frau U sind die \nVoraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG gegeben, \ninsbesondere liegt für keines der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eine \nzweimonatige Unterbrechung der Hilfegewährung im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 1 \nBSHG vor. Soweit sich nach den vom Kläger mit Schriftsatz vom 13. November 2002 \nvorgelegten Aufstellungen für die Monate Januar bis April 1997 rechnerisch kein \nHilfeanspruch ergibt, beruht dies darauf, dass erst im Nachhinein seit August 1997 \nUnterhaltsbeiträge des Herrn U3 vollstreckt werden konnten, die nunmehr \naufwandsmindernd zu berücksichtigen sind. Des Weiteren ist auch bei der \ngeänderten Berechnungsweise die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG \nüberschritten. Bei Erstattung von Leistungen, die über zwölf Monate hinausgehen, \ngenügt es, dass die Bagatellgrenze in irgendeinem zwölfmonatigen Abschnitt des \nZwei-Jahres-Zeitraums - hier u.a. in den Zeiträumen vom 1. September 1997 bis zum \n31. August 1998 und vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 1998 - \nüberschritten wird,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n33\n\nBei Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen von Frau U ergibt sich nach \nden von der Beklagten nicht angegriffenen, mit Schriftsätzen vom 13. November \n2002 und 10. Februar 2003 vorgelegten Aufstellungen des Klägers ein \nerstattungsfähiger Betrag in Höhe von 5.291,99 Euro (10.350,24 DM).\n\n34\n\nIn entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 BGB hat der Kläger Anspruch \nauf die geltend gemachten Prozesszinsen in Höhe von 4 % ab Rechtshängigkeit,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, FEVS 52, 433; \nOVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2000 - 22 A 1123/98 -, FEVS 52, 44.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, \n188 Satz 2 VwGO (in der Fassung vom 20. August 1975, BGBl. I 2189). § 188 Satz 2 \nVwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess (RMBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3987), \nwonach die Gerichtskostenfreiheit nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen \nSozialleistungsträgern gilt, findet nach § 194 VwGO i.d.F. des RMBereinVpG auf vor \ndem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Verfahren keine Anwendung.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nAbs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-30/13-k-8447-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-30/13-k-8447-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292856","retrieved":"2026-07-09 03:13:49.780988+00:00"}}