{"status":"available","doknr":"OLD292908","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0429.17K7934.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"17 K 7934/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDen Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht \ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Miteigentümer des Grundstückes Estraße 4 in 00000 S.\n\n3\n\nMit Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom 10. Oktober 1997 setzte \ndie Beklagte einerseits die für das zweite und dritte Quartal des Veranlagungsjahres \n1997 zu entrichtenden Abfallentsorgungsgebühren für die vierzehntäglich erfolgende \nLeerung eines Abfallbehälters mit einem Fassungsvermögen von 120 l in Höhe der \nmit Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom 24. Januar 1997 erhobenen \nVorausleistungen und andererseits die für das vierte Quartal des Veranlagungsjahres \n1997 zu entrichtenden Abfallentsorgungsgebühren für die vierzehntäglich erfolgende \nLeerung eines Restabfallbehälters mit einem Fassungsvermögen von 60 l sowie \neiner Biotonne mit einem Fassungsvermögen von 120 l in Höhe von 97,20 DM \nbeziehungsweise 46,80 DM endgültig fest. Gegen die \"Neukalkulation, die durch die \nEinführung der Biotonne erforderlich geworden\" sei, erhoben die Kläger am 28. \nOktober 1997 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus: Diese widerspreche § 9 \nAbs. 2 S. 3 AbfG NRW. Ein- bis Drei-Personenhaushalte müssten im Falle der \nInanspruchnahme der Biotonne eine höhere Abfallentsorgungsgebühr entrichten, als \nsie es müssten, wenn sie lediglich ein Restmüllgefäß benutzten. Diese Folge \nresultiere aus der Möglichkeit, das Volumen des Restmüllgefäßes um \n10 l/Person/Woche zu verringern und aus dem Umstand, dass der Preis pro Liter \nBioabfall zu hoch kalkuliert worden sei.\n\n4\n\nMit Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom 23. Januar 1998 zog die \nBeklagte die Kläger für das Veranlagungsjahr 1998 unter anderem zu \nAbfallentsorgungsgebühren für die vierzehntäglich erfolgende Leerung eines \nRestabfallbehälters mit einem Fassungsvermögen von 60 l und einer Biotonne mit \neinem Fassungsvermögen von 120 l in Höhe von 482,40 DM beziehungsweise \n235,20 DM heran. Die Abfallentsorgungsgebühren setzte sie in Höhe eines für das \nerste Quartal des Jahres 1998 zu entrichtenden Anteiles von 120,60 DM \nbeziehungsweise 58,80 DM endgültig fest. Hinsichtlich der für das zweite, dritte und \nvierte Quartal zu leistenden Anteile erhob sie zunächst Vorausleistungen in jeweils \ngleicher Höhe. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 3. Februar 1998 unter \nBezugnahme auf ihr früheres Vorbringen Widerspruch.\n\n5\n\nMit Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom 29. Januar 1999 setzte \ndie Beklagte die für das zweite, dritte und vierte Quartal des Veranlagungsjahres \n1998 im Wege der Vorausleistung festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren \nendgültig fest. Zugleich zog sie die Kläger für das Veranlagungsjahr 1999 unter \nanderem zu Abfallentsorgungsgebühren für die vierzehntäglich erfolgende Leerung \neines Restabfallbehälters mit einem Fassungsvermögen von 60 l und einer Biotonne \nmit einem Fassungsvermögen von 120 l in Höhe von 482,40 DM beziehungsweise \n235,20 DM heran. Diese Abfallentsorgungsgebühren setzte sie in Höhe eines für das \nerste Quartal des Jahres 1999 zu entrichtenden Anteiles von 120,60 DM \nbeziehungsweise 58,80 DM endgültig fest. Hinsichtlich der für das zweite, dritte und \nvierte Quartal zu leistenden Anteile erhob sie zunächst Vorausleistungen in jeweils \ngleicher Höhe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 9. Februar 1999 unter \nBezugnahme auf ihr früheres Vorbringen Widerspruch.\n\n6\n\nMit Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom 26. Januar 2001 zog die \nBeklagte die Kläger für das Veranlagungsjahr 2001 unter anderem zu endgültig \nfestgesetzten Abfallentsorgungsgebühren für die vierzehntäglich erfolgende Leerung \neines Restabfallbehälters mit einem Fassungsvermögen von 60 l und einer Biotonne \nmit einem Fassungsvermögen von 120 l in Höhe von 489,60 DM beziehungsweise \n190,80 DM heran. Hiergegen erhoben die Kläger am 12. Februar 2001 unter \nBezugnahme auf ihr früheres Vorbringen Widerspruch.\n\n7\n\nDie Kammer sah mit Urteil vom 17. Oktober 2000 - 17 K 3836/97 - die die \nGebührensätze regelnde Bestimmung des § 4 Abs. 1 der Satzung des Kreises X \nüber die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen \nvom 12. Dezember 1996 in Verbindung mit der Anlage 1 zur Abfallgebührensatzung \nals wirksames Ortsrecht an. Der hiergegen am 8. Dezember 2000 gestellte Antrag \nauf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 2. August 2002 - 9 A 5580/00 - abgelehnt.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 4. November 2002 wies die Beklagte die \nWidersprüche der Kläger vom 28. Oktober 1997, 3. Februar 1998, 9. Februar 1999 \nund 12. Februar 2001 zurück.\n\n9\n\nAm 12. November 2002 haben die Kläger im vorliegenden Verfahren Klage \nerhoben. \n\n10\n\nZur Begründung ihrer im vorliegenden Verfahren erhobenen Klage tragen die \nKläger auf der Grundlage des Vorbringens in dem Verfahren 17 K 5835/97 vor:\n\n11\n\nDie die Gebührensätze im Bereich der Abfallentsorgung regelnden \nBestimmungen der für die Veranlagungszeiträume maßgebenden \nAbfallgebührensatzungen, die die auf der Grundlage der jeweiligen \nGebührenbedarfsberechnungen der Beklagten ergangen seien, verstießen gegen § 6 \nKAG NRW und seien daher nichtig.\n\n12\n\nBei der Ermittlung des Gebührensatzes seien Kosten berücksichtigt worden, die \nnicht erforderlich und damit nicht betriebsbedingt seien. So beinhalte der in die \nGebührenbedarfsberechnung der Beklagten eingeflossene Ansatz der an den Kreis \nX abzuführenden Entsorgungskosten Aufwendungen für die Entsorgung von Abfällen \nin der Müllverbrennungsanlage und in der Vorschaltanlage des \nAbfallentsorgungszentrums B, die dem Grundsatz der Erforderlichkeit nicht \nentsprächen. Der diesbezüglich in die Abfallgebührenbedarfsberechnung des \nKreises X für das jeweilige Veranlagungsjahr eingestellte Ansatz sei nicht \ngebührenfähig, da die gesamte Auslegung und Dimensionierung des \nAbfallentsorgungszentrums B, insbesondere diejenige der zugehörigen \nMüllverbrennungsanlage, infolge eines Planungsfehlers erhebliche echte \nÜberkapazitäten aufweise. Im Rahmen der Planungen seien der Umstand einer sich \netwa infolge des Inkrafttretens der Verpackungsverordnung abzeichnenden \ndeutlichen Reduzierung des Anfalls einer Beseitigung zuzuführender Abfälle ebenso \nwie die im Falle einer Verabschiedung des bereits im Jahre 1992 in einer \nEntwurfsfassung vorliegenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Aussicht zu \nnehmenden Veränderungen im Entsorgungsverhalten ungeachtet entsprechender \nHinweise verkannt worden. Dem Kreistag hätten mit Ausnahme des sich als \nunzureichend erweisenden Abfallwirtschaftskonzepts des Kreises X keine Unterlagen \nzur Verfügung gestanden, die es ihm ermöglicht hätten, die Erforderlichkeit der \nGröße und Dimensionierung der geplanten Abfallbehandlungsanlage eigenständig zu \nbeurteilen. Der Kreis X habe seine Entscheidung auch nicht auf die Fortschreibungen \ndes Abfallwirtschaftskonzeptes stützen dürfen, da diese durch den Verfasser der \nAntragsunterlagen für das Planfeststellungsverfahren verfasst worden und daher \nnicht als verwertbar anzusehen seien. Darüber hinaus sei nicht in Betracht \ngenommen worden, dass die Städte E1, W und N ob ihrer Beteiligung an der \nBetreibergesellschaft der Gemeinschaftsmüllverbrennungsanlage O über einen \ngesicherten und kostengünstigen Entsorgungsweg verfügten. Einem allenfalls für \neinen absehbaren Zeitraum bestehenden Entsorgungsnotstand hätte etwa durch ein \nVorziehen des Planfeststellungsantrages für die Deponie des \nAbfallentsorgungszentrums begegnet werden können.\n\n13\n\nDes Weiteren seien die der Gebührenbedarfsberechnung zu Grunde liegenden \nAnsätze der Kreis X Abfallgesellschaft mbH für Repräsentationskosten in Höhe von \n250.000,00 DM beziehungsweise für die Vergütung der Geschäftsführer der \nGesellschaft überhöht.\n\n14\n\nFerner seien in der Phase der Errichtung des Abfallentsorgungszentrums B \nBaukosten in erheblicher Höhe entstanden, die sich nicht als erforderlich darstellten. \nSo sei etwa eine eingleisig angelegte Bahntrasse nicht für den Antransport größerer \nAbfallmengen auf der Schiene geeignet. Darüber hinaus sei der Ansatz der \nAufwendungen für den Bau des Schornsteins der Müllverbrennungsanlage um die \ndurch eine nicht erforderliche Überhöhung desselben um 150 m verursachten Kosten \nin Höhe von etwa 3.500.000,00 DM zu reduzieren.\n\n15\n\nSchließlich sei zu beanstanden, dass der kalkulatorische Gewinn auch an private \nGesellschafter der Betreibergesellschafter ausgeschüttet werde, obwohl diese kein \nunternehmerisches Risiko trügen.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\n1. den Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom \n10. Oktober 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 4. November 2002, soweit darin für die Entsorgung des \nRestabfalls im vierten Quartal des Veranlagungsjahres 1997 \neine Gebühr in Höhe von 97,20 DM endgültig festgesetzt \nwurde,\n\n18\n\n2.\n\n19\n\n3. den Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom \n23. Januar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n4. November 2002, soweit darin für die Entsorgung des \nRestabfalls im Veranlagungsjahr 1998 eine Gebühr in Höhe \nvon 482,40 DM vorläufig und endgültig festgesetzt wurde, \n\n20\n\n4.\n\n21\n\n5. den Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom \n29. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n4. November 2002, soweit darin für die Entsorgung des \nRestabfalls im Veranlagungsjahr 1999 eine Gebühr in Höhe \nvon 482,40 DM vorläufig und endgültig festgesetzt \nwurde,\n\n22\n\n6.\n\n23\n\n7. den Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom \n26. Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n4. November 2002, soweit darin für die Entsorgung des \nRestabfalls im Veranlagungsjahr 2001 eine Gebühr in Höhe \nvon 489,60 DM endgültig festgesetzt wurde,\n\n24\n\n8. \n\n25\n\naufzuheben.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nSie tritt dem Vorbringen der Klägerseite in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht \nentgegen:\n\n29\n\nDie aus derzeitiger Sicht bestehende Differenz zwischen dem bestehenden und \ndem benötigten Behandlungsvolumen gründe nicht auf einer fehlerhaften \nPrognoseentscheidung. Vielmehr sei diese zielrichtig und sachgerecht getroffen \nworden. In Ansehung der Verpflichtung zur Gewährleistung von \nEntsorgungssicherheit über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren stehe die \nVerwirklichung des Risikos, dass sich eine sachgerecht aufgestellte Prognose später \nauf Grund der tatsächlichen Entwicklung als fehlerhaft darstelle, der \nGebührenfähigkeit des Ansatzes dieser auf der Grundlage der \nPrognoseentscheidung getätigten Aufwendungen nicht entgegen. Die \nDimensionierung des Abfallentsorgungszentrums B sei auf den Eigenbedarf des \nKreises X ausgerichtet, geplant und realisiert worden. Eine Notwendigkeit, die vor \nund noch während der Bauphase wiederholt auf ihre Angemessenheit überprüfte \nKonzeption zu ändern, habe in dem Zeitraum, in dem eine solche Anpassung \ntechnisch noch möglich und wirtschaftlich vertretbar gewesen wäre, nicht bestanden. \nDas Erfordernis der Gewährleistung einer mindestens zehnjährigen \nEntsorgungssicherheit habe es ausgeschlossen, im Rahmen der Erstellung des \nAbfallwirtschaftskonzepts des Kreises X den vertraglich gesicherten Zugang der \nStädte E1, W und N zur Gemeinschaftsmüllverbrennungsanlage O zu \nberücksichtigen, da davon auszugehen gewesen sei, dass deren \nVerbrennungskapazität nur die Entsorgung des Abfallaufkommens der Städte E2 und \nP sicherzustellen vermöge.\n\n30\n\nAuch die im Übrigen im Rahmen der Errichtung des Abfallentsorgungszentrums \nB entstandenen und von der Klägerseite problematisierten Aufwendungen erwiesen \nsich als erforderlich. Die Anlegung eines Gleisanschlusses Gewähr leiste die \nVersorgung des Abfallentsorgungszentrums mit Ammoniak. Der Schornstein sei mit \neiner Höhe von 200 m planfestgestellt und errichtet worden. Mit der Überschreitung \nder in der TA Luft vorgesehenen Höhe sei den Belangen des Immissionsschutzes \nRechnung getragen worden.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte des streitgegenständlichen Verfahrens und der Verfahren 17 K \n3836/97 und 17 K 5835/97 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der Landrätin des Kreises X Bezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nI.\n\n34\n\nDie Klage ist jedenfalls unbegründet.\n\n35\n\nDie angefochtenen Bescheide über Steuern und sonstige Abgaben vom \n10. Oktober 1997, 23. Januar 1998, 29. Januar 1999 und 26. Januar 2001 in Gestalt \nder zugehörigen Widerspruchsbescheide vom 4. November 2002 sind rechtmäßig \nund verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.\n\n36\n\nDie Kammer verweist insoweit zunächst auf das Urteil vom 17. Oktober 2000 \n- 17 K 3836/97 - sowie auf den in demselben Verfahren ergangenen Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. August 2002 \n- 9 A 5580/00 -.\n\n37\n\n1. Rechtsgrundlage für die mit den vorbezeichneten Bescheiden erfolgte \nFestsetzung der für die Entsorgung des Restabfalls in dem 4. Quartal des \nVeranlagungsjahres 1997 sowie den Veranlagungsjahren 1998, 1999 und 2001 \nerhobenen Abfallentsorgungsgebühr sind die Satzung über die Abfallentsorgung in \nder Stadt S vom 23. Juli 1997 (AbfS vom 23. Juli 1997), die Satzung vom 18. \nDezember 1998 zur 1. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt \nS vom 23. Juli 1997 (AbfS vom 18. Dezember 1998), die Satzung der Stadt S vom \n21. Dezember 1999 zur 2. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der \nStadt S vom 23. Juli 1997 (AbfS vom 21. Dezember 1999) in Verbindung mit der \nGebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt S vom \n18. Dezember 1996 (AbfGebS vom 18. Dezember 1996) in der Fassung der Satzung \nvom 26. September 1997 zur 1. Änderung der Gebührensatzung vom 18. Dezember \n1996 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt S (AbfGebS vom \n26. September 1997), der Gebührensatzung vom 18. Dezember 1997 zur Satzung \nüber die Abfallentsorgung in der Stadt S (AbfGebS vom 18. Dezember 1997) und der \nGebührensatzung vom 13. Dezember 2000 zur 2. Änderung der Gebührensatzung \nvom 18. Dezember 1997 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt S \n(AbfGebS vom 13. Dezember 2000).\n\n38\n\na) Gegen die formelle Wirksamkeit dieser Satzungen bestehen, soweit im \nvorliegenden Verfahren erkennbar, keine Bedenken. \n\n39\n\nb) Die genannten Satzungen sind, soweit insoweit Anlass zur Prüfung bestand, \n\n40\n\nvgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, \nDVBl. 2002, 1409 (1412),\n\n41\n\nauch materiell rechtmäßig.\n\n42\n\naa) Die in den vorbezeichneten Abfallgebührensatzungen enthaltenen Maßstabs- \nund Gebührenregelungen, die von einer linearen Gebührenstaffelung je Liter \nGefäßvolumen ausgehen, sind nicht zu beanstanden.\n\n43\n\n(1) Eine Gebührenbemessung nach Anzahl und Größe der Abfallbehälter ist \nrechtmäßig, weil sie das Maß der jeweiligen Nutzung weitgehend berücksichtigt und \neine ausreichende Differenzierung der unterschiedlichen Nutzung zulässt. Gegen \neine solche Regelung ist im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens nichts \neinzuwenden,\n\n44\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. \n18. März 1996 - 9 A 274/93 -,\n\n45\n\nwird doch der nach § 9 Abs. 2 S. 3 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen\n\n46\n\nvom 21. Juni 1988 (GV NRW 1988, 250 i.d.F. d. Gesetzes vom 7. Februar \n1995 (GV NRW 1995, 134) (Landesabfallgesetz - AbfG NRW)\n\n47\n\ngebotenen Anreizwirkung durch die Möglichkeit zur freien Wahl der \nBehältergröße ausreichend Rechnung getragen;\n\n48\n\nvgl. auch Schink/Schmeken/Schwade - Abfallgesetz des Landes NW, 2. Aufl. \n(Tönisvorst 1996), § 9, Rn. 7.6.1, S. 238.\n\n49\n\n(2) Gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen\n\n50\n\nv. 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, 712) i.d.F. d. Gesetzes vom 18. \nDezember 1996 (GV NRW 1996, 586 (594)) (KAG NRW a.F.)\n\n51\n\nist die Benutzungsgebühr nach der Inanspruchnahme der öffentlichen \nEinrichtung zu bemessen. Ist eine derartige Bemessung besonders schwierig oder \nwirtschaftlich nicht vertretbar, so kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt \nwerden, der nicht in einem offenen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen \ndarf. Eine Gebührenbemessung nach Anzahl und Größe der Abfallbehälter ist \nrechtmäßig, weil sie das Maß der jeweiligen Nutzung in angemessener Weise \nberücksichtigt und eine ausreichende Differenzierung der unterschiedlichen Nutzung \nzulässt. Gegen eine solche Regelung ist im Rahmen des satzungsgeberischen \nErmessens nichts einzuwenden;\n\n52\n\nvgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urt. v. 18. März 1996 - 9 A 274/93 -.\n\n53\n\nbb) Die in der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der \nStadt S vom 18. Dezember 1996 (AbfGebS vom 18. Dezember 1996) in Gestalt der \nSatzung vom 26. September 1997 zur 1. Änderung der Gebührensatzung vom \n18. Dezember 1996 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt S (AbfGebS \nvom 26. September 1997) für das 4. Quartal des Veranlagungsjahres 1997 \nfestgelegten Gebührensätze sind ebenso wenig wie die in der Gebührensatzung vom \n18. Dezember 1997 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt S (AbfGebS \nvom 18. Dezember 1997) für die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 und in der \nGebührensatzung vom 13. Dezember 2000 zur 2. Änderung der Gebührensatzung \nvom 18. Dezember 1997 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt S \n(AbfGebS vom 13. Dezember 2000) für das Veranlagungsjahr 2001 festgelegten \nGebührensätze zu beanstanden. \n\n54\n\nInsbesondere ist die Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW \na.F., derzufolge das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen \nKosten der Einrichtung nicht überschreiten soll, im Rahmen der nach der \nobergerichtlichen Rechtsprechung zulässigen Toleranzen\n\n55\n\nvgl. insoweit OVG NRW, Urt. v. 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, \n213, u. 2. Februar 2000 - 9 A 3665/99 -, NWVBl. 2000, 460,\n\n56\n\nnicht verletzt. Das für das vierte Quartal des Veranlagungsjahres 1997 sowie die \nVeranlagungsjahre 1998, 1999 und 2001 veranschlagten Gebührenaufkommen in \nHöhe von 1.627.545,00 DM, 7.266.438,00 DM, 7.222.331,00 DM beziehungsweise \n7.318.954,00 DM übersteigen selbst bei einer etwaigen Korrektur unzulässiger \nKostenansätze der Ursprungskalkulation das ansatzfähige Kostenvolumen nicht um \nmehr als 3 %. Das ansatzfähige Kostenvolumen beläuft sich bezogen auf das vierte \nQuartal des Veranlagungsjahres 1997 auf mindestens [1.627.545,00 DM - 48.826,35 \nDM (= 3 %) =] 1.578.718,65 DM. Das ansatzfähige Kostenvolumen für das \nVeranlagungsjahr 1998 beträgt mindestens [7.266.438,00 DM - 217.993,14 DM (= 3 \n%) =] 7.048,444,86 DM. Das ansatzfähige Kostenvolumen für das Veranlagungsjahr \n1999 beträgt mindestens [7.222.331,00 DM - 216.669,93 DM (= 3 %) =] 7.005.661,07 \nDM. Das ansatzfähige Kostenvolumen für das Veranlagungsjahr 2001 beträgt \nmindestens [7.318.954,00 DM - 219.568,62 DM (= 3 %) =] 7.099.385,38 DM.\n\n57\n\n(1) Das Vorbringen der Kläger bietet keine Veranlassung, die örtlich bedingten \nGebührenpositionen einer weiter gehenden Prüfung zu unterziehen.\n\n58\n\nDas veranschlagte Gebührenaufkommen soll nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 S. 3 \nKAG NRW die \"voraussichtlichen Kosten\" decken. Darunter fallen, diejenigen Kosten, \nderen Entstehung der Rat bei Billigung der Gebührenkalkulation für wahrscheinlich \nhalten durfte. Dabei sind die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben \ngewissenhaft zu schätzen;\n\n59\n\nvgl. etwa OVG NRW, Urt. v. 29. Januar 1991 - 9 A 765/88 -.\n\n60\n\nEin Verstoß gegen diese Grundsätze ist bei der vorbezeichneten Position weder \nersichtlich, noch haben die Kläger für einen solchen substantiierte Anhaltspunkte \nvorgetragen.\n\n61\n\n(2) Demgegenüber sind die von der Stadt S an den Kreis X abzuführenden \nGebühren einer differenzierten Betrachtungsweise zu unterziehen.\n\n62\n\nGemäß § 6 Abs. 2 S. 4 KAG NRW a.F. zählen zu den nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten auch Entgelte für in \nAnspruch genommene Fremdleistungen. Im Rahmen einer Gebührenkalkulation, bei \nderen Aufstellung die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung, einschließlich der \nkünftigen Entgelte für Fremdleistungen, in den meisten Fällen noch nicht definitiv \nfeststehen, sondern veranschlagt werden müssen, hat die die Gebührenkalkulation \naufstellende Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen, die gemäß § 114 \nVwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. \nHierzu hat das Oberverwaltungsgerichtsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen\n\n63\n\nOVG NRW, Beschl. v. 9. August 1999 - 9 A 3133/97 -\n\n64\n\nausgeführt:\n\n65\n\n\"Diese Kontrolle erstreckt sich bei einer Prognoseentscheidung darauf, ob die \nBehörde von einer sachgerecht ermittelten Prognosebasis ausgegangen ist, sich \nbei der aufzustellenden Prognose einer der Materie angemessenen vertretbaren \nMethode bedient hat und die Grenzen ihres Prognose-, Bewertungs- und \nErmessensspielraumes eingehalten hat. Bei der Ermittlung der Prognosebasis \nspielen bei vertraglich vereinbarten Fremdleistungen die vertraglichen \nVereinbarungen über das für die Fremdleistung zu zahlende Entgelt eine Rolle. \nDie Einhaltung dieser vertraglichen Grundlagen unterliegt der vollen gerichtlichen \nKontrolle, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine privatrechtliche oder \nöffentlich-rechtliche Vereinbarung handelt. Werden seitens des tätig gewordenen \nFremdleisters die Entgelte administrativ festgesetzt, sei es durch Satzung, sei es \ndurch Verwaltungsakt, ist deren Einhaltung die seitens der \ngebührenkalkulierenden Gemeinde zu beachtende Obergrenze der \nPrognosebasis. Auch dies unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. ... Eine \n[weitere] Grenze dieses Prognosespielraumes ist das Äquivalenzprinzip. Dies \nbedeutet, die kalkulierende Behörde darf weder bei vertraglich vereinbarten \nFremdleistungsentgelten noch bei administrativ festgelegten \nFremdleistungsentgelten Entgelte akzeptieren, d.h. als Kosten ansetzen, deren \nBemessung dem Äquivalenzprinzip widerspricht.\"\n\n66\n\nDie Beklagte hat sich im Rahmen ihrer Gebührenkalkulationen die jeweilige \nPrognoseentscheidung des Kreises X zu Eigen gemacht. Dieser hatte im Zuge der \nAufstellung der Kalkulation der für die Veranlagungsjahre 1997, 1998, 1999 und \n2001 von den kreisangehörigen Gemeinden zu entrichtenden Kreisgebühren \nPrognoseentscheidungen darüber zu treffen, welches die voraussichtlichen \nansatzfähigen Kosten für die öffentliche Einrichtung \"Abfallentsorgung\" sein würden. \nIn diesem Zusammenhang hatte er unter anderem abzuschätzen, wie hoch die \nEntgelte für in dem Kalkulationszeitraum in Anspruch zu nehmende Fremdleistungen \nsein würden. Zu den Fremdleistungen zählten auch diejenigen Dienste und \nTätigkeiten, die die Kreis X Abfallgesellschaft mbH als mit der Durchführung der \nAbfallentsorgung im Kreisgebiet beauftragte juristische Person des Privatrechts für \nden Kreis ausführte. Für die Prognose, welches Entgelt der Fremdleister \nwahrscheinlich für den für die vorbezeichneten Veranlagungsjahre prognostizierten \nLeistungsumfang verlangen konnte, waren die zwischen den Beteiligten getroffenen \nvertraglichen Abreden maßgeblich. Da diese keinen Fest- oder Marktpreis, sondern \ndie Ermittlung von Selbstkostenpreisen vorsahen, hatte der Kreis im Rahmen seiner \nGebührenkalkulation zu prüfen, ob der von dem Fremdleister im Rahmen der von \ndiesem erstellten Vorkalkulation geforderte Preis den gesetzlichen Vorgaben \nentsprach, die geltend gemachten Selbstkosten sich als betriebsnotwendige Kosten \nim Rahmen der Aufgabenstellung darstellten und ihre Bemessung nicht dem \nÄquivalenzprinzip widersprach. Gesetzliche Vorgaben für Entgelte für Leistungen auf \nGrund öffentlicher Aufträge enthalten die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise \nbei öffentlichen Aufträgen in der Fassung vom 13. Juni 1989 \n\n67\n\n(BGBl. I S. 1094) - VO PR 30/53 - \n\n68\n\nund die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten \n\n69\n\n- LSP - (Anlage zur VO PR 30/53). \n\n70\n\nDie Einhaltung der LSP ist für vereinbarte Selbstkostenpreise im Sinne der §§ 5 \nAbs. 6 i.V.m. 6 und 7 VO PR 30/53 gemäß den §§ 8, 1 Abs. 3 VO PR 30/53 \nzwingend;\n\n71\n\nOVG NRW, Urt. v. 24. November 1999 - 9 A 5359/94 -.\n\n72\n\nDie in § 4 der Satzungen des Kreises X über die Erhebung von Gebühren für die \nBenutzung von Abfallentsorgungsanlagen vom 12. Dezember 1996, 11. Dezember \n1997, 17. Dezember 1998 beziehungsweise 19. Dezember 2000 jeweils in \nVerbindung mit der zugehörigen Anlage 1 zu der jeweiligen Abfallgebührensatzung \nbestimmten Gebührensätze stehen im Einklang mit diesen Grundsätzen.\n\n73\n\n(a) Die Gebührenkalkulation des Kreises Wesel erweist sich nicht unter dem \nAspekt einer von der Klägerseite angenommen so genannten \"echten Überkapazität\" \nder Müllverbrennungsanlage des Abfallentsorgungszentrums Asdonkshof als \nfehlerhaft;\n\n74\n\nvgl. zur Problematik der Überdimensionierung von Anlagen OVG NRW, Urt. v. \n5. Dezember 1973 - II A 332/71 -, 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79 -, der \nGemeindehaushalt 1983, 113 (115), u. 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, KStZ 2001, \n213 (216), sowie Beschl. v. 19. März 1998 - 9 B 144/98 -; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschl. v. 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, \nNVwZ-RR 2000, 243 (245-247); Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. \nOVG), Urt. v. 8. August 1990 - 9 L 182/89 -, DÖV 1991, 338 (339); \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20. September 2001 \n- 12 A 10063/01.OVG -, KStZ 2002, 52 (53); Schleswig-Holsteinisches \nOberverwaltungsgericht, Urt. v. 30. Januar 1995 - 2 L 128/94 -, DÖV 1995, 474; \nQueitsch - Anlagen-Überkapazitäten und Abfallgebühr, AbfallR 2002, 30-33; \nDittmann - Die Ansatzfähigkeit von sog. Leerkosten bei der Erhebung von \nAbfallgebühren nach § 6 KAG NRW und § 9 Abs. 2 LAbfG NW, NWVBl. 1997, 413-\n422.\n\n75\n\nDer Umfang der als gebührenfähig anzusehenden Kosten wird durch den auch in \nNr. 4 LSP verankerten Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt. Grundsätzlich dürfen \nüber die Abfallentsorgungsgebühr als Benutzungsgebühr für die gebührenpflichtige \nInanspruchnahme einer kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung nur solche \nKosten abgerechnet werden, die der entsorgungspflichtigen Kommune in der \ngewählten Kalkulations- und Rechnungsperiode bei der Erbringung der \nEntsorgungsleistung im Rahmen einer von ihr betriebenen oder beauftragten \nAbfallentsorgungseinrichtung entstehen. Kosten, die auf einer Überkapazität dieser \nAbfallentsorgungsanlage beruhen, deren Ursache auf eine fehlerhafte Planung der \nentsorgungspflichtigen Körperschaft zurückzuführen ist, sind nicht ansatz- \nbeziehungsweise gebührenfähig; trotz ordnungsgemäßer Planung entstandene \nÜberkapazitäten sind dagegen finanziell von den Gebührenschuldnern zu \ntragen.\n\n76\n\nDas Abfallentsorgungszentrum B steht im Eigentum der Kreis X \nAbfallgesellschaft mbH und damit eines privaten Dritten. Welche Anlagenkapazität \ndiese Gesellschaft für die Erbringung der von ihr angebotenen Leistungen für \nerforderlich hält, steht allein in ihrem Ermessen. Allerdings werden nach Nr. 4 Abs. 1 \nLSP im Rahmen der Kalkulation die Kosten aus Menge und Wert der für die \nLeistungserstellung verbrauchten Güter und in Anspruch genommenen Dienste \nermittelt. Gemäß Nr. 4 Abs. 2 LSP sind in Preisermittlungen auf Grund von \nSelbstkosten nach Art und Höhe nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei \nwirtschaftlicher Betriebsführung für die Erbringung der geschuldeten Leistung \nerforderlich sind. In diesem Zusammenhang kommt der Größe der Anlage \nBedeutung zu;\n\n77\n\nOVG NRW, Urt. v. 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, KStZ 2001, 213 (216).\n\n78\n\nDie Einstellung der für den Betrieb der Müllverbrennungsanlage des \nAbfallentsorgungszentrums B prognostizierten Kosten in die Gebührenkalkulation \ndes Kreises X überschreitet den durch Nr. 4 Abs. 2 LSP vorgegebenen Rahmen \nnicht;\n\n79\n\nvgl. zum Prüfungsumfang OVG NRW, Beschl. v. 19. März 1998 - 9 B 144/98 -\n.\n\n80\n\n(aa) Die Behandlungsanlagen des Abfallentsorgungszentrums waren im Einklang \nmit der Satzung über das Abfallwirtschaftskonzept des Kreises X vom 5. November \n1991 auf die Entsorgung sämtlicher im Kreisgebiet anfallender Abfälle, die dem \nAnschluss- und Benutzungszwang unterliegen sowie aller im Kreisgebiet anfallender \nindustrieller und gewerblicher Abfälle, die nicht auf Grund ihres \nGefährdungspotentials einer besonderen Nachweispflicht unterliegen und die keine \nMassenabfälle mit besonderen Entsorgungswegen sind, ausgerichtet. \n\n81\n\nIm Rahmen der Ermittlung der effektiven Leistung der Müllverbrennungsanlage \ndes Abfallentsorgungszentrums ist zunächst von einem Dauerbetrieb der Anlage mit \n24 Stunden pro Tag an 365 Tagen im Jahr auszugehen. Danach beliefe sich die \ntheoretische Höchstlastkapazität auf [24 h x 365 Tage x 33,26 t/h =] 291.357,60 t/a. \nDie Realisierung der Höchstlastkapazität setzte indes voraus, dass die Anlage \nwährend des gesamten Jahres ununterbrochen mit Volllast gefahren werden könnte \nund zur Verfügung stünde. Erfahrungsgemäß führen jedoch Abschaltvorgänge und \nStilllegungszeiten infolge auftretender Betriebsstörungen oder notwendiger \nperiodischer Wartungsmaßnahmen dazu, dass nur etwa 70 % der jährlichen \nHöchstlastkapazität tatsächlich zur Verfügung stehen;\n\n82\n\nOVG NRW, Urt. v. 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, KStZ 2001, 213 (216).\n\n83\n\nDemnach wäre vorliegend von einer maximalen effektiven Leistung von \n[291.357,60 t/a x 70 % =] 203.950,32 t/a auszugehen.\n\n84\n\n(bb) Dieser effektiven Kapazität der Müllverbrennungsanlage war eine seitens \ndes Kreises X kalkulierte Abfallmenge von 190.950 t/a für das Veranlagungsjahr \n1997, 128.000 t/a für das Veranlagungsjahr 1998, 110.000 t/a für das Jahr 1999 und \n108.000 t/a für das Veranlagungsjahr gegenüberzustellen. Die Kalkulation wurde \njeweils auf der Grundlage des thermisch zu behandelnden Abfallaufkommens der \nVorjahre erstellt. Ihr lagen folgende Annahmen zu Grunde:\nKalkulation 1997 Abfallmenge in t/a 1995 Prognostizierte Abfallmenge in t/a 1996 \nPrognostizierte Abfallmenge in t/a 1997\nHaus- und Sperrmüll incl. Sortierreste aus DSD 132.631 130.845 117.000\nHausmüllähnliche Gewerbeabfälle 26.600 17.329 23.940\nGewerbeabfälle 30.400 23.480 27.373\nSonstige gewerbliche Abfälle 26.213 25.580 22.677\nSumme der in der MVA und der Vorschaltanlage zu behandelnden Abfälle \n\n85\n\n215.844 \n\n86\n\n197.234 \n\n87\n\n190.990\n\n88\n\nKalkulation 1998 Abfallmenge in t/a 1997 (Ist: 01-04/1997; Prognose 05-12/1997) \nPrognostizierte Abfallmenge in t/a 1998\nKommunaler Haus- und Sperrmüll plus G/P n. komp. 121.659 114.866\nSonstige kommunale Abfälle, thermisch zu behandeln 2.100 2.100\nGewerbemüll, thermisch zu behandeln 14.721 7.361\nKommunaler Kehricht 4.541 4.087\nSumme der in der MVA und der Vorschaltanlage zu behandelnden Abfälle \n\n89\n\n143.022 \n\n90\n\n128.413\n\n91\n\nKalkulation 1999 Abfallmenge in t/a 1998 (Ist: 01-05/1998; Prognose 06-12/1998) \nPrognostizierte Abfallmenge in t/a 1999\nSumme der in der MVA und der Vorschaltanlage des AEZ sowie der GMVA/RZO thermisch zu \nbehandelnden Abfälle \n\n92\n\n114.017 \n\n93\n\n110.000\n\n94\n\nKalkulation 2001 Abfallmenge in t/a 1998 (Ist: 01-05/2000; Prognose 06-12/2000) \nPrognostizierte Abfallmenge in t/a 2001\nSumme der in der MVA und der Vorschaltanlage des AEZ thermisch zu behandelnden Abfälle \n\n95\n\n110.874 \n\n96\n\n107.547\n\n97\n\nDiese Prognosen wurde von der Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel gezogen. \nSie erwiesen sich im Hinblick auf die tatsächlich in den Veranlagungszeiträumen \nthermisch behandelten Abfallmengen mit Ausnahme der für das Veranlagungsjahr \n1997 kalkulierten Abfallmenge als relativ genau. Die Ist-Mengen für die \nVeranlagungsjahre 1997, 1998, 1999 und 2001 beliefen sich nach den dem Gericht \nzur Verfügung stehenden Erkenntnissen auf 135.255 t/a, 118.439 t/a, 115.209 t/a \nbeziehungsweise 107.522 t/a.\n\n98\n\n(cc) Ausweislich der Prognosen des Landrates des Kreises X war bezogen auf \ndie Veranlagungsjahre 1997, 1998, 1999 und 2001 von einer Auslastung der \nMüllverbrennungsanlage von 93,62 %,\n\n99\n\nin diesem Sinne auch bereits OVG NRW, Beschl. v. 2. August 2002 - 9 A \n5580/02 -: 90 %,\n\n100\n\n62,96 %, 53,93 % beziehungsweise 52,73 % auszugehen.\n\n101\n\n((1)) In Ansehung des Umstandes, dass eine Preiskalkulation nach den \nLeitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten auf der Basis einer \neinhundertprozentigen Auslastungsquote nicht verlangt werden kann,\n\n102\n\nOVG NRW, Urt. v. 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, KStZ 2001, 213 (216),\n\n103\n\nvielmehr eine Unterschreitung der kostenmäßig optimalen Beschäftigungslage \nbis zu einem Beschäftigungsgrad von 80 % tolerabel ist,\n\n104\n\nNds. OVG, Urt. v. 8. August 1990 - 9 L 182/89 -, DÖV 1991, 338 (339); \nEbisch/Gottschalk - Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Aufl. \n(München 2001), Nr. 4 LSP, Rn. 26.\n\n105\n\nkann es bezogen auf das Veranlagungsjahr 1997 dahinstehen, ob die \nvorhandenen Überkapazitäten bereits im Rahmen der Planungsphase erkennbar \nwaren\n\n106\n\nOVG NRW, Beschl. v. 2. August 2002 - 9 A 5580/02 -\n\n107\n\nund auf welchen Zeitpunkt bei der Überprüfung der Auslastungsprognose \nabzustellen ist;\n\n108\n\noffen lassend OVG NRW, Beschl. v. 19. März 1998 - 9 B 144/98 -.\n\n109\n\n((2)) Dessen ungeachtet beziehungsweise bezogen auf die Veranlagungsjahre \n1998, 1999 und 2001 war die Divergenz weder vorhersehbar noch vermeidbar. \n\n110\n\n((a)) In diesem Zusammenhang mag es auf sich beruhen, ob insoweit auf den \nZeitpunkt der am 15. Januar 1990 erfolgten Beantragung der Durchführung des \nPlanfeststellungsverfahrens durch die Kreis X Abfallgesellschaft mbH, der \nVerabschiedung der Satzung über das Abfallwirtschaftskonzept des Kreises X vom \n5. November 1991, des Abschlusses des Entsorgungsvertrages zwischen dem Kreis \nX und der Kreis X Abfallgesellschaft mbH vom 27. August 1992 oder des Ergehens \ndes Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung E3 vom 6. April 1994 \nabzustellen ist;\n\n111\n\nvgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Beschl. v. 2. August 2002 - 9 A 5580/02 - \nsowie Hess. VGH, Beschl. v. 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, NVwZ-RR 2000, 243 \n(245).\n\n112\n\nBei der Beurteilung der Vorhersehbarkeit beziehungsweise der Vermeidbarkeit \nder Divergenz sind auf der Grundlage einer sachgerechten Handhabung des weiten \nOrganisationsermessens und der bei der Planung von Anlagen zu treffenden \nAuslastungsprognose die erkennbaren Gesamtumstände zu berücksichtigen. \nBesondere Beachtung ist in diesem Zusammenhang der erforderlichen Bedienung \nvon Mengenschwankungen, insbesondere von Mengenspitzen, sowie - bezogen auf \ndas Jahr 1997 - eines bei Verbrennungsanlagen nicht unüblichen Probebetriebes zu \nschenken;\n\n113\n\nOVG NRW, Beschl. v. 19. März 1998 - 9 B 144/98 -.\n\n114\n\nDarüber hinaus sind auch zum Beurteilungszeitpunkt ergangene Entscheidungen \ndes Gesetzgebers oder der Rechtsprechung zu berücksichtigen. Der in den \nneunziger Jahren zu verzeichnende Rückgang des Restabfallaufkommens mag zu \neinem Teil auf das Inkrafttreten der Verordnung über die Vermeidung von \nVerpackungsabfällen vom 12. Juni 1991\n\n115\n\n(Verpackungsverordnung - VerpackV)\n\n116\n\nzurückzuführen sein;\n\n117\n\nDittmann, NWVBl. 1997, 413 (414).\n\n118\n\nAndererseits hatten die verantwortlichen Stellen bei der Planung der Kapazitäten \nvon Abfallentsorgungsanlagen mit Blick auf die Verpflichtung zur Gewährleistung der \nEntsorgungssicherheit im Kreisgebiet für einen Zeitraum von mindestens zehn \nJahren auch das Inkrafttreten der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum \nAbfallgesetz vom 14. Mai 1993\n\n119\n\n(Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung \nvon Siedlungsabfällen - TA Siedlungsabfall)\n\n120\n\nzum 1. Juni 1993 zu berücksichtigen, derzufolge die Ablagerung \nunvorbehandelter, organisch belasteter Abfälle so schnell wie möglich zu beenden \nwar und die nach dem Auslaufen der darin geregelten Übergangsfristen eine \nZunahme der thermisch zu behandelnden Abfälle erwarten ließ. Maßgeblichen \nEinfluss auf den Rückgang der Abfallmengen hatte das am 27. September 1994 \nbeschlossene Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der \numweltverträglichen Beseitigung von Abfällen\n\n121\n\n(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG),\n\n122\n\ndas eine Entwicklung einleitete, im Zuge derer zunehmend gewerbliche Abfälle, \ndie unter der Geltung des Abfallgesetzes ihrer Art nach beseitigt worden wären, als \nAbfälle zur Verwertung deklariert und außerhalb des Anschluss- und \nBenutzungszwanges verwertet wurden. Die nicht zuletzt hierdurch verursachte \nEntwertung der Planeckdaten konnte indes bei der Auslastungsprognose ob des \nZeitpunktes der Verabschiedung des Gesetzes nach allen vorstehend aufgezeigten \nPrognosezeitpunkten keine Berücksichtigung finden. Der Umstand, dass ein erster \nGesetzesentwurf bereits im November 1992 vorgelegt worden war, musste die \nverantwortlichen Stellen nicht zu einer Korrektur ihrer Planungen veranlassen, da \nGesetzentwürfe im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht selten gravierenden \nÄnderungen unterliegen und daher keine verlässliche Grundlage für eine \nAuslastungsplanung zu bieten vermögen;\n\n123\n\nvgl. zu den gesetzgeberischen Einflüssen auf die \nAbfallentsorgungsanlagenplanung auch Queitsch, AbfallR 2002, 30 (32 f.).\n\n124\n\nEbenso wenig ist zu beanstanden, dass der Kreis X bei seiner \nAuslastungsprognose die bis zum 31. Dezember 1996 über die \nGemeinschaftsmüllverbrennungsanlage O in P entsorgten Abfälle der Städte E1, W \nund N berücksichtigt hat. Die Ausübung seines weiten Planungs- und \nOrganisationsermessens dahingehend, in Ansehung nicht zuletzt einer sich \nverändernden Auslastungssituation der Anlage in P eine einheitliche Entsorgung der \nim Kreisgebiet anfallenden Abfälle vorzusehen, begegnet keinen durchgreifenden \nBedenken, zumal die Gemeinschafts-Müll-Verbrennungsanlage O GmbH dem Kreis \nX unter dem 3. September 1992 mitgeteilt hat, die Übernahme einer bestimmten \nMüllmenge nicht zuletzt wegen einer verstärkten Anlieferung der Gesellschafter-\nStädte verbindlich nicht zusagen zu können. In Ansehung dessen, aber auch unter \nBerücksichtigung der seinerzeit in Auftrag gegebenen gutachterlichen \nStellungnahmen und der durch die Bezirksregierung E3 erstellten Prognosen durfte \nsich der Kreis X veranlasst sehen, langfristige Entsorgungssicherheit durch den \nAufbau hinreichender eigener Kapazitäten zur Aufnahme des im Kreisgebiet \nanfallenden Abfalls sicherzustellen.\n\n125\n\nNach alledem entsprach die Kapazitätsauslegung einer aus der maßgeblichen \ndamaligen Sicht einer sachgerechten Planung. \n\n126\n\n((b)) Anhaltspunkte dafür, dass dem Rückgang der Abfallmengen durch einen \nAbbau der Überkapazitäten der zweistrassig ausgelegten und mit zwei \nFeuerungsanlagen planfestgestellten Müllverbrennungsanlage seither mit \nvertretbarem Aufwand hätte begegnet werden können, liegen nicht vor.\n\n127\n\n(b) Die von der Klägerseite geäußerten Bedenken gegen die Berücksichtigung \ndes Ansatzes der Kreis X Abfallgesellschaft mbH für im Zusammenhang mit \nWerbung und Abfallberatung entstehende Kosten greifen nicht durch.\n\n128\n\nEntsprechende Aufwendungen haben grundsätzlich Kostencharakter;\n\n129\n\nvgl. zu Einzelheiten Ebisch/Gottschalk, Nr. 34 LSP, Rn. 19.\n\n130\n\nGemäß § 1 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 des zwischen dem Kreis X und der Kreis X \nAbfallgesellschaft mbH geschlossenen Entsorgungsvertrages gehören zu den \nAufgaben der Gesellschaft neben der Vermarktung der gewonnenen \nSekundärrohstoffe und Energien auch die Entwicklung von Strategien zur \nAbfallvermeidung und -verminderung, die Beratung gewerblicher Abfallerzeuger \nsowie die Öffentlichkeitsarbeit. Das klägerische Vorbringen lässt eine Überhöhung \ndes diesbezüglichen Kostenansatzes in Ansehung der im Kalkulationszeitraum \nerfolgten Betriebsaufnahme und der berechtigten Erwartung hiermit einhergehender \nerhöhter Aufwendungen in den vertraglich geschuldeten Aufgabenbereichen nicht \nerkennbar werden.\n\n131\n\n(c) Die von der Kreis X Abfallgesellschaft mbH ermittelten und von dem Kreis X \nim Rahmen seiner Gebührenkalkulation berücksichtigten kalkulatorischen \nAbschreibungen sind ebenso wenig zu beanstanden. Der nicht näher substantiierte \nEinwand, der Schornstein sei um 150 m zu hoch gebaut worden, wodurch \nüberflüssige Mehrkosten in Höhe von etwa 3.500.000,00 DM entstanden seien, \nsowie die Darstellung, die schienenmäßige Anbindung des \nAbfallentsorgungszentrums an das Bahnnetz, die allein zu dem Zweck genutzt \nwerde, einmal jährlich Ammoniak anzuliefern, vermögen die \nBerücksichtigungsfähigkeit der diesbezüglichen Aufwendungen nicht in Frage zu \nstellen.\n\n132\n\nBesondere Umstände, die in Ansehung der Tatsache, dass die Dimensionierung \ndes Schornsteines unter Berücksichtigung des immissionsschutzrechtlichen \nMinimierungsgebotes erfolgt ist und ein schienengebundener Transport des zur \nEntstickung von Rauchgasen in dem Kombikatalysator eingesetzten wasserfreien \nAmmoniaks gemäß § 7 Abs. 4 GGVS-RahmenV zu ermöglichen war, eine \nabweichende Sichtweise zu rechtfertigen vermöchten, sind weder ersichtlich noch \nvorgetragen. Insoweit mag es auf sich beruhen, ob der Einwand der sachwidrigen \nPlanung einzelner Einrichtungen einer Anlage, die Gegenstand eines \nPlanfeststellungsverfahrens waren und dort nicht beanstandet wurden, in einem \nspäteren Gebührenfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähig ist;\n\n133\n\nablehnend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), Urt. v. \n20. September 2001 - 12 A 10063/01 -, KStZ 2001, 52 (53 f.); unter Bezugnahme \nhierauf Queitsch - Anlagen-Überkapazitäten und Abfallgebühr, AbfallR 2002, \n30.\n\n134\n\n(d) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist ferner die Höhe der kalkulatorisch für \ndie Abfallbehandlungsarten \"Garten- und Grünabfälle\", \"Kompostierung\" und \n\"Verbrennung/Vorschaltanlage\" in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Gewinne. \n\n135\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat indes \nentschieden, dass im Rahmen der Vereinbarung von Selbstkostenerstattungspreisen \nein Ansatz des allgemeinen Unternehmerwagnisses mit maximal 1 % des in dem \nVeranlagungszeitraum erzielten Umsatzes als angemessen anzusehen sei, wenn \ndas beauftragte Unternehmen mehrheitlich im Besitz der auftraggebenden öffentlich-\nrechtlichen Körperschaft stehe;\n\n136\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. \n4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -: \"Nach Auffassung des Senats ist unter \nBerücksichtigung der Vertragsgestaltung zwischen S-AG und Kreis der Ansatz von \nhöchstens 1 % des Umsatzes angemessen. Das allgemeine Unternehmerwagnis, \ndas gemäß Nrn. 48 Abs. 1, 51 Buchstabe a LSP (= Leitsätze für die Preisermittlung \nauf Grund von Selbstkosten - Anlage zur VO PR 30/53 -) im kalkulatorischen \nGewinn mit abgegolten wird, deckt die Wagnisse ab, die das Unternehmen als \nGanzes gefährden, die in seiner Eigenart, in den besonderen Bedingungen des \nWirtschaftszweiges oder in wirtschaftlicher Tätigkeit schlechthin begründet sind \n(vgl. Nr. 47 Abs. 2 LSP). Der Ansatz für diese Position soll auf lange Sicht die \nExistenz des Unternehmens gegen die Gefahren und Risiken sichern, die mit der \nunternehmerischen Tätigkeit verbunden sind. Aus dem allgemeinen \nUnternehmerwagnis müssen im Übrigen die Aufwendungen gedeckt werden, die \nnach den LSP nicht zu den Kosten gehören. ... Zum allgemeinen \nUnternehmerwagnis gehören z.B. Wagnisse, die aus der gesamtwirtschaftlichen \nEntwicklung entstehen, etwa Konjunkturrückgänge, plötzliche \nNachfrageverschiebungen, Geldentwertungen, technische Fortschritte. ... Diese \nGefahren und Risiken erscheinen im Hinblick darauf, dass zwischen RSAG und \nKreis Selbstkostenerstattungspreise nach entstandenem Aufwand mit jährlich \nnachträglicher Abrechnung vereinbart sind ..., gering. Insoweit ist darauf \nhinzuweisen, dass die S-AG ein Unternehmen ist, dessen Hauptgesellschafter der \nKreis ist. Die wirtschaftliche Tätigkeit wird zu fast 80 % vom Gebührenbereich \nabgedeckt, wie sich aus der Aufstellung über den Erlösanteil des \nGebührenbereichs ergibt ... . Plötzliche Nachfrageverschiebungen im \nGebührenbereich nach Erstellung der Vorkalkulation müssten im Rahmen der \nnachträglichen Abrechnung vom Kreis aufgefangen werden. Da die S-AG die \nGesellschaft ist, der der Kreis die ihm obliegende Aufgabe der Abfallentsorgung \nzur Durchführung übertragen hat, andererseits sich der Kreis seiner gesetzlichen \nAufgabe als entsorgungspflichtige Körperschaft nicht entziehen kann, erscheint \ndas Risiko gering, dass der Kreis der S-AG nicht die Mittel zur Verfügung stellen \nwird, die sich aus Anforderungen der Gesetzgebung hinsichtlich der \nAbfallentsorgung oder des technischen Fortschritts im Betrieb einer \nAbfallentsorgungsanlage zur Hausmüllentsorgung ergeben. Insoweit steht die S-\nAG günstiger dar als ein Unternehmen, bei dem die öffentlichen, nach LSP \nabzurechnenden Aufträge nur einen geringen Umfang des Gesamtumsatzes \nausmachen und das insoweit selbst seine Position im Markt sichern muss, ohne \nmit Hilfe von öffentlichen Stellen rechnen zu können. Unter Berücksichtigung \ndieser Gesichtspunkte erscheint das verbleibende allgemeine unternehmerische \nRestrisiko mit 1 % vom Umsatz angemessen bewertet. ...\"; vgl. ferner OVG NRW, \nBeschl. v. 2. August 2002 - 9 A 5580/00 -.\n\n137\n\n(aa) Hinsichtlich des vierten Quartals des Veranlagungsjahres 1997 wird auf das \nUrteil der Kammer vom 29. April 1997 - 17 K 5835/97 - verwiesen.\n\n138\n\nWollte man den kalkulatorischen Gewinn auf 1 % des Umsatzes begrenzen,\n\n139\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 2. August 2002 - 9 A 5580/00 -, andererseits \naber auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 22. Januar 1999 - 9 \nL 1803/97 -, das einen kalkulatorischen Gewinn in Höhe von 5 % der \nvorkalkulatorisch ermittelten Selbstkosten für ansatzfähig erachtet hat,\n\n140\n\nso wäre dieser Wert, wie nachfolgende Erläuterungen verdeutlichen, zwar \nüberschritten; die Überschreitung wäre indes im Ergebnis unbeachtlich:\nJahreswerte Abfälle zur Entsorgung in der MVA und in der Vorschaltanlage des AEZ B Sortenreiner \nBaum- und Strauchschnitt zur Kompostierung Bioabfall aus Biotonne und Garten- und Parkabfälle zur \nKompostierung im Bioabfallkompostwerk des AEZ B\nAnsatzfähiger kalkulatorischer Gewinn \nErlöse aus Anlieferung des Kreises gemäß LSP- Nachkalkulation 66.873.125,00 DM \n2.836.731,00 DM 2.105.309,00 DM\nhiervon 1 % 668.731,25 DM 28.367,31 DM 21.053,09 DM\nTatsächlicher Ansatz gemäß LSP-Selbstko-stenvorauskalkulation \nKalkulatorischer Gewinn/t 27,00 DM/t 3,00 DM/t 9,00 DM/t\nPrognostizierte Abfallmenge 190.950 t 12.000 t 23.000 t\nKalkulatorischer Gewinn 5.155.650,00 DM 36.000,00 DM 207.000,00 DM\nProzentualer Anteil des kalkulatorischen Gewinns an den Erlösen 7,71 % 1,27 % 9,83 %\nDifferenz zwischen ansatzfähigem und tatsächlichem kalkulatorischem Gewinn 4.486.918,75 \nDM 7.632,69 DM 185.946,91 DM\nSumme der an die KWA mbH zu entrichtenden Kosten nach Abzug des Differenzbetrages \n113.486.548,00 DM\n\n141\n\n- 4.486.548,00 DM\n\n142\n\n= 108.999.629,30 DM 2.576.500,00 DM\n\n143\n\n- 7.632,69 DM\n\n144\n\n= 2.568.867,31 DM 6.778.292,00 DM\n\n145\n\n- 185.946,91 DM\n\n146\n\n= 6.592.345,09 DM\nGebühr in DM/t 108.999.629,30 DM\n\n147\n\n: 190.950 t\n\n148\n\n= 570,83 DM/t 2.568.867,31 DM\n\n149\n\n: 12.000 t\n\n150\n\n= 214,07 DM/t 6.592.345,09 DM\n\n151\n\n: 23.000 t\n\n152\n\n= 286,62 DM\nMengenansatz der Stadt S 7.350 t 240 t 860 t\nAnsatz in der Gebührenkalkulation der Stadt S 4.368.105,00 DM 51.528,00 DM 253.442,00 DM\nAnsatzfähige Entsorgungskosten der Stadt S 4.195.600,50 DM 51.376,80 DM 246.493,20 DM\nDie ansatzfähigen an den Kreis Wesel zu entrichtenden Entsorgungskosten belaufen \nsich unter Beibehaltung des Ansatzes für Altpapier auf den Betrag von 4.579.870,50 \nDM. Die Differenz zu den ursprünglich unter Ziffer I.6. der \nGebührenbedarfsberechnung der Beklagten vom 3. Dezember 1996 veranschlagten \n4.759.475,00 DM beträgt mithin 179.605,00 DM. Die für das Veranlagungsjahr 1997 \nkalkulierten Gesamtkosten von 6.371.192,00 DM wären danach um lediglich 2,82 % \nbezogen auf das erste, zweite und dritte Quartal, zu reduzieren gewesen. Dieser \nWert liegt allerdings noch innerhalb der vorbezeichneten Toleranzgrenze von 3 %, \nsodass sich der Gebührensatz im Ergebnis nicht als infolge einer Verletzung der \nVeranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW fehlerhaft darstellt.\n\n153\n\n(bb) Hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1998, 1999 und 2001 hält die Kammer \ndie seitens des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in der \nvorzitierten Entscheidung statuierten Grundsätze für auf die vorliegende \nFallgestaltung nicht übertragbar.\n\n154\n\nGemäß Nr. 51 LSP werden im kalkulatorischen Gewinn einerseits das allgemeine \nUnternehmerwagnis und andererseits ein Leistungsgewinn bei Vorliegen einer \nbesonderen unternehmerischen Leistung in wirtschaftlicher, technischer oder \norganisatorischer Hinsicht abgegolten. Aus dem allgemeinen Unternehmerwagnis \nsind etwa die Eigenkapitalverzinsung, der Unternehmerlohn, die Risikoprämie, \ndarüber hinaus aber auch die notwendige Rücklagenzuführung zur Erhaltung des \nEigenkapitalanteils sicherzustellen. Aus dem Unternehmensgewinn müssen mithin \ndiejenigen Finanzmittel fließen, die zur realen Erhaltung des betriebsnotwendigen \nVermögens langfristig benötigt werden. Des Weiteren müssen aus dem allgemeinen \nUnternehmerwagnis auch etwaig erforderlich werdende Investitionen zur Anpassung \nder Anlage an einen gewandelten technischen Fortschritt oder gesetzgeberische \nEntwicklungen bestritten werden; \n\n155\n\nEbisch/Gottschalk, Nr. 51 LSP, Rn. 1, Nr. 52 LSP, Rn. 26; Eisele - Technik des \nbetrieblichen Rechnungswesens, 6. Aufl. (München 1999), Ziff. 3.125.5, S. \n650.\n\n156\n\nWie hoch die Gefahren und Risiken zu bewerten sind, ist letztlich eine Frage des \nEinzelfalles;\n\n157\n\nOVG NRW, Urt. v. 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -.\n\n158\n\nIn der Vergangenheit wurde ein maximaler Gewinnsatz von 4,5 % des \nbetriebsnotwendigen Vermögens für zulässig erachtet;\n\n159\n\nEbisch/Gottschalk, Nr. 52 LSP, Rn. 9.\n\n160\n\nOb ein solcher Wert auch in der streitgegenständlichen Fallgestaltung zulässig \nwäre, bedarf keiner Entscheidung. \n\n161\n\nDen einschlägigen vertraglichen Abreden zwischen dem Kreis Wesel und der \nKreis Weseler Abfallgesellschaft mbH liegt die Vereinbarung der Abrechnung der \ndurch den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage anfallenden Kosten über einen \njährlich nachträglich zu ermittelnden Selbstkostenerstattungspreis ohne \nGewinnzuschlag und der durch die Vorhaltung der Anlage entstehenden Kosten in \nForm eines anfänglich festgelegten, für die gesamte Laufzeit des Vertrages \nunveränderlichen Selbstkostenfestpreises, in den ein Gewinnzuschlag eingerechnet \nwird. \n\n162\n\nDie Bemessung des kalkulatorischen Gewinns mit 3,5 % des \nbetriebsnotwendigen Vermögens stellt sich in Ansehung der Laufzeit der \nVereinbarung von 1998 bis 2020, mithin über einen Zeitraum von dreiundzwanzig \nJahren, nicht als unangemessen dar. In Ansehung der Beschränkung des \nkalkulatorischen Gewinns auf den Bereich der Vorhaltekosten vermögen \nErwägungen, denenzufolge es verfehlt erschiene, die Kostenposition \"allgemeines \nUnternehmerwagnis\" beziehungsweise \"kalkulatorischer Gewinn\" in Konstellationen, \nin denen das unternehmerische Wagnis nicht dem Risiko entspricht, dem ein \nUnternehmen zu begegnen hat, das trotz seiner Vertragsbeziehungen zur \nöffentlichen Hand dem vollen unternehmerischen Risiko ausgesetzt ist, in gleicher \nHöhe wie bei diesem Unternehmen anzusetzen,\n\n163\n\nOVG NRW, Urt. v. 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -,\n\n164\n\nkeine Berücksichtigung zu finden. Stattdessen ist in Betracht zu nehmen, dass \nder Selbstkostenfestpreis im Wege der Vorkalkulation für eine Zeitspanne von \ndreiundzwanzig Jahren ermittelt wurde. Dies birgt in Ansehung der vergleichsweise \nhohen Anlagenintensität ein nicht unerhebliches Risiko des Erforderlichwerdens \nbeträchtlicher Ersatzinvestitionen. Diese sind, soweit es sich nicht um durch \ngesetzliche oder behördliche Anforderungen, technische oder wirtschaftliche \nVeränderungen oder Anforderungen eines der Vertragspartner veranlasste \nInvestitionen zur Änderung oder Erweiterung der Anlage im Sinne des § 9a Abs. 3 \ndes Entsorgungsvertrages vom 27. August 1992 zwischen dem Kreis X und der Kreis \nX Abfallgesellschaft mbH in der Fassung des zweiten Änderungsvertrages vom 28. \nOktober 1999 handelt, allein von der Betreiberin der Anlage zu finanzieren. \n\n165\n\nAuf Grund der unterschiedlichen tatsächlichen Fallgestaltung erscheint die \nseitens des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nvorgenommene Begrenzung des kalkulatorischen Gewinns auf einen Ansatz von 1 % \ndes Umsatzes vorliegend nicht angemessen. In Übereinstimmung mit dem \nPreisprüfungsbericht der Bezirksregierung E3 vom 21. Dezember 1999 - 63.2.12-Sk-\n102/99 - vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Kreis X diesbezüglich \nerheblich überhöhte Beträge akzeptiert hätte.\n\n166\n\nSelbst wenn man die Gebührenbedarfsberechnung für die Veranlagungsjahre \n1998 und 1999 um die im Preisprüfungsverfahrens erfolgte und erstmals im Jahre \n2001 kalkulatorisch berücksichtigte Reduzierung der Selbstkostenfestpreise \nkorrigierte, liegt der ansatzfähige Wert noch innerhalb der vorbezeichneten \nToleranzgrenze von 3 %, sodass sich der Gebührensatz im Ergebnis nicht als infolge \neiner Verletzung der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW \nfehlerhaft darstellt.\n\n167\n\ncc) Weitere Gesichtspunkte, die für eine nicht ordnungsgemäße \nGebührenermittlung sprechen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch \nanderweitig ersichtlich.\n\n168\n\n2. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtene \nBescheide über Steuern und sonstige Abgaben vom 10. Oktober 1997, 23. Januar \n1998, 29. Januar 1999 und 26. Januar 2001 in Gestalt der zugehörigen \nWiderspruchsbescheide vom 4. November 2002 bestehen nicht.\n\n169\n\n3. Ebenso wenig bestehen schließlich materiellrechtliche Bedenken gegen die \nmaterielle Rechtmäßigkeit der vorbezeichneten Gebührenbescheide.\n\n170\n\nB.\n\n171\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach Maßgabe der §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 \nVwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO ergangen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-29/17-k-7934-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-29/17-k-7934-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292908","retrieved":"2026-07-09 03:13:54.277792+00:00"}}