{"status":"available","doknr":"OLD292906","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0429.17K3722.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"17 K 3722/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht \ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger und seine Ehefrau N1 sind Miteigentümer des mit einem \nEinfamilienhaus bebauten Grundstückes Qdorf 00 in 00000 E. \n\n3\n\nMit dem angefochtenen Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom 15. \nJanuar 1997 zog die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau für das \nVeranlagungsjahr 1997 unter anderem zu Abfallentsorgungsgebühren für die \nvierzehntäglich erfolgende Leerung eines Abfallbehältnisses mit einem \nFassungsvermögen von 80 l in Höhe von insgesamt 259,12 DM heran. Die \nAbfallentsorgungsgebühr setzte sie in Höhe eines für das erste Quartal des Jahres \n1997 zu entrichtenden Anteiles von 64,78 DM, endgültig fest. Hinsichtlich der für das \nzweite, dritte und vierte Quartal zu leistenden entsprechenden Anteile erhob sie \nzunächst Vorausleistungen in jeweils gleicher Höhe. Mit Widerspruchsbescheid vom \n10. April 1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 11. Februar 1997 \nzurück.\n\n4\n\nAm 5. Mai 1997 hat dieser Klage erhoben. \n\n5\n\nMit Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom 15. Januar 1998 wurden \nder Kläger und seine Ehefrau zu Abfallgebühren für das Veranlagungsjahr 1998 in \nHöhe von DM 334,-- (endgültig: DM 83,50; Vorausleistung: DM 250,50) \nherangezogen Zugleich wurden mit diesem Bescheid die Vorausleistungen für das \nJahr 1997 unverändert endgültig festgesetzt. Über den hiergegen rechtzeitig \neingelegten Widerspruch ist bisher noch nicht entschieden worden.\n\n6\n\nDie Kammer hat mit Urteil vom 17. Oktober 2000 - 17 K 3836/97 - die die \nGebührensätze regelnde Bestimmung des § 4 Abs. 1 der Satzung des Kreises X \nüber die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen \nvom 12. Dezember 1996 in Verbindung mit der Anlage 1 zur Abfallgebührensatzung \nals wirksames Ortsrecht angesehen. Der hiergegen am 8. Dezember 2000 gestellte \nAntrag auf Zulassung der Berufung ist mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. August 2002 - 9 A 5580/00 - abgelehnt \nworden.\n\n7\n\nZur Begründung ihrer im vorliegenden Verfahren erhobenen Klage trägt der \nKläger auf der Grundlage seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren \nvor:\n\n8\n\n§ 3 der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt E vom \n18. Dezember 1996, der die auf der Grundlage der Gebührenbedarfsberechnungen \nder Beklagten vom 2. Dezember 1996 ermittelten Gebührensätze im Bereich der \nAbfallentsorgung regelt, verstoße gegen § 6 KAG NRW und sei daher nichtig.\n\n9\n\nEine Gebührenerhebung für die ersten drei Quartale des Jahres 1997 verletze \nden Grundsatz der Periodengerechtigkeit, da sich das Abfallentsorgungszentrum in \ndiesem Zeitraum noch im Probebetrieb befunden habe.\n\n10\n\nBei der Ermittlung des Gebührensatzes seien zudem Kosten berücksichtigt \nworden, die nicht erforderlich und damit nicht betriebsbedingt seien. So beinhalte der \nin die Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten eingeflossene Ansatz der an den \nKreis X abzuführenden Entsorgungskosten Aufwendungen für die Entsorgung von \nAbfällen in der Müllverbrennungsanlage und in der Vorschaltanlage des \nAbfallentsorgungszentrums Asdonkshof, die dem Grundsatz der Erforderlichkeit nicht \nentsprächen. Der diesbezüglich in die Abfallgebührenbedarfsberechnung des \nKreises Wesel für das Veranlagungsjahr 1997 eingestellte Ansatz sei nicht \ngebührenfähig, da die gesamte Auslegung und Dimensionierung des \nAbfallentsorgungszentrums Asdonkshof, insbesondere diejenige der zugehörigen \nMüllverbrennungsanlage, infolge eines Planungsfehlers erhebliche echte \nÜberkapazitäten aufweise. Im Rahmen der Planungen seien der Umstand einer sich \netwa infolge des Inkrafttretens der Verpackungsverordnung abzeichnenden \ndeutlichen Reduzierung des Anfalls einer Beseitigung zuzuführender Abfälle ebenso \nwie die im Falle einer Verabschiedung des bereits im Jahre 1992 in einer \nEntwurfsfassung vorliegenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Aussicht zu \nnehmenden Veränderungen im Entsorgungsverhalten ungeachtet entsprechender \nHinweise verkannt worden. Dem Kreistag hätten mit Ausnahme des sich als \nunzureichend erweisenden Abfallwirtschaftskonzepts des Kreises X keine Unterlagen \nzur Verfügung gestanden, die es ihm ermöglicht hätten, die Erforderlichkeit der \nGröße und Dimensionierung der geplanten Abfallbehandlungsanlage eigenständig zu \nbeurteilen. Der Kreis X habe seine Entscheidung auch nicht auf die Fortschreibungen \ndes Abfallwirtschaftskonzeptes stützen dürfen, da diese durch den Verfasser der \nAntragsunterlagen für das Planfeststellungsverfahren verfasst worden und daher \nnicht als verwertbar anzusehen seien. Darüber hinaus sei nicht in Betracht \ngenommen worden, dass die Städte E, W und N2 ob ihrer Beteiligung an der \nBetreibergesellschaft der Gemeinschaftsmüllverbrennungsanlage O über einen \ngesicherten und kostengünstigen Entsorgungsweg verfügten. Einem allenfalls für \neinen absehbaren Zeitraum bestehenden Entsorgungsnotstand hätte etwa durch ein \nVorziehen des Planfeststellungsantrages für die Deponie des \nAbfallentsorgungszentrums begegnet werden können.\n\n11\n\nDes Weiteren seien die der Gebührenbedarfsberechnung zu Grunde liegenden \nAnsätze der Kreis X Abfallgesellschaft mbH für Repräsentationskosten in Höhe von \n250.000,00 DM beziehungsweise für die Vergütung der Geschäftsführer der \nGesellschaft überhöht.\n\n12\n\nFerner seien in der Phase der Errichtung des Abfallentsorgungszentrums B \nBaukosten in erheblicher Höhe entstanden, die sich nicht als erforderlich darstellten. \nSo sei etwa eine eingleisig angelegte Bahntrasse nicht für den Antransport größerer \nAbfallmengen auf der Schiene geeignet. Darüber hinaus sei der Ansatz der \nAufwendungen für den Bau des Schornsteins der Müllverbrennungsanlage um die \ndurch eine nicht erforderliche Überhöhung desselben um 150 m verursachten Kosten \nin Höhe von etwa 3.500.000,00 DM zu reduzieren.\n\n13\n\nSchließlich sei zu beanstanden, dass der kalkulatorische Gewinn auch an private \nGesellschafter der Betreibergesellschafter ausgeschüttet werde, obwohl diese kein \nunternehmerisches Risiko trügen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\n1. den Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom \n15. Januar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n10. April 1997 hinsichtlich der darin festgesetzten \nAbfallentsorgungsgebühr für das erste Quartal des \nVeranlagungsjahres 1997 aufzuheben.\n\n16\n\n2. festzustellen, dass der Bescheid über Steuern und \nsonstige Abgaben vom 15. Januar 1997 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 10. April 1997 hinsichtlich der \ndarin erfolgten Erhebung von Vorausleistungen für das zweite, \ndritte und vierte Quartal des Veranlagungsjahres 1997 \nrechtswidrig gewesen ist.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie tritt dem Vorbringen der Klägerseite in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht \nentgegen:\n\n20\n\nDer Grundsatz der Periodengerechtigkeit der Gebührenerhebung sei nicht \nverletzt, da das Abfallentsorgungszentrum von Beginn des Rechnungszeitraumes, \nwenngleich nicht von sämtlichen Kommunen, in Anspruch genommen worden sei. \nDie Betreibergesellschaft sei in dem fraglichen Zeitraum ihrer \nEntsorgungsverpflichtung gegenüber dem Kreis Wesel nachgekommen.\n\n21\n\nDie aus derzeitiger Sicht bestehende Differenz zwischen dem bestehenden und \ndem benötigten Behandlungsvolumen gründe nicht auf einer fehlerhaften \nPrognoseentscheidung. Vielmehr sei diese zielrichtig und sachgerecht getroffen \nworden. In Ansehung der Verpflichtung zur Gewährleistung von \nEntsorgungssicherheit über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren stehe die \nVerwirklichung des Risikos, dass sich eine sachgerecht aufgestellte Prognose später \nauf Grund der tatsächlichen Entwicklung als fehlerhaft darstelle, der \nGebührenfähigkeit des Ansatzes dieser auf der Grundlage der \nPrognoseentscheidung getätigten Aufwendungen nicht entgegen. Die \nDimensionierung des Abfallentsorgungszentrums B sei auf den Eigenbedarf des \nKreises X ausgerichtet, geplant und realisiert worden. Eine Notwendigkeit, die vor \nund noch während der Bauphase wiederholt auf ihre Angemessenheit überprüfte \nKonzeption zu ändern, habe in dem Zeitraum, in dem eine solche Anpassung \ntechnisch noch möglich und wirtschaftlich vertretbar gewesen wäre, nicht bestanden. \nDas Erfordernis der Gewährleistung einer mindestens zehnjährigen \nEntsorgungssicherheit habe es ausgeschlossen, im Rahmen der Erstellung des \nAbfallwirtschaftskonzepts des Kreises X den vertraglich gesicherten Zugang der \nStädte E, W und N2 zur Gemeinschaftsmüllverbrennungsanlage O zu \nberücksichtigen, da davon auszugehen gewesen sei, dass deren \nVerbrennungskapazität nur die Entsorgung des Abfallaufkommens der Städte E1 und \nP sicherzustellen vermöge.\n\n22\n\nAuch die im Übrigen im Rahmen der Errichtung des Abfallentsorgungszentrums \nB entstandenen und von der Klägerseite problematisierten Aufwendungen erwiesen \nsich als erforderlich. Die Anlegung eines Gleisanschlusses Gewähr leiste die \nVersorgung des Abfallentsorgungszentrums mit Ammoniak. Der Schornstein sei mit \neiner Höhe von 200 m planfestgestellt und errichtet worden. Mit der Überschreitung \nder in der TA Luft vorgesehenen Höhe sei den Belangen des Immissionsschutzes \nRechnung getragen worden.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte des streitgegenständlichen Verfahrens und der Verfahren 17 K \n3836/97 und 17 K 5835/97 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Landrätin des Kreises X Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nA.\n\n26\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n27\n\nI.\n\n28\n\nDie gegen die endgültige Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühr für das erste \nQuartal des Veranlagungsjahres 1997 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage \nstatthaft und auch im Übrigen zulässig. \n\n29\n\nEs mag auf sich beruhen, ob die gegen die als Vorausleistung festgesetzte \nAbfallentsorgungsgebühr für das zweite, dritte und vierte Quartal des \nVeranlagungsjahres 1997 gerichtete Klage als Anfechtungs- oder als \nFortsetzungsfeststellungsklage statthaft ist. Ginge man davon aus, dass eine \nwirksame endgültige Beitragsfestsetzung bislang nicht erfolgt wäre,\n\n30\n\n- dies wäre der Fall, wenn der Mitteilung, die in den Bescheiden 1997 für das \nzweite bis vierte Quartal als Vorausleistung festgesetzten Gebühren würden für \nendgültig erklärt, lediglich Erläuterungswert, jedoch keine Regelungswirkung \ninnewohnte -\n\n31\n\nso beanspruchte die Vorausleistungserhebung weiterhin Geltung mit der Folge, \ndass das klägerische Begehren im Wege der Anfechtungsklage zulässigerweise zu \nverfolgen wäre. Ginge man demgegenüber davon aus, dass der vorzitierte Hinweis \neine wirksame endgültige Beitragsfestsetzung beinhaltet, die in der Folgezeit in \nBestandskraft erwachsen wäre, so wäre das klägerische Begehren im Wege einer \nFortsetzungsfeststellungsklage zu verfolgen, \n\n32\n\nvgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschl. v. 19. \nDezember 1997 - 8 B 244.97 -, NVwZ-RR 1998, 577-579; Driehaus - \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. (München 2001), § 21, Rn. 39; \nDriehaus, in: Driehaus (Hrsg.) - Kommunalabgabenrecht (Herne/Berlin, Stand: \nJuli 2002), § 8 KAG, Rn. 147,\n\n33\n\nderen weitere Sachurteilsvoraussetzungen, einschließlich des sich unter dem \nAspekt der Wiederholungsgefahr ergebenden berechtigten Interesses im Sinne des § \n113 Abs. 1 S. 4 VwGO an der Feststellung, dass die Vorausleistungserhebung \nrechtswidrig gewesen ist, vorliegen. Ein solches Interesse ist zu bejahen, da die \ngeltend gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheides \nauch für künftige Gebührenbescheide von Bedeutung wären.\n\n34\n\nII.\n\n35\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n36\n\nDer Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom 15. Januar 1997 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 1997 ist rechtmäßig. Er verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n37\n\nDie Kammer verweist insoweit zunächst auf das Urteil vom 17. Oktober 2000 \n- 17 K 3836/97 - sowie auf den in demselben Verfahren ergangenen Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. August 2002 \n- 9 A 5580/00 -.\n\n38\n\nRechtsgrundlage für die mit dem vorbezeichneten Bescheid erfolgte Festsetzung \nder Abfallentsorgungsgebühr ist die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt E \nvom 18. Dezember 1991 (AbfS) in Verbindung mit der Gebührensatzung für die \nAbfallentsorgung in der Stadt E vom 18. Dezember 1996 (AbfGebS).\n\n39\n\nGegen die formelle Wirksamkeit dieser Satzungen bestehen, soweit im \nvorliegenden Verfahren erkennbar, keine Bedenken. \n\n40\n\nDie genannten Satzungen sind, soweit insoweit Anlass zur Prüfung bestand, \n\n41\n\nvgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, \nDVBl. 2002, 1409 (1412),\n\n42\n\nauch materiell rechtmäßig.\n\n43\n\nInsbesondere sind die Maßstabs- und Gebührenregelungen des § 3 AbfGebS, \ndenen die Erhebung einer Gefäßgebühr je Haushalt bemessen nach der Häufigkeit \nseiner Abfuhr zu Grunde liegt, nicht zu beanstanden,\n\n44\n\nvgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, kommunalabgabenrecht, 27. Erg.Lfg. \n(Sept. 2002), § 6 Rdnr. 341 mit Rechtsprechungsnachweisen,\n\n45\n\nweil sie das Maß der jeweiligen Nutzung weitgehend berücksichtigt und eine \nausreichende Differenzierung der unterschiedlichen Nutzung zulässt. Gegen eine \nsolche Regelung ist im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens nichts \neinzuwenden,\n\n46\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. \n18. März 1996 - 9 A 274/93 -,\n\n47\n\nwird doch der nach § 9 Abs. 2 S. 3 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen\n\n48\n\nvom 21. Juni 1988 (GV NRW 1988, 250 i.d.F. d. Gesetzes vom 7. Februar \n1995 (GV NRW 1995, 134) (Landesabfallgesetz - AbfG NRW)\n\n49\n\ngebotenen Anreizwirkung durch die Möglichkeit zur freien Wahl der \nBehältergröße und des Abfuhrrhythmus ausreichend Rechnung getragen; \n\n50\n\nvgl. auch Schink/Schmeken/Schwade - Abfallgesetz des Landes NW, 2. Aufl. \n(Tönisvorst 1996), § 9, Rn. 7.6.1, S. 238.\n\n51\n\nEin weiterer Anreiz liegt darin, dass gemäß § 9 Abs. 2 AbfS die Bildung von \nAbfallgemeinschaften ermöglicht wird.\n\n52\n\nGemäß § 6 Abs. 3 S. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen\n\n53\n\nv. 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, 712) i.d.F. d. Gesetzes vom 18. \nDezember 1996 (GV NRW 1996, 586 (594)) (KAG NRW a.F.)\n\n54\n\nist die Benutzungsgebühr nach der Inanspruchnahme der öffentlichen \nEinrichtung zu bemessen. Ist eine derartige Bemessung besonders schwierig oder \nwirtschaftlich nicht vertretbar, so kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt \nwerden, der nicht in einem offenen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen \ndarf. Eine Gebührenbemessung nach Anzahl und Größe der Abfallbehälter ist \nrechtmäßig, weil sie das Maß der jeweiligen Nutzung in angemessener Weise \nberücksichtigt und eine ausreichende Differenzierung der unterschiedlichen Nutzung \nzulässt. Gegen eine solche Regelung ist im Rahmen des satzungsgeberischen \nErmessens nichts einzuwenden;\n\n55\n\nvgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urt. v. 18. März 1996 - 9 A 274/93 -.\n\n56\n\nDie in § 3 AbfGebS für das Veranlagungsjahr 1997 festgelegten Gebührensätze \nsind ebenfalls nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist die Veranschlagungsmaxime des \n§ 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW a.F., derzufolge das veranschlagte Gebührenaufkommen \ndie voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht überschreiten soll, im Rahmen der \nnach der obergerichtlichen Rechtsprechung zulässigen Toleranzen\n\n57\n\nvgl. insoweit OVG NRW, Urt. v. 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, \n213, u. 2. Februar 2000 - 9 A 3665/99 -, NWVBl. 2000, 460,\n\n58\n\nnicht verletzt. Das für das Veranlagungsjahr 1997 veranschlagte \nGebührenaufkommen von 19.206.830,--DM übersteigt selbst bei einer etwaigen \nKorrektur unzulässiger Kostenansätze der Ursprungskalkulation das ansatzfähige \nKostenvolumen nicht um mehr als 3 %. \n\n59\n\nDie örtlich bedingten Gebührenpositionen sind, soweit vorliegend von Belang, \nnicht zu beanstanden.\n\n60\n\nDas veranschlagte Gebührenaufkommen soll nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 S. 3 \nKAG NRW die „voraussichtlichen Kosten\" decken. Darunter fallen, diejenigen Kosten, \nderen Entstehung der Rat bei Billigung der Gebührenkalkulation für wahrscheinlich \nhalten durfte. Dabei sind die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben \ngewissenhaft zu schätzen;\n\n61\n\nvgl. etwa OVG NRW, Urt. v. 29. Januar 1991 - 9 A 765/88 -.\n\n62\n\nEin Verstoß gegen diese Grundsätze ist bei der vorbezeichneten Position weder \nersichtlich, noch hat der Kläger für einen solchen substantiierte Anhaltspunkte \nvorgetragen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1997 einige \nPositionen der Gebührenbedarfsberechnung hinterfragt hat, hat die Beklagte unter \nBerücksichtigung der Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 7. Dezember 2000 mit \nSchriftsatz vom 10. Januar 2001 unter Beifügung umfangreicher \nKalkulationsunterlagen umfassend vorgetragen. Dem ist der Kläger nicht mehr \nsubstantiiert entgegengetreten.\n\n63\n\nNichts anderes gilt des Weiteren für die von der Stadt E an den Kreis X \nabzuführenden Gebühren.\n\n64\n\nGemäß § 6 Abs. 2 S. 4 KAG NRW a.F. zählen zu den nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten auch Entgelte für in \nAnspruch genommene Fremdleistungen. Im Rahmen einer Gebührenkalkulation, bei \nderen Aufstellung die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung, einschließlich der \nkünftigen Entgelte für Fremdleistungen, in den meisten Fällen noch nicht definitiv \nfeststehen, sondern veranschlagt werden müssen, hat die die Gebührenkalkulation \naufstellende Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen, die gemäß § 114 \nVwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. \nHierzu hat das Oberverwaltungsgerichtsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen\n\n65\n\nOVG NRW, Beschl. v. 9. August 1999 - 9 A 3133/97 -\n\n66\n\nausgeführt:\n\n67\n\n„Diese Kontrolle erstreckt sich bei einer Prognoseentscheidung darauf, ob die \nBehörde von einer sachgerecht ermittelten Prognosebasis ausgegangen ist, sich \nbei der aufzustellenden Prognose einer der Materie angemessenen vertretbaren \nMethode bedient hat und die Grenzen ihres Prognose-, Bewertungs- und \nErmessensspielraumes eingehalten hat. Bei der Ermittlung der Prognosebasis \nspielen bei vertraglich vereinbarten Fremdleistungen die vertraglichen \nVereinbarungen über das für die Fremdleistung zu zahlende Entgelt eine Rolle. \nDie Einhaltung dieser vertraglichen Grundlagen unterliegt der vollen gerichtlichen \nKontrolle, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine privatrechtliche oder \nöffentlich-rechtliche Vereinbarung handelt. Werden seitens des tätig gewordenen \nFremdleisters die Entgelte administrativ festgesetzt, sei es durch Satzung, sei es \ndurch Verwaltungsakt, ist deren Einhaltung die seitens der \ngebührenkalkulierenden Gemeinde zu beachtende Obergrenze der \nPrognosebasis. Auch dies unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. ... Eine \n[weitere] Grenze dieses Prognosespielraumes ist das Äquivalenzprinzip. Dies \nbedeutet, die kalkulierende Behörde darf weder bei vertraglich vereinbarten \nFremdleistungsentgelten noch bei administrativ festgelegten \nFremdleistungsentgelten Entgelte akzeptieren, d.h. als Kosten ansetzen, deren \nBemessung dem Äquivalenzprinzip widerspricht.\"\n\n68\n\nDie Beklagte hat sich im Rahmen ihrer Gebührenkalkulation die \nPrognoseentscheidung des Kreises X zu Eigen gemacht. Dieser hatte im Zuge der \nAufstellung der Kalkulation der für das Jahr 1997 von den kreisangehörigen \nGemeinden zu entrichtenden Kreisgebühren eine Prognoseentscheidung darüber zu \ntreffen, welches die voraussichtlichen ansatzfähigen Kosten für die öffentliche \nEinrichtung „Abfallentsorgung\" sein würden. In diesem Zusammenhang hatte er unter \nanderem abzuschätzen, wie hoch die Entgelte für in dem Kalkulationszeitraum in \nAnspruch zu nehmende Fremdleistungen sein würden. Zu den Fremdleistungen \nzählten auch diejenigen Dienste und Tätigkeiten, die die Kreis X Abfallgesellschaft \nmbH als mit der Durchführung der Abfallentsorgung im Kreisgebiet beauftragte \njuristische Person des Privatrechts für den Kreis ausführte. Für die Prognose, \nwelches Entgelt der Fremdleister wahrscheinlich für den für das Jahr 1997 \nprognostizierten Leistungsumfang verlangen konnte, waren die zwischen den \nBeteiligten getroffenen vertraglichen Abreden maßgeblich. Da diese keinen Fest- \noder Marktpreis, sondern die Ermittlung von Selbstkostenpreisen vorsahen, hatte der \nKreis im Rahmen seiner Gebührenkalkulation zu prüfen, ob der von dem \nFremdleister im Rahmen der von diesem erstellten Vorkalkulation geforderte Preis \nden gesetzlichen Vorgaben entsprach, die geltend gemachten Selbstkosten sich als \nbetriebsnotwendige Kosten im Rahmen der Aufgabenstellung darstellten und ihre \nBemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widersprach. Gesetzliche Vorgaben für \nEntgelte für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge enthalten die Verordnung PR \nNr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der Fassung vom 13. Juni \n1989 \n\n69\n\n(BGBl. I S. 1094) - VO PR 30/53 - \n\n70\n\nund die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten \n\n71\n\n- LSP - (Anlage zur VO PR 30/53). \n\n72\n\nDie Einhaltung der LSP ist für vereinbarte Selbstkostenerstattungspreise im \nSinne der §§ 5 Abs. 6 Nr. 2, 7 VO PR 30/53 gemäß den §§ 8, 1 Abs. 3 VO PR 30/53 \nzwingend;\n\n73\n\nOVG NRW, Urt. v. 24. November 1999 - 9 A 5359/94 -.\n\n74\n\nOb die in § 4 Abs. 1 der Satzung des Kreises X über die Erhebung von Gebühren \nfür die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen vom 12. Dezember 1996 in \nVerbindung mit der Anlage 1 zur Abfallgebührensatzung vom 12. Dezember 1996 \nbezeichneten Gebührensätze im Einklang mit diesen Grundsätzen ermittelt wurden, \nbedarf keiner abschließenden Klärung, da der Gesamtkostenansatz der Beklagten \nden dem Satzungsgeber auch im Rahmen der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. \n1 S. 3 KAG NRW eingeräumten Toleranzspielraum von bis zu 3 % im \nstreitgegenständlichen Veranlagungszeitraum nicht überschreitet.\n\n75\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Berücksichtigung der seitens der Kreis X \nAbfallgesellschaft mbH gegenüber dem Kreis X für den streitgegenständlichen \nKalkulationszeitraum geltend gemachten Kostenansätze bestehen unter dem \nGesichtspunkt der Periodengerechtigkeit nicht. \n\n76\n\nNach diesem sich aus dem Prinzip der Leistungsproportionalität \nbeziehungsweise speziellen Entgeltlichkeit ableitenden Grundsatz dürfen die \nGebührenpflichtigen grundsätzlich nur mit denjenigen Kosten belastet werden, die \nden Nutzungen in der betreffenden Kalkulationsperiode entsprechen. Kalkulations- \nund Veranlagungszeitraum müssen sich somit decken;\n\n77\n\nSchulte/Wiesemann, in: Driehaus (Hrsg.) - Kommunalabgabenrecht (Herne, \nBerlin; Stand: September 2002), § 6 KAG, Rn. 92 f.\n\n78\n\nDies ist vorliegend der Fall. Bereits unter dem 30. November 1994 hatte der \nLandrat des Kreises X die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis X \nund den Städten E, W und N2 vom 10. Dezember 1982 zum 31. Dezember 1996 \ngekündigt, auf Grund derer die drei Städte für ihr Gebiet mit der Aufgabe der \nAbfallentsorgung über die Gemeinschaftsmüllverbrennungsanlage O in P beauftragt \nworden waren. Mit Verfügung vom 20. Dezember 1996 wies der Landrat des Kreises \nX dem Abfallentsorgungszentrum B mit Wirkung zum 2. Januar 1997 sämtliche in \ndem Gebiet der Stadt L und Teile der in dem Gebiet der Stadt N2 anfallenden Abfälle \nzu. Mit weiterer Verfügung vom 17. Februar 1997 wies er die in dem Gebiet der \nStädte beziehungsweise Gemeinden O1, S, Y, B1 und T anfallenden Abfälle mit \nWirkung vom gleichen Tage dem Abfallentsorgungszentrum B zu. Die in den Städten \nX und I1 anfallenden Abfälle wurden unter dem 15. Mai 1997 mit Wirkung vom \n20. Mai 1997 dem Abfallentsorgungszentrum B zugewiesen. Dieses hatte seinen \nBetrieb als Teil der Entsorgungseinrichtung des Kreises X zu Beginn des \nJahres 1997 aufgenommen und diesen in den Folgemonaten kontinuierlich erweitert. \nDie sukzessive Aufnahme des Betriebs der Anlage hat im Rahmen der mit Schreiben \nvom 10. September 1996, 28. Oktober 1996, 31. Oktober 1996 und \n6. November 1996 (17 K 3836/97 BA 2 Bl. 66a bis 67d) dem Kreis X vorgelegten \nüberarbeiteten Selbstkostenvorauskalkulation für das Jahr 1997 sowohl in \nterminlicher Hinsicht als auch im Zusammenhang mit der Ermittlung der \nkalkulatorischen Kosten Berücksichtigung gefunden. Die schlichte Behauptung, diese \nKalkulation sei falsch, vermag weder die Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation zu \nbegründen noch das Gericht dazu zu veranlassen, ungefragt auf Fehlersuche zu \ngehen;\n\n79\n\nvgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Urt. v. 17. Juni 1993 - 4 C 7.91 -, \n3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 - u. 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, DVBl. 2002, 1409 \n(1412).\n\n80\n\nDie Gebührenkalkulation des Kreises X erweist sich auch nicht unter dem Aspekt \neiner von der Klägerseite angenommenen so genannten „echten Überkapazität\" der \nMüllverbrennungsanlage des Abfallentsorgungszentrums B als fehlerhaft;\n\n81\n\nvgl. zur Problematik der Überdimensionierung von Anlagen OVG NRW, Urt. v. \n5. Dezember 1973 - II A 332/71 -, 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79 -, der \ngemeindehaushalt 1983, 113 (115), u. 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, KStZ 2001, \n213 (216), sowie Beschl. v. 19. März 1998 - 9 B 144/98 -; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschl. v. 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, \nNVwZ-RR 2000, 243 (245-247); Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. \nOVG), Urt. v. 8. August 1990 - 9 L 182/89 -, DÖV 1991, 338 (339); \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20. September 2001 \n- 12 A 10063/01. OVG -, KStZ 2002, 52 (53); Schleswig-Holsteinisches \nOberverwaltungsgericht, Urt. v. 30. Januar 1995 - 2 L 128/94 -, DÖV 1995, 474; \nQueitsch - Anlagen-Überkapazitäten und Abfallgebühr, AbfallR 2002, 30-33; \nDittmann - Die Ansatzfähigkeit von sog. Leerkosten bei der Erhebung von \nAbfallgebühren nach § 6 KAG NRW und § 9 Abs. 2 LAbfG NW, NWVBl. 1997, 413-\n422.\n\n82\n\nDer Umfang der als gebührenfähig anzusehenden Kosten wird durch den auch in \nNr. 4 LSP verankerten Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt. Grundsätzlich dürfen \nüber die Abfallentsorgungsgebühr als Benutzungsgebühr für die gebührenpflichtige \nInanspruchnahme einer kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung nur solche \nKosten abgerechnet werden, die der entsorgungspflichtigen Kommune in der \ngewählten Kalkulations- und Rechnungsperiode bei der Erbringung der \nEntsorgungsleistung im Rahmen einer von ihr betriebenen oder beauftragten \nAbfallentsorgungseinrichtung entstehen. Kosten, die auf einer Überkapazität dieser \nAbfallentsorgungsanlage beruhen, deren Ursache auf eine fehlerhafte Planung der \nentsorgungspflichtigen Körperschaft zurückzuführen ist, sind nicht ansatz- \nbeziehungsweise gebührenfähig; trotz ordnungsgemäßer Planung entstandene \nÜberkapazitäten sind dagegen finanziell von den Gebührenschuldnern zu \ntragen.\n\n83\n\nDas Abfallentsorgungszentrum Asdonkshof steht im Eigentum der Kreis X \nAbfallgesellschaft mbH und damit eines privaten Dritten. Welche Anlagenkapazität \ndiese Gesellschaft für die Erbringung der von ihr angebotenen Leistungen für \nerforderlich hält, steht allein in ihrem Ermessen. Allerdings werden nach Nr. 4 Abs. 1 \nLSP im Rahmen der Kalkulation die Kosten aus Menge und Wert der für die \nLeistungserstellung verbrauchten Güter und in Anspruch genommenen Dienste \nermittelt. Gemäß Nr. 4 Abs. 2 LSP sind in Preisermittlungen auf Grund von \nSelbstkosten nach Art und Höhe nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei \nwirtschaftlicher Betriebsführung für die Erbringung der geschuldeten Leistung \nerforderlich sind. In diesem Zusammenhang kommt der Größe der Anlage \nBedeutung zu;\n\n84\n\nOVG NRW, Urt. v. 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, KStZ 2001, 213 (216).\n\n85\n\nDie Einstellung der für den Betrieb der Müllverbrennungsanlage des \nAbfallentsorgungszentrums B prognostizierten Kosten in die Gebührenkalkulation \ndes Kreises X überschreitet den durch Nr. 4 Abs. 2 LSP vorgegebenen Rahmen \nnicht;\n\n86\n\nvgl. zum Prüfungsumfang OVG NRW, Beschl. v. 19. März 1998 - 9 B 144/98 -\n.\n\n87\n\nDie Behandlungsanlagen des Abfallentsorgungszentrums waren im Einklang mit \nder Satzung über das Abfallwirtschaftskonzept des Kreises X vom 5. November 1991 \nauf die Entsorgung sämtlicher im Kreisgebiet anfallender Abfälle, die dem Anschluss- \nund Benutzungszwang unterliegen sowie aller im Kreisgebiet anfallender industrieller \nund gewerblicher Abfälle, die nicht auf Grund ihres Gefährdungspotenzials einer \nbesonderen Nachweispflicht unterliegen und die keine Massenabfälle mit \nbesonderen Entsorgungswegen sind, ausgerichtet. \n\n88\n\nIm Rahmen der Ermittlung der effektiven Leistung der Müllverbrennungsanlage \ndes Abfallentsorgungszentrums ist zunächst von einem Dauerbetrieb der Anlage mit \n24 Stunden pro Tag an 365 Tagen im Jahr auszugehen. Danach beliefe sich die \ntheoretische Höchstlastkapazität auf [24 h x 365 Tage x 33,26 t/h =] 291.357,60 t/a. \nDie Realisierung der Höchstlastkapazität setzte indes voraus, dass die Anlage \nwährend des gesamten Jahres ununterbrochen mit Volllast gefahren werden könnte \nund zur Verfügung stünde. Erfahrungsgemäß führen jedoch Abschaltvorgänge und \nStilllegungszeiten infolge auftretender Betriebsstörungen oder notwendiger \nperiodischer Wartungsmaßnahmen dazu, dass nur etwa 70 % der jährlichen \nHöchstlastkapazität tatsächlich zur Verfügung stehen;\n\n89\n\nOVG NRW, Urt. v. 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, KStZ 2001, 213 (216).\n\n90\n\nDemnach wäre vorliegend von einer maximalen effektiven Leistung von \n[291.357,60 t/a x 70 % =] 203.950,32 t/a auszugehen.\n\n91\n\nDieser effektiven Kapazität der Müllverbrennungsanlage war eine für das \nVeranlagungsjahr seitens des Kreises X kalkulierte Abfallmenge von 190.950 t/a \ngegenüberzustellen. Die Kalkulation wurde auf der Grundlage des thermisch zu \nbehandelnden Abfallaufkommens des Jahres 1995 unter Einbeziehung der \nMengenprognose für das Jahr 1996 erstellt. Ihr lagen folgende Annahmen zu \nGrunde:\n Abfallmenge in t/a 1995 Prognostizierte Abfallmenge in t/a 1996 Prognostizierte Abfallmenge in \nt/a 1997 \nHaus- und Sperrmüll incl. Sortierreste aus DSD 132.631 130.845 117.000 \nHausmüllähnliche Gewerbeabfälle 26.600 17.329 23.940 \nGewerbeabfälle 30.400 23.480 27.373 \nSonstige gewerbliche Abfälle 26.213 25.580 22.677 \nSumme der in der MVA und der Vorschaltanlage zu behandelnden Abfälle \n\n92\n\n215.844 \n\n93\n\n197.234 \n\n94\n\n190.990 \nDiese Prognose wurde von der Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel \ngezogen.\n\n95\n\nNach alledem war bezogen auf das Veranlagungsjahr 1997 von einer Auslastung \nder Müllverbrennungsanlage von 93,62 % auszugehen;\n\n96\n\nin diesem Sinne auch bereits OVG NRW, Beschl. v. 2. August 2002 - 9 A \n5580/02 -: 90 %.\n\n97\n\nIn Ansehung des Umstandes, dass eine Preiskalkulation nach den Leitsätzen für \ndie Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten auf der Basis einer \neinhundertprozentigen Auslastungsquote nicht verlangt werden kann,\n\n98\n\nOVG NRW, Urt. v. 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, KStZ 2001, 213 (216),\n\n99\n\nvielmehr eine Unterschreitung der kostenmäßig optimalen Beschäftigungslage \nbis zu einem Beschäftigungsgrad von 80 % tolerabel ist,\n\n100\n\nNds. OVG, Urt. v. 8. August 1990 - 9 L 182/89 -, DÖV 1991, 338 (339); \nEbisch/Gottschalk - Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Aufl. \n(München 2001), Nr. 4 LSP, Rn. 26.\n\n101\n\nkann es dahinstehen, ob die vorhandenen Überkapazitäten bereits im Rahmen \nder Planungsphase erkennbar waren\n\n102\n\nOVG NRW, Beschl. v. 2. August 2002 - 9 A 5580/02 -\n\n103\n\nund auf welchen Zeitpunkt bei der Überprüfung der Auslastungsprognose \nabzustellen ist;\n\n104\n\noffen lassend OVG NRW, Beschl. v. 19. März 1998 - 9 B 144/98 -.\n\n105\n\nDessen ungeachtet war die Divergenz weder vorhersehbar noch vermeidbar. \n\n106\n\nIn diesem Zusammenhang mag es auf sich beruhen, ob insoweit auf den \nZeitpunkt der am 15. Januar 1990 erfolgten Beantragung der Durchführung des \nPlanfeststellungsverfahrens durch die Kreis X Abfallgesellschaft mbH, der \nVerabschiedung der Satzung über das Abfallwirtschaftskonzept des Kreises X vom \n5. November 1991, des Abschlusses des Entsorgungsvertrages zwischen dem Kreis \nX und der Kreis X Abfallgesellschaft mbH vom 27. August 1992 oder des Ergehens \ndes Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung E2 vom 6. April 1994 \nabzustellen ist;\n\n107\n\nvgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Beschl. v. 2. August 2002 - 9 A 5580/02 - \nsowie Hess. VGH, Beschl. v. 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, NVwZ-RR 2000, 243 \n(245).\n\n108\n\nBei der Beurteilung der Vorhersehbarkeit beziehungsweise der Vermeidbarkeit \nder Divergenz sind auf der Grundlage einer sachgerechten Handhabung des weiten \nOrganisationsermessens und der bei der Planung von Anlagen zu treffenden \nAuslastungsprognose die erkennbaren Gesamtumstände zu berücksichtigen. \nBesondere Beachtung ist in diesem Zusammenhang der erforderlichen Bedienung \nvon Mengenschwankungen, insbesondere von Mengenspitzen, sowie eines bei \nVerbrennungsanlagen nicht unüblichen Probebetriebes zu schenken;\n\n109\n\nOVG NRW, Beschl. v. 19. März 1998 - 9 B 144/98 -.\n\n110\n\nDarüber hinaus sind auch zum Beurteilungszeitpunkt ergangene Entscheidungen \ndes Gesetzgebers oder der Rechtsprechung zu berücksichtigen. Der in den \nNeunzigerjahren zu verzeichnende Rückgang des Restabfallaufkommens mag zu \neinem Teil auf das Inkrafttreten der Verordnung über die Vermeidung von \nVerpackungsabfällen vom 12. Juni 1991\n\n111\n\n(Verpackungsverordnung - VerpackV)\n\n112\n\nzurückzuführen sein;\n\n113\n\nDittmann, NWVBl. 1997, 413 (414).\n\n114\n\nAndererseits hatten die verantwortlichen Stellen bei der Planung der Kapazitäten \nvon Abfallentsorgungsanlagen mit Blick auf die Verpflichtung zur Gewährleistung der \nEntsorgungssicherheit im Kreisgebiet für einen Zeitraum von mindestens zehn \nJahren auch das Inkrafttreten der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum \nAbfallgesetz vom 14. Mai 1993\n\n115\n\n(Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung \nvon Siedlungsabfällen - TA Siedlungsabfall)\n\n116\n\nzum 1. Juni 1993 zu berücksichtigen, derzufolge die Ablagerung \nunvorbehandelter, organisch belasteter Abfälle so schnell wie möglich zu beenden \nwar und die nach dem Auslaufen der darin geregelten Übergangsfristen eine \nZunahme der thermisch zu behandelnden Abfälle erwarten ließ. Maßgeblichen \nEinfluss auf den Rückgang der Abfallmengen hatte das am 27. September 1994 \nbeschlossene Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der \numweltverträglichen Beseitigung von Abfällen\n\n117\n\n(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG),\n\n118\n\ndas eine Entwicklung einleitete, im Zuge derer zunehmend gewerbliche Abfälle, \ndie unter der Geltung des Abfallgesetzes ihrer Art nach beseitigt worden wären, als \nAbfälle zur Verwertung deklariert und außerhalb des Anschluss- und \nBenutzungszwanges verwertet wurden. Die nicht zuletzt hierdurch verursachte \nEntwertung der Planeckdaten konnte indes bei der Auslastungsprognose ob des \nZeitpunktes der Verabschiedung des Gesetzes nach allen vorstehend aufgezeigten \nPrognosezeitpunkten keine Berücksichtigung finden. Der Umstand, dass ein erster \nGesetzesentwurf bereits im November 1992 vorgelegt worden war, musste die \nverantwortlichen Stellen nicht zu einer Korrektur ihrer Planungen veranlassen, da \nGesetzentwürfe im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht selten gravierenden \nÄnderungen unterliegen und daher keine verlässliche Grundlage für eine \nAuslastungsplanung zu bieten vermögen;\n\n119\n\nvgl. zu den gesetzgeberischen Einflüssen auf die \nAbfallentsorgungsanlagenplanung auch Queitsch, AbfallR 2002, 30 (32 f.).\n\n120\n\nEbenso wenig ist zu beanstanden, dass der Kreis X bei seiner \nAuslastungsprognose die bis zum 31. Dezember 1996 über die \nGemeinschaftsmüllverbrennungsanlage O in P entsorgten Abfälle der Städte E, W \nund N2 berücksichtigt hat. Die Ausübung seines weiten Planungs- und \nOrganisationsermessens dahingehend, in Ansehung nicht zuletzt einer sich \nverändernden Auslastungssituation der Anlage in P eine einheitliche Entsorgung der \nim Kreisgebiet anfallenden Abfälle vorzusehen, begegnet keinen durchgreifenden \nBedenken, zumal die Gemeinschafts-Müll-Verbrennungsanlage O GmbH dem Kreis \nX unter dem 3. September 1992 mitgeteilt hat, die Übernahme einer bestimmten \nMüllmenge nicht zuletzt wegen einer verstärkten Anlieferung der Gesellschafter-\nStädte verbindlich nicht zusagen zu können. In Ansehung dessen, aber auch unter \nBerücksichtigung der seinerzeit in Auftrag gegebenen gutachterlichen \nStellungnahmen und der durch die Bezirksregierung E2 erstellten Prognosen durfte \nsich der Kreis X veranlasst sehen, langfristige Entsorgungssicherheit durch den \nAufbau hinreichender eigener Kapazitäten zur Aufnahme des im Kreisgebiet \nanfallenden Abfalls sicherzustellen.\n\n121\n\nNach alledem entsprach die Kapazitätsauslegung einer aus der maßgeblichen \ndamaligen Sicht einer sachgerechten Planung. \n\n122\n\nAnhaltspunkte dafür, dass dem Rückgang der Abfallmengen durch einen Abbau \nder Überkapazitäten der zweistrassig ausgelegten und mit zwei Feuerungsanlagen \nplanfestgestellten Müllverbrennungsanlage seither mit vertretbarem Aufwand hätte \nbegegnet werden können, liegen nicht vor.\n\n123\n\nDie von der Klägerseite geäußerten Bedenken gegen die Berücksichtigung des \nAnsatzes der Kreis X Abfallgesellschaft mbH für im Zusammenhang mit Werbung \nund Abfallberatung entstehende Kosten greifen nicht durch.\n\n124\n\nEntsprechende Aufwendungen haben grundsätzlich Kostencharakter;\n\n125\n\nvgl. zu Einzelheiten Ebisch/Gottschalk, Nr. 34 LSP, Rn. 19.\n\n126\n\nGemäß § 1 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 des zwischen dem Kreis X und der Kreis X \nAbfallgesellschaft mbH geschlossenen Entsorgungsvertrages gehören zu den \nAufgaben der Gesellschaft neben der Vermarktung der gewonnenen \nSekundärrohstoffe und Energien auch die Entwicklung von Strategien zur \nAbfallvermeidung und -verminderung, die Beratung gewerblicher Abfallerzeuger \nsowie die Öffentlichkeitsarbeit. Das klägerische Vorbringen lässt eine Überhöhung \ndes diesbezüglichen Kostenansatzes in Ansehung der im Kalkulationszeitraum \nerfolgten Betriebsaufnahme und der berechtigten Erwartung hiermit einhergehender \nerhöhter Aufwendungen in den vertraglich geschuldeten Aufgabenbereichen nicht \nerkennbar werden.\n\n127\n\nDie von der Kreis X Abfallgesellschaft mbH ermittelten und von dem Kreis X im \nRahmen seiner Gebührenkalkulation berücksichtigten kalkulatorischen \nAbschreibungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Der nicht näher substantiierte \nEinwand, der Schornstein sei um 150 m zu hoch gebaut worden, wodurch \nüberflüssige Mehrkosten in Höhe von etwa 3.500.000,00 DM entstanden seien, \nsowie die Darstellung, die schienenmäßige Anbindung des \nAbfallentsorgungszentrums an das Bahnnetz, die allein zu dem Zweck genutzt \nwerde, einmal jährlich Ammoniak anzuliefern, vermögen die \nBerücksichtigungsfähigkeit der diesbezüglichen Aufwendungen nicht in Frage zu \nstellen.\n\n128\n\nBesondere Umstände, die in Ansehung der Tatsache, dass die Dimensionierung \ndes Schornsteines unter Berücksichtigung des immissionsschutzrechtlichen \nMinimierungsgebotes erfolgt ist und ein schienengebundener Transport des zur \nEntstickung von Rauchgasen in dem Kombikatalysator eingesetzten wasserfreien \nAmmoniaks gemäß § 7 Abs. 4 GGVS-RahmenV zu ermöglichen war, eine \nabweichende Sichtweise zu rechtfertigen vermöchten, sind weder ersichtlich noch \nvorgetragen. Insoweit mag es auf sich beruhen, ob der Einwand der sachwidrigen \nPlanung einzelner Einrichtungen einer Anlage, die Gegenstand eines \nPlanfeststellungsverfahrens waren und dort nicht beanstandet wurden, in einem \nspäteren Gebührenfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähig ist;\n\n129\n\nablehnend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), Urt. v. \n20. September 2001 - 12 A 10063/01 -, KStZ 2001, 52 (53 f.); unter Bezugnahme \nhierauf Queitsch - Anlagen-Überkapazitäten und Abfallgebühr, AbfallR 2002, \n30.\n\n130\n\nIm Ergebnis nicht zu beanstanden ist ferner die Höhe der kalkulatorisch für die \nAbfallbehandlungsarten „Garten- und Grünabfälle\", „Kompostierung\" und \n„Verbrennung/Vorschaltanlage\" in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Gewinne. \n\n131\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat indes \nentschieden, dass im Rahmen der Vereinbarung von Selbstkostenerstattungspreisen \nein Ansatz des allgemeinen Unternehmerwagnisses mit maximal 1 % des in dem \nVeranlagungszeitraum erzielten Umsatzes als angemessen anzusehen sei, wenn \ndas beauftragte Unternehmen mehrheitlich im Besitz der auftraggebenden öffentlich-\nrechtlichen Körperschaft stehe;\n\n132\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. \n4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -: „Nach Auffassung des Senats ist unter \nBerücksichtigung der Vertragsgestaltung zwischen S-AG und Kreis der Ansatz von \nhöchstens 1 % des Umsatzes angemessen. Das allgemeine Unternehmerwagnis, \ndas gemäß Nrn. 48 Abs. 1, 51 Buchstabe a LSP (= Leitsätze für die Preisermittlung \nauf Grund von Selbstkosten - Anlage zur VO PR 30/53 -) im kalkulatorischen \nGewinn mit abgegolten wird, deckt die Wagnisse ab, die das Unternehmen als \nGanzes gefährden, die in seiner Eigenart, in den besonderen Bedingungen des \nWirtschaftszweiges oder in wirtschaftlicher Tätigkeit schlechthin begründet sind \n(vgl. Nr. 47 Abs. 2 LSP). Der Ansatz für diese Position soll auf lange Sicht die \nExistenz des Unternehmens gegen die Gefahren und Risiken sichern, die mit der \nunternehmerischen Tätigkeit verbunden sind. Aus dem allgemeinen \nUnternehmerwagnis müssen im Übrigen die Aufwendungen gedeckt werden, die \nnach den LSP nicht zu den Kosten gehören. ... Zum allgemeinen \nUnternehmerwagnis gehören z.B. Wagnisse, die aus der gesamtwirtschaftlichen \nEntwicklung entstehen, etwa Konjunkturrückgänge, plötzliche \nNachfrageverschiebungen, Geldentwertungen, technische Fortschritte. ... Diese \nGefahren und Risiken erscheinen im Hinblick darauf, dass zwischen RSAG und \nKreis Selbstkostenerstattungspreise nach entstandenem Aufwand mit jährlich \nnachträglicher Abrechnung vereinbart sind ..., gering. Insoweit ist darauf \nhinzuweisen, dass die S-AG ein Unternehmen ist, dessen Hauptgesellschafter der \nKreis ist. Die wirtschaftliche Tätigkeit wird zu fast 80 % vom Gebührenbereich \nabgedeckt, wie sich aus der Aufstellung über den Erlösanteil des \nGebührenbereichs ergibt ... . Plötzliche Nachfrageverschiebungen im \nGebührenbereich nach Erstellung der Vorkalkulation müssten im Rahmen der \nnachträglichen Abrechnung vom Kreis aufgefangen werden. Da die S-AG die \nGesellschaft ist, der der Kreis die ihm obliegende Aufgabe der Abfallentsorgung \nzur Durchführung übertragen hat, andererseits sich der Kreis seiner gesetzlichen \nAufgabe als entsorgungspflichtige Körperschaft nicht entziehen kann, erscheint \ndas Risiko gering, dass der Kreis der S-AG nicht die Mittel zur Verfügung stellen \nwird, die sich aus Anforderungen der Gesetzgebung hinsichtlich der \nAbfallentsorgung oder des technischen Fortschritts im Betrieb einer \nAbfallentsorgungsanlage zur Hausmüllentsorgung ergeben. Insoweit steht die S-\nAG günstiger dar als ein Unternehmen, bei dem die öffentlichen, nach LSP \nabzurechnenden Aufträge nur einen geringen Umfang des Gesamtumsatzes \nausmachen und das insoweit selbst seine Position im Markt sichern muss, ohne \nmit Hilfe von öffentlichen Stellen rechnen zu können. Unter Berücksichtigung \ndieser Gesichtspunkte erscheint das verbleibende allgemeine unternehmerische \nRestrisiko mit 1 % vom Umsatz angemessen bewertet. ...\"; vgl. ferner OVG NRW, \nBeschl. v. 2. August 2002 - 9 A 5580/00 -.\n\n133\n\nOb diese Grundsätze auch in der vorliegend zu beurteilenden Fallgestaltung \nAnwendung zu finden vermögen, unterliegt erheblichen Bedenken, bedarf indes \nkeiner abschließenden Erörterung. \n\n134\n\nGemäß Nr. 51 LSP werden im kalkulatorischen Gewinn einerseits das allgemeine \nUnternehmerwagnis und andererseits ein Leistungsgewinn bei Vorliegen einer \nbesonderen unternehmerischen Leistung in wirtschaftlicher, technischer oder \norganisatorischer Hinsicht abgegolten. Aus dem allgemeinen Unternehmerwagnis \nsind etwa die Eigenkapitalverzinsung, der Unternehmerlohn, die Risikoprämie, \ndarüber hinaus aber auch die notwendige Rücklagenzuführung zur Erhaltung des \nEigenkapitalanteils sicherzustellen. Aus dem Unternehmensgewinn müssen mithin \ndiejenigen Finanzmittel fließen, die zur realen Erhaltung des betriebsnotwendigen \nVermögens langfristig benötigt werden. Des Weiteren müssen aus dem allgemeinen \nUnternehmerwagnis auch etwaig erforderlich werdende Ersatzinvestitionen \nbeziehungsweise Investitionen zur Anpassung der Anlage an einen gewandelten \ntechnischen Fortschritt oder gesetzgeberische Entwicklungen bestritten werden; \n\n135\n\nEbisch/Gottschalk, Nr. 51 LSP, Rn. 1, Nr. 52 LSP, Rn. 26; Eisele - Technik des \nbetrieblichen Rechnungswesens, 6. Aufl. (München 1999), Ziff. 3.125.5, S. \n650.\n\n136\n\nWie hoch die Gefahren und Risiken zu bewerten sind, ist letztlich eine Frage des \nEinzelfalles;\n\n137\n\nOVG NRW, Urt. v. 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -.\n\n138\n\nIn der Vergangenheit wurde ein maximaler Gewinnsatz von 4,5 % des \nbetriebsnotwendigen Vermögens für zulässig erachtet;\n\n139\n\nEbisch/Gottschalk, Nr. 52 LSP, Rn. 9.\n\n140\n\nOb ein solcher Wert auch im Falle der Vereinbarung von \nSelbstkostenerstattungspreisen ansatzfähig ist, begegnet Bedenken. Entspräche das \nunternehmerische Wagnis nicht dem Risiko, dem ein Unternehmen zu begegnen hat, \ndas trotz seiner Vertragsbeziehungen zur öffentlichen Hand dem vollen \nunternehmerischen Risiko ausgesetzt ist, so wäre es verfehlt, die Kostenposition \nallgemeines Unternehmerwagnis beziehungsweise kalkulatorischer Gewinn in \ngleicher Höhe wie bei diesem Unternehmen anzusetzen;\n\n141\n\nOVG NRW, Urt. v. 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -.\n\n142\n\nDie zum allgemeinen Unternehmerwagnis zählenden Gefahren und Risiken \nerscheinen im Hinblick darauf, dass Hauptgesellschafter der Kreis X \nAbfallgesellschaft mbH gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages der Kreis X ist, der \nsich seinen Entsorgungsaufgaben nicht entziehen kann, vermindert. Andererseits \nliegt der für das Jahr 1997 in Ansatz gebrachte kalkulatorische Gewinn deutlich \nunterhalb nicht nur des vorbezeichneten Gewinnsatzes von 4,5 % des \nbetriebsnotwendigen Vermögens, sondern auch des für die Folgejahre vereinbarten \nGewinnsatzes von 3,5 % des betriebsnotwendigen Vermögens. In Ansehung der \nAnlagenintensität des Abfallentsorgungszentrums B vermag die Kammer nicht zu \nerkennen, dass der Kreis X diesbezüglich überhöhte Beträge akzeptiert hätte.\n\n143\n\nWollte man indes den kalkulatorischen Gewinn auf 1 % des Umsatzes \nbegrenzen,\n\n144\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 2. August 2002 - 9 A 5580/00 -, andererseits \naber auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 22. Januar 1999 - 9 \nL 1803/97 -, das einen kalkulatorischen Gewinn in Höhe von 5 % der \nvorkalkulatorisch ermittelten Selbstkosten für ansatzfähig erachtet hat,\n\n145\n\nso wäre dieser Wert, wie nachfolgende Erläuterungen verdeutlichen, zwar \nüberschritten; die Überschreitung wäre indes im Ergebnis unbeachtlich:\nJahreswerte Abfälle zur Entsorgung in der MVA und in der Vorschaltanlage des AEZ B Sortenreiner \nBaum- und Strauchschnitt zur Kompostierung Bioabfall aus Biotonne und Garten- und Parkabfälle zur \nKompostierung im Bioabfallkompostwerk des AEZ B\nAnsatzfähiger kalkulatorischer Gewinn \nErlöse aus Anlieferung des Kreises gemäß LSP- Nachkalkulation 66.873.125,00 DM \n2.836.731,00 DM 2.105.309,00 DM\nhiervon 1 % 668.731,25 DM 28.367,31 DM 21.053,09 DM\nTatsächlicher Ansatz gemäß LSP-Selbstko-stenvorauskalkulation \nKalkulatorischer Gewinn/t 27,00 DM/t 3,00 DM/t 9,00 DM/t\nPrognostizierte Abfallmenge 190.950 t 12.000 t 23.000 t\nKalkulatorischer Gewinn 5.155.650,00 DM 36.000,00 DM 207.000,00 DM\nProzentualer Anteil des kalkulatorischen Gewinns an den Erlösen 7,71 % 1,27 % 9,83 %\nDifferenz zwischen ansatzfähigem und tatsächlichem kalkulatorischem Gewinn 4.486.918,75 \nDM 7.632,69 DM 185.946,91 DM\nSumme der an die KWA mbH zu entrichtenden Kosten nach Abzug des Differenzbetrages \n113.486.548,00 DM\n\n146\n\n- 4.486.548,00 DM\n\n147\n\n= 108.999.629,30 DM 2.576.500,00 DM\n\n148\n\n- 7.632,69 DM\n\n149\n\n= 2.568.867,31 DM 6.778.292,00 DM\n\n150\n\n- 185.946,91 DM\n\n151\n\n= 6.592.345,09 DM\nGebühr in DM/t 108.999.629,30 DM\n\n152\n\n: 190.950 t\n\n153\n\n= 570,83 DM/t 2.568.867,31 DM\n\n154\n\n: 12.000 t\n\n155\n\n= 214,07 DM/t 6.592.345,09 DM\n\n156\n\n: 23.000 t\n\n157\n\n= 286,62 DM\nMengenansatz der Stadt E 22.050 t 0,00 t 0,00 t\nAnsatz in der Gebührenkalkulation der Stadt E 13.104.315,-- DM 0,00 DM 0,00 DM\nAnsatzfähige Entsorgungskosten der Stadt E 12.586.801,50 DM 0,00 DM 0,00 DM\nDessen ungeachtet belaufen sich die ansatzfähigen an den Kreis X zu entrichtenden \nEntsorgungskosten auf den Betrag von 12.586.801,50 DM. Die Differenz zu den \nursprünglich der Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten vom 3. Dezember 1996 \nveranschlagten 13.104.315,-- DM (22.050 t x 594,30 DM) beträgt mithin \n517.513,50 DM. Die für das Veranlagungsjahr 1997 kalkulierten Gesamtkosten von \n19.206.830,-- DM wären danach um lediglich 2,7 % zu reduzieren gewesen. Dieser \nWert liegt allerdings noch innerhalb der vorbezeichneten Toleranzgrenze von 3 %, \nsodass die Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW im Ergebnis \nnicht verletzt ist.\n\n158\n\nWeitere Gesichtspunkte, die für eine nicht ordnungsgemäße Gebührenermittlung \nsprechen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig \nersichtlich.\n\n159\n\nBedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides über \nSteuern und sonstige Abgaben vom 15. Januar 1997 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 10. April 1997 bestehen nicht.\n\n160\n\nEbenso wenig bestehen schließlich materiellrechtliche Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit des Gebührenbescheides.\n\n161\n\nB.\n\n162\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach Maßgabe der §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 \nVwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO ergangen.\n\n163","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-29/17-k-3722-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-29/17-k-3722-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292906","retrieved":"2026-07-09 03:13:54.069209+00:00"}}