{"status":"available","doknr":"OLD292905","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0429.14K5769.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"14 K 5769/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten \ndas Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen bis zur teilweisen Erledigung der \nHauptsache der Kläger zu 99,75 % und die Beklagten zu 0,25 %. Für die Zeit danach \nträgt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits allein.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige \nKostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie vormalige Klägerin, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts\nMönchengladbach vom 2. Mai 2000 (19 IN 20/00) das Insolvenzverfahren eröffnet\nworden ist, betrieb in H einen zugelassenen Schlacht- und Zerlegungsbetrieb. Für die\nÜberwachung von Schlachtungen und Fleischzerlegungen in den Jahren 1991 bis\n1999 zog sie der Beklagte zu 1. durch Gebührenbescheide vom 2. Januar 1991 bis\n31. März 1999 zu Fleischbeschaugebühren in Höhe von insgesamt 2.163.179,10 DM\nheran. Die Bescheide waren gestützt auf die Satzung des Beklagten zu 2. über die\nErhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz vom\n24. Dezember 1990 in den jeweils gültigen Fassungen. Wegen des jeweiligen\nDatums der angefochtenen Bescheide, der jeweiligen Bescheid-Nummer, der im\nEinzelnen festgesetzten Gebührenbeträge sowie der gegen die Gebührenbescheide\njeweils eingelegten Widersprüche der Klägerin wird auf den Inhalt der mit der\nKlageschrift überreichten Auflistung (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. \n\n3\n\nSechs dieser Gebührenbescheide, nämlich die Bescheide vom 4. Februar 1993,\n11. März 1993, 7. April 1993, 6. Mai 1993, 4. Juni 1993 und 6. Juli 1993, mit denen\ndie Klägerin für die Überwachung von Fleischzerlegungen zu Gebühren von\ninsgesamt 9.088,86 DM herangezogen wurde, waren Gegenstand des\nKlageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Aktenzeichen 25 K\n8726/93 und des nachfolgenden Berufungsverfahrens beim Oberverwaltungsgericht\nfür das Land Nordrhein-Westfalen zu Aktenzeichen 9 A 2228/97, in welchem die\nGebührenbescheide mit Berufungsurteil vom 6. Dezember 2000 teilweise, und zwar\nin Höhe von insgesamt 4.450,52 DM aufgehoben wurden. Wegen der weiteren\nEinzelheiten wird auf den Inhalt dieses rechtskräftigen Urteils verwiesen.\n\n4\n\nAm 9. Juni 1999 hat der Kreistag des Beklagten zu 2. rückwirkend zum\n1. Januar 1991 die Satzung zur Änderung des Kreises O über die Erhebung von\nGebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 10. Juni 1999\nbeschlossen, auf die inhaltlich in der Fassung der sechsten Änderung vom 20. Juni\n2002 inhaltlich Bezug genommen wird.\n\n5\n\nNachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in den\nverbundenen Rechtssachen C-284/00 und C-288/00 mit Urteil vom 30. Mai 2002\nentschieden hatte, dass die Kosten für bakteriologische Untersuchungen und für\nUntersuchungen auf Trichinen, die nach den EG-rechtlichen Bestimmungen im\nRahmen von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durchzuführen sind, von der\nGemeinschaftsgebühr erfasst werden, und dass es nicht gestattet ist, eine\nspezifische Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr zu erheben, um\nbestimmte Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in allen\nFällen stattfinden, hob der Beklagte zu 1. die angefochtenen Bescheide während des\nKlageverfahrens auf, soweit für das Ausstellen von Bescheinigungen ein Betrag in\nHöhe von 51,00 DM und Gebühren für bakteriologische Untersuchungen in Höhe von\ninsgesamt 2.584,00 DM festgesetzt worden waren. Wegen des Gesamtbetrages in\nHöhe von 2.635,00 DM sowie hinsichtlich des aus dem Urteil des OVG NW vom 6.\nDezember 2000 im Verfahren 9 A 2228/97 sich ergebenden Gebührenguthabens in\nHöhe von 4.450,52 DM erklärte er schriftsätzlich sowie durch Erklärung zu Protokoll\nim Erörterungstermin am 28. März 2003 die Aufrechnung mit noch offen stehenden\nGebührenforderungen.\n\n6\n\nDie von der vormaligen Klägerin gegen die angefochtenen Gebührenbescheide\nerhobenen Widersprüche blieben unbeschieden, soweit die Bescheide nicht\nGegenstand des vorerwähnten Berufungsverfahrens 9 A 2228/97 waren. \n\n7\n\nDie vormalige Klägerin hat bereits am 2. September 1999 Klage erhoben, die\nvom Kläger fortgeführt wird und zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:\nDie in Rede stehenden Gebührenfestsetzungen seien rechtswidrig, weil die ihnen zu\nGrunde liegenden Satzungen unwirksam seien. Es fehle ihnen sowohl an einer\ngemeinschaftsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage als auch an einer gesetzlichen\nGrundlage im Bundes- oder Landesrecht. Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht\nbestehe für den Satzungsgeber bis zum heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit, von\nden EG-Pauschalgebühren flächendeckend zur Abgeltung eigener ermittelter Kosten\nabzuweichen. An dieser Berechtigung fehle es, weil das Gemeinschaftsrecht in\nGestalt der einschlägigen Richtlinien und Entscheidungen nicht ordnungsgemäß und\nvollständig in das nationale Recht transformiert worden sei. Die Entscheidung\n88/408/EWG und die Richtlinie 93/118/EWG seien bereits außer Kraft getreten,\nbevor das Gesetz über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (Fleisch-\nund Geflügelfleischhygienekostengesetz (FlGFlHKostG NW)) vom 16. Dezember\n1998 Gültigkeit erlangt habe. Zu einer rückwirkenden Inkraftsetzung dieser\nEG-Rechtsakte sei der Landesgesetzgeber nicht berechtigt. Ferner sei durch den\nEuropäischen Gerichtshof geklärt, dass die neu kodifizierte Richtlinie 85/73/EWG in\nder Fassung der Richtlinie 96/43/EWG im Hinblick auf die föderative Struktur der\nBundesrepublik Deutschland nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt sei,\nweil die Bundesländer Sachsen, Saarland, Thüringen und Sachsen-Anhalt eine\nderartige Transformation bisher nicht in ihrem Landesrecht vollzogen hätten. Weiter\nliege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich statuierte Rückwirkungsverbot vor.\nAllein die Tatsache, dass der Kläger durch einen Rückwirkungszeitraum von mehr\nals zehn Jahren betroffen werde, zeige die Verfassungswidrigkeit der Regelung. Vor\nallem dürfe von Ausnahmebestimmungen eines umsetzungsbedürftigen\nGemeinschaftsrechtsaktes zu Lasten des Klägers nicht rückwirkend Gebrauch\ngemacht werden, obwohl dieser nach Ablauf seiner Umsetzungsfrist oder aber bis zu\nseinem Außerkrafttreten nicht ordnungsgemäß und vollständig in das nationale Recht\ndes Mitgliedsstaates umgesetzt worden sei. Die Regelung in § 6 Abs. 2\nFlGFlHKostG NW, wonach die rückwirkende Anwendung dieses Gesetzes auf\nTatbestände nach dem Fleischhygienegesetz nicht zu höheren Kostenfestsetzungen\nführen dürfe, als dies nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\nkommunalen Satzungen zulässig gewesen sei, sei kein \"Allheilmittel\" zur Korrektur\nder massiven Fehler bei der ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung der\nGemeinschaftsrechtsakte und ihrer rückwirkenden Anwendung. Schließlich\nentspreche das hier einschlägige Satzungsrecht nicht der landesrechtlichen\nErmächtigungsgrundlage, weil die von den Pauschalbeträgen und\nGemeinschaftsgebühren abweichenden Gebührensätze nicht im Sinne von § 4\nAbs. 2 FlGFlHKostG NW \"betriebsbezogen\" erhoben würden. Ein Mitgliedsstaat\nkönne entweder nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe a) der Richtlinie\n85/73/EWG zur Deckung der höheren Kosten die Pauschalbeträge für bestimmte\nBetriebe, bei denen die genannten Voraussetzungen erfüllt seien, erhöhen. Eine\nsolche Regelung sei in sich schlüssig. Alternativ könne der Mitgliedsstaat nach\nAnhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b) ebenfalls zur Deckung höherer Kosten eine\nGebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt. Auch diese Regelung sei in sich\nschlüssig. Eine Kombination der beiden Regelungen sei indes nicht zulässig. Das\nvorliegende Satzungsrecht genüge diesen Vorgaben nicht. \n\n8\n\nDer Kläger hat die Klage zurückgenommen, soweit sie sich auf die Anfechtung\nder Gebührenbescheide bezieht, die Gegenstand des vorgenannten\nBerufungsverfahrens 9 A 2228/97 waren. \n\n9\n\nSoweit der Beklagte zu 1. die im Übrigen angefochtenen Gebührenbescheide in\nHöhe von insgesamt 2.635,00 DM aufgehoben hat, erklären die Beteiligten das\nVerfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\n1. die Gebührenbescheide des Beklagten zu 1. vom\n2. Januar 1991 bis 31. März 1999 in der Fassung der\nvorerwähnten Ermäßigungserklärung aufzuheben, soweit sie\ndie jeweiligen EG-Pauschalgebühren überschreiten,\n\n12\n\n2. \n\n13\n\n3. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an ihn, den Kläger,\n1.072.585,14 DM nebst 4 % Zinsen ab Klageerhebung zu\nzahlen. \n\n14\n\n4.\n\n15\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n16\n\ndie Klagen abzuweisen,\n\n17\n\nund tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Die angefochtenen\nGebührenbescheide seien rechtmäßig und stützten sich auf wirksame\nRechtsgrundlagen im Gesetz. Die Rückwirkung des Satzungsrechtes sei\nverfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Vertrauensschutz der betroffenen\nGebührenschuldner durch § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW Gewähr leistet sei. Die\nSatzungen und die angefochtenen Gebührenbescheide entsprächen diesen\nlandesrechtlichen Vorgaben, weil die ursprünglich festgesetzten Gebühren im\nErgebnis nicht überschritten würden. Die Gebühren würden auch \"betriebsbezogen\"\nim Sinne von § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW erhoben, da zwischen den Kriterien von\nöffentlichen Schlachthöfen, Großbetrieben und Kleinbetrieben sowie\nHausschlachtungen und ferner nach der Anzahl der Schlachtungen pro Tag und\ndamit betriebsbezogen differenziert werde.\n\n18\n\nDie Beteiligten verzichten übereinstimmend auf die Durchführung einer\nmündlichen Verhandlung.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu\n1. Bezug genommen; sie waren Gegenstand der Erörterung der Sach- und\nRechtslage.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der\nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n22\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Parteien das\nVerfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt haben, war\nes entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. \n\n23\n\nIm Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg.\n\n24\n\nDie gemäß § 75 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, weil die\nnoch streitbefangenen Gebührenbescheide des Beklagten zu 1. rechtmäßig sind und\nden Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nUnmittelbare Rechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenbescheide ist die\nbereits erwähnte Gebührensatzung des Beklagten zu 2. zur Änderung der Satzung\ndes Kreises O über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem\nFleischhygienegesetz vom 10. Juni 1999 in der aktuellen Fassung. Dieses\nRegelwerk ist formell und materiell gültiges Satzungsrecht.\n\n26\n\nGesetzliche Grundlage der Gebührensatzung ist das Fleisch- und\nGeflügelfleischhygienekostengesetz NW vom 16. Dezember 1998\n(FlGFlHKostG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1998\n(GV NW Seite 775) sowie der Berichtigungsfassung vom 31. März 1999 (GV NW\nSeite 62). Dieses Gesetz steht mit höherrangigem Gemeinschafts- und Bundesrecht\nin Einklang und verstößt auch mit seinem rückwirkenden Inkrafttreten zum 1. Januar\n1991 nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG\n\n27\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 -, Urteil vom\n18. Oktober 2001 - 3 C 1.01 -, Beschlüsse vom 27. April 2000 - 1 C 8.99\nund 1 C 12.99 - sowie OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -.\n\n28\n\nDas Rechtsgebiet der Fleischhygiene fällt in den Bereich der konkurrierenden\nGesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG. In diesem Bereich\nhaben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von\nseiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat\n(Art. 72 Abs. 1 GG). Diese Gesetzgebungszuständigkeit hat der Bundesgesetzgeber\ndurch § 24 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) vom 24. Februar 1987 (BGBl. I Seite\n649) und nachfolgend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I\nSeite 1189) in der Weise in Anspruch genommen, dass gemäß § 24 Abs. 1 FlHG die\nErhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen vorgeschrieben wird und\ngemäß § 24 Abs. 2 FlHG sowohl die Bestimmung der kostenpflichtigen Tatbestände\nals auch die Gebührenbemessung dem Landesgesetzgeber überlassen bleibt. Zu\ndieser dem Landesrecht durch § 24 Abs. 2 FHG überlassenen Gebührenfestsetzung\ngehört auch die durch Rechtssatz zu treffende Entscheidung, unter den\ngemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen von den EG-Pauschalgebühren\nabzuweichen\n\n29\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 - unter Hinweis\nauf BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 -, Beschluss vom\n21. April 1999 - 1 B 26.99 - und Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 7.99 -.\n\n30\n\nDas Gemeinschaftsrecht steht einer solchen Verteilung der Zuständigkeit zur\nUmsetzung von Gemeinschaftsrecht auf innerstaatlicher Ebene nicht entgegen.\n\n31\n\n- vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - Rsc 374/97 - und Urteil vom\n10. November 1992 - Rsc 156/91 -, BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002\n- 3 BN 5.01 - sowie OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -\nmit weiteren Nachweisen.\n\n32\n\nVon dieser bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage hat der\nLandesgesetzgeber mit Inkraftsetzen des FlGFlHKostG NW einschließlich der nach §\n2 FlGFlHKostG NW vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft\nzur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (FlGFlHKostG - VO -\nNRW) vom 6. Mai 1999 (GVBl. Seite 156) in Gestalt der zweiten Änderung vom\n19. April 2001 (GVBl. Seite 191) und der dritten Änderung vom 18. September 2002\n(GVBl. Seite 450) Gebrauch gemacht. Hiernach können, soweit die in § 3\nFlGFlHKostG NW genannten EG-rechtlichen Bestimmungen dies zulassen, für\nAmtshandlungen nach § 2 FlGFlHKostG NW Gebühren mit einer von den EG-\nrechtlich vorgesehenen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren\nabweichenden Höhe betriebsbezogen erhoben werden, wenn dies zur Deckung der\ntatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist, und dies die in § 3 Abs. 2\nFlGFlHKostG NW genannten EG-rechtlichen Regelungen zulassen, § 4 Abs. 2 Satz\n1 FlGFlHKostG NW. Auf die Abweichungen von den EG-rechtlich vorgegebenen\nPauschalbeträgen ist in den Satzungen gesondert hinzuweisen, § 4 Abs. 2 Satz 2\nFlGFlHKostG NW. Die Regelung bezüglich der insoweit zu berücksichtigenden\nKostenfaktoren ergibt sich aus § 4 Abs. 3 FlGFlHKostG NW. Damit hat der\nLandesgesetzgeber ausdrücklich von der ihm durch § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG\neingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, nach Maßgabe des EG-Rechts von den\nPauschalbeträgen des EG-Rechts abweichende kostendeckende Gebühren zu\nerheben, und diese Befugnis gemäß §§ 1, 2 FlGFlHKostG NW auf die Kreise und\nkreisfreien Städte unter Bindung an die Vorgaben des § 4 Abs. 2 und 3\nFlGFlHKostG NW übertragen.\n\n33\n\nDiese landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage entspricht dem\nrechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot\n\n34\n\n- zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 -\n.\n\n35\n\nDenn nach §§ 4 Abs. 3, 3 FlGFlHKostG NW ist rechtssatzmäßig festgelegt, dass\nvon den EG-Pauschalgebühren abgewichen werden darf, unter welchen\nVoraussetzungen und in welchem Umfang eine Abweichung erfolgen kann und wie\ndie abweichenden Gebühren zu berechnen sind. Die Einhaltung der beiden\nletztgenannten Voraussetzungen folgt daraus, dass die Erhebung abweichender\nGebühren unter den Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit gestellt\nwird, die Abweichung in Bezug auf die Deckung der tatsächlichen Kosten begrenzt\nwird und die Kostenfaktoren für die Berechnung der Höhe kostendeckender\nGebühren benannt werden\n\n36\n\n- vgl. im Rahmen summarischer Überprüfung OVG NRW, Beschluss vom\n5. Februar 2002 - 9 B 213/01 -.\n\n37\n\nWeitergehende Anforderungen sind insoweit nicht zu stellen. Wie die der\nKammer vorliegenden Satzungstexte zeigen, sind diese Vorschriften eine\nhinreichend konkretisierte und praktikable Gesetzesgrundlage, die es den\nSatzungsgebern ermöglicht, bei der Gebührenbemessung allgemeingültige Tarife in\nGestalt von an Bundes- und Landesrecht und die in Bezug genommenen EG-\nrechtlichen Bestimmungen gebundenen Kostenfestsetzungen differenziert nach den\njeweiligen Erhebungszeiträumen und Tierarten unter Beachtung der relevanten\nKostenfaktoren zu treffen.\n\n38\n\nDas gilt auch für das Tatbestandsmerkmal der Betriebsbezogenheit in § 4 Abs. 2\nFlGFlHKostG NW. Es genügt dem Gesichtspunkt hinreichender Normenklarheit.\nDenn es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von seinem\nSinngehalt her auslegungsfähig und dergestalt gemeinschaftsrechtlich konform\nauszulegen ist\n\n39\n\n- vgl. zum bisherigen Erkenntnisstand dieser Auslegung OVG NRW, Beschluss\nvom 5. Februar 2002 - 9 B 213/01 - sowie VG Arnsberg, Urteil vom 26. November\n2002 - 11 K 896/99 -, Verwaltungsgericht Minden, Urteile vom 31. Oktober 2002 zu\nAktenzeichen: - 9 K 2179/99 -, - 9 K 2344/99 - und - 9 K 2345/99 -, VG Münster,\nUrteil vom 18. Februar 2000 - 7 K 109/96 - und VG Düsseldorf, Beschluss vom\n17. Januar 2001 - 7 L 3087/00 - jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n40\n\nWeiter ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesgesetz gemäß § 6\nAbs. 1 FlGFlHKostG NW als Gesetzesgrundlage für die Satzungen ebenso wie die\nFlGFlHKostG - VO - NRW vom 6. Mai 1999 in der dritten Änderungsfassung vom\n18. September 2002 jeweils rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft treten sollen.\nSoweit diese Regelungen den Kreisen und kreisfreien Städten rückwirkend erlauben,\nfür Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz Gebührensatzungen zu\nerlassen und Gebühren bis zur Höhe der EG-Pauschalbeträge und kostendeckende\nGebühren für nicht von der EG-Regelung erfasste Untersuchungshandlungen zu\nerheben, hat der Gesetzgeber lediglich klargestellt und wiederholt, was der\nbisherigen Rechtslage unter Anwendung des früheren\nFleischbeschaukostengesetzes NW entsprach. Auch die Rückwirkung der\neinschlägigen FlGFlHKostG - VO - NRW in der jeweiligen Fassung nach § 1 Abs. 1\ndieser Verordnung ist nicht zu beanstanden, weil sie keine weitergehenden\nTatbestände schafft, als sie bereits in den einschlägigen Kreis- und kommunalen\nSatzungen festgelegt waren. Aber auch soweit sich die Rückwirkungsanordnung auf\ndie Regelung des § 4 Abs. 2 und 3 FlGFlHKostG NW und damit auf die nachträgliche\nBemessung der Gebühren selbst bezieht, ist sie im Ergebnis unbedenklich, weil dem\nGesichtspunkt des Vertrauensschutzes hinreichend dadurch Rechnung getragen\nwird, dass nach § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW die rückwirkende Anwendung des\nGesetzes bei der Kostenfestsetzung im Einzelfall nicht zu höheren Festsetzungen\nführen darf, als dies nach der bisherigen Rechtslage - seine Gültigkeit unterstellt -\nzulässig gewesen wäre\n\n41\n\n- vgl. zu allem Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000\n- 9 A 2228/97 -, a.a.O..\n\n42\n\nWeder das Gemeinschaftsrecht noch das innerstaatliche Verfassungsrecht\ngeben insoweit zu Zweifeln Anlass\n\n43\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 - sowie\nBeschluss vom 24. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 5.01 -.\n\n44\n\nDas gilt entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch, soweit hier\nRückwirkungszeiträume von zehn Jahren in Rede stehen. Denn die Adressaten der\nGebührenbescheide konnten für die gesamte Zeit der Rückwirkungsdauer nie darauf\nvertrauen, dass fehlerhafte Rechtsgrundlagen für den Bereich der Fleischhygiene im\nLandesrecht nicht rückwirkend zu Gunsten der kommunalen Satzungsgeber bereinigt\nwerden würden\n\n45\n\n- vgl. dazu die Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung vom\n15. Juni 1998, Landtagsdrucksache 12/3154, Seite 1/15.\n\n46\n\nEin weitergehendes Vertrauen darauf, für in Anspruch genommene\nkostenpflichtige Amtshandlungen deswegen, weil die früheren Rechtsgrundlagen\nvorrangigem Recht nicht entsprochen haben mögen, keine Gebühren entrichten zu\nmüssen, ist nicht schutzwürdig\n\n47\n\n- BVerwG, Beschluss vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 8.99 -.\n\n48\n\nWie die der Kammer zur Entscheidung vorliegenden Streitfälle zeigen, haben die\nvon den Bescheiden betroffenen Gebührenschuldner ein solches Vertrauen auch\nweder entwickelt noch in die Tat umgesetzt, sodass es von daher sowohl an einer\nrelevanten Vertrauenslage als auch an einem entsprechenden Vertrauenstatbestand\nfehlt.\n\n49\n\nLiegt ein in diesem Sinne schutzwürdiges Vertrauen nicht vor, kann es entgegen\nder von der Klägerin hervorgehobenen Rechtsansicht für die Unbedenklichkeit der\nRückwirkung nicht darauf ankommen, ob das Gemeinschaftsrecht und namentlich\ndie Ausnahmebestimmungen der umsetzungsbedürftigen Gemeinschaftsrechtsakte\nnicht innerhalb der Umsetzungsfrist ordnungsgemäß und vollständig in das nationale\nRecht des gesamten Mitgliedsstaates transponiert wurden. Insbesondere ist nicht\nnachvollziehbar, welcher Klärungsbedarf sich aus der Rückwirkungsfrage einerseits\nund dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts andererseits ergeben soll.\nDa das Gemeinschaftsrecht unzweifelhaft den Mitgliedsstaaten die Befugnis\neingeräumt hat, von den EG-Pauschalgebühren abzuweichen, kann eine Regelung,\ndie die dafür gegebenen Voraussetzungen beachtet, den Anwendungsvorrang des\nGemeinschaftsrechts nicht tangieren\n\n50\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 5.01 -.\n\n51\n\nDie von der Klägerin aufgeworfene Frage einer unzulässigen rückwirkenden\nInkraftsetzung ausgelaufenen Gemeinschaftsrechtes ist in diesem Zusammenhang\nirrelevant\n\n52\n\n- im Übrigen zur Fortgeltung der Bestimmungen für die zurückliegenden\nZeiträume BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 - 3 C 1.01 -.\n\n53\n\nSchließlich war der Landesgesetzgeber entgegen der Rechtsauffassung der\nKlägerin auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist der EG-Richtlinie nicht gehindert,\ngemäß §§ 1, 2 FlGFlHKostG NW die Kreise und kreisfreien Städte zur Regelung der\nGebühren durch Satzung und damit auch zur Erhebung von Gebühren, die von den\nGemeinschaftsgebühren abweichen, zu ermächtigen. Es kann inzwischen keinem\nernsthaften rechtlichen Zweifel mehr unterliegen, dass der Landesgesetzgeber auch\nden Kreisen und kreisfreien Städten die Befugnis übertragen durfte, durch Satzung\ndie Erhebung solcher Gebühren für Amtshandlungen nach dem\nFleischhygienegesetz zu regeln, und im Weiteren, dass die Frage der\nKostendeckung dabei nicht notwendigerweise auf das Gebiet des Mitgliedsstaates\nbezogen sein muss, sondern dass ein Mitgliedsstaat, wenn er die Befugnis zur\nErhebung der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem\nFleisch den kommunalen Behörden übertragen hat, höhere Gebühren bis zur Höhe\nder der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen\nUntersuchungskosten erheben darf.\n\n54\n\n- vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - C 374/97 -, a.a.O. sowie BVerwG,\nBeschluss vom 28. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 5.01 -.\n\n55\n\nDarauf hat der Umstand, dass das Gemeinschaftsrecht bei Inkrafttreten dieser\nVorschriften noch nicht bundesweit umgesetzt war, keinen Einfluss\n\n56\n\n- vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - C 374/97 - wie vor.\n\n57\n\nEtwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Einzelne nach Ablauf der\nUmsetzungsfrist bis zur endgültigen Umsetzung der Richtlinie das Recht hätte, sich\nder Erhebung von höheren Gebühren als den Pauschalgebühren zu widersetzen.\nDas ist indes nicht der Fall. Vielmehr ist der Rechtsschutz des Einzelnen in der\nWeise beschränkt, dass er sich der Erhebung von höheren Gebühren als den\nfestgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die\ntatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten\n\n58\n\n- vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - C 374/97 - wie vor.\n\n59\n\nDie in der aktuellen Fassung der Satzung vom 10. Juni 1999 einschlägigen\nGebührenbemessungen entsprechen als Ermächtigungsgrundlage der\nangefochtenen Bescheide den Vorgaben der landesrechtlichen Gesetzesgrundlagen.\n\n60\n\nSoweit die Satzung für die in Rede stehenden Schlachttier- und\nFleischuntersuchungen sowie für das Zerlegen von Fleisch Gebühren in einer von\nden EG-rechtlich vorgesehenen Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren\nabweichenden Höhe vorsieht, genügt sie der Hinweispflicht des § 4 Abs. 2 Satz 2\nFlGFlHKostG NW. Für die Zerlegegebühren im Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 30.\nJuni 1999 ist der Hinweis in Gestalt der dritten Änderungssatzung vom 18. Januar\n2001 rückwirkend zum 1. Januar 1991 nachgeholt worden.\n\n61\n\nDie Gebührensätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen werden\nentgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1\nFlGFlHKostG NW betriebsbezogen erhoben. \n\n62\n\nBetriebsbezogen in diesem Sinne sind die Gebührenerhebungen dann, wenn sie\nentweder nach verschiedenen Betriebstypen unterscheiden oder an bestimmte\nBetriebsabläufe anknüpfen, die für die Höhe der Untersuchungskosten bedeutsam\nsind\n\n63\n\n- insoweit übereinstimmend mit VG Münster, Urteil vom 18. Februar 2000\n- 7 K 109/96 -.\n\n64\n\nFür diese Auslegung streitet der Sinngehalt des Begriffes der\nBetriebsbezogenheit, der durch seine Bezugnahme auf betriebliche Belange sowohl\nBetriebsformen als auch Betriebsvorgänge erfasst. Wie sich aus der Begründung\nzum Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 15. Juni 1998\n\n65\n\n- vgl. Landtagsdrucksache 12/3154 Seite 2 -\n\n66\n\nsowie aus der allgemeinen Begründung der Beschlussempfehlung und des\nBerichtes des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz\nvom 10. Dezember 1998 \n\n67\n\n- vgl. Landtagsdrucksache 12/3526 Seite 11 -\n\n68\n\nergibt, sollten durch die gesetzliche Neuregelung alle Möglichkeiten\nausgeschöpft werden, um die Gebühren nach Maßgabe des zu beachtenden EG-\nRechts auf den Stand der tatsächlichen Kosten festzulegen. Einschränkende\nHinweise darauf, dass eine Abweichung von den EG-Pauschalgebühren nur für\neinzelne bestimmte Betriebe oder Gruppen gleichartig strukturierter Betriebe zulässig\nsei, enthalten diese Gesetzesmaterialien nicht. Im Übrigen sprechen auch der\ngenerelle Regelungscharakter von Satzungsnormen sowie der Gesichtspunkt einer\nVermeidung unzulässiger Einzelfallregelungen gegen eine solche einschränkende\nBetrachtungsweise. Schließlich wird dieses Auslegungsergebnis auch durch eine\nEG-rechtlich konforme Auslegung bestätigt. Nach Nr. 4 Buchstabe a) des Anhangs\nKapitel I der Richtlinien 93/118/EG bzw. 96/43/EG können die Mitgliedsstaaten zur\nDeckung höherer Kosten die vorgesehenen Pauschalbeträge für \"bestimmte\nBetriebe\" anheben. Dieser Begriff ist auch im gemeinschaftsrechtlichen Sinne nicht\ndahin zu verstehen, dass die Gebühren jeweils nur für bestimmte Einzelbetriebe\nfestgelegt werden dürfen. Vielmehr können auch Gruppen von Betrieben\ngleichartiger Struktur zusammengefasst werden\n\n69\n\n- vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 21. März 2002 - Rsc-284/00\nund C-288/00 - Rdnr. 75; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom\n25. Juni 1992 - Rsc 156/91 - Rdnr. 30.\n\n70\n\nDass darüber hinaus aber auch bestimmte Betriebsabläufe höhere Gebühren\nrechtfertigen können, ergibt sich aus der nachfolgenden Aufzählung\nkostensteigernder innerbetrieblicher Gegebenheiten sowie aus dem ausdrücklichen\nVerweis auf Nummer 5 Buchstabe a) dieses Anhanges, wonach eine Abweichung\nvon den Pauschalgebühren für bestimmte Betriebe auch und gerade in Abhängigkeit\nvon der durchschnittlichen Zahl der täglichen Schlachtungen, dem effizienten Einsatz\ndes Untersuchungspersonals und dem Gewicht sowie Gesundheitszustand der\nSchlachttiere und weiterer betriebsbezogener Kriterien zulässig ist.\n\n71\n\nDie einschlägige Satzung ist in diesem Sinne betriebsbezogen. Sie unterscheidet\nbei der Gebührenbemessung sowohl nach Betriebstypen als auch nach\nBetriebsabläufen. Namentlich differenziert sie zwischen Gebühren für Schlachttier-\nund Fleischuntersuchungen innerhalb von Kleinbetrieben und in Großbetrieben und\nöffentlichen Schlachthöfen sowie zwischen Schlachtungen außerhalb und innerhalb\nöffentlicher Schlachthöfe. Außerdem unterscheiden die Kostentarife bei Rindern\nnach Alter und bei Schweinen und anderen Schlachttieren nach Schlachtgewicht.\nFerner sehen sie Gebührenstaffelungen je nach Anzahl der Schlachtungen pro Tag\nvor. Dabei ist auch die für die in der Satzung näher bezeichneten\nErhebungszeiträume relevante Unterscheidung zwischen Schlachtungen außerhalb\nund innerhalb öffentlicher Schlachthöfe im vorgenannten Sinne betriebsbezogen.\nDenn diese Unterscheidung knüpft an die jeweils gesonderten Tarifverträge über die\nRegelungen der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure\naußerhalb und innerhalb öffentlicher Schlachthöfe und dergestalt an unterschiedliche\nPersonalkosten und nicht nur an den Rechtsstatus des Betriebes an. Auch die\nvorerwähnten EG-rechtlichen Bestimmungen und namentlich der Verweis auf Nr. 5\nBuchstabe a) des Anhanges stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn\nhiernach reicht es für eine Erhöhung der Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe\naus, wenn unter anderem die Lohnkosten relevante Unterschiede aufweisen\n\n72\n\n- anderer Ansicht VG Minden, Urteil vom 31. Oktober 2002 - 9 K 2344/99 -\nu.a..\n\n73\n\nDie Satzung entspricht mit diesen Berechnungskriterien auch §§ 4 Abs. 3 und 5\nAbs. 1 FlGFlHKostG NW. Ihnen liegen als Kostenfaktoren einmal die Löhne,\nGehälter und Sozialabgaben des Untersuchungspersonals zu Grunde, die\ninsbesondere durch die vorerwähnten Tarifverträge bestimmt werden, und zum\nanderen die Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der\nUntersuchungen und Kontrollen entstehen. Dabei sind die betrieblichen\nDifferenzierungen und Gebührenstaffelungen in der Satzung sachgerecht, weil sie\nsich an den Tarifverträgen orientieren und sich je nach den in Rede stehenden\nbetrieblichen Gegebenheiten wie etwa höheren Schlachtzahlen zwangsläufig\nRationalisierungseffekte einstellen, während sich der zeitliche Aufwand pro Tier bei\ngeringerer Schlachtzahl beispielsweise durch den Anteil für Wege- und Wartezeiten\noder sonstige Nachteile erhöht.\n\n74\n\nDie Satzung verstößt auch nicht gegen das Kostendeckungsprinzip. Dass die\nGebühren die tatsächlichen Kosten überschreiten oder andere als nach § 4 Abs. 3\nFlGFlHKostG NW zulässige Kostenfaktoren in die Gebührenkalkulationen eingestellt\nwurden, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil haben die Beklagten ausdrücklich\nvorgetragen, das Kostendeckungsprinzip durchweg eingehalten und allenfalls aus\ndem Haushalt zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Amtshandlungen aufgebracht\nzu haben. Die Klägerin ist diesen Angaben nicht substantiiert entgegengetreten,\nsodass für die Kammer kein Anlass besteht, gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu\ngehen\n\n75\n\n- vgl. zur gerichtlichen Überprüfungspflicht einer Gebührenkalkulation BVerwG,\nUrteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -.\n\n76\n\nDie Satzung wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass sie trotz der bereits\nvorerwähnten Entscheidung des EuGH vom 30. Mai 2002 - Rs-C-284/00 und C-\n288/00, wonach die Erhebung einer spezifischen Gebühr für bakteriologische\nUntersuchungen und Trichinenuntersuchungen unzulässig ist, gleichwohl noch\nimmer eine selbstständige Gebühr für Trichinenuntersuchungen und für\nbakteriologische Untersuchungen im Rahmen von Schlachttier- und\nFleischuntersuchungen vorsieht. Denn es handelt sich insoweit um eigenständige\nGebührentatbestände, die die übrigen Gebührenbemessungen unberührt lassen, und\nvon daher gemäß § 139 BGB nicht die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge\nhaben.\n\n77\n\nSchließlich liegt kein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW vor. Nach\ndieser Vorschrift darf die rückwirkende Anwendung des Gesetzes auf Tatbestände\nnach dem Fleischhygienegesetz nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen, als\ndies nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden kommunalen\nSatzungen zulässig war. Dabei sind Kostenfestsetzungen in diesem Sinne die\nSumme aller gemeinschaftsrechtlich relevanten Gebühren, die auf der Grundlage der\nbisherigen Satzungen festgesetzt wurden oder festgesetzt werden dürften. Denn\nSinn und Zweck des Gesetzes lag aus den bereits dargelegten Gründen gerade\ndarin, nachträglich eine einwandfreie rechtliche Grundlage für die bereits\nbeschlossenen kostendeckenden Gebührenerhebungen zu schaffen. Demgegenüber\nist weder aus gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen noch aus dem Gesichtspunkt\ndes Vertrauensschutzes der betroffenen Gebührenschuldner eine einschränkende\nAuslegung durch Beibehaltung der früheren Gebührensätze im Sinne einer\nFestschreibung der jeweiligen Tarifstellen in den einzelnen Gebührentatbeständen\ngeboten, weil die Gebührenschuldner aus den bereits dargelegten Gründen von\nAnfang an damit rechnen mussten, dass die Gebührensatzungen nachgebessert\nwerden, um eine tragfähige Grundlage für die Gebührenbescheide zu sein. Soweit\nnoch keine Gebührenbescheide ergangen sind, gewähren die Vorschriften über die\nFestsetzungsverjährung gemäß §§ 3 Abs. 3 Satz 2 FlGFlHKostG NW, 12 Abs. 1\nNr. 4 Buchstabe b) KAG NW in Verbindung mit §§ 169 f. AO einen zusätzlichen\nVertrauensschutz. Dass § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW nicht inhaltlich in die\nSatzungen übernommen wurde, ist unschädlich, weil diese Vorschrift die\neinschlägigen Satzungen als bei der Gebührenfestsetzung im Einzelfall unmittelbar\ngeltendes Recht ergänzt.\n\n78\n\nNach alledem sind auch die Gebührentarife der Satzung für Amtshandlungen in\nzugelassenen Zerlegebetrieben sowie die diesbezüglichen landesrechtlichen\nVorgaben in § 5 Abs. 4 FlGFlHKostG NW, denen die Satzung entspricht, im Ergebnis\nrechtlich nicht zu beanstanden\n\n79\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 und 1 C 12.99 -\nsowie OVG NW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -.\n\n80\n\nSoweit die Satzung für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1999\nGebührenbemessungen auf Stundenbasis vorsieht, besteht kein Anlass, das\nVorliegen der für die Zeit ab 1. Juli 1996 einschränkenden Voraussetzungen des § 5\nAbs. 4 Sätze 3 und 4 FlGFlHKostG NW gleichsam ungefragt in Zweifel zu ziehen,\nnachdem die Beklagten unter Vorlage entsprechender Unterlagen wiederholt erklärt\nhaben, keine höheren als kostendeckende Gebühren zu erheben.\n\n81\n\nEbenso wenig begegnen hiernach die vom Kläger nicht eigens in Zweifel\ngezogenen Gebühren für Rückstandsuntersuchungen gemäß § 24 Abs. 2 FlHG, §§\n1, 2, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 und 3 FlGFlHKostG NW in Verbindung mit § 1 Abs. 1\nBuchstabe d) der Durchführungsverordnung in der dritten Änderungsfassung vom\n18. September 2002 dem Grunde nach rechtlichen Bedenken.\n\n82\n\nDer Höhe nach werden die mit dem Klageantrag zu 1. angefochtenen\nGebührenbescheide durch die Gebührentarife der einschlägigen Satzungen und § 6\nAbs. 2 FlGFlHKostG NW gedeckt und sind mithin rechtmäßig. \n\n83\n\nSchließlich muss auch der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten und in\nVerbindung mit der Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 4 VwGO zulässigen\nLeistungsklage der Erfolg versagt bleiben, weil dieses Klagebegehren zwangsläufig\ndas rechtliche Schicksal der vorgehenden Anfechtungsklage teilt. Wegen der dem\nKläger aus dem Berufungsurteil vom 6. Dezember 2000 im Verfahren OVG NW 9 A\n2228/97 in Höhe von 4.450,52 DM sowie aus der obigen Klaglosstellung in Höhe von\ninsgesamt 2.635,00 DM zustehenden Guthabenbeträge ist die Leistungsklage\nunbegründet, weil der Beklagte zu 2. insoweit die Aufrechnung mit den noch offen\nstehenden und höheren Gebühren-forderungen aus den angefochtenen\nGebührenbescheiden erklärt hat. \n\n84\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 3, 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 161\nAbs. 2, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n85\n\nDie Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO zuzulassen.\nInsbesondere hat die Sache aus den Gründen der von der Klägerin aufgeworfenen\nRechtsfragen grundsätzliche Bedeutung\n\n86\n\n- vgl. zu den im Rahmen summarischer Prüfung nicht abschließend geklärter\nRechtsfragen OVG NW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 9 B 213/01 -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-29/14-k-5769-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-29/14-k-5769-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292905","retrieved":"2026-07-09 03:13:53.972535+00:00"}}