{"status":"available","doknr":"OLD292904","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0429.14K2127.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"14 K 2127/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten \ndas Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Klägerin betreibt eine Versandschlachterei in L. Für die Durchführung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einschließlich Rückstands,- Trichinen- und bakteriolgischen Untersuchungen im Zeitraum von Januar 1991 bis einschließlich Januar 1998 zog der Beklagte zu 1. die Klägerin zu Fleischbeschaugebühren von insgesamt 8.816.587,63 DM in der Gestalt der nachfolgenden Gebührenbescheide heran:\n\n4\n\n \n\n5\n\nlfd. Nr. Datum des Bescheides Betrag\n\n6\n\n \n\n7\n\n1 04.02.1991 68.569,89 DM\n\n8\n\n \n\n9\n\n2 20.02.1991 73.956,13 DM\n\n10\n\n \n\n11\n\n3 04.03.1991 49.985,54 DM\n\n12\n\n \n\n13\n\n4 08.03.1991 24.403,11 DM\n\n14\n\n \n\n15\n\n5 19.03.1991 48.082,18 DM\n\n16\n\n \n\n17\n\n6 27.03.1991 24.356,82 DM\n\n18\n\n \n\n19\n\n7 17.04.1991 39.626,18 DM\n\n20\n\n \n\n21\n\n8 29.04.1991 50.500,44 DM\n\n22\n\n \n\n23\n\n9 08.05.1991 46.483,76 DM\n\n24\n\n \n\n25\n\n10 15.05.1991 25.028,26 DM\n\n26\n\n \n\n27\n\n11 28.05.1991 26.484,90 DM\n\n28\n\n \n\n29\n\n12 05.06.1991 46.596,59 DM\n\n30\n\n \n\n31\n\n13 12.06.1991 26.515,40 DM\n\n32\n\n \n\n33\n\n14 03.07.1991 75.057,13 DM\n\n34\n\n \n\n35\n\n15 19.07.1991 50.489,97 DM\n\n36\n\n \n\n37\n\n16 23.07.1991 23.792,80 DM\n\n38\n\n \n\n39\n\n17 31.07.1991 24.374,24 DM\n\n40\n\n \n\n41\n\n18 12.08.1991 49.523,44 DM\n\n42\n\n \n\n43\n\n19 23.08.1991 25.206,30 DM\n\n44\n\n \n\n45\n\n20 28.08.1991 25.837,86 DM\n\n46\n\n \n\n47\n\n21 03.09.1991 26.117,60 DM\n\n48\n\n \n\n49\n\n22 11.09.1991 24.716,93 DM\n\n50\n\n \n\n51\n\n23 17.09.1991 26.643,98 DM\n\n52\n\n \n\n53\n\n24 24.09.1991 24.766,00 DM\n\n54\n\n \n\n55\n\n25 01.10.1991 25.616,26 DM\n\n56\n\n \n\n57\n\n26 11.10.1991 23.765,11 DM\n\n58\n\n \n\n59\n\n27 16.10.1991 25.059,32 DM\n\n60\n\n \n\n61\n\n28 22.10.1991 26.308,90 DM\n\n62\n\n \n\n63\n\n29 29.10.1991 25.800,41 DM\n\n64\n\n \n\n65\n\n30 13.11.1991 47.551,73 DM\n\n66\n\n \n\n67\n\n31 19.11.1991 26.954,55 DM\n\n68\n\n \n\n69\n\n32 28.11.1991 19.379,38 DM\n\n70\n\n \n\n71\n\n33 03.12.1991 27.032,79 DM\n\n72\n\n \n\n73\n\n34 10.12.1991 26.125,73 DM\n\n74\n\n \n\n75\n\n35 16.12.1991 26.790,41 DM\n\n76\n\n \n\n77\n\n36 30.12.1991 24.904,53 DM\n\n78\n\n \n\n79\n\n37 08.01.1992 27.970,37 DM\n\n80\n\n \n\n81\n\n38 15.01.1992 26.033,73 DM\n\n82\n\n \n\n83\n\n39 23.01.1992 25.682,55 DM\n\n84\n\n \n\n85\n\n40 31.01.1992 24.488,45 DM\n\n86\n\n \n\n87\n\n41 04.02.1992 24.031,97 DM\n\n88\n\n \n\n89\n\n42 13.02.1992 24.689,07 DM\n\n90\n\n \n\n91\n\n43 18.02.1992 23.928,48 DM\n\n92\n\n \n\n93\n\n44 25.02.1992 22.621,58 DM\n\n94\n\n \n\n95\n\n45 09.03.1992 19.778,37 DM\n\n96\n\n \n\n97\n\n46 10.03.1992 22.387,74 DM\n\n98\n\n \n\n99\n\n47 17.03.1992 25.947,55 DM\n\n100\n\n \n\n101\n\n48 25.03.1992 26.412,53 DM\n\n102\n\n \n\n103\n\n49 30.03.1992 27.091,68 DM\n\n104\n\n \n\n105\n\n50 09.04.1992 26.736,03 DM\n\n106\n\n \n\n107\n\n51 22.04.1992 27.118,19 DM\n\n108\n\n \n\n109\n\n52 23.04.1992 22.964,92 DM\n\n110\n\n \n\n111\n\n53 06.05.1992 21.575,34 DM\n\n112\n\n \n\n113\n\n54 26.05.1992 51.297,20 DM\n\n114\n\n \n\n115\n\n55 09.06.1992 47.820,86 DM\n\n116\n\n \n\n117\n\n56 11.06.1992 26.445,12 DM\n\n118\n\n \n\n119\n\n57 19.06.1992 21.493,76 DM\n\n120\n\n \n\n121\n\n58 25.06.1992 21.582,43 DM\n\n122\n\n \n\n123\n\n59 01.07.1992 24.960,90 DM\n\n124\n\n \n\n125\n\n60 16.07.1992 49.690,57 DM\n\n126\n\n \n\n127\n\n61 22.07.1992 24.473,78 DM\n\n128\n\n \n\n129\n\n62 05.08.1992 46.323,87 DM\n\n130\n\n \n\n131\n\n63 13.08.1992 27.224,99 DM\n\n132\n\n \n\n133\n\n64 19.08.1992 24.110,27 DM\n\n134\n\n \n\n135\n\n65 01.09.1992 54.242,76 DM\n\n136\n\n \n\n137\n\n66 08.09.1992 28.213,38 DM\n\n138\n\n \n\n139\n\n67 18.09.1992 28.505,30 DM\n\n140\n\n \n\n141\n\n68 02.10.1992 56.779,19 DM\n\n142\n\n \n\n143\n\n69 05.10.1992 28.819,22 DM\n\n144\n\n \n\n145\n\n70 14.10.1992 27.228,46 DM\n\n146\n\n \n\n147\n\n71 20.10.1992 27.642,54 DM\n\n148\n\n \n\n149\n\n72 27.10.1992 27.724,57 DM\n\n150\n\n \n\n151\n\n73 03.11.1992 26.785,84 DM\n\n152\n\n \n\n153\n\n74 19.11.1992 27.834,26 DM\n\n154\n\n \n\n155\n\n75 27.11.1992 25.075,75 DM\n\n156\n\n \n\n157\n\n76 01.12.1992 27.890,21 DM\n\n158\n\n \n\n159\n\n77 09.12.1992 28.401,14 DM\n\n160\n\n \n\n161\n\n78 14.12.1992 28.497,55 DM\n\n162\n\n \n\n163\n\n79 22.12.1992 28.281,51 DM\n\n164\n\n \n\n165\n\n80 29.12.1992 16.148,13 DM\n\n166\n\n \n\n167\n\n81 12.01.1993 13.721,89 DM\n\n168\n\n \n\n169\n\n82 12.01.1993 34.474,56 DM\n\n170\n\n \n\n171\n\n83 21.01.1993 28.127,49 DM\n\n172\n\n \n\n173\n\n84 28.01.1993 25.393,83 DM\n\n174\n\n \n\n175\n\n85 09.02.1993 47.844,41 DM\n\n176\n\n \n\n177\n\n86 16.02.1993 27.009,19 DM\n\n178\n\n \n\n179\n\n87 09.03.1993 73.890.67 DM\n\n180\n\n \n\n181\n\n88 16.03.1993 27.940,57 DM\n\n182\n\n \n\n183\n\n89 22.03.1993 27.604,06 DM\n\n184\n\n \n\n185\n\n90 01.04.1993 29.276,41 DM\n\n186\n\n \n\n187\n\n91 08.04.1993 28.302,22 DM\n\n188\n\n \n\n189\n\n92 15.04.1993 22.309,75 DM\n\n190\n\n \n\n191\n\n93 21.04.1993 22.178,42 DM\n\n192\n\n \n\n193\n\n94 28.04.1993 27.838,72 DM\n\n194\n\n \n\n195\n\n95 17.05.1993 55.685,84 DM\n\n196\n\n \n\n197\n\n96 26.05.1993 51.366,35 DM\n\n198\n\n \n\n199\n\n97 08.06.1993 51.647,38 DM\n\n200\n\n \n\n201\n\n98 15.06.1993 22.871,56 DM\n\n202\n\n \n\n203\n\n99 30.06.1993 53.115,61 DM\n\n204\n\n \n\n205\n\n100 08.07.1993 24.896,06 DM\n\n206\n\n \n\n207\n\n101 15.07.1993 26.932,91 DM\n\n208\n\n \n\n209\n\n102 21.07.1993 24.311,45 DM\n\n210\n\n \n\n211\n\n103 28.07.1993 26.053,88 DM\n\n212\n\n \n\n213\n\n104 09.08.1993 26.447,45 DM\n\n214\n\n \n\n215\n\n105 12.08.1993 25.026,27 DM\n\n216\n\n \n\n217\n\n106 18.08.1993 26.402,12 DM\n\n218\n\n \n\n219\n\n107 07.09.1993 53.636,45 DM\n\n220\n\n \n\n221\n\n108 07.09.1993 26.123,12 DM\n\n222\n\n \n\n223\n\n109 17.09.1993 26.622,18 DM\n\n224\n\n \n\n225\n\n110 29.09.1993 53.424,38 DM\n\n226\n\n \n\n227\n\n111 05.10.1993 26.007,28 DM\n\n228\n\n \n\n229\n\n112 18.10.1993 26.178,14 DM\n\n230\n\n \n\n231\n\n113 26.10.1993 51.963,50 DM\n\n232\n\n \n\n233\n\n114 09.11.1993 25.726,00 DM\n\n234\n\n \n\n235\n\n115 11.11.1993 22.929,01 DM\n\n236\n\n \n\n237\n\n116 16.11.1993 25.239,58 DM\n\n238\n\n \n\n239\n\n117 23.11.1993 24.197,32 DM\n\n240\n\n \n\n241\n\n118 30.11.1993 26.429,25 DM\n\n242\n\n \n\n243\n\n119 09.12.1993 25.020,48 DM\n\n244\n\n \n\n245\n\n120 20.12.1993 27.132,10 DM\n\n246\n\n \n\n247\n\n121 22.12.1993 27.217,34 DM\n\n248\n\n \n\n249\n\n122 28.12.1993 21.830.99 DM\n\n250\n\n \n\n251\n\n123 06.01.1994 19.166,74 DM\n\n252\n\n \n\n253\n\n124 12.01.1994 25.733,60 DM\n\n254\n\n \n\n255\n\n125 20.01.1994 26.729,91 DM\n\n256\n\n \n\n257\n\n126 26.01.1994 23.752,94 DM\n\n258\n\n \n\n259\n\n127 02.02.1994 23.997,52 DM\n\n260\n\n \n\n261\n\n128 08.02.1994 26.529,97 DM\n\n262\n\n \n\n263\n\n129 24.02.1994 43.198,99 DM\n\n264\n\n \n\n265\n\n130 02.03.1994 23.912,45 DM\n\n266\n\n \n\n267\n\n131 08.03.1994 26.297,05 DM\n\n268\n\n \n\n269\n\n132 16.03.1994 26.497,29 DM\n\n270\n\n \n\n271\n\n133 22.03.1994 25.303,49 DM\n\n272\n\n \n\n273\n\n134 30.03.1994 25.781,69 DM\n\n274\n\n \n\n275\n\n135 21.04.1994 16.398,81 DM\n\n276\n\n \n\n277\n\n136 28.04.1994 82.441,10 DM\n\n278\n\n \n\n279\n\n137 24.05.1994 74.661,41 DM\n\n280\n\n \n\n281\n\n138 03.06.1994 49.612,98 DM\n\n282\n\n \n\n283\n\n139 20.06.1994 47.534,56 DM\n\n284\n\n \n\n285\n\n140 01.07.1994 49.204,18 DM\n\n286\n\n \n\n287\n\n141 11.07.1994 23.207,44 DM\n\n288\n\n \n\n289\n\n142 26.07.1994 44.033,43 DM\n\n290\n\n \n\n291\n\n143 03.08.1994 42.614,86 DM\n\n292\n\n \n\n293\n\n144 26.08.1994 45.459,35 DM\n\n294\n\n \n\n295\n\n145 01.09.1994 50.835,00 DM\n\n296\n\n \n\n297\n\n146 30.09.1994 50.804,77 DM\n\n298\n\n \n\n299\n\n147 05.10.1994 47.440,97 DM\n\n300\n\n \n\n301\n\n148 10.10.1994 22.804,76 DM\n\n302\n\n \n\n303\n\n149 25.10.1994 43.185,71 DM\n\n304\n\n \n\n305\n\n150 26.10.1994 23.804,97 DM\n\n306\n\n \n\n307\n\n151 08.11.1994 42.659,29 DM\n\n308\n\n \n\n309\n\n152 23.11.1994 43.101,80 DM\n\n310\n\n \n\n311\n\n153 30.11.1994 23.712,93 DM\n\n312\n\n \n\n313\n\n154 06.12.1994 23.356,19 DM\n\n314\n\n \n\n315\n\n155 15.12.1994 24.442,32 DM\n\n316\n\n \n\n317\n\n156 20.12.1994 24.969,76 DM\n\n318\n\n \n\n319\n\n157 22.12.1994 24.969,76 DM\n\n320\n\n \n\n321\n\n158 27.12.1994 10.142,29 DM\n\n322\n\n \n\n323\n\n159 30.12.1994 10.824,36 DM\n\n324\n\n \n\n325\n\n160 19.01.1995 20.689,07 DM\n\n326\n\n \n\n327\n\n161 26.01.1995 21.219,68 DM\n\n328\n\n \n\n329\n\n162 01.02.1995 42.673,38 DM\n\n330\n\n \n\n331\n\n163 21.02.1995 46.313,40 DM\n\n332\n\n \n\n333\n\n164 07.03.1995 64.905,60 DM\n\n334\n\n \n\n335\n\n165 17.03.1995 21.632,59 DM\n\n336\n\n \n\n337\n\n166 31.03.1995 48.327,99 DM\n\n338\n\n \n\n339\n\n167 26.04.1995 64.864,13 DM\n\n340\n\n \n\n341\n\n168 05.05.1995 20.648,59 DM\n\n342\n\n \n\n343\n\n169 26.05.1995 70.734,42 DM\n\n344\n\n \n\n345\n\n170 30.05.1995 22.572,60 DM\n\n346\n\n \n\n347\n\n171 07.06.1995 26.760,74 DM\n\n348\n\n \n\n349\n\n172 28.06.1995 22.109,98 DM\n\n350\n\n \n\n351\n\n173 28.06.1995 21.262,07 DM\n\n352\n\n \n\n353\n\n174 28.06.1995 23.734,34 DM\n\n354\n\n \n\n355\n\n175 05.07.1995 23.874,79 DM\n\n356\n\n \n\n357\n\n176 04.08.1995 38.210,65 DM\n\n358\n\n \n\n359\n\n177 16.08.1995 47.581,93 DM\n\n360\n\n \n\n361\n\n178 31.08.1995 24.145,27 DM\n\n362\n\n \n\n363\n\n179 22.08.1995 24.306,50 DM\n\n364\n\n \n\n365\n\n180 13.09.1995 46.194, 11 DM\n\n366\n\n \n\n367\n\n181 06.10.1995 73.698,30 DM\n\n368\n\n \n\n369\n\n182 11.10.1995 21.877,70 DM\n\n370\n\n \n\n371\n\n183 06.11.1995 76.793,80 DM\n\n372\n\n \n\n373\n\n184 22.11.1995 27.180,70 DM\n\n374\n\n \n\n375\n\n185 28.11.1995 27.570,82 DM\n\n376\n\n \n\n377\n\n186 01.12.1995 50.562,94 DM\n\n378\n\n \n\n379\n\n187 18.12.1995 54.235,96 DM\n\n380\n\n \n\n381\n\n188 11.01.1996 70.945,46 DM\n\n382\n\n \n\n383\n\n189 23.01.1996 50.656,55 DM\n\n384\n\n \n\n385\n\n190 01.02.1996 54.487,82 DM\n\n386\n\n \n\n387\n\n191 14.02.1996 57.354,26 DM\n\n388\n\n \n\n389\n\n192 29.02.1996 56.123,60 DM\n\n390\n\n \n\n391\n\n193 12.03.1996 52.232,05 DM\n\n392\n\n \n\n393\n\n194 29.03.1996 50.294,29 DM\n\n394\n\n \n\n395\n\n195 11.04.1996 40.468,74 DM\n\n396\n\n \n\n397\n\n196 25.04.1996 43.233,85 DM\n\n398\n\n \n\n399\n\n197 08.05.1996 45.673,31 DM\n\n400\n\n \n\n401\n\n198 21.05.1996 41.274,52 DM\n\n402\n\n \n\n403\n\n199 12.06.1996 46.359,45 DM\n\n404\n\n \n\n405\n\n200 24.06.1996 40.376,57 DM\n\n406\n\n \n\n407\n\n201 08.07.1996 40.571,00 DM\n\n408\n\n \n\n409\n\n202 18.07.1996 43.374,28 DM\n\n410\n\n \n\n411\n\n203 05.08.1996 43.622,45 DM\n\n412\n\n \n\n413\n\n204 21.08.1996 45.416,91 DM\n\n414\n\n \n\n415\n\n205 28.08.1996 50.531,26 DM\n\n416\n\n \n\n417\n\n206 12.09.1996 50.780,97 DM\n\n418\n\n \n\n419\n\n207 25.09.1996 50.097,55 DM\n\n420\n\n \n\n421\n\n208 18.10.1996 66.776,48 DM\n\n422\n\n \n\n423\n\n209 22.10.1996 22.048,97 DM\n\n424\n\n \n\n425\n\n210 05.11.1996 22.892,60 DM\n\n426\n\n \n\n427\n\n211 12.11.1996 19.772,53 DM\n\n428\n\n \n\n429\n\n212 26.11.1996 41.544,23 DM\n\n430\n\n \n\n431\n\n213 28.11.1996 28.801,02 DM\n\n432\n\n \n\n433\n\n214 03.12.1996 26.812,62 DM\n\n434\n\n \n\n435\n\n215 11.12.1996 26.127,88 DM\n\n436\n\n \n\n437\n\n216 18.12.1996 26.854,34 DM\n\n438\n\n \n\n439\n\n217 09.01.1997 34.791,15 DM\n\n440\n\n \n\n441\n\n218 17.01.1997 34.108,55 DM\n\n442\n\n \n\n443\n\n219 23.01.1997 25.196,31 DM\n\n444\n\n \n\n445\n\n220 29.01.1997 27.582,63 DM\n\n446\n\n \n\n447\n\n221 19.02.1997 45.678,25 DM\n\n448\n\n \n\n449\n\n222 21.02.1997 26.432,21 DM\n\n450\n\n \n\n451\n\n223 26.02.1997 28.464,69 DM\n\n452\n\n \n\n453\n\n224 07.03.1997 26.055,97 DM\n\n454\n\n \n\n455\n\n225 14.03.1997 26.536,50 DM\n\n456\n\n \n\n457\n\n226 21.03.1997 26.754,56 DM\n\n458\n\n \n\n459\n\n227 26.03.1997 26.904,56 DM\n\n460\n\n \n\n461\n\n228 03.04.1997 22.276,46 DM\n\n462\n\n \n\n463\n\n229 09.04.1997 21.413,03 DM\n\n464\n\n \n\n465\n\n230 21.04.1997 28.311,15 DM\n\n466\n\n \n\n467\n\n231 04.06.1997 25.782,79 DM\n\n468\n\n \n\n469\n\n232 04.06.1997 49.008,75 DM\n\n470\n\n \n\n471\n\n233 04.06.1997 24.675,55 DM\n\n472\n\n \n\n473\n\n234 04.06.1997 25.269,88 DM\n\n474\n\n \n\n475\n\n235 04.06.1997 21.493,43 DM\n\n476\n\n \n\n477\n\n236 04.06.1997 22.776,70 DM\n\n478\n\n \n\n479\n\n237 16.06.1997 26.707,52 DM\n\n480\n\n \n\n481\n\n238 17.06.1997 29.768,27 DM\n\n482\n\n \n\n483\n\n239 26.06.1997 26.351,24 DM\n\n484\n\n \n\n485\n\n240 08.07.1997 31.354,07 DM\n\n486\n\n \n\n487\n\n241 10.07.1997 19.732,34 DM\n\n488\n\n \n\n489\n\n242 29.07.1997 26.699,78 DM\n\n490\n\n \n\n491\n\n243 29.07.1997 25.162,13 DM\n\n492\n\n \n\n493\n\n244 07.08.1997 16.391,80 DM\n\n494\n\n \n\n495\n\n245 07.08.1997 24.964,11 DM\n\n496\n\n \n\n497\n\n246 26.08.1997 26.491,19 DM\n\n498\n\n \n\n499\n\n247 26.08.1997 32.699,76 DM\n\n500\n\n \n\n501\n\n248 25.09.1997 54.491,18 DM\n\n502\n\n \n\n503\n\n249 25.09.1997 58.572,53 DM\n\n504\n\n \n\n505\n\n250 26.09.1997 26.890,69 DM\n\n506\n\n \n\n507\n\n251 23.10.1997 54.998,49 DM\n\n508\n\n \n\n509\n\n252 06.11.1997 56.735,79 DM\n\n510\n\n \n\n511\n\n253 19.11.1997 55.369,82 DM\n\n512\n\n \n\n513\n\n254 09.12.1997 51.304,83 DM\n\n514\n\n \n\n515\n\n255 12.12.1997 48.802,85 DM\n\n516\n\n \n\n517\n\n256 13.01.1998 40.220,73 DM\n\n518\n\n \n\n519\n\n257 28.01.1998 58.350,17 DM\n\n520\n\n \n\n521\n\nDie Bescheide waren gestützt auf die Satzung des Beklagten zu 2. über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz vom 13. Dezember 1990 in der jeweils gültigen Fassung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgenannten Gebührenbescheide und einschlägigen Satzungstexte Bezug genommen.\n\n522\n\n \n\n523\n\nDie Klägerin legte gegen den Gebührenbescheid vom 21. Mai 1996 (lfd. Nr. 198) und gegen die Gebührenbescheide ab 8. Juli 1996 (lfd. Nrn. 201 bis 257 ) jeweils rechtzeitig Widerspruch ein. Gegen die Gebührenbescheide vom 4. Februar 1991 bis 8. Mai 1996 (lfd. Nrn. 1 bis 197) sowie vom 12. Juni 1996 und 24. Juni 1996 (lfd. Nrn. 199 und 200) erhob sie erstmals mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. Dezember 1997 Widerspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der jeweiligen Widerspruchsschreiben verwiesen. Die Widersprüche der Klägerin blieben unbeschieden.\n\n524\n\n \n\n525\n\nDie Klägerin hat bereits am 11. März 1998 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend gemacht hat, lediglich zur Zahlung in Höhe der EG- Pauschalgebühren verpflichtet zu sein. Da sie die Zahlungen auf die Gebührenbescheide zunächst aber voll geleistet und erst seit dem Gebührenbescheid vom 8. Juli 1996 auf die Höhe der jeweiligen EG-Pauschalgebühr gekürzt entrichtet habe, sei eine Überzahlung in Höhe von 1.321.427,39 DM gegeben. Daraus resultiere zugleich ein Zinsschaden in Höhe von 412.849,97 DM, sodass der Beklagte zu 2. an sie insgesamt 1.734.277,36 DM zurückzahlen müsse.\n\n526\n\n \n\n527\n\nDie Klägerin hat zunächst beantragt,\n\n528\n\n \n\n529\n\n1. festzustellen, dass die Gebührenbescheide des Beklagten zu 1. vom 4. Februar 1991 bis 8. Mai 1996 (lfd. Nrn. 1 - 197) und vom 12. Juni 1996 bis 24. Juni 1996 (lfd. Nrn. 199 und 200) nichtig sind,\n\n530\n\n2.\n\n531\n\nhilfsweise,\n\n532\n\n \n\n533\n\ndiese Gebührenbescheide aufzuheben,\n\n534\n\n \n\n535\n\n3. die Gebührenbescheide vom 21. Mai 1996 (lfd. Nr. 198) und vom 8. Juli 1996 bis 28. Januar 1998 (lfd. Nrn 201 - 257) aufzuheben,\n\n536\n\n4.\n\n537\n\n5. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.734.277,36 DM nebst 7 % Zinsen aus 1.321.427,39 DM ab Klagezustellung zu zahlen.\n\n538\n\n6.\n\n539\n\nMit Satzungsbeschluss vom 15. Juni 2000 hat der Kreistag des Beklagten zu 2. auf der Grundlage des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene NW vom 16. Dezember 1998 die neue Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht vom 16. Juni 2000 erlassen. Artikel 1 der Satzung sieht vor, dass diese Satzung rückwirkend auch für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht im Zeitraum vom 1. Mai 1996 bis 30. Juni 1997 gilt, soweit für diesen Zeitraum noch keine bestands- oder rechtskräftigen Gebühren- und/oder Auslagenerhebungen vorliegen. Artikel 2 dieser Satzung sieht die Erhebung von Gebühren und Auslagen auch für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht im Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2000 vor, soweit für diesen Zeitraum ebenfalls noch keine bestands- oder rechtskräftigen Gebühren- und/oder Auslagenerhebungen vorliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des geänderten Satzungsrechtes wird auf den Inhalt des Satzungstextes verwiesen.\n\n540\n\n \n\n541\n\nMit Änderungsbescheiden vom 3. November 2000 änderte und ersetzte der Beklagte zu 1. den angefochtenen Gebührenbescheid vom 21. Mai 1996 (lfd. Nr. 198) sowie die Gebührenbescheide vom 12. Juni 1996 bis 19. Februar 1997 (lfd Nrn. 199 bis 221) sowie mit Änderungsbescheiden vom 6. November 2000 die Gebührenbescheide vom 26. Februar 1997 bis 28. Januar 1998 (lfd. Nrn. 223 bis 257) auf der Grundlage des geänderten Satzungsrechtes, woraus sich eine Gebühren- und Auslagenreduzierung in Höhe von insgesamt 23.028,72 DM ergab. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Gebührenfestsetzungen und Berechnungen wird auf den Inhalt der vorerwähnten Änderungsbescheide Bezug genommen.\n\n542\n\n \n\n543\n\nNachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C-284/00 und C-288/00 mit Urteil vom 30. Mai 2002 entschieden hatte, dass die Kosten für bakteriologische Untersuchungen und Untersuchungen auf Trichinen, die nach den EG-rechtlichen Bestimmungen im Rahmen von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durchzuführen sind, von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden, und dass es nicht gestattet ist, eine spezifische Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr zu erheben, um bestimmte Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in allen Fällen stattfinden, und das zuständige Ministerium seine Ausführungsverordnung entsprechend angepasst hatte, hat der Beklagte zu 2. die vierte Satzung vom 12. Dezember 2002 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Fleischhygienerecht vom 16. September 2000 beschlossen, mit der die Gebührenbemessungen rückwirkend ab 1. Mai 1996 geändert wurden, soweit für diesen Zeitraum noch keine bestands- oder rechtskräftigen Gebühren- und/oder Auslagenerhebungen vorliegen. Insbesondere wurden die separaten Gebührentatbescheide für bakteriologische Untersuchungen und Trichinenuntersuchungen von Tieren, die einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung im EG-rechtlichen Sinne unterliegen, aufgehoben und die auf die Trichinenuntersuchungen entfallenden Gebührenanteile den bisher für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen ohne Trichinenuntersuchungen vorgesehenen Gebühren für Schweine zugeschlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des insoweit geänderten Satzungsrechtes wird auf den Inhalt der vierten Änderungssatzung vom 12. Dezember 2002 verwiesen.\n\n544\n\n \n\n545\n\nMit weiteren Änderungsbescheiden vom 7. Februar 2003 änderte und ersetzte der Beklagte zu 1. seine vorerwähnten Änderungsbescheide vom 3. und 6. November 2000 nochmals und setzte die Gebühren auf der Grundlage der Gebührenbemessungen der vierten Änderungsatzung vom 12. Dezember 2002 im Einzelnen neu fest, woraus sich nach Verrechnung mit dem bereits erwähnten Guthaben aus den ersten Änderungsbescheiden in Höhe von 23.028,72 DM nunmehr ein Gebühren- und Auslagenguthaben in Höhe von 45.653,25 DM ergab, das die Beklagte zu 2. der Klägerin am 14. März 2003 erstattet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten der aktuellen Gebührenfestsetzungen und Berechnungen wird auf den Inhalt der vorgenannten zweiten Änderungsbescheide vom 7. Februar 2003 Bezug genommen.\n\n546\n\n \n\n547\n\nDie Klägerin hält ihre Klage weiter aufrecht und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die angefochtenen Gebührenbescheide seien nichtig oder zumindest rechtswidrig, weil die den Gebühren zu Grunde liegenden Satzungen offensichtlich unwirksam seien. Es fehle ihnen sowohl an einer gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage als auch an einer gesetzlichen Grundlage im Bundes- oder Landesrecht. Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht bestehe für den Satzungsgeber bis zum heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit, von den EG-Pauschalgebühren flächendeckend zur Abgeltung eigener ermittelter Kosten abzuweichen. An dieser Berechtigung fehle es, weil das Gemeinschaftsrecht in Gestalt der einschlägigen Richtlinien und Entscheidungen nicht ordnungsgemäß und vollständig in das nationale Recht transformiert worden sei. Die Entscheidung 88/408/EWG und die Richtlinie 93/118/EWG seien bereits außer Kraft getreten, bevor das Gesetz über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz (FlGFlHKostG NW)) vom 16. Dezember 1998 Gültigkeit erlangt habe. Zu einer rückwirkenden Inkraftsetzung dieser EG-Rechtsakte sei der Landesgesetzgeber nicht berechtigt. Ferner sei durch den Europäischen Gerichtshof geklärt, dass die neu kodifizierte Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EWG im Hinblick auf die föderative Struktur der Bundesrepublik Deutschland nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt sei, weil die Bundesländer Sachsen, Saarland, Thüringen und Sachsen-Anhalt eine derartige Transformation bisher nicht in ihrem Landesrecht vollzogen hätten. Weiter liege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich statuierte Rückwirkungsverbot vor. Allein die Tatsache, dass die Klägerin durch einen Rückwirkungszeitraum von mehr als zehn Jahren betroffen werde, zeige die Verfassungswidrigkeit der Regelung. Vor allem dürfe von Ausnahmebestimmungen eines umsetzungsbedürftigen Gemeinschaftsrechtsaktes zu Lasten der Klägerin nicht rückwirkend Gebrauch gemacht werden, obwohl dieser nach Ablauf seiner Umsetzungsfrist oder aber bis zu seinem Außerkrafttreten nicht ordnungsgemäß und vollständig in das nationale Recht des Mitgliedsstaates umgesetzt worden sei. Die Regelung in § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW, wonach die rückwirkende Anwendung dieses Gesetzes auf Tatbestände nach dem Fleischhygienegesetz nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen dürfe, als dies nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden kommunalen Satzungen zulässig gewesen sei, sei kein ?Allheilmittel\" zur Korrektur der massiven Fehler bei der ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung der Gemeinschaftsrechtsakte und ihrer rückwirkenden Anwendung. Schließlich entspreche das hier einschlägige Satzungsrecht nicht der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage, weil die von den Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren abweichenden Gebührensätze nicht im Sinne von § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW ?betriebsbezogen\" erhoben würden. Ein Mitgliedsstaat könne entweder nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe a) der Richtlinie 85/73/EWG zur Deckung der höheren Kosten die Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe, bei denen die genannten Voraussetzungen erfüllt seien, erhöhen. Eine solche Regelung sei in sich schlüssig. Alternativ könne der Mitgliedsstaat nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b) ebenfalls zur Deckung höherer Kosten eine Gebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt. Auch diese Regelung sei in sich schlüssig. Eine Kombination der beiden Regelungen sei indes nicht zulässig. Das vorliegende Satzungsrecht genüge diesen Angaben nicht. Auch der Zuschlag der Gebühr für die Trichinenuntersuchung auf die Normalgebühr im Zusammenhang mit den Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sei in dieser Form mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Wegen der Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung der gebührenrechtlichen Ausnahmeregelungen nach Ablauf der Geltung der EG-rechtlichen Grundlagebestimmungen sowie der diesbezüglichen Umsetzungsfrist und wegen der Frage der Hemmung der nationalen Rechtsmittelfristen regt die Klägerin an, die Sache vorab dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.\n\n548\n\n \n\n549\n\nDie Klägerin hat die Klage zurückgenommen, soweit sich der eingangs gestellte Hilfsantrag auf die Aufhebung der dort genannten Gebührenbescheide auch insoweit bezieht, als sie die EG-Pauschalgebühren nicht überschreiten. Weiter hat sie die Klage zurückgenommen, soweit sie sich auf den in der Hauptsache geltend gemachten Zinsschaden in Höhe von 412.849,97 DM bezieht.\n\n550\n\n \n\n551\n\nFerner haben die Beteiligten die Leistungsklage hinsichtlich der am 14. März 2003 geflossenen 45.653,25 DM übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n552\n\n \n\n553\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n554\n\n \n\n555\n\n1. festzustellen, dass die Gebührenbescheide des Beklagten zu 1. vom 4. Februar 1991 bis 8. Mai 1996 (lfd. Nrn. 1 - 197) und vom 12. Juni 1996 bis 24. Juni 1996 (lfd. Nrn. 199 und 200) nichtig sind,\n\n556\n\n2.\n\n557\n\nhilfsweise,\n\n558\n\n \n\n559\n\ndiese Gebührenbescheide aufzuheben, soweit sie die EG- Pauschalgebühren überschreiten,\n\n560\n\n \n\n561\n\n3. im Wege der Klageänderung die Änderungsbescheide des Beklagten zu 1. vom 7. Februar 2003 aufzuheben, soweit sie die EG-Pauschalgebühren überschreiten,\n\n562\n\n4.\n\n563\n\n5. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an sie, die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.321,427,39 DM nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung abzüglich am 14. März 2003 gezahlter 45.653,25 DM zu zahlen.\n\n564\n\n6.\n\n565\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n566\n\n \n\n567\n\ndie Klagen abzuweisen,\n\n568\n\n \n\n569\n\nund tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Die mit der Feststellungsklage angefochtenen Gebührenbescheide seien nicht nichtig, weil sie nicht schwer und offenkundig fehlerhaft seien. Im Übrigen stehe einer sachlichen Überprüfung dieser Bescheide deren Bestandskraft entgegen. Die noch im Streit befindlichen Änderungsbescheide seien rechtmäßig und stützten sich auf wirksame Rechtsgrundlagen im Gesetz. Die Rückwirkung des Satzungsrechtes sei verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Vertrauensschutz der betroffenen Gebührenschuldner durch § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW Gewähr leistet sei. Die Satzungen und die angefochtenen Änderungsbescheide entsprächen diesen landesrechtlichen Vorgaben, weil die ursprünglich festgesetzten Gebühren im Ergebnis nicht überschritten würden und sich stattdessen gemindert hätten. Die Umlegung der Kosten für die Trichinenuntersuchungen auf die Untersuchungsgebühren für Schweine sei gemeinschaftsrechtlich unbedenklich, weil sie in allen Fällen und unabhängig davon erhoben würden, ob die Untersuchungen im Einzelfall stattfinden oder nicht.\n\n570\n\n \n\n571\n\nDie Beteiligten verzichten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.\n\n572\n\n \n\n573\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie waren Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage.\n\n574\n\n \n\n575\n\nEntscheidungsgründe:\n\n576\n\n \n\n577\n\nDie Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n578\n\n \n\n579\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n580\n\n \n\n581\n\nIm Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg.\n\n582\n\n \n\n583\n\nDie mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Feststellungsklage ist unzulässig, soweit sie sich auf die Gebührenbescheide des Beklagten zu 1. vom 12. Juni 1996 und 24. Juni 1996 (lfd. Nrn. 199 - 200) bezieht. Insoweit fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil diese Bescheide Gegenstand der ersten Änderungsbescheide vom 3. November 2000 und zweiten Änderungsbescheide vom 7. Februar 2003 sind, durch die sie geändert und ersetzt wurden, sodass sie gegenstandslos geworden sind, und der begehrte Rechtsschutz der Klägerin insoweit keinen Nutzen mehr bringen kann.\n\n584\n\n \n\n585\n\nIm Übrigen ist die gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässige Feststellungsklage unbegründet.\n\n586\n\n \n\n587\n\nDie von ihr erfassten Gebührenbescheide sind nicht nichtig. Gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwer wiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. schwer wiegend und offensichtlich im vorgenannten Sinne ist ein Fehler nur dann, wenn er über das Maß der richtigen Rechtsanwendung in einer Weise hinausgeht, dass er mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar und für sie schlechthin unerträglich ist, und diese Rechtslage evident und für einen urteilsfähigen Bürger offenkundig ist\n\n588\n\n \n\n589\n\n- vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 44 Rdnr. 99 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen.\n\n590\n\n \n\n591\n\nDavon kann hier keine Rede sein.\n\n592\n\n \n\n593\n\nEin im vorgenannten Sinne schwer wiegender Fehler liegt nicht darin, dass es den Gebührenbescheiden und der ihnen zu Grunde liegenden Satzung bis zum Inkrafttreten des Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetzes NW vom 16. Dezember 1998 (FlGFlHKostG NW) an einer landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Anhebung der Pauschalgebühren fehlte, weil der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber bis dahin von der Abweichungsbefugnis nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) vom 24. Februar 1987 (BGBl. I Seite 649 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung des Rates 88/408/EWG bzw. in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3, Kapitel I Nr. 4 und 5 des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 93/118/EG keinen Gebrauch gemacht hatte, sodass die Kommunen und Kreise bei der Gebührenbemessung für die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 1 Fleischbeschaukostengesetz NW, § 24 Abs. 1 und 2 FlHG 1987 in Verbindung mit der Richtlinie 85/73/EWG für den Zeitraum 1991 bis 1993 an die EG-Pauschalsätze nach Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung des Rates 88/408/EWG und für die Zeit ab 1. April 1994 an die EG-Pauschalsätze nach Kapitel I Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 93/118/EG gebunden waren\n\n594\n\n \n\n595\n\n- vgl. OVG NW, Urteile vom 15. Dezember 1998 zu Aktenzeichen 9 A 1449/93, 9 A 5782/94, 9 A 2229/97, 9 A 2322/97 und 9 A 2561/97 jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n596\n\n \n\n597\n\nDieser richterlichen Erkenntnis vom Fehlen der erforderten Gesetzesgrundlage lagen tief greifende rechtliche Prüfungen und Würdigungen zu Grunde, sodass insoweit jedenfalls nicht von gleichsam gesetzlosen oder willkürlichen Gebührenbescheiden ausgegangen werden kann. Für sich genommen führt das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage indes nicht zu einem schwer wiegenden Fehler im vorgenannten Sinne. Vielmehr sind auch Verwaltungsakte, die ihrem Inhalt nach einer gesetzlichen Grundlage entbehren, regelmäßig wie auch hier nur anfechtbar\n\n598\n\n \n\n599\n\n- vgl. Redeker/von Oertzen, 13. Auflage, § 42 Rdnr. 101 mit weiteren Nachweisen.\n\n600\n\n \n\n601\n\nDas gilt hier umso mehr, als die Nichtigkeit einer Satzung als Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide in Rede steht. Denn es entspricht gefestigten Grundsätzen, dass gerade die Nichtigkeit einer Satzung regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht etwa zur Nichtigkeit der auf ihr beruhenden Verwaltungsakte führt. Vielmehr erzeugt eine Satzung den Schein der Rechtsgeltung, solange sie nicht auf Grund richterlicher Wertung für nichtig erachtet worden ist\n\n602\n\n \n\n603\n\n- vgl. Redeker/von Oertzen a.a.O., § 42 Rdnr. 101 a) mit weiteren Nachweisen.\n\n604\n\n \n\n605\n\nSchließlich sind die Gebührenbescheide auch nicht schwer und offenkundig fehlerhaft, soweit ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht in Frage steht. Ein in diesem Sinne schwerer und offenkundiger Fehler für die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes liegt nicht bereits dann vor, wenn dieser Gemeinschaftsrecht verletzt\n\n606\n\n \n\n607\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2000 - 1 B 78.99 -\n\n608\n\n \n\n609\n\nund insbesondere nicht, wenn die Sach- und Rechtslage komplex ist und bei Erlass der angefochtenen Bescheide noch nicht hinreichend geklärt war\n\n610\n\n \n\n611\n\n- vgl. BVerwG, wie vor, Seite 4 des Urteilsabdrucks.\n\n612\n\n \n\n613\n\nSo liegt der Fall auch hier. Es geht in erster Linie darum, ob der Beklagte zu 1. eine Gebühr erheben durfte, die über der Pauschalgebühr der Ratsentscheidung 88/408/EWG lag. Diese Ratsentscheidung enthält in Artikel 2 Absatz 2 selbst Abweichungsbefugnisse, deren Inhalt und Ausmaß im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch weitgehend ungeklärt waren, sodass den erhöhten Gebühren eine Fehlerhaftigkeit ihrer Festsetzungen jedenfalls nicht ?auf die Stirn geschrieben\" war.\n\n614\n\n \n\n615\n\nDie im Klageantrag zu 1. hilfsweise geltend gemachte Anfechtungsklage ist insgesamt unzulässig.\n\n616\n\n \n\n617\n\nSoweit sie sich auf die bereits erwähnten und von den Änderungsbescheiden vom 3. November 2000 und 7. Februar 2003 erfassten Gebührenbescheide vom 12. und 24. Juni 1996 bezieht, kann das in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beschriebene Ziel der Anfechtungsklage - die Aufhebung dieser Verwaltungsakte - nicht mehr erreicht werden, weil sie durch ihre Ersetzung in den vorerwähnten Änderungsbescheiden gegenstandslos und nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam geworden sind.\n\n618\n\n \n\n619\n\nIm Übrigen steht der Zulässigkeit der Anfechtungsklage die Bestandskraft der angegriffenen Bescheide entgegen. Insoweit fehlt es bereits an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren, weil die Klägerin nicht nach § 70 Abs. 1 VwGO fristgerecht Widerspruch eingelegt hat. Denn die Klägerin hat erstmals mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. Dezember 1997 gegen diese Bescheide Widerspruch eingelegt, sodass die Rechtsmittelfristen des § 70 VwGO bis dahin unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr liefen und die Bescheide von daher bestandskräftig geworden sind.\n\n620\n\n \n\n621\n\nEntgegen der Rechtsauffassung der Klägerin waren die Widerspruchsfristen nach § 70 VwGO auch nicht auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben gehemmt. Namentlich ergibt sich eine solche Fristenhemmung nicht aus den Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache ?Emmott\" (2 C 208/90 - Slg. I 1991, 4269) entwickelt hat. Hiernach kann eine nach nationalem Recht bestehende Rechtsmittelfrist gehemmt sein, wenn der nationale Verwaltungsakt in Widerspruch zum europäischen Gemeinschaftsrecht ergeht und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist der Mitgliedsstaat den Gemeinschaftsrechtsakt nicht ordnungsgemäß in nationales Recht transformiert hat. Diese anhand der Besonderheiten des speziellen Einzelfalles getroffene Aussage der so genannten Emmott'schen Fristenhemmung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar und berührt nicht den Lauf der Widerspruchsfrist, wenn eine gemeinschaftsrechtliche Richtlinie über die Bemessung von Gebühren für Hygieneuntersuchungen und von Fleisch bereits vor Erlass des angefochtenen Gebührenbescheides durch Bundesrecht zum Maßstab der landesrechtlichen Regelung der Gebühren gemacht worden ist, das Landesrecht aber eine entsprechende Umsetzung vermissen lässt, sodass jedenfalls eine ausreichende Anstoßwirkung besteht, wegen dieser Gesichtspunkte ggf. Rechtsmittel einzulegen.\n\n622\n\n \n\n623\n\n- so BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 1 B 55.99 - mit weiteren Nachweisen.\n\n624\n\n \n\n625\n\nSo liegt der Fall aber auch hier. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin gerügte verspätete Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in innerstaatliches Recht sie daran gehindert haben könnte, diesen Gesichtspunkt bis zum Ablauf der Widerspruchsfristen geltend zu machen\n\n626\n\n \n\n627\n\n- vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2000 - BVerwG 1 B 78.99 -.\n\n628\n\n \n\n629\n\nDenn zum damaligen Zeitpunkt verwies § 24 FlHG schon in der Fassung vom 24. Februar 1987 auf das Gemeinschaftsrecht als Maßstab der Gebührenerhebung und setzte damit insoweit das Gemeinschaftsrecht um. Die Klägerin war unter diesen Umständen nicht gehindert, gegen die Gebührenbescheide Widerspruch einzulegen und sich auf einen Verstoß des Landesrechts gegen Bundes- oder Gemeinschaftsrecht zu berufen\n\n630\n\n \n\n631\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1999 und vom 28. Februar 2000, a.a.O. sowie OVG Greifswald, Urteil vom 28. Mai 1999 - 1 L 111/98 - mit weiteren Nachweisen.\n\n632\n\n \n\n633\n\nSchließlich ergibt sich eine andere Beurteilung entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus den Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache ?Ciola\" (C 224/1997 - Slg I 1999, 2517) aufgestellt hat. Sie betreffen einen grundsätzlich anders gelagerten Fall. Denn wie in Randziffer 25 dieser Entscheidung ausdrücklich festgestellt wird, betrifft jener Rechtsstreit nicht das rechtliche Schicksal eines bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes, sondern die Frage, ob ein solcher Verwaltungsakt im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion, die wegen der Nichtbeachtung einer sich aus ihm ergebenden Verpflichtung verhängt wurde, deshalb unangewendet bleiben muss, weil er gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Im hier vorliegenden Falle steht aber nicht das Schicksal einer neuen Maßnahme, sondern der bestandskräftigen Verwaltungsakte selbst sowie deren Folgenbeseitigung in Frage, über die in jener Entscheidung keine Aussage getroffen wird. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeregte Vorlage an den EuGH kommt hiernach nicht in Betracht.\n\n634\n\n \n\n635\n\nDie mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Änderungsbescheide des Beklagten vom 7. Februar 2003 bleibt ebenfalls erfolglos.\n\n636\n\n \n\n637\n\nZwar ist diese Anfechtungsklage zulässig.\n\n638\n\n \n\n639\n\nEs bedurfte keiner prozessbeendenden Erklärung in Gestalt von Klagerücknahme oder Hauptsachenerledigung, soweit der Beklagte zu 1. die ursprünglich angefochtenen Gebührenbescheide in den ersten Änderungsbescheiden vom 3. bzw. 6. November 2000 und in den nachfolgenden zweiten Änderungsbescheiden vom 7. Februar 2003 geändert und in Gestalt der jeweiligen Neufestsetzungen gemindert hat, weil die Klägerin daraufhin ihre Klage gemäß § 91 Abs. 1 VwGO geändert hat\n\n640\n\n \n\n641\n\n- vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 15. Januar 1992 - 7 A 81/89 - NVwZ 1993, Seite 493 -\n\n642\n\n \n\n643\n\nund nunmehr allein gegen die zweiten Änderungsbescheide vom 7. Februar 2003 und nicht mehr gegen die ursprünglich angefochtenen Bescheide und auch nicht gegen die ersten Änderungsbescheide richtet. Eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Streitgegenstand geändert wird und namentlich der neue Klagegegenstand und der Klagegrund ihrem Wesen nach anders sind\n\n644\n\n \n\n645\n\n- vgl. Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 91 Rdnr. 2 f. mit weiteren Nachweisen.\n\n646\n\n \n\n647\n\nSo verhält es sich hier. Die nunmehr allein angefochtenen zweiten Änderungsbescheide vom 7. Februar 2003 stellen im Verhältnis zu den Ursprungsbescheiden ein ?aliud\" und kein wesensgleiches ?minus\" dar, weil sie gänzlich andere Gebührenberechnungen auf Grund des geänderten Satzungsrechtes enthalten, das insbesondere durch die Umlage der Kosten für Trichinenuntersuchungen neue und wesentlich andere Kostenfaktoren in die Kalkulation der aktuellen Schlachttier- und Fleischgebühren einbringt als bei den Kostenansätzen der Ursprungssatzung, wie sie Grundlage der Ausgangsbescheide waren.\n\n648\n\n \n\n649\n\nDie Klageänderung ist auch gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil die Beklagten ausdrücklich darin eingewilligt haben und die Änderung außerdem auch ohne Vorverfahren sachdienlich ist\n\n650\n\n \n\n651\n\n- vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 15. Januar 1992 - a.a.O..\n\n652\n\n \n\n653\n\nDie gegen die Änderungsbescheide vom 7. Februar 2003 gerichtete Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, weil diese Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n654\n\n \n\n655\n\nUnmittelbare Rechtsgrundlage dieser Änderungsbescheide ist die auf den gesamten relevanten Gebührenerhebungszeitraum rückwirkende Satzung in der Fassung vom 12. Dezember 2002. Dieses Regelwerk ist formell und materiell gültiges Satzungsrecht.\n\n656\n\n \n\n657\n\nGesetzliche Grundlage der Gebührensatzung ist das Fleisch- und das Geflügelfleischhygienekostengesetz NW vom 16. Dezember 1998 (FlGFlHKostG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1998 (GV NW Seite 775) sowie der Berichtigungsfassung vom 31. März 1999 (GV NW Seite 62). Dieses Gesetz steht mit höherrangigem Gemeinschafts- und Bundesrecht in Einklang und verstößt auch mit seinem rückwirkenden Inkrafttreten zum 1. Januar 1991 nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG\n\n658\n\n \n\n659\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 -, Urteil vom 18. Oktober 2001 - 3 C 1.01 -, Beschlüsse vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 und 1 C 12.99 - sowie OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -.\n\n660\n\n \n\n661\n\nDas Rechtsgebiet der Fleischhygiene fällt in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG. In diesem Bereich haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Diese Gesetzgebungszuständigkeit hat der Bundesgesetzgeber durch § 24 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) vom 24. Februar 1987 (BGBl. I Seite 649) und nachfolgend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I Seite 1189) in der Weise in Anspruch genommen, dass gemäß § 24 Abs. 1 FlHG die Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen vorgeschrieben wird und gemäß § 24 Abs. 2 FlHG sowohl die Bestimmung der kostenpflichtigen Tatbestände als auch die Gebührenbemessung dem Landesgesetzgeber überlassen bleibt. Zu dieser dem Landesrecht durch § 24 Abs. 2 FHG überlassenen Gebührenfestsetzung gehört auch die durch Rechtssatz zu treffende Entscheidung, unter den gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen von den EG-Pauschalgebühren abzuweichen\n\n662\n\n \n\n663\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 -, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 B 26.99 - und Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 7.99 -.\n\n664\n\n \n\n665\n\nDas Gemeinschaftsrecht steht einer solchen Verteilung der Zuständigkeit zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auf innerstaatlicher Ebene nicht entgegen.\n\n666\n\n \n\n667\n\n- vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - Rsc 374/97 - und Urteil vom 10. November 1992 - Rsc 156/91 -, BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 - sowie OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 - mit weiteren Nachweisen\n\n668\n\n \n\n669\n\nVon dieser bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage hat der Landesgesetzgeber mit Inkraftsetzen des FlGFlHKostG NW einschließlich der nach § 2 FlGFlHKostG NW vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (FlGFlHKostG - VO - NRW) vom 6. Mai 1999 (GVBl. Seite 156) in Gestalt der zweiten Änderung vom 19. April 2001 (GVBl. Seite 191) und der dritten Änderung vom 18. September 2002 (GVBl. Seite 450) Gebrauch gemacht. Hiernach können, soweit die in § 3 FlGFlHKostG NW genannten EG-rechtlichen Bestimmungen dies zulassen, für Amtshandlungen nach § 2 FlGFlHKostG NW Gebühren mit einer von den EG- rechtlich vorgesehenen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren abweichenden Höhe betriebsbezogen erhoben werden, wenn dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist, und dies die in § 3 Abs. 2 FlGFlHKostG NW genannten EG-rechtlichen Regelungen zulassen, § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NW. Auf die Abweichungen von den EG-rechtlich vorgegebenen Pauschalbeträgen ist in den Satzungen gesondert hinzuweisen, § 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NW. Die Regelung bezüglich der insoweit zu berücksichtigenden Kostenfaktoren ergibt sich aus § 4 Abs. 3 FlGFlHKostG NW. Damit hat der Landesgesetzgeber ausdrücklich von der ihm durch § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, nach Maßgabe des EG-Rechts von den Pauschalbeträgen des EG-Rechts abweichende kostendeckende Gebühren zu erheben, und diese Befugnis gemäß §§ 1, 2 FlGFlHKostG NW auf die Kreise und kreisfreien Städte unter Bindung an die Vorgaben des § 4 Abs. 2 und 3 FlGFlHKostG NW übertragen.\n\n670\n\n \n\n671\n\nDiese landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage entspricht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot\n\n672\n\n \n\n673\n\n- zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 - .\n\n674\n\n \n\n675\n\nDenn nach §§ 4 Abs. 3, 3 FlGFlHKostG NW ist rechtssatzmäßig festgelegt, dass von den EG-Pauschalgebühren abgewichen werden darf, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Abweichung erfolgen kann und wie die abweichenden Gebühren zu berechnen sind. Die Einhaltung der beiden letztgenannten Voraussetzungen folgt daraus, dass die Erhebung abweichender Gebühren unter den Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit gestellt wird, die Abweichung in Bezug auf die Deckung der tatsächlichen Kosten begrenzt wird und die Kostenfaktoren für die Berechnung der Höhe kostendeckender Gebühren benannt werden\n\n676\n\n \n\n677\n\n- vgl. im Rahmen summarischer Überprüfung OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 9 B 213/01.\n\n678\n\n \n\n679\n\nWeiter gehende Anforderungen sind insoweit nicht zu stellen. Wie die der Kammer vorliegenden Satzungstexte zeigen, sind diese Vorschriften eine hinreichend konkretisierte und praktikable Gesetzesgrundlage, die es den Satzungsgebern ermöglicht, bei der Gebührenbemessung allgemein gültige Tarife in Gestalt von an Bundes- und Landesrecht und die in Bezug genommenen EG- rechtlichen Bestimmungen gebundenen Kostenfestsetzungen differenziert nach den jeweiligen Erhebungszeiträumen und Tierarten unter Beachtung der relevanten Kostenfaktoren zu treffen.\n\n680\n\n \n\n681\n\nDas gilt auch für das Tatbestandsmerkmal der Betriebsbezogenheit in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW. Es genügt dem Gesichtspunkt hinreichender Normenklarheit. Denn es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von seinem Sinngehalt her auslegungsfähig und dergestalt gemeinschaftsrechtlich konform auszulegen ist\n\n682\n\n \n\n683\n\n- vgl. zum bisherigen Erkenntnisstand dieser Auslegung OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 9 B 213/01 - sowie VG Arnsberg, Urteil vom 26. November 2002 - 11 K 896/99 -, Verwaltungsgericht Minden, Urteile vom 31. Oktober 2002 zu Aktenzeichen: - 9 K 2179/99 -, - 9 K 2344/99 - und - 9 K 2345/99 -, VG Münster, Urteil vom 18. Februar 2000 - 7 K 109/96 - und VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2001 - 7 L 3087/00 - jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n684\n\n \n\n685\n\nWeiter ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesgesetz gemäß § 6 Abs. 1 FlGFlHKostG NW als Gesetzesgrundlage für die Satzungen ebenso wie die FlGFlHKostG - VO - NRW vom 6. Mai 1999 in der dritten Änderungsfassung vom 18. September 2002 jeweils rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft treten sollen. Soweit diese Regelungen den Kreisen und kreisfreien Städten rückwirkend erlauben, für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz Gebührensatzungen zu erlassen und Gebühren bis zur Höhe der EG-Pauschalbeträge und kostendeckende Gebühren für nicht von der EG-Regelung erfasste Untersuchungshandlungen zu erheben, hat der Gesetzgeber lediglich klargestellt und wiederholt, was der bisherigen Rechtslage unter Anwendung des früheren Fleischbeschaukostengesetzes NW entsprach. Auch die Rückwirkung der einschlägigen FlGFlHKostG - VO - NRW in der jeweiligen Fassung nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung ist nicht zu beanstanden, weil sie keine weitergehenden Tatbestände schafft, als sie bereits in den einschlägigen Kreis- und kommunalen Satzungen festgelegt waren. Aber auch soweit sich die Rückwirkungsanordnung auf die Regelung des § 4 Abs. 2 und 3 FlGFlHKostG NW und damit auf die nachträgliche Bemessung der Gebühren selbst bezieht, ist sie im Ergebnis unbedenklich, weil dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hinreichend dadurch Rechnung getragen wird, dass nach § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW die rückwirkende Anwendung des Gesetzes bei der Kostenfestsetzung im Einzelfall nicht zu höheren Festsetzungen führen darf, als dies nach der bisherigen Rechtslage - seine Gültigkeit unterstellt - zulässig gewesen wäre\n\n686\n\n \n\n687\n\n- vgl. zu allem Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -, a.a.O..\n\n688\n\n \n\n689\n\nWeder das Gemeinschaftsrecht noch das innerstaatliche Verfassungsrecht geben insoweit zu Zweifeln Anlass\n\n690\n\n \n\n691\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 - sowie Beschluss vom 24. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 5.01 -.\n\n692\n\n \n\n693\n\nDas gilt entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch, soweit hier Rückwirkungszeiträume von zehn Jahren in Rede stehen. Denn die Adressaten der Gebührenbescheide konnten für die gesamte Zeit der Rückwirkungsdauer nie darauf vertrauen, dass fehlerhafte Rechtsgrundlagen für den Bereich der Fleischhygiene im Landesrecht nicht rückwirkend zu Gunsten der kommunalen Satzungsgeber bereinigt werden würden\n\n694\n\n \n\n695\n\n- vgl. dazu die Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung vom 15. Juni 1998, Landtagsdrucksache 12/3154, Seite 1/15.\n\n696\n\n \n\n697\n\nEin weiter gehendes Vertrauen darauf, für in Anspruch genommene kostenpflichtige Amtshandlungen deswegen, weil die früheren Rechtsgrundlagen vorrangigem Recht nicht entsprochen haben mögen, keine Gebühren entrichten zu müssen, ist nicht schutzwürdig\n\n698\n\n \n\n699\n\n- BVerwG, Beschluss vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 8.99 -.\n\n700\n\n \n\n701\n\nWie die der Kammer zur Entscheidung vorliegenden Streitfälle zeigen, haben die von den Bescheiden betroffenen Gebührenschuldner ein solches Vertrauen auch weder entwickelt noch in die Tat umgesetzt, sodass es von daher sowohl an einer relevanten Vertrauenslage als auch an einem entsprechenden Vertrauenstatbestand fehlt.\n\n702\n\n \n\n703\n\nLiegt ein in diesem Sinne schutzwürdiges Vertrauen nicht vor, kann es entgegen der von der Klägerin hervorgehobenen Rechtsansicht für die Unbedenklichkeit der Rückwirkung nicht darauf ankommen, ob das Gemeinschaftsrecht und namentlich die Ausnahmebestimmungen der umsetzungsbedürftigen Gemeinschaftsrechtsakte nicht innerhalb der Umsetzungsfrist ordnungsgemäß und vollständig in das nationale Recht des gesamten Mitgliedsstaates transponiert wurden. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, welcher Klärungsbedarf sich aus der Rückwirkungsfrage einerseits und dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts andererseits ergeben soll. Da das Gemeinschaftsrecht unzweifelhaft den Mitgliedsstaaten die Befugnis eingeräumt hat, von den EG-Pauschalgebühren abzuweichen, kann eine Regelung, die die dafür gegebenen Voraussetzungen beachtet, den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts nicht tangieren\n\n704\n\n \n\n705\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 5.01 -.\n\n706\n\n \n\n707\n\nDie von der Klägerin aufgeworfene Frage einer unzulässigen rückwirkenden Inkraftsetzung ausgelaufenen Gemeinschaftsrechtes ist in diesem Zusammenhang irrelevant\n\n708\n\n \n\n709\n\n- im Übrigen zur Fortgeltung der Bestimmungen für die zurückliegenden Zeiträume BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 - 3 C 1.01 -.\n\n710\n\n \n\n711\n\nSchließlich war der Landesgesetzgeber entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist der EG-Richtlinie nicht gehindert, gemäß §§ 1, 2 FlGFlHKostG NW die Kreise und kreisfreien Städte zur Regelung der Gebühren durch Satzung und damit auch zur Erhebung von Gebühren, die von den Gemeinschaftsgebühren abweichen, zu ermächtigen. Es kann inzwischen keinem ernsthaften rechtlichen Zweifel mehr unterliegen, dass der Landesgesetzgeber auch den Kreisen und kreisfreien Städten die Befugnis übertragen durfte, durch Satzung die Erhebung solcher Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz zu regeln, und im Weiteren, dass die Frage der Kostendeckung dabei nicht notwendigerweise auf das Gebiet des Mitgliedsstaates bezogen sein muss, sondern dass ein Mitgliedsstaat, wenn er die Befugnis zur Erhebung der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen hat, höhere Gebühren bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten erheben darf.\n\n712\n\n \n\n713\n\n- vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - C 374/97 -, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 5.01.\n\n714\n\n \n\n715\n\nDarauf hat der Umstand, dass das Gemeinschaftsrecht bei Inkrafttreten dieser Vorschriften noch nicht bundesweit umgesetzt war, keinen Einfluss\n\n716\n\n \n\n717\n\n- vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - C 374/97 - wie vor.\n\n718\n\n \n\n719\n\nEtwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Einzelne nach Ablauf der Umsetzungsfrist bis zur endgültigen Umsetzung der Richtlinie das Recht hätte, sich der Erhebung von höheren Gebühren als den Pauschalgebühren zu widersetzen. Das ist indes nicht der Fall. Vielmehr ist der Rechtsschutz des Einzelnen in der Weise beschränkt, dass er sich der Erhebung von höheren Gebühren als den festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten\n\n720\n\n \n\n721\n\n- vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - C 374/97 - wie vor.\n\n722\n\n \n\n723\n\nHiernach scheidet die von der Klägerin angeregte Vorlage an den EuGH auch in diesem Zusammenhang aus.\n\n724\n\n \n\n725\n\nDie aktuelle Satzung in der Fassung vom 12. Dezember 2002 entspricht als Ermächtigungsgrundlage der angefochtenen Gebührenfestsetzungen den Vorgaben der landesrechtlichen Gesetzesgrundlagen.\n\n726\n\n \n\n727\n\nSoweit die Satzung Gebühren in einer von den EG-rechtlich vorgesehenen Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren abweichenden Höhe vorsieht, genügt sie der Hinweispflicht des § 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NW.\n\n728\n\n \n\n729\n\nDie Gebührensätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen werden entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NW betriebsbezogen erhoben. Betriebsbezogen in diesem Sinne sind die Gebührenerhebungen dann, wenn sie entweder nach verschiedenen Betriebstypen unterscheiden oder an bestimmte Betriebsabläufe anknüpfen, die für die Höhe der Untersuchungskosten bedeutsam sind\n\n730\n\n \n\n731\n\n- insoweit übereinstimmend mit VG Münster, Urteil vom 18. Februar 2000 - 7 K 109/96 -.\n\n732\n\n \n\n733\n\nFür diese Auslegung streitet der Sinngehalt des Begriffes der Betriebsbezogenheit, der durch seine Bezugnahme auf betriebliche Belange sowohl Betriebsformen als auch Betriebsvorgänge erfasst. Wie sich aus der Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 15. Juni 1998\n\n734\n\n \n\n735\n\n- vgl. Landtagsdrucksache 12/3154 Seite 2\n\n736\n\n \n\n737\n\nsowie aus der allgemeinen Begründung der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 10. Dezember 1998\n\n738\n\n \n\n739\n\n- vgl. Landtagsdrucksache 12/3526 Seite 11\n\n740\n\n \n\n741\n\nergibt, sollten durch die gesetzliche Neuregelung alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gebühren nach Maßgabe des zu beachtenden EG- Rechts auf den Stand der tatsächlichen Kosten festzulegen. Einschränkende Hinweise darauf, dass eine Abweichung von den EG-Pauschalgebühren nur für einzelne bestimmte Betriebe oder Gruppen gleichartig strukturierter Betriebe zulässig sei, enthalten diese Gesetzesmaterialien nicht. Im Übrigen sprechen auch der generelle Regelungscharakter von Satzungsnormen sowie der Gesichtspunkt einer Vermeidung unzulässiger Einzelfallregelungen gegen eine solche einschränkende Betrachtungsweise. Schließlich wird dieses Auslegungsergebnis auch durch eine EG-rechtlich konforme Auslegung bestätigt. Nach Nr. 4 Buchstabe a) des Anhangs Kapitel I der Richtlinien 93/118/EG bzw. 96/43/EG können die Mitgliedsstaaten zur Deckung höherer Kosten die vorgesehenen Pauschalbeträge für ?bestimmte Betriebe\" anheben. Dieser Begriff ist auch im gemeinschaftsrechtlichen Sinne nicht dahin zu verstehen, dass die Gebühren jeweils nur für bestimmte Einzelbetriebe festgelegt werden dürfen. Vielmehr können auch Gruppen von Betrieben gleichartiger Struktur zusammengefasst werden\n\n742\n\n \n\n743\n\n- vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 21. März 2002 - Rsc-284/00 und C-288/00 - Rdnr. 75; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 25. Juni 1992 - Rsc 156/91 - Rdnr. 30.\n\n744\n\n \n\n745\n\nDass darüber hinaus aber auch bestimmte Betriebsabläufe höhere Gebühren rechtfertigen können, ergibt sich aus der nachfolgenden Aufzählung kostensteigernder innerbetrieblicher Gegebenheiten sowie aus dem ausdrücklichen Verweis auf Nummer 5 Buchstabe a) dieses Anhanges, wonach eine Abweichung von den Pauschalgebühren für bestimmte Betriebe auch und gerade in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Zahl der täglichen Schlachtungen, dem effizienten Einsatz des Untersuchungspersonals und dem Gewicht sowie Gesundheitszustand der Schlachttiere und weiterer betriebsbezogener Kriterien zulässig ist.\n\n746\n\n \n\n747\n\nDie einschlägige Satzung ist in diesem Sinne betriebsbezogen. Sie unterscheidet bei der Gebührenbemessung sowohl nach Betriebstypen als auch nach Betriebsabläufen. Namentlich differenziert sie zwischen Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nach gewerblichen Schlachtungen und Hausschlachtungen sowie im Rahmen der gewerblichen Schlachtungen nochmals nach der täglichen Schlachtzahl. Außerdem unterscheiden die Kostentarife bei Rindern nach Alter und bei Schweinen und anderen Schlachttieren nach Schlachtgewicht und knüpfen damit an personalkostenrelevante Differenzierungen in den einschlägigen Tarifverträgen über die Regelungen der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure und mithin an betriebsbezogene Kriterien im vorgenannten Sinne an\n\n748\n\n \n\n749\n\n- offen gelassen im Rahmen summarischer Prüfung OVG NW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 9 B 213/01 im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2001 - 7 L 308/00 -\n\n750\n\n \n\n751\n\nDie Satzungen entsprechen mit diesen Berechnungskriterien auch §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1 FlGFlHKostG NW. Ihnen liegen als Kostenfaktoren einmal die Löhne, Gehälter und Sozialabgaben des Untersuchungspersonals zu Grunde, die insbesondere durch die vorerwähnten Tarifverträge bestimmt werden, und zum anderen die Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehen. Dabei sind die betrieblichen Differenzierungen und Gebührenstaffelungen in den Satzungen sachgerecht, weil sie sich an den Tarifverträgen orientieren und sich je nach den in Rede stehenden betrieblichen Gegebenheiten wie etwa bei höheren Schlachtzahlen zwangsläufig Rationalisierungseffekte einstellen, während sich der zeitliche Aufwand pro Tier bei geringerer Schlachtzahl beispielsweise durch den Anteil für Wege- und Wartezeiten oder sonstige Nachteile erhöht.\n\n752\n\n \n\n753\n\nDie Satzungen verstoßen auch nicht gegen das Kostendeckungsprinzip. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gebühren die tatsächlichen Kosten überschreiten oder der Beklagte zu 2. die tatsächlichen Kosten überschritten hat oder andere als nach § 4 Abs. 3 FlGFlHKostG NW zulässige Faktoren in die Gebührenkalkulationen eingestellt wurden. Im Gegenteil haben die Beklagten vorgetragen, das Kostendeckungsprinzip durchweg eingehalten und allenfalls aus dem Haushalt zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Amtshandlungen aufgebracht zu haben. Die Klägerin ist diesen Angaben nicht substantiiert entgegengetreten, sodass für die Kammer kein Anlass besteht, gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu gehen\n\n754\n\n \n\n755\n\n- vgl. zur gerichtlichen Überprüfungspflicht einer Gebührenkalkulation BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -.\n\n756\n\n \n\n757\n\nDie Satzung wird entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht dadurch rechtswidrig, dass der Kostenaufwand für die Trichinenuntersuchungen in dem zuvor dargelegten Umfang den für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen vorgesehenen Gebührentarifen zugeschlagen wurde. Zwar lässt das Gemeinschaftsrecht die Erhebung einer besonderen Gebühr für Trichinenuntersuchungen und für bakteriologische Untersuchungen von frischem Fleisch nicht zu. Vielmehr muss jede von einem Mitgliedsstaat beschlossene Erhöhung der Gebühr für die Untersuchung von frischem Fleisch den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen. Das schließt eine selbstständige Gebühr für bakteriologische Untersuchungen und für Trichinenuntersuchungen aus\n\n758\n\n \n\n759\n\n- vgl. EuGH vom 30. Mai 2002 - Rsc-284/00 und C-288/00 zum nachfolgend BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 16.02 -.\n\n760\n\n \n\n761\n\nEine solche sieht die Satzung vom 12. Dezember 2002 auch nicht vor. Im Gegenteil werden in dieser Satzung die selbstständigen Gebührentatbestände für Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Untersuchungen im Rahmen von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen mit Rücksicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgehoben und die Kosten für Trichinenuntersuchungen stattdessen auf die Gemeinschaftsgebühren umgelegt und dergestalt auch in Bezug auf die Trichinenuntersuchungen nunmehr eine durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben intendierte einheitliche Gebühr erhoben. Das entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, weil die Kosten dieses Untersuchungsaufwandes nunmehr Teil des - angehobenen - Pauschalbetrages und damit Bestandteil der Gemeinschaftsgebühr selbst wird. Anders als nach der Auffassung der Klägerin liegt in diesem Vorgehen auch keine verdeckte Erhebung einer besonderen Gebühr etwa im Sinne eines ?Sonderuntersuchungszuschlages\". Der entscheidungserhebliche Unterschied zwischen einer unzulässigen verdeckten Gebührenerhebung für Trichinenuntersuchungen und bakteriologischen Untersuchungen durch Zuschläge und einer gemeinschaftsrechtlich zulässigen Umverteilung des Aufwandes für Trichinenuntersuchungen und bakteriologischen Untersuchungen auf die sonstigen Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen liegt darin, dass die Kalkulation einer einheitlichen Gebühr unter Berücksichtigung und Einschluss aller Sonderuntersuchungen stattfindet, soweit sie sich auf Amtshandlungen beziehen, die von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden. Damit scheiden alle Zuschläge aus, die erhoben werden, falls und soweit zusätzliche Untersuchungen im Einzelfall stattfinden. Das ist hier der Fall, denn die Kosten für die Trichinenuntersuchungen werden generell auf die obligatorischen Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren unabhängig davon umgelegt, ob die Trichinenuntersuchung im Einzelfall stattfindet oder nicht. Gemeinschaftsrechtlich ist eine spezifische Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr aber nur ausgeschlossen, wenn sie im Einzelfall erhoben wird, um bestimmte Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in allen Fällen stattfinden\n\n762\n\n \n\n763\n\n- vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 - Rsc-284/00 und C-288/00 -, a.a.O.\n\n764\n\n \n\n765\n\nBei Anwendung dieser Kriterien ist die streitige Gebührenregelung rechtmäßig, weil keine spezifische Gebühr erhoben wird und die Gebührenanhebung bezogen auf die betroffene Tierart Schweine in allen Fällen und unabhängig von der Durchführung der Trichinenuntersuchungen im Einzelfall erfolgt.\n\n766\n\n \n\n767\n\nSchließlich liegt kein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW vor. Nach dieser Vorschrift darf die rückwirkende Anwendung des Gesetzes auf Tatbestände nach dem Fleischhygienegesetz nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen, als dies nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden kommunalen Satzungen zulässig war. Dabei sind Kostenfestsetzungen in diesem Sinne die Summe aller gemeinschaftsrechtlich relevanten Gebühren, die auf der Grundlage der bisherigen Satzungen festgesetzt wurden oder festgesetzt werden dürften. Denn Sinn und Zweck des Gesetzes lag aus den bereits dargelegten Gründen gerade darin, nachträglich eine einwandfreie rechtliche Grundlage für die bereits beschlossenen kostendeckenden Gebührenerhebungen zu schaffen. Demgegenüber ist weder aus gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen noch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der betroffenen Gebührenschuldner eine einschränkende Auslegung durch Beibehaltung der früheren Gebührensätze im Sinne einer Festschreibung der jeweiligen Tarifstellen in den einzelnen Gebührentatbeständen geboten, weil die Gebührenschuldner aus den bereits dargelegten Gründen von Anfang an damit rechnen mussten, dass die Gebührensatzungen nachgebessert werden, um eine tragfähige Grundlage für die Gebührenbescheide zu sein. Soweit noch keine Gebührenbescheide ergangen sind, gewähren die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung gemäß §§ 3 Abs. 3 Satz 2 FlGFlHKostG NW, 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG NW in Verbindung mit §§ 169 f. AO einen zusätzlichen und ausreichenden Vertrauensschutz. Dass § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW inhaltlich nicht in die Satzung übernommen wurde, ist unschädlich, weil diese Vorschrift die einschlägige Satzung als bei der Gebührenfestsetzung im Einzelfall unmittelbar geltendes Recht ergänzt.\n\n768\n\n \n\n769\n\nNach alledem bestehen auch gegen die Erhebung von Gebühren für stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen gemäß Artikel III §§ 6 Abs. 1 und 11 der Satzung auf der Grundlage von § 24 Abs. 2 FlHG, §§ 1, 2, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 und 3 FlGFlHGKostG NW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Buchstabe d) der Ausführungsverordnung in der dritten Änderungsfassung vom 18. September 2002 dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken\n\n770\n\n \n\n771\n\n- vgl. im Ergebnis im Rahmen summarischer Prüfung OVG NW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 9 B 213/01 - im Anschluss an Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2001 - 7 L 3087/00 - .\n\n772\n\n \n\n773\n\nDer Höhe nach sind die Gebührenfestsetzungen der Änderungsbescheide vom 7. Februar 2003 durch die Gebührentarife der einschlägigen Satzung und § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW gedeckt und mithin rechtmäßig. Das gilt auch, soweit sich die Änderungsbescheide auf die an sich bestandskräftig gewordenen Ursprungsbescheide vom 12. und 24. Juni 1996 beziehen. Zwar treten die einschlägigen Gebührenregelungen der Änderungssatzung vom 12. Dezember 2002 gemäß Artikel V der Satzung rückwirkend nur in Kraft, soweit für die in Rede stehenden Erhebungszeiträume noch keine bestands- oder rechtskräftigen Bescheide vorliegen. Die Bestandskraft dieser Gebührenbescheide ist jedoch entfallen, nachdem sie der Beklagte zu 1. zum Gegenstand seiner Änderungsbescheide gemacht und durch diese ersetzt hat, sodass auch auf sie das neue Satzungsrecht Anwendung findet.\n\n774\n\n \n\n775\n\nNach alledem muss auch der mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachten und in Verbindung mit der Feststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 4 VwGO und den Anfechtungsklagen gemäß § 113 Abs. 4 VwGO zulässigen Leistungsklage der Erfolg versagt bleiben, weil dieses Klagebegehren zwangsläufig das rechtliche Schicksal der vorgehenden Klageanträge teilt. Soweit sich aus den ersten Änderungsbescheiden vom 3. bzw. 6. November 2000 Guthabenbeträge für die Klägerin in Höhe von insgesamt 23.028,72 DM ergaben, ist die Leistungsklage deshalb unbegründet, weil die Beklagten insoweit die Aufrechnung mit offen stehenden Gebührenforderungen erklärt und entsprechende Verrechnungen vorgenommen haben.\n\n776\n\n \n\n777\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 3, 154 Abs. 1, 167 VwGO, 709 ZPO.\n\n778\n\n \n\n779\n\nDie Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO zuzulassen. Insbesondere hat die Sache aus den Gründen der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung\n\n780\n\n \n\n781\n\n- vgl. zu den im Rahmen summarischer Prüfung nicht abschließend geklärter Rechtsfragen OVG NW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 9 B 213/01-.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-29/14-k-2127-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-29/14-k-2127-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292904","retrieved":"2026-07-09 03:13:53.867044+00:00"}}