{"status":"available","doknr":"OLD292937","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0428.19K1570.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-28","aktenzeichen":"19 K 1570/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über ihre örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von \nLeistungen nach dem SGB VIII für das am 11. September 1993 geborene Kind \nC.\n\n3\n\nC lebte vor Beginn der Gewährung von Jugendhilfe zusammen mit seiner \nsorgeberechtigten Mutter in F. Der ebenfalls sorgeberechtigte Vater des Kindes \nwohnt in G.\n\n4\n\nDie Klägerin gewährt auf Antrag der Mutter des C seit 27. März 2001 für diesen \nHilfe zur Erziehung als Heimunterbringung gemäß § 34 SGB VIII durch \nUnterbringung des Kindes im St. K-Haus in X. In der Einrichtung ist auch die Mutter \nvon C untergebracht.\n\n5\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, dass seit dem Zeitpunkt der Aufnahme der \nMutter im St. K-Heim in X die Beklagte für die von ihr - der Klägerin - zuständiger \nWeise eingeleitete Hilfe örtlich zuständig sei, da sich die Zuständigkeit nach § 86 \nAbs. 2 Satz 2 SGB VIII richte.\n\n6\n\nSie beantragte daher unter dem 2. Oktober 2002 bei der Beklagten die \nÜbernahme der Bearbeitung des Hilfefalles bei gleichzeitiger Zusage der Erstattung \nder Aufwendungen.\n\n7\n\nDie Beklagte lehnte die Übernahme ab.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 4. März 2003 Klage erhoben und beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den Jugendhilfefall C, geb. am \n11. September 1993 in eigener Zuständigkeit zu \nübernehmen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie ist der Auffassung, die Klägerin habe eine Hilfe nach § 19 SGB VIII gewähren \nwollen. Unabhängig von der Frage, welche Hilfeform tatsächlich gewollt gewesen sei, \nsei die Unterbringung in der jetzigen Form ungeeignet, so dass schon deshalb eine \nFallübernahme ausscheide.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten \nverwiesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer in Form der Leistungsklage geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin \nnicht zu, denn für diesen Anspruch gibt es in der Rechtsordnung keine \nAnspruchsgrundlage.\n\n17\n\nDie hier maßgeblichen Regelungen des SGB VIII normieren einen Anspruch, wie \nvon der Klägerin geltend gemacht, nicht.\n\n18\n\nNach § 86 c SGB VIII bleibt der bisher zuständige örtliche Träger beim Wechsel \nder örtlichen Zuständigkeit solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der \nnunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung tatsächlich fortsetzt. Mit dieser \nRegelung korrespondiert der Kostenerstattungsregelung des § 89 c Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII; nach dieser Vorschrift sind von dem örtlichen Träger, der nach dem \nWechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist, die Kosten zu erstatten, \ndie ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII \naufgewendet hat. Durch die Regelung in § 89 Abs. 2 SGB VIII wird zudem das \npflichtwidrige Handeln, Nichtleistung wegen Verneinung der Zuständigkeit, \nsanktioniert.\n\n19\n\nDarüber hinausgehende Ansprüche des ehemals zuständigen Trägers der \nJugendhilfe regelt das SGB VIII nicht.\n\n20\n\nWeder das SGB VIII noch § 2 Abs. 3 SGB X normieren einen Anspruch der \nbisher zuständigen Behörde auf Fortführung des Falles durch die nunmehr örtlich \nzuständige Behörde,\n\n21\n\nvgl. auch Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten Münster, Schiedsspruch vom \n11. Mai 1995, 60-09/10- Spr.Nr. 64/92 .\n\n22\n\nDie bisher zuständige Behörde hat vielmehr die Leistungen solange zu \nerbringen, bis die neu zuständig gewordene Behörde die Leistungsgewährung \nfortsetzt. Die sich hieraus allein ergebenden Ansprüche sind, wie oben dargelegt, in \n§ 89 c SGB VIII geregelt.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2, 2. Hs. \nVwGO in der Fassung vom 20. Dezember 2001. Nach der Neuregelung des § 188 \nSatz 2, 2. Hs VwGO sind die Erstattungsstreitigkeiten zwischen \nSozialleistungsträgern von der Kostenfreiheit ausgenommen. Das vorliegende \nVerfahren betrifft zwar nicht unmittelbar einen Kostenerstattungsanspruch, steht zu \neinem solchen jedoch in einem engen Zusammenhang und ist damit nicht den \ngerichtskostenfreien Leistungsstreitigkeiten zuzurechnen. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-28/19-k-1570-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86c","ref_norm":"86c","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-28/19-k-1570-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292937","retrieved":"2026-07-09 03:13:56.821835+00:00"}}