{"status":"available","doknr":"OLD292954","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0425.8K739.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-25","aktenzeichen":"8 K 739/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Rücknahmebescheid des Beklagten vom 16.10.2001 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises O vom 15.03.2002 wird \naufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Hinnahme der \nMehrstaatigkeit einzubürgern.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist jugoslawischer (serbisch-montenegrinischer) Staatsangehöriger. \nEr reiste im Jahre 1991 zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern C1 und C2 in \ndas Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag war erfolgreich. Nach erfolgter Anerkennung \nals Asylberechtigter wurde dem Kläger am 14.6.1994 eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis erteilt. Die Ehefrau und die Kinder einschließlich des 1999 im \nBundesgebiet geborenen dritten Kindes C3 besitzen inzwischen die deutsche \nStaatsangehörigkeit. Der Kläger ist in den Jahren 1993 bis 1997 fünf Mal \nstrafrechtlich auffällig geworden. In drei Fällen wurden Geldstrafen zwischen zwölf \nund siebzig Tagessätzen verhängt. Im vierten Fall erhielt der Kläger eine \nFreiheitsstrafe von zwei Monaten auf Bewährung. Am 23. April 1997 wurde er vom \nAmtsgericht Westerstede wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei \nFällen sowie Diebstahl in neun Fällen, davon in zwei Fällen geringwertiger Sachen, \nzu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde \n(AG Westerstede - 4 Ds 330 Js 840187/96 -). Nach Verbüßung der Halbstrafe wurde \nder Strafrest mit Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 27. März 1998 zur \nBewährung ausgesetzt und mit weiterem Beschluss vom 11. April 2001 erlassen \n(LG Ingolstadt - StVK 56/98 -).\n\n3\n\nAm 16. Juni 2000 stellte der Kläger beim Landratsamt Neumarkt i.d. Opf. den \nAntrag auf Einbürgerung gemäß § 85 Abs. 1 AuslG. Am 5. April 2001 wurde ihm (wie \nseinerzeit auch der Ehefrau und den beiden noch in Jugoslawien geborenen \nKindern) die Einbürgerungszusicherung für den Fall erteilt, dass der Verlust der \njugoslawischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde. Die \nEinbürgerungszusicherung galt bis zum 4. April 2003 und wurde unter dem Vorbehalt \nerteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebenden Verhältnis bis zum Ablauf \ndieser Frist nicht ändern. Der Kläger stellte sodann für sich und seine \nFamilienangehörigen beim Bundesministerium für Innere Angelegenheit der \nBundesrepublik Jugoslawien den Antrag auf Entlassung aus der jugoslawischen \nStaatsangehörigkeit, dem mit Bescheiden vom 29. Juli 2002 hinsichtlich der Ehefrau \nund der Kinder C1 und C2 entsprochen wurde. Der Entlassungsantrag des Klägers \nwurde abgelehnt, da er seine Wehrpflicht nicht erfüllt habe.\n\n4\n\nNach Umzug der Familie im Juli 2001 in den Zuständigkeitsbereich des \nBeklagten führte die Durchsicht der Einbürgerungsvorgänge zur Überprüfung der \nerteilten Einbürgerungszusicherung. Nach Anhörung nahm der Beklagte mit \nOrdnungsverfügung vom 16. Oktober 2001 die am 5. April 2001 erteilte \nEinbürgerungszusicherung zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Die \nErteilung der Einbürgerungszusicherung am 5. April 2001 habe einen rechtswidrigen \nbegünstigenden Verwaltungsakt dargestellt. Die auch seinerzeit schon bekannte \nVerurteilung durch das Amtsgericht Westerstede sei einbürgerungsschädlich und \nhabe seinerzeit wie auch jetzt der Einbürgerung entgegen gestanden. Nur \nVerurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung \nausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden seien, könnten \naußer Betracht bleiben. Sowohl das tatsächlich verhängte Strafmaß als auch der \nUmstand, dass der Kläger wiederholt Straftaten begangen habe, ließen eine andere \nInterpretation, als dass diese Verurteilung der Einbürgerung entgegenstehe, nicht zu. \nDen Widerspruch wies der Landrat des Kreises O mit Bescheid vom 15. März 2002 \nmit folgenden Erwägungen zurück: Darüber, ob die vom Amtsgericht Westerstede \nabgeurteilte Straftat bei der Einbürgerungsentscheidung außer Betracht bleiben \nkönne, sei im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden. Aus den vier \nfrüheren Verurteilungen zeige sich aber ein Einstellung des Klägers zur deutschen \nRechtsordnung, die für die zuständige Einbürgerungsbehörde nur zu der \nEntscheidung führen könne, dass die Verurteilung durch das Amtsgericht \nWesterstede nicht außer Betracht bleiben könne. Deshalb könne die zuständige \nEinbürgerungsbehörde rechtmäßigerweise auch keine Einbürgerungszusicherung \nerteilen. Das Rücknahmeermessen sei vom Beklagten fehlerfrei ausgeübt worden. \nUnzumutbare Nachteile seien mit der Rücknahme der Einbürgerungszusicherung \nnicht verbunden, da sich die aufenthaltsrechtliche Ausgangssituation des Klägers \ndadurch nicht verändere.\n\n5\n\nMit der am 8. April 2002 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Wie \nhinsichtlich der Einbürgerung selbst sei auch hinsichtlich einer \nEinbürgerungszusicherung zweifelhaft, ob sie überhaupt der Rücknahme unterliege. \nJedenfalls sei die Einbürgerungszusicherung redlich erworben. Sie sei seinerzeit auf \nder Grundlage eines vollständig und zutreffend bekannten Sachverhaltes erteilt \nworden. \n\n6\n\nDer Kläger stellt - im Hinblick auf die vorgenommene Klageerweiterung im \nEinverständnis mit dem Beklagten - den Antrag,\n\n7\n\n1. den Rücknahmebescheid des Beklagten vom \n16. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Landrates des Kreises O vom 15. März 2002 \naufzuheben,\n\n8\n\n2.\n\n9\n\n3. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter \nHinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern. \n\n10\n\n4.\n\n11\n\nDer Beklagte stellt den Antrag,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZusätzlich zu den in den Bescheiden gemachten Ausführungen trägt er vor: Aus \nden Verwaltungsvorgängen werde nicht erkennbar, dass der seinerzeitige \nSachbearbeiter beim Landratsamt Neumarkt überhaupt sein pflichtgemäßen \nErmessen im Hinblick auf die einbürgerungsschädliche Strafe ausgeübt habe. Die \nStrafakten seien nicht angefordert oder eingesehen worden, um die Tat als solche zu \nwürdigen. Die Erteilung der Einbürgerungszusicherung sei entweder auf Grund eines \nErmessens-Nichtgebrauchs oder wegen Ermessensfehlgebrauchs fehlerhaft und \nrechtswidrig. \n\n14\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist der Beschluss verkündet worden, die \nEntscheidung werde zugestellt. Nach Hinterlegung des Entscheidungstenors gemäß \n§ 116 Abs. 2 VwGO hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Mai 2003 mitgeteilt, er \nhabe am selben Tage einen Anruf vom Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge erhalten, dass die Asylanerkennung für den Kläger \nwiderrufen und der Bescheid noch an diesem Tage gefertigt werden solle. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 8 K 213 u. 2139/02 \nund auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten auch bezüglich der \nFamilienangehörigen des Klägers ergänzend Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist begründet. \n\n18\n\nHinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 16. Oktober 2001 ist der \nAnfechtungsantrag weiterhin zulässig. Mit Ablauf der Befristung der \nEinbürgerungszusicherung hat sich der Rücknahmebescheid nicht erledigt. Deren \nRegelungsgehalt hat sich mit Erreichen des 4. April 2003 keineswegs erschöpft. \nDurch die Einbürgerungszusicherung wird die Einbürgerung für den Fall zugesagt, \ndass die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird. Sie \ndient der Vermeidung von Intervallen mehrfacher Staatsangehörigkeit bzw. \ntemporärer Staatenlosigkeit,\n\n19\n\nVGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 1994 - 13 S 2147/93 -, \nInfAuslR 1995, 116.\n\n20\n\nMit der Einbürgerungszusicherung wird dem Einbürgerungsbewerber bei der \nBeseitigung des Einbürgerungshindernisses der Mehrstaatigkeit die Sicherheit \ngegeben, dass er nach Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit eingebürgert wird. \nSie begründet mithin eine Anwartschaft auf die Einbürgerung, die grundsätzlich nur \nbei relevanter Änderung der Sach- oder Rechtslage entzogen werden kann. Der \nAblauf der Befristung stellt eine solche Änderung nicht dar; dementsprechend ist dem \nEinbürgerungsbewerber, der innerhalb der ihm gesetzten Frist die Entlassung aus \nder fremden Staatsangehörigkeit nicht hat nachweisen können, die \nEinbürgerungszusicherung zu verlängern. Bei fortbestehender Anwartschaft besteht \nhierauf ein Anspruch des Einbürgerungsbewerbers. Die Regelung in Ziffer 8.1.2.6.1 \nder Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigenrecht (StAR-VwV), wonach die \nVerlängerung der Frist zulässig ist, trägt dem Rechnung und ist nicht etwa als \nEinräumung eines Ermessens an die Einbürgerungsbehörde misszuverstehen. Der \nStreit über den Bestand der Anwartschaft kann daher, wenn er sich wie hier nicht auf \neine Änderung der Sach- oder Rechtslage, sondern auf die rechtlichen Grundlagen \nder Anwartschaft selbst bezieht, nur in einem Verfahren betreffend die die \nAnwartschaft begründende Einbürgerungszusicherung ausgetragen werden, auch \nwenn die beigegebene Befristung bereits ausgelaufen ist. Bleibt nämlich die \nEinbürgerungszusicherung bestehen, folgen bereits aus ihr die entsprechenden \nAnsprüche des Einbürgerungsbewerbers auf Verlängerung der Frist oder, sobald das \nEinbürgerungshindernis der Mehrstaatigkeit behoben ist, auf Einbürgerung. \n\n21\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger \ndeshalb in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n22\n\nDabei kann hier offen bleiben, ob und welchen Einschränkungen die Rücknahme \nder Einbürgerungszusicherung in Anlehnung an die für die Rücknahme der \nEinbürgerung selbst geltenden Grundsätze,\n\n23\n\nvgl. zu letzterem OVG NRW, Urteil vom 2. September 1996 - 25 A 2106/94 -, \nNWVBl. 1997, 71 = InfAuslR 1997, 82 = NVwZ-RR 1997, 742;\n\n24\n\nzum Meinungsstand: OVG Berlin, Urteil vom 2. November 1988 - 1 B 53.87 -, \nnachgehend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. April 1989 -\n 1 B 54/89 - NVwZ-RR 1990, 220;\n\n25\n\nNieders. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 L 7223/94 -, DVBl. 1997, 919 \n(LS);\n\n26\n\nHess. VGH, Urteil vom 18. Mai 1998 - 12 UE 1542/98 -, InfAuslR 1998, 505 \nund Urteil vom 3. Dezember 2001 - UE 2451/01 -, AuAF 2002, 84 \n= ESVGH 52, 180; \n\n27\n\nOVG Hamburg, Beschluss vom 28. August 2001 - 3 Bs 102/01 -, \nNVwZ 2002, 885,\n\n28\n\nunterworfen ist. Denn hier scheitert die Rücknahme der \nEinbürgerungszusicherung bereits daran, dass die vom Beklagten angenommene \nRechtswidrigkeit der Einbürgerungszusicherung nicht gegeben ist.\n\n29\n\nÜber die Einbürgerung gemäß §§ 85 ff. AuslG des wegen einer Straftat \nverurteilten Ausländers mit langem Aufenthalt ist - soweit nicht die in § 88 Abs. 1 \nSatz 1 AuslG näher definierte, hier aber überschrittene Bagatellgrenze eingreift - \ngemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG im Einzelfall zu entscheiden. Dies ist dahin zu \nverstehen, dass der Einbürgerungsbehörde Ermessen im Hinblick auf die \nNichtberücksichtigung der Verurteilung eingeräumt ist,\n\n30\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 1997 - 25 A 977/94 -, NWVBl. 1998, 147 \nBerlit in: GK-StAR, § 88 AuslG Rdnr. 35; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, \n§ 88 AuslG Anm. III; ebenso Nr. 88.1.2. StAR-VwV.\n\n31\n\nDafür, dass das Landratsamt Neumarkt den ihm eingeräumten \nErmessensspielraum verkannt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Dem Landratsamt \nlag die Auskunft aus dem Zentralregister vom 5. Juli 2000 vor, in dem die \nVerurteilung durch das Amtsgericht Westerstede verzeichnet ist. Dass die \nVerurteilung unzutreffend unter die Bagatellgrenze des § 88 Abs. 1 Satz 1 AuslG \neingeordnet worden wäre, kann deshalb nicht angenommen werden. Die vom \nBeklagten vermissten Vermerke und ähnliche ausdrückliche Anhaltspunkte für die \nErmessensausübung in den Verwaltungsvorgängen mögen der guten Übung in der \ndortigen Behörde entsprechen, waren gemäß § 39 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwVfG aber \nnicht erforderlich, sodass aus ihrem Fehlen keine Schlüsse gezogen werden können. \nDas Landratsamt hat auch auf einer zutreffenden tatsächlichen Erkenntnisgrundlage \nentschieden. Es ist im Ergebnis jedenfalls richtig davon ausgegangen, dass die \nStrafvollstreckung erledigt war, auch wenn sie dies mit dem Beschluss des \nLandgerichts Ingolstadt vom 11. April 2001 (Straferlass) tatsächlich erst eine Woche \nnach Erteilung der Einbürgerungszusicherung gewesen ist. Sonstige \nErmessensfehler liegen ebenfalls nicht vor. Der Beklagte schließt letztlich aus dem \nUmstand, dass in seiner Behörde eine vergleichbare Entscheidung nicht getroffen \nworden wäre, darauf, dass die vom Landratsamt Neumarkt erteilte \nEinbürgerungszusicherung fehlerhaft gewesen sein müsse. Dies ist unzutreffend und \nberuht ersichtlich auf dem Verständnis, dass eine Einbürgerung im Falle der \nÜberschreitung der Bagatellgrenze in § 88 Abs. 1 Satz 1 AuslG nur als Ausnahme \nbei Vorliegen bestimmter besonderer tatbestandlicher Voraussetzungen möglich sei. \nDieses Verständnis, das auf den insoweit missverständlichen Wortlaut der \nNr. 88.1.2 StAG-VwV zurückgehen dürfte, verfehlt den Zweck der Ermächtigung in \n§ 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG,\n\n32\n\nso die ständige Rechtsprechung der Kammer seit dem Urteil vom \n11. Januar 2001 - 8 K 8219/99 -.\n\n33\n\nNach der Gesetzeslage soll die Ermessensausübung der Einbürgerungsbehörde \nunter umfassender Würdigung und Abwägung der relevanten öffentlichen und \nprivaten Interessen daran orientiert werden, ob trotz des die Bagatellgrenze des \nSatzes 2 übersteigenden Strafmaßes die strafrechtliche Verfehlung nach Art und \nGewicht, nach den Umständen der Tatbegehung sowie der Person des \nEinbürgerungsbewerbers einer für die Einbürgerung hinreichenden Integration nicht \nentgegensteht,\n\n34\n\nso zutreffend Berlit, a.a.O. Rdnr. 36.\n\n35\n\nDies ist eben nicht im Sinne eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses dahingehend \nzu verstehen, dass die Versagung der Einbürgerung als regelmäßige Folge einer die \nBagatellgrenze übersteigenden strafrechtlichen Verurteilung aufzufassen und die \nErmessensausübung zu Gunsten des Einbürgerungsbewerbers an die Feststellung \nbestimmter - nur in engen Grenzen anzuerkennender - Ausnahmesituationen \ngebunden wäre. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung gibt für ein derart \neinschränkendes Verständnis keinen Anhalt. Insbesondere ist aus § 85 Abs. 1 \nNr. 5 AuslG mit dem zur Voraussetzung des Einbürgerungsanspruchs erhobenen \nErfordernis des Nichtvorliegens einer strafrechtlichen Verurteilung kein \nRegelversagungsgrund in diesem Sinne abzuleiten. Wie im Falle der Verurteilung \nwegen einer Straftat im Einzelnen zu verfahren ist, ergibt sich abschließend aus \n§ 88 AuslG. Danach scheiden Bagatelldelikte als Versagungsgrund aus; in den \nanderen Fällen strafrechtlicher Verurteilung ist über deren Berücksichtigung nach \nErmessen zu entscheiden, ohne dass vom Gesetz ausdrücklich nähere Kriterien \naufgestellt werden. Diese ergeben sich vielmehr aus dem Zweck der Regelung. \nDeren Kernaussage besteht darin, dass das öffentliche Interesse an der \nEinbürgerung abweichend vom allgemeinen Staatsangehörigkeitsrecht (§ 8 Abs. 1 \nNr. 2 StAG) im Grundsatz bei Ausländern mit langem Aufenthalt auch dann bejaht \nwird, wenn sie wegen einer Straftat verurteilt worden sind; deshalb wird ihnen der \nEinbürgerungsanspruch aus § 85 Abs. 1 AuslG nicht etwa von vornherein verwehrt. \nDie der eigentlichen Einbürgerungsentscheidung vorgelagerte Prüfung, ob die \nStraftat außer Betracht bleiben könne, überträgt der Einbürgerungsbehörde vielmehr \ndie Aufgabe, im Einzelfall den sachgerechten Ausgleich zwischen der im Gesetz \ngetroffenen Entscheidung zu Gunsten einer möglichst ungehinderten Einbürgerung \nder Ausländer mit langem Aufenthalt und den durch die Straftat berührten \nöffentlichen Belangen herzustellen. Die eingeräumte Gestaltungsfreiheit bezieht sich \nauf die Gesichtspunkte, unter denen der Ausgleich zu finden ist, ermöglicht es \ndagegen nicht, die gesetzliche Entscheidung, auch den jenseits der Bagatellgrenze \nstraffällig gewordenen Ausländer mit langem Aufenthalt nicht grundsätzlich aus dem \nAnwendungsbereich der Anspruchsnorm auszuschließen, ganz oder teilweise zu \nkorrigieren. Deshalb wird der Zweck der gesetzlichen Ermächtigung durch eine nach \ndem Regel-/Ausnahmeprinzip verfahrende Ermessenspraxis verfehlt, weil sie das \ngesetzlich normierte öffentliche Interesse an der Einbürgerung von vornherein den \ndurch die Straftat berührten öffentlichen Interessen unterordnet.\n\n36\n\nHat man sich mithin von dem Regel-/Ausnahmedenken des Beklagten zu lösen, \nso liegt die Entscheidung des Landratsamts Neumarkt innerhalb des vom Gesetz für \ndie Ermessensentscheidung gezogenen Rahmens. Es kann keine Rede davon sein, \ndass diese zu Lasten des Klägers auf Null geschrumpft gewesen sei. Sicherlich hat \nder Kläger in seiner strafrechtlichen Karriere, die schließlich zur Verurteilung durch \ndas Amtsgericht Westerstede geführt hat, eine beachtliche Hartnäckigkeit an den \nTag gelegt. Diese hat ja auch dazu geführt, dass schließlich trotz Verhängung einer \nFreiheitsstrafe von unter einem Jahr die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur \nBewährung gemäß § 56 Abs. 1 StGB nicht mehr bejaht worden sind. Dass sich das \nLandratsamt Neumarkt dann aber der Beurteilung der besonderen Entwicklung des \nKlägers durch die Strafvollstreckungskammer angeschlossen hat, die eine \nAussetzung des Strafrestes zur Bewährung schon nach Verbüßung der Halbstrafe \nfür angemessen gehalten hat und sodann die tadelsfreie Erledigung der \nVollstreckung, mündend in dem Erlass des Strafrestes, als ausreichenden Nachweis \neiner für die Einbürgerung genügenden Integration angesehen hat, liegt nicht \naußerhalb der vom Gesetz ermöglichten Entscheidungsbreite. Anzumerken ist, dass \ndie weitere Entwicklung des Klägers diese Beurteilung ja durchaus auch im \nNachhinein als gerechtfertigt hat erscheinen lassen. \n\n37\n\nHat demnach die durch die Einbürgerungszusicherung begründete \nEinbürgerungsanwartschaft des Klägers Bestand, so hat auch der auf Einbürgerung \ngerichtete Klageantrag Erfolg. Dessen Zulässigkeit ergibt sich unter dem \nGesichtspunkt der Untätigkeitsklage nach Maßgabe des § 75 VwGO. Über den \nEinbürgerungsantrag des Klägers hat der Beklagte mehr als drei Monate nicht \nentschieden. Die Rücknahme der Einbürgerungszusicherung mit der \nOrdnungsverfügung vom 16. Oktober 2001 kann als zureichender Grund nicht \nbetrachtet werden, nachdem sie keinen Bestand hat. Das Einbürgerungsbegehren ist \nauch begründet. Dies ergibt sich bis auf den Gesichtspunkt der Vermeidung der \nMehrstaatigkeit (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG) aus der Einbürgerungszusicherung \ndes Landratsamts Neumarkt. Auch dieses hätte allerdings die Einbürgerung bereits \naussprechen müssen, da im Falle des Klägers, der als politisch Verfolgter im Sinne \nvon § 51 AuslG anerkannt ist, gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG die Einbürgerung unter \nHinnahme der Mehrstaatigkeit zu erfolgen hatte. Das Landratsamt Neumarkt hat \nhiervon ersichtlich auf Grund der seinerzeitigen Mitteilung des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. Januar 2001 abgesehen, dass ein \nWiderrufsverfahren eingeleitet sei. Eine Einschränkung mit Rücksicht auf ein \nlaufendes Widerrufsverfahren enthält § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG jedoch nicht. Da das \nWiderrufsverfahren auch bis zum jetzigen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, \nfalls es denn fortgeführt worden ist, nicht zu einem Widerruf geführt hat, hat der \nKläger auch weiterhin den Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der \nMehrstaatigkeit. \n\n38\n\nMit Schriftsatz des Beklagten vom 9. Mai 2003 ist das Gericht nachträglich davon \nin Kenntnis gesetzt worden, dem Beklagten sei vom Bundesamt telefonisch mitgeteilt \nworden, die Asylanerkennung für den Kläger werde widerrufen, der Bescheid solle \nnoch am selben Tage gefertigt werden. Dieser Schriftsatz ist nach Schluss der \nmündlichen Verhandlung eingereicht worden und kann deshalb nicht mehr \nberücksichtigt werden, sodass es nicht darauf ankommt, wie diese Mitteilung im \nEinzelnen rechtlich einzuordnen wäre. Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen \nVerhandlung kommt nicht in Betracht, nachdem gemäß § 116 Abs. 2 VwGO der \nTenor der auf Grund der mündlichen Verhandlung gefällten Entscheidung bereits auf \nder Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts hinterlegt worden ist. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-25/8-k-739-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-25/8-k-739-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292954","retrieved":"2026-07-09 03:13:58.306393+00:00"}}