{"status":"available","doknr":"OLD292953","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0425.3K1366.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-25","aktenzeichen":"3 K 1366/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in G1, eine Tankstelle. Mit Ordnungsverfügung vom \n21. September 2001 ordnete das beklagte Amt gegenüber der Klägerin an, die \nTankanlage dürfe nach Ablauf einer Frist von einer Woche nach Vollziehbarkeit \ndieser Verfügung nur noch tagsüber, d.h. in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, \nbetrieben werden. In den Gründen der Verfügung heißt es: Die Tankanlage könne \nvon einem festgelegten Kundenkreis mittels Chipkarten bedient werden. Mit \nAusnahme der Nächte von Samstag auf Sonntag könne an allen Tagen der Woche \nnachts getankt werden. Der Richtwert für die benachbarten Wohnhäuser, die nach \ndem Bebauungsplan Nr. 00.0 in einem Mischgebiet lägen und die 1997 fertig gestellt \nworden seien, betrage 45 dB(A); kurzzeitige Geräuschspitzen dürften diesen Wert \nnicht um mehr als 20 dB(A) überschreiten. Nach dem Spitzenpegelkriterium werde \nder Richtwert stets überschritten durch die An- und Abfahrt von Lkw über 7,5 t.\n\n3\n\nDie Klägerin erhob unter dem 2. Oktober 2001 Widerspruch. Sie trug vor: Die \nSchutzansprüche der Nachbarn würden durch die Bauleitplanung bestimmt. Die \nStadt N habe in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 00.0 \nfestgelegt, dass bei Außenwandteilen von Wohnungen und Wohngebäuden \nbestimmte Mindestwerte der Luftschalldämmung für Aufenthaltsräume zu erreichen \nseien. Damit müsse die Wohnnutzung sich gegen Auswirkungen der benachbarten \nGewerbebetriebe durch Vornahme passiven Schallschutzes selbst schützen. Ziel des \nBebauungsplanes sei es gewesen, Nachteile für die vorhandenen Gewerbebetriebe \nals Folge der Heranführung immissionsempfindlicher Nutzung zu vermeiden, und \nzwar mit dem Instrument des Selbstschutzes. Sie habe vor dieser Bauleitplanung \nWohnnutzungen in der Umgebung im Wege der störungspräventiven Abwehrklage \nverhindert. \n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2002 wies die Bezirksregierung E den \nWiderspruch zurück.\n\n5\n\nMit der am 2. März 2002 erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin \ndas Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor: Nach dem \nBebauungsplan bestünden Schutzansprüche der gegenüberliegenden \nWohnbebauung nur dergestalt, dass nach Durchführung der textlich festgesetzten \npassiven Schallschutzmaßnahmen gesundheitsverträgliche Innenpegel in \nAufenthaltsräumen herrschten. Wenn diese Schallschutzmaßnahmen erfolgt seien, \nkönnten in den Wohnräumen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des \nBundesimmissionsschutzgesetzes vorliegen. Falls die Bewohner diese \nSchallschutzvorkehrungen nicht getroffen hätten, sei die Wohnbebauung insoweit \nillegal und könne sich nicht auf den Schutz der Rechtsordnung berufen. Die Grenze \nzur Gesundheitsgefährdung werde durch den Betrieb der Tankanlage nicht \nüberschritten. Die Anlage genieße materiell-rechtlich Bestandschutz.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n21. September 2001 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 5. Februar 2002 aufzuheben.\n\n8\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEs trägt vor: Während der Aufstellung des Bebauungsplans sei die Tankanlage \nan einem anderen Standort und nachts in einem anderen Umfang betrieben worden. \nEine Baugenehmigung sei für die verlegte Tankanlage nicht beantragt worden. In der \nBegründung des Bebauungsplans werde zwar der Gewerbebetrieb der Klägerin als \nEmissionsquelle genannt, jedoch nur im Hinblick auf Geräuschemissionen durch \nVerladen von Korn während der Erntezeit im Sommer. Die Festsetzung von passiven \nSchallschutzmaßnahmen resultiere daher nicht aus dem Nachtbetrieb der \nTankanlage am damaligen Standort. Im Übrigen könnte durch einen Bebauungsplan \nnicht der bundesrechtliche Immissionsschutz ausgehebelt werden.\n\n11\n\nWegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsakte der Bezirksregierung \nE Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n14\n\nDie Ordnungsverfügung vom 21. September 2001 und der \nWiderspruchsbescheid vom 5. Februar 1001 sind rechtmäßig. Zu Recht hat das \nbeklagte Amt gegenüber der Klägerin angeordnet, dass die Tankanlage auf dem \nGelände der S in G1, nach Ablauf einer Frist von einer Woche nach Vollziehbarkeit \ndieser Verfügung nur noch tagsüber, d.h. in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, \nbetrieben werden dürfe. Zur Begründung wird auf die Gründe des \nWiderspruchsbescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt, und zwar mit \nder Maßgabe, dass die Tankanlage, wie die Parteien im Verhandlungstermin am \n25. März 2003 erklärt haben, nach der vorhandenen Bebauung in einem \nGewerbegebiet liegt, und dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (für den \nBeurteilungspegel und für kurzzeitige Geräuschspitzen) für die Nachtzeit nicht etwa \nnur eine erhebliche Belästigung darstellt, sondern - wegen der Bedeutung der \nungestörten Nachtruhe bei geöffnetem Fenster - geeignet ist, eine Gefahr für die \nGesundheit der Nachbarn herbeizuführen. Die gegen die Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung erhobenen Einwendungen der Klägerin dringen nicht durch. \nZunächst spielt die Textliche Festsetzung Nr. 1) zum Bebauungsplan 00.0, dass an \nAußenwandbauteilen von Wohnungen bestimmte Schalldämmmaße einzuhalten \nsind, nicht die ihr seitens der Klägerin zugedachte Rolle. Zwar trifft es zu, dass die \nSchutzwürdigkeit eines Gebiets sich danach bemisst, was dort planungsrechtlich \nzulässig ist; sie beurteilt sich in beplanten Gebieten also nach den einschlägigen \nFestsetzungen des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, NVwZ 1983, 155). In einem \nGebiet, das als Mischgebiet ausgewiesen ist, folgt daraus als Maßstab des \nimmissionsschutzrechtlichen Lärmschutzes nach 6.1 TA Lärm ein \nImmissionsrichtwert von nachts 45 dB(A), und zwar unabhängig davon, welches \nSchalldämmmaß bauordnungsrechtlich oder bauplanungsrechtlich für \nAußenwandbauteile von Wohnungen vorgeschrieben ist. Es braucht daher auch \nnicht der Frage nachgegangen zu werden, ob die Wohnhäuser entsprechend der \ntextlichen Festsetzung errichtet worden sind oder nicht; möglicherweise ist es sogar \nso, dass schon bei einer allein dem Bauordnungsrecht entsprechenden \nBauausführung die Innenpegel eine vom Betrieb der Klägerin insoweit „Ungestörte\" \nNachtruhe ermöglichen, sofern die Fenster geschlossen bleiben und die Beurteilung \nalso nicht so wie es Nr. 2.3 Abs. 1, Anhang Nr. A.1.3 Abs. 1 Buchst. a) TA Lärm \nvorschreiben, durchgeführt wird. Die Tankanlage genießt hinsichtlich des \nNachtbetriebes keinen baurechtlichen Bestandsschutz. Maßgeblich ist insoweit, wie \ndie Klägerin zutreffend ausführt, dass die Anlage irgendwann einmal den öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften entsprochen hatte. Das war nie der Fall, da ihr nächtlicher \nBetrieb stets gegen § 22 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 BimSchG verstoßen hatte. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 \nVwGO, 708 Nr. 11 ZPO.\n\n17\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n18\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei \ndem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, \n40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \n\n19\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.\n\n20\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen,\n\n21\n\n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n\n22\n\n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,\n\n23\n\n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n\n24\n\n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten \nGerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n\n25\n\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend \ngemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\n\n26\n\nDie Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf einzureichen.\n\n27\n\nÜber den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in \nMünster.\n\n28\n\nBei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. \nJuristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der \nzuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem \nsie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen \nRegelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.\n\n29\n\nDie Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht \nwerden.\n\n30\n\nFix\n\n31\n\nBeschluss:\n\n32\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.\n\n33\n\nGründe:\n\n34\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 S. 1 GKG und \nberücksichtigt die obergerichtliche Streitwertpraxis (vgl. OVG NRW, \nStreitwertfestsetzung zum Urteil vom 26. August 1994 - 21 A 249,90 -).\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292953","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-25/3-k-1366-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292953","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292953","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-25/3-k-1366-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292953","retrieved":"2026-07-09 03:13:58.220493+00:00"}}