{"status":"available","doknr":"OLD292952","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0425.1K8637.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-25","aktenzeichen":"1 K 8637/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.11.2002 verpflichtet, \nfestzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf Nigeria vorliegt. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger.\n\n3\n\nEr beantragte bereits unter den Aktenzeichen 1937069-232, 2313831-232 und \n2361796-232 die Anerkennung als Asylberechtigter. Das letzte Verfahren ist seit dem \n16.04.1999 unanfechtbar abgeschlossen.\n\n4\n\nAm 04.02.2002 stellte der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten \nvom 25.01.2002 einen auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 \nAuslG beschränkten Antrag. Zu Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er an \neiner seit 1999 bekannten HIV-Infektion leide. Es habe ein fortgeschrittener \nImmundefekt bestanden, auf Grund der Therapie sei die Situation derzeit stabil. Ein \nAbbruch der Behandlung würde zu einer konkreten Lebensgefahr und definitiv zum \nvorzeitigen Tod führen. Eine ausreichende medizinische Betreuung sei in Nigeria \nnicht Gewähr leistet.\n\n5\n\nDer Kläger legte mehrere ärztliche Bescheinigungen der Dres. P, I und Professor \nI1 der Klinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie der Medizinischen \nEinrichtungen der I2 Universität E vor. \n\n6\n\nIn der Bescheinigung gerichtet an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom \n11.01.2002 wird festgestellt, dass der Kläger wegen einer seit 1999 bekannten HIV-\nInfektion regelmäßig in der dortigen Ambulanz betreut werde. Es sei damals ein \nfortgeschrittener Immundefekt festgestellt worden, welcher mit dem Risiko einer so \ngenannten opportunistischen Infektion im Sinne von AIDS definierenden \nErkrankungen assoziiert sei. Der Kläger bekomme seit Juni 2000 antivirale \nMedikamente zur Senkung der HI-Viruslast, welche regelmäßig und erfolgreich \neingenommen würden. Unter dieser Therapie habe sich sie Immunsituation des \nKlägers deutlich gebessert, eine derzeitige lebenslange Weiterführung der antiviralen \nTherapie sei jedoch absolut indiziert, ein Abbrechen der Behandlung würde zu \nlebensbedrohlichen Infektionen und zum Tod führen. Die Depressivität bei \nposttraumatischem Syndrom sei unter Saroten ausreichend kompensiert. Die \nMeditkation bestehe aus Trizvir und Saroten 75 mg. \n\n7\n\nIn der Bescheinigung vom 28.03.2002 gerichtet an das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) wird ergänzend ausgeführt, \ndass bei Therapiebeginn Mitte 1999 die Helferzellen bei 241/? (6%) gelegen hätten. \nDie jetzige stabile Situation sei ausschließlich Folge der erfolgreichen antiretroviralen \nTherapie. Bei Beendigung würden die Helferzellen wieder rasch abfallen und es \nwürde sich innerhalb eines halben Jahres wieder ein Immundefekt einstellen. Das \nRisiko, daraufhin lebensbedrohliche Infektionen zu entwickeln, würde infolge rapid \nansteigen und man könne davon ausgehen, dass mit dem Tod des Klägers im darauf \nfolgendem Jahr zu rechnen wäre. Die jetzige Behandlung stelle die einzige \nÜberlebenschance dar. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 12.11.2002 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung \ndes Bescheides vom 20.04.1995 bezüglich der Feststellung zu § 53 des \nAusländergesetzes ab.\n\n9\n\nNach Zustellung des Bescheides am 24.11.2002 hat der Kläger am 06.12.2002 \nKlage erhoben.\n\n10\n\nEr legte eine Bescheinigung der o.g. Dres. vom 11.04.2003 vor, nach der sich die \nHIV-Infektion im Stadium CDC A 3 befinde, CD 4: 1003/?, 28%, CD 4/CD 8-Ratio: \n0,8. Trotz des stabilen Immunstatus sei eine Fortführung der antiretroviralen \nTherapie indiziert. Ein Absetzen würde zum Anstieg der HI-Viruslast sowie Abfall der \nimmunologischen Parameter führen, welche mit lebensbedrohlichen Infektionen \nassoziiert sein können. Die weitere Behandlung stelle für den Kläger die einzige \nÜberlebenschance dar. \n\n11\n\nDer Kläger reichte in der mündlichen Verhandlung ein Attest des Facharztes für \nAllgemeinmedizin, Phlebologie und Psychotherapie Dr. med. Dipl. Lic. Psych. I3 aus \nL vom 10.04.2003 zu den Akten, mit dem dem Kläger bescheinigt wird, dass er sich \nin kontinuierlicher Behandlung befinde und ein chronischer Immundefekt bei \nbekannter HIV-Infektion bestehe. Auf Grund des Immundefekts träten rezidivierende \nperasitäre Erkrankungen auf wie Condylomata, Herpes und andere \nHauterkrankungen. Durch die HIV-Infektion bedingt bestehe weiterhin eine \nausgeprägte Depression mit Suizidalität.\n\n12\n\nAuf Befragen erklärte der Kläger, dass er in Nigeria ca. 1.300 Naira im Monat \nverdient habe. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 12.11.2002 zu verpflichten, festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt schriftlich, \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nAus den beigezogenen Akten ergaben sich weitere ärztliche Bescheinigungen \nder o.g. Dres. vom 10.11.1999, 30.09.2000, 13.03.2001 und 14.10.2002. In der \nBescheinigung vom 10.11.1999 wird bescheinigt, dass eine HIV-Infektion im Stadium \nCDC B 2 vorliege. In dem Attest vom 14.10.2002 wird das Stadium CDC A 3 \nbescheinigt, der Immunstatus sei in einem guten Bereich, CD 4-Helferzellen 839/?. \nEs bestehe eine erosive Gastritis und genitale Codylomata. Mit Attest vom \n30.09.2000 wird ausgeführt, dass eine derzeit lebenslange Weiterführung der \nantivralen Therapie absolut indiziert sei, ein Abrechen der Therapie würde zu \nlebensbedrohlichen Infektionen und dem Tod führen. \n\n18\n\nDer Kläger hat mit Erklärung vom 06.03.2003 alle ihn behandelnden Ärzte von \nder Schweigepflicht entbunden.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die \nAuskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der \nKläger hingewiesen worden ist.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage ist begründet.\n\n22\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2002 ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nIm Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vor.\n\n24\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Droht dem \neinzelnen Ausländer keine nur auf ihn bezogene Gefahr, sondern ist die gesamte \nBevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein \nden in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Gefahren ausgesetzt, kann dies auch \ndann nicht zur Annahme eines Abschiebungshindernisses führen, wenn die \nGefahren den Ausländer konkret und in individueller Weise betreffen. Nach Satz 2 \nder vorgenannten Bestimmung werden solche Gefahren bei Entscheidungen nach \n§ 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des \nGesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen \nBevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe \ngleichermaßen droht, über deren Aufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt \nund eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze \nGruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung \ndes Innenministeriums befunden wird. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG ist im Verfahren des einzelnen Ausländers „gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr \nzugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Die \nVerwaltungsgerichte haben diese Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. \nSie dürfen daher im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten Gruppe \nangehört, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann \nausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in \nverfassungskonformer Auslegung des § 53 AuslG zusprechen, wenn in seinem \nHeimatstaat eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass er bei einer \nAbschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen \nschwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die \nGrundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer \nunabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.\n\n25\n\nStd. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, \nDVBl. 1999, 549 f.\n\n26\n\nBei der durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten von HIV-Infektionen in \nNigeria handelt es sich um eine solche einer Bevölkerungsgruppe allgemein \ndrohenden Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. \n\n27\n\nNach Auskunft von UNAIDS, „Report on the Global HIV/AIDS Epidemic 2002\" \nsind in Nigeria etwa 2,75 % der Gesamtbevölkerung mit HIV infiziert, sodass es sich \nbei der mit HIV infizierten Nigerianern um eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des \n§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG handelt. Die wegen der HIV-Infektion drohenden \nGesundheitsgefahren drohen der in Nigeria lebenden Bevölkerungsgruppe der HIV-\nInfizierten gleichermaßen. \n\n28\n\nDer Kläger gehört dieser Bevölkerungsgruppe an.\n\n29\n\nEr würde in seiner speziellen, nicht verallgemeinerungsfähigen Situation bei einer \nAbschiebung nach Nigeria gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod \nausgeliefert. \n\n30\n\nDer Kläger ist HIV infiziert und auf die Durchführung der antiretroviralem \nTherapie angewiesen. Eine solche Therapie könnte er in Nigeria nicht \ndurchführen.\n\n31\n\nZwar ist in Nigeria die medizinische Betreuung von HIV-Patienten grundsätzlich \nmöglich. Die staatlichen und privaten Kliniken und Praxen niedergelassener Ärzte \nentsprechen zwar nicht europäischen Standards, verfügen aber über ausreichende \nMöglichkeiten der Behandlung. Die erforderlichen Medikamente sind erhältlich, die \nAntiretroviral-Therapie ist möglich,\n\n32\n\nvgl. Auskünfte der Deutschen Botschaft in Lagos an das Bundesamt \nvom 01.02.1999, RK 516.80 E, vom 24.02.1999 an das Bundesamt, RK \n516.80 E/o.N. (med), 16.03.1999 an das Bundesamt, RK 516.80 E/o.N. (med) und \nvom 21.07.1999 an das VG Schleswig, RK 516.80 E.\n\n33\n\nAllerdings gibt es in Nigeria keine kostenfreie staatliche Gesundheitsversorgung. \nDie Kosten einer Behandlung bei einer HIV-Infektion betragen 30.000,- bis 50.000,-\n Naira monatlich. \n\n34\n\nvgl. Auskünfte der Deutschen Botschaft in Lagos vom 01.02.1999 an das \nBundesamt, RK 516.80 E, vom 08.03.1999 an das Bundesamt, RK 516.80 E, \nvom 16.03.1999 an das Bundesamt, RK 516.80 E/o.N. (med), und \nvom 21.07.1999 an das VG Schleswig, RK 516.80 E.\n\n35\n\nDie Krankenhäuser und niedergelassenen Ärzte werden in dem meisten Fällen \nnur gegen Vorkasse tätig. Private und karitative Hilfsorganisationen sind finanziell \nnicht in der Lage, eine HIV-Langzeittherapie zu tragen\n\n36\n\nvgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Lagos an das Bundesamt \nvom 08.03.1999 an das Bundesamt, RK 516.80 E.\n\n37\n\nNach den glaubhaften Aussagen des Klägers würde er in Nigeria ca. 1.300 Naira \nim Monat verdienen, sodass er nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, die \nBehandlungskosten zu tragen.\n\n38\n\nUnter dem Aspekt des durch § 53 Abs. 6 AuslG vermittelten Rechtsgüterschutzes \nmacht es keinen Unterschied, ob die Behandlung objektiv nicht möglich ist oder \nsubjektiv mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht verfügbar \nist\n\n39\n\nvgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 03.04.1998, 10 A 10902/97, VG Oldenburg, \nUrteil vom 08.12.1998, 1 A 878/96 , VG Ansbach, Urteil vom 13.03.2001, AN 10 K \n00.30218; anders allerdings VG München, Urteil vom 27.06.2000, M 21 K \n00.50173; VGH München, Beschluss vom 25.11.1996, 10 CS 96.2972, die davon \nausgehen, dass finanzielle Aspekte im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht \nzu berücksichtigen seien.\n\n40\n\nDie mögliche Rechtsgutverletzung ist nach Lage des nicht \nverallgemeinerungsfähigen Einzelfalles des Klägers vor dem Hintergrund seines \nKrankheitsverlaufes hier auch „alsbald\" zu erwarten.\n\n41\n\nNach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, an deren Richtigkeit das \nGericht keinerlei Zweifel hat, wird bei Abbruch der Therapie das Risiko, \nlebensbedrohliche Infektionen zu entwickeln, rapid ansteigen und man kann davon \nausgehen, dass mit dem Tod des Klägers ohne Behandlung im darauf folgendem \nJahr zu rechnen ist. Dagegen ist davon auszugehen, dass sich die Lebenserwartung \ndes Klägers bei dem Verlauf seiner Krankheit mit der derzeit durchgeführten \nTherapie in jedem Fall auf mehr als ein Jahr belaufen wird.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. \n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nund 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-25/1-k-8637-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-25/1-k-8637-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292952","retrieved":"2026-07-09 03:13:58.131224+00:00"}}