{"status":"available","doknr":"OLD292988","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0422.6L342.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-22","aktenzeichen":"6 L 342/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Januar 2003 in \nder Fassung seiner Änderungsverfügung vom 28. März 2003 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid des Antragsgegners \nvom 7. Januar 2003 entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, \nAbs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Insbesondere ist die \nVollziehungsanordnung mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \ngenügenden Begründung versehen. Indem sie auf die bereits eingetretene, auf von \ndem Grundstück der Antragstellerin ausgehende Schadstoffeinträge \nzurückzuführende Grundwasserverunreinigung und auf die daraus resultierenden \nFolgen unter anderem für die Betreiber privater Gartenbrunnen und \nlandwirtschaftlicher Beregnungsanlagen sowie auf die weiteren drohenden Gefahren \nfür die Schutzgüter Grundwasser sowie öffentliche Trinkwasserversorgung abhebt, \nstellt sie auf die Umstände des konkreten Falles ab und ist nicht lediglich \nformelhaft.\n\n6\n\nNach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende \nWirkung eines gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung versehenen Verwaltungsaktes wiederherstellen, wenn der \nangefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen \nGründen das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung \ndas öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes \nüberwiegt.\n\n7\n\nDiese für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem \nGericht in eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses der \nAntragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der \nAllgemeinheit an einer wirksamen Abwehr von Gefahren für das Grundwasser fällt \nvorliegend zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners vom \n7. Januar 2003 in der Fassung seiner Änderungsverfügung vom 28. März 2003 \nüberwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung dieses \nVerwaltungsaktes verschont zu bleiben. Denn beim gegenwärtigen Sachstand und \nder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen überwiegende \nAnhaltspunkte dafür vor, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n7. Januar 2003 in der Fassung seiner Änderungsverfügung vom 28. März 2003 sich \nim Widerspruchs- und gegebenenfalls folgenden Klageverfahren als rechtmäßig \nerweisen wird; ferner gebietet das Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen \nGefahrenabwehr in Anbetracht der bestehenden Gefahrenlage ein unverzügliches \nTätigwerden vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens.\n\n8\n\nGemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen \nBodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17. März 1998 (Bundes-\nBodenschutzgesetz - BBodSchG), zuletzt geändert durch Gesetz vom \n9. September 2001 (BGBI. I S. 2331), kann die zuständige Behörde - dies ist \nvorliegend der Antragsgegner als untere Bodenschutzbehörde und \nSonderordnungsbehörde im Sinne des § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung \nund Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom \n9. Mai 2000 (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG), § 15 Abs. 1 LBodSchG in \nVerbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der \nOrdnungsbehörden (OBG NRW) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung zur \nRegelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes \n(ZustVOtU), Nr. 70.3, 70.3.1, 70.3.2 in Verbindung mit Nr. 70.2 der Anlage zu dieser \nVerordnung - anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 genannten \nPersonen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung \ndurchzuführen haben, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende \nVerdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht.\n\n9\n\nDie Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG als spezialgesetzlicher \ngefahrenabwehrrechtlicher Ermächtigungsgrundlage, auf die der Antragsgegner die \nvon der Antragstellerin verlangten Maßnahmen gemäß der - rechtzeitig erlassenen - \nÄnderungsverfügung vom 28. März 2003 zu Recht gestützt hat, sind vorliegend \ngegeben.\n\n10\n\nAuf Grund der bereits seit Jahren durchgeführten Untersuchungen des \nAntragsgegners und der infolge der Angaben der Antragstellerin erfolgten weiteren \nErmittlungen auf dem Grundstück der Antragstellerin besteht im Rahmen der \nvorliegend gebotenen summarischen Prüfung zumindest der hinreichende Verdacht \neiner schädlichen Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG, einer \naltlastverdächtigen Fläche nach § 2 Abs. 6 BBodSchG bzw. einer Altlast im Sinne \ndes § 2 Abs. 5 Nr. 2, 2. Alternative BBodSchG, wenn nicht sogar bereits vom \nBestehen einer solchen ausgegangen werden muss. Auf dem Grundstück der \nAntragstellerin wurde in der Zeit des Betriebes einer chemischen Reinigung durch \neine Pächterin mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen, wodurch schädliche \nBodenverunreinigungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die \nAllgemeinheit hervorgerufen worden sind.\n\n11\n\nWie der Antragsgegner in der angegriffenen Ordnungsverfügung vom \n7. Januar 2003, auf die insoweit verwiesen wird, im Einzelnen dargelegt hat, haben \ndie durchgeführten Untersuchungen, Messungen und weiteren Maßnahmen des \nAntragsgegners das Grundstück der Antragstellerin als Eintragstelle für die \nerhebliche Grundwasserbelastung mit Tetrachlorethen (PER) in diesem Bereich \nergeben, was im Übrigen von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt \nwird.\n\n12\n\nDer Umstand, dass es nach dem gegenwärtigen Sachstand infolge des früheren \nBetriebes der chemischen Reinigung auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht \nnur zu einer schädlichen Veränderung des Bodens selbst, sondern (auch) bereits zu \neiner Grundwasserbelastung bzw. -verunreinigung gekommen ist, lässt die \nMaßgeblichkeit der bodenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage nicht entfallen, \nda das Grundwasser in der Definition der schädlichen Bodenveränderung (§ 2 Abs. 3 \nBBodSchG) und der Altlast (§ 2 Abs. 5 BBodSchG) als Schutzgut der Allgemeinheit \naufgeführt und damit vom Regelungsumfang des § 9 BBodSchG erfasst ist. Die \nErmächtigungsgrundlagen für Anordnungen zur Untersuchung und Sanierung von \ndurch schädliche Bodenveränderungen bzw. Altlasten bedingte Gewässergefahren \nund -schäden ergeben sich einheitlich aus dem Bundes-Bodenschutzgesetz, \nwährend die inhaltlichen Anforderungen an die Sanierung von eingetretenen \nGewässerschäden sich nach dem Wasserrecht richten (§ 4 Abs. 4 Satz 3 \nBBodSchG).\n\n13\n\nVgl. dazu Hipp/Rech/Turian, Das Bundes-Bodenschutzgesetz mit \nBodenschutz- und Altlastenverordnung, 1. Aufl. 2000, A I Rdnr. 158, S. 70, A III \nRdnr. 252, S. 112/113, A III Rdnr. 381, S. 164.\n\n14\n\nWie sich aus § 9 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG ferner ergibt, kann die zuständige \nBehörde - wie der Antragsgegner es vorliegend getan hat - verlangen, dass \nUntersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 \ndurchgeführt werden.\n\n15\n\nDie seitens des Antragsgegners vorliegend von der Antragstellerin verlangten \nUntersuchungen zur Gefährdungsabschätzung und zur Ermittlung des \nSchadstoffpotenzials, deren Anordnung ausweislich des eindeutigen Wortlautes des \n§ 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen \nBedenken begegnet, stellen im Hinblick auf den Abschlussbericht des sachkundigen \nund sachverständigen Ingenieurbüros für Umweltfragen I vom 15. März 2002 (vgl. \nBeiakte Heft 7 Bl. 1833 ff. (1847, 1848)) sowie in Anbetracht der in der \nKostenschätzung dieses Ingenieurbüros vom 19. Juli 2002 im Einzelnen \naufgeführten Maßnahmen (vgl. Beiakte Heft 7 Bl. 1938, 1939) geeignete, \nerforderliche und auch im Übrigen verhältnismäßige Maßnahmen zur Vorbereitung \nspäterer Sanierungsmaßnahmen dar.\n\n16\n\nDass die - in das Ermessen des Antragsgegners gestellte - Entscheidung zum \nTätigwerden als solches unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, \nbedarf angesichts der von dem Antragsgegner ermittelten Belastung des Bodens und \ndes Grundwassers mit Tetrachlorethen (PER) keiner weiteren Begründung.\n\n17\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es auch nicht \nermessensfehlerhaft, die in der Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2003 in der \nFassung der Änderungsverfügung vom 28. März 2003 angeordneten Maßnahmen \nvon der Antragstellerin zu verlangen.\n\n18\n\n§ 4 BBodSchG als die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für schädliche \nBodenveränderungen oder Altlasten abschließende Regelung\n\n19\n\n- vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Mai 2000 - 3 C 2.00 \n-, in: DVBl. 2000, S. 1353 ff. (1355) -\n\n20\n\nbenennt unter anderem den Grundstückseigentümer als Verpflichteten und damit \nmöglichen Adressaten bodenschutzrechtlicher Gefahrenabwehrmaßnahmen.\n\n21\n\nVgl. dazu, dass § 4 Abs. 3 BBodSchG keinen grundsätzlichen Nachrang der \nVerantwortlichkeit des Grundstückseigentümers normiert: \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR \n242/01, 315/99 -, in: DVBl. 2000, S. 1275 ff. (1277).\n\n22\n\nDie Zustandsverantwortlichkeit der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin \nentfällt entgegen ihrer Auffassung auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die \nUrsache der Gefahr bzw. Schädigung nicht in der Sachherrschaft des \nGrundstückseigentümers als solcher, sondern in einem vom Eigentümer nicht \nbeherrschbaren Verhalten eines unbefugten Dritten liege.\n\n23\n\nVgl. zu diesem Aspekt unter bestimmten Voraussetzungen: BVerwG, Urteil \nvom 4. Oktober 1985 - 4 C 76/82 -, in: NJW 1986, 1626 ff. (1627).\n\n24\n\nDie Antragstellerin bzw. ihr Ehemann als damaliger Miteigentümer des \nGrundstücks hatten möglicherweise bereits während der Verpachtung des \nGrundstücks an die Betreiberin der chemischen Reinigung die Möglichkeit, auf die \ngefahrverursachende Sache einzuwirken; jedenfalls nach Beendigung des \nPachtvertrages war es ihnen unbenommen und im eigenen Interesse geboten, das \ngesamte Grundstück daraufhin zu untersuchen, ob durch den Betrieb der \nchemischen Reinigung gefahrerhöhende Umstände eingetreten waren, die zu \nbeseitigen waren (was unmittelbar nach Beendigung des Reinigungsbetriebes nach \nden Ermittlungen des Antragsgegners auch unschwer möglich gewesen wäre).\n\n25\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners, gerade die Antragstellerin als \nGrundstückseigentümerin im Hinblick auf die mit dieser Position einhergehenden \nEinwirkungsmöglichkeiten auf die Gefahrenquelle zu den geforderten Maßnahmen \nheranzuziehen, begegnet unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein \nsofortiges Tätigwerden zur unverzüglichen Begrenzung und Eindämmung der \neingetretenen Gefährdung bzw. Verunreinigung von Boden und Grundwasser und \n- sofern noch möglich - zur möglichst baldigen Schadensbeseitigung unabdingbar ist, \nunter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken.\n\n26\n\nZwar ist es zutreffend, dass die ehemalige Betreiberin der chemischen Reinigung \nauf dem Grundstück der Antragstellerin, Frau X, als mögliche Verursacherin der \nschädlichen Bodenveränderungen bzw. Altlast ebenfalls als Verpflichtete im Sinne \ndes § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Betracht kommt.\n\n27\n\nDa dem Antragsgegner allerdings im Zeitpunkt des Erlasses der \nOrdnungsverfügung vom 7. Januar 2003 keine genauen Angaben über \nAufenthaltsort und Anschrift von Frau X vorlagen, war der Antragsgegner angesichts \nder Eilbedürftigkeit der zu treffenden Maßnahmen nicht verpflichtet, von sich aus mit \nerheblichem Zeitaufwand und ohne sichere Aussicht auf Erfolg Ermittlungen \nbezüglich des Aufenthaltsortes und der genauen Anschrift von Frau X anzustellen, \nsondern durfte sich an die in unmittelbarer Nähe des streitigen Grundstücks \nwohnende und damit ohne Schwierigkeiten greifbare Antragstellerin halten.\n\n28\n\nDies gilt unverändert auch nach Bekanntwerden des genauen Aufenthaltsortes \nund der ladungsfähigen Anschrift von Frau X. Der Antragsgegner hat sich nach \nErlangung dieser Kenntnis an Frau X gewandt und damit deutlich gemacht, dass er \ndiese als ebenfalls nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG Verpflichtete ansieht und eine \nspätere Inanspruchnahme nicht ausschließt. Angesichts der Unwägbarkeiten \nbetreffend die Möglichkeit einer zügigen und effektiven Inanspruchnahme der auf \nTeneriffa ansässigen Frau X, im Hinblick auf deren dem Antragsgegner \nbekanntgewordenen Angaben, mit der Entsorgung der auf dem Grundstück der \nAntragstellerin gelagerten zwei Fässer mit PER-Schlamm, die letztlich \nschadensursächlich gewesen sein dürften, einen - bisher unbekannten - Dritten \nbeauftragt zu haben, und in Anbetracht des Fehlens von Anhaltspunkten betreffend \ndie finanzielle Leistungsfähigkeit von Frau X war es nicht ermessensfehlerhaft, unter \ndem Gesichtspunkt schneller und wirksamer Gefahrenabwehr die angeordneten \nMaßnahmen weiterhin von der Antragstellerin zu verlangen.\n\n29\n\nEine ermessensfehlerhafte, weil unverhältnismäßige Inanspruchnahme der \nAntragstellerin ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die von ihr mit der \nOrdnungsverfügung vom 7. Januar 2003 in der Fassung der Änderungsverfügung \nvom 28. März 2003 geforderten Maßnahmen mit nicht unerheblichen Kosten \nverbunden sind.\n\n30\n\nFolge der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers nach § 4 \nAbs. 3 BBodSchG ist grundsätzlich auch die Pflicht zur Tragung der Kosten für \nnotwendige bodenschutzrechtliche Maßnahmen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 3 C 2.00 -, in: DVBl. 2000, S. 1353 ff. \n(1355).\n\n32\n\nZwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter dem \nverfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes nach Art. 14 des \nGrundgesetzes (GG) unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung der mit \nbodenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen einhergehenden Kostenbelastung \ndes Grundstückseigentümers als des Zustandsverantwortlichen geboten sein.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/01, 315/99 -, in: \nDVBl. 2000, S. 1275 ff. (1277 ff.).\n\n34\n\nEs kann offen bleiben, ob die vom Bundesverfassungsgericht insoweit \nentwickelten Grundsätze hier bereits deshalb nicht eingreifen können, weil diese \nGrundsätze für die Kosten der Sanierung sog. Altlasten entwickelt wurden, um die es \nvorliegend nicht geht, sich die Maßnahmen, die der Antragstellerin in der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Januar 2003 auferlegt wurden, \nvielmehr im Vorfeld der Sanierung bewegen und dazu dienen sollen, den Umfang \neiner späteren Sanierung zu ermitteln und auszuloten.\n\n35\n\nEine Begrenzung der Inanspruchnahme der Antragstellerin unter \nKostengesichtspunkten mit der möglichen Folge eines etwa erforderlichen Vorbehalts \neiner gesonderten Entscheidung über die Kostentragung dürfte vorliegend im \nHinblick auf die Relation der voraussichtlichen Kosten der hier verlangten \nMaßnahmen (die man in etwa mit der Höhe der veranschlagten Kosten der \nErsatzvornahme von 26.000,-- Euro ansetzen kann) zu dem von der Antragstellerin \nselbst angebotenen - allerdings auf die gesamten Sanierungskosten betreffend das \nstreitige Grundstück bezogenen - Betrag von 100.000,-- Euro sowie zu dem \nVerkehrswert des Grundstücks in saniertem Zustand in Höhe von etwa \n200.000,-- Euro - dieser Betrag wurde auf Grund eines von der Antragstellerin selbst \nin Auftrag gegebenen Bewertungsgutachtens ermittelt - nicht in Betracht \nkommen.\n\n36\n\nDa auch die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht die \nBelastung des Zustandsverantwortlichen mit den (Sanierungs-) Kosten bis zur Höhe \ndes Verkehrswertes des fraglichen Grundstücks als unter Umständen unzumutbar \nansieht, nicht gegeben bzw. von der Antragstellerin nicht dargetan worden sind, ist \ndie Anordnung der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n7. Januar 2003 genannten Maßnahmen nach summarischer Prüfung insgesamt nicht \nzu beanstanden.\n\n37\n\nAuch der Einwand der Antragstellerin, es fehle an einem Regelungsbedürfnis für \neine Ordnungsverfügung, weil sie geeignete Austauschmittel im Sinne des § 21 \nOBG NRW angeboten habe, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. \nWie der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 24. Februar 2003 (S. 5) zu \nRecht ausführt, hat die Antragstellerin insoweit kein anderes geeignetes Mittel \nangeboten, sondern lediglich Modalitäten zur Finanzierung der erforderlichen \nMaßnahmen vorgeschlagen.\n\n38\n\nSoweit die Antragstellerin auf ein Mitverschulden des Antragsgegners durch \nmangelhafte Überwachung des Reinigungsbetriebes abhebt, ist bereits die Kausalität \nzwischen einem etwaigen Überwachungsmangel des Antragsgegners und dem \nEintritt der gefahr - bzw. schadensverursachenden Umstände nicht dargetan.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292988","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-22/6-l-342-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292988","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292988","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-22/6-l-342-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292988","retrieved":"2026-07-09 03:14:01.354625+00:00"}}