{"status":"available","doknr":"OLD292987","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0422.18L895.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-22","aktenzeichen":"18 L 895/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 15. März 2003 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes, mit dem die Antragstellerin - sinngemäß - begehrt,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. \nMärz 2003 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 4. März 2003 hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten \nWiderrufs- und Schließungsverfügung wiederherzustellen und \nin Bezug auf die gleichzeitig erfolgte Androhung unmittelbaren \nZwanges anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 4. März 2003 gemäß § 80 Abs. 5 \nVwGO kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich \nrechtswidrig oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse der Antragstellerin \nan der Suspendierung der angegriffenen Maßnahme gegenüber dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten ist. Diese \nVoraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n6\n\nDie Ordnungsverfügung ist, soweit mit ihr die Erlaubnis zum Betrieb der Schank- \nund Speisewirtschaft in L, Pstraße 000, widerrufen und deren Schließung angeordnet \nwurde, nicht offensichtlich rechtswidrig; vielmehr spricht auf der Grundlage des dem \nGericht vorgetragenen Sach- und Streitstandes vieles dafür, dass sie sich in einem \nHauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Ein schützenswertes Interesse \nder Antragstellerin, gleichwohl vom Sofortvollzug verschont zu bleiben, ist nicht \nersichtlich. \n\n7\n\nDer Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung \nseiner Widerrufs- und Schließungsverfügung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \nschriftlich in ausreichender Weise damit begründet, dass das öffentliche Interesse \ndaran zu verhindern, dass ein Gewerbetreibender, an dessen Zuverlässigkeit \ndurchgreifende Zweifel bestehen, sein Gewerbe bis zum rechtskräftigen Abschluss \neines Verfahrens fortführt, gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse an der \nAufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes überwiege.\n\n8\n\nNach den Erkenntnissen des vorliegenden Eilverfahrens war der Antragsgegner \nberechtigt und verpflichtet, die gaststättenrechtliche Erlaubnis der Antragstellerin zu \nwiderrufen.\n\n9\n\nGemäß § 15 Abs. 2 GastG ist die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte zu \nwiderrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis \nnach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Dieser Versagungsgrund ist u.a. \ndann gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der \nGewerbetreibende die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht \nbesitzt. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck \nseines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig \nordnungsgemäß betreiben wird.\n\n10\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 52.78 -, \nBuchholz 451.20, § 35 GewO Nr. 36, S. 3 (4); Urteil vom selben Tage \n- 1 C 146.80 -, Buchholz 451.20, § 35 GewO Nr. 37, S. 7 (8); Beschluss vom \n23. September 1991 - 1 B 96.91 -, Buchholz 451.41, § 15 GastG Nr. 5, S. 6 \n(7).\n\n11\n\nDies gilt namentlich dann, wenn der Gastwirt im Rahmen seines Betriebes \nstrafbare Handlungen begeht oder strafbare Handlungen anderer duldet, also \nnotwendige Maßnahmen gegen solche Rechtsverstöße unterlässt.\n\n12\n\nBVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1988 - 1 C 44.86 - , Buchholz, 451.41, § 15 \nGastG Nr. 4; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 8. April 1986 - 4 A 1443/84 -, GewArchiv 1986, 385, 386.\n\n13\n\nZum ordnungsgemäßen Betrieb des Gewerbes gehört u.a., dass der \nGewerbetreibende überprüft, ob von ihm beschäftigte Personen alle erforderlichen \nVoraussetzungen zur Arbeitsaufnahme erfüllen. Dazu zählt insbesondere die Vorlage \neiner grundsätzlich erforderlichen Arbeitserlaubnis bei ausländischen Arbeitnehmern. \nDarüber hinaus bestehen bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern Meldepflichten \ngegenüber der Sozialversicherung, dem Finanzamt, der Gaststättenbehörde etc. \nDiesen Verpflichtungen ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Nach der im \nvorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung hält es das Gericht \nnach Lage der Akten und nach Beiziehung der Akten des Ermittlungsverfahrens \n(Staatsanwaltschaft L 0 Js 000/00) für hinreichend gesichert, dass die Antragstellerin \nin ihrer Gaststätte vier Ausländerinnen illegal beschäftigt hat. Die Einlassung der \nGeschäftsführerin der Antragstellerin und ihres Ehemannes in der Anhörung vom 26. \nFebruar 2002, wonach es sich bei den in der Gaststätte angetroffenen Litauerinnen \num befreundete Besucherinnen gehandelt habe, die allein zum Zeitvertreib und aus \nFreundschaft in der Gaststätte mitgeholfen hätten, ist in einer Gesamtbetrachtung \ndes Ablaufes der Kontrolle durch das Hauptzollamt F und der Aussagen der vier \nLitauerinnen unglaubhaft. \n\n14\n\nAusweislich der Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten an die \nStaatsanwaltschaft L vom 15. August 2002 (Bl. 217 der Verwaltungsakte) und an den \nAntragsgegner vom 14. März 2003 (Bl. 234 der Verwaltungsakte) bestreitet die \nAntragstellerin nicht die Beschäftigung der vier litauischen Staatsangehörigen, \nsondern vielmehr deren Dauer. Es kann jedoch dahinstehen, ob die vier Personen \nüber den gesamten Zeitraum vom 10. Mai 2002 bis 14. August 2002 in der Gaststätte \nbeschäftigt waren oder nur einige Tage, wie die Antragstellerin behauptet. Die \nTatsache, dass sie über einen nicht unerheblichen Zeitraum ausländische \nArbeitnehmerinnen ohne Arbeitserlaubnis in ihrer Gaststätte beschäftigte, genügt \nzum Nachweis ihrer gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Es kann auch \ndahinstehen, ob bei einer Beschäftigung über einen nicht unerheblichen Zeitraum \neine „wiederholte Beschäftigung\" ausländischer Arbeitnehmer ohne erforderliche \nArbeitserlaubnis vorliegt,\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1973, - 1 C 36.71 -, BVerwGE 42, 68 (70 ff.); \nOVG NRW, Beschluss vom 17. März 1999, - 4 B 515/99 -; Beschluss vom 21. \nFebruar 2002, - 4 B 49/04 -,\n\n16\n\ndenn die Beschäftigung von vier ausländischen Arbeitnehmerinnen ohne \nerforderliche Arbeitserlaubnis stellt einen hinreichend schweren Verstoß gegen \nzwingende gesetzliche Vorgaben dar, der auf die Unzuverlässigkeit der \nAntragstellerin schließen lässt. \n\n17\n\nEntgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist es für die ordnungsrechtliche \nBeurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden unerheblich, an welchen \nund wie vielen Tagen die litauischen Personen in der Gaststätte der Antragstellerin \ngearbeitet haben und wie hoch genau der entstandene Schaden der \nSozialversicherung ist. Der Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen, die der \nAntragsgegner im Einzelnen aufführt, begründet bereits erhebliche Zweifel an der \nZuverlässigkeit der Antragstellerin. \n\n18\n\nEs ist Verwaltungsbehörden und Gerichten auch nicht verwehrt, die im \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und \nBeweismittel einer eigenständigen Überprüfung etwa im Hinblick darauf zu \nunterziehen, ob sich daraus hinreichende Schlussfolgerungen für das Vorliegen der \nVoraussetzungen für einen Widerruf einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis \nergeben,\n\n19\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Senatsbeschluss vom 21. Dezember \n2000 - 4 B 1788/00 - ; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 18. September 2001 - 4 B 1203/01.\n\n20\n\nDer Hinweis der Antragstellerin auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens \ngemäß § 153a StPO nach Erfüllung der Auflagen (nämlich Zahlung von jeweils 1.500 \nEuro sowie die Zahlung der entgangenen Beiträge an die \nLandesversicherungsanstalt) gemäß Schreiben der Staatsanwaltschaft L vom 10. \nApril 2003 und die für sie sprechende Unschuldsvermutung geht deshalb fehl.\n\n21\n\nDie Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden muss auch dann verneint werden, \nwenn er Dritten, welche die für diesen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht \nbesitzen, Einfluss auf die Führung des Gewerbebetriebes einräumt oder auch nur \nnicht willens oder in der Lage ist, einen solchen Einfluss auszuschalten,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1996 - 1 B 202/95 -, Neue Zeitschrift \nfür Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1996, S. 650.\n\n23\n\nDas ist vorliegend der Fall. Eine Qualifikation der Geschäftsführerin der \nAntragstellerin als „Strohfrau\" drängt sich hier auf. Sie übt offenbar keinen \nentscheidenden Einfluss in ihrem Gaststättenbetrieb aus. Im Rahmen ihrer Anhörung \nam 26. Februar 2002 war sie nicht in der Lage, eigenständig einfache Fragen zum \nlaufenden Geschäftsbetrieb zu beantworten (Bl. 164 ff. der Verwaltungsakte). Es ist \nnachvollziehbar, dass sich dem Antragsgegner auf Grund dieses Gespräches der \nEindruck aufdrängte, dass die Geschäftsführerin der Antragstellerin auf Grund der \nmangelnden kaufmännischen Kenntnisse und Erfahrungen die Gaststätte nicht selbst \nführt, sondern vielmehr ihr Ehemann. Anhaltspunkte für diese Einschätzung ergaben \nsich bereits im Verfahren der Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Jahr \n2001, wie sich auch aus dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 25. Mai \n2001 im Verfahren 18 L 1336/01 (Bl. 4 des Abdrucks) ergibt. \n\n24\n\nSoweit die Antragstellerin die Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs der \nGaststättenerlaubnis rügt, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Denn \nbei vorliegender Unzuverlässigkeit ist die Gaststättenerlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 \nGastG zwingend zu widerrufen, ohne dass im Rahmen eines behördlichen \nErmessens Überlegungen zur Angemessenheit der Maßnahme angestellt werden \ndürften.\n\n25\n\nDie allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt ebenfalls zu \nLasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung des Erlaubnisentzuges ist höher zu bewerten als das wirtschaftliche \nInteresse der Antragstellerin an der vorläufigen Fortführung der Gaststätte. Denn der \nAntragsgegner muss dem Widerruf zeitnah Geltung verschaffen können, um weitere \nGesetzesverstöße zu verhindern. Demgegenüber verdient ein privates Interesse \ndaran, wirtschaftliche Ziele ungeachtet erfolgter Missachtung gesetzlicher \nVerpflichtungen - und damit nicht zuletzt auch zu Lasten sich rechtmäßig \nverhaltender Konkurrenten - verfolgen zu dürfen, keinen Schutz. Dass die \nAntragstellerin infolge des Verlusts der gaststättenrechtlichen Erlaubnis gravierende \nfinanzielle und wirtschaftliche Nachteile bis hin zum Konkurs der GmbH befürchtet, \nführt zu keinem anderen Ergebnis. Dies sind Konsequenzen, die der Gesetzgeber \ngesehen hat und hinnimmt.\n\n26\n\nBegegnen dem angegriffenen Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach \nMaßgabe der vorstehenden Ausführungen jedenfalls im Eilverfahren keine \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken, spricht auch alles dafür, dass der \nAntragsgegner gemäß § 31 GastG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO \nberechtigt war, die Schließung der Gaststätte anzuordnen. Nach den vorgenannten \nVorschriften kann die Fortsetzung des Betriebes verhindert werden, wenn die \nGaststätte ohne die dafür erforderliche Erlaubnis betrieben wird. Dies ist der Fall, weil \ndie Antragstellerin infolge des sofort vollziehbaren Entzugs ihrer \ngaststättenrechtlichen Erlaubnis die Gaststätte konzessionslos betreibt. \nErmessensfehler sind insoweit weder erkennbar noch substanziell geltend gemacht. \nNamentlich stellt sich die der Antragstellerin eingeräumte Frist zur Schließung des \nImbissbetriebes innerhalb von etwa zwei Wochen nicht als unverhältnismäßig dar \n(Die Ordnungsverfügung wurde am 11. März 2003 zugestellt und die Schließung zum \n28. März 2003 angeordnet). Sie ist ausreichend bemessen, um der Antragstellerin \nGelegenheit zu geben, sich auf die Schließung einzurichten und etwa verderbliche \nVorräte zu verbrauchen oder zu veräußern.\n\n27\n\nIm Übrigen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung aus den gleichen \nGründen zu Lasten der Antragstellerin aus, die bereits Gegenstand der im \nZusammenhang mit der Entscheidung über den Widerruf der gaststättenrechtlichen \nErlaubnis vorgenommenen Abwägung waren.\n\n28\n\nAuch im Hinblick auf die Androhung unmittelbaren Zwanges war die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht \nanzuordnen. Diese Androhung beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 62, 63 und 69 \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) \nund ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere steht das Zwangsmittel in \neinem angemessenen Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg, vgl. § 58 Abs. 1 und 2 \nVwVG NRW. Anders als durch Anwendung unmittelbaren Zwanges kann nämlich die \nGaststätte der Antragstellerin nicht in gleicher Weise effektiv geschlossen werden, \nfalls sie der Aufforderung zur Betriebsschließung nicht freiwillig Folge leistet. \nAngesichts der gesetzlichen Wertung, wonach einem Widerspruch gegen \nMaßnahmen der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung zukommt \n(§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 AG VwGO NW) und dem in § 80 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz, wonach eine \nAussetzung der sofortigen Vollziehung nur bei ernstlichen Zweifeln an der \nRechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes erfolgen soll, ist ein diesem Grundsatz \nentgegenstehendes schützenswertes privates Interesse der Antragstellerin nicht \nersichtlich.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n31\n\nVgl. auch die Streitwertpraxis des OVG NRW in gaststättenrechtlichen \nVerfahren, Beschluss vom 8. Oktober 1993 - 4 B 2077/93 -.\n\n32\n\nNach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, \nS. 605, 608, dortige Ziffer II.14.1) ist bei Streitigkeiten um eine \nGaststättenkonzession mangels konkreter Angaben zum Jahresbetrag des erzielten \noder erwarteten Gewinns ein Mindestbetrag von 20.000,-- DM anzusetzen, wobei \nunselbstständige Schließungsverfügungen und vollstreckungsrechtliche Maßnahmen \nstreitwertmäßig nicht ins Gewicht fallen. Dieser Betrag wurde im Zuge der \nEuroumstellung auf 10.000,- Euro gerundet. Dabei war wegen der Vorläufigkeit des \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Hälfte des in einem entsprechenden \nHauptsacheverfahren angemessenen Mindestbetrages in Ansatz zu bringen.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292987","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-22/18-l-895-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292987","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292987","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-22/18-l-895-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292987","retrieved":"2026-07-09 03:14:01.267207+00:00"}}