{"status":"available","doknr":"OLD292986","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0422.18K6475.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-22","aktenzeichen":"18 K 6475/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde durch den Beklagten am 9. Dezember 1997 aus Anlass des \ngegen ihn bei der Staatsanwaltschaft E1 wegen Verdachts der Urkunden- und \nGeldfälschung sowie des Betruges anhängig gewesenen Verfahrens 000 Js 000/00 \nerkennungsdienstlich behandelt. Anklage wurde in diesem Verfahren nur wegen \nBetruges erhoben. Das Verfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung \nwurde abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 000 Js /00 fortgeführt. \n\n3\n\nDas Amtsgericht O sprach den Kläger im Verfahren 000 Js 000/00 durch Urteil \nvom 3. September 1998 aus tatsächlichen Gründen frei. Die Staatsanwaltschaft E1 \nstellte das Verfahren 00 Js 00/00 im September 1998 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit \nder Begründung ein, die Einlassung des Klägers zum Tatvorwurf lasse sich mit der \nfür eine Anklageerhebung gebotenen Sicherheit nicht widerlegen.\n\n4\n\nIm März 1999 beantragte der Kläger die Vernichtung der erkennungsdienstlichen \nUnterlagen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 6. Juli 1999 \nab.\n\n5\n\nDie Bezirksregierung E1 wies den dagegen erhobenen Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 4. September 2000 zurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 29. September 2000 Klage erhoben.\n\n7\n\nEr beantragt sinngemäß,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. \nJuli 1999 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E1 vom 4. September 2000 zu verpflichten, die \nüber ihn am 9. Dezember 1997 aus Anlass des Verfahrens 000 \nJs 000/00 - Staatsanwaltschaft E1 - erstellten \nerkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird Bezug genommen \nauf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 18 \nK 3274/96, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Ermittlungsakten der \nStaatsanwaltschaft E1 000 Js 000/00, 000 Js 0000/00, 000 Js 00/00 und \n000 Js 0000/00.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas Gericht konnte im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n14\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 1999 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 4. September 2000 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Vernichtung der über ihn am 9. Dezember 1997 gewonnenen \nerkennungsdienstlichen Unterlagen.\n\n16\n\nAls Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Vernichtung der \nerkennungsdienstlichen Unterlagen kommt nur der öffentlich-rechtliche allgemeine \nFolgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Dieser aus den Grundrechten und dem \nRechtsstaatsprinzip folgende Anspruch setzt voraus, dass durch hoheitliches \nHandeln Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Betroffenen verletzt oder \nbeeinträchtigt worden sind, und der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand \nbeseitigt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n17\n\nZwar berühren die Aufnahme und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen \nUnterlagen durch den Beklagten das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 \nAbs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht gilt aber nicht \nuneingeschränkt, sondern nur innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung, d.h. der \nallgemeinen Rechtsordnung, welche die formellen und materiellen Normen der \nVerfassung zu beachten hat. Dazu gehört auch § 81b 2. Alt. StPO, der die weitere \nAufbewahrung der über den Kläger am 9. Dezember 1997 erstellten Unterlagen \nrechtfertigt.\n\n18\n\nNach § 81b 2. Alt. StPO - die Vorschriften des Polizeigesetzes finden in Fällen \nder vorliegenden Art keine Anwendung - dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des \nBeschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und \nähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für Zwecke des \nErkennungsdienstes notwendig ist. Diese Vorschrift enthält über ihren Wortlaut \nhinaus zugleich auch die materiellen Grenzen für die Berechtigung, einmal \naufgenommenes erkennungsdienstliches Material aufzubewahren,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 114.79 -,BVerwG, 66, \n S. 202, 204,\n\n20\n\nsoweit und solange dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. \nDiese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n21\n\nDie erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist im Einklang mit § 81b 2. \nAlt. StPO erfolgt, weil der Kläger Beschuldigter im sog. Anlassverfahren \n- 000 Js 000/00 (Staatsanwaltschaft E1) - war. Die weitere Aufbewahrung der \nUnterlagen ist für Zwecke des Erkennungsdienstes auch noch notwendig.\n\n22\n\nOb die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen notwendig im Sinne \ndes § 81b 2. Alt. StPO ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen des \nEinzelfalles. Die Notwendigkeit der Aufbewahrung bemisst sich insbesondere \ndanach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens \nfestgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände \nAnhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts \ngegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter \nan einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und \ndass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - \nden Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19 Oktober 1982 - 1 C 114.79 -, aaO.\n\n24\n\nDemgemäß läuft die Entscheidung hinaus auf eine Abwägung zwischen dem \nInteresse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von \nStraftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des \nGrundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu \nwerden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden \nist.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - 1 C 57.66 -, BVerwGE 26, 169.\n\n26\n\nIm Rahmen der Abwägung kommt es insbesondere darauf an, in welchem \nUmfang noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Bleibt nach \nAbschluss des Ermittlungsverfahrens kein begründeter Tatverdacht mehr übrig, \nspricht nichts (mehr) dafür, dass er zu der ihm vorgeworfenen oder einer ähnlichen \nStraftat neigt, und bestehen keine Anhaltspunkte mehr, dass der Betroffene künftig \nstrafrechtlich in Erscheinung treten wird und die Unterlagen hierbei die Ermittlungen \nfördern können, so entfällt die Notwendigkeit weiterer Aufbewahrung. Reichen \nhingegen die Anhaltspunkte nicht aus, um zu einer derartigen Feststellung zu \ngelangen, so kommt es maßgeblich darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich \ndie verbliebenen Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher \nder Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu \nveranschlagen ist und ggf. auch je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung \neinzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche \nInteresse.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 1989 - 5 A 769/89 -.\n\n28\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen sprechen gewichtige Umstände und ein \nüberwiegendes öffentliches Interesse dafür, die über den Kläger erstellten \nerkennungsdienstlichen Unterlagen zur Erleichterung möglicher künftiger \nErmittlungen noch aufzubewahren.\n\n29\n\nDiese Annahme ist zunächst gerechtfertigt im Hinblick auf das Anlassverfahren. \nWie sich aus den Ermittlungsakten im Einzelnen nachvollziehbar ergibt, lag weder \ndem Freispruch im Verfahren 000 Js 000/00 noch der Einstellung des Verfahrens \n000 Js 00/00 die Überzeugung zu Grunde, dass kein begründeter Tatverdacht mehr \nübrig geblieben wäre. Vielmehr sind diese Entscheidungen ergangen, weil dem \nKläger die ihm vorgeworfenen Taten jeweils nicht nachgewiesen werden konnten. \nDass nach dem Inhalt der Ermittlungsakten zumindest ein Restverdacht übrig \ngeblieben ist, hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung zutreffend dargelegt. \nHierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Zudem ist \ngegen den Kläger im Verfahren 000 Js 0000/00 - Staatsanwaltschaft E1 - wegen \nDiebstahls u.a. ermittelt worden, nachdem bei einer Hausdurchsuchung auf Grund \ndes Anlassverfahrens u.a. verschiedene Kunstgegenstände und Schmuckstücke \naufgefunden worden waren. Auch dieses Verfahren ist nur deshalb gemäß § 170 \nAbs. 2 StPO eingestellt worden, weil diese Gegenstände letztlich keiner Straftat \nzugeordnet werden konnten. Mithin ist auch insoweit der Tatverdacht nicht \nausgeräumt worden.\n\n30\n\nSchon angesichts dessen kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass \nder Kläger künftig nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten wird. Wie sich aus \nden Gerichtsakten des Verfahrens 18 K 3274/96 ergibt, kommt hinzu, dass gegen \nden Kläger bereits zuvor wegen des Verdachts des Herstellens von Falschgeld und \ndes Betruges ermittelt worden war (00 Js 000/00 - Staatsanwaltschaft C -). Auch \ninsoweit war nicht jeglicher Tatverdacht entfallen; vielmehr war auch dieses \nVerfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO lediglich mangels hinreichenden Tatverdachts \neingestellt worden. Zudem war gegen den Kläger ein Verfahren wegen mittelbarer \nFalschbeurkundung anhängig gewesen (00 Js 000/00 - Staatsanwaltschaft B -). \nDieses Verfahren wurde wegen Verfolgungsverjährung, mithin ebenfalls nicht wegen \nerwiesener Unschuld des Klägers eingestellt. \n\n31\n\nDer Kläger hat damit über einen Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt Grund \nzu der Annahme gegeben, dass er zu schwer wiegenden, auf Täuschung im \nRechtsverkehr ausgerichteten und zu anderen Vermögensdelikten neigt. In \nAnbetracht dessen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen \nwerden, dass er künftig nicht mehr in vergleichbarer Weise strafrechtlich in \nErscheinung treten wird.\n\n32\n\nAus diesen Umständen folgt zugleich die erforderliche Notwendigkeit der \nweiteren Aufbewahrung der Unterlagen, weil diese gerade auch in Anbetracht der \nDunkelziffer in Fällen vergleichbarer Art geeignet sein können, die Ermittlungen zu \nfördern. Angesichts dieser präventiv-polizeilichen Bedeutung, die den \nerkennungsdienstlichen Unterlagen zukommt, steht deren weitere Aufbewahrung \ngegenüber den möglichen Nachteilen für den Kläger auch deshalb nicht außer \nVerhältnis, weil die Unterlagen für den innerdienstlichen Gebrauch des Beklagten \nbestimmt und der Allgemeinheit nicht zugänglich sind. Daran ändert auch der \nUmstand nichts, dass die vom Kläger angefertigten Lichtbilder durch ihre Aufnahme \nin die Lichtbilder-Vorzeigekartei eventuell Dritten vorgelegt werden können. Denn die \nBerechtigung der Polizei zur Aufnahme von Lichtbildern zum internen \nDienstgebrauch enthält nicht ohne Weiteres auch ihre Befugnis, Personen, die nicht \ndas Amtsgeheimnis zu wahren haben, die Lichtbilder zu zeigen. Bevor Lichtbilder \nüber den innerdienstlichen Bereich hinaus einer Privatperson vorgelegt werden, \nmüssen erneut die widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit und des \nBetroffenen gegeneinander abgewogen werden.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, BVerwGE 26, 169; \nBeschluss vom 18. Mai 1973 - I B 39.73 -, DÖV 1973, 752.\n\n34\n\nSollten vom Kläger auch Fingerabdrücke abgenommen worden sein, so wäre zu \nbeachten, dass sie für eine Täteridentifizierung durch Laien ungeeignet sind. Da \nPrivatpersonen den Kläger auf Grund der Fingerabdrücke nicht wiedererkennen \nkönnen, ist die Möglichkeit, dem Kläger könnten durch ihre Aufbewahrung Nachteile \nentstehen, verschwindend gering. Fingerabdrücke sind für eine zu Unrecht in \nVerdacht geratene Person vielmehr von Vorteil, wenn sie dadurch sicher und schnell \nals Täter ausgeschlossen werden kann. Andererseits können sie als Abdruck \nunveränderbarer Merkmale eines Menschen für die eindeutige Täterfeststellung \ndurch den Beklagten besondere Bedeutung gewinnen.\n\n35\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 10. März 1981 - 4 A 3553/79 -.\n\n36\n\nNach alledem ist die Weigerung des Beklagten, die Unterlagen bereits derzeit zu \nvernichten, rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann sich der Beklagte hinsichtlich \nder Aufbewahrungsdauer auch auf die „Richtlinien für die Führung \nkriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen\" (Runderlass des \nInnenministers vom 10. Februar 1981 - IV A 5-1705 - MBl. NW 1981, S. 192) stützen, \nweil die dort genannten Aufbewahrungsfristen, die hier noch nicht abgelaufen sind, \nregelmäßig nicht zu beanstanden sind.\n\n37\n\nZur weiteren Begründung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 117 \nAbs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen \nund auf die Ausführungen im angefochtenen Ausgangsbescheid nebst \nWiderspruchsbescheid Bezug genommen, denen das Gericht im Wesentlichen \nfolgt.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292986","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-22/18-k-6475-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292986","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292986","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-22/18-k-6475-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292986","retrieved":"2026-07-09 03:14:01.167839+00:00"}}