{"status":"available","doknr":"OLD292997","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0417.13L206.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-17","aktenzeichen":"13 L 206/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 7. Januar/10. April 2003 sinngemäß gestellte Antrag, \n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung\nzu verpflichten, \n\n4\n\ndem Antragsteller Sozialhilfe durch\n\n5\n\n1. Bewilligung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 4\nBSHG,\n\n6\n\n2. \n\n7\n\n3. Übernahme der Kosten für Taxi- oder\nMietwagenbenutzung,\n\n8\n\n4. \n\n9\n\n5. Zahlung der Jahresendabrechnung der Stadtwerke,\n\n10\n\n6. \n\n11\n\n7. Bewilligung einer Heizöllieferung zu gewähren, \n\n12\n\n8. \n\n13\n\nsowie die Versuche einer Arbeitsvermittlung des\nAntragstellers zu unterlassen,\n\n14\n\nhat keinen Erfolg.\n\n15\n\nDas Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf\nein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung\n- etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden - nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit\n(Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes\n(Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920\nAbs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die einstweilige Anordnung dient ausschließlich\ndazu, unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die dem Antragsteller drohen,\nwenn seinem Begehren nicht stattgegeben wird. Sie ist hingegen nicht dafür\ngedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist,\nzu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern nicht eine besondere\nDringlichkeit gegeben ist, die es unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang eines\nKlageverfahrens abzuwarten.\n\n16\n\nSollte das Begehren des Antragstellers so zu verstehen sein, dass es auch\nZeiträume betrifft, die vor dem Eingang des Antrags bei Gericht und nach Ablauf des\nMonats, in dem das Gericht über den Antrag entscheidet, liegen, fehlt ihm ein\nAnordnungsgrund. Daraus, dass im Sozialhilferecht eine einstweilige Anordnung nur\nzur Abwehr einer gegenwärtigen Notlage ergehen kann, folgt nämlich nach ständiger\nRechtsprechung des OVG NRW,\n\n17\n\nvgl. hierzu nur Beschluss 18. Juni 2002 - 16 B 834/02 - vom 2. November 2001\n- 12 B 1041/01 -,\n\n18\n\ndass Hilfe nur für den mit Eingang des Begehrens bei Gericht beginnenden\nZeitraum und bis zum Ablauf des Monats, in welchem die gerichtliche Entscheidung\nergeht, gewährt werden kann.\n\n19\n\nEin Anordnungsgrund steht dem Antragsteller aber auch für den verbleibenden\nentscheidungserheblichen Zeitraum nicht zur Seite. Dass ihm schlechterdings\nunzumutbare künftige Nachteile drohen, wenn seinem Begehren nicht stattgegeben\nwird, hat er nicht glaubhaft gemacht. \n\n20\n\nInsoweit ist zunächst klarzustellen, dass der Antragsgegner momentan\noffensichtlich weder die Einstellung noch auch nur die Kürzung der Hilfe zum\nLebensunterhalt beabsichtigt, etwa weil der Antragsteller einer möglichen\nArbeitspflicht nicht nachkäme. Über die Gewährung von Leistungen auf die\nJahresendabrechnung der Stadtwerke hat der Antragsgegner mit Bescheid vom\n12. Februar 2003 entschieden, gegen den der Antragsteller Widerspruch erhoben\nhat. Dass ihm derzeit unmittelbare Nachteile wegen dieser nach seiner Ansicht für\nihn nachteiligen Entscheidung etwa durch eine bevorstehende Stromsperre drohen,\nhat der Antragsteller selbst nicht behauptet. Vielmehr scheint es ihm im Wesentlichen\ndarum zu gehen, dass ihm der Antragsgegner Leistungen bewilligt, die wegen seiner\nErkrankung erforderlich sein sollen. Nachweise für eine schwere und chronische\ngesundheitliche Beeinträchtigung bleibt der Antragsteller aber trotz mehrfacher\nAufforderung schuldig. Nach seiner eigenen Darstellung befindet er sich schon seit\netwa vier Jahren nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Schließlich hat der\nAntragsteller keine Angaben dazu gemacht, dass und warum er zu Beginn der\nwarmen Jahreszeit dringend eine Heizöllieferung benötigt, obwohl ihm der\nAntragsgegner erst am 10. September und 28. November 2002 unter\nBerücksichtigung seines erhöhten Bedarfs noch entsprechende Bestellscheine für\neinen Gesamtbezug in Höhe von 640 Euro ausgestellt hat.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz\nVwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-17/13-l-206-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-17/13-l-206-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292997","retrieved":"2026-07-09 03:14:02.192085+00:00"}}