{"status":"available","doknr":"OLD293009","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0416.27L4856.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-16","aktenzeichen":"27 L 4856/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsgegnerin erließ unter dem 2. Februar 2001 eine an die E GmbH, \nC1lstr. 00, 00000 L gerichtete Standortbescheinigung - Nr. 1409650307 -, worin für \nden Betrieb einer ortsfesten Sendefunkanlage auf dem Grundstück G1 ein \nSicherheitsabstand von 6,96 m (ohne Winkeldämpfung) festgelegt wurde. \n\n4\n\nMit an den Landrat des Kreises O gerichtetem Schreiben vom 2. August 2002 \nbeantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in deren Namen \nsowie im Namen der Eheleute O1 und C, wohnhaft Tstraße Nr. 8 bzw. Nr. 2, 00000 \nS, die bauordnungsrechtliche Untersagung des Sendebetriebes gegenüber der E \nGmbH, da der Abstand der Sendeanlage zu den angrenzenden Grundstücken der \nMandantschaft tatsächlich nur 6,10 m betrage.\n\n5\n\nMit an die Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom 24. Oktober 2002 legten \ndie Eheleute O1 - ebenfalls vertreten durch die Verfahrensbevollmächtigten der \nAntragstellerin - Widerspruch gegen die Standortbescheinigung ein. Daraufhin \nordnete die Antragsgegnerin unter dem 29. Oktober 2002 die sofortige Vollziehung \nder angegriffenen Standortbescheinigung an. \n\n6\n\nDie Antragstellerin hat am 14. Dezember 2002 um einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht. Sie macht geltend, dass Standortbescheinigungen als Verwaltungsakte \neinzuordnen seien. Außerdem verletze die Darstellung von Sicherheitsabständen auf \nNachbargrundstücken die Grundstückseigentümer in ihren Eigentumsrechten an \ndiesem Grundstück.\n\n7\n\nSie beantragt,\n\n8\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom \n24. Oktober 2002 gegen die Standortbescheinigung der \nAntragsgegnerin vom 2. Februar 2001 - Nr. 1409650307, G1 - \nwieder herzustellen.\n\n9\n\nDie Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,\n\n10\n\nden Antrag abzuweisen.\n\n11\n\nSie macht unter anderem geltend, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei bereits \nunzulässig. Es fehle schon das Rechtsschutzbedürfnis, da allenfalls die Eheleute O1, \nnicht aber die Antragstellerin Widerspruch gegen die Standortbescheinigung \neingelegt hätten.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2003 - an die Rechtsanwälte Dr. I & \nPartner adressiert - wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Eheleute O1 vom \n24. Oktober 2002 als unzulässig, weil verfristet, zurück. Am 4. Februar 2003 hat die \nAntragstellerin Klage erhoben - Az.: 27 K 743/03 - und begehrt, die \nStandortbescheinigung vom 2. Februar 2001 für die Sendeanlage G1, aufzuheben. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten 27 L 4856/02 und 27 K 743/03 sowie den der dazu beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Antrag ist unzulässig.\n\n16\n\nDabei kann die Frage offen bleiben, ob der Antrag statthaft ist. Dies hängt davon \nab, ob eine Standortbescheinigung einen Verwaltungsakt darstellt oder nicht. Selbst \nwenn es sich aber um einen Verwaltungsakt handeln sollte, fehlt es hier für einen \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das \nRechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn entweder ein Rechtsbehelf im Sinne \ndes § 80 Abs. 1 VwGO nicht eingelegt wurde \n\n17\n\nOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. \nMai 1995 - 10 B 894/95 -, DVBl. 1996, 115; OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom \n8. November 1994 - 7 B 12827/94 -, NJW 1995, 1043; a.A.: Bayrischer VGH, \nBeschluss vom 27. August 1987 - 25 CE 87.01911 -, DVBl. 1988, 590 (591); \nKopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage, § 80 Rn. 139.\n\n18\n\noder der Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist, da in diesen Fällen der Eintritt \nder aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen ist.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24/92 -, DVBl. 1993, 256 \n(258); OVG Hamburg, Beschluss vom 25. August 1987 - Bs VI 31/87 -, DVBl. 1987 \n1017 (1018) (jeweils zu § 42 Abs. 2 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli \n1989 - 7 B 1861/89 -, NVwZ-RR 1990, 378 (379); VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 20. September 1983- 6 S 2246/83 -, NVwZ 1984, 255; OVG \nHamburg, Beschluss vom 25. August 1987 - Bs VI 31/87 -, NVwZ 1987, 1002; \nKopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 50 f.\n\n20\n\nEine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, wie es \ndie Antragstellerin ausdrücklich beantragt hat, scheitert bereits daran, dass die \nAntragstellerin selbst keinen Widerspruch erhoben hat. Der am 24. Oktober 2001 \neingelegte Widerspruch, auf den sich die Antragstellerin bezieht, wurde ausdrücklich \nund ausschließlich im Namen der Eheleute O1 eingelegt. Eine Einbeziehung der \nAntragstellerin im Wege der Auslegung scheidet angesichts des eindeutigen \nWortlauts des Widerspruchsschreibens ebenfalls aus. Auf den vorstehenden \nGesichtspunkt hat auch die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 17. \nJanuar 2003 hingewiesen, ohne dass die anwaltlich vertretene Antragstellerin hierzu \nzwischenzeitlich Stellung genommen hätte.\n\n21\n\nDie am 4. Februar 2003 erhobene Klage - Az.: 27 K 743/03 - vermag am Fehlen \ndes Rechtsschutzbedürfnisses nichts zu ändern. Auch eine Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage kommt nicht in Betracht. Ob es sich bei dieser - \nwie nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich - um eine Anfechtungsklage oder \naber allgemeine Leistungsklage handelt, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst \nfür den Fall, dass die Klage als Anfechtungsklage einzuordnen sein sollte, wäre sie \nbereits offensichtlich unzulässig. Ein Vorverfahren wurde von der Antragstellerin bzw. \nKlägerin entgegen den Vorschriften der §§ 69, 70 VwGO nicht durchgeführt, da ein \nWiderspruch - wie dargelegt - nicht erhoben wurde.\n\n22\n\nVon einer Beiladung der E GmbH nach § 65 VwGO, der auch im Verfahren nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO Anwendung findet,\n\n23\n\nVgl. etwa Kopp/Schenke, a.a.O., § 65 Rn. 3.\n\n24\n\nwurde im vorliegenden Verfahren auf Grund der offensichtlichen Unzulässigkeit \ndes Antrages abgesehen.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1988 - 7 B 150/88 -, NVwZ-RR \n1989, 109 [109/110] („kaum sinnvolle Förmelei\"); Urteil vom 2. September 1983 - 7 \nC 97.81 -, DVBl. 1984, 92; a.A.: Kopp/Schenke, a.a.O., § 65 Rn. 21.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-16/27-l-4856-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-16/27-l-4856-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293009","retrieved":"2026-07-09 03:14:03.230592+00:00"}}