{"status":"available","doknr":"OLD293035","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0414.25L1072.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-14","aktenzeichen":"25 L 1072/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe: \n\n2\n\nDer am 31. März 2003 gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 2201/03.A gegen \ndie Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin \nvom 19. März 2003 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEs bestehen keine Gründe, die es rechtfertigen würden, der Klage entgegen der \ngesetzlichen Grundentscheidung (§ 75 AsylVfG) aufschiebende Wirkung zu geben. \nDie angegriffene Abschiebungsandrohung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. \nSie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG, wonach das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die \nAbschiebungsandrohung erlässt, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter \nanerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt; bei offensichtlicher \nUnbegründetheit des Asylantrags beträgt die Ausreisefrist eine Woche.\n\n6\n\nDer Antragsteller ist nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung. Das \nBundesamt hat zudem den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und \nfestgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht \nvorliegen. Die hiergegen erhobene Klage erweist sich bereits im jetzigen \nVerfahrensstadium als offensichtlich unbegründet, denn auch ohne weitere \ntatsächliche Feststellungen ist ein Sachverhalt als vernünftigerweise feststehend zu \nbetrachten, bei dem sich die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.\n\n7\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. Februar 1993 \n- 2 BvR 9294/92 -, InfAuslR 1993, S. 196, 199.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des \nBundesamtes bestehen nicht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).\n\n9\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a Abs. 1 \nGG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in \ndem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch \nnehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.\n\n10\n\nNichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als asylrechtlich beachtliche \nVerfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu \nVerfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt, billigt oder \ntatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil \ner hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist,\n\n11\n\nvgl. Beschluss des BVerfG vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, NJW 1980, \n2641 ff.\n\n12\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, das \nheißt in hohem Maße wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat \nbereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann \nzuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann,\n\n13\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, a.a.O..\n\n14\n\nDie Asylgründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. \nWidersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen \nAnforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend \naufgelöst werden,\n\n15\n\nBVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - BVerwG 1 B 15.74 -, Buchholz \n402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6; Urteil vom 18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, \nInfAuslR 1984, S. 129 f. \n\n16\n\nDie Anerkennungsvoraussetzungen sind im Falle des Antragstellers nicht \ngegeben.\n\n17\n\nEs bestehen nach seinem Vorbringen (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG) keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller vor seiner Ausreise in \nseiner Heimat politisch verfolgt worden ist oder bei einer Rückkehr politisch verfolgt \nwerden würde.\n\n18\n\nAsylbegründende Tatsachen, die vor dem Verlassen des Heimatlandes \neingetreten sind (Vorfluchtgründe), stehen ihm nicht zur Seite.\n\n19\n\nDies hat das Bundesamt in seiner den Antragsteller betreffenden Entscheidung \nzutreffend dargelegt, deren Begründung das Gericht folgt; von der weiteren \nDarstellung der Gründe wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG abgesehen.\n\n20\n\nErgänzend sei angemerkt, dass der Antragsteller keine Anhaltspunkte dafür \nvorgetragen hat, dass er in Georgien von staatlicher Seite verfolgt wird. Der \nAntragsteller hat, wenn man sein Vorbringen als wahr unterstellt, keine \nAnstrengungen unternommen, den Schutz staatlicher Stellen in Anspruch zu \nnehmen. \n\n21\n\nWeiter enthält das Vorbringen des Antragstellers mehrere Ungereimtheiten, die \ndafür sprechen, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht. So hat der Kläger \nangegeben, er habe den Hoteleingang aus dem gegenüberliegenden Haus filmen \nsollen. Für derartige Aufnahmen benötigt man in der Regel keinen Kameramann, ein \nLaie oder sogar eine automatische Kamera kann diese Aufgabe ebenfalls lösen. \nWarum es erforderlich sein sollte, den Kläger für diese Aufgabe zu engagieren, ist \nnicht nachvollziehbar. Erklärlich wäre das allenfalls, wenn der Kunde keine Kamera \nbesessen hätte und mit dem Kameramann gleichzeitig das Arbeitsgerätsgerät hätte \ngemietet werden sollen. Das war aber, wie sich aus den Ausführungen des \nAntragstellers ergibt, nicht der Fall, weil er für die Aufnahme die Kamera vom \nAuftraggeber gestellt bekam. Bei technisch anspruchsvollen Aufnahmen wäre es \nhingegen nicht erklärlich, dass der Antragsteller sich bereiterklärt haben sollte, diese \nmit einer fremden Kamera auszuführen. \n\n22\n\nDass dem Antragsteller für diese Arbeit eine so hohe Summe geboten wurde, ist \nebenfalls nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die \nAufnahmen brisant und die Aufgabe gefährlich sein könnte, erscheint das vereinbarte \nHonorar, wie bereits im Bescheid des Bundesamtes vermerkt ist, im Hinblick auf die \neinfache Aufgabe als exorbitant hoch. Nach den Schilderungen des Antragstellers \ngibt es jedoch keinerlei Anzeichen dafür, dass die Filmaufnahmen in irgendeiner \nBeziehung brisant sein könnte. Dass sich Parlamentsabgeordnete mit hochrangigen \nBeamten und Militärangehörigen treffen, erscheint in keiner Weise ungewöhnlich, \nzumal das Treffen ja in einem Hotel stattfand und deshalb auch von anderen Leuten \nhätte beobachtet werden können. Gründe, warum die Aufnahmen hätten wem auch \nimmer gefährlich werden können, hat der Antragsteller nicht genannt. \n\n23\n\nWeiter ist das Verhalten des Antragstellers nicht nachvollziehbar, als er die \nLeiche seines Auftraggebers fand. Normalerweise holt man in einer solchen Situation \nHilfe oder benachrichtigt zumindest die Polizei. Warum sich der Antragsteller so \nverhielt, als fliehe er von dem Ort des Verbrechens, ist nicht nachvollziehbar. \nAnhaltspunkte dafür, dass sein Auftraggeber von staatlicher Seite erschossen \nworden war, lagen nicht vor. Im Gegenteil hatte ihm sein Auftraggeber doch erklärt, \nein vertrauter Mitarbeiter Schewadnarzes interessiere sich für die Aufnahmen, \nsodass eher Staatsgegner als Staatsdiener für den Mord als Täter in Betracht zu \nziehen gewesen wären.\n\n24\n\nLetztlich ist auch in der Klageschrift nicht erklärt worden, warum der Antragsteller \nangeblich illegal das Land verlassen und in den Niederlanden Asyl beantragt hat, \nobwohl er für den Zeitpunkt der Ausreise ein Visum für die Bundesrepublik \nDeutschland vorliegen hatte. Spätestens hinter der georgischen Grenze hätte er sich \ndie unbequeme Fahrt im LKW ersparen können. \n\n25\n\nDer Antragsteller kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf Nachfluchtgründe \nstützen; solche Gründe sind nicht geltend gemacht.\n\n26\n\nZu Recht hat das Bundesamt des Weiteren festgestellt, dass die \nVoraussetzungen des § 51 AuslG offensichtlich nicht vorliegen, denn es ist nach den \nvorstehenden Ausführungen nichts dafür ersichtlich, dass das Leben oder die \nFreiheit des Antragstellers in Georgien aus den in Absatz 1 der Vorschrift genannten \nGründen bedroht ist.\n\n27\n\nEbenfalls zu Recht hat das insoweit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zuständige \nBundesamt festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorliegen. Die Abschiebung nach dieser Vorschrift hindernde konkrete Tatsachen hat \nder Antragsteller nicht vorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch \ninsoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Bundesamtes Bezug genommen, \ndenen das Gericht folgt (§§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG).\n\n28\n\nSchließlich hat das Bundesamt zu Recht dem nach § 42 Abs. 1 AuslG \nausreisepflichtigen Antragsteller, der nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung \nist, zur Ausreise aufgefordert und ihm nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 \nAbs. 1 und 2 AuslG die Abschiebung nach Georgien angedroht; der Hinweis auf die \nMöglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 50 Abs. 2 AuslG. \nDie gesetzte Frist beruht auf § 36 Abs. 1 AsylVfG und ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n30\n\nHinsichtlich des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b \nAbs. 2 AsylVfG hingewiesen.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-14/25-l-1072-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-14/25-l-1072-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293035","retrieved":"2026-07-09 03:14:05.801213+00:00"}}