{"status":"available","doknr":"OLD293049","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0411.2L497.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-11","aktenzeichen":"2 L 497/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die freie \nBeförderungsstelle eines Studiendirektors im Hochschuldienst (Besoldungsgruppe A 15) an der Universität E-F, \nStandort E, vor einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und vor \nAblauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe der neuen Entscheidung mit dem Beigeladenen zu besetzen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen, die dieser selber trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 12.04.2003 beim VG Gelsenkirchen gestellte und mit Beschluss vom\n13.02.2003 an das beschließende Gericht verwiesene Eilantrag mit dem dem\nvorstehenden Entscheidungssatz entsprechenden Antrag ist zulässig und\nbegründet.\n\n3\n\nDer Umstand, dass der Antragsteller zwischenzeitlich einen Antrag auf\nÜbernahme in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein zum 01.08.2003\ngestellt hat, lässt das Rechtsschutzinteresse für den Antrag nicht entfallen, weil der\nErfolg und/oder die Aufrechterhaltung dieses Versetzungsbegehrens zumindest offen\nerscheinen und davon auszugehen ist, dass der Antragsteller im Falle des für ihn\ngünstigen Ausgangs des vorliegenden Auswahlverfahrens das Amt des\nStudiendirektors im Hochschuldienst bei der Universität F-E auch wahrnehmen\nwird.\n\n4\n\nDer Antrag hat auch in der Sache Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur\nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr\nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung\ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind\ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen\neines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere\nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n6\n\nFür den Antrag besteht angesichts der Absicht des Antragsgegners, die Stelle\nalsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, zunächst ein Anordnungsgrund. Der\nAntragsteller hat ferner einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden\nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf\nÜbertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der\nDienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-,\ninsbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des\nBeförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner\nEntscheidung darüber, wem von mehreren Beförderungsbewerbern er die Stelle\nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung,\nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen\n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser\nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das\npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung\ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach\ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss\nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an einen Mitbewerber sich mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft\nerweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die\nBeförderung des Antragstellers möglich erscheint. \n\n7\n\nDiese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der im einstweiligen\nRechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung\nvorliegend als erfüllt anzusehen. Auch die erneut getroffene, dem Antragsteller durch\nBescheid vom 29.01.2003 bekannt gegebene Auswahlentscheidung erweist sich\nnach derzeitigem Sach- und Streitstand als rechtsfehlerhaft. Die Fehlsamkeit des\nAuswahlverfahrens beruht darauf, dass das in zweifacher Hinsicht vorgeschriebene\npersonalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren nicht durchgeführt worden\nist.\n\n8\n\nDies betrifft zunächst die dienstlichen Beurteilungen der beiden Konkurrenten.\nÜber die für eine Beförderungsentscheidung maßgebenden Kriterien der Eignung,\nBefähigung und fachlichen Leistung verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie\nSache von zeitnahen und aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen (vgl. § 104\nAbs. 1 Satz 1 LBG). Zwar dürften bei der nunmehr unter dem 10.12.2002 durch den\n(damaligen) Rektor der H-Universität E erfolgten Erstellung der dienstlichen\nBeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen die Rechtsfehler (Fehlen\neines einheitlichen Vergleichsmaßstabs und eines Gesamturteils) vermieden worden\nsein, welche die Kammer im Beschluss vom 28.02.2002 - 2 L 2599/01 - noch\nhinsichtlich der zunächst unter dem 11. bzw. 20.06.2001 durch die jeweiligen Dekane\ngefertigten \"Beurteilungen\" gerügt hatte. Der Antragsgegner hat aber bei Erstellung\nder neuen Beurteilungen neue Beurteilungsrichtlinien zu Grunde gelegt, denen der\nPersonalrat der wissenschaftlich/künstlerischen Beschäftigten der Universität zuvor -\nund auch nachträglich - nicht zugestimmt hat. Gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 i.Vm.\n§ 66 Abs. 1 LPVG hat der Personalrat mitzubestimmen über Beurteilungsrichtlinien.\nDerartige Richtlinien hatte der (frühere) Rektor vor der (erneuten) Beurteilung der\nKonkurrenten um das Beförderungsamt erstellt. Beurteilungsrichtlinien liegen u.a.\ndann vor, wenn allgemeine Regeln - über die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere\ndes § 104 LBG hinaus - weitere Beurteilungskriterien schaffen und\nBewertungsmethoden im Hinblick auf eine Objektivierung der Beurteilung festlegen.\nVom Mitwirkungstatbestand werden auch Regelungen des Verfahrens erfasst, in\ndem die Beurteilungen erstellt werden sollen. Hierbei ist es für die rechtliche\nEinordnung unerheblich, ob solche allgemeinen Regelungen ausdrücklich als\nBeurteilungsrichtlinien bezeichnet werden und ob es sich um die erstmalige\nAufstellung oder um eine spätere Änderung solcher Richtlinien handelt. Um eine\nBeurteilungsrichtlinie annehmen zu können, muss eine Regelung auch nicht in sich\ngeschlossen und vollständig sein oder alle Beurteilungselemente abschließend\nerfassen, sie kann vielmehr auch lediglich Ergänzungscharakter haben und sich\ndarauf beschränken.\n\n9\n\nBVerwG, Beschluss vom 11.12.1991 - 6 P 20.89 - PersR 1992, 202; OVG\nNRW, Beschluss vom 13.11.1995 - 1 A 49/94.PVL -, Gemeindehaushalt 1997,\n214; Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in\nNordrhein-Westfalen, Teil B, § 72 Rdnrn. 469 ff.\n\n10\n\nDerartige Beurteilungsrichtlinien hat der (damalige) Rektor der Universität unter\ndem 02.08.2002 erstellt. Bereits mit Schreiben vom 24.04.2002 hatte er dem\nBeigeladenen mitgeteilt, dass er den Beschluss der Kammer vom 28.02.2002 - 2 L\n2599/01 - \"zum Anlass nehmen (werde), das Verfahren zur Beurteilung von Beamten\nim wissenschaftlichen Bereich auf eine neue Grundlage zu stellen. Insbesondere\nmüssen einheitliche Grundsätze entwickelt werden, die eine bessere Vergleichbarkeit\nder Konkurrenten ermöglichen. Sobald die Kriterien erarbeitet worden sind, werde ich\neine neue Beurteilungsrunde einleiten.\" Unter dem 31.07.2002 bat der Rektor dann\nden Dekan der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften und den Dekan der Fakultät\nfür Naturwissenschaften um Erstellung von Beurteilungsentwürfen unter\nBerücksichtigung der in einem beigefügten dreiseitigen Schreiben (vom 02.08.2002)\ndargestellten \"Modalitäten\". Darin heißt es u.a.:\n\n11\n\n\"(...) Die Unterschiedlichkeit der Aufgaben der wissenschaftlichen\nMitarbeiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben lassen es\nnicht zweckmäßig erscheinen, die dienstlichen Beurteilungen auch\nhier nach den im nichtwissenschaftlichen Bereich anzuwendenden\nRichtlinien zu erstellen. Nach Auswertung der aktuellen\nRechtsprechung müssen die Beurteilungen gleichwohl einen\nunmittelbaren Vergleich der Kandidatinnen und Kandidaten\nermöglichen. (...)\n\n12\n\nDen für die Beurteilung Zuständigen soll eine Orientierung für die\nkommenden Auswahlverfahren gegeben werden. Diese soll den\nBeurteilerinnen und Beurteilern aber nach wie vor die Möglichkeit\nbieten, die Beurteilungen frei zu formulieren.\n\n13\n\nUm die Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu gewährleisten,\nsollen diese zunächst mit einer Beschreibung der Aufgaben der/des\nzu Beurteilenden beginnen. (...) Ich möchte daher ausdrücklich\ndarum bitten, nur jene Aufgaben bei der Aufgabenbeschreibung zu\nberücksichtigen, die einer Akademischen Rätin/einem Akademischen\nRat bzw. einer Studienrätin/einem Studienrat im Hochschuldienst\nnach geltendem Hochschulrecht obliegen. (...)\n\n14\n\nDie Erledigung der beschriebenen Aufgaben ist dann nach den\nGesichtspunkten\n\n15\n\n1. Qualität der Arbeitsergebnisse unter Berücksichtigung des\nzeitlichen Aufwands und sonstiger Merkmale der\nDurchführung\n\n16\n\n2.\n\n17\n\n3. soziales Verhalten\n\n18\n\n4.\n\n19\n\nzu beurteilen. Unter Punkt 2 soll beurteilt werden, wie sich\ndie/der zu Beurteilende im Umgang mit Personen (Studierende,\nMitarbeiter, Vorgesetzte) verhält, mit denen sie/er im Rahmen der zu\nverrichtenden Aufgaben Kontakt hat. (...)\n\n20\n\nVon wesentlicher Bedeutung für die Vergleichbarkeit der\nverschiedenen Kandidatinnen und Kandidaten untereinander ist die\nabschließende Gesamtbewertung der gezeigten Leistungen anhand\neines einheitlichen Maßstabes. Die Beurteilungen sollen daher mit\ndem Gesamtergebnis:\n\n21\n\nDie/der zu Beurteilende\n\n22\n\nentspricht nicht den Anforderungen,\n\n23\n\nentspricht im Allgemeinen den Anforderungen,\n\n24\n\nentspricht voll den Anforderungen,\n\n25\n\nübertrifft die Anforderungen\n\n26\n\noder\n\n27\n\nübertrifft die Anforderungen in besonderem Maße\n\n28\n\nabschließen.\n\n29\n\nDie Beurteilungsentwürfe sind von der Dekanin bzw. dem Dekan\nzu unterzeichnen und dem Rektor zur Schlusszeichnung zu\nübersenden. Die vom Rektor unterzeichnete Beurteilung wird\nder/dem Beurteilten durch die Dekanin bzw. den Dekan in einem\npersönlichen Gespräch eröffnet. (...)\"\n\n30\n\nHiernach sind durch den Rektor als \"Dienststellerleiter\", nicht nur bezogen auf\ndas vorliegende Auswahlverfahren sondern erkennbar auch für alle künftigen\nAuswahlentscheidungen bei Beförderungen in den Laufbahnen der Akademischen\nRäte (vgl. § 66 b LVO und § 59 HG) und der Studienräte im Hochschuldienst (vgl. §\n66 c LVO und § 54 HG), unmittelbar verbindliche und sofort wirksame allgemeine\nBewertungsrichtlinien im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG festgelegt\nworden. Zum einen erfolgt hiermit eine Abgrenzung von den nichtwissenschaftlichen\nBeamten, die eigenen Beurteilungsrichtlinien unterliegen, welche insbesondere\n\"gebundene (Formblatt-)Beurteilungen\" und Regelbeurteilungen vorschreiben. Zum\nanderen werden aber auch konkrete inhaltliche und verfahrensbezogene\nRegelungen für die Beurteilung der wissenschaftlichen Mitarbeiter aufgestellt. So\nwerden bestimmte Bestandteile der Beurteilung zwingend vorgeschrieben\n(Aufgabenbeschreibung; Bewertung der Qualität der Arbeitsergebnisse und des\nsozialen Verhaltens), die Notenbezeichnungen für das Gesamturteil festgelegt und\ndie Aufgabenverteilung zwischen den Dekanen und dem Rektor als dem\nSchlusszeichnenden sowie das weitere Verfahren geregelt. Die im Schreiben vom\n02.08.2002 zusammen gefassten Bestimmungen gehen insbesondere weit über die\nbisherigen Regelungen hinaus, die sich darauf beschränkten, eine Ausnahme von\ndem grundsätzlichen Erfordernis der Regelbeurteilung (vgl. § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG)\nsowie eine \"formlose\" Fassung von Bedarfsbeurteilungen zuzulassen (vgl.\nRunderlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 16.04.1981, Az.: I B 3 - 3502.2).\n\n31\n\nEine dienstliche Beurteilung, die auf Beurteilungsrichtlinien beruht, denen der\nPersonalrat nicht zugestimmt hat, ist rechtswidrig.\n\n32\n\nVgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.05.1989 - 1 UE 1270/84 -, ZBR 1990, 193.\n\n33\n\nEs ist auch nicht auszuschließen, dass eine Einflussnahme des Personalrats auf\nden Inhalt der Beurteilungsrichtlinien, etwa hinsichtlich der für einen\nLeistungsvergleich zwischen habilitierten und nichthabilitierten Studienräten im\nHochschuldienst bedeutsamen Festlegung der Beurteilungsmaßstäbe, Auswirkungen\nauf die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und/oder des Beigeladenen\nhaben könnte.\n\n34\n\nDie Auswahlentscheidung erweist sich ungeachtet der dargestellten Bedenken\ngegen die Tragfähigkeit der zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen deshalb\nals rechtsfehlerhaft, weil nach Auffassung der Kammer auch das\nMitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG nicht\nbeachtet worden ist. Hiernach hat der Personalrat mitzubestimmen \"in\nPersonalangelegenheiten bei Beförderung\". Hiervon wird auch die Bewerbung des\nAntragstellers erfasst. Der Antragsteller gehört als Oberstudienrat im\nHochschuldienst nicht zu dem Kreis des wissenschaftlichen Hochschulpersonals, das\ngemäß § 5 Abs. 5 LPVG wegen seiner selbstständigen Stellung von der Geltung des\nLPVG ausgeschlossen ist. Er zählt vielmehr zu den Lehrkräften für besondere\nAufgaben im Sinne von § 54 HG, denen überwiegend die Vermittlung praktischer\nFertigkeiten und Kenntnisse obliegt, was in qualitativer Hinsicht \"Unselbstständigkeit\"\nund in dienstrechtlicher Konsequenz Weisungsgebundenheit bedeutet.\n\n35\n\nVgl. Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, § 54 Rdnrn. 6 und\n10, Fn. 10.1; vgl. auch Cecior pp., a.a.O. Rdn. 218.\n\n36\n\nAllerdings gilt gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LPVG für Angehörige dieses\nPersonenkreises die Mitbestimmung nach Satz 1 dieser Bestimmung nur dann, wenn\ndie Beteiligung des Personalrats beantragt wird. Ein derartiger Antrag liegt aber vor.\nNach Auffassung der Kammer steht dieses Antragsrecht nicht nur dem vom\nDienstherrn ausgewählten Beamten - hier also dem Beigeladenen - sondern allen in\ndas Auswahlverfahren einbezogenen Bewerbern, also auch den unberücksichtigt\ngeblieben Konkurrenten zu. Zwar könnte der an die \"Beförderung\" anknüpfende\nWortlaut des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG für die gegenteilige Auffassung\nsprechen. Hiergegen ist aber bereits einzuwenden, dass der\nMitbestimmungstatbestand weiter gehend Personalangelegenheiten \"bei\" einer\nBeförderung betrifft und somit offenkundig auch das der Beförderung zwangsläufig\nvorausgehende Auswahlverfahren in den Blick nimmt. Die von Antragsgegner und\nBeigeladenem vertretene gegenteilige Ansicht\n\n37\n\n- ebenso Cecior pp., a.a.O., § 72 Rdn. 212a, sowie die weiteren vom\nBeigeladenen angeführten Kommentar-Stellen -\n\n38\n\nberücksichtigt jedenfalls nicht hinreichend Sinn und Zweck des Gesetzes, die\nverfehlt würden, wenn man die Regelung nur danach auslegte, ob die Maßnahme\nden Antragsteller im Ergebnis positiv betrifft. Anträge auf Mitbestimmung der\nPersonalvertretung zielen darauf ab, dass die Personalvertretung in dem durch § 72\nLPVG vorgegebenen Rahmen beteiligt wird. Damit soll gewährleistet werden, dass\nder Personalrat dazu beiträgt, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu sichern und\neine ungerechtfertigte Benachteiligung des Betroffenen zu vermeiden. Wenn der\nDienstherr eine begünstigende Maßnahme (z.B. Beförderung) niemandem zugute\nkommen lassen will, der die Mitbestimmung des Personalrats beantragt hat und\ndeshalb die Personalvertretung nicht beteiligt, würde der Zweck des Antragsrechts\nverfehlt. Durch den Antrag auf Mitbestimmung soll gerade ermöglicht werden, dass\nBedienstete, die meinen, des Schutzes der Personalvertretung zu bedürfen, dessen\nMitbestimmung bei der Maßnahme, die sie zu ihren Gunsten anstreben oder aber\nverhindern wollen, herbeiführen können. Kann ein Bediensteter damit rechnen, dass\ner begünstigt werden soll, wird aus seiner Sicht eine Beteiligung des Personalrats zu\nseinem Schutz nicht nötig sein, so dass er entweder keinen Antrag stellt oder - wie\nvorliegend der Beigeladene - diesen wieder zurücknimmt, nachdem ihm die\nbeabsichtigte Auswahlentscheidung bekannt geworden ist. Haben Maßnahmen - wie\nbei Beförderungen - jedoch Doppelwirkung, weil durch sie einem Bediensteten etwas\ngewährt und zugleich einem anderen versagt wird, dann führt schon der Antrag eines\nvon mehreren Bewerbern dazu, dass die Personalvertretung mitzubestimmen\nhat.\n\n39\n\nSo überzeugend Hess. VGH, Beschluss vom 25.04.1997 - 21 TK 4849/96 -,\nPersR 1997, 405, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.1995 - 2 M 3286/95 -,\nNdsRpfl 1996, 47; das Antragsrecht unterstellend auch GKÖD, Band V,\nPersonalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, K § 77 Rdn. 6d.\n\n40\n\nAuch der Antragsgegner selbst ist zunächst von diesem Verständnis der\nMitbestimmungsregelung ausgegangen. Unter dem 21.08.2001 hatte er noch beide\nin Betracht kommenden Bewerber - den Antragsteller und den Beigeladenen -\nausdrücklich auf die Möglichkeit der Antragstellung hingewiesen und ausgeführt,\ndass jeder der am Auswahlverfahren Beteiligten als unmittelbar Betroffener\nunabhängig davon ein Antragsrecht habe, zu wessen Gunsten die Entscheidung\nausfalle, sowie schließlich den Personalrat ungeachtet des Umstandes beteiligt, dass\nder für die Beförderung vorgesehene Beigeladene keinen entsprechenden Antrag\ngestellt hatte. \n\n41\n\nSämtliche Beteiligten gehen im Übrigen zutreffend davon aus, dass noch ein\nwirksamer Antrag des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz\n1 Nr. 2 LPVG vorliegt. Die vom Antragsteller unter dem 23.08.2001 mit Formblatt\ngeäußerte Bitte um Beteiligung des wissenschaftlichen Personalrats ist nicht etwa\ndeshalb zwischenzeitlich hinfällig geworden, weil diesem Antrag durch die\nBeteiligung des Personalrats im September 2001 Rechnung getragen worden wäre.\nDer Antrag bezog sich auf die (abschließende) Auswahlentscheidung, auf der die\nbeabsichtigte Beförderung beruhen sollte. Nachdem die Kammer dem Antragsgegner\naufgegeben hatte, eine neue Auswahlentscheidung zu treffen, wurde aber das\nAuswahlverfahren nicht durch die Entscheidung von September 2001 sondern durch\ndie erneute Entscheidung von Januar 2003 seinem Abschluss zugeführt, ohne dass\ndas Stellenbesetzungsverfahren zwischenzeitlich abgebrochen und neu eingeleitet\nworden wäre. Selbst wenn man dem nicht folgte, läge eine Verletzung rechtlicher\nBestimmungen durch den Antragsgegner vor, welche zum Erfolg des vorliegenden\nEilantrages führte. Denn wenn der Antragsgegner davon hätte ausgehen wollen,\ndass der Mitbestimmungsantrag des Antragstellers vom 23.08.2001 zwischenzeitlich\n\"verbraucht\" sei, hätte es ihm oblegen, den Antragsteller hierauf hinzuweisen und\ndiesem Gelegenheit zur Wiederholung des Antrags zu geben.\n\n42\n\nVgl. hierzu GKÖD, a.a.O., Rdn. 6e, m.w.N.\n\n43\n\nErweist sich das Auswahlverfahren mithin aus den dargestellten Gründen\nwiederum als fehlerhaft, wird der Antragsgegner das Verfahren unter\nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut durchzuführen haben.\nInsoweit weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass der Antragsgegner für den\nFall, dass auch danach von einer im Wesentlichen gleichen Qualifikation der beiden\nKonkurrenten auszugehen ist, eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des\nBeigeladenen auf das Hilfskriterium der längeren hauptberuflichen Tätigkeit im\nHochschulbereich gestützt werden kann, wenn sich hieraus ein Erfahrungsvorsprung\ngerade hinsichtlich der Anforderungen der Laufbahn der Studienräte im\nHochschuldienst ableiten lässt. Insoweit erscheinen allerdings die Tätigkeiten des\nAntragstellers als studentischer Tutor oder wissenschaftliche Hilfskraft ohne\nAbschluss in den Jahren 1969 ff. als unergiebig.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene kann\nnicht an den Kosten beteiligt werden, das er keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154\nAbs. 3 VwGO). Da der Beigeladene in der Sache unterlegen ist, waren seine\naußergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3\nVwGO).\n\n45\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Nach\nständiger Praxis der Beamtensenate des OVG NRW und der beschließenden\nKammer ist der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen der\nAntrag nicht auf die Verleihung eines anderen Amtes abzielt, sondern lediglich dazu\ndient, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch Erlass einer Sicherungsanordnung\nzu verhindern, nicht nach § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG sondern nach dem Auffangwert zu\nbestimmen. Des Weiteren wird angesichts der Vorläufigkeit des Eilverfahrens nicht\nder volle sondern lediglich der halbe Auffangwert zu Grunde gelegt.\n\n46\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 07.11.2002 - 1 E 1000/02 -, auch in\nAuseinandersetzung mit der abweichenden Streitwertpraxis des BVerwG (voller\nAuffangwert).\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293049","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-11/2-l-497-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293049","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293049","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-11/2-l-497-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293049","retrieved":"2026-07-09 03:14:06.979143+00:00"}}