{"status":"available","doknr":"OLD293048","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0411.21K8155.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-11","aktenzeichen":"21 K 8155/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist staatenloser Kurde aus Syrien mit yezidischer \nReligionszugehörigkeit. Er ist geboren am 00. März 2001 in Alzidia und gibt an, in \ndiesem Ort auch bis zu seiner Ausreise am 2. März 2001 gelebt zu haben.\n\n3\n\nNach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 19. März 2001 beantragte der \nKläger am 20. März 2001 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er berief sich \ndabei auf eine Verfolgung in Syrien.\n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \nlehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 11. Dezember 2001 ab und stellte fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG nicht vorliegen. Eine Abschiebungsandrohung erging nicht.\n\n5\n\nDagegen hat der Kläger am 14. Dezember 2001 die vorliegende Klage erhoben, \nmit der er sein Asylbegehren weiter verfolgt. Er beruft sich nunmehr auf eine \nVerfolgung in der Türkei und trägt zur Begründung vor, er sei türkischer \nStaatsangehöriger.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 11. Dezember 2001 zu verpflichten festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei \nvorliegen,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDer Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung unter Einschaltung eines \nDolmetschers für die kurdische und arabische Sprache erneut zu seinem \nAsylbegehren angehört.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der zuständigen \nAusländerbehörde.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n16\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 11. Dezember 2001 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und auch der gestellte Hilfsantrag zu § 53 \nAuslG bleibt ohne Erfolg.\n\n17\n\nDer Kläger ist nach der Auffassung des Gerichts staatenlos und nicht etwa \ntürkischer Staatsangehöriger. Die Frage, ob ihm politische Verfolgung im Sinne von § \n51 Abs. 1 AuslG droht, ist gegenstandslos geworden. Der Status des Klägers richtet \nsich vielmehr nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen \nvom 28. September 1954.\n\n18\n\nDer Kläger leitet eine ihm drohende politische Verfolgung i.S.v. § 51 Abs. 1 \nAuslG daraus her, dass er zur Religionsgemeinschaft der Yeziden gehört. Da er \ntürkischer Staatsangehöriger sei, habe sich die Frage einer ihm drohenden \npolitischen Verfolgung nicht nach der Situation in Syrien zu richten, wo er bisher \ngelebt habe, sondern nach der Situation in der Türkei. In der Türkei drohe ihm als \nYezide aber politische Verfolgung in der Form einer mittelbaren \nGruppenverfolgung.\n\n19\n\nDieser Auffassung vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Es hält \ninsbesondere die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 - \n8 A 4154/99.A - vorliegend nicht für einschlägig.\n\n20\n\nDa sowohl der Kläger als auch seine Eltern zu keiner Zeit in der Türkei, sondern \nstets in Syrien gelebt haben, sind an den Nachweis der behaupteten türkischen \nStaatsangehörigkeit nach Ansicht der Kammer besondere Anforderungen zu stellen. \nEs genügt insoweit nicht, wenn der Kläger nachweist, dass seine Großeltern \ntürkische Staatsangehörige waren und von der Türkei nach Syrien ausgewandert \nsind. Zwar folgte daraus bei strikter Anwendung des türkischen \nStaatsangehörigkeitsgesetzes vom 11. Februar 1964 (Bergmann/Ferid, \nInternationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 123. Lieferung vom 30. November 1995), \ndass auch der Kläger türkischer Staatsangehöriger sein müsste, weil die \nStaatsangehörigkeit nach Art. 1 des Gesetzes von Vater und Mutter an die Kinder \nweiter gereicht wird und die in dem Gesetz genannten Erlöschenstatbestände \naugenscheinlich nicht eingreifen. Zweifelhaft ist aber, ob die zuständigen türkischen \nBehörden dem Kläger in Anwendung dieser Bestimmungen tatsächlich auch \ntürkische Personalpapiere ausstellen würden. Insofern ist von Bedeutung, dass \nweder der Kläger noch seine Eltern jemals versucht haben, ihre angebliche türkische \nStaatsangehörigkeit durch die zuständigen türkischen Behörden feststellen zu \nlassen. Auch während des Asylverfahrens hat der Kläger nichts unternommen, um \nsich türkische Personalpapiere ausstellen zu lassen. Er bekennt sich zu seiner \ntürkischen Staatsangehörigkeit auch nicht wirklich, sondern führt diese nur ins Feld, \num seine Erfolgsaussichten im Asylverfahren zu verbessern. Vor diesem Hintergrund \nkann nur spekuliert werden, ob dem Kläger ein Nachweis seiner türkischen Herkunft \ntatsächlich gelänge, wenn er sich mit dem Anliegen um Ausstellung türkischer \nPapiere an das türkische Konsulat wendete. Dies muss angesichts der Tatsache, \ndass die Familie des Klägers bereits seit mehreren Generationen nicht mehr in der \nTürkei lebt und auch nicht mehr über türkische Personalpapiere verfügt, zumindest \nbezweifelt werden.\n\n21\n\nEs erscheint der Kammer auch deshalb folgerichtig, für den Nachweis einer \ntürkischen Staatsangehörigkeit die Vorlage türkischer Personalpapiere zu verlangen, \nweil der Kläger anderenfalls gar nicht befürchten muss, jemals in die Türkei \nabgeschoben zu werden. Da der Kläger den türkischen Behörden nicht als türkischer \nStaatsangehöriger bekannt ist, hätte die für eine Abschiebung zuständige \nAusländerbehörde keine Möglichkeit, für den Kläger Passersatzpapiere zu erhalten. \nDas Verfahren auf Feststellung seiner türkischen Staatsangehörigkeit und \nAusstellung entsprechender Personalpapiere kann der Kläger nur selbst führen. \nSolange er dies nicht unternimmt, erscheint eine zwangsweise Verbringung des \nKlägers in die Türkei ausgeschlossen. Unter dieser Voraussetzung benötigt der \nKläger den Schutz des § 51 Abs. 1 AuslG aber nicht, um vor politischer Verfolgung \nsicher zu sein. Solange türkische Personalpapiere nicht vorgelegt werden, erscheint \ndie Annahme eines Nachfluchtgrundes auf der Basis einer nach rechtlichen Regeln \nmöglicherweise bestehenden, von den Behörden aber nicht anerkannten türkischen \nStaatsangehörigkeit, nicht gerechtfertigt.\n\n22\n\nDas Gericht hatte daher auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten \nBeweisantrag nicht nachzugehen. Die von dem Kläger aufgebotenen Zeugen sollten \nnur bekunden, dass die Vorfahren des Klägers aus der Türkei stammten und \ntürkische Staatsangehörige waren. Sie sollten dagegen nicht bekunden, dass der \nKläger - und nur darauf kommt es an - über türkische Personalpapiere verfügt. \n\n23\n\nDa der Kläger seine von ihm behauptete türkische Staatsangehörigkeit nicht zur \nÜberzeugung des Gerichts nachgewiesen hat, braucht auch nicht der Frage \nnachgegangen werden, ob sich der Kläger im vorliegenden gerichtlichen Verfahren \nüberhaupt auf eine Verfolgung in der Türkei berufen kann, obwohl er sein \nAsylbegehren vor dem Bundesamt allein auf eine Verfolgung in Syrien gestützt hat. \nEine Entscheidung des Bundesamtes zu der Frage einer dem Kläger in der Türkei \ndrohenden politischen Verfolgung, die der gerichtlichen Überprüfung zugänglich \nwäre, liegt also noch gar nicht vor.\n\n24\n\nDer Kläger ist nach Einschätzung des Gerichts staatenlos. Dies schließt das \nGericht aus folgenden Überlegungen:\n\n25\n\nIn Syrien leben zahlreiche Kurden, die nicht die syrische Staatsangehörigkeit \nbesitzen. Es gibt die Gruppe der Kurden und deren Nachfahren, die auf Grund der \n1962 durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos wurden. Der \nsyrische Staat gestattete etwa 120.000 bis 150.000 Personen den Aufenthalt in \nSyrien. Sie besitzen eigene Personaldokumente (rote bzw. von rosa über orange bis \nhin zu lila gefärbte Plastikkarten) und werden in einem besonderen \nPersonenstandsregister geführt. Dem betroffenen Personenkreis bleiben \nstaatsbürgerliche Rechte, die Möglichkeit zum Eigentumserwerb von Land sowie die \nAusübung selbstständiger Gewerbe untersagt. Sie haben jedoch für die Dauer ihres \nAufenthalts in Syrien einen gesicherten Rechtsstatus.\n\n26\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Oktober 2002.\n\n27\n\nDie zweite Gruppe der Kurden verfügt nicht über diesen Aufenthaltsstatus, \nsondern hält sich unregistriert in Syrien auf. In einigen Fällen wurde ihnen in der \nVergangenheit eine Bescheinigung des örtlichen Bürgermeisters (Dorfvorstehers) \nausgestellt, die jedoch nicht als Personal- oder Aufenthaltsdokumente anzusehen ist. \nSchließlich gibt es als dritte Gruppe die in Syrien lebenden Kurden, die als \nFlüchtlinge aus der Türkei oder dem Irak anerkannt worden sind.\n\n28\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes a.a.O..\n\n29\n\nDer Kläger gehört der zweiten Gruppe der Kurden an, die ihre Staatenlosigkeit \nallenfalls durch die Vorlage einer so genannten Bürgermeisterbescheinigung \nnachweisen können. Die Kammer hat in ständiger Rechtsprechung die Vorlage einer \nsolchen Bürgermeisterbescheinigung zum Nachweis der Staatenlosigkeit ausreichen \nlassen, wenn es sich um Kurden handelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor ihrer \nAusreise im syrischen Grenzgebiet zur Türkei hatten.\n\n30\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 17. Februar 2003 - 21 K 622/02.A -.\n\n31\n\nDer Kläger ist nach seinen Angaben geboren in Alzidia und hat dort auch bis zu \nseiner Ausreise gelebt. Der Ort befindet sich wenige Kilometer nördlich von Hassake \nund ist von der türkischen Grenze weniger als 50 Kilometer entfernt. Alzidia ist als \nyezidischer Siedlungsort bekannt.\n\n32\n\nvgl. Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. in Oldenburg, \nStellungnahme zu der Situation der Yeziden in Nordostsyrien an das VG \nMagdeburg vom 19. November 2000.\n\n33\n\nDer vorgenannten Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Mehrheit der \nYeziden durch das syrische Ausnahmegesetz Nr. 93 vom 5. Oktober 1962 ebenso \nausgebürgert wurde, wie die Kurden moslemischer Religionszugehörigkeit. Dies \ndeckt sich mit den übrigen Auskünften, die der Kammer zur Lage der Yeziden in \nSyrien vorliegen. \n\n34\n\nDer Kläger hat seine eigene Betroffenheit durch eine \nBürgermeisterbescheinigung vom 26. April 2001 nachgewiesen. Die dem Gericht \nvorliegende Kopie dieses Dokumentes hat das typische Gepräge solcher \nBescheinigungen, wie sie dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist. \nFälschungsmerkmale sind nicht ersichtlich. Für eine Fälschung spricht auch nicht der \nUmstand, dass die Bescheinigung zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, als sich der \nKläger bereits im Bundesgebiet aufhielt. Ein persönliches Erscheinen ist zur \nAusstellung einer Bürgermeisterbescheinigung nicht erforderlich. Sie kann auch von \nden in Syrien verbliebenen Angehörigen veranlasst werden.\n\n35\n\nDen Umstand, dass die Bescheinigung vom 26. April 2001 nicht im Original \nvorliegt, hat der Kläger nicht zu vertreten. Wie der Prozessbevollmächtigte des \nKlägers dem Gericht glaubhaft versichert hat, hat ihm das Original der Bescheinigung \nvorgelegen. Sie ist anlässlich der Übersendung an den beauftragten Übersetzer auf \ndem Postwege abhanden gekommen.\n\n36\n\nAus der Staatenlosigkeit des Klägers sind folgende Schlüsse zu ziehen:\n\n37\n\nStreitgegenstand der Anerkennung als politischer Flüchtling ist grundsätzlich die \nFrage, ob dem Betreffenden in seinem Heimatstaat - das ist der Staat, dessen \nStaatsbürgerschaft er besitzt - oder, bei Staatenlosigkeit, im Land des gewöhnlichen \nAufenthaltes für den Fall seiner Wiedereinreise politische Verfolgung droht. Dies \nsetzt einen Staat voraus, in den der Asylbewerber in rechtlich zulässiger Weise \nzurückkehren kann. Ist dies nicht der Fall und ist dem Betreffenden die \nWiedereinreise durch den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem \ner sich mit dessen Billigung bisher ständig aufhielt, aus Gründen versagt, die mit den \nnach Artikel 16 a GG asylerheblichen Merkmalen in keinem Zusammenhang stehen, \nkann er auch dann nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn ihm in seinem \nbisherigen Aufenthaltsstaat die Gefahr politischer Verfolgung droht. Dasselbe gilt für \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n38\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.3.2001 - 2 L 2505/98 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 13.9.2001 - A 2 S 26/98 -; OVG Saarlouis, \nBeschluss vom 13. September 2002 - 3 R 3/02 -.\n\n39\n\nIm vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger zur Gruppe der staatenlosen \nKurden aus Syrien gehört, die über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügen. \nDie Wiedereinreise nach Syrien ist ihm derzeit und in absehbarer Zeit nicht möglich. \nDenn für Kurden ohne gesichertes Aufenthaltsrecht ist davon auszugehen, dass \nihnen, falls sie Syrien ohne Erlaubnis verlassen haben, eine Rückkehr in dieses Land \nim Regelfall nicht gestattet wird.\n\n40\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes a.a.O..\n\n41\n\nEin Staat aber, der einem Staatenlosen die Wiedereinreise verweigert, nachdem \ner das Land verlassen hat, löst damit die Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört \ndamit auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein.\n\n42\n\nVgl. OVG Lüneburg, a.a.O..\n\n43\n\nDieser Staat steht dem Staatenlosen dann in gleicher Weise gegenüber wie jeder \nandere auswärtige Staat. Unter asylerheblichen Gesichtspunkten ebenso wie im \nHinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG ist es dann unerheblich, ob dem Staatenlosen im \nfrüheren Aufenthaltsland politische Verfolgung droht.\n\n44\n\nDa Syrien aus statusrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen die Wiedereinreise \nstaatenloser Kurden nach der für sie illegalen Ausreise generell verweigert, mangels \nasylrechtlicher Relevanz dieser Verweigerung als Verfolgerstaat aber ausscheidet, \nhaben davon betroffene staatenlose Kurden generell keinen Asylanspruch, ebenso \nwenig einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG.\n\n45\n\nVgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. September 2002 - 3 R 3/02 -; OVG \nMagdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98 -.\n\n46\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen vorliegend ebenfalls nicht, \ndenn diese Vorschrift erfasst zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die an \nstaatliche Verfolgung und an Gefahren bei der Abschiebung in einen bestimmten \nStaat anknüpfen. Auf Gefahren, die einem staatenlosen Kurden in Syrien drohen, \nkommt es aber nicht an, da der Kläger infolge des Einreiseverbotes dorthin nicht \nzurückkehren kann.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n48\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird Bezug \ngenommen auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293048","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-11/21-k-8155-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293048","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293048","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-11/21-k-8155-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293048","retrieved":"2026-07-09 03:14:06.894037+00:00"}}