{"status":"available","doknr":"OLD293073","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0410.26L1170.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-10","aktenzeichen":"26 L 1170/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Verfügung der Antragsgegnerin vom 3. April 2003 wird wiederhergestellt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.\n\nDer Tenor dieses Beschlusses soll den Beteiligten vorab per Fax mitgeteilt \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat Erfolg.\n\n3\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das private \nInteresse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \ndas entgegenstehende öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen \nVollziehung der Verfügung überwiegt. Das ist vorliegend der Fall.\n\n4\n\nNach § 45 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz (LBG) ist ein Beamter \nverpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, \nfalls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen, wenn Zweifel \nüber die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Dies gilt auch dann, wenn der \nDienstvorgesetzte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten hat.\n\n5\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Oktober 1980 \n- 2 A 4.87 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 sowie Beschlüsse vom 28. Mai 1984 \n- 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5 § 51 LBG Hessen Nr. 1 und vom \n26. September 1988 - 2 B 132.88 -, Buchholz 237.1 Art. 56 BayLBG Nr. 1; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW ), Urteile \nvom 10. Juni 1974 - 6 A 458/73 -, ZBR 1974 S. 362 (363) und vom \n18. Januar 1994 - 6 A 2652/92 -.\n\n6\n\nDiese gesetzliche Bestimmung gilt auch für kommunale Wahlbeamte. \n\n7\n\nZweifel im vorstehenden Sinn können sich beispielsweise dann ergeben, wenn \nder Dienstherr auf Grund der nachteiligen Auswirkungen des schlechten \nGesundheitszustandes seines Beamten auf den Dienstbetrieb den Eindruck \ngewinnen muss, dass der Beamte den ihm in seinem konkreten Amt obliegenden \nDienstpflichten nicht mehr gewachsen bzw. unfähig zur Erfüllung seiner \nDienstpflichten ist.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Juni 1974 und vom 18. Januar 1994, \na.a.O.\n\n9\n\nEin Beamter ist auch grundsätzlich verpflichtet, einer entsprechenden Anordnung \nseines Dienstherrn nachzukommen, ohne dass es im Regelfall darauf ankommt, in \nwelchem Maß der Dienstherr Zweifel an der Dienstfähigkeit hat.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 1985 - 12 B 2449/85 -, \nZBR 1986 S. 122.\n\n11\n\nVoraussetzung für eine Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG ist jedoch, dass \nbestimmte Umstände bzw. Gründe vorliegen müssen, aus denen sich konkrete \nZweifel an der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit eines Beamten ergeben \nkönnen bzw. die auf eine Dienstunfähigkeit hinweisen. Dabei dürfen die Zweifel nicht \n„aus der Luft gegriffen\" sein.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1988, a.a.O.; Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, § 45 LBG Rdnr. 44 (m.w.Nachw.).\n\n13\n\nDie Berechtigung oder Begründetheit der konkret gegebenen Zweifel soll gerade \ndurch die angeordnete ärztliche Untersuchung festgestellt werden.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 1974 - 6 A 458/73 -, ZBR 1974, 362, 363; \nBeschluss vom 19. Dezember 1985 - 12 B 2449/85 -, ZBR 1986, 122; Urteil vom \n18. Januar 1994 - 6 A 2652/92 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und \nder Länder, § 45 Rdnr. 45.\n\n15\n\nDer verwaltungsgerichtliche Prüfungsmaßstab beschränkt sich dabei auf die \nPrüfung der Frage, ob die Anordnung des Dienstherrn nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG \nermessensfehlerhaft und insbesondere willkürlich ist.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Januar 1982 - 1 A 2087/80 -, DÖD 1983 \nS. 91.\n\n17\n\nZweifel im vorgenannten Sinne setzen nicht voraus, dass der betreffende \nBeamte längere Zeit krankheitsbedingt dem Dienst bereits ferngeblieben ist oder sich \nselbst für dienstunfähig hält; sie können auch dann bestehen, wenn der Beamte sich \nselbst für dienstfähig hält.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1988, a.a.O.\n\n19\n\nDenn bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung soll gerade das \nMerkmal der Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit überprüft werden. Die \nangeordnete ärztliche Untersuchung dient nämlich der Feststellung, ob der Beamte \nwegen (bestehender) Dienstunfähigkeit nach § 47 LBG in den Ruhestand versetzt \nwerden soll.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 55.88 -, NVwZ 1991 S. 477 f.\n\n21\n\nDienstunfähigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn durch mehrere in relativ \nkurzen Zeitabständen immer wieder auftretende Erkrankungen von längerer Dauer \nder Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und eine \nBesserung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105 S. 267 \n(269).\n\n23\n\nAbzustellen ist darauf, ob der Beamte auf Grund der gesamten Umstände zur \nErfüllung seiner Dienstpflichten dauern unfähig ist;\n\n24\n\nOVG NRW, Urteil vom 18. März 1998 - 12 A 1388/96 - in Schütz/Maiwald, \na.a.O., ES/A II 5.1 Nr. 66.\n\n25\n\nDiese vorgenannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall aktuell jedoch \nnicht erfüllt. Nach der gegenwärtigen dem Gericht bekannten Sachlage liegen keine \nausreichenden Anhaltspunkte für Zweifel an der Dienstfähigkeit bzw. -unfähigkeit des \nAntragstellers zum jetzigen Zeitpunkt vor, so dass sich die angefochtene Verfügung \nder Antragsgegnerin als ermessensfehlerhaft erweist. Denn weder hat die \nAntragsgegnerin konkrete Umstände vorgetragen, die auf eine aktuell fehlende \nBelastbarkeit des Antragstellers in seinem Tätigkeitsbereich oder auf die \nNichterfüllung seiner Dienstpflichten hindeuten würden, noch sind solche für das \nGericht ersichtlich. Der Antragsteller war zwar in der Vergangenheit von Anfang \nSeptember 2001 bis Anfang April 2002 und erneut von Januar bis März 2003 auf \nGrund eines Blasenkrebses und eines Nierentumors für eine längere Zeit \ndienstunfähig erkrankt. Er hat jedoch seinem Dienstherrn bei Dienstantritt eine \nfachärztliche Bescheinigung des Chefarztes Prof. Dr. T vom 26. März 2003 und ein \nfachärztliches Attest des Chefarztes Prof. Dr. I vom 25. März 2003 vorgelegt. Prof. \nDr. T hat in seiner Bescheinigung unter anderem festgestellt: \n\n26\n\n„Aufgrund der im Verlauf und zuletzt am 26.03.2003 erhobenen \nUntersuchungsbefunde und erstellten Diagnosen bestehen internistischerseits \nkeine Probleme, die eine Arbeitsunfähigkeit bedingen.\" \n\n27\n\nProf. Dr. I hat unter anderem in seinem Attest ausgeführt: \n\n28\n\n„Der Zustand des Patienten hat sich mittlerweile soweit stabilisiert, dass er \nseine Arbeit wieder vollschichtig aufnehmen kann. Aufgrund des gegenwärtigen \nKenntnisstandes sind im urologischen Bereich keine weiteren Probleme zur Zeit \nzu erwarten, die eine erneute längerfristige Arbeitsunfähigkeit bedingen würden.\" \n\n29\n\nDemgegenüber vermochte es die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom \n3. April 2003 nicht, die ihrer Ansicht nach bestehenden Zweifel an einer \nDienstfähigkeit in der nach der zitierten Rechtsprechung erforderlichen Art und Weise \ndarzulegen. Auch aus ihrem Schriftsatz an das Gericht vom 9. April 2003 ergeben \nsich entsprechende konkrete Umstände nicht. Zwar ist bei bestehenden Zweifeln die \nEinholung insbesondere eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 45 Abs. 1 Satz 3 \nLBG grundsätzlich zulässig, weil gerade ein Amtsarzt die festgestellten \nmedizinischen Befunde im Verhältnis zu den Auswirkungen von gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen auf den Dienstbetrieb und die konkreten Dienstpflichten des \nBeamten auf Grund einer besonderen Fachkompetenz in Beziehung setzen \nkann.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O. S. 478.\n\n31\n\nHierfür sind allerdings konkrete Zweifel erforderlich. Allein die Tatsache der \nvorerwähnten sich nach der gegenwärtigen Erkenntnislage nicht mehr auswirkenden \nErkrankungen und der damit verbundenen Zeiten einer Dienstunfähigkeit in der \nVergangenheit vermögen angesichts der vorgelegten ärztlichen Atteste nicht Zweifel \ndaran zu begründen, dass der Antragsteller künftig in seiner Dienstfähigkeit \nunbeeinträchtigt ist. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu \nberücksichtigen, dass die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin dem \nAntragsteller bereits die Zuständigkeit für zwei in seinen Kompetenzbereich \ngehörenden Großprojekte („D\" und „N\") entzogen hat. Die Antragsgegnerin hat vor \ndiesem Hintergrund weder dargelegt noch ist es für das Gericht ersichtlich, zur \nErfüllung welcher Dienstpflichten der Antragsteller zukünftig nicht in der Lage sein \nsoll. Ihre Auffassung, die vorgenannten vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen \nUnterlagen seien inhaltlich nicht ausreichend, vermag das erkennende Gericht nicht \nzu teilen. Aus der Antragserwiderung wird vielmehr deutlich, dass Ziel der ärztlichen \nUntersuchung sein soll, die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Erkrankung und \nDienstunfähigkeit des Antragstellers („Auftreten von Rezidiven\") zu ermitteln; das ist \nvon der Vorschrift nicht gedeckt.\n\n32\n\nDie strittige Anordnung rechtfertigt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, \ndass die erste Amtszeit des Antragstellers am 30. April 2003 abläuft und ihm \nspätestens bei Beginn der zweiten eine Urkunde zugestellt werden muss (§ 196 \nAbs. 1, § 8, § 181 LBG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller vom Rat \nder Antragsgegnerin bereits im Dezember 2002 nach § 71 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) für eine zweite Amtszeit \nals Beigeordneter wiedergewählt, ihm dies von der Oberbürgermeisterin der \nAntragsgegnerin mitgeteilt worden ist und er die Wahl auch angenommen hat. \nVorliegend kann dahinstehen, ob für die Prüfung der Ernennungsvoraussetzungen \neines kommunalen Wahlbeamten der Zeitpunkt der Wahl oder erst der der Übergabe \nder Ernennungsurkunde maßgeblich ist, denn es geht im Fall des Antragstellers nicht \num die erstmalige Aufnahme eines Beamtenverhältnisses auf Zeit, sondern lediglich \num dessen Verlängerung. Zutreffend hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass in \nFällen der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, das stets auf die \nUmwandlung in ein solches auf Lebenszeit abzielt (vgl. § 9 Abs. 3 LBG), die \ngesundheitliche Eignung und bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit die \nBewährung in der Probezeit auch in gesundheitlicher Hinsicht festgestellt sein \nmüssen. In beiden Fällen handelt es sich jedoch um Ernennungen, die für den \nDienstherrn eine langfristige Bindung und eine erhebliche Versorgungslast ergeben. \nDemgegenüber hat eine Verlängerung des Zeitbeamtenverhältnisses des \nAntragstellers keine vergleichbaren Auswirkungen, denn die Antragsgegnerin ist \ninfolge der - allein unter Einrechnung der fünfjährigen Beamtendienstzeit als Stadtrat \nder Stadt I1 ohne Berücksichtigung seines berufsmäßigen Wehrdienstes - mehr als \nzehnjährigen Beamtendienstzeit des Antragstellers gemäß § 44 Abs. 2 LBG diesem \nund seiner Familie gegenüber bereits mit der Verpflichtung zur Alimentation belastet. \nDurch weitere Beamtendienstzeiten wird der grundsätzlich bestehende Anspruch auf \nVersorgung des Antragstellers lediglich erhöht; ein etwaiger Anspruch auf \nVersorgung aus der Besoldungsgruppe B 8 BBesO ergäbe sich zudem erst nach drei \nweiteren Jahren im Dienst der Antragsgegnerin. Die für die Fälle der erstmaligen \nErnennung eines Berufsbeamten oder für die Umwandlung eines \nBeamtenverhältnisses auf Probe in eines auf Lebenszeit geltenden \nRechtsgrundsätze sind deshalb im vorliegenden Fall nicht anwendbar.\n\n33\n\nMithin war dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nstattzugeben; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 \nSatz 2 Gerichtskostengesetz.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-10/26-l-1170-03","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-10/26-l-1170-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293073","retrieved":"2026-07-09 03:14:08.930394+00:00"}}