{"status":"available","doknr":"OLD293104","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0409.25K6438.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-09","aktenzeichen":"25 K 6438/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit und \nohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Gaststätten. Mit \nVergnügungssteuerbescheid vom 11. Juli 2001 zog ihn die Beklagte für die in E \naufgestellten Automaten für die Zeit ab Mai 2001 zu Vergnügungssteuer in Höhe von \n2085,-- DM monatlich heran. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde: 6 Apparate \nmit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen x 270,-- DM/Steuersatz pro Apparat, 2 Apparate \nmit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten x 90,-- DM, 4 Apparate ohne \nGewinnmöglichkeit in Spielhallen x 60,-- DM, 1 Apparat ohne Gewinnmöglichkeit in \nGaststätten x 45,-- DM. Die Fälligkeiten im laufenden Jahr wurden wie folgt \nfestgesetzt: Am 31.07. 450,-- DM, am 15.08. 6.255,-- DM und am 15.11. \n6.255,-- DM.\n\n3\n\nGegen die Heranziehung legte der Kläger mit Schreiben vom 7. August 2001 \nWiderspruch ein; die Gründe entsprechen denjenigen der Klage. Die Beklagte wies \nden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2001 als \nunbegründet zurück.\n\n4\n\nMit seiner am 12. Oktober 2001 erhobenen Klage macht der Kläger im \nWesentlichen geltend, der angegriffene Vergnügungssteuerbescheid sei bereits \ndeshalb rechtswidrig, weil die Beklagte hierin die Vergnügungssteuer für das \nKalenderjahr 2001 festsetze, obwohl ihre Vergnügungssteuersatzung das \nKalenderjahr nicht als Veranlagungszeitraum vorsehe; es sei von einem \nVeranlagungszeitraum auszugehen, der mit dem geregelten Steuersatz \nübereinstimme, damit einem Veranlagungszeitraum von einem Kalendermonat. Die \nVergnügungssteuersatzung der Beklagten sei nichtig, weil sie den Anforderungen \ndes § 2 KAG NRW nicht genüge. Ferner führt die alleinige Verwendung des \nSteuermaßstabs der Stückzahl zu gleichheitswidrigen und damit verfassungswidrigen \nErgebnissen, denn die Einspieldifferenzen der im Satzungsgebiet betriebenen \nGeräte mit Gewinnmöglichkeit betrügen bis zu 200 %. Schließlich komme der \nBesteuerung erdrosselnde Wirkung zu.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom \n11. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n14. September 2001 aufzuheben.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n9\n\nwobei sie sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide \nbezieht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n12\n\nDer angefochtene Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 11. Juli 2001 \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n13\n\nDer Vergnügungssteuerbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 2 Nr. 5 \nBuchst. a, 4 Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 2 und 25 des Vergnügungssteuergesetzes NRW \n(VStG NRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung der \nVergnügungssteuer in der Stadt E (Vergnügungssteuersatzung) vom 8. Juli 1988. \nDanach erheben die Gemeinden für das Halten von Spielapparaten in Spielhallen \nund Gaststätten nach festen Sätzen im Rahmen einer Pauschsteuer die \nVergnügungssteuer. Die vorgenannten Normen bilden für die erfolgte Heranziehung \ndes Klägers eine wirksame Rechtsgrundlage.\n\n14\n\nDas Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist \nnicht anwendbar. Gemäß § 1 Abs. 1 KAG NRW sind die Gemeinden berechtigt, nach \nMaßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, \nsoweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Eine derartige \nanderweitige Bestimmung trifft § 1 VStG NRW, wonach die Gemeinden auf Grund \ndieses Gesetzes eine Vergnügungssteuer als Gemeindesteuer erheben. \nRechtsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist mithin das Gesetz \nüber die Vergnügungssteuer NRW. Die Gemeinden können gemäß § 25 VStG NRW \ndurch Satzung lediglich einige Abweichungen von bestimmten Vorschriften des \nGesetzes regeln. Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt E ist mithin keine \nSatzung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW. Regelungen hinsichtlich des \nKreises der Vergnügungssteuerschuldner und des die Steuer begründenden \nTatbestandes können durch die Vergnügungssteuersatzung der Stadt E nicht \ngetroffen werden, weil sie bereits in den Bestimmungen der §§ 2 und 4 VStG NRW \nenthalten sind. \n\n15\n\nDie Erhebung nach dem Steuermaßstab der Stückzahl an Spielautomaten mit \nGewinnmöglichkeit ist auch im Hinblick darauf nach wie vor verfassungsgemäß, dass \nheute durch den Einbau von entsprechenden Zählwerken eine exakte Erfassung der \nEinspielergebnisse möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Form der \nSteuererhebung vor dem Hintergrund, dass die Spielautomatensteuer historisch als \neine am Maßstab der Apparatestückzahl orientierte Pauschalsteuer entstanden ist \nund angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der \nBeachtung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG zusteht, \nim Hinblick auf die Einfachheit der Steuererhebung aus Gründen der Praktikabilität \nfür zulässig erachtet,\n\n16\n\nvgl. Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110 Nr. 27.\n\n17\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil dazu \nausgeführt:\n\n18\n\n„1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die \nallgemeine Weisung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart \nentsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt nicht ausnahmslos, sondern \nnur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam \nsind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten \nerscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber weit gehende Gestaltungsfreiheit \nzuzugestehen. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende \nAusprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. \nDurchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und \nPauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von \nMassenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und \n-praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung \nentstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den \nsteuerlichen Vorteilen der Typisierung steht. Praktikabilitätserwägungen können \naber nur bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG von rechtfertigender \nBedeutung sein, nicht hingegen, wenn es um verfassungsrechtliche \nWertentscheidungen geht, die den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum \ndes Art. 3 Abs. 1 GG einschränken (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - \nBVerwG 8 N 2.93 - (Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 28) mit \nzahlreichen weiteren Nachweisen).\n\n19\n\n2. Unter Anlegung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs erweist sich die \nVerwendung des Steuermaßstabs der Stückzahl bei der Besteuerung von \nSpielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen als nach wie vor \nverfassungsgemäß (ebenso Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache \nBVerwG 11 CN 3.99).\n\n20\n\nDie Vergnügungssteuer in der Form der Spielautomatensteuer ist eine \nindirekte örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a \nGG. Sie besteuert die gewerbliche Veranstaltung von Vergnügungen im \nZusammenhang mit Geld- und Unterhaltungsspielen an Automaten. \nSteuerschuldner ist der Veranstalter des Vergnügens. Er wird zur \nVergnügungssteuer herangezogen, obwohl eigentliches Steuergut das \nVergnügen des Einzelnen bzw. dessen dafür erbrachter Aufwand als Indiz \nseiner wirtschaftlichen Leistungskraft ist. Die Vergnügungssteuer zielt also \ndarauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum \nAusdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Der \nSteuermaßstab ist demgemäß am Vergnügungsaufwand auszurichten. Speziell \nbei der Spielautomatensteuer gilt herkömmlicherweise auch ein pauschaler \nMaßstab als sachgerecht, solange die Erfassung des Vergnügungsaufwands \nwenigstens wahrscheinlich bleibt. Die für eine Pauschalierung sprechenden \nPraktikabilitätserwägungen sind durch den technologischen Fortschritt, der \ninzwischen die Erfassung der Einspielergebnisse der einzelnen Geräte \nerleichtert, nicht insgesamt unbeachtlich geworden. Im Übrigen lässt sich auch \ngegenwärtig der Vergnügungsaufwand der einzelnen Spieler nicht erfassen. Die \nAnknüpfung der Spielautomatensteuer an den Vergnügungsaufwand des \nSpielers bliebe damit auch dann pauschal, wenn das Einspielergebnis der \nGeräte als Bemessungsgrundlage der Steuer gewählt würde. Schon die \nindirekte Erhebung dieser Vergnügungssteuer rechtfertigt somit unverändert \nihre Pauschalierung nach herkömmlicher Art.\n\n21\n\na) In seinem Teilurteil vom 10. Mai 1962 (BVerfGE 14, 76 ff.) hat das \nBundesverfassungsgericht die Verwendung des Steuermaßstabes der \nStückzahl mit der Erwägung begründet, die Anschaffungspreise für die \nSpielautomaten schwankten im Allgemeinen zwischen 600 und 800 DM oder \nnach den Angaben der damaligen Kläger zwischen 560 und 805 DM; diese \ngeringen Unterschiede der Erstanschaffungspreise deuteten darauf hin, dass \nan den Apparaten der verschiedenen Bauarten im Durchschnitt etwa gleich \nhäufig gespielt werde. Mithin könne der herkömmliche lockere Bezug \nzwischen dem Steuermaßstab der Stückzahl und dem Vergnügungsaufwand \nnoch als gewahrt angesehen werden (a.a.0. S. 95). Sei die \nWertverschiedenheit der Apparate relativ gering, so könne auch die \nbesondere Bemessung der Steuer gerade nach der Stückzahl nicht als \nwillkürlich bezeichnet werden (a.a.0. S. 103). Zusätzlich hat das \nBundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung (S. 103) den \npauschalierenden Stückzahlmaßstab noch mit der Erwägung gerechtfertigt, \ndie weitaus meisten Spielapparate befänden sich in den Händen \nverhältnismäßig weniger Aufsteller und seien über ein großes Gebiet verteilt, \nsodass Härten der Stückzahlsteuer sich beim einzelnen Unternehmen \nweitgehend ausgleichen könnten.\n\n22\n\nDie Zulässigkeit des Ersatzmaßstabes der Stückzahl hat das \nBundesverfassungsgericht seit der genannten Entscheidung auch in der \nFolgezeit weiter betont, allerdings ohne auf die konkreten Sachumstände wie \ndie Vergleichbarkeit der Einspielergebnisse oder die Zahl der \nAutomatenaufsteller nochmals einzugehen (BVerfGE 31, 8 ff.; BVerfG, \nBeschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. - NVwZ 1997, 573 ff.). \nVielmehr wird in diesen Entscheidungen die Zulässigkeit der \nSpielautomatensteuer als einer Pauschalsteuer ohne weitere Diskussion \nangenommen.\n\n23\n\nb) Diese Argumentation macht deutlich, dass die Spielautomatensteuer \nhistorisch als eine am Maßstab der Apparatestückzahl orientierte \nPauschalsteuer entstanden ist, wobei von jeher ein gelockerter Bezug \nzwischen dem Steuermaßstab und dem Vergnügungsaufwand, wie er sich in \nden konkreten Einspielergebnissen der einzelnen Automaten ausdrückt, als \nausreichend und der Steuergerechtigkeit entsprechend angesehen wurde. \nDieser traditionelle Charakter der Spielautomatensteuer verändert sich nach \nAuffassung des Senats nicht zwangsläufig allein dadurch, dass unter den \njetzigen technischen Bedingungen mit Hilfe elektronischer Datenerfassung \ndie Feststellung der exakten Einspielergebnisse der Spielautomaten, die \nfrüher nur durch Auszählung der Münzen möglich gewesen wäre, erleichtert \nist. Vielmehr kann der dem Steuergesetzgeber im Grundsatz zustehende \nGestaltungsspielraum hinsichtlich der Auswahl des Steuermaßstabes nur \ndann als überschritten angesehen werden, wenn der Normgeber sich für \nseine Entscheidung, als Steuermaßstab nach wie vor die Stückzahl der \nGeräte zu wählen, nicht länger auf eine wenigstens lockere Beziehung \nzwischen diesem Maßstab und den konkreten Einspielergebnissen berufen \nkönnte. Dies ist indessen nicht der Fall, sodass die von der Antragstellerin \ngerügte Wahrnehmung des Gestaltungsspielraumes der Antragsgegnerin \nnicht mit Erfolg beanstandet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass \ndie Antragsgegnerin in ihrer Vergnügungssteuersatzung mit der \nDifferenzierung nach Aufstellorten für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit \nbereits den Anforderungen entsprochen hat, die das \nBundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Januar 1995 \n(BVerwG 8 N 2.93, a.a.O.) formuliert hat.\n\n24\n\nc) Wenn für Geräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen Einspielergebnisse \nzwischen 2 000 und 2 500 DM monatlich zu verzeichnen sind, so ist der für \ndie Rechtfertigung der Spielautomatensteuer als Pauschalsteuer \nerforderliche lokkere Bezug zwischen dem Stückzahlmaßstab und dem \nVergnügungsaufwand jedenfalls gewahrt. Wird bedacht, dass die \nSpielautomatensteuer im Rahmen des Gestaltungsspielraumes der \nSteuergesetzgeber als Pauschalsteuer entstanden ist, so Gewähr leisten \nEinspielergebnisse mit der angegebenen Schwankungsbreite zwar keinen \nwirklichkeitsgenauen, wohl aber in jedem Fall einen lockeren Bezug \nzwischen Maßstab und Aufwand. Hat das Bundesverfassungsgericht in \nseinem Urteil aus dem Jahre 1962 den erforderlichen Bezug zwischen den \nbeiden genannten Größen wegen einer gewissen Vergleichbarkeit in den \nAnschaffungspreisen (zwischen 600 und 800 DM) für die Automaten bejaht, \nso kann er nicht heute in Frage gestellt werden, weil die gegenüber den \nAnschaffungspreisen wirklichkeitsnäheren Einspielergebnisse nicht stärker, \nsondern schwächer schwanken als die seinerzeitigen Anschaffungspreise. \nAuf die Frage der Zahl der Automatenaufsteller und der von ihnen jeweils \nbetriebenen Geräte kommt es dann nicht mehr an.\n\n25\n\nd) Praktikabilitätserwägungen stützen unverändert die Verwendung des \nStückzahlmaßstabes.\n\n26\n\nDie Spielautomatensteuer wird als kommunale Aufwandssteuer \nregelmäßig nicht durch die Finanzverwaltung, sondern durch die \nkommunalen Verwaltungen erhoben. Anders als die Finanzverwaltungen \nverfügen die Kommunen jedenfalls in aller Regel nicht über Einrichtungen \nund Personal, das in Bezug auf die Steuererhebung vor allem im Hinblick auf \ndie Überprüfung von Erklärungen der Steuerpflichtigen besonders geschult \nwäre. Umso mehr erscheint es angemessen, die „Einfachheit\" der \nSteuererhebung mittels des Maßstabes der Stückzahl als besonderen \nPraktikabilitätsgewinn für die Kommunen anzusehen. Insofern gewinnt \nBedeutung, dass nach den tatsächlichen.Feststellungen der Vorinstanz - die \nfür den Senat bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO) - die bislang eingebauten \nZählwerke zwar „nahezu manipulationssicher\" sind, dies aber nicht für die \nAusdrucke gilt (UA S. 10). Bei einer Besteuerung auf der Grundlage der \nEinspielergebnisse würde hieraus die Notwendigkeit resultieren, \nverwaltungsseitig Kontrollmechanismen einzuführen, um einer \nSteuerhinterziehung entgegenzuwirken. Zwar werden die Kommunen auch \nfür die Verwendung des Stückzahlmaßstabes kaum ohne Kontrollen (etwa \nstichprobenartig durchgeführte Besichtigungen der Spielhallen) auskommen. \nEs liegt aber auf der Hand, dass die Abwicklung dieser Kontrollen nach Lage \nder Dinge einen geringen Aufwand erfordert. Kontrollen gegenüber \nManipulationen der Zählwerke oder der Ausdrucke würden demgegenüber \ndie kommunalen Verwaltungen schon mangels entsprechend geschulten \nPersonals weitgehend überfordern.\n\n27\n\nHinzu kommt, dass der Einbau von Zählwerken in die Geldautomaten mit \nGewinnmöglichkeit auf Grund der Vereinbarung der beteiligten Verbände mit \nden zuständigen Ministerien des Bundes nicht die Spielautomaten ohne \nGewinnmöglichkeit betrifft. Bei Aufgabe des Stückzahlmaßstabes müssten \ndie kommunalen Satzungsgeber folglich in ihren \nVergnügungssteuersatzungen für die Erhebung der Spielautomatensteuer \nunterschiedliche Steuermaßstäbe vorsehen. Für Geräte mit \nGewinnmöglichkeit müsste ein am konkreten Umsatz orientierter Maßstab \ngewählt werden, für die Geräte ohne Gewinnmöglichkeit könnte es bei dem \nbisherigen Stückzahlmaßstab verbleiben. Unzweifelhaft wäre auch damit ein \ngewisser zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbunden.\"\n\n28\n\nDie Kammer folgt dieser Rechtsauffassung, wonach die Erhebung der \nSpielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab einer Stückzahl an Automaten auch \nin Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung \nder Einspielergebnisse nach wie vor dem Prinzip der Steuergerechtigkeit entspricht, \n\n29\n\nvgl. zur Zulässigkeit der Pauschsteuer auch VG Hannover, Urteil vom \n13. Februar 2002, ZKF 2002 Seite 275; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom \n14. November 2001, ZKF 2002 Seite 108.\n\n30\n\nDie von der Stadt E in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung \nfestgelegten Steuersätze von 270,-- DM für Apparate mit Gewinnmöglichkeit und \n60,-- DM für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit jeweils in Spielhallen bzw. 90,-- DM \nfür Apparate mit Gewinnmöglichkeit und 45,-- DM für Apparate ohne \nGewinnmöglichkeit jeweils in Gaststätten entsprechen dem zulässigen Maximum der \nErmächtigung des § 25 Satz 2 2. Halbsatz VStG NRW. In seinem Urteil vom \n22. Dezember 1999 hat das Bundesverwaltungsgericht - BVerwGE 110 Nr. 27 - \nsogar einen Steuersatz für einen Automaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen in \nHöhe von 600,-- DM als rechtmäßig erachtet. Für die Frage, ob die \nVergnügungssteuer auf Automaten mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 270,-- DM \nmonatlich erdrosselnde Wirkung hat oder nicht, kommt es nicht darauf an, ob der \nKläger bei diesem Steuersatz noch mit Gewinn arbeitet. Nicht die Kostenstruktur und \nGewinnsituation des einzelnen Betriebes ist für diese Frage maßgeblich, sondern, \nwas das Oberverwaltungsgericht NRW in seinem Urteil vom 1. Oktober 1990 \n- 22 A 1393/90 - (ZKF 1991, 156) bereits bejaht hat, ob bei einem solchen Steuersatz \nim Regelfall noch mit Gewinn gearbeitet werden kann. Ob dagegen einzelne \nUnternehmer so wirtschaften, dass ihr Ertrag nicht ausreicht, die fälligen Steuern zu \nentrichten, ist unerheblich. Steuern wirken nicht deshalb erdrosselnd, weil es auch \nmit Verlust arbeitende Unternehmen gibt oder solche, die zahlungsunfähig werden. \nErdrosselnde Wirkung ist mithin zu verneinen.\n\n31\n\nSchließlich sind Festsetzung der Vergnügungssteuer und Fälligkeit nicht zu \nbeanstanden. Gemäß § 3 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E wird die \nPauschsteuer für Veranstaltungen gemäß § 19 VStG NRW abweichend von § 21 \nAbs. 1 VStG NRW durch Steuerbescheid festgesetzt und ist abweichend von § 19 \nAbs. 4 Satz 1 VStG NRW für das laufende Kalendervierteljahr zum 15. Februar, \n15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Nach § 25 VStG NRW kann \nvon den Regelungen der §§ 19, 21 VStG NRW abgewichen werden. Die \nHeranziehung des Klägers entspricht den satzungsrechtlichen Vorgaben. Diese \nstehen mit höherrangigem Recht in Einklang,\n\n32\n\nvgl. auch Urteil des OVG NRW vom 23. Januar 1997 - 22 A 7042/95 -, mit \nwelchem die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Duisburg und eine \nHeranziehung gleich gelagerter Art für rechtmäßig erklärt wurde.\n\n33\n\nDie Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n§§ 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-09/25-k-6438-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-09/25-k-6438-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293104","retrieved":"2026-07-09 03:14:11.734860+00:00"}}