{"status":"available","doknr":"OLD293103","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0409.25K263.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-09","aktenzeichen":"25 K 263/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betrieb seit dem 9. Oktober 1997 unter der Bezeichnung „N\" einen \nDiskotheken-Komplex auf der Mstraße 0 in P. In dem Komplex „N\" waren Kino, \nCafeteria und Diskothek unter einem Dach zusammengefasst. Die Anlage umfasste \nmehrere Disco-Zelte, einen Kinoraum und ein Bistro. Die Anlage hatte eine \nGesamtfläche von ca. 3.030 qm, wovon auf die Disco-Zelte insgesamt 2.700 qm \nentfielen.\n\n3\n\nDer Komplex war ursprünglich zu folgenden Zeiten geöffnet: Donnerstags \n21.00 Uhr bis 3.00 Uhr des folgenden Tages; freitags, samstags und vor Feiertagen \n21.00 Uhr bis 4.00 Uhr des folgenden Tages.\n\n4\n\nInnerhalb der Öffnungszeiten wurde in den Disco-Zelten Musik gespielt und die \nMöglichkeit zum Tanz geboten. Daneben wurden im Kinoraum freitags und samstags \njeweils zwei Kinofilme vorgeführt; entweder Hauptfilm oder Vorfilm waren \nprädikatisiert.\n\n5\n\nFür den Zutritt zu der gesamten Anlage wurden Eintrittsgelder erhoben, die sich \nfolgendermaßen darstellten: Donnerstags kein Eintrittsgeld; freitags ab 22.00 Uhr ein \nGesamtbetrag von 5,-- DM (Programm 1,-- DM und Kino 4,-- DM); samstags seit dem \n1. Oktober 1998 ein Gesamtbetrag von 4,-- DM (Programm 1,-- DM und Kino \n3,-- DM). Für den Eintritt war jeweils der Gesamtbetrag unabhängig vom \ntatsächlichen Besuch des Kinoraums zu entrichten.\n\n6\n\nDie im „N\" erhobenen Getränkepreise lagen im Vergleich zu den Preisen aus \nRestaurants und Schankwirtschaften nicht über den dort üblichen Getränkepreisen; \nim Gegenteil war bei Umrechnung auf die gleichen Ausschankmengen eher \nfestzustellen, dass die Getränkepreise im „N\" niedriger waren. Die Parteien gehen \nmithin übereinstimmend davon aus, dass auch kein verstecktes Eintrittsgeld in Form \nüberhöhter Getränkepreise erhoben wurde.\n\n7\n\nMit Vergnügungssteuerbescheid vom 27. Mai 1999 zog der Beklagte die Klägerin \nfür die im „N\" im Monat Dezember 1998 durchgeführten Tanzveranstaltungen zur \nVergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 8.910,-- DM heran, wobei der \nBerechnung die Nutzfläche der Disco-Zelte und die Öffnungszeiten zu Grunde gelegt \nwurden (sog. Pauschsteuer).\n\n8\n\nAuf den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin hob der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 12. Dezember 2000 den Vergnügungssteuerbescheid \nvom 27. Mai 1999 insoweit auf, als die Versteuerung der Donnerstage im Monat \nDezember 1998 zurückgenommen wurde, weil der „N\" seit dem 26. November 1998 \ndonnerstags nicht mehr geöffnet war. Der Bescheid vom 27. Mai 1999 wurde \ndemgemäß auf 5.670,-- DM reduziert. Im Übrigen wurde durch den \nWiderspruchsbescheid vom 12. Dezember 2000 der Widerspruch gegen den \nBescheid vom 27. Mai 1999 für den Monat Dezember 1998 als unbegründet \nzurückgewiesen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom \n12. Dezember 2000 erfolgte am 19. Dezember 2000.\n\n9\n\nMit ihrer am 15. Januar 2001 erhobenen Klage macht die Klägerin im \nWesentlichen geltend, die Besteuerung der Veranstaltungen im „N\" unter \nAnwendung des Vergnügungssteuergesetzes NRW sei durch das Grundgesetz nicht \ngedeckt. Die Befugnis der Kommunen, Vergnügungssteuer zu erheben, resultiere \nletztendlich aus Art. 105 Abs. 2 a GG; diese Befugnis sei auf die Verbrauchs- und \nAufwandsteuern beschränkt. Werde dieser Rahmen - wie vorliegend - überschritten, \nsei der entsprechende Vorgang durch die vom Grundgesetz zugebilligte Kompetenz \nnicht mehr gedeckt und daher nichtig. Ferner dienten die Veranstaltungen aus der \nobjektiven Sicht der Gäste nicht deren Vergnügen, sondern die überwiegende \nMotivation der Gäste, die Veranstaltungen zu besuchen, sei, einen Lebenspartner zu \nfinden und an sich zu binden. Es werde lediglich Eintritt für eine \nvergnügungssteuerfreie Kinoveranstaltung verlangt; Eintritt für die Möglichkeit zu \ntanzen, werde nicht erhoben. Damit fehle eine Bemessungsgrundlage für die \nKartensteuer. Dann dürfe Vergnügungssteuer auch nicht in Form der Pauschsteuer \nerhoben werden, weil es sich nicht mehr um eine Aufwandsteuer handele, wenn für \neine Vergnügung kein Aufwand erbracht werde.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom \n27. Mai 1999 für den Monat Dezember 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 12. Dezember 2000 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n14\n\nund bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung seiner Bescheide.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n18\n\nDer angefochtene Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 27. Mai 1999 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2000 ist rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin mithin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nGemäß § 2 Nr. 1 Vergnügungssteuergesetz NRW - VStG NRW - unterliegen \nTanzveranstaltungen gewerblicher Art der Besteuerung; darunter fallen auch die in \nForm einer Diskothek durchgeführten gewerblichen Tanzveranstaltungen. Nach § 5 \nVStG NRW wird die Vergnügungssteuer erhoben als Kartensteuer für \nFilmveranstaltungen und für sonstige Veranstaltungen, wenn die Teilnahme von der \nLösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird; \nanderenfalls kommt die Erhebung als Pauschsteuer in Betracht.\n\n20\n\nEine Bemessungsgrundlage für eine Kartensteuer ist nicht gegeben. Zwar war für \nden Eintritt zu dem „N\" ein Gesamtbetrag zu entrichten, der sich aus Programm und \nKino zusammensetzt. An zahlungspflichtige Besucher wurde ein auch als \nEintrittskarte fungierendes Veranstaltungsprogramm ausgegeben, auf dem die \nKinoveranstaltungen, soweit sie bereits feststanden, mindestens aber für einen \nMonat im Voraus, sowie die anderen Veranstaltungen, in der Regel drei Monate im \nVoraus, angegeben waren. Hierfür wurde ein Betrag von 1,-- DM erhoben; dieser \nBetrag ist gemäß § 7 Abs. 2 VStG NRW nicht der Vergnügungssteuer zu \nunterwerfen. Da entweder Hauptfilm oder Vorfilm prädikatisiert waren, scheidet eine \nVergnügungssteuer für Filmveranstaltungen ausweislich § 10 VStG NRW aus. \nVergnügungssteuerpflichtig ist mithin nur der Besuch der Tanzveranstaltung, also der \nDiskotheken-Betrieb. Das Angebot Kino liegt außerhalb des steuerpflichtigen \nTatbestandes „Tanzveranstaltung\" und stellt eine zusätzliche Leistung dar, die der \nBesucher für sein Eintrittsgeld erhält. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VStG NRW bleiben in \ndem Entgelt enthaltene sonstige Zugaben bei der Steuerberechnung nach der \nKartensteuer außer Ansatz. Dem Eintrittsgeld steht mit dem Kino eine Sonderleistung \ngegenüber, die zwangsläufig Auswirkungen auf die Frage der Entgeltlichkeit und \ndamit des Aufwandes des vergnügungssteuerpflichtigen Diskothekenbesuchers hat. \nIst diese, der steuerpflichtigen Leistung - Tanzbetrieb - fremde zusätzliche Leistung \nals eine das Eintrittsgeld aufwiegende wirtschaftliche volle Gegenleistung \nanzusehen, so entfällt dadurch der Aufwand für die steuerpflichtige Leistung.\n\n21\n\nDementsprechend hat der Beklagte mit dem angefochtenen \nVergnügungssteuerbescheid vom 27. Mai 1999 die Vergnügungssteuer als \nPauschsteuer berechnet, indem die Veranstaltungsfläche der Berechnung zu Grunde \ngelegt worden ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 c VStG NRW wird die Vergnügungssteuer \nals Pauschsteuer erhoben, wenn die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer. \nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift scheinen dem Wortlaut nach zuzutreffen; eine \nverfassungskonforme Auslegung führt indes dazu, dass sich die Heranziehung der \nKlägerin zur Vergnügungssteuer als rechtswidrig erweist.\n\n22\n\nDie Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 \nAbs. 2 a GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist; damit \nhaben die Länder die Gesetzgebungsbefugnis über diese Steuer. Das \nOberverwaltungsgericht NRW hat in seinem Urteil vom 9. Mai 1996 - 22 A 5714/95 - \nfür Recht erkannt, es verstoße im Grundsatz gegen Art. 105 Abs. 2 a GG, wenn für \nden Inhaber von Freikarten, der für den Besuch einer der Vergnügungssteuer \nunterliegenden Veranstaltung keinen Aufwand habe, Vergnügungssteuer erhoben \nwerde. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat betont, die Nichtberücksichtigung der \nFreikarten entspreche dem Wesen der Vergnügungssteuer und sei durch Art. 105 \nAbs. 2 a GG verfassungsrechtlich vorgegeben. Diese Grundsätze sind vorliegend \nentsprechend anwendbar. Mit der Vergnügungssteuer wird nicht die Veranstaltung \nbesteuert, sondern der besondere Aufwand, den derjenige, der die Veranstaltung \nbesucht, für sein Vergnügen erbringt. Sie wird lediglich aus Gründen der \nPraktikabilität nicht bei demjenigen erhoben, um dessen Aufwand es geht, sondern \nbeim Veranstalter, der - über den Preis oder seine Kalkulation - die steuerliche \nBelastung an denjenigen weitergeben kann, den die Steuerregelung treffen soll, \nnämlich denjenigen, der den Vergnügungsaufwand betreibt. Wegen dieser \n- indirekten - Besteuerung des individuellen Aufwands des sich Vergnügenden \nhandelt es sich bei der Vergnügungssteuer um eine Aufwandsteuer, zu deren \ngesetzlicher Regelung die Länder nach Art. 105 Abs. 2 a GG befugt sind. Hieraus \nfolgt, dass für diejenigen, die für eine Vergnügung keinen Aufwand erbringen, auch \nkeine Aufwandsteuer erhoben werden darf,\n\n23\n\nso ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1996, NVwZ-RR 1997, Seite 560 \nfolgende.\n\n24\n\nDie Vergnügungssteuer ist eine typische örtliche Aufwandsteuer, die die in der \nEinkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich \ndes Steuergläubigers zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit besteuert und auch besteuern will. Die Vergnügungssteuer soll \nregelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme \nan entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert. Daraus folgt, dass mit der \nVergnügungssteuer besteuerbar nur jene Vergnügungen sind, für die der sich \nVergnügende finanzielle Mittel aufwenden muss. Damit scheiden solche \nVeranstaltungen als vergnügungssteuerpflichtig aus, die für den Teilnehmer \nunentgeltlich sind. Entgeltliche Veranstaltungen liegen vor, wenn für die Entgegen- \noder Teilnahme an der Vergnügung direkte finanzielle Aufwendungen notwendig \nsind. Entgeltlichkeit der Vergnügungsentgegennahme ist auch bei finanziellen \nAufwendungen zu bejahen, die nur indirekt mit der Veranstaltung verbunden sind wie \nz.B. erhöhte Getränkepreise, die ein Eintrittsgeld mitumfassen,\n\n25\n\nvgl. zum Vorstehenden Driehaus, KAG NRW, Kommentar, § 3 Randnote 189, \n192.\n\n26\n\nDer Beklagte geht selbst davon aus, dass bei der Überprüfung der eingereichten \nGetränkepreislisten des „N\" kein versteckter Eintritt ermittelt werden konnte; die \nPreise im „N\" liegen im Vergleich zu den Preisen aus Restaurants und \nSchankwirtschaften nicht über den dort üblichen Getränkepreisen. „Erhöhte\" \nGetränkepreise, die ein Eintrittsgeld mitumfassen, sind mithin nicht feststellbar.\n\n27\n\nDass die Preise - worauf der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom \n12. Dezember 2000 maßgeblich abgestellt hat - über dem Niveau des Einzelhandels \nliegen, ist nicht maßgeblich. Ein „verteuerter Getränke- und Speisenkonsum\", auf den \nauch das OVG NRW in seinem oben genannten Urteil vom 9. Mai 1996 abstellt, liegt \nnur dann vor, wenn die Getränkepreise diejenigen der umliegenden Gaststätten \nübersteigen, mithin für die vergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltung ein \nbesonderer wirtschaftlicher Aufwand betrieben wird, der denjenigen der \nGaststättenbesucher übersteigt. Solches ist nicht der Fall. Die durch den Beklagten \nvorgenommene Besteuerung des Besuchs der Veranstaltung „N\" ist mithin keine \nAufwandsteuer mehr und durch die Gesetzgebungsbefugnis der Länder aus Art. 105 \nAbs. 2 a GG nicht gedeckt. Bei verfassungskonformer Auslegung kommt mithin auch \ndie Erhebung der Vergnügungssteuer als Pauschsteuer nicht in Betracht.\n\n28\n\nDer Klage war mithin mit der aus § 154 Abs. 1 VwGO folgenden \nKostenentscheidung stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293103","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-09/25-k-263-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293103","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293103","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-09/25-k-263-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293103","retrieved":"2026-07-09 03:14:11.643936+00:00"}}