{"status":"available","doknr":"OLD293147","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0408.27K5293.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-08","aktenzeichen":"27 K 5293/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien bzw. des \nStaatenbundes Serbien und Montenegro. Er reiste seinen Angaben im Asylverfahren \nzufolge am 11. August 1995 in das Bundesgebiet ein und beantragte seine \nAnerkennung als Asylberechtigter u.a. unter Hinweis darauf, dass das Militär am 30. \nJuli 1995 bei ihm gewesen sei, um ihn einzuziehen. Mit Bescheid vom 6. September \n1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge diesen \nAntrag ab. Die dagegen gerichtete Klage nahm der Kläger zurück \n(Verwaltungsgericht Düsseldorf 2 K 9022/95.A).\n\n3\n\nIm Juni 2001 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis \ngemäß dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n21. Juni 2001 - I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo -. Dies lehnte die Beklagte mit \nOrdnungsverfügung vom 18. Februar 2002 ab, weil der Kläger erst nach dem \nStichtag des 15. Februar 1995 eingereist sei und überdies Nachweise über eine \nsozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nur für die Zeit ab August 2000 \nbeigebracht habe und damit nicht die erforderliche wirtschaftliche Integration \naufweise. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 30 AuslG \nscheide aus. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch wies der Landrat \ndes Kreises W mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2002 zurück.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 7. August 2002 Klage erhoben. \n\n5\n\nMit Gerichtsbescheid vom 29. August 2002 ist die Klage abgewiesen worden. \nGegen den am 6. September 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am \n12. September 2002 mündliche Verhandlung beantragt.\n\n6\n\nEr beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung \nvom 18. Februar 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom 25. \nJuli 2002 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu \nerteilen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nMit Beschluss vom 29. August 2002 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter \nübertragen worden. \n\n11\n\nZuvor hat der Antragsteller am 21. Februar 2002 um einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht - 24 L 548/02 -. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 22. \nFebruar 2002 abgelehnt. Den dagegen eingelegten Antrag auf Zulassung der \nBeschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) als unzulässig verworfen - 18 B 395/02 -. Am 11. Dezember 2002 hat \nder Antragsteller erneut einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \ngestellt - 24 L 4808/02 -, den das Gericht mit Beschluss vom gleichen Tag abgelehnt \nhat. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 15. \nJanuar 2003 als unzulässig verworfen. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten 27 K 5293/02, 24 L 4808/02 und 24 L 548/02 sowie den der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom \n18. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des \nKreises W vom 25. Juli 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht der geltend gemachte \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht zu.\n\n15\n\nEin Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis folgt zunächst \nnicht aus der auf der Grundlage der §§ 30, 32 in Verbindung mit der in Umsetzung \ndes Beschlusses der ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der \nLänder vom 10. Mai 2001 ergangenen Anordnung des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2001 - IB 3/44.386-BII/I14-Kosovo - (im \nFolgenden: Erlass vom 21. Juni 2001). Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von \nWiederholungen verwiesen auf die Ausführungen in den Beschlüssen der \n24. Kammer vom 22. Februar 2002 - 24 L 548/02 - und 11. Dezember 2002 - 24 L \n4808/02 -.\n\n16\n\nErgänzend ist hinsichtlich des Einreisestichtags anzumerken, dass der Kläger \nauch in der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2003 bestätigt hat, erst nach dem \nfür den Erlass vom 21. Juni 2001 maßgeblichen Stichtag des 15. Februar 1995 in \ndas Bundesgebiet eingereist zu sein. \n\n17\n\nAuch hinsichtlich der in dem Erlass vom 21. Juni 2001 aufgestellten \nVoraussetzungen für eine wirtschaftliche Integration zum Stichtag des 30. September \n2001 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine neuen Umstände \ndarzulegen vermocht, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Er hat \nlediglich ein Zeugnis des Restaurants U - Inhaber N - vom 31. März 2003 vorgelegt, \nin dem ihm bescheinigt wird, in der Zeit vom 1. August 2000 bis zum \n31. Dezember 2002 in dem Restaurant als Kellner beschäftigt gewesen zu sein; \nzuvor habe er dort lediglich als Aushilfe gearbeitet. Aushilfstätigkeiten erfüllen aber \nnicht die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis. \nDauerhaftes Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieses Erlasses ist nämlich nur ein \nsozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, so dass die Zeiten, in denen \nder Kläger als geringfügig Beschäftigter tätig war, außer Betracht zu bleiben haben. \nDass ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne ein \nsozialversicherungspflichtiges ist, ergibt sich schon aus den Absätzen 3 und 6 der \nAnwendungsregeln zu Ziffer 1.1.2 des Erlasses vom 21. Juni 2002. Das Erfordernis \neines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis sah im Übrigen auch \nder Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder \nvom 15. Februar 2001 sowie Ziffer I. 2 des dazu ergangenen Erlasses des \nInnenministeriums vom 8. März 2001 (IB 3/44.386-BII/I14-Kosovo) vor - letzterer ist \ndurch Ziffer 9 des Erlasses vom 21. Juni 2001 nur hinsichtlich seines Teils I. \naufgehoben worden.\n\n18\n\nEbenso z.B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 7 L 636/03 - \nund Beschluss vom 29. August 2002 - 24 L 2814/02 -.\n\n19\n\nEine Anwendung des Erlasses vom 21. Juni 2001 auf seine Person kann der \nKläger auch nicht mit seinen Ausführungen zur Gesamtzeit seiner Beschäftigung und \nder Erklärung, sich auch in der weiteren Zukunft wirtschaftlich integrieren zu wollen, \nerreichen. Denn der Erlass vom 21. Juni 2001 bezweckt gerade keine \nZukunftsprognose im Hinblick auf die wirtschaftliche Integration der Begünstigten. \nVielmehr soll eine bereits erfolgte wirtschaftliche Integration am festgesetzten \nStichtag honoriert und durch den Erlass nicht erst initiiert werden.\n\n20\n\nVgl. hierzu VG Düsseldorf Beschluss vom 23. Dezember 2002 - 24 L 4748/02 \nmit weiteren Nachweisen.\n\n21\n\nAuch soweit der Kläger mit Blick auf die seines Erachtens in unmittelbarer \nzeitlicher Nähe zum Einreisestichtag erfolgte Einreise und das Bestreben seines \nfrüheren Arbeitgebers, ihn erneut zu beschäftigen, eine erweiternde Auslegung und \nAnwendung des Erlasses 21. Juni 2001 anstrebt, kann sein Begehren keinen Erfolg \nhaben. Denn durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n22\n\nvgl. Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, NVwZ 2001, 210,\n\n23\n\nder sich das OVG NRW angeschlossen hat, \n\n24\n\nvgl. z. B. Beschlüsse vom 12. März 2003 - 18 B 198/03 - und vom \n25. März 2003 - 18 B 1728/02 -, jeweils mit weiteren Nachweisen,\n\n25\n\nist geklärt, dass die Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG \nnicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der \nobersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des \nErklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung anzuwenden ist. Das \nBundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass die oberste Landesbehörde den \nvon der Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen und dabei positive Kriterien \n(Erteilungsvoraussetzung) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen \nkann. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von der Regelung erfasst oder von \nder Anwendung eindeutig verwirklichte Ausschlusstatbestände ausgenommen zu \nwerden, besteht nicht. Den Gerichten ist eine Erweiterung des von einer solchen \nErlassregelung begünstigten Personenkreises mithin aus Rechtsgründen \nverwehrt.\n\n26\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2003 - 18 B 198/03 -, vom \n25. März 2003 - 18 B 1728/02 , vom 14. November 2002 - 18 B 970/02 -, vom \n15. Januar 2003 - 18 B 984/02 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n27\n\nDie Versagung der beantragten Aufenthaltsbefugnis durch die Beklagte ist auch \nim Hinblick auf die Vorschriften der §§ 30 und 100 AuslG nicht zu beanstanden. Auch \ninsoweit wird verwiesen auf die Ausführungen im Beschluss vom 22. Februar 2002 \n- 24 L 548/02 - sowie die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung \nvom 18. Februar 2002 (Seite 3, 4. Absatz bis vorletzter Absatz).\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1. Die Entscheidung über die \nvolle Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-08/27-k-5293-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-08/27-k-5293-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293147","retrieved":"2026-07-09 03:14:15.869163+00:00"}}