{"status":"available","doknr":"OLD293146","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0408.17K6856.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-08","aktenzeichen":"17 K 6856/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen \r\nKosten der Beigeladenen. \n\n\r\n\n\r\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer am 9. Juni 1946 geborene Kläger ist verheiratet. Er ist seit dem 7. Juli 1976 \r\nfür die Beigeladene als Schweißer, zuletzt als Helfer, tätig. Das Versorgungsamt X \r\nerkannte in Bezug auf den Kläger mit Bescheid vom 20. Januar 1995 wegen \r\n„depressives Syndrom, chronische Bronchitis und gehäufte Infekte der oberen \r\nLuftwege, wiederkehrende Magenschleimhautentzündung sowie chronisches \r\nLumbalschmerzsyndrom\" auf einen Grad der Behinderung von 30. Vom Arbeitsamt \r\nT1 wurde der Kläger durch Bescheid vom 25. Juni 1995 einem Schwerbehinderten \r\ngleichgestellt.\n\n\r\n\r\n3\n\nDie Beigeladene, die ein Unternehmen für Zeitarbeit betreibt, beantragte mit \r\nSchreiben vom 22. Juli 1998 zunächst die Zustimmung zur außerordentlichen \r\nKündigung, die später auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung abgeändert \r\nwurde. Zur Begründung trägt die Beigeladene vor: Der Kläger sei im Rahmen der \r\nArbeitnehmerüberlassung bei einer langjährigen Kundin, der Firma U, eingesetzt \r\ngewesen. Am 29. Juni 1998 habe die Firma U angerufen und erklärt, dass der Kläger \r\nmit einem Vorschlaghammer auf Vorrichtungen einschlüge, Magnete auf Böcken \r\nanschweiße, auf dem Tisch liegende Zeichnungen durcheinander bringe und verwirrt \r\ndurch die Halle laufe. Weiterhin sei er dabei beobachtet worden, wie er mit einem \r\nZeichnungsordner unter dem Arm aus der Toilette gekommen sei. Als man ihn darauf \r\nangesprochen habe, habe der Kläger den Ordner fallen gelassen und sei \r\nweggelaufen. Anschließend habe er auf dem Boden gekniet und Schienen \r\ngestreichelt sowie die Waggons geküsst, mit den Fäusten wild gegen \r\nZigarettenautomaten getrommelt und gegen ein Stoppschild getreten. Als man ihn \r\nhabe zum Pförtner bringen wollen, habe er sich losgerissen, sei auf die andere \r\nStraßenseite gerannt und habe dort an Wohnungshaustüren geklingelt. Am \r\n30. Juni 1998 sei es morgens zu einem weiteren Vorfall gekommen. Der Kläger habe \r\nversucht, am Werkschutz vorbei auf das Gelände der Firma U zu gelangen. Er habe \r\ndabei einen verwirrten Eindruck gemacht und unverständliche Selbstgespräche \r\ngeführt; außerdem habe er auf dem Gelände der Firma U einen Großfeueralarm \r\nausgelöst. Mit Hilfe der Polizei sei er schließlich einem Arzt zugeführt worden. Auf \r\nGrund dieser Vorfälle und auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des \r\nKlägers werde die Zustimmung zur Kündigung beantragt.\n\n\r\n\r\n4\n\nDer Kläger macht geltend, die Beigeladene versuche seit Jahren, ihn \r\nloszuwerden. Sie nehme auf seine Behinderung bei ihrer Personaleinsatzplanung \r\nkeine Rücksicht. Zudem erstelle sie nach wie vor falsche Lohnabrechnungen, sodass \r\ner sich gezwungen sehe, jeden Monat die fehlenden Beträge durch seine \r\nGewerkschaft geltend zu machen und auch einzuklagen. Durch ihr Fehlverhalten \r\nverstoße die Beigeladene in schwer wiegender Weise gegen ihre Fürsorgepflichten. \r\nAn die behaupteten Vorgänge könne er sich nicht mehr konkret erinnern. Er sei aber \r\nnach wie vor arbeitsunfähig krank.\n\n\r\n\r\n5\n\nIn der am 12. Februar 1999 durchgeführten Kündigungsverhandlung erklärte die \r\nBeigeladene, dass ihres Erachtens eine Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht vorliege. \r\nDas Verhalten des Klägers würde Anlass zu der Befürchtung geben, dass er auch \r\nzukünftig für sich und andere eine Gefahr darstelle. Die Vorfälle bei der Firma U \r\nwürden zeigen, dass nicht einschätzbar sei, wann solche Probleme erneut auftreten \r\nwürden. Die Kunden wollten aber nur voll einsatzfähige Beschäftigte vermittelt \r\nbekommen; Schonarbeitsplätze würden nicht existieren.\n\n\r\n\r\n6\n\nDer Kläger macht demgegenüber geltend, dass das Verhalten der Beigeladenen \r\ninsbesondere im Hinblick auf nicht korrekte Gehaltsabrechnungen zu einer \r\npsychischen Belastung seinerseits führen würde. Es sei wichtig, dass diese \r\nBelastung von ihm genommen werde. Der Vortrag zu den Vorfällen bei der Firma U \r\nwerde bestritten. Es liege hier lediglich eine Behauptung vor, die durch kein Material \r\nbelegt werde.\n\n\r\n\r\n7\n\nDer Vertreter vom Psychosozialen Dienst (PSD) führte aus, dass der Kläger von \r\nseinem behandelnden Arzt als arbeitsfähig angesehen werde; aus psychischer Sicht \r\nbestünden keine Einsatzbeschränkungen. Es bestünden lediglich die bisherigen \r\ngesundheitlichen Einschränkungen, wie sie bereits im bekannten Gutachten des \r\nWerksarztzentrums L genannt worden seien. Probleme, wie sie bei der Firma U \r\nvorgekommen wären, würden sich in der Regel schon frühzeitig abzeichnen. Bei \r\nregelmäßiger Betreuung durch den PSD könne hier rechtzeitig eingegriffen werden. \r\nDie Streitigkeiten im Hinblick auf die Lohnabrechnungen müssten dringend beseitigt \r\nwerden.\n\n\r\n\r\n8\n\nDas Arbeitsamt L und das Arbeitsamt T1 erheben Bedenken gegen die \r\nbeabsichtigte Kündigung wegen des fortgeschrittenen Alters des Klägers und der \r\nLage bzw. Entwicklung des Arbeitsmarktes.\n\n\r\n\r\n9\n\nDer Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung haben der beabsichtigten \r\nKündigung widersprochen.\n\n\r\n\r\n10\n\nMit Bescheid vom 5. Mai 1999 versagte die Hauptfürsorgestelle (jetzt \r\nIntegrationsamt) die Zustimmung zur Kündigung. Dazu wird ausgeführt, die \r\nFortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei für die Beigeladene derzeit durchaus \r\nmöglich. Der Vertreter des PSD habe glaubhaft darlegen können, dass sich die \r\nProbleme, wie sie bei dem Kläger vorgekommen seien, in der Regel frühzeitig \r\nabzeichneten und durch eine Betreuung des PSD vermeidbar sein würden.\n\n\r\n\r\n11\n\nDie Beigeladene legte unter dem 1. Juni 1999 Widerspruch ein und macht \r\ngeltend: Die Vorfälle vom 29. und 30. Juni 1998, auf die die beabsichtigte Kündigung \r\ngestützt werde, würden den Tatbestand einer verhaltensbedingten Kündigung \r\nerfüllen. Der Kläger habe bei einem Kunden dessen Eigentum zerstört, eine \r\nerhebliche Betriebsstörung veranlasst und sonstige wertmindernde Verhaltensweisen \r\nan den Tag gelegt. Eine Weiterbeschäftigung sei nicht mehr zumutbar. Der Kläger \r\nsei auf Grund seiner ärztlich attestierten Erkrankung nicht mehr als Facharbeiter \r\n- insbesondere im Bereich des Schweißens - einsetzbar, sondern könne lediglich \r\nnoch als Helfer eingesetzt werden. Gleichwohl habe sie - die Beigeladene - den \r\nKläger weiterhin den höheren Stundenlohn eines Facharbeiters gezahlt, d.h. im \r\nInteresse des Klägers über einen erheblichen Zeitraum wirtschaftliche Nachteile und \r\nfinanzielle Verluste in Kauf genommen. Mit den Vorfällen vom 29./30. Juni 1998 sei \r\nallerdings die Zumutbarkeitsschwelle überschritten worden. Das Verhalten des \r\nKlägers stelle eine schwer wiegende Entgleisung dar. Einen Wiederholungsfall könne \r\ndie Beigeladene nicht riskieren. Neben den erheblichen Schadensersatzpflichten \r\nwürden in diesem Falle auch die Aufträge, die die Beigeladene von den betroffenen \r\nKunden erhalten würde, gefährdet. Zu berücksichtigen sei auch, dass neben dem \r\nVerlust eines Auftrages auch die Arbeitsplätze anderer Mitarbeiter gefährdet werden \r\nkönnten. Aus diesen Gründen habe die Beigeladene davon Abstand genommen, den \r\nKläger seit den Vorfällen vom 29. und 30. Juni 1998 noch bei Kunden einzusetzen. \r\nSeitdem werde der Kläger bezahlt, ohne dass er irgendeine Arbeitsleistung erbringe. \r\nEine solche - faktische - Freistellung sei der Beigeladenen aber nicht auf Dauer \r\nzuzumuten.\n\n\r\n\r\n12\n\nAm 3. Mai 2000 entschied der Widerspruchsausschuss, zum Zwecke weiter \r\nSachverhaltsermittlungen die Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen. Es \r\nsollte eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Neurologen, Herrn Dr. T2, ggf. \r\nnoch ein weiteres fachärztliches Gutachten hinsichtlich der Zukunftsprognose \r\neingeholt werden. Außerdem sollte noch die begleitende Hilfe im Berufsleben \r\neingeschaltet werden.\n\n\r\n\r\n13\n\nNach Erstellung der Gutachten teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die \r\nStellungnahme des Herrn Dr. T2 sowie die des Berufsbegleitenden Dienstes im \r\nRahmen des rechtlichen Gehörs nicht ausgetauscht werden dürfen.\n\n\r\n\r\n14\n\nUnter dem 17. April 2001 erklärte die Beigeladene sich bereit, den Kläger wieder \r\nauf einem Arbeitsplatz in einem Entleihunternehmen tätig werden zu lassen, um \r\nfestzustellen, ob er tatsächlich noch ein „Sicherheitsrisiko\" darstelle oder nicht. \r\nAllerdings sei es nicht einfach, einen derartigen Arbeitsplatz zu finden, der lediglich \r\nüber ein begrenztes Schadenspotenzial verfüge, da angesichts der Erfahrung in der \r\nVergangenheit das Risiko eventueller neuer Ausschreitungen durch den Kläger \r\nimmer noch sehr hoch erscheine. Ein Arbeitsplatz wurde aber zunächst nicht \r\nangeboten.\n\n\r\n\r\n15\n\nAm 4. Juli 2001 beschloss der Widerspruchsausschuss, das \r\nWiderspruchsverfahren erneut auszusetzen, bis ein sechsmonatiger Arbeitsversuch \r\ndes Klägers bei der Beigeladenen durchgeführt worden sei. Diese buchte daraufhin \r\nfür den Kläger in der Zeit vom 18. bis 22. Februar 2002 in der Ausbildungswerkstatt \r\nder E AG einen Kurs „Grundlage der Metallverarbeitung\". Der Kläger, der zunächst \r\nhieran nicht teilnehmen wollte, führte die Maßnahme schließlich durch. Im Anschluss \r\ndaran sollte der Kläger ab 25. Februar 2002 bei der Firma G in L eingesetzt werden. \r\nHierzu kam es jedoch nicht, da der Kläger ab 25. Februar 2002 arbeitsunfähig \r\nerkrankte.\n\n\r\n\r\n16\n\nDem Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Teilnahme an der \r\nSitzung des Widerspruchsauschusses wurde nicht entsprochen.\n\n\r\n\r\n17\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2002 hob der Widerspruchsausschuss \r\nbeim Integrationsamt des Beklagten die Entscheidung des Integrationsamtes vom \r\n5. Mai 1999 auf und erteilte die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung. Die \r\nBeigeladene habe die Kündigung auf verhaltensbedingte Kündigungsgründe \r\ngestützt. Die Vorfälle vom 29./30. Juni 1998 seien geeignet, eine solche \r\nverhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Der Kläger habe bei einem Kunden \r\nEigentum zerstört, eine erhebliche Betriebsstörung veranlasst und weitere \r\nunkontrollierte Verhaltensweisen gezeigt. Zu berücksichtigen sei einerseits, dass es \r\nsich bei der Beigeladenen um eine Zeitarbeitsfirma handele. Da eine solche \r\nnaturgemäß darauf angewiesen sei, Arbeitnehmer an Kunden zu verleihen, könne \r\nsie es sich nicht leisten, Vorfälle wie die vom 29./30. Juni 1998 zu riskieren. Damit \r\nkönnten nicht nur weitere Arbeitsplätze verloren gehen, sondern die Beigeladene \r\nlaufe sogar Gefahr, ihren Kunden ganz zu verlieren. Ihre Sorge, dass es wieder zu \r\nsolchen Vorfällen kommen könnte, sei also nachvollziehbar.\n\n\r\n\r\n18\n\nAllerdings könne ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und \r\nBehinderung nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger leide unter einem \r\ndepressiven Syndrom, also einer psychischen Krankheit, die möglicherweise \r\nAuswirkungen auf sein Verhalten haben könne. Sofern die beabsichtigte Kündigung \r\nim Zusammenhang mit der anerkannten Behinderung stehe, müsse das \r\nIntegrationsamt prüfen, ob durch die Einschaltung des Psychosozialen bzw. \r\nBerufsbegleitenden Dienstes, durch einen Arbeitsplatzwechsel oder mit Hilfe der \r\nBetreuung durch Kollegen die Probleme beseitigt werden könnten. Dies sei \r\ngeschehen. Jedoch habe der Kläger sich zur Erstellung eines aktuellen Gutachtens \r\nund einer Zukunftsprognose während des Verfahrens nicht bereit erklärt. Er habe \r\nsich dagegen gewehrt, die Stellungnahme mit der Beigeladenen auszutauschen, \r\nsodass diese nicht zur Entscheidung herangezogen werden konnte. Der Kläger habe \r\nhier gegen seine Mitwirkungsverpflichtung aus § 21 Abs. 2 SGB X verstoßen. Dies \r\nkönne zu seinen Lasten gewertet werden, sodass trotz eines möglichen \r\nZusammenhangs zwischen Kündigungsgrund und Behinderung die Zustimmung zur \r\nKündigung erteilt werden könne.\n\n\r\n\r\n19\n\nTrotzdem habe die Beigeladene weiterhin versucht, eine Einsatzmöglichkeit für \r\nden Kläger zu finden. Nach Durchführung der Trainingsmaßnahme sei er wiederum \r\narbeitsunfähig erkrankt, ohne auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz eingesetzt worden \r\nzu sein. Dies zeige, dass er krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei, seiner \r\nArbeitsverpflichtung nachzukommen. Eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses \r\nsei der Beigeladenen daher nicht mehr zumutbar.\n\n\r\n\r\n20\n\nNach Erlass des Widerspruchsbescheides wurde das Arbeitsverhältnis durch die \r\nBeigeladene gekündigt. Die hiergegen anhängige Kündigungsschutzklage vor dem \r\nArbeitsgericht Köln - 15 Ca 8744/02 - ist noch nicht entschieden.\n\n\r\n\r\n21\n\nDer Kläger hat am 28. August 2002 Klage erhoben.\n\n\r\n\r\n22\n\nEr macht geltend: Zunächst werde die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, da \r\nseiner Prozessbevollmächtigten die Teilnahme an den Sitzungen des \r\nWiderspruchsausschusses versagt worden sei. Im Übrigen werde die \r\nVerfahrensdauer von vier Jahren gerügt.\n\n\r\n\r\n23\n\nEs treffe zu, dass er am 29./30. Juni 1998 bei der Firma U eingesetzt worden sei. \r\nDer Vorwurf, dass er mit einem Vorschlaghammer auf Vorrichtungen eingeschlagen \r\nhabe und Magneten auf Böcken angeschweißt habe, sei nicht nachvollziehbar. Nach \r\ndem Vorbringen der Beigeladenen sei er als Helfer eingesetzt gewesen. Insofern \r\nhätte er sich erst alle ‚Vorrichtungen und Werkzeuge für eine ‚Schweißarbeit \r\nbeschaffen müssen; dabei wäre er mit Sicherheit beobachtet und davon abgehalten \r\nworden. Man hätte es nicht zugelassen, dass er eine Arbeit gemacht hätte, für die es \r\nkeine Anweisung gegeben habe, auf dem Tisch liegende Zeitungen durcheinander \r\nhabe bringen können und verwirrt durch die Halle habe laufen können. Schon für die \r\nbehauptete zeitliche Abfolge wäre viel Zeit aufzuwenden gewesen. Es sei abwegig, \r\ndass dies alles habe geschehen können, ohne dass man ihn sofort davon \r\nabgehalten hätte. Wenn der Vortrag der Beigeladenen zutreffe, wonach zwei \r\nMitarbeiter ihn festgehalten und zum Pförtner gebracht hätten, sei es nicht \r\nnachvollziehbar, dass er auf den Boden gekniet, die Schienen gestreichelt, stehende \r\nWaggons geküsst und mit den Fäusten wild gegen einen Zigarettenautomaten \r\ngetrommelt habe. Er habe sich auch am 30. Juni 1998 nicht unberechtigterweise auf \r\ndas Firmengelände begeben. Er sei immerhin dort tätig gewesen, sei also ganz \r\nnormal zur Arbeit gekommen. Auch dass er versucht haben soll, gewaltsam am \r\nWerkschutz vorbei auf das Firmengelände zu gelangen, sei schwer vorstellbar. Die \r\nBehauptung, er sei von der Polizei mitgenommen worden, werde bestritten. Zudem \r\nsie die Polizeiaktion unsubstantiiert dargestellt. Außerdem fehle es an jeglicher \r\nDarstellung, wie er in welchen Zeiträumen einen Großfeueralarm ausgelöst haben \r\nsolle.\n\n\r\n\r\n24\n\nDie Behauptung des Beigeladenen, er habe in der Folgezeit vergeblich versucht, \r\neine Einsatzmöglichkeit für ihn zu finden, werde mit Nichtwissen bestritten.\n\n\r\n\r\n25\n\nDer für ihn vorgesehene neue Einsatzort, nachdem er die Trainingsmaßnahme \r\nabsolviert habe, sei wie bei der Beigeladenen üblich ohne vorherige Anhörung und \r\nBesichtigung des vorgesehenen Arbeitsplatzes durch die \r\nSchwerbehindertenvertretung bestimmt worden. Schließlich sei die \r\nBetriebsratsanhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt. \n\n\r\n\r\n26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n27\n\nden Widerspruchsbescheid des Beklagten vom \r\n5. August 2002 aufzuheben.\n\n\r\n\r\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n30\n\nEr macht geltend: Der Widerspruchsbescheid sei sowohl formell als auch \r\nmateriell rechtmäßig. Die Dauer des Verfahrens beim Integrationsamt führe nicht zur \r\nRechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides. Die zweimalige Aussetzung des \r\nVerfahrens sei erfolgt, um ärztliche Stellungnahmen einzuholen bzw. \r\nArbeitsversuche durchzuführen. Dies sei zum Vorteil des Klägers geschehen, um \r\nseine Weiterbeschäftigung zu erreichen.\n\n\r\n\r\n31\n\nDie Rüge des Klägers, man hätte seiner Prozessbevollmächtigten die Teilnahme \r\nan der Sitzung des Widerspruchsausschusses ermöglichen müssen, greife nicht. Der \r\nWiderspruchsausschuss tage nicht öffentlich. Er werde im Rahmen eines internen \r\nVerwaltungsverfahrens tätig. Die Grundsätze der Öffentlichkeit und Mündlichkeit, wie \r\nsie in Gerichtsverfahren gelten würden, sind für das Widerspruchsverfahren insoweit \r\nnicht anwendbar. Der Widerspruchsbescheid sei auch materiell rechtmäßig.\n\n\r\n\r\n32\n\nDer Sachverhalt sei zutreffend wiedergegeben worden. Die Beigeladene habe \r\ndie Vorfälle vom 29./30. Juni 1998 zur Überzeugung des Widerspruchsausschusses \r\nglaubhaft dargelegt. Der Kläger habe diese Darstellung zwar bestritten, aber den \r\nAblauf der Vorfälle aus seiner Sicht nicht substantiiert dargelegt. Er habe lediglich \r\nmehrmals vorgetragen, dass die Darstellung der Beigeladenen unglaubhaft sei, dies \r\nwährend des gesamten Verfahrens aber weder begründet noch bewiesen, sodass \r\nvon der Darstellung der Beigeladenen als richtig habe ausgegangen werden können. \r\nDer Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Zusammenhang zwischen \r\nKündigungsgrund und Behinderung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die \r\nVerwendung der Untersuchungsberichte des Dr. T2 und des Herrn F sei im \r\nWiderspruchsverfahren nicht möglich, da der Kläger einer Weitergabe der \r\nUntersuchungsberichte an die Beigeladene widersprochen habe. Er habe damit \r\nseine Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 21 Abs. 2 SGB X verstoßen und müsse sich \r\nFolgen daraus selbst zurechnen lassen.\n\n\r\n\r\n33\n\nZudem stehe fest, dass der Arbeitsversuch des Klägers gescheitert sei. Er sei \r\ntrotz der geforderten Einsatzmeldung nicht zum Arbeitseinsatz erschienen, sondern \r\nhabe sich krankgemeldet. Der Rückschluss, dass er krankheitsbedingt nicht mehr in \r\nder Lage sei, seiner Arbeitsverpflichtung nachzukommen, müsse sich daher \r\nzwangsläufig ergeben. Es sei daher für die Beigeladene nicht mehr zumutbar, \r\nweitere Arbeitsangebote zu machen.\n\n\r\n\r\n34\n\nDie vom Kläger während des Widerspruchsverfahrens und im Klageverfahren \r\nangeführten Probleme mit den Lohnabrechnungen stehe mit der Kündigung in \r\nkeinem Zusammenhang und habe daher auch vom Widerspruchsausschuss nicht \r\nberücksichtigt werden können.\n\n\r\n\r\n35\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n\r\n\r\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n37\n\nSie stellt die Vorfälle vom 29. und 30. Juni 1998 unter Beweis und führt aus, es \r\nsei ihm nicht mehr zuzumuten, den Kläger auf Grund der Vorfälle vom \r\n29./30. Juni 1998 weiter zu beschäftigen, es sei eine ständige Wiederholungsgefahr \r\nauf Grund der schweren Depressionen und des krankhaften Zustandes des Klägers \r\ngegeben.\n\n\r\n\r\n38\n\nSie habe sich vergeblich bemüht, eine Einsatzmöglichkeit für den Kläger zu \r\nfinden. Nach der Durchführung der Trainingsmaßnahme sei der Kläger wiederum \r\narbeitsunfähig erkrankt, ohne dass er auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz habe \r\neingesetzt werden können. Insoweit sei auch diese Trainingsmaßnahme \r\nfehlgeschlagen. Auch aus diesem Grunde sei einer Weiterführung des \r\nArbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar.\n\n\r\n\r\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten und der \r\nden Kläger betreffenden Personalakte des Beigeladenen Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n40\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n41\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n\r\n\r\n42\n\nDer Widerspruchsbescheid vom 5. August 2002 ist rechtmäßig und verletzt den \r\nKläger nicht in eigenen Rechten.\n\n\r\n\r\n43\n\nDie Erteilung der Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des \r\nArbeitsverhältnisses zwischen der Beigeladenen und dem Kläger begegnet keinen \r\nBedenken.\n\n\r\n\r\n44\n\nDie angefochtene Zustimmung zu der ordentlichen Kündigung beruht auf dem \r\nmit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft getretenen § 85 SGB IX, der der \r\nVorgängerregelung des § 15 SchwbG inhaltlich entspricht. Danach bedarf die \r\nordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den \r\nArbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.\n\n\r\n\r\n45\n\nDass der Prozessbevollmächtigten des Klägers die Teilnahme an den Sitzungen \r\ndes Widerspruchsausschusses versagt worden ist, stellt keinen Verfahrensfehler in \r\nForm der Versagung rechtlichen Gehörs dar. Insoweit hat der Beklagte zutreffend \r\ndarauf hingewiesen, dass der Widerspruchsausschuss im Rahmen eines internen \r\nVerwaltungsverfahrens tätig wird, für den die Grundsätze der Öffentlichkeit und der \r\nMündlichkeit, wie sie für das Gerichtsverfahren gelten, nicht anwendbar sind. Dieser \r\nAuffassung folgt das Gericht, weil eine dies regelnde Verfahrensvorschrift fehlt. Mit \r\nder schriftlichen Stellungnahme der Beteiligten hat der Ausschuss seiner \r\nAnhörungspflicht genügt.\n\n\r\n\r\n46\n\nVgl. Dörner, Schwerbehindertengesetz, Loseblattkommentar, Stand: Mai 2001 \r\nzu § 43 SchwbG II.\n\n\r\n\r\n47\n\nDie Auffassung, dass auf Verlangen auch mündliches Gehör eingeräumt werden \r\nmüsse,\n\n\r\n\r\n48\n\nvgl. insoweit Neumann, Pahlen, Majerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX, \r\n10. Aufl. § 121 Rdnr. 12,\n\n\r\n\r\n49\n\nberuht ausweislich der dort zitierten Entscheidung\n\n\r\n\r\n50\n\n- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. August 1996 - 7 S 3383/94 -,\n\n\r\n\r\n51\n\nauf einem mit dem vorliegenden nicht zu vergleichenden Sachverhalt. Dort war \r\nein Verfahrensfehler festgestellt worden, weil die Beteiligten zur Sitzung des \r\nWiderspruchsausschusses förmlich geladen worden sind, wobei die Ladung an einen \r\nder Beteiligten fehlerhaft war. Auch die übrigen Verfahrensvorschriften sind \r\neingehalten worden: Der Kläger ist sowohl im Verfahren vor dem Integrationsamt als \r\nauch im Verfahren vor dem Widerspruchsausschuss gehört worden. Das \r\nIntegrationsamt hat die Stellungnahmen der für den Kläger und die Beigeladene \r\nzuständigen Arbeitsämter Köln und Solingen sowie des Betriebsrates und der \r\nSchwerbehindertenvertretung der Beigeladenen eingeholt (§ 87 Abs. 2 SGB IX).\n\n\r\n\r\n52\n\nDer angefochtene Bescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu \r\nbeanstanden.\n\n\r\n\r\n53\n\nMit einem Grad der Behinderung von 30 und der Gleichstellung durch das \r\nzuständige Arbeitsamt unterfällt der Kläger gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX dem \r\nKündigungsschutz des § 85 SGB IX.\n\n\r\n\r\n54\n\nNach § 85 SGB IX steht die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung im \r\nErmessen der Behörde. Das Gericht prüft in diesem Fall gemäß § 114 Satz 1 VwGO, \r\nob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem \r\nErmessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise \r\nGebrauch gemacht ist. Insbesondere hat die Behörde alle den Streitfall \r\nkennzeichnenden widerstreitenden Interessen in ihre Entscheidungsfindung \r\neinzustellen, die Gesichtspunkte angemessen zu gewichten und gegeneinander \r\nabzuwägen und sich dabei ausschließlich an sachlichen Erwägungen zu \r\norientieren;\n\n\r\n\r\n55\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \r\nUrteil vom 6. Juni 1991 - 13 A 1361/90 -.\n\n\r\n\r\n56\n\nDie angefochtene Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen Kündigung des \r\nArbeitsverhältnisses zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger ist unter \r\nZugrundelegung des vorbezeichneten Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden. \r\nSie hält sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen und ist an dem Zweck der \r\nErmächtigung orientiert. Das Gericht sieht insoweit keinen Anlass, von der \r\nBegründung des Widerspruchsbescheides abzuweichen.\n\n\r\n\r\n57\n\nDer Kläger hat nicht darzutun vermocht, dass sich die Entscheidung des \r\nBeklagten als ermessensfehlerhaft darstellt.\n\n\r\n\r\n58\n\nOb eine Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, \r\nunterliegt grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Integrationsamt bzw. die \r\nVerwaltungsgerichte, sondern ist in erster Linie eine Frage das Arbeitsrechts und \r\ndaher der Entscheidung durch die Arbeitsgerichte im Rahmen des \r\nKündigungsschutzverfahrens überantwortet; hingegen spielen für die Entscheidung, \r\nob die Zustimmung nach § 85 SGB IX erteilt oder versagt werden soll, nur solche \r\nErwägungen eine Rolle, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge \r\nherleiten. Zweck des besonderen und neben dem allgemeinen Kündigungsschutz \r\ngegebenen Kündigungsschutzes nach § 85 SGB IX ist es, den Schwerbehinderten \r\nvor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem \r\nArbeitsmarkt ausgesetzt ist, zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber \r\ngesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät. Die Zustimmungsentscheidung \r\nerfordert daher eine Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an der Erhaltung \r\nseiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse (schwerbehinderten) \r\nArbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes. Eine Vorwegnahme der \r\nGewährung arbeitsrechtlichen Schutzes für den Schwerbehinderten im Rahmen des \r\nZustimmungsverfahrens ist allenfalls dann in Betracht zu nehmen, wenn die \r\narbeitsrechtliche Unwirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne \r\njeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage tritt, \r\nsich mithin jedem Kundigen gerade aufdrängt;\n\n\r\n\r\n59\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Juli 1997 - 9 S 1490/96 -, \r\nBR 1998, 75-77 (hier entschieden zur krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit auf \r\nZeit).\n\n\r\n\r\n60\n\nEin solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die angefochtene Kündigungszustimmung \r\nhält einer Überprüfung anhand dieser Maßstäbe stand.\n\n\r\n\r\n61\n\nDer Widerspruchsausschuss ist mit der Annahme, dass es am 29./30. Juni 1998 \r\nbei der Firma U durch das Verhalten des Klägers zu einer erheblichen \r\nBetriebsstörung gekommen ist, dass er dort Eigentum beschädigt hat und weitere \r\nunkontrollierte Verhaltensweisen gezeigt hat, von einem richtigen Sachverhalt \r\nausgegangen. Dass der Widerspruchsausschuss dabei auf die Darstellung der \r\nBeigeladenen abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Den ausführlichen und \r\ndetaillierten Angaben der Beigeladenen ist der Kläger nicht substantiiert \r\nentgegengetreten, sondern hat diese lediglich pauschal bestritten. Dazu fügt sich, \r\ndass der Kläger bereits in der Kündigungsverhandlung bei dem Integrationsamt am \r\n12. Februar 1999 wie auch später in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, \r\nsich an Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können. Bei diesen Gegebenheiten \r\nspricht der Umstand, dass der Kläger nach dem Vorfall in das Klinikum B1 gebracht \r\nworden ist und dort nach drei Tagen zur stationären Behandlung in die Nervenklinik \r\nStiftung U1 in S1 verlegt wurde, wo er fünf Wochen verblieb, jedenfalls für die im \r\nErgebnis richtige Sachverhaltsfeststellung des Widerspruchsausschusses zu den \r\nVorfällen am 29./30. Juni 1998. Soweit der Widerspruchsausschuss zur Frage eines \r\nZusammenhangs zwischen Kündigungsgrund und Behinderung, die möglicherweise \r\nAuswirkungen auf sein Verhalten hatte, keine Feststellungen treffen konnte, geht die \r\nmangelnde Aufklärbarkeit des Sachverhaltes zu Lasten des Klägers, weil er sich \r\ndagegen gewehrt hat, mit der Beigeladenen ärztliche Stellungnahmen \r\nauszutauschen, sodass diese nicht zur Entscheidung herangezogen werden \r\nkönnen.\n\n\r\n\r\n62\n\nDer Widerspruchsausschuss ist auch insofern von einem richtigen Sachverhalt \r\nausgegangen, als er zu Grunde gelegt hat, dass der von der Beigeladenen auf \r\nVeranlassung des Widerspruchsausschusses dem Kläger eingeräumte \r\nArbeitsversuch gescheitert ist. Denn der Kläger konnte nach Abschluss der \r\nTrainingsmaßnahme wegen Erkrankung nicht auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz \r\neingesetzt werden. Demzufolge lässt sich eine positive Prognose, dass \r\nVerhaltensauffälligkeiten des Klägers, wie sie sich am 29./30.061998 zugetragen \r\nhaben, auszuschließen sind, nicht treffen.\n\n\r\n\r\n63\n\nAuf Grund des somit richtig festgestellten Sachverhaltes hat der Beklagte eine \r\nnicht zu beanstandende Ermessensausübung vorgenommen. Bei der Abwägung der \r\nInteressen des Schwerbehinderten an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit \r\ndenen der Beigeladenen an dessen Beendigung ist der Beklagte von zutreffenden \r\nAbwägungsleitlinien ausgegangen. Sie entsprechen ständiger Rechtsprechung.\n\n\r\n\r\n64\n\nVgl. hierzu Nachweise bei Neumann-Pahlen-Majerski-Pahlen, SGB IX, \r\n10. Aufl. § 85 Rdnr. 69 ff. m.w.N..\n\n\r\n\r\n65\n\nInsofern ist gegen die Ausführungen in dem angefochtenen \r\nWiderspruchsbescheid, auf den Bezug genommen wird, nichts zu erinnern. \r\nInsbesondere hat der Beklagte die gesteigerte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers \r\ngegenüber einem Schwerbehinderten in Betracht gezogen. Er hat darüber hinaus zu \r\nGunsten des Klägers die langjährige Betriebszugehörigkeit und die vom Arbeitsamt \r\nerhobenen arbeitsmarktpolitischen Bedenken sowie die voraussichtlich wegen des \r\nAlters und der Behinderung nur geringen Vermittlungschancen berücksichtigt. \r\nAußerdem hat er auf die positiven Stellungnahmen des Betriebsrates und der \r\nSchwerbehindertenvertretung abgestellt. Dem ist gegenübergestellt worden das \r\nInteresse der Arbeitgeberin als Zeitarbeitsfirma sich von einem Arbeitnehmer zu \r\ntrennen, der bei einem Kunden eine erhebliche Betriebsstörung verursacht hat, zu \r\ntrennen. Dass die Beigeladene, die darauf angewiesen ist, Arbeitnehmer an Kunden \r\nzu verleihen, nach Auffassung des Beklagten es sich ungeachtet ihrer Größe mit \r\netwa 2700 Arbeitsplätzen nicht leisten kann, Vorfälle wie die vom 29./30 Juni 1998 zu \r\nriskieren, ist nicht zu beanstanden. Außerdem hat der Beklagte zu Gunsten der \r\nBeigeladenen berücksichtigt, dass der am 25. Mai 2002 vorgesehene Arbeitsversuch \r\ngescheitert ist. Die bei der Abwägung dieser Gesichtspunkte gefundene Lösung, \r\ndass der Beigeladenen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger \r\nnicht zumutbar ist, ist sachgerecht. Sie ist von dem Kläger, den - wie jedem Nicht-\r\nSchwerbehinderten - die Leistung des sozialen Netzes verbleiben, \r\nhinzunehmen.\n\n\r\n\r\n66\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. September 1991 - 13 A 1581/90 -.\n\n\r\n\r\n67\n\nFür die Richtigkeit der Entscheidung des Beklagten, wonach eine \r\nWeiterbeschäftigung des Klägers für die Beigeladene nicht mehr zumutbar ist, spricht \r\nauch die weitere Entwicklung. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung \r\nliegen weitere Arbeitunfähigkeitsbescheinigungen des Klägers bis 13. November \r\n2002 vor. Nach seinen Angaben hat er anschließend bis 6. Januar 2003 an einer \r\nRehabilitationsmaßnahme teilgenommen. Auf dem Rückweg von der \r\nRehabilitationsmaßnahme ist er sodann erneut erkrankt. Die vom Beklagten \r\ngetroffene Einschätzung dass der Kläger krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage \r\nist, seiner Arbeitsverpflichtung nachzukommen, weil er auf seelische Belastung mit \r\nErkrankung reagiert, ist bei diesen Gegebenheiten zu folgen.\n\n\r\n\r\n68\n\nDass der Beklagte im Rahmen der Gesamtabwägung den verschiedentlich \r\naufgetretenen Differenzen bei Lohnabrechnungen des Klägers keine entscheidende \r\nBedeutung beigemessen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese Vorgänge \r\nim Rahmen der Ermessensausübung nicht zu einem anderen Ergebnis zwingen.\n\n\r\n\r\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO. \r\nDer Kläger hat auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, da \r\ndiese einen Klageabweisungsantrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko \r\nausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293146","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-08/17-k-6856-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293146","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293146","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-08/17-k-6856-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293146","retrieved":"2026-07-09 03:14:15.782916+00:00"}}