{"status":"available","doknr":"OLD293167","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0407.9K3349.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-07","aktenzeichen":"9 K 3349/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 23. März 1969 in Teheran geborene Kläger beantragte am 8. Februar \n2000 seine Anerkennung als Asylberechtigter. \n\n3\n\nBei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung gab er an: Seine Ehefrau und \nKinder sowie sein Schwager hielten sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland \nauf. Bei seiner Ausreise aus dem Iran habe er Papiere (Entlassungspapiere aus der \nArmee, Führerschein, Versicherungskarte, Personalausweis) zurücklassen müssen, \nweil die Ausreise so plötzlich gekommen sei. Er habe in Teheran in der H-Str. / K \nGasse 0 bis Ende N gewohnt. Eineinhalb Monate vor der Ausreise habe er sich im \nNorden des Iran, in Noshar, bis zum 16. Dey, einem Donnerstag, versteckt gehalten. \nAbends, nach Mitternacht, seien sie nach Teheran gefahren. Von dort sei er gegen 8 \nUhr am 17. Dey mit einem Flugzeug der Iran Air ausgereist. Eingereist in die BRD sei \ner am 17. Dey. Unter welchem Namen er gereist sei, wisse er nicht. In einem \nKontrollhäuschen im Flughafen habe man ihm auch einen Stempel in den Pass \ngedrückt. Den Pass habe immer der Schlepper in Händen gehalten. Selbst wenn er \nden im Pass eingetragenen Namen wüsste, könne er ihn nicht sagen, da er vielleicht \nnoch mal für eine andere Person gebraucht werde. 1353 sei er im Rang eines \nGefreiten 2 in die Luftwaffe eingetreten. Nach zwei Jahren sei er in den Rang eines \nGefreiten 1 aufgestiegen. Bei der Luftwaffe habe er sein Abitur nachgeholt. \nEntlassen worden sei er aus der Armee im zweiten Monat des Jahres 1367. Er habe \nzwei Monate im Gefängnis gesessen, weil er mit Kriegsverletzten gesprochen und \ndiese gefragt habe, warum sie dort überhaupt hingegangen seien. Solange seine \nMutter bei der Luftwaffe gewesen sei, hätten sie ihm nichts getan. Erst als seine \nMutter nicht mehr dort gewesen sei, hätten sie ihn festgenommen. Er sei damals zu \nsieben Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Für politische Sachen gebe es \nja normalerweise keine Bewährung. Aber seine Mutter habe das bei der Luftwaffe \nirgendwie geregelt. Bei seiner Entlassung habe er gegen Unterschrift zur Kenntnis \nnehmen müssen, dass die Haftstrafe bei einer weiteren Strafverhängung um die \nseinerzeit verhängte Haftdauer erhöht würde, wenn er sich noch einmal in \nirgendeiner Weise politisch betätige. Er sei auch darauf hingewiesen worden, dass er \nsich nicht wundern dürfe, wenn er bei erneuter politischer Betätigung die Todesstrafe \nerhalte. Während er bei der Armee noch über Politik diskutiert habe, habe er nach \nseiner Entlassung seinen eigenen Weg gefunden, da sie ohnehin nur Spielzeuge der \nganzen Gruppierungen seien. Zunächst habe er sich erfolglos um einen Job bemüht. \nDa er keinen gefunden habe, habe er eine Berufsausbildung zum Heizungs-, Gas-, \nWasserinstallateurs absolviert. Danach sei er selbstständig gewesen. Er habe \ndurchschnittlich ca. 400.000 Toman monatlich verdient. Er sei im Iran geblieben als \nseine Ehefrau ausreist sei. Er habe damals nicht gewusst, dass sie schwanger \ngewesen sei. Er habe auch gedacht, dass seine Frau zurückkommen könne, wenn \ndie Mullahs eines Tages weg seien. Auch habe er geglaubt, die Unschuld seiner \nFrau beweisen zu können. Er selbst habe im Iran keine Probleme gehabt. Diese \nseien erst durch seine Frau entstanden. Dessen Bruder sei im Gefängnis gewesen. \nDa die Geschwister der Ehefrau das Haus der Eltern hätten verkaufen wollen, habe \nder inhaftierte Bruder einen Tag Freigang bekommen, damit auch er den \nNotariatsvertrag habe unterschreiben könne. Die Geschwister hätten dabei dem \nGefangenen zur Flucht verholfen. Deshalb hätten die Sicherheitskräfte immer seine \nFrau aufgesucht. Seine Frau sei dann ins Gefängnis gekommen. Sein Haus und der \nLaden des Vaters seien als Sicherheit nicht akzeptiert worden. Gegen Hinterlegung \nder Besitzurkunde des Hauses des Vaters sei seine Ehefrau dann freigekommen. \nDas erste Mal als seine Frau festgenommen worden sei, habe sein Vater die \nBesitzurkunde des Ladens hinterlegt, weil sie sein - des Klägers - Haus nicht \nakzeptiert hätten. Der Laden sei viel mehr wert gewesen. Als seine Ehefrau dann im \nMonat Tir das zweite Mal hinbestellt worden sei, habe sie ohne Kinder kommen \nsollen. Als sie dort gewesen sei, sei die Besitzurkunde wieder frei gegeben worden. \nDie Familie habe dann dafür ein sehr wertvolles Haus seiner Mutter auf der Q Straße \nhinterlegt. Dieses Haus sei jetzt weg. Seine Ehefrau sei dann geflüchtet. Die \nSicherheitskräfte seien zu ihnen gekommen und hätten gefragt, warum sie ihre \nBesitzurkunde hinterlegt hätten. Die Sicherheitskräfte hätten sich sicherlich gedacht, \ndass er mit dem wegen politischer Aktivitäten geflohenen Bruder I der Ehefrau \nbereits Kontakt gehabt habe, noch bevor dieser im Jahre 1368 ins Gefängnis \ngekommen sei. Letztendlich hätten die Sicherheitskräfte nach seiner Ehefrau bis zum \n1. Monat des iranischen Jahres gesucht. Dann habe er das Haus verkauft und habe \nsich bei seinen Großeltern bzw. bei seinem Vater aufgehalten. Er habe zwei Büros in \nTeheran gehabt. Gearbeitet habe er überwiegend in seinem Hauptbüro am Platz J. \nDort sei nach ihm gesucht worden. Sie hätten sich zwar nicht zu erkennen gegeben. \nAber irgendwie habe seine Sekretärin das herausbekommen. Sie hätten sich auch \nnach den Baustellen, auf denen seine Firma gearbeitet habe, erkundigt. Er selbst sei \ndann immer nur noch kurz auf den Baustellen geblieben. Einmal seien sie mit einem \noffiziellen Haftbefehl gekommen. Sie hätten dann alle Adressen, die dort eingetragen \ngewesen seien, auch die aktuellen Adressen der Baustellen notiert und hätten dann \nauf zwei Baustellen nach ihm gesucht. Nachdem er das Hauptbüro geschlossen \ngehabt habe, seien Beamte gekommen und hätten dieses durchsucht und versiegelt. \nEr habe danach Angst bekommen, verhaftet zu werden. Deshalb habe er seine \nArbeitnehmer an andere Arbeitgeber vermittelt und dann in seinem anderen Büro \nweitergearbeitet. Von diesem Büro habe niemand, auch nicht seine Ehefrau Kenntnis \ngehabt. Dort habe man ihn dann am 6. Aban (28.10.) festgenommen. Er habe sich \ntelefonisch angekündigt gehabt und sich dann eineinhalb bis zwei Stunden verspätet. \nAls er dort eingetroffen sei, hätten bereits zwei Personen in seinem Büro gesessen. \nEr habe versucht zu fliehen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Er sei von den \nSicherheitskräften geschlagen worden, weil er sich trotz Aufforderung nicht gemeldet \ngehabt habe und weil er versucht habe zu fliehen. Dann hätten sie ihn \nmitgenommen. Er sei zur Straße N1 zum Revolutionsgericht gebracht worden. Die \nZellen seien im zweiten Untergeschoss. Die Verhöre hätten im ersten Untergeschoss \nstattgefunden. Dort habe man ihn nach den Gründen seines Verhaltens und nach \nseinen Verbindungen zu seinem Schwager befragt und geschlagen. Er habe gesagt, \nseinen Schwager nicht zu kennen, was den Tatsachen entspreche. Außerdem habe \nman ihm vorgehalten, dass er damals bereits Probleme gemacht habe und jetzt \nschon wieder. Damals sei der N2 Parlamentspräsident gewesen. Dies sei ein Onkel \nseiner Mutter. Seine Mutter sei von seinem Vater geschieden und erneut verheiratet. \nIhr Mann sei damals Konsul in Finnland gewesen. Man habe ihm bei den Verhören \nvorgehalten, dass damals N2 da gewesen sei, um ihn frei zu bekommen, aber wer \nsei nun für ihn da. Er sei so misshandelt worden, dass er eine Wunde am Kopf, den \nkleinen Finger kaputt und sein rechtes Bein wohl auf Grund einer Verletzung der \nBandscheibe nicht richtig habe bewegen können. Eigentlich habe er zum Arzt \ngemusst, aber er sei nicht zum Arzt gegangen, weil er Angst gehabt habe, dass man \nseinen Namen weitergebe. Montags habe er dann nachgefragt. Sie hätten ihn zum \nArzt bringen sollen. Am Nachmittag seien dann zwei Leute gekommen, hätten ihm \nHandschellen angelegt und ihn zum Arzt bringen wollen. (Im weiteren Verlauf der \nAnhörung trug der Kläger dann vor:) Samstags und sonntags habe er den ganzen \nTag geschrien, dass er zum Arzt wolle. Montags habe er keine Kraft mehr zum \nSchreien gehabt. Nachmittags seien sie dann gekommen und hätten ihn mit einem \nKrankenwagen abgeholt. Im Krankenwagen seien dann die Handschellen wieder \nbefestigt worden. Auf einer sehr breiten Straße in Teheran hätten die Bewacher dann \nzu ihm gesagt, jetzt könne er den Wagen verlassen und weglaufen. Es sei besser für \nihn, wenn er das Land verlasse. Ein Stück weiter würde ein Verwandter auf ihn \nwarten. So sei es dann auch gewesen. Dann sei er in den Norden gegangen, wo er \nsich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Insgesamt sei er vier Tage inhaftiert \ngewesen. ( Auf Vorhalt, die Zeitangaben könnten nicht stimmen, erklärte der Kläger:) \nEr habe sich bei den Zeitangaben vertan. Er sei am 6. Aban festgenommen und am \n10. Aban entlassen worden. Er könne sich auch eineinhalb bis zwei Monate im \nNorden aufgehalten haben. Nach seiner Einreise habe er sich noch einen Monat bei \nseiner Ehefrau aufgehalten bevor er Asyl beantragt habe.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. Mai 2000, zugestellt am 17. Mai 2000, lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung des \nKlägers als Asylberechtigten ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. \n1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG beim Kläger nicht vorliegen \nund forderte diesen unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der \nEntscheidung bzw. nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu \nverlassen.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 30. Mai 2000 Klage erhoben und zu ihrer Begründung \nergänzend vorgetragen: Er habe Unterlagen über das Verfahren der \nBürgschaftshinterlegung bezüglich des Hausobjekts in der Q Straße vorgelegt. Ein \nHinweis hierauf erscheine in dem Bescheid des Bundesamtes jedoch nicht. Er sei \nzum christlichen Glauben konvertiert. \nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 12. Mai 2000 und 30. November 2001 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 AuslG gegeben sind und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf den Inhalt \nder angefochtenen Entscheidungen.\n\n10\n\nDer Kläger hat ein Schriftstück vorgelegt, welches nach der Übersetzung ein \nRäumungsprotokoll der Ordnungsorgane ist und das anlässlich der Durchführung \ndes Urteils mit der Nummer 00000-000, ausgestellt von der Kammer 8 des \nStrafurteils des Revolutionsstaatsanwalts vom 6. Juni 1999 erstellt worden sein soll. \nAußerdem hat der Kläger ein als Haftbefehl bezeichnetes Schriftstück vorgelegt. \nWegen dessen Inhalt wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n11\n\nBezug genommen wird ferner auf die Taufbescheinigung, die der Kläger zum \nBeweis für seinen Glaubensübertritt vorgelegt hat.\n\n12\n\nDas Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend \nzu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den \nInhalt des Protokolls Bezug genommen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Verfahrensakten 19 K 3737/99.A und 22 K 3794/99.A sowie \nden beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und der \nAusländerbehörde Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 12. Mai 2000 ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). \n\n17\n\nDer Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter \ngemäß Art. 16 a GG.\n\n18\n\nEin Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter scheitert bereits \ndeswegen, weil eine Einreise auf dem Luftweg nicht zur Überzeugung des Gerichts \ndargetan und bewiesen ist (§ 26 a AsylVfG). \n\n19\n\nFür die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohne Kontakt zu einem \nsicheren Drittstaat trägt der Asylsuchende die Darlegungs- und Beweislast mit der \nFolge, dass das Asylgrundrecht ausgeschlossen ist, wenn auch unter Ausschöpfung \naller zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten offen ist, ob der \nAsylsuchende auf dem Luft- oder Landweg ins Bundesgebiet gelangt ist,\n\n20\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 19. August 1999 - 1 A 237/96.A -.\n\n21\n\nSo liegt der Fall hier; der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts \ndargetan, dass er auf dem Luftweg eingereist ist.\n\n22\n\nZwar hat der Kläger solches behauptet und Zeugenbeweis hierzu angekündigt. \nTatsächlich hat er aber weder die ladungsfähige Anschrift des Zeugen benannt noch \nden Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung präsentiert. Der Kläger muss \nsich auch entgegenhalten lassen, dass er eindeutige Beweismittel wie Flugschein, \nBordkarte und eigenen Reisepass nicht dem Bundesamt vorgelegt hat. Für die \nUmstände der Einreise gelten weder die Regeln der Beweiserleichterungen, wie sie \nfür Tatsachenbehauptungen mit Bezug zum Herkunftsstaat gelten, noch ist es \nnachvollziehbar, dass jemand ausgerechnet die Unterlagen mit dem stärksten \nBeweiswert nicht vorlegt, obwohl inzwischen in einschlägigen Kreisen bekannt sein \ndürfte, dass die Einreise über einen sicheren Drittstaat der Asylanerkennung \nregelmäßig entgegensteht, und obwohl kein Grund vorhanden ist, Belege über den \nFlug zu beseitigen oder vorzuenthalten.\n\n23\n\nUngeachtet dessen scheidet eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter \nauch aus nachfolgenden Gründen aus:\n\n24\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG - vormals Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG - genießen politisch \nVerfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner \nPerson - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden \nFriedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden \nsind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. \naus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen \nGrundentscheidung oder in anderen, unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein \nAnderssein prägen,\n\n25\n\nBVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, in: DVBl. 1991, 531; \nBeschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, in: BVerfGE 80, 315 (334 ff.); \nBeschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, in: - BVerfGE 76, 143 (157 f.); \nBeschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, in: BVerfGE 54, 341 (357 f.); \nBVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, in: BVerwGE 85, 139 (140 f.); Urteil \nvom 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, in: InfAuslR 1991, 145 (146); jeweils zu Art. 16 \nAbs. 2 Satz 2 GG a.F.,\n\n26\n\nLeib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders \nbeschränken.\n\n27\n\nNach der Rechtsprechung des BVerfG setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a \nAbs. 1 GG nach seinem historischen und völkerrechtlich vorgeprägten, vom \nVerfassungsgeber übernommenen Gewährleistungsinhalt grundsätzlich einen \nkausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus,\n\n28\n\nBVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, in: BVerfGE 80, 315 \n(344), zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F..\n\n29\n\nEs ist - auch nach seiner humanitären Intention - darauf gerichtet, nur dem in \neiner für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und \nSchutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar \ndrohende Gefahr der Verfolgung gleich,\n\n30\n\nBVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, a.a.O. zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG \na.F.\n\n31\n\nWer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass \nbei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen \nwäre,\n\n32\n\nBVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, in: BVerfGE \n54, 341,\n\n33\n\nwovon erst ausgegangen werden kann, wenn an der Sicherheit des \nAsylsuchenden vor abermals einsetzender Verfolgung keine ernsthaften Zweifel \nbestehen,\n\n34\n\nso BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 237.80 -, in: Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 \n§ 28 AuslG Nr. 27.\n\n35\n\nDabei obliegt es im Anerkennungsverfahren aber dem Asylbewerber, die Gründe \nfür seine Verfolgungsfurcht unter Angabe genauer Einzelheiten in schlüssiger Form \ndarzulegen. Das Gericht muss die volle Überzeugung sowohl von der \nWahrscheinlichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals als auch von der \nRichtigkeit der zu treffenden Verfolgungsprognose erlangen,\n\n36\n\nBVerwG, Urteil vom 20.11.1990, a.a.O.; Urteil vom 05.11.1991 \n- 9 C 118.90 -.\n\n37\n\nBei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen \nund eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach \nder humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 Satz 1 GG auf Gewährung von \nZuflucht und Schutz bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung \nhingegen tatbestandlich nicht vorliegen. Eine Erstreckung des Asylgrundrechts auf \nsolche Nachfluchttatbestände kann deshalb nur in Frage kommen, wenn sie nach \ndem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist.\n\n38\n\nUnter diesem Gesichtspunkt ist für sog. objektive Nachfluchttatbestände, die \ndurch Vorgänge oder Ereignisse unabhängig von der Person des Asylbewerbers \nausgelöst werden, eine Asylrelevanz in Betracht zu ziehen, wenn dem aus anderen \nGründen in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Asylbewerber für den Fall \nseiner Rückkehr ins Heimatland Verfolgung droht. Bei solchen objektiven \nNachfluchttatbeständen fehlt zwar der kausale Zusammenhang zwischen Verfolgung \nund Flucht, weil eine Flucht im eigentlichen Sinne gar nicht vorliegt. Aber es liefe im \nSinn und Zweck der Asylgewährleistung und auch ihrer humanitären Intention \nzuwider, in solchen Fällen die Asylanerkennung zu versagen: Die \nVerfolgungssituation ist ohne eigenes (neues) Zutun des Betroffenen entstanden; es \nerschiene unzumutbar, ihn zunächst in das Verfolgerland zurückzuschicken und ihm \ndas Risiko aufzubürden, ob er der ihm widerfahrenden Verfolgung entfliehen und so \ndie bislang nicht gegebene Flucht nachholen und damit die Asylanerkennung \nerreichen kann,\n\n39\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, in: BVerfGE 74, 51, \n64 f.\n\n40\n\nAuch bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach \nVerlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, fehlt es an \ndem kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Ihre Anerkennung \nals Asylgrund im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG kann daher nur für Ausnahmefälle in \nFrage kommen, an die - im Hinblick auf Schutzbereich und Inhalt der \nAsylrechtsgarantie - ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist,\n\n41\n\nBVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O., S. 344.\n\n42\n\nHieraus ergibt sich als allgemeine - nicht notwendig abschließende - Leitlinie, die \nim Hinblick auf die verschiedenen Fallgruppen selbstgeschaffener \nNachfluchttatbestände näher zu präzisieren ist, dass eine Asylberechtigung in aller \nRegel nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die selbstgeschaffenen \nNachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des \nAufenthaltes im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen \nÜberzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die \neigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung \nerscheinen. Dabei ist sowohl in materieller Hinsicht als auch für die Darlegungslast \nund die Beweisanforderungen ein strenger Maßstab anzulegen,\n\n43\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, in: BVerfGE 74, 51, \n66,\n\n44\n\nwas bedingt, dass dem Asylsuchenden bei einer Rückkehr in sein Heimatland bei \nverständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen muss.\n\n45\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren \neingeführten Erkenntnisse sowie des gesamten Vorbringens des Klägers ist der \nEinzelrichter zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die tatsächlichen und \nrechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Asyl nicht \nerfüllt.\n\n46\n\nZunächst hat der Kläger keine gezielt gegen seine Person gerichtete politische \nVerfolgungsmaßnahme offizieller iranischer Stellen plausibel dargetan. So ist das \nVorbringen des Klägers zunächst in folgenden Punkten widersprüchlich: So hat er \nbeim Bundesamt zunächst angegeben, dass ihm bei der Luftwaffe solange nichts \npassiert sei, wie seine Mutter dort beschäftigt gewesen sei. Erst als seine Mutter \nnicht mehr dort gewesen sei, hätten sie ihn festgenommen. Später heißt es dann: Er \nsei damals zu sieben Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Für politische \nSachen gebe es ja normalerweise keine Bewährung. Aber seine Mutter habe das bei \nder Luftwaffe irgendwie geregelt. Diese Darstellungen schließen sich gegenseitig \naus. Während er zunächst beim Bundesamt erklärte, dass seine Ehefrau bei der \nersten Inhaftierung gegen Hinterlegung der Besitzurkunde des Hauses des Vaters \nfreigekommen sei, sagte er wenig später aus, dass sein Vater die Besitzurkunde des \nLadens als Sicherheit hinterlegt habe. Völlig widersprüchlich sind die Einlassungen \ndes Klägers zu seiner Forderung, aus der Haft ins Krankenhaus gebracht zu werden. \nHierzu trug er zunächst vor, so misshandelt worden zu sein, dass er eigentlich zum \nArzt gemusst habe. Er sei aber nicht zum Arzt gegangen, weil er Angst gehabt habe, \ndass man seinen Namen weitergebe. Erst am Montag habe er dann nachgefragt. \nErst am Nachmittag seien dann zwei Leute gekommen, die ihn zum Arzt hätten \nbringen wollen. Später schilderte er die Ereignisse hingegen so: Er habe samstags \nund sonntags den ganzen Tag geschrien, dass er zum Arzt wolle. Montags habe er \ndann keine Kraft mehr zum Schreien gehabt. Erst nachmittags sei er dann abgeholt \nworden. \n\n47\n\nUnglaubhaft ist das Vorbringen neben diesen Widersprüchen auch deshalb, weil \nes den Eindruck erweckt, dass der Kläger nicht von tatsächlich Erlebten berichtet. \nAuf Vorhalt, dass seine Zeitangaben nicht stimmten, korrigierte sich der Kläger im \nWesentlichen dahingehend, dass er entgegen seiner zuvor getätigten Angabe, sich \nvor seiner Ausreise eineinhalb Monate im Norden des Iran aufgehalten zu haben, \nsich auch zwei Monate im Norden aufgehalten haben könne. Obgleich er wegen \nschwerer Verletzungen aus einer Haft zum Krankenhaus hätte gebracht werden \nmüssen, will er den Krankenwagen dann verlassen haben und weggelaufen sein. \nSelbst wenn ihm dies auf Grund seiner angeblichen Verletzungen noch möglich \ngewesen sein sollte, hätte es doch zumindest einer nachfolgenden Behandlung \ndieser Verletzungen bedurft. Von einer solchen berichtet der Kläger jedoch nicht. \n\n48\n\nAuch die vom Kläger vorgelegten Urkunden vermögen sein Vorbringen nicht zu \nstützen. Im vorgelegten Räumungsurteil ist von einem Strafurteil des \nRevolutionsstaatsanwaltes vom 16. März 1378 (6. Juni 1999) die Rede. Nach dem \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 1997 wurden mit dem \nGesetz zur Errichtung von allgemeinen und Revolutionsgerichten vom Juli 1994 alle \nRevolutionsstaatsanwaltschaften abgeschafft. Das Gesetz sah eine Umsetzungsfrist \nvon fünf Jahren vor. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten die alten Zuständigkeits- und \nVerfahrensregeln parallel zu den neuen Regelungen so angewandt werden, dass in \neinem bestimmten Gerichtsbezirk entweder nach den alten oder nach den neuen \nVorschriften verfahren wurde. In Teheran fanden bereits seit Mai 1995 die neuen \nRegelungen Anwendung.\n\n49\n\nDer Haftbefehl weist Fälschungsmerkmale auf. So sind die Stempel rechts unten, \neinschließlich Teile der Paraphe in die Urkunde hineinkopiert worden. Die restliche \nTeil der Paraphe wurde nachgezeichnet. Der Text des Haftbefehls enthält erhebliche \nsyntaktische und grammatikalische Fehler.\n\n50\n\nDarüber hinaus hat der Kläger auch nichts vorgetragen, aus dem auf ein \nVerfolgungsinteresse bzw. Interesse an seiner Habhaftwerdung aus politischen \nGründen seitens der iranischen Behörden geschlossen werden kann. Der Kläger hat \nnoch in der mündlichen Verhandlung erklärt, im Iran keine Schwierigkeiten aus \npolitischen Gründen gehabt zu haben. Ein Teil seiner und der Geschwister seiner \nEhefrau leben im Iran unbehelligt. Es wäre nicht verständlich, warum die \nSicherheitskräfte gerade den Kläger festnehmen wollten, nur um über ihn an seine \nEhefrau und über diese sodann an den Bruder der Ehefrau heranzukommen. \n\n51\n\nDem Kläger stehen als politisch unverfolgt ausgereiste Person auch nicht \nobjektive oder subjektive Nachfluchtgründe zur Seite, die nach Sinn und Zweck der \nAsylrechtsbegründung eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 \nGG gebieten.\n\n52\n\nDer Kläger hat exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland nicht \nentwickelt. \n\n53\n\nAuch seine Konversion zum christlichen Glauben sowie die Asylantragstellung \nselbst rechtfertigen eine Anerkennung des Klägers nicht.\n\n54\n\nDie Konversion zum christlichen Glauben erfolgte in der Bundesrepublik \nDeutschland. Hier ließ sich der Kläger am 27. August 2000 taufen. Es ist von ihm \nnicht vorgetragen, dass dieser Schritt bereits seinen Ursprung zu einer Zeit hatte, als \ner sich noch im Iran aufhielt. Es sind auch keine Ereignisse aus dem Iran geschildert, \ndie einen solchen Schritt nahe legten. Bezüglich dieses Nachfluchtgrundes ist \njedenfalls auffällig, dass der Kläger zwar erwähnt, sich habe taufen lassen, jedoch \nnicht seine Vorbereitung auf dieses Sakrament schildert. Nach seinen Angaben \nunterhält der Kläger heute nur sporadischen Kontakt zu Christen und zur \nevangelischen Kirche in der Dstraße in E. Letztmalig will er eine dieser \nVersammlungen christlicher Iraner vor Weihnachten 2002 besucht haben. \nWeihnachten selbst will er eine Kirche zum stillen Gebet aufgesucht haben. Damit \nhat der Kläger jedenfalls nur innerhalb einer sehr eingeschränkten Öffentlichkeit \nseinen Glauben gelebt. Es daher bereits fraglich, ob Stellen des iranischen Staates \nbisher überhaupt von seinem Glaubenswechsel Kenntnis erlangt haben.\n\n55\n\nZudem lässt sich aus dem Übertritt des Klägers zum Christentum ohnehin eine \nhinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht herleiten. Zwar gilt insoweit \nallgemein: Der Abfall vom (islamischen) Glauben (Apostasie) ist zwar nicht im \n(staatlichen) iranischen Strafrecht unter Strafe gestellt, wird aber - zurückgehend \ninsbesondere auf Khomeini - als „Hochverrat\" behandelt, weil nach islamischer \nVorstellung kein Unterschied zwischen Staat und Glaubensgemeinschaft besteht, \nsodass ein männlicher Konvertit hinzurichten ist, wenn ein entsprechendes \nRechtsgutachten eines hochrangigen Mullahs vorliegt, welches dann die Grundlage \nfür die Gefolgsleute dieses Mullahs ist, um den Betroffenen töten zu dürfen.\n\n56\n\nVgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 26.10.1999 - 5 L 3180/99 -, S. 17 f. der \nUrteilsausfertigung, m.w.N.\n\n57\n\nNach der Verfassungswirklichkeit im Iran hätte der Beigeladene wegen seines \nÜbertritts vom Islam zum christlichen Glauben (Apostasie) aber nur dann politische \nVerfolgung zu befürchten, wenn er bisher über den verfassungsrechtlich geschützten \nBereich des religiösen Existenzminimums hinaus nach außen erkennbar und \nnachhaltig mit Erfolg eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position \nentfaltet hätte oder eine solche bei einer Rückkehr in den Iran entfalten würde.\n\n58\n\nSo die st. Rspr. des OVG NRW, Beschlüsse vom 03.08.1998 - 9 A 1496/98.A -\n, vom 29.05.1996 - 9 A 4428/95.A - und vom 22.08.1997 - 9 A 3289/97.A -; ähnlich \nBayer. VGH, Beschlüsse vom 05.03.1999 - 19 ZB 99.30678 - und vom 25.04.1996 \n- 19 AA 96.30865 -; Nds. OVG, a.a.O.; OVG Schl.-H., Beschluss vom 09.02.00 \n- 2 L 238/98 -.\n\n59\n\nSo hat das Auswärtige Amt in einer Auskunft vom 13. Juli 1999 an das VG \nRegensburg ausgeführt, nach dem kodifizierten iranischen Strafrecht gebe es keine \ngesetzlichen Vorschriften, die den Übertritt vom Islam zum Christentum unter Strafe \nstellten. Allerdings könne der Abfall vom islamischen Glauben nach dem Koran von \njedem Moslem verfolgt werden. Der iranische Staat ergreife also selbst keine \nMaßnahmen, toleriere jedoch inoffiziell entsprechende Repressalien durch fanatische \nMoslems. Voraussetzung für die Gefährdung eines Konvertierten sei jedoch, dass die \nKonversion zum Christentum den iranischen Stellen bekannt sei und diese auch ein \nInteresse an dem Betreffenden hätten. Nach den dortigen Erfahrungen führten erst \nein in der iranischen Öffentlichkeit vorgetragenes Bekenntnis oder vor allem \nmissionarische Tätigkeiten zu einer Gefährdung, wobei eine Prognose der Reaktion \nnicht möglich sei. Es seien Fälle bekannt, bei denen konvertierte Moslems \nproblemlos im Iran leben könnten, in anderen Fällen wiederum seien Konvertierte \nhart bestraft worden. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Betreffenden erst in \nDeutschland Mitglied einer christlichen Gemeinde geworden seien. Diese \nEinschätzung ergibt sich auch aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. \nApril 2001 (S. 18), wonach die traditionell im Iran vertretenen armenischen Christen \nund Zoroastrier in die Gesellschaft integriert und keinerlei staatlichen \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Auch diejenigen anderen christlichen \nKirchengemeinden, die ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen \nReligion beschränkten, würden vom Staat nicht systematisch behindert. \nDemgegenüber seien der Gefahr staatlicher Verfolgung Mitglieder solcher religiöser \nMinderheiten, denen zum Christentum konvertierte Moslems angehörten, ausgesetzt, \ndie selbst Missionierungsarbeit betrieben. Eine solche Gefahr bestehe für alle \nmissionierenden Christen, egal, ob geborene oder konvertierte. Dabei richteten sich \ndiese Maßnahmen bisher aber ganz überwiegend gezielt gegen Kirchenführer und \nsolche, die in der Öffentlichkeit besonders aktiv seien, nicht aber gegen einfache \nGemeindemitglieder. Bei einem Übertritt im Ausland sei die Gefahr einer Verfolgung \nim Iran wesentlich geringer, weil den iranischen Behörden überhaupt bekannt \nwerden müsse, dass die betreffende Person konvertiert sei (vgl. hierzu auch \nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Mai 2001 an VG Regensburg) und sich \ngegenüber anderen ausdrücklich zum Christentum bekenne. Zudem bestehe auch \nfür diesen Personenkreis eine echte Gefährdung nur dann, wenn er sich aktiv nach \naußen zum Christentum bekenne und insbesondere missionarisch tätig werde. Nach \nallem geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass die Gefahr staatlicher \nVerfolgung, wie im Lagebericht des Auswärtigen Amtes ausgeführt, nur für den Fall \nangenommen werden kann, dass Christen, unabhängig davon, ob es sich um \ngeborene oder konvertierte handelt, Missionierungsarbeit betreiben. Die in diesem \nZusammenhang geschilderten Beispielsfälle weisen darüber hinaus lediglich Pfarrer \noder allgemein Priester, also Repräsentanten der christlichen Gemeinden, als Opfer \nvon Gewalttaten aus, sodass auch die Annahme gerechtfertigt ist, dass die \nMissionierungsarbeit den jeweiligen Apostaten aus der Gruppe der einfachen \nGemeindemitglieder herausheben muss, um als Objekt von Gewaltmaßnahmen \nüberhaupt in Betracht zu kommen. Diese Annahme wird durch die Ausführungen des \nAuswärtigen Amtes in dem genannten Lagebericht ausdrücklich bestätigt, wonach \nsich die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bisher ganz überwiegend gegen die \nKirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive, nicht aber gegen einfache \nGemeindemitglieder gerichtet hätten. Eine hiernach über den schlichten Übertritt zum \nChristentum hinausgehende herausragende missionarische Tätigkeit kann im Falle \ndes Klägers aber gerade nicht festgestellt werden.\n\n60\n\nAuch die Asylantragstellung führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \neiner politischen Verfolgung (des Klägers) im Iran,\n\n61\n\nso auch OVG NW, Beschluss vom 16.04.1999 - 9 A 5338/98.A -; OVG NW, \nUrteil vom 30.04.1992 - 16 A 1193/91.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n29.10.1992 - A 14 S 725/91 -.\n\n62\n\nSo führt das Deutsche Orient-Institut in seinem Gutachten vom 19. Juli 1989 an \ndas VG Bremen aus, dass die iranischen Behörden wussten und auch heute wissen, \ndass in Folge der ausländerrechtlichen Lage in Westeuropa die Stellung eines \nAsylantrags häufig die einzige Möglichkeit ist, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen \n(ebenso Deutsches Orient-Institut vom 7. Dezember 1992 an VG Würzburg und vom \n28. August 1992 an VG Kassel). Auch das Auswärtige Amt berichtet in seinen \nLageberichten, es könne davon ausgegangen werden, dass den iranischen \nBehörden bekannt sei, dass die überwiegende Zahl der iranischen Asylbewerber \nlediglich aus unpolitischen Gründen versuche, in Deutschland mittels einer \nAsylantragstellung einen dauernden Aufenthalt zu erreichen. Auch das Diakonische \nWerk Stuttgart kommt in seiner Auskunft vom 2. Januar 1992 an das VG Schleswig \nzu dem Ergebnis, dass die Tatsache der Asylantragstellung allein kaum \nVerfolgungsmaßnahmen nach sie ziehe, wenn es gelinge, die Verhörperson davon \nzu überzeugen, dass die Asylantragstellung ausschließlich der Umgehung der \nausländerrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland gedient habe. \nFür die Richtigkeit dieser Auffassung gibt der Kläger selbst ein Beispiel. Nachdem er \nim Jahre 1995 in den Iran zurückgekehrt war, ist er keiner politischen Verfolgung \nausgesetzt gewesen, obgleich er sich bereits vor seiner Rückkehr in Deutschland bei \nDemonstrationen und anderen Veranstaltungen als Monarchist zu erkennen gegeben \nhatte und die Sicherheitskräfte hiervon nach seinen Angaben ein Videoband \nbesessen haben sollen.\n\n63\n\nIm Hinblick auf das bisher Gesagte vermag das Gericht schließlich auch bei einer \nGesamtwürdigung aller vom Kläger vorgetragenen Umstände eine \nVerfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran nicht zu erkennen.\n\n64\n\nDie Klage hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger die Feststellung nach § 51 \nAbs. 1 AuslG begehrt.\n\n65\n\nDa die Voraussetzungen des Asylbegehrens nach Art. 16 a Abs. 1 GG und des \nFeststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der \nVerfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters \nder Verfolgung deckungsgleich sind,\n\n66\n\nvgl. Urteil des BVerwG vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -; Urteile des OVG \nNW vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und vom 4. Juni 1992 \n- 16 A 2543/91.A -,\n\n67\n\ngelten die eingangs der Entscheidungsgründe genannten Grundsätze zur \nAnnahme einer politischen Verfolgung in gleicher Weise, und zwar auch hinsichtlich \ndes anzulegenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit,\n\n68\n\nvgl. Beschluss des BVerwG vom 13. August 1990 - 9 B 100.90 -, NVwZ-RR \n1991, 215 zur gleich lautenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG a.F.\n\n69\n\nDer Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten \nauf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Denn ungeachtet \nder Frage, ob im Rahmen der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 \nAuslG sowohl verfolgungsunabhängige als auch verfolgungsabhängige, d.h. im \nRahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG bereits berücksichtigte \nbzw. zu berücksichtigende Umstände, eine Rolle spielen können,\n\n70\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 9. Oktober 1992 - 18 E 955/92.A -; BVerfG, \nBeschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -,\n\n71\n\nscheitert ein solcher Anspruch bereits daran, dass es - wie oben näher \nausgeführt - an einem glaubhaften oder verfolgungsrelevanten Vortrag des Klägers \nfehlt und er damit auch nicht glaubhaft dargelegt hat, dass ihm die in § 53 AuslG \ngenannten Gefahren bei einer Abschiebung in den Iran mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohen.\n\n72\n\nAuch die auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides gerichtete \nKlage ist unbegründet, weil diese rechtlich nicht zu beanstanden ist und der Kläger \ndadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird. Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung \nmit §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-07/9-k-3349-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293167","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293167","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-07/9-k-3349-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293167","retrieved":"2026-07-09 03:14:17.584513+00:00"}}