{"status":"available","doknr":"OLD293190","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0404.21K4768.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-04","aktenzeichen":"21 K 4768/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 30. Juli 2001 (Gz.: 0000000-000) wird aufgehoben, soweit die \nFeststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist. \n\nDie Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer laut syrischem Personalausweis am 00. Mai 1974 geborene Beigeladene ist \nsyrischer Staatsangehöriger assyrischer Volkszugehörigkeit und behauptet christlich-\northodoxer Religionszugehörigkeit zu sein. Er reiste nach eigenen Angaben am 23. \nAugust 2000 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete \nsich am 04. September 2000 bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt T als \nAsylsuchender.\n\n3\n\nBei der vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \ndurchgeführten Anhörung trug der Beigeladene im Wesentlichen vor, dass er seit \nDezember 1997 Mitglied der kommunistischen Partei, die von Riad Al Turk geführt \nwerde, sei. Er sei für die Partei aktiv geworden, indem er Flugblätter regimekritischen \nInhalts an Schulen und Bushaltestellen verteilt habe. Dies sei seit seiner \nMitgliedschaft insgesamt fünf Mal, zuletzt am 30. Juli 2000, geschehen. Die \nFlugblätter habe er zusammen mit anderen am Abend des 30. Juli 2000 im Hause \neines Parteifreundes erhalten. Während der Verteilung in derselben Nacht sei dann \nein Freund von ihm verhaftet worden und habe seinen Namen verraten. Von der \nVerhaftung habe er am Mittag des 31. Juli 2000 von der Person erfahren, die ihm am \nAbend zuvor die Flugblätter ausgehändigt habe. Diese Person habe ihn auf dem \nWeg zu seinem Geschäft auf der Straße getroffen und ihn vor seiner Verhaftung \ngewarnt. Daraufhin habe er sich zu einem anderen Freund in der Stadt begeben und \nsich bei diesem zwei Tage lang versteckt. Dieser Freund habe dann seinen Bruder \nvon seinem Versteck informiert. Wenig später habe sein Bruder einen Bekannten in \nsein Versteck geschickt um ihn zu benachrichtigen, dass der Geheimdienst sein \nHaus einmal durchsucht habe. Seine Familie habe ihm schließlich geraten die Stadt \nzu verlassen und nach Kameschli zu gehen. Dies habe er dann am 03. August 2000 \nauch getan. Festgenommen oder verhaftet worden sei er wegen seiner Tätigkeiten \nnie, er sei aber sicher, dass man ihn bei seiner Rückkehr verhaften werde. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. Juli 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge die Anerkennung des Beigeladenen ab, stellte jedoch fest, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syriens vorlägen. \n\n5\n\nHiergegen hat der Kläger am 16. August 2001 Klage erhoben und zur \nBegründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beigeladene sich nicht \nsonderlich aus der Masse der Bevölkerung hervorgehoben habe. Seine politischen \nGrundüberzeugungen seien nur pauschal wiedergegeben. Er gehöre keineswegs \nzum Kern der tatsächlich gefährdeten Oppositionellengruppe. Seine gesamte \nDarstellung des konkreten Verfolgungsschicksales, insbesondere das Vorbringen \nbezüglich des angeblich verräterischen Parteigenossen sowie der Suchaktion der \nSicherheitskräfte, sei von Detailarmut geprägt und unglaubhaft.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt, \n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 30. Juli 2001 aufzuheben, soweit \ndie Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist. \n\n8\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n9\n\nDer Beigeladene beantragt, \n\n10\n\ndie Klage anzuweisen.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist der Beigeladene ergänzend befragt worden. \nInsoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge und die beigezogene Ausländerakte des Beigeladenen \nBezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n15\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 30. Juli 2001 ist im tenorierten Umfang rechtswidrig \nund daher insoweit aufzuheben (§§ 113 Abs. 1 VwGO, 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG).\n\n16\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß § 51 \nAbs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem \nsein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner \npolitischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von \nAsyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits \nsind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut \nund den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Asylgewährung \nund Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem \ndort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit \nGefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner \npersönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land \nzu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden \nVerfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinausgehen, was die \nBewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den Zufluchtsgedanken geprägte \nnormative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob jemand politisch \nVerfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der \nFlucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen \nhat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, \nunterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl und Abschiebungsschutz \nbereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung in seinem \nHeimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland \ndagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und \nAbschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n17\n\nIm vorliegenden Fall ist der Beigeladene nicht als politisch Verfolgter aus Syrien \nausgereist. Darüber hinaus ist auch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es \nbeachtlich wahrscheinlich machen würde, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat \npolitischer Verfolgung ausgesetzt sein könnte.\n\n18\n\nDiese Überzeugung beruht darauf, dass das Vorbringen des Beigeladenen zu \nden gesamten Umständen, die ihn angeblich zum Verlassen des Heimatlandes \ngenötigt haben, nicht glaubhaft ist. Vielmehr zeichnet es sich durch zahlreiche \nWidersprüche und Unstimmigkeiten aus. \n\n19\n\nSchon die Angaben des Beigeladenen zu den Umständen des behaupteten \nFluges von Istanbul nach Frankfurt sind unplausibel. Dass er nicht nur die \nFluggesellschaft, mit der er geflogen sein will, nicht kennt, sondern sich auch an kein \neinziges Zeichen, Symbol oder gar eine Farbe der Fluggesellschaft erinnern kann, \nkann ihm nicht geglaubt werden. Regelmäßig handelt es sich bei einer \nfluchtbedingten Ausreise um ein einprägsames Erlebnis, so dass es dem \nBeigeladenen keine Mühe bereiten dürfte, wenigstens ein Symbol oder irgendeine \nFarbe der Fluggesellschaft zu beschreiben, hätte ein Flug denn tatsächlich \nstattgefunden. Lebensfremd ist auch die Angabe, dass er sowohl in Istanbul als \nebenso in Frankfurt die Grenzkontrollen unkontrolliert durchschritten haben will. Auf \ndiese Weise können die scharfen Grenzkontrollen - gerade bei Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland aus einem Nicht-EU-Land - nicht passiert werden. \n\n20\n\nAuch weist der Vortrag des Beigeladenen zu den Modalitäten und dem Ablauf \nseiner Flucht aus Syrien erhebliche Widersprüche auf. So hat er beim Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zunächst angegeben, dass er bis zum \n30. Juli 2000 in seinem Schneidergeschäft gearbeitet habe. Als er gegen Mittag des \n31. Juli 2000 von der Verhaftung seines Freundes erfahren habe, habe er sich bei \neinem anderen Freund in der Stadt versteckt. Seinen Heimatort habe er dann erst \nam 03. August 2000 verlassen, um - auf Anraten seiner Familie - nach Kameschli zu \nfliehen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene dagegen einen \nmaßgeblich anders angelegten Geschehensablauf berichtet. Er habe bereist am 30. \nJuli 2000 direkt, „quasi von der Straße aus\", seinen Heimatort aus eigenem \nEntschluss verlassen. Von einem zweitägigen versteckten Aufenthalt im Heimatort ist \n- auch auf wiederholte Nachfrage und Vorhalt seiner Bundesamtsaussage durch das \nGericht - keine Rede mehr. Die Unstimmigkeiten im Vortrag des Beigeladenen \nsetzten sich bei der Schilderung des weiteren Fluchtablaufs fort. So hat er bei der \nAnhörung vor dem Bundesamt - zur Nachricht von der Verhaftung seines Freundes - \nzunächst angegeben, dass er von seinem Bruder aus gegen Mittag auf dem Weg zu \nseinem Geschäft gewesen sei als er diese Nachricht erhalten habe. In der \nmündlichen Verhandlung hat er dann jedoch behauptet, er habe abends von seinem \nBruder aus auf dem Weg nach Hause davon erfahren. Auf Nachfrage seines \nProzessbevollmächtigten am Ende der mündlichen Verhandlung gab er allerdings \nan, dass er vormittags auf dem Weg nach Hause davon erfahren habe. Bei solch \nzentralen und einprägsamen Vorgängen, der Beigeladenen müsste nach seinem \neigenen Vortrag in erheblicher Gefahr einer eigener Verhaftung gestanden haben, \nhätte aber nichts näher gelegen, als in der mündlichen Verhandlung erneut und \nzumindest im Kern schlüssig den genauen Fluchtablauf - wenn er denn real so \npassiert wäre - wiederzugeben.\n\n21\n\nNicht geglaubt werden können dem Beigeladenen auch seine Vorfluchtgründe. \nBis zum Zeitpunkt seiner Ausreise hat er keinerlei Repression erlitten. Er hatte weder \nSchwierigkeiten mit den syrischen Sicherheitskräften noch ist er festgenommen oder \nverhaftet worden. Beim Verlassen des Heimatlandes standen dem Beigeladenen \nauch keine erheblichen und gezielten Repressalien des syrischen Staates konkret \nbevor, so dass er auch nicht mit einem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen \nmusste. Dabei kann offen bleiben, ob der Beigeladene - wofür allerdings einiges \nspricht - Mitglied der „Kommunistischen Partei - Politisches Büro\" (CPPB) des Riad \nAl Turk ist. Denn eine Mitgliedschaft in dieser kommunistischen Bewegung allein und \nfür sich genommen führt regelmäßig noch nicht zur Verfolgung. Nach der \nbestehenden Auskunftslage hat sich die Verfolgungssituation gegenüber der CPPB \nin den letzten Jahren deutlich entspannt. Der Führer der Bewegung, Riad Al Turk \nwurde im März 1998, nach 18-jähriger Haft freigelassen. Zwar wurde er im \nSeptember 2001 erneut verhaftet und - diesmal in einem ordentlichen \nGerichtsverfahren - zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt, daraus lässt sich \njedoch nicht der Schluss einer erneuten gezielten Kampagne gegen Angehörige der \nkommunistischen Bewegung ablesen, \n\n22\n\nvgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 10.11.2001 an das VG Saarlouis.\n\n23\n\nLetztlich muss nur derjenige mit Verfolgung seitens der staatlichen Stellen \nrechnen, der maßgeblich an Aktionen teilnimmt, die aus Sicht des syrischen Staates \nund des Geheimdienstes als politisch oppositionell erscheinen und die \nstillschweigende Toleranzgrenze übersteigen, die für alle nicht zugelassenen \npolitischen Gruppierungen gilt,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss v. 25.09.2000 - 9 A 4534/00.A -. \n\n25\n\nDer Beigeladene hat die angeblich von ihm entfaltete Tätigkeit sowie die ihm \ndrohende Gefahr nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft dargestellt. So traten \nschon Widersprüche im Hinblick auf die behauptete Verteilung der Flugblätter auf. \nBei der Bundesamtsanhörung gab der Beigeladene an, insgesamt seit seiner - \nangeblichen - Parteimitgliedschaft vom Dezember 1997 bis zu seiner Flucht fünf Mal \nFlugblätter verteilt zu haben. In der mündlichen Verhandlung indes war nur von \neinem viermaligem Verteilen die Rede. Es erscheint dem Gericht mehr als \nmerkwürdig, dass der Beigeladene, der nach seinem eigenen Vortrag für die \n„propagandistische Arbeit\" der Partei eingeteilt gewesen sein soll, sich angesichts \nder letztlich geringen Häufigkeit des behaupteten Flugblattverteilens nicht mehr an \ndie genaue Zahl erinnern kann. Das Verteilen von Flugblättern ist in der Regel ein \nVorgang, der nur heimlich erfolgen kann und mit erheblichem Risiko für den \nBetreffenden verbunden ist, so dass es sich jedes Mal um einen sehr einprägsamen \nVorgang handeln müsste. In der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene auch \nnicht den Eindruck vermittelt, als könne er mit Zahlen oder Daten nicht umgehen. \nVielmehr zeichnet sich sein Vortrag beim Bundesamt, wie auch in der mündlichen \nVerhandlung, durch die häufige Angabe von konkreten - sich allerdings meist \nwidersprechenden - Zahlen und Daten aus. Im Hinblick auf die Modalitäten des \nangeblichen Flugblattverteilens gab der Beigeladene zudem vor dem Bundesamt an, \ndas er die Flugblätter von einem Gruppenmitglied bekommen habe, der ihn dann \naufgefordert habe, diese - neben der Verteilung an Schulen und Bushaltestellen - an \nbestimmte Personen weiterzugeben. Die Adressen der Betreffenden habe er auch \nbekommen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beigeladene auf \nentsprechenden Vorhalt indes an, dass es sich bei der Verteilung an diese \nbestimmten Personen nicht um Flugblätter, sondern um Zeitungen der Partei \ngehandelt habe. Diese Parteizeitungen haben beim Bundesamt zu keinem Zeitpunkt \neine Erwähnung gefunden. Die aufgezeigten Unstimmigkeiten hat der Beigeladene \nnicht vermocht plausibel aufzulösen. Vielmehr begnügte er sich lediglich mit dem \nHinweis, er habe „...damals vor dem Bundesamt nur auf die Fragen des \nEinzelentscheiders geantwortet ... Deswegen habe [er] auch nur etwas von \nFlugblättern erzählen können\". Dies ist keinesfalls ausreichend, die aus den \nWidersprüchen und dem stückweise Korrigieren des Vortrags resultierenden \nGlaubhaftigkeitsbedenken zu zerstreuen. Nach der praktischen Lebenserfahrung \nhätte nichts näher gelegen, als bei der Anhörung vor dem Bundesamt im Rahmen \ndes dortigen, offen gefassten Fragenkataloges, bereits konkret und umfassend zu \nantworten, wo der Beigeladene doch über die Pflicht, seine Asylgründe vollständig zu \nschildern, nachhaltig belehrt worden ist. Ferner hätte er auch die Gelegenheit nutzen \nkönnen, schriftsätzlich über seinen Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen \nVerfahren über etwaige - aus welchen Gründen auch immer - erfolgte Auslassungen \nbei der Anhörung vor dem Bundesamt zu berichten. Das hat er jedoch versäumt. \n\n26\n\nFerner kann dem Beigeladenen auch nicht die Schilderung der unmittelbar \nfluchtauslösenden Geschehnisse Ende Juli 2000 geglaubt werden. Widersprüchlich \nsind bereits die Angaben zum Ort der behaupteten Flugblattübergabe und zu der Zeit \ndes Flugblattausteilens. Ist beim Bundesamt davon die Rede, dass die Übergabe am \nAbend des 30. Juli 2000 bei einem Parteifreund zu Hause erfolgt sei, um sie in \nderselben Nacht noch zu verteilen, so verlegt der Beigeladene in der mündlichen \nVerhandlung den Ort der Flugblattübergabe in das Haus seines Onkels und den \nZeitpunkt der vermeintlichen Verteilung auf den 29. Juli 2000. Wenn der Beigeladene \nauf Vorhalt des Gerichts - beim Bundesamt habe er anderes bekundet - erklärt: „da \nhat mich niemand so genau danach gefragt\", ist dies schlichtweg gelogen. Als \nerkennbares Bemühen des Beigeladenen die aufgezeigten Unstimmigkeiten um \njeden Preis zu korrigieren, ist ebenso seine Behauptung zu verstehen, „er betrachte \nden Freund auch als Onkel\", deswegen habe er davon gesprochen die Flugblätter \nbei seinem Onkel bekommen zu haben. Unstimmig sind darüberhinaus auch seine \nAngaben zu der Person, die ihn von der Verhaftung des Freundes beim \nFlugblattverteilen informiert haben will. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt gab \nder Beigeladene an, dass es der Parteifreund gewesen sei, der ihm die Flugblätter \nausgehändigt habe. In der mündlichen Verhandlung sprach er dann aber ganz \nunbefangen davon, dass er die Nachricht von einem Parteifreund namens „N\" \nerhalten habe, der ihm jedoch nie Flugblätter oder sonstige Dinge ausgehändigt \nhabe. Diese Ungereimtheiten sind - wäre das Geschehen real so passiert - nicht \nplausibel. Der Beigeladene hat es schließlich nicht vermocht nachvollziehbare \nAngaben zu der Zahl der auf Grund der angeblichen Verhaftung des Freundes \nerfolgten Durchsuchungen seines Hauses zu machen und anzugeben, wie er davon \nerfahren hat. War beim Bundesamt noch von einer einmaligen Hausdurchsuchung \ndie Rede, ist sein Haus nach Angabe in der mündlichen Verhandlung jetzt drei Mal \ndurchsucht worden. Auf Nachfrage behauptete der Beigeladene dann, dass er damit \ngemeint habe, dass sein Haus nur einmal durchsucht worden sei, der Geheimdienst \naber zwei Mal Freunde nach ihm gefragt habe. Auch dieser neue und erstmalige \nVortrag passt nicht zu dem beim Bundesamt geschilderten Erlebnissen und ist \nerkennbar frei erfunden. Schließlich gab der Beigeladene beim Bundesamt an, dass \ner von der angeblichen Durchsuchung direkt von einem Freund erfahren habe, der \ndies wiederum von seinem Bruder wisse. In der mündlichen Verhandlung indes will \nder Beigeladene von der Durchsuchung über einen Freund erfahren haben, der bei \nihm zu Hause gegenüber wohne und die Durchsuchung als Augenzeuge gesehen \nhaben will. Auch ist nicht mehr die Rede davon, dass er die Nachricht von der \nbehaupteten Durchsuchung in seinem Versteck am Heimatort bekommen haben soll, \nsondern jetzt will er sie direkt auf der Straße erhalten haben und sodann gleich \ngeflohen sein. Keine dieser aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten hat der \nBeigeladene zur Überzeugung des Gerichts auflösen können. Sein Gesamtvortrag ist \nvon den Abläufen und den zeitlichen Abfolgen der Ereignisse her weder in sich \nschlüssig noch nachvollziehbar und konsequent, so dass er ihm nicht geglaubt \nwerden kann. \n\n27\n\nSoweit der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung angesichts der \nzahlreichen und offen zu Tage getretenen Widersprüche zu der \nBundesamtsanhörung jeweils wiederholt behauptete, er habe bei der seinerzeitigen \nAnhörung „Angst gehabt die Wahrheit\" zu sagen, „er habe sich nicht richtig \nkonzentrieren können\" und sei „aufgeregt gewesen\", handelt es sich um reine \nSchutzbehauptungen, die erkennbar dazu dienen sollen, seine Geschichte \nnachträglich zu glätten. Die Ungereimtheiten sowie das stückweise Korrigieren \nseines Vortrages stellen sich für das Gericht als offenkundigen Versuch des \nBeigeladenen dar, entsprechend der gerichtlichen Nachfragen den jeweils für ihn am \ngünstigsten erscheinenden Geschehensablauf darzustellen. Aus dem Hinweis des \nBeigeladenen, er habe bei der Bundesamtsbefragung insbesondere Angst gehabt, \nsind die Unstimmigkeiten allein nicht erklärbar. Denn er hat sich gerade mit der \nStellung des Asylantrages freiwillig in den Schutzbereich der deutschen Behörden \nbegeben, so dass es auch keinen Grund mehr gegeben hätte, nicht sein gesamtes \nVerfolgungsschicksal beim Bundesamt von sich aus vollständig zu berichten. Es \ndrängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass es sich bei der behaupteten drohenden \nVerfolgung und der angeblich überstürzten Flucht „von der Straße aus\" um eine frei \nerfundene Geschichte ohne realen und konkreten Bedrohungshintergrund handelt. \nDem Beigeladenen ist es trotz mehrfacher Gelegenheit und Aufforderung zur \nvollständigen Schilderung seiner Geschichte (beim Bundesamt, bei der Befragung \ndurch das Gericht und durch seinen Prozessbevollmächtigten) nicht gelungen einen \nin sich stimmigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Geschehensablauf \nanzugeben. \n\n28\n\nDie aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten machen die gesamte \nSchilderung des Beigeladenen zu seinen Vorfluchtgründen, zu den Umständen \nseiner Flucht sowie der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland daher \nunglaubhaft und ihn selbst unglaubwürdig. Insgesamt ergibt sich kein realer \nHintergrund für beachtliche Vorfluchtgründe. Der Beigeladene muss auch nicht auf \nGrund zwischenzeitlich eingetretener Umstände damit rechnen, bei Rückkehr in die \nHeimat politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. \n\n29\n\nHinsichtlich der Frage einer möglichen, allein aus der Tatsache des illegalen \nVerlassens Syriens, der Asylantragstellung in Deutschland und einem hiesigen \nmehrjährigen Aufenthalt resultierenden, Rückkehrgefährdung syrischer \nAsylbewerber, geht das Gericht auf Grundlage des Berichts des Auswärtigen Amtes \nüber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 11. März 2002 davon \naus, dass den syrischen Sicherheitsbehörden bekannt ist, dass die \n„Aufenthaltsnahme\" in Deutschland wie im westlichen Ausland vielfach nur auf der \nBasis behaupteter politischer Verfolgung möglich ist. Nur wenn ein solches \nVorbringen öffentlichkeits- und medienwirksam geworden ist, könnte es in Syrien als \nSchädigung syrischer Interessen ausgelegt und zur Grundlage für \nVerfolgungsmaßnahmen gemacht werden. Ein illegales Verlassen des syrischen \nHeimatlandes, der in Deutschland gestellte Asylantrag sowie eine mehrjährige \nAufenthaltsnahme in Deutschland allein reichen hierfür nicht aus, \n\n30\n\nvgl. VGH B-W, Urteil v. 06.09.2001 - A 2 S 2249/98 -; OVG NRW, Beschluss v. \n22.09.2000 - 9 A 4400/00.A -.\n\n31\n\nSoweit der Beigeladene behauptet, man könne, wenn man einmal Syrien \nverlassen habe, nicht mehr ohne Gefahr zurück, handelt es sich daher um einen \nVortrag ohne reale Substanz. Auch die von ihm geschilderte Option, es erwarte einen \n„entweder die Gefängnisstrafe oder die Kooperation mit dem syrischen \nGeheimdienst\" ist vor dem Hintergrund der geschilderten Erkenntnislage schlichtweg \nunwahr. Im Falle des Beigeladenen besteht daher keine beachtliche \nWahrscheinlichkeit dafür, dass er in seinem Heimatland wegen seiner illegalen \nAusreise aus Syrien und der Asylantragstellung mit anschließender \nAufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland belangt werden könnte. Im \nHinblick auf etwaige Nachfluchtgründe ist hier lediglich noch hinzuzufügen, dass der \nBeigeladene auch offenkundig keinerlei beachtliche exilpolitische Tätigkeiten seit \nseiner Ankunft in Deutschland im September 2000 bis heute vorgenommen hat. \n\n32\n\nDer Beigeladene ist nach alledem nicht als politisch Verfolgter ausgereist und \nmuss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch keine relevante politische \nVerfolgung oder Repression erwarten. Mithin hat er keinen Anspruch auf Gewährung \nvon Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Der Bescheid des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Juli 2001 ist daher insoweit \nrechtswidrig und aufzuheben. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, § \n83b Abs. 1 AsylVfG. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig, da dies nicht der Billigkeit entspricht. Denn er ist mit seinem \nKlageabweisungsantrag unterlegen.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293190","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-04/21-k-4768-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293190","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293190","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-04/21-k-4768-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293190","retrieved":"2026-07-09 03:14:19.561835+00:00"}}