{"status":"available","doknr":"OLD293189","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0404.21K1216.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-04","aktenzeichen":"21 K 1216/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Kurden aus Syrien. Der Kläger zu 1. verfügt über eine rot-orange \nOriginal-Personenstandsurkunde aus dem Personenregister für Ausländer im Distrikt \nAl-Hassakah. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 17. September 2002 auf \ndem Landweg über ihnen unbekannte Drittländer in die Bundesrepublik Deutschland \nein und meldeten sich am 24. September 2002 bei der Bundesgrenzschutzinspektion \nE1 als Asylsuchende.\n\n3\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge trugen die Kläger im Wesentlichen vor, dass sie auf Grund der Tätigkeit \ndes Klägers zu 1. Probleme mit dem syrischen Geheimdienst bekommen hätten. Er, \nder Kläger zu 1., habe in seinem Laden drei Gipsfiguren von kurdischen Führern \nangefertigt, die der syrische Sicherheitsdienst bei einem Besuch in seinem Laden \ngesehen habe. Da er zudem seit fünf Jahren Mitglied der verbotenen Partei „Parti\" \nsei, hätten auch - als der Geheimdienst gekommen sei - zwei Papiere dieser Partei in \nseinem Laden ausgelegen. Daraufhin habe man ihn geohrfeigt, er sei bewusstlos \ngeworden und erst zwei Tage später im Gefängnis des Sicherheitsdienstes wieder \naufgewacht. Man habe ihn dort mit Elektroschocks und dem „Fliegenden Teppich\" \nsowie anderen Methoden gefoltert, ferner auch geschlagen. Er habe ein Jahr lang im \nGefängnis verbracht. Sein Geschäft und die Ware seien beschlagnahmt worden. \nWährend seiner Haft habe es bei den Klägern zu 2. - 8. drei- bis viermal täglich \nHausdurchsuchungen gegeben. Nach der Haftentlassung sei er unter Druck gesetzt \nworden als Spitzel für den Geheimdienst zu arbeiten. Er habe zunächst eingewilligt, \nsei aus Angst dann aber doch mit seiner Familie geflohen. Syrischer \nStaatsangehöriger sei er -wie auch die Kläger zu 2. - 8.- nicht. Sie seien staatenlos \nund könnten dies durch einen rot-organgen Ausweis belegen. \n\n4\n\nAm 18. November 2002 legten die Kläger einen rot-orangen Einzelauszug aus \ndem Personenregister für die Ausländer des Distrikts Al-Hassakah vor. Darin wird \nbestätigt, dass der Kläger zu 1. nicht im Personenregister der syrischen Araber \neingetragen ist.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 12. Februar 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte das Nichtvorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 AuslG fest und forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb eines Monats zu verlassen. Die Abschiebung nach Syrien wurde \nangedroht. \n\n6\n\nDagegen haben die Kläger am 20. Februar 2003 Klage erhoben.\n\n7\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend Verzicht auf mündliche Verhandlung \nerklärt.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 12. Februar 2003 zu verpflichten, die Kläger als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG bestehen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge sowie der beigezogenen Ausländerakten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDas Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO \nohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 12. Februar 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. \nDemgemäß haben sie keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß \nArtikel 16a Abs. 1 GG oder Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung des \nVorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Auch die \nAbschiebungsandrohung unterliegt keinen Bedenken. \n\n19\n\nDie Frage, ob den Klägern im Falle ihrer Einreise nach Syrien politische \nVerfolgung im Sinne von Artikel 16 a Abs. 1 GG oder § 51 Abs. 1 AuslG \nbeziehungsweise Gefahren im Sinne von § 53 AuslG drohen, ist gegenstandslos \ngeworden, da sie staatenlose Kurden aus Syrien sind. Nach dem für die Beurteilung \nder Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. HS AsylVfG maßgeblichen \nEntscheidungszeitpunkt, ist nicht mehr Syrien das Land des gewöhnlichen \nAufenthaltes der Kläger. Ihr Status richtet sich daher nach dem Übereinkommen über \ndie Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. II 1976, S. 473 \nund BGBl. II 1977, S. 235).\n\n20\n\nStreitgegenstand der Anerkennung als politischer Flüchtling ist grundsätzlich die \nFrage, ob den Betreffenden in ihrem Heimatstaat -dem Staat, dessen \nStaatsbürgerschaft sie regelmäßig besitzen- oder, bei Staatenlosigkeit, im Land des \ngewöhnlichen Aufenthaltes für den Fall ihrer Wiedereinreise politische Verfolgung \ndroht. Ausschlaggebend ist dabei, ob sie im Fall ihrer Rückkehr politischer \nVerfolgung ausgesetzt sein würden. Dies setzt einen Staat voraus, in den sie in \nrechtlich zulässiger Weise zurückkehren können,\n\n21\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98; OVG Saarlouis, \nUrteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.09.2001 - A 2 \nS 26/98; OVG Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98.\n\n22\n\nIst dies nicht der Fall und ist den Betreffenden die Wiedereinreise durch den \nStaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie sich mit dessen \nBilligung bisher ständig aufhielten, aus Gründen versagt, die mit den nach Artikel 16 \na GG asylerheblichen Merkmalen in keinem Zusammenhang stehen, können sie \nauch dann nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, wenn ihnen in ihrem \nbisherigen Aufenthaltsstaat die Gefahr politischer Verfolgung droht.\n\n23\n\nIn Syrien leben zahlreiche Kurden, die nicht die syrische Staatsangehörigkeit \nbesitzen. Hierbei sind nach der gegenwärtigen Erkenntnislage drei Gruppen zu \nunterscheiden. Zunächst gibt es die Gruppe der Kurden und deren Nachfahren, die \nauf Grund der 1962 durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos \nwurden. Der syrische Staat gestattete diesen etwa 120.000 bis 150.000 Personen \nden Aufenthalt in Syrien. Sie besitzen eigene Personaldokumente (rote bzw. von \nrosa über orange bis hin zu lila gefärbte Plastikkarten) und werden in einem \nbesonderen Personenstandsregister geführt. Dem betroffenen Personenkreis bleiben \nstaatsbürgerliche Rechte, die Möglichkeit zum Eigentumserwerb von Land sowie die \nAusübung selbstständiger Gewerbe untersagt. Sie haben jedoch für die Dauer ihres \nAufenthalts in Syrien einen gesicherten Rechtsstatus, \n\n24\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.03.2002; OVG Saarlouis, \nUrteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L \n2505/98.\n\n25\n\nDie zweite, kleinere Gruppe der Kurden verfügt nicht über einen entsprechend \nder ersten Gruppe ausgestalteten Aufenthaltsstatus, sondern hält sich unregistriert in \nSyrien auf. In einigen Fällen wurde ihnen in der Vergangenheit eine Bescheinigung \n(„weißes Papier\") des örtlichen Bürgermeisters (Dorfvorstehers) ausgestellt, das sie \ndiesem bekannt seien. Dieser Nachweis stellt jedoch kein Personal- oder \nAufenthaltsdokument dar. Schließlich gibt es als dritte Gruppe die in Syrien lebenden \nKurden, die als Flüchtlinge aus der Türkei oder dem Irak anerkannt worden sind.\n\n26\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.03.2002; OVG Saarlouis, \nUrteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L \n2505/98.\n\n27\n\nIm vorliegenden Fall steht fest, dass die Kläger zu der Ersten der vorstehend \ngeschilderten Gruppe gehören. Der Kläger zu 1. hat seine Behauptung, dass er \nstaatenlos sei, durch Vorlage des im Tatbestand erwähnten rot-orangen Ausweises \nglaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Ausweises vermag das Gericht keine für eine \nFälschung sprechende Indizien zu erkennen. Den zuständigen Stellen bleibt es indes \nunbenommen, ergänzend gegebenenfalls durch entsprechend sachverständige \nStellen, insbesondere das Auswärtige Amt, eine Auskunft über die Echtheit des vom \nKläger zu 1. vorgelegten Papieres einzuholen. Im Hinblick auf die Kläger zu 2. - 8. \nsind auch sie -nach glaubhaftem und insoweit mit dem Kläger zu 1. \ndeckungsgleichen Vortrag- als staatenlos anzusehen. \n\n28\n\nSind die Kläger im vorliegenden Verfahren demnach als staatenlos anzusehen, \nist ihnen die Wiedereinreise nach Syrien derzeit und in absehbarer Zeit nicht möglich. \nFür die Kurden der ersten Gruppe ist davon auszugehen, dass, falls sie Syrien ohne \nErlaubnis verlassen haben, der syrische Staat nicht nur an ihrer Rückkehr kein \nInteresse hat, sondern eine solche auch verweigert. Der rechtliche Status, den sie \ndurch die Duldung als Angehörige der 1962 festgelegten Gruppe in Syrien hatten, \ngeht ihnen durch die Ausreise verloren. Eine Rückkehr ist damit rechtlich nicht \nmöglich, sodass die Kläger auch nicht darauf verwiesen werden können,\n\n29\n\nvgl. OVG Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98; OVG Lüneburg, \nUrteil vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98; OVG Saarlouis, Urteil v. 13.09.2002 - 13 R \n3/02.\n\n30\n\nDie Verweigerung der Wiedereinreise durch den syrischen Staat begründet als \nsolche auch keinen Anspruch auf Anerkennung, da sie nicht aus asylerheblichen \nGründen erfolgt. Sie zielt auf keine asylrelevanten Merkmale, insbesondere nicht auf \ndie kurdische Volkszugehörigkeit. Der syrische Staat knüpft bei der Verweigerung der \nWiedereinreise vielmehr daran an, ob und unter welchen Voraussetzungen ein \nAusländer das Recht zum Aufenthalt in Syrien erhält. Es können bei der \nEinreiseverweigerung dabei statusrechtliche, ordnungspolitische oder wirtschaftliche \nErwägungen im Vordergrund stehen. Diese Erwägungen knüpfen aber wegen ihrer \nobjektiven Gerichtetheit nicht an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale an. Bei der \nEinreiseverweigerung, die Folge der Ausreise aus dem ursprünglichen Land des \ngewöhnlichen Aufenthaltes des Staatenlosen ist, handelt es sich daher um keine \ngezielte Ausgrenzung,\n\n31\n\nvgl. OVG Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98; OVG Saarlouis, \nUrteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02.\n\n32\n\nVielmehr löst ein Staat, der einem Staatenlosen die Wiedereinreise verweigert, \nnachdem er das Land verlassen hat, die Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört \ndamit auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes zu sein. Dieser Staat \nsteht dem Staatenlosen dann in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere \nauswärtige Staat. Unter asylerheblichen Gesichtspunkten ebenso wie im Hinblick auf \n§ 51 Abs. 1 AuslG ist es folglich unerheblich, ob den staatenlosen Klägern im \nfrüheren Aufenthaltsland politische Verfolgung droht,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil v. 24.10.1995 - 9 C 3/95; OVG Magdeburg, Urteil v. \n27.06.2001 - A 3 S 461/98; OVG Saarlouis, Urteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02; OVG \nLüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98; VGH Mannheim, Beschluss vom \n13.09.2001 - A 2 S 26/98.\n\n34\n\nAuch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen vorliegend nicht, \ndenn diese Vorschrift erfasst ebenfalls nur zielstaatsbezogene \nAbschiebungshindernisse, die an staatliche Verfolgung und an Gefahren bei der \nAbschiebung in einen bestimmten Staat anknüpfen. Auf Gefahren, die staatenlosen \nKurden in Syrien drohen, kommt es aber nicht an, da die Kläger in Folge des \nEinreiseverbots nicht dorthin zurückkehren können.\n\n35\n\nSchließlich unterliegt die im Bescheid der Beklagten ausgesprochene \nAbschiebungsandrohung nach Syrien keinen Bedenken. Für die Kläger gilt nach dem \nStaatenlosen-Übereinkommen vom 28. September 1954 (BGBl. II 1976, S. 473 und \nBGBl. II 1977, S. 235) ein besonderer Status mit Ausweisungs- und \nAbschiebungsschutz. Dieser Schutz richtet sich in erster Linie nach Art. 31 Abs. 1 \ndes Übereinkommens. Ergänzend kommt den Staatenlosen gegen eine Abschiebung \nnach Syrien in jedem Fall noch der Duldungsgrund des § 55 Abs. 2 AuslG wegen \nrechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung zugute. Greift damit zumindest ergänzend \ndie Duldungsvorschrift des § 55 Abs. 2 AuslG ein, muss es nach dem gesetzlichen \nZusammenhang des § 50 Abs. 3 AuslG mit dem § 55 Abs. 2 AuslG auch bei der rein \nformalen Aufrechterhaltung der Abschiebungsandrohung verbleiben. Denn § 50 Abs. \n3 Satz 1 AuslG bestimmt, dass das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und \nDuldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 dem Erlass der \nAbschiebungsandrohung nicht entgegensteht. Das gilt ausdrücklich auch für den hier \nvorliegenden Fall des § 55 Abs. 2 AuslG in Form einer Unmöglichkeit der \nAbschiebung aus rechtlichen Gründen. Mithin ist der formale Bestand der \nzugrundeliegenden Abschiebungsandrohung vom Gesetzgeber von der \nUnmöglichkeit der Vollziehung ausdrücklich getrennt,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Beschluss v. 01. September 1998 - 1 B 41/98; OVG Saarlouis, \nUrteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02; OVG Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S \n461/98.\n\n37\n\nEin materieller Nachteil entsteht den Staatenlosen durch die Aufrechterhaltung \nder Abschiebungsandrohung nicht, da bei dem hier vorliegenden Sachverhalt zu \nihren Gunsten geklärt ist, dass ihnen zumindest eine Duldung wegen Unmöglichkeit \nder Abschiebung nach § 55 Abs. 2 AuslG zusteht. Aus diesem Grund ist von der \nformalen Aufhebung der Abschiebungsandrohung nach Syrien abzusehen. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293189","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-04/21-k-1216-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293189","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293189","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-04/21-k-1216-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293189","retrieved":"2026-07-09 03:14:19.478230+00:00"}}