{"status":"available","doknr":"OLD293188","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0404.1K484.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-04","aktenzeichen":"1 K 484/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nSoweit aus einer bei der Stadt L EDV-mäßig angelegten Übersicht ersichtlich \nwurde der Kläger mit Schreiben vom 16. März 2000 für einen Stimmbezirk der Stadt \nzum Wahlhelfer (Beisitzer im Wahlvorstand) für die nordrhein-westfälische \nLandtagswahl am 14. Mai 2000 berufen und, als keine Rückmeldung erfolgte, mit \nSchreiben vom 28. März und 11. April 2000 erinnert. Eine förmliche Zustellung wurde \nbei keinem der Schreiben veranlasst. Nachdem auch auf die Erinnerungsschreiben \neine Reaktion ausgeblieben war, setzte sich ein Mitarbeiter der Stadt im April 2000 \ntelefonisch mit dem Kläger in Verbindung. Anlässlich dieses Telefonats teilte der \nKläger mit, keine Anschreiben erhalten zu haben, mit denen er zum Wahlhelfer \nberufen worden sei. Ferner verwies er darauf, als Wahlhelfer nicht zur Verfügung \nstehen zu können. Mit Schreiben vom 26. April 2000 berief die Stadt den Kläger \nerneut als Beisitzer und gab das Schreiben als Einschreiben gegen Rückschein zur \nPost auf. Den Erhalt der Sendung quittierte eine Nachbarin des Klägers, Frau H, \ndurch ihre Unterschrift auf dem Rückschein am 28. April 2000.\n\n3\n\nNachdem der Kläger am Wahltag die Tätigkeit als Wahlhelfer nicht ausgeübt \nhatte, wies der Bürgermeister der Stadt L ihn mit Schreiben vom 23. Mai 2000 darauf \nhin, dass die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit nur bei Vorliegen eines \nwichtigen Grundes verweigert werden könne und im Falle des Fehlens eines solchen \nGrundes ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 DM festgesetzt werden könne. Zugleich \nwurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, seine Gründe für die Nichtwahrnehmung \ndes Amtes darzulegen. Mit Antwortschreiben vom 26. Mai 2000 führte dieser aus, am \nWahltag von L abwesend gewesen zu sein, was sich der Wählerliste entnehmen \nlasse. Im Übrigen seien ihm weder Berufungs- noch Erinnerungsschreiben bekannt. \nInsbesondere sei ihm in der Angelegenheit kein Einschreiben mit Rückschein \nzugestellt worden.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 29. Mai 2000 informierte der Bürgermeister den Kläger über \nden von Frau H unterschriebenen Rückschein. Ferner verwies er darauf, dass die \nWählerliste kein Nachweis für die geltend gemachte Abwesenheit sei. Dieser sei \nnicht zu entnehmen, dass der Kläger sich am Wahltag nicht in L aufgehalten hätte. \nMit Schreiben vom 30. Mai 2000 wandte sich der Bürgermeister an die Nachbarin \nund bat um Mitteilung, ob sie die für den Kläger am 28. April 2000 in Empfang \ngenommene Sendung an diesen weitergeleitet habe. Frau H erklärte daraufhin am \n2. Juni 2000 zur Niederschrift eines Mitarbeiters der Stadt L, die Postsendung noch \nam 28. April 2000 persönlich der Tochter des Klägers an dessen Haustür übergeben \nzu haben. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 5. Juni 2000 dahingehend Stellung, \neine Berufung zum Wahlhelfer sei ihm nicht bekannt. Seine Nachbarin sei weder \nseine Postempfangsbeauftragte noch sonst zum Empfang an ihn gerichteter Post \nberechtigt. Mit der Aushändigung der Sendung an Frau H sei daher keine \nBekanntgabe an ihn erfolgt. \n\n5\n\nIn seiner Sitzung am 6. September 2000 beschloss der Haupt- und \nFinanzausschuss der Stadt L, gegen den Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von \n500,00 DM festzusetzen. Am 21. September 2000 erließ der Bürgermeister einen \nentsprechenden Ordnungsgeldbescheid. Darin heißt es zur Begründung, das \nBerufungsschreiben vom 26. April 2000 sei dem Kläger am 28. April 2000 \nzugegangen, da seine 17-jährige Tochter das Schreiben an diesem Tag von der \nNachbarin erhalten habe und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge erwartet \nwerden könne, dass sie das Schreiben mit Blick auf ihr Alter und die Zugehörigkeit \nzum Haushalt des Klägers unverzüglich an diesen weiterleitete. Ein wichtiger Grund \nfür die Verhinderung, das Amt als Wahlhelfer auszuüben, sei von dem Kläger nicht \nbenannt worden. Hinsichtlich der Angaben, sämtliche Berufungs- bzw. \nErinnerungsschreiben nicht erhalten zu haben, könne davon ausgegangen werden, \ndass es sich um bloße Schutzbehauptungen handele. Auf Grund der beharrlichen \nWeigerung, das Ehrenamt zu übernehmen und der Versuche, den tatsächlichen \nGeschehensablauf zu verschleiern, habe der Haupt- und Finanzausschuss die \nFestsetzung eines Ordnungsgeldes in maximaler Höhe für angemessen befunden. \n\n6\n\nSeinen am 23. Oktober 2000 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im \nWesentlichen damit, es fehle bereits an einer wirksamen Berufung zum Wahlhelfer. \nSeine Tochter habe auf Befragen erklärt, sich nicht erinnern zu können, am \n28. April 2000 ein Schreiben von der Nachbarin erhalten zu haben. Eine \nAushändigung an ihn sei nach ihren Angaben nicht erfolgt. Selbst wenn man aber \neine Weitergabe an ihn unterstellte, sei damit noch kein Beweis darüber geführt, \ndass sich in der Postsendung auch eine ordnungsgemäße Berufung zum Wahlhelfer \nbefunden habe. Bestritten werde zudem die Vermutung der Stadt L, es liege kein \nwichtiger Grund vor. Dass bislang dazu keine Angaben gemacht worden seien, heiße \nnicht, dass ein solcher nicht vorliege. Es gelte der Rechtsgrundsatz, dass Schweigen \nkeine rechtliche Bedeutung habe. Rechtswidrig sei im Übrigen die Festsetzung des \nOrdnungsgeldes auf den Höchstbetrag. Die Weigerung als solche, das \nWahlehrenamt zu übernehmen, könne sich nicht erhöhend auf das Ordnungsgeld \nauswirken. Der Vorwurf, den Geschehensablauf zu verschleiern, werde \nzurückgewiesen. Er verteidige sich lediglich gegen falsche Behauptungen. \n\n7\n\nNachdem der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am \n6. Dezember 2000 den Widerspruch zurückgewiesen hatte, erließ der Bürgermeister \nam 21. Dezember 2000 einen entsprechenden Widerspruchsbescheid, dem Kläger \nzugestellt am 27. Dezember 2000. Zur Begründung wurden die Erwägungen des \nAusgangsbescheides wiederholt und im Hinblick auf die Einwendungen des Klägers \nausgeführt, aus den Verwaltungsvorgängen ergebe sich, dass es sich bei dem \nSchreiben vom 26. April 2000 um die Berufung zum Wahlhelfer gehandelt habe. Vom \nVorliegen eines wichtigen Grundes könne nicht ausgegangen werden, wenn ein \nsolcher nicht konkret bezeichnet würde. Die beharrliche Weigerung der \nAmtsausübung ohne konkrete Angabe eines wichtigen Grundes habe Auswirkungen \nauf die Höhe des Ordnungsgeldes. Da der Kläger keine Milderungsgründe \nvorgetragen habe, sei die Festsetzung des höchstmöglichen Ordnungsgeldbetrages \ngerechtfertigt. Sachgerecht sei ebenfalls, dass der Umstand der Verschleierung des \nGeschehensablaufes mit in die Entscheidungsfindung über die Ordnungsgeldhöhe \neinfließe.\n\n8\n\nMit der am 27. Januar 2001 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren \nweiter. Über sein bisheriges Vorbringen hinaus trägt er vor, er habe am 31. Mai 2000 \nseine Nachbarin und ihren Ehemann aufgesucht und zu der Angelegenheit befragt. \nFrau H habe bestätigt, vor einiger Zeit von der Postzustellerin gebeten worden zu \nsein, ein an den Kläger adressiertes Schreiben in Empfang zu nehmen. Die Eheleute \nH seien sich aber nicht mehr sicher gewesen, ob die Postzustellerin den Brief in den \nBriefkasten des Klägers geworfen hätte, ob Frau H dies getan hätte oder ob Herr H \nden Brief an die Tochter des Klägers ausgehändigt hätte. Die Bescheide vom 21. \nSeptember 2000 und 21. Dezember 2000 seien rechtswidrig, da der Haupt- und \nFinanzausschuss für die Entscheidung nicht zuständig gewesen sei. Gemäß § 29 \nAbs. 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sei der Rat \nzur Entscheidung berufen. Soweit die Hauptsatzung der Stadt die Zuständigkeit auf \nden Ausschuss übertragen habe, verstoße diese Regelung gegen die \nGemeindeordnung. Hinsichtlich des geltend gemachten Zustellungsmangels führt der \nKläger ergänzend an, eine Heilung gemäß § 9 Verwaltungszustellungsgesetz \n(VwZG) komme nicht in Betracht, da er das fragliche Schreiben bisher nicht erhalten \nhabe. Die Stadt könne sich ferner nicht darauf berufen, es genüge der (einfache ) \nZugang des Schreibens. Denn sie habe bewusst die förmliche Zustellung gewählt. Im \nÜbrigen fehle es auch am einem Zugang. Seine Tochter habe ihm erklärt, von der \nNachbarin kein Schreiben erhalten zu haben. Eine Weitergabe über mehrere \nEmpfangsboten sei auch insofern unwahrscheinlich, weil er nach einer \nberufsbedingten Abwesenheit zwischen dem 24. und 28. April 2000 am \n28. April 2000 ab 12.30 Uhr wieder in der Wohnung anwesend gewesen sei. Seine \nTochter hätte Freitags regelmäßig erst um 13.20 Uhr Schulschluss, sodass er sowohl \nfür die Postzustellerin als auch für die Nachbarin eher zu erreichen gewesen wäre. \nSchließlich sei die Festsetzung eines Ordnungsgeldes willkürlich und völlig \nunangemessen: Er sei der einzige Bürger der Stadt, gegen den ein jemals ein \nOrdnungsgeld wegen Nichtausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit festgesetzt \nworden sei. Ein Vertreter der Stadt habe ihm mitgeteilt, dass am 14. Mai 2000 \nmehrere Wahlhelfer nicht erschienen seien. Bei ihnen habe man von weiteren \nMaßnahmen abgesehen, nachdem sie einen plausiblen Grund für die Nichtausübung \nangegeben hätten. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Bürgermeisters der Stadt L vom \n21. September 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom \n21. Dezember 2000 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr tritt dem Klagevorbringen unter Bezugnahme auf die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid entgegen. Ergänzend führt er an, dass die Organisation der \nstädtischen Verwaltung den Kläger nicht in subjektiven Rechten berühre. Soweit der \nKläger auf andere Fälle der Nichtausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten verweise, \nseien diese nicht vergleichbar. Zutreffend sei, dass zwei weitere Wahlhelfer trotz \nihrer ursprünglichen Zusage am Wahltag nicht erschienen seien. Sie hätten jedoch \nim Nachhinein wichtige Gründe für ihr Fernbleiben mitgeteilt.\n\n14\n\nDie Kammer hat im Hinblick auf die näheren Umstände der postalischen \nÜbersendung des Schreibens vom 26. April 2000 eine Auskunft bei der Deutschen \nPost AG, Niederlassung Produktion Brief in L eingeholt. Diese teilte mit Schreiben \nvom 17. Februar 2003 (u.a.) mit, dass dazu, ob eine förmliche Postvollmacht durch \nden Kläger erteilt worden sei, keine Angaben mehr gemacht werden könnten. Nach \nUmstellung des Postvollmachtsverfahrens im Jahr 2001 lägen Unterlagen zum \nfrüheren Verfahren nicht mehr vor. Ein Einlegen der Sendung in den Briefkasten des \nKlägers durch die damalige Postzustellerin sei nicht erfolgt. \n\n15\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 4. April 2003 hat die Kammer Beweis \nerhoben über die Frage des Zugangs des an den Kläger adressierten und als \nEinschreiben gegen Rückschein aufgegebenen Schreibens am 28. April 2000 und \ndazu die Nachbarin des Klägers, Frau H, sowie dessen Tochter als Zeuginnen \nvernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das \nSitzungsprotokoll verwiesen. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Stadt L Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n19\n\nSie ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nicht deshalb \nausgeschlossen, weil die Streitigkeit durch Gesetz einer anderen Gerichtsbarkeit \nzugewiesen wäre, vgl. § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO). Es handelt sich nicht um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne des \nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), für das im gerichtlichen Verfahren die \nordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist, vgl. § 68 OWiG. Gemäß § 1 Abs. 1 OWiG \nist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne dieses Gesetzes eine rechtswidrige und \nvorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die \nAhndung mit einer Geldbuße zulässt. Diese Voraussetzungen sind im Fall des gegen \nden Kläger festgesetzten Ordnungsgeldes nicht gegeben. Das Ordnungsgeld im \nSinne von § 29 Abs. 3 GO NRW ist keine Geldbuße nach dem \nOrdnungswidrigkeitengesetz, sodass dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. \n\n20\n\nVgl. Göhler, Kommentar zum OWiG, 12. Aufl., vor § 1 Anm. 40 und § 59 Anm. \n66.\n\n21\n\nWie sich aus den Regelungen in Art. 4 ff. Einführungsgesetz zum \nStrafgesetzbuch (EGStGB) entnehmen lässt, differenziert der \nGesetzessprachgebrauch bewusst zwischen den Rechtsfolgen Geldstrafe/Geldbuße \neinerseits (vgl. Art. 4 und 5 EGStGB) sowie Ordnungs- (und Zwangs-)geld \nandererseits (vgl. Art. 6 und 7 EGStGB). Eine (entsprechende) Heranziehung der \nVerfahrensordnung des Ordnungswidrigkeitengesetzes scheidet vor diesem \nHintergrund aus. \n\n22\n\nDazu, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, vgl. auch \nRehn/Cronauge/von Lennep, Kommentar zur GO NRW, Stand: Juni 2002, § 29 \nAnm. III. 1.; Held/Becker/Decker/ Kirchhof/Krämer/Wansleben/, Kommentar zum \nKommunalverfassungsrecht, Stand: Mai 2002, § 29 GO Anm. 5.2.; siehe auch \nschon Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 20. April 1960 - III A 878/58 -, OVGE 15, S. 284 (285), zu der \nVorgängerregelung in § 21 GO NW a.F., in der noch der Begriff „Buße\" verwandt \nwurde.\n\n23\n\nDie auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des \nBürgermeisters der Stadt L vom 21. September 2000 und der Widerspruchsbescheid \nvom 21. Dezember 2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n24\n\nDer Ordnungsgeldbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 12 \nLandeswahlgesetz (LWahlG) i.V.m. § 29 Abs. 3 Satz 1 GO NRW. Gemäß § 12 \nLWahlG üben (u.a.) Beisitzer in Wahlvorständen eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, \nauf die die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit \nAusnahme von § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden. § 29 Abs. 3 GO \nNRW bestimmte für den damaligen Zeitpunkt, dass der Rat gegen einen (Bürger \noder) Einwohner, der ohne wichtigen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen \nTätigkeit (oder eines Ehrenamtes) ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, ein \nOrdnungsgeld bis zu 500 Deutsche Mark und für jeden Fall der Wiederholung ein \nOrdnungsgeld bis zu 1000 Deutsche Mark festsetzen kann. \n\n25\n\nRichtiger Beklagter ist danach der Rat der Stadt L. Bei der Festsetzung des \nOrdnungsgeldes nach § 29 Abs. 3 GO NRW handelt es sich um einen \nVerwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) \nNRW. Eine dagegen erhobene Anfechtungsklage ist gemäß § 5 Abs. 2 Gesetz zur \nAusführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) gegen die Behörde zu \nrichten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist hier \nentsprechend der Zuständigkeitsregelung in § 29 Abs. 3 GO NRW der Rat der Stadt \nKleve, der - in Gestalt des Haupt- und Finanzausschusses - am 6. September 2000 \ndie Festsetzung des Ordnungsgeldes beschlossen hat. \n\n26\n\nVgl. dazu allgemein auch Rehn/Cronauge/von Lennep, a.a.O., § 29 Anm. III. \n2.; Held u.a., a.a.O., § 29 GO Anm. 5.2.\n\n27\n\nAusgehend davon hat die Kammer das Rubrum im Wege der \nRubrumsberichtigung entsprechend korrigiert. \n\n28\n\nDer angefochtene Bescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen rechtlichen \nBedenken. Insbesondere begründet der Umstand, dass der Haupt- und \nFinanzausschuss die Entscheidung über die Festsetzung des Ordnungsgeldes \ngetroffen hat, keinen Zuständigkeitsmangel. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der \nHauptsatzung der Stadt L vom 29. November 1994 obliegt dem Haupt(- und \nFinanz)ausschuss „die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund zur Ablehnung \neines Ehrenamtes vorliegt und Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Ablehnung \nder Übernahme eines Ehrenamtes ohne wichtigen Grund (§ 29 GO NW)\". Dass der \nHaupt- und Finanzausschuss danach zu Unrecht seine Entscheidungszuständigkeit \nangenommen hat, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte, dass die Formulierung \n„Ehrenamt\" nicht als einheitlicher Oberbegriff für ehrenamtliche Tätigkeit und \nEhrenamt im Sinne von § 28 Abs. 1 und 2 GO NRW gemeint ist, sondern eine \nBeschränkung im Sinne einer Tätigkeit nach § 28 Abs. 2 GO NRW in den Blick \ngenommen worden ist, liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass die \nÜbertragungsregelung auf § 29 GO NRW insgesamt Bezug nimmt und insoweit keine \nweitere Differenzierung vornimmt, widerspräche eine getrennte Zuständigkeit auch \nder durch § 29 GO NRW vorgegebenen Struktur, wonach ehrenamtliche \nTätigkeit/Ehrenamt bezüglich des Vorliegens eines wichtigen Grundes und \nVerhängung eines Ordnungsgeldes einheitlich behandelt werden. Dafür, dass sich \ndie Satzungsregelung nicht wörtlich an den Begrifflichkeiten in § 28 und § 29 GO \nNRW orientiert, spricht zudem der Umstand, dass die Satzungsbestimmung auch \n„nur\" die Ablehnung der Übernahme eines Ehrenamtes aufführt, während § 29 Abs. 3 \nGO NRW daneben die Verweigerung der Ausübung der Tätigkeit anführt. Auch \ninsoweit machte eine Verhaftung am Satzungswortlaut mit der Folge einer weiteren \nDifferenzierung zwischen Übernahme der Tätigkeit und Ausübung der Tätigkeit \njedoch keinen Sinn. \n\n29\n\nDie Zuständigkeitsübertragung auf den Haupt- und Finanzausschuss verstößt \nauch nicht gegen die Zuständigkeitsbestimmungen in der Gemeindeordnung. § 41 \nAbs. 1 Satz 2 GO NRW zählt einen Katalog von Angelegenheiten auf, hinsichtlich \nderer der Rat die Entscheidung nicht delegieren kann. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GO \nNRW kann der Rat im Übrigen die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten \nauf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. Danach findet die \nZuständigkeitsübertragung in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Hauptsatzung der Stadt L \nihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 2 GO NRW. Eine der in § 41 Abs. 1 Satz 2 GO \nNRW aufgeführten Angelegenheiten ist nicht berührt. Nach der sich aus dem \nWortlaut ergebenden Systematik („im Übrigen\") ist demnach der Anwendungsbereich \ndes Absatzes 2 eröffnet. \n\n30\n\nEine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht bei einer \nAuslegung des § 41 Abs. 1 GO dahingehend, dass der Katalog in Satz 2 nicht \nabschließend ist, sondern dem Rat darüber hinaus weitere der \nZuständigkeitsdelegation nach § 41 Abs. 2 GO NRW entzogene Entscheidungen \nvorbehalten sind. Es kann dahinstehen, ob die Norm einer solchen Auslegung \nüberhaupt zugänglich ist. Dagegen spricht zunächst der Wortlaut in § 41 Abs. 2 GO \nNRW, der mit der Formulierung „im Übrigen\" nahe legt, dass in allen in § 41 Abs. 1 \nSatz 2 GO NRW nicht genannten Fällen kein Vorbehalt für eine Ratsentscheidung \nbesteht. Der Frage, ob eine insoweit über den Wortlaut hinausgehende Auslegung in \nBetracht kommt, \n\n31\n\nin diesem Sinne Rehn/Cronauge/von Lennep, a.a.O., § 41 Anm. II. 1., unter \nHinweis auf OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1962 - VIII A 264/61 -, OVGE 17, S. \n225 (227); ebenso Held u.a., a.a.O., § 41 GO Anm. 1.3,\n\n32\n\ngeht die Kammer nicht abschließend nach. Auch wenn man dieser Auffassung \nfolgt, handelt es sich bei der Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 29 Abs. 3 GO \nNRW nicht um eine dem Rat vorbehaltene Angelegenheit. \n\n33\n\nAnderer Ansicht Rehn/Cronauge/von Lennep, a.a.O., § 41 Anm. II. 2., ohne \ndies allerdings weiter zu begründen. \n\n34\n\nAus dem Wortlaut der Norm lässt sich für einen Vorbehalt nichts entnehmen. \nDem Umstand, dass dort der Rat als zuständiges Organ ausdrücklich benannt ist, \nkommt insoweit keine Aussagekraft zu. So verweisen z.B. § 34 Abs. 2 und § 94 \nAbs. 1 GO NRW ausdrücklich auf den Rat als zuständiges Organ. Dennoch hat der \nGesetzgeber diese Angelegenheiten in den Vorbehaltskatalog aufgenommen, vgl. \n§ 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben d) und j) GO NRW, geht also davon aus, dass ihre \nUnübertragbarkeit sich damit nicht von selbst versteht. Vielmehr bedeutet die \nausdrückliche Erwähnung der Ratszuständigkeit vor dem Hintergrund des § 41 \nAbs. 1 GO NRW die Klarstellung, dass es sich um kein Geschäft handelt, das gemäß \n§ 41 Abs. 3, § 62 GO NRW in die Kompetenz des Bürgermeisters fällt. Da § 29 \nAbs. 3 GO demgegenüber in dem Katalog nicht aufgeführt ist, drängt sich auf, dass \nder Gesetzgeber bei den Regelungen eine unterschiedliche Verfahrensweise im Blick \nhatte. Folgt man dieser Überlegung indes nicht und behandelt die Angelegenheiten \nunter Ergänzung des Vorbehaltskatalogs entsprechend, spricht im Umkehrschluss \naber ebenso wenig für die Annahme, die Erwähnung des Rates bedeute den \nAusschluss der Übertragungsmöglichkeit in § 41 Abs. 2 GO NRW. Die Systematik in \n§ 29 GO NRW verweist ebenfalls nicht darauf, § 29 Abs. 3 GO NRW sei § 41 Abs. 2 \nGO NRW nicht zugänglich. Soweit § 29 Abs. 2 GO NRW ausdrücklich eine \nDelegationsmöglichkeit für den Rat in Richtung Bürgermeister eröffnet, ergibt sich \ndaraus für § 29 Abs. 3 GO NRW kein Umkehrschluss, dass eine Delegation \nausgeschlossen sein soll. Vielmehr ist die Auslegung sinnvoll, wonach der \nausdrückliche Hinweis auf die Möglichkeit der Delegation an den Bürgermeister in \n§ 29 Abs. 2 GO NRW (lediglich) indiziert, dass die Angelegenheit von eher geringerer \nBedeutung für die Gemeinde ist, was gerade für die Heranziehung des § 41 Abs. 2 \nGO NRW im Rahmen von § 29 Abs. 3 GO NRW spricht. Für ein solches Verständnis \nsprechen auch Sinn und Zweck des Vorbehaltes in § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW: Bei \nden in den Vorbehaltskatalog aufgenommenen Angelegenheiten handelt es sich \ndurchweg um solche, die für die Gemeinde von besonderer Bedeutung sind, \nhinsichtlich derer ihr erhebliche Entscheidungsspielräume zustehen und die daher \nvon den Ratsmitgliedern in ihrer Gesamtheit beraten und entschieden werden sollen: \nBetroffen sind insbesondere die Bereiche Ortsrechtsetzung (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 \nBuchstaben f, g, h, i), Berufung von Gemeindeorganen (Buchstaben b, c, q) und \nÜberwachung der Gemeindefinanzen/-wirtschaft (Buchstaben j bis p). Daran \ngemessen kommt der in § 29 Abs. 3 GO NRW geregelten Angelegenheit ein \nvergleichbares Gewicht nicht zu. Weder erweist sich die Festsetzung eines \nOrdnungsgeldes angesichts der relativ geringen Beträge unter dem Aspekt des \nGeldwertes als von wesentlicher Bedeutung noch im Hinblick auf die Sachmaterie an \nsich. Auch ist die Entscheidung rechtlich weitgehend determiniert. Hierauf verweist \nauch die Regelung in § 29 Abs. 2 GO NRW: Mit der Delegationsmöglichkeit an den \nBürgermeister wird der Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes \ngleichsam der Charakter eines Geschäfts der laufenden Verwaltung (vgl. § 41 Abs. 3 \nGO NRW) zugewiesen. \n\n35\n\nDer auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende \nOrdnungsgeldbescheid vom 21. September 2000 ist materiell rechtmäßig. Die in § 29 \nAbs. 3 Satz 1 GO NRW genannten Voraussetzungen, unter denen die Festsetzung \neines Ordnungsgeldes in Betracht kommt, liegen vor. Der Kläger wohnt in der Stadt L \nund ist damit deren Einwohner, vgl. § 21 Abs. 1 GO NRW. Als solcher ist er ohne \nwichtigen Grund der Aufforderung, als Wahlhelfer bei der Landtagswahl am \n14. Mai 2000 tätig zu werden, nicht nachgekommen und hat damit die Ausübung \neiner ehrenamtlichen Tätigkeit verweigert. \n\n36\n\nJedenfalls das Schreiben der Stadt Kleve vom 26. April 2000 muss der Kläger als \nihm bekannt gegeben und somit als ihm gegenüber wirksam gegen sich gelten \nlassen, vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG NRW. Es fehlt insoweit zwar an einer formwirksamen \nZustellung gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz NRW i.V.m. § 4 VwZG. Hat die \nBehörde ein Einschreiben gegen Rückschein zugestellt, liefert dies den Nachweis \nder Zustellung und des Zugangs des Schreibens (nur) dann, wenn die Sendung dem \nAdressaten selbst oder einem Ersatzempfänger ausgehändigt wird. \n\n37\n\nVgl. Sadler, Kommentar zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz - \nVerwaltungszustellungsgesetz, 5. Aufl., § 4 VwZG Anm. 14; Engelhardt/App, \nKommentar zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz - \nVerwaltungszustellungsgesetz, 5. Aufl., § 4 VwZG Anm. 10.\n\n38\n\nBeides ist hier nicht erfolgt. Frau H ist als Nachbarin lediglich dann \nErsatzempfängerin, wenn sie zur Empfangnahme von an den Kläger adressierten \nPostsendungen berechtigt ist, das heißt ihr eine entsprechende Empfangsvollmacht \ndurch den Kläger erteilt worden ist. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger und Frau H \nhaben übereinstimmend angegeben, dass eine solche Vollmacht nicht erteilt worden \nist. \n\n39\n\nDer durch die Aushändigung an Frau H begründete Zustellungsmangel ist jedoch \ngemäß § 9 Abs. 1 VwZG a.F. (nunmehr § 9 VwZG in der ab 1. Juli 2002 geltenden \nFassung) geheilt. Nach dieser Bestimmung gilt für den Fall, dass sich die \nformgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen lässt oder das \nSchriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, \ndas Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, indem es der Empfangsberechtigte \nnachweislich erhalten hat. Danach gilt das Schreiben vom 26. April 2000, mit dem \nder Kläger zum Wahlhelfer berufen worden ist, als ihm am 28. April 2000 zugestellt. \n\n40\n\nDie Anwendung von § 9 Abs. 1 VwZG a.F. ist nicht gemäß § 9 Abs. 2 a.F. VwZG \nausgeschlossen, da mit der Zustellung keine der dort genannten Fristen beginnt. \nEine Heilung scheidet auch nicht deshalb aus, weil es an einer Zustellung fehlte. \n\n41\n\nVgl. dazu Sadler, a.a.O., § 9 VwZG Anm. 19. \n\n42\n\nDer Umstand, dass das Schreiben vom 26. April 2000 fehlerhaft an die \nNachbarin ausgehändigt worden ist, begründet einen Fehler bei der Ausführung der \nZustellung, stellt aber keinen Zustellungsmangel dar, der zum Fehlen einer \nZustellung führte.\n\n43\n\nVgl. Sadler, a.a.O., § 9 VwZG Anm. 12; siehe auch Bundesfinanzhof (BFH), \nUrteil vom 25. Januar 1994 - VIII R 45/92 -, BFHE 173, S. 213 (216 f.); BGH, Urteil \nvom 21. März 2001 - VIII ZR 244/00 -, NJW 2001, S. 1946 (1947 f.).\n\n44\n\nDie Heilungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwZG a.F. liegen vor. Nachweislich \nerhalten hat der Empfangsberechtigte das zuzustellende Schriftstück, wenn es ihm \nvorgelegen hat und er die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu \nnehmen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - C 43/95 -, KKZ 1997, S. 215 (220); \nBFH, Urteil vom 25. Januar 1994 - VIII R 45/92 -, BFHE 173, S. 213 (216); siehe \nauch zur vergleichbaren Regelung in § 187 Satz 1 ZPO a.F. (nunmehr § 189 ZPO) \nBGH, Urteil vom Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 244/00 -, NJW 2001, S. 1946 \n(1947).\n\n46\n\nEmpfangsberechtigter ist derjenige, an den die Zustellung nach dem Gesetz zu \nrichten ist. Dies ist in erster Linie der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks. \nNicht erfasst werden u.a. die in §§ 181, 183 ZPO a.F. genannten Personen.\n\n47\n\nVgl. Engelhardt/App, a.a.O., § 9 VwZG Anm. 3; BVerwG, Urteil vom 18. April \n1997 - C 43/95 -, KKZ 1997, S. 215 (220); BFH, Urteil vom 25. Januar 1994 - VIII R \n45/92 -, BFHE 173, S. 213 (216/217).\n\n48\n\nAusgehend davon hat der Kläger das Schreiben vom 26. April 2000 am 28. April \n2000 im Sinne von § 9 Abs. 1 VwZG a.F. erhalten. \n\n49\n\nZur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Nachbarin des Klägers, Frau \nH, das an den Kläger adressierte Schreiben am 28. April 2000 in Empfang \ngenommen und noch am selben Tag an die Tochter des Klägers weitergeleitet hat. \n\n50\n\nDarauf verweist bereits die von Frau H am 2. Juni 2000 zur Niederschrift eines \nMitarbeiters der Stadt L abgegebene Erklärung. Zeitnah zu dem Ereignisdatum hat \nsie darin angegeben, die als Einschreiben gegen Rückschein an den Kläger \naufgegebene Postsendung am 28. April 2000 erhalten und noch am selben Tag \npersönlich der Tochter des Klägers vor der Haustür des Klägers übergeben zu \nhaben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erklärung inhaltlich falsch wäre, liegen nicht \nvor. Insbesondere ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass sich Frau H durch den \nHinweis auf den Straftatbestand des § 246 Strafgesetzbuch in dem an sie \ngerichteten Anschreiben vom 30. Mai 2000 motiviert gesehen hätte, wahrheitswidrig \nauf die Weiterleitung des Schreibens zu verweisen. \n\n51\n\nDie Angaben vom 2. Juni 2000 hat Frau H ihrem wesentlichen Inhalt nach im \nRahmen ihrer Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung am 4. April 2003 \nin überzeugender Weise bestätigt: Sie hat in klarer, widerspruchsfreier Weise \nausgeführt, das Einschreiben im Flur ihres Hauses bereit gelegt zu haben und, als \ndie Tochter des Klägers nach Hause zurückgekehrt ist, diese draußen abgepasst und \nihr das Einschreiben übergeben zu haben. Zweifel an der Aussage von Frau H \nbestehen auch nicht im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf. Die Zeugin \nhat darauf hingewiesen, dass es durchaus üblich im Nachbarschaftsverhältnis zur \nFamilie des Klägers war, dass man Päckchen für den jeweils anderen in Empfang \ngenommen hat. Unüblich sei indes die Empfangnahme eines Einschreibens \ngewesen. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass sie sich an das \nEreignis als solches erinnert, zumal es sich dabei nach der auch insoweit \nglaubhaften und von dem Kläger auch nicht bestrittenen Äußerung von Frau H um \neinen einmaligen Vorgang gehandelt hat. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage \nwerden auch nicht etwa dadurch begründet, dass sie sich auf die Fragen des Klägers \nnach dem Ablauf der Übergabe im Einzelnen nicht mehr an alle Einzelheiten der \nWeitergabe an die Tochter des Klägers zu erinnern vermochte. Es entspricht der \nallgemeinen Lebenserfahrung, dass man bei einem nahezu drei Jahre \nzurückliegenden Ereignis nicht mehr detailliert alle Einzelheiten im Gedächtnis hat. \nDass die Zeugin dies offen eingeräumt hat, unterstreicht daher ihre Glaubwürdigkeit \nund verleiht ihrer Aussage in den Teilen, in denen sie sich in ihrer Erinnerung sicher \nist, umso mehr Überzeugungskraft. \n\n52\n\nDie Aussage der Zeugin X1, der Tochter des Klägers, ist nicht geeignet, die \nAngaben von Frau H zu erschüttern. Frau X1 hat erklärt, sich auf Grund des \nZeitablaufs nicht mehr erinnern zu können, ob sie ein Einschreiben in Empfang \ngenommen habe. Damit werden die Äußerungen von Frau H inhaltlich aber nicht \nbestritten. Da Frau X1 auch bekundet hat, eine etwa erhaltene Briefsendung auf \njeden Fall weitergeleitet zu haben, besteht zwischen ihrer Aussage und der \nAnnahme, der Kläger habe die Sendung erhalten, kein Spannungsverhältnis. Im \nÜbrigen ist die Aussage, sich nicht mehr zu erinnern, auch nicht überzeugend. Denn \nnach ihren Angaben hat Frau X1 noch eine Erinnerung daran, dass sie der Kläger \netwa einen Monat nach dem 28. April 2000 gefragt hätte, ob sie das Einschreiben \nerhalten hätte und dass sie diese Frage verneint hätte. Wenn sie sich daran jedoch \nin dieser Weise erinnert, liegt es nahe, dass sie ebenso in Erinnerung hat, das heißt, \nbestätigen oder ausschließen kann, ob es zu einer Übergabe eines Einschreibens \ndurch Frau H gekommen ist. Die Aussage, sich nicht mehr erinnern zu können, ist \nvor diesem Hintergrund kaum nachvollziehbar. Nicht unerhebliche Zweifel an der \nRichtigkeit der Aussage der Zeugin werden ferner durch ihre Bemerkung „Das war so \nein blauer Brief\" begründet. Diese fiel im Zusammenhang mit ihren Erläuterungen \ndazu, wie seinerzeit bei ihr Zuhause die Postempfangsvorrichtung (Postkorb im Haus \nvor dem Briefschlitz) aussah. Die unvermittelte, spontane Art der Äußerung sowie der \ninhaltliche Rahmen, in dem sie gefallen ist, vermitteln den Eindruck, dass die Zeugin \nin diesem Moment die fragliche Postsendung vom 28. April 2000 vor Augen hatte \nund sie sich also erinnerte, von Frau H einen Brief in Empfang genommen zu haben. \nDem steht auch nicht entgegen, dass Frau X1 das Schreiben mit der Umschlagfarbe \n„blau\" in Zusammenhang gebracht hat, die für Zustellungen mittels \nPostzustellungsurkunde charakteristisch ist. Selbst wenn die Erinnerung der Zeugin \ninsoweit fehlerhaft wäre, erschüttert dies nicht den Eindruck, dass sie sich an die \nÜbergabe eines Briefes am 28. April 2000 erinnert. Denn dass sie das konkrete \nAussehen der Postsendung nicht mehr im Gedächtnis haben mag, ist mit dem \nlangen Zeitablauf und der, wie sie selbst angemerkt hat, geringen Bedeutung, die sie \nder Angelegenheit damals beigemessen hat, nachvollziehbar zu erklären. \n\n53\n\nSteht mithin fest, dass die Tochter des Klägers das Schreiben vom 26. April 2000 \nam 28. April 2000 erhalten hat, ist weiter davon auszugehen, dass das Schreiben \nnoch am selben Tag den Kläger erreicht hat. Eine Heilung nach § 9 Abs. 1 VwZG \na.F. ist allerdings nicht bereits durch die Aushändigung an die Tochter eingetreten. \nDie Übergabe an einen Empfangsboten genügt insoweit nicht. Erforderlich ist, dass \ndas zuzustellende Schriftstück den Empfangsberechtigten selbst erreicht. \n\n54\n\nVgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 1994 - VIII R 45/92 -, BFHE 173, S. 213 (217); \nBVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - C 43/95 -, KKZ 1997, S. 215 (220).\n\n55\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Sachverhaltsumstände führen \ndarauf, dass das Schreiben so in den Machtbereich des Klägers gelangt ist, dass er \ndie Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte und er es somit im Sinne von § 9 Abs. 1 \nVwZG a.F. erhalten hat. Die Zeugin X1 hat in ihrer Vernehmung ausgeführt, für den \nFall, dass sie ein Schreiben erhalten hätte, hätte sie dieses entweder ihrem Vater \nunmittelbar gegeben oder, wie sonst auch üblich, in die Küche auf die Ablage gelegt. \nAnhaltspunkte, dass sie sich hinsichtlich des Schreibens vom 26. April 2000 anders \nverhalten haben könnte, liegen nicht vor. Nach eigenen Angaben ist der Kläger im \nLaufe des 28. April 2000 von einer Dienstreise nach Hause zurückgekehrt. Nach \nallgemeiner Lebenserfahrung, \n\n56\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1994 - 22 A 2426/94 -, NVwZ-RR \n1995, S. 623, dass diesen Maßstab im Rahmen von § 9 Abs. 1 VwZG a.F. \nebenfalls heranzieht,\n\n57\n\nist daher davon auszugehen, dass der Kläger noch am selben Tag auf das \nSchreiben zugreifen und seinen Inhalt zur Kenntnis nehmen konnte. Sein Einwand, \ndas Einschreiben sei in seinem Haushalt nicht angelangt, ist demgegenüber nicht \nglaubhaft. Der Kläger stützt sich darauf, seine Tochter hätte von Frau H am \n28. April 2000 kein Einschreiben erhalten. Davon ist indes, wie die Beweisaufnahme \ngezeigt hat, nicht auszugehen. Im Übrigen drängt der Umstand, dass der Kläger nicht \nweniger als drei einschlägige Briefe, nämlich das erste Berufungsschreiben vom \n16. März 2000 sowie die beiden Erinnerungsschreiben ebenfalls nicht erhalten haben \nwill, die Annahme auf, dass es sich bei seinem Vorbringen um eine \nSchutzbehauptung handelt. Es ist fern jeder Lebenserfahrung, dass in ein und \nderselben Angelegenheit mehrere auf dem Postweg übersandte Anschreiben dem \nAdressaten nicht zugehen, wenn wie hier Anhaltspunkte für besondere \nPostzugangshindernisse nicht erkennbar sind.\n\n58\n\nDas Gericht hat schließlich auch keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass es \nsich bei dem am 28. April 2000 von Frau H weitergeleiteten Schreiben um ein \nsolches handelt, mit dem der Kläger zum Wahlhelfer berufen worden ist. \nInsbesondere decken sich die Angaben auf dem Einlieferungsschein (Datum und \nAktenzeichen des Schreibens) mit denjenigen des in den Verwaltungsvorgängen der \nStadt L befindlichen Entwurfes des Berufungsschreibens. \n\n59\n\nDass die dem Kläger mithin am 28. April 2000 zugegangene Berufung zum \nWahlhelfer rechtsfehlerhaft erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich. Als Einwohner der Stadt \nL erfüllt er die Voraussetzungen, gemäß § 12 LWahlG i.V.m. § 28 Abs. 1 GO NRW \nzu dieser ehrenamtlichen Tätigkeit herangezogen werden zu können. \n\n60\n\nEinen „wichtigen Grund\" im Sinne von § 29 Abs. 1 GO NRW, der die Ablehnung \nder Übernahme der Tätigkeit bzw. die Verweigerung ihrer Ausübung rechtfertigte, hat \nder Kläger nicht dargetan. Welche Umstände einen „wichtigen Grund\" darstellen, ist \nin § 29 GO NRW nicht weiter konkretisiert. Es handelt sich um einen unbestimmten \nRechtsbegriff, der restriktiv auszulegen ist, weil dadurch eine Ausnahme von der \nnach dem Willen des Gesetzgebers allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht zur \nUnterstützung demokratischer Wahlen gerechtfertigt werden soll.\n\n61\n\nOVG NRW, Urteil vom 3. September 2002 - 15 A 1676/00 -, NWVBl. 2003, S. \n102 (103).\n\n62\n\nDass die Voraussetzung, unter denen eine Nichtausübung der ehrenamtlichen \nTätigkeit gerechtfertigt ist, als Ausnahmetatbestand gefasst sind, verweist zudem \ndarauf, dass seitens des Betreffenden eine hinreichende Substantiierung bezüglich \ndes geltend gemachten „wichtigen Grundes\" erforderlich ist. \n\n63\n\nVgl. auch z.B. § 9 Bundeswahlordnung (BWahlO), wo Glaubhaftmachung \nverlangt wird.\n\n64\n\nAus den in einigen Wahlordnungen (vgl. z.B. § 9 BWahlO) sowie in § 21 Abs. 2 \nGO NRW a.F. beispielhaft genannten Gründen ergibt sich, dass ein wichtiger Grund \nz.B. dann gegeben ist, wenn der Betreffende auf Grund beruflicher oder familiärer \nUmstände besonders ausgelastet ist, anderweitig in Wahlämtern (Rat, Kreistag, \nBundestag etc.) tätig ist oder etwa durch Krankheit oder Alter belastet ist. Dass ein in \ndiesem Sinne vergleichbar gewichtiger Umstand im Fall des Klägers vorliegt, hat er \nnicht dargelegt. Er hat sich lediglich auf die Angabe beschränkt, am Wahltag nicht in \nL anwesend gewesen zu sein, ohne dies weiter zu substantiieren. Danach ist weder \nersichtlich, dass der Grund für die geltend gemachte Abwesenheit von solchem \nGewicht ist, dass er ausnahmsweise die Nichtausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit \nrechtfertigt, noch hat der Kläger mangels jedweder weiterer Erläuterung \nnachvollziehbar dargetan, dass er tatsächlich durch Abwesenheit an der \nWahrnehmung des Amtes gehindert war. Sein Hinweis auf die Wählerliste führt zu \nkeiner anderen rechtlichen Beurteilung. Inwieweit sich daraus Anhaltspunkte für das \nVorliegen eines wichtigen Grundes ergeben sollen, hat der Kläger nicht näher \nausgeführt und erschließt sich auch sonst nicht. \n\n65\n\nDas dem Haupt- und Finanzausschuss nach § 29 Abs. 3 GO NRW eröffnete \nErmessen ist fehlerfrei betätigt. Die Ausführungen zur Angemessenheit der \nFestsetzung des Ordnungsgeldes in maximaler Höhe zeigen, dass er den ihm \neröffneten Spielraum erkannt hat. Abwägungsfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. \nInsbesondere steht der Ausschöpfung des Ordnungsgeldrahmens nicht entgegen, \ndass es sich um die erstmalige Verhängung eines Ordnungsgeldes handelt. Denn \ndaraus, dass § 29 Abs. 3 Satz 1 GO NRW für den Wiederholungsfall ausdrücklich \neine Erhöhung des Rahmens vorsieht, ergibt sich zugleich, dass bereits bei der \nerstmaligen Festsetzung eines Ordnungsgeldes der Höchstbetrag von 500,-- DM in \nBetracht kommt. Auch für die vom Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung ist \nnichts ersichtlich. In den angefochtenen Bescheiden ist in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise dargelegt, auf Grund welcher Erwägungen ein maximales \nOrdnungsgeld festgesetzt worden ist. Anhaltspunkte, dass der Beklagte den Kläger \ndamit unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes in Art. 3 Abs. 1 GG anders \nals andere Wahlhelfer behandelt hätte, liegen nicht vor. Der Beklagte hat in seinem \nKlageerwiderungsschriftsatz darauf verwiesen, dass die Sachverhaltsumstände nicht \nvergleichbar sind. Anlass, diese Angaben zu bezweifeln, bestehen nicht. Auch der \nKläger ist ihnen nicht entgegengetreten.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 \ni.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293188","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-04/1-k-484-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":11},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293188","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293188","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-04/1-k-484-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293188","retrieved":"2026-07-09 03:14:19.385756+00:00"}}