{"status":"available","doknr":"OLD293187","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0404.17K617.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-04","aktenzeichen":"17 K 617/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nBei den Klägern handelt es sich um eine Familie. Alle sind Asylfolgekläger. Der \nKläger zu 1) lebte bereits von 1978 bis 1980 in der Bundesrepublik; seinen damals \ngestellten Asylerstantrag nahm er zurück. Nach erfolgter Abschiebung reiste er acht \nJahre später im Jahr 1988 erneut in die Bundesrepublik ein. Seitdem stellte er \nerfolglos insgesamt vier Asylfolgeanträge. Mit dem streitgegenständlichen fünften \nAsylfolgeantrag trägt der Kläger zu 1) weitere exilpolitische Betätigungen vor.\n\n3\n\nDie Kläger zu 2), 3), 5), 6) und 7) befinden sich im dritten Asylfolgeverfahren. Die \nKläger zu 3) und 4) sind in Deutschland geboren.\n\n4\n\nDer vorhergehende Asylfolgeantrag aller Kläger wurde vom Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) abgelehnt. Der ablehnende \nBescheid wurde durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 5. November 2002 - 15 A 3177/98.A letztinstanzlich \nbestätigt.\n\n5\n\nMit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten stellten die Kläger unter dem \n5. Dezember 002 einen weiteren Asylfolgeantrag. Diesen begründeten sie mit \nexilpolitischen Betätigungen. \n\n6\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 04. Januar 1998 zum stellvertretenden Vorsitzenden \ndes Kurdischen Elternvereins L und Umgebung e. V. gewählt und am 12. Juni 1998 \nin das Vereinsregister eingetragen. Am 4. März 1999 wurde er wiedergewählt. Auf \nder Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2000 wurde der Kläger zu 1) zum \nVorsitzenden des Vorstandes gewählt. Außerdem wurde die Vereinssatzung \ndahingehend geändert, dass nur noch der Vorsitzende als vertretungsberechtigter \nVorstand des Vereins anzusehen ist. Im Jahr 2001 schied der Kläger zu 1) auf \neigenen Wunsch aus dem Vorstand des Vereins aus. Er ist für den Verein als \nMitglied des \"L1\", das aus drei Personen besteht, tätig. Er nimmt aber weiter an \nVorstandssitzungen teil.\n\n7\n\nDer Kläger zu 1) trägt hinsichtlich seiner exilpolitischen Betätigungen vor, \ndass\n\n8\n\nüber seine Wahl in der Özgür Politika vom 0. 00.0000 berichtet worden sei und \ndies im Internet unschwer abrufbar sei; gleichermaßen sei in der Westdeutschen \nZeitung berichtet worden\n\n9\n\neine Stellungnahme zur sofortigen Freilassung von Abdullah Öcalan in der \nÖzgür Politika vom 00. 00. 0000 abgedruckt worden sei\n\n10\n\nin der Özgür Politika vom 0.00.0000 ein Bild von ihm und den Klägern zu 2) \nbis 4) und 7) erschienen sei, dass sie bei einer Feierlichkeit zum 53. Geburtstag \nvon Abdullah Öcalan zeige\n\n11\n\nin der Özgür Politika vom 0. 00. 0000 ein Bild von ihm erschienen sei, das ihn \nbei der Neuwahl des Vorstandes im Rahmen der Jahresmitgliederversammlung \nzeige.\n\n12\n\nAußerdem sei der Kläger zu 1) als Anmelder von Informationsständen bei der \nzuständigen Behörde in L aufgetreten. Er habe auch an Großdemonstrationen und \nGroßveranstaltungen organisierend teilgenommen. Ein Videoband zeige ihn, wie er \nkurdischen Jugendlichen Anweisungen zum Aufbau der Tribüne gebe.\n\n13\n\nDer Kläger zu 6) sei am 21. April 2001 in der Vorstand des \"J e. V.\" gewählt \nworden. Der Verein ist zwischenzeitlich aufgelöst.\n\n14\n\nDer Kläger zu 6) sei weiterhin Mitglied der vierköpfigen kurdischen Musikgruppe \n\"L2\", die bei exiloppositionellen Veranstaltungen und im kurdischen Fernsehsender \nMedya TV auftrete. Hierüber legte der Kläger zu 6) ein Videoband vor.\n\n15\n\nDie minderjährigen Kläger zu 3) und 4) seien in der Folkloregruppe des Vereins \naktiv.\n\n16\n\nMit Bescheiden vom 9. Januar 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die \nÄnderung der Feststellung bzgl. § 53 AuslG ab. \n\n17\n\nIm Klageverfahren tragen die Kläger vor, dass ihnen Verfolgung schon deswegen \ndrohe, weil die HADEP im März 2003 verboten worden sei und die Türkei scharf \ngegen Proteste gegen den Irak-Krieg vorgehe.\n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Kläger weitere Unterlagen und \nZeitungsausschnitte in Bezug auf ihre exilpolitischen Betätigungen, sowie ein Attest \nhinsichtlich der Klägerin zu 2) vorgelegt.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 9. Januar 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines \nAbschiebungsverbotes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \nsowie unter Abänderung der Bescheide vom 26. März 1997 und \n29. Januar 1998 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nim Sinne des § 53 AuslG bestehen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten und der Ausländerbehörde sowie der Auskünfte und Erkenntnisse, auf \ndie die Kläger mit der Ladung hingewiesen worden sind und die zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemacht worden sind.\n\n24\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den jetzigen \nVorstandsvorsitzenden und den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des Kurdischen \nElternvereins L als Zeugen angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n27\n\nDie angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n28\n\nDie Kläger sind Asylfolgeantragsteller im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. \nAsylVfG.\n\n29\n\nStellt ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages \nerneut einen Asylantrag oder einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen \nnach den §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG, so ist ein weiteres Asylverfahren \ndurchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für das \nWiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Das Wiederaufnahmeverfahren der §§ \n71 AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist als mehrstufiges Verfahren ausgestaltet. \nDie zunächst zu erörternde Zulässigkeit des Antrages auf Wiederaufgreifen gebietet \ndie schlüssige und fristgerechte Darlegung des Vorliegens eines \nWiederaufgreifensgrundes, dessen Geltendmachung dem Betroffenen in dem \nfrüheren Verfahren ohne grobes Verschulden nicht möglich war. Die sodann zu \nerörternde Begründetheit des Antrages auf Wiederaufgreifen setzt das Vorliegen \neines der in § 51 Abs. 1 VwVfG genannten Wiederaufnahmegründe voraus. Erst \nhiernach prüft das zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge im Rahmen der dann gebotenen neuen Sachentscheidung, ob dem \nklägerischen Begehren nach dem maßgeblichen materiellen Recht stattzugeben ist. \n\n30\n\nDie Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG erfüllt sind, kann \noffen bleiben. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Voraussetzungen für die \nBerücksichtigung des klägerischen Vortrages gegeben sind, vermag dieser dem \ngestellten Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.\n\n31\n\nWird eine Änderung der Sachlage glaubhaft gemacht, gehört zur Zulässigkeit des \nAsylfolgeantrags, dass die Geeignetheit der neuen Tatsache für eine dem Asylkläger \ngünstigere Entscheidung schlüssig dargetan wird. Den Darlegungen muss damit \nwenigstens ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung zu \nentnehmen sein;\n\n32\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, in: \nBuchholz, 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10.\n\n33\n\nUnter Zugrundelegung des nach § 77 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylVfG erheblichen \nZeitpunktes der letzten mündlichen Verhandlung genügt das Vorbringen der Kläger \nden Anforderungen der §§ 71 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht. \n\n34\n\nSie haben nicht darzutun vermocht, dass in Bezug auf sie ein weiteres \nAsylverfahren durchzuführen gewesen wäre. Das Gericht folgt den diesbezüglichen \nAusführungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in \nden angefochtenen Bescheiden und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung \nder Entscheidungsgründe nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 AsylVfG ab. Ergänzend \nsei lediglich angemerkt: \n\n35\n\nZum nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung, \nnämlich der mündlichen Verhandlung am 4. April 2003, war die exilpolitische \nBetätigung der Kläger, soweit sie eine solche entfaltet haben, niedrig profiliert und \nlässt es nicht zu, von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates \nauszugehen,\n\n36\n\nvgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil \nvom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A (Bl. 74 ff); Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2002 - 15 A 3177/98 (Bl. \n3).\n\n37\n\nZu § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erläutert Marx:\n\n38\n\n\"Er hat zur Folge, dass ein ursprünglich begründeter Asylantrag wegen \nnachträglich veränderter Verhältnisse unbegründet werden kann und \ndeshalb die Klage abgewiesen werden muss (...)\"\n\n39\n\nMarx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 4. Aufl. (1999), § 77 Rn. 3.\n\n40\n\nDiese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur Frage, auf Grund welcher Sachlage über den \nAsylantrag gerichtlich zu entscheiden ist:\n\n41\n\n\"Eine Asylberechtigung (...) besteht nach Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG nicht \nbei einer für die Vergangenheit festgestellten Verfolgungsmaßnahme, \nsondern - nur - bei einer Maßnahme politischer Verfolgung, die nach einer \nin die Zukunft gerichteten Prognose mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. \nDie Statuierung in der Zukunft zu erwartender Geschehnisse als \nAnspruchsvoraussetzung schließt aber ein, dass über das Bestehen eines \nsolchen Anspruchs von den Gerichten nicht anhand eines in der \nVergangenheit liegenden Erkenntnisstandes zu entscheiden ist.\"\n\n42\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 58.88, in: EZAR \n631 Nr. 10.\n\n43\n\nDanach kann offen bleiben, ob der Kurdische Elternverein für L und Umgebung \ne. V. als PKK(KADEK)-dominiert anzusehen ist und eine Betätigung für ihn \nüberhaupt geeignet ist, begründete Verfolgungsfurcht auszulösen.\n\n44\n\nDenn durch das freiwillige Ausscheiden aus dem Vorstand des Vereins seitens \ndes Klägers zu 1) und die alsbald nach Gründung erfolgte Auflösung des Vereins, \ndessen Vorstand der Kläger zu 6) angehörte, fehlt beiden zum \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Eigenschaft, \nals Initiatoren und Ideenträger über die allgemein zu beobachtenden exilpolitischen \nAktivitäten von Asylbewerbern hinauszuragen. Mit seinem freiwilligen Ausscheiden \naus dem Vorstandsamt hat der Kläger zu 1) vielmehr dokumentiert, dass er nicht \nmehr an leitender Stelle im Verein und damit ggf. politisch tätig wird. Dass er einmal \nfür ein Jahr lang Vorstandsvorsitzender gewesen ist, ändert hinsichtlich der \nGefahrenlage nichts, da nur Personen mit aktueller politischer Lenkkraft überhaupt in \nder Lage sein können, in den Augen der türkischen Sicherheitskräfte eine Gefahr \ndarzustellen, nicht aber solche, welche die ggf. einst vorhandene Lenkkraft \nzwischenzeitlich aus der Hand gegeben haben.\n\n45\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Vorstandsmitgliedschaft alleine nicht zur \nExponiertheit des Klägers zu 1) führen konnte, liegen im Einklang mit dem Beschluss \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gleichen Rubrums \nvom 5. November 2002 auch damit vor, dass die Vereinsvorstände häufig \ngewechselt haben und über lange Zeit sieben Mitglieder aufwiesen.\n\n46\n\nDie ansonsten vorgetragenen exilpolitischen Betätigungen gehen nicht über das \ndurchschnittliche Maß hinaus und sind als niedrig profiliert einzustufen \n(Komiteemitarbeit, Anmeldung von Infoständen, Veröffentlichungen von Artikeln in \nkurdischen Zeitungen und von Lichtbildern von der Teilnahme an kurdischen \nVeranstaltungen, Teilnahme an Demonstrationen und sonstigen \nGroßveranstaltungen, Mitarbeit im Kirchenasyl, Berichte in kurdischen und deutschen \nZeitungen und deren Abrufbarkeit im Internet, Mitglied einer Musikgruppe und \nDarbietungen im Medya-TV). Auch die angehörten Zeugen, der jetzige \nVorstandsvorsitzende und der Vorstandsvorsitzende des Vereins aus den Jahren \n1997 bis 2000, konnten kein anderes Bild vermitteln. Die Organisation von \nInfoständen, Teilnahme an (vorwiegend kulturellen) kurdischen Festen - auch in der \ndeutschen Öffentlichkeit - oder die Mitarbeit in der Woche des ausländischen \nMitbürgers stellen keine Betätigungen dar, die begründet befürchten ließen, dass der \ntürkische Staat hieran ein besonderes Interesse zeigt. Beide Zeugen konnten keine \nbesondere Profilierung des Klägers zu 1) bekunden. Dasselbe gilt für die in der \nmündlichen Verhandlung nachgereichten Unterlagen und Zeitungsausschnitte.\n\n47\n\nInwieweit das Verbot der HADEP und die Haltung der Türkei zum Irak-Krieg eine \nindividuelle Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen sollen, ist nicht \nersichtlich.\n\n48\n\nDie Kläger haben schließlich keine Umstände dargetan, die hinsichtlich der \nFeststellungen zum mangelnden Vorliegen der Voraussetzungen eines \nAbschiebungshindernisses im Sinne des § 53 AuslG rechtfertigen könnten. Das \nnachgereichte Attest bzgl. der Klägerin zu 2) lässt zielstaatsbezogene \nAbschiebungshindernisse nicht erkennen. Sie sind auch nicht vorgetragen \nworden.\n\n49\n\nDie Kammer verkennt die besondere Schwierigkeit und Interessenlage der lange \nhier lebenden, teilweise hier geborenen bzw. ausgebildeten und zum Teil gut \nDeutsch sprechenden Kläger nicht. Anders als das Ausländerrecht stellt das \nAsylrecht jedoch kein taugliches Instrument dar, um den Interessen der Kläger \nRechnung zu tragen.\n\n50\n\nB.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von \nGerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293187","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-04/17-k-617-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293187","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293187","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-04/17-k-617-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293187","retrieved":"2026-07-09 03:14:19.299934+00:00"}}