{"status":"available","doknr":"OLD293186","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0404.15K608.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-04","aktenzeichen":"15 K 608/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0. 1953 geborene Kläger, der im Wintersemester 1992 an der früheren \nE-Universität-GH-E - der heutigen Universität E - das Magisterstudium in den \nFächern Philosophie (Hauptfach), Germanistik (1. Nebenfach) und \nWirtschaftswissenschaften (2. Nebenfach) aufnahm, meldete sich mit Schreiben vom \n22. Dezember 1998 bei dem Beklagten zur Magisterprüfung an. Auf dem \nAnmeldeformular schlug der Kläger für das Hauptfach Philosophie Prof. Dr. H/Prof. \nDr. T, für das 1. Nebenfach Germanistik Prof. Dr. L/Prof. Dr. L1 und für das 2. \nNebenfach Wirtschaft Prof. Dr. C/Dr. C1 vor. Ein ebenfalls bei den \nAnmeldeunterlagen befindlicher Vordruck mit der Überschrift „Festsetzung der Prüfer \n(Prüfungsberatung)\", der auf den 7. Januar 1999 datiert ist und die Unterschrift des \nVorsitzenden des Prüfungsausschusses trägt, bezeichnete als Prüfer im Fach \nPhilosophie Prof. Dr. H, im Fach Germanistik Prof. Dr. L und im Fach \nWirtschaftswissenschaften Prof. Dr. C sowie als Beisitzer im Fach Philosophie Prof. \nDr. T, im Fach Germanistik Prof. Dr. L1 und im Fach Wirtschaftswissenschaften Prof. \nDr. C1. Mit Schreiben vom 13. Juli 1999 wurde der Kläger zur Magisterprüfung \nzugelassen. Als Prüfer wurden Prof. Dr. H, Prof. Dr. L und Prof. Dr. C festgesetzt. \nGleichzeitig wurde ihm das von Prof. Dr. H festgelegte Thema seiner Magisterarbeit \n„Was flüstert Zarathustra dem Leben ins Ohr? Untersuchungen zu Nietzsches Werk \n'Also sprach Zarathustra'\" mitgeteilt, für die Prof. Dr. E1 als Zweitgutachterin bestellt \nwurde. \n\n3\n\nDie am 15. Januar 2000 abzuliefernde Magisterarbeit wurde mit Schreiben vom \n17. Januar 2000 zur Erstbegutachtung an Prof. Dr. H übersandt. Dieser bewertete sie \nin seinem am 16. März 2000 bei dem Beklagten eingegangenen Gutachten auf \nGrund des Umstandes, dass sie als wissenschaftliche Leistung die an sie zu \nstellenden Anforderungen verfehlt habe, mit „nicht genügend, non rite\". Als \nwesentliche Kritikpunkte führte Prof. Dr. H folgende Punkte auf: Zunächst sei eine \nklar umrissene Themenstellung nicht feststellbar. Die Gliederung sei undifferenziert \nund lasse eine gedankliche Schlüssigkeit nicht erkennen. Ferner sei eine klare und \nwissenschaftlich nachvollziehbare Argumentation nicht erkennbar. Der Kläger \nverwende undeutliche Formulierungen und Sätze, die keinen nachvollziehbaren Sinn \nergäben. Darüber hinaus trügen auch die endlosen Zitate nichts zur Erhellung des \nDargestellten bei, da der Kläger sie nie interpretiert habe. Auch wenn das Thema der \nArbeit das Rätselhafte gewesen sei, müsse von einer Magisterarbeit erwartet \nwerden, dass es möglich sei, sie zu verstehen. Zwar überschreite die Philosophie \nNietzsches die Tragweite wissenschaftlichen Denkens, die Thematisierung dieses \nSachverhalts in einer Magisterarbeit sei aber an gewisse, nämlich wissenschaftliche \nRegeln gebunden. Daneben fänden sich in der Arbeit des Klägers \numgangssprachliche Passagen, die in einer wissenschaftlichen Arbeit fehl am Platz \nseien. Ferner fehle zu der vom Kläger aufgestellten These relevante Literatur, z.B. \nGünter Abel „Die Dynamik der Willen zur Macht und die ewige Wiederkehr\". \n\n4\n\nSeinem Gutachten fügte Prof. Dr. H eine Nachbemerkung bei, aus der \nhervorgeht, dass er den Kläger vor Anfertigung der Magisterarbeit in mehreren \nBeratungsgesprächen auf die an eine solche Arbeit zu stellenden Anforderungen - \ninsbesondere im Hinblick auf eine wissenschaftliche Arbeitsweise - hingewiesen \nhatte.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 16. März 2000 wurde die Magisterarbeit des Klägers der \nZweitgutachterin Prof. Dr. E1 zugeleitet. Diese vermerkte am 3. April 2000 auf der \nletzten Seite des Erstgutachtens, dass sie der Beurteilung von Prof. Dr. H zustimme. \nDie Arbeit sei „nicht genügend\", weil sie eine Häufung von Zitaten enthalte, die weder \ninterpretiert noch in einen sachlichen Kontext gestellt worden seien und zudem für \nNietzsches Philosophie nicht relevant seien. Des Weiteren beanstandete sie die \nVerwendung von Alltagsjargon. Ferner fehle ein bestimmtes übergreifendes Thema, \nund nirgendwo seien argumentative Problementwicklungen zu erkennen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 4. April 2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seine \nMagisterarbeit sowohl vom Erstgutachter als auch von der Zweitgutachterin mit der \nNote „nicht ausreichend\" (5,0) bewertet worden und die Prüfung zum Magister Artium \nsomit nicht bestanden sei. Der Kläger habe die Möglichkeit, die Magisterarbeit einmal \nzu wiederholen.\n\n7\n\nGegen den am 9. April 2000 zugestellten Bescheid legte der Kläger am \n18. April 2000 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 31. Mai 2000 wie folgt \nbegründete: Sein - im Übrigen nicht durchgehender - Verzicht auf eine \nwissenschaftliche Vorgehensweise sei nicht ohne Grund, sondern im Hinblick darauf \nerfolgt, dass eine solche wissenschaftliche Arbeitsweise möglicherweise nicht \nausreichend sei, um eine haltbare Antwort auf die Fragestellung seiner \nMagisterarbeit zu liefern. Bei dem Thema seiner Arbeit halte er es sogar für geboten, \nintuitive und emotionale Aspekte des Denkens in die rationale Betrachtung eines \ngedanklichen Gegenstandes einzubeziehen. Die Bevorzugung der Rationalität möge \nbei anderen wissenschaftlichen Prüfungen sinnvoll sein, bei dem Gegenstand seiner \nArbeit sei sie es nicht. Zusammenfassend machte er geltend, dass eine \nüberdurchschnittliche Thematik auch nach einer überdurchschnittlichen Perspektive \nin ihrer Bearbeitung verlange.\n\n8\n\nNachdem Prof. Dr. H als Erstgutachter und Prof. Dr. E1 als Zeitgutachterin mit \nam 11. bzw. 18. Dezember 2000 eingegangenen Schreiben Stellung genommen \nhatten, wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 4. Januar 2001, der \ndem Kläger am 8. Januar 2001 zugestellt wurde, zurück. Unter Hinweis auf die \nStellungnahmen der Gutachter führte er zur Begründung an, mit seinem Widerspruch \nkritisiere der Kläger lediglich das leitende Wissenschaftsverständnis. Im Übrigen \nverwechsle der Kläger die Berücksichtigung „prä-rationaler\" Sachverhalte in einer \nphilosophischen Abhandlung mit der für eine wissenschaftliche Arbeit maßgeblichen \nWissenschaftlichkeit oder „Rationalität\". Letztere liege der Arbeit des Klägers nicht zu \nGrunde.\n\n9\n\nAm 3. Februar 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, \nin formeller Hinsicht habe ihm der Prüfungsausschuss abweichend von seinen \nPrüfervorschlägen mitgeteilt, dass nicht Prof. Dr. T, sondern Prof. Dr. E1 zum \nZweitgutachter der Magisterarbeit bestellt worden sei, und zwar ohne ihn \ndiesbezüglich vorher anzuhören oder die Abweichung zu begründen. In materieller \nHinsicht sei in seiner Magisterarbeit eine besondere Qualität enthalten, die eine \nentsprechende Anerkennung und die Benotung mit mindestens „gut\" rechtfertige. Es \nkönne nicht sein, dass von vornherein die Möglichkeit ausgeschlossen werde, eine \nsolche Qualität auch nach anderen als den verinnerlichten Kriterien der Prüfer \nsinnvoll zur Diskussion zu stellen. In diesem Zusammenhang sei die für Nietzsches \nPhilosophie charakteristische Interpretationsebene zu Unrecht auf Grund ihrer \nUnvereinbarkeit mit der wissenschaftlichen Tradition negiert worden. Die bei der \nBeurteilung der Magisterarbeit angewandten gedanklichen Strukturen seien \nhoffnungslos veraltet und größtenteils widerlegt. Was den Inhalt der Magisterarbeit \nangehe, habe er einen Widerspruch zur Interpretation Nietzsches durch Günter Abel, \nderen Nichtberücksichtigung durch Prof. Dr. H beanstandet worden sei, nicht \nfeststellen können. Allerdings räume er ein, dieses Buch im Rahmen der Bearbeitung \nseiner Magisterarbeit tatsächlich nicht gelesen zu haben.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. \nApril 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar \n2001 zu verpflichten, ihn nach einer Neubewertung seiner \nMagisterarbeit „Was flüstert Zarathustra dem Leben ins Ohr? \nUntersuchungen zu Nietzsches Werk 'Also sprach Zarathustra'\" \nund gegebenenfalls nach Anfertigung und Bewertung der \nschriftlichen Arbeiten und Ablegung der mündlichen Prüfung \nüber das Ergebnis seiner Magisterprüfung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt vor, das Prüfungsverfahren des Klägers weise weder in formeller noch in \nmaterieller Hinsicht Fehler auf. Der Prüfling könne die Prüfer zwar vorschlagen, \ndiesem Vorschlag solle nach Möglichkeit auch entsprochen werden, es bestehe aber \nkein Anspruch auf einen bestimmten Prüfer. Ferner führe die begründungslose \nAblehnung des vom Kläger vorgeschlagenen Prüfers Prof. Dr. T nicht zur \nRechtswidrigkeit des Prüfungsverfahrens. In materieller Hinsicht sei nicht ersichtlich, \ndass den Beurteilungen der Gutachter sachfremde Erwägungen zu Grunde lägen. \nDer Einwand des Klägers, allgemein gültige wissenschaftliche Kriterien seien zur \nBeurteilung seiner Arbeit nicht ausreichend, trage nicht. Sinn und Zweck einer \nMagisterarbeit beständen darin, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus \ndem gewählten Hauptfach auf der Grundlage der bisherigen Forschung selbstständig \nnach wissenschaftlichen Methoden und in klarer Darstellung zu bearbeiten. Hierzu \nsei es erforderlich, sich den bestehenden wissenschaftlichen Methoden zu \nunterwerfen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen, insbesondere auf die umfangreiche Widerspruchs- und \nKlagebegründung.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n18\n\nDie Prüfungsentscheidung des Beklagten vom 4. April 2000 und der \nWiderspruchsbescheid vom 4. Januar 2001 lassen keine Rechtsfehler erkennen; \ndem Kläger steht der geltend gemachte Bescheidungsanspruch nicht zu (§ 113 \nAbs. 5 S. 2 VwGO).\n\n19\n\nGemäß § 12 Abs. 1 der Ordnung für die Prüfung zum Magister Artium vom \n31. Juli 1986 (Amtliche Mitteilungen der Universität E - Gesamthochschule - vom \n8. Oktober 1986, Nr. 000) - MAPO - besteht die Magisterprüfung 1. aus der \nMagisterarbeit über ein Thema aus dem Bereich eines Hauptfaches, 2. einer \nschriftlichen Arbeit unter Aufsicht in jedem der gewählten Fächer und 3. einer \nmündlichen Prüfung in jedem der gewählten Fächer. Die Magisterprüfung ist gemäß \n§ 17 Abs. 3 MAPO bestanden, wenn die Note der Magisterarbeit und sämtliche \nFachnoten mindestens „ausreichend\" sind. Ferner ist nach § 12 Abs. 1 MAPO \nVoraussetzung für die Erbringung der weiteren Prüfungsleistungen eine mit \nmindestens „ausreichend\" bewertete Magisterarbeit. Die Begutachtung und \nBewertung der Magisterarbeit erfolgt gemäß § 14 Abs. 2 MAPO durch zwei Prüfer, \nwobei die einzelne Bewertung entsprechend § 17 Abs. 1 MAPO vorzunehmen ist. Bei \nnicht übereinstimmender Bewertung wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der \nbeiden Beurteilungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 1,0 beträgt. Ist dies \nder Fall oder bewertet nur einer der Prüfer die Arbeit mit „nicht ausreichend\", wird ein \ndritter Prüfer zur Begutachtung bestimmt.\n\n20\n\nDanach ist die Entscheidung des Beklagten, die Magisterprüfung für nicht \nbestanden zu erklären und den Kläger von der Erbringung weiterer \nPrüfungsleistungen auszuschließen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die \nMagisterarbeit des Klägers wurde sowohl vom Erstgutachter Prof. Dr. H als auch von \nder Zweitgutachterin Prof. Dr. E1 mit „nicht ausreichend\" (5,0) bewertet. Seine \ndagegen erhobenen Einwände gebieten eine Neubewertung nicht. \n\n21\n\nEin Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung besteht, wenn die \nBewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit \nRechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt \nhaben können,\n\n22\n\nNiehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rn. \n284.\n\n23\n\nDer Kläger hat die Prüfungsleistung in Form der Magisterarbeit \nverfahrensfehlerfrei erbracht. Soweit der Kläger geltend macht, er habe als \nZweitprüfer für seine Magisterarbeit Prof. Dr. T angegeben, sodann sei jedoch Prof. \nDr. E1 als Zweitgutachterin bestellt worden, ohne dass diese Abweichung ihm \ngegenüber begründet worden sei, führt dieser Einwand nicht zur \nVerfahrensfehlerhaftigkeit der Magisterprüfung.\n\n24\n\nOffen bleiben kann, ob in der fehlenden Begründung der Abweichung vom \nVorschlag des Klägers für den Zweitgutachter seiner Magisterarbeit im Hinblick auf \n§ 7 Abs. 3 S. 3 MAPO tatsächlich ein Verfahrensfehler zu sehen ist. Diesbezüglich \nbestehen angesichts des Wortlauts der das Vorschlagsrecht normierenden Vorschrift \ndes § 7 Abs. 3 S. 1 MAPO Zweifel, die nicht zwingend als Anordnung zu verstehen \nist, der Prüfling könne Erst- und Zweitprüfer bestimmen, und die vom Beklagten \noffenbar in ständiger Verwaltungspraxis so umgesetzt wird, dass das entsprechende \nFormular nur den Vorschlag eines Prüfers vorsieht und bei der förmlichen Zulassung \nzur Magisterprüfung pro Fach jeweils nur ein Prüfer festgesetzt wird.\n\n25\n\nZumindest ist die Berufung auf den behaupteten Verfahrensfehler \nausgeschlossen, weil der Kläger den Mangel nicht rechtzeitig gerügt hat. \nVerfahrensfehler im Prüfungsverfahren sind - soweit dies zumutbar ist - unverzüglich, \nd.h. ohne schuldhaftes Zögern zu rügen,\n\n26\n\nNiehues, Schul- und Prüfungsrecht, a.a.O., Rn. 195.\n\n27\n\nDies ist einerseits erforderlich, um gegebenenfalls noch Abhilfemaßnahmen \ntreffen zu können. Andererseits soll durch dieses Erfordernis sichergestellt werden, \ndass die Chancengleichheit zwischen den Prüflingen gewahrt bleibt,\n\n28\n\nNiehues, Schul- und Prüfungsrecht, a.a.O., Rn. 83 und 195,\n\n29\n\ndenn ihnen soll nicht die Wahlmöglichkeit zwischen Geltenlassen und Anfechten \ndes fehlerhaften Prüfungsverfahrens gegeben werden. \n\n30\n\nDanach stellt die erstmalige Geltendmachung der fehlenden Begründung der \nAbweichung von seinem Prüfervorschlag im Schriftsatz des Klägers vom 19. Februar \n2001 keine rechtzeitige Rüge dar. Denn der Kläger wusste seit dem Schreiben des \nBeklagten vom 13. Juli 1999, dass Prof. Dr. E1 als Zweitgutachterin bestellt worden \nwar. In Kenntnis dieses Umstandes hat er bis zum 15. Januar 2000 seine \nMagisterarbeit geschrieben, obwohl es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, \nvom Beklagten eine Begründung für die Festsetzung dieser Zweitgutachterin \nanzufordern. Auf eine solche Begründung hat der Kläger dagegen offenbar bewusst \nverzichtet. Denn er trägt vor, der Bestellung von Prof. Dr. E1 zur Zweitgutachterin \nkeine Bedeutung beigemessen zu haben, weil er sich in dem von ihm zu \nbearbeitenden Thema sicher gefühlt habe. Auch im nachfolgenden \nWiderspruchsverfahren hat der Kläger den behaupteten Verfahrensfehler nicht \ngerügt, sodass im Ergebnis davon auszugehen ist, dass er sich mit dem Verfahren \neinverstanden erklärt hat mit der Folge, dass ihm eine Berufung auf den behaupteten \nMangel erst im Schriftsatz vom 19. Februar 2001 verwehrt ist.\n\n31\n\nDarüber hinaus sind auch Fehler im Bewertungsvorgang nicht erkennbar. \nInsbesondere genügt die Begründung, die die Zweitgutachterin Prof. Dr. E1 für ihre \nBewertung angegeben hat, den Anforderungen. Indem sie die Häufung von Zitaten \nbemängelt, die weder interpretiert noch in einen sachlichen Zusammenhang gestellt \nworden noch für Nietzsches Philosophie relevant seien, die Verwendung von \nAlltagsjargon beanstandet und das Fehlen eines bestimmten übergreifenden Themas \nsowie von argumentativen Problembewältigungen rügt, zählt sie selbst drei Punkte \nauf, die der Notengebung zugrundeliegen. Sofern man diese Kritikpunkte an der \nArbeit des Klägers für nicht ausreichend hält, eine Benotung mit „nicht genügend\" zu \ntragen, ist die Begründung jedenfalls deshalb ausreichend, weil Prof. Dr. E1 sich \ndaneben auch auf die Beurteilung durch den Erstgutachter Prof. Dr. H bezieht und \nsich dessen Begründung zu Eigen macht. Eine solche Vorgehensweise ist nicht zu \nbeanstanden. \n\n32\n\nGrundsätzlich muss jeder Prüfer die Leistungen des Prüflings selbst, unmittelbar \nund vollständig beurteilen,\n\n33\n\nNiehues, Schul- und Prüfungsrecht, a.a.O., Rn. 267.\n\n34\n\nHandelt es sich mangels entgegenstehender Vorschriften der einschlägigen \nPrüfungsordnung um eine so genannte offene Bewertung, bei der der Zweitprüfer die \nBegründung des Erstprüfers kennen darf, ist dem Erfordernis der vollständigen \nBeurteilung und Begründung auch dann noch Genüge getan, wenn sich der \nZweitprüfer mit einer kurzen Bemerkung für einverstanden erklärt, ohne die vom \nErstprüfer angefertigten Beurteilungsvermerke im Einzelnen zu wiederholen,\n\n35\n\nBVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1983 - 7 B 48.82 -, Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 175.\n\n36\n\nDanach genügt die Begründung der Zweitgutachterin Prof. Dr. E1 den \nAnforderungen. Es ist zulässig gewesen, dass Prof. Dr. E1 auf Grund des \nEinverständnisses mit der Bewertung durch Prof. Dr. H auf dessen Begründungen \nverwiesen hat. Denn die Prüfungsordnung gebietet eine persönliche, voneinander \nunabhängige Bewertung nicht. Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass Prof. \nDr. E1 die Magisterarbeit zuvor nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat. Das \nGegenteil wird vielmehr bereits daran deutlich, dass sie zusätzlich zum Verweis auf \ndie Begründung von Prof. Dr. H eigene Kritikpunkte an der Magisterarbeit des \nKlägers schriftlich fixiert hat.\n\n37\n\nIst danach das Prüfungsverfahren in formeller Hinsicht und im Hinblick auf den \nBewertungsvorgang nicht zu beanstanden, sind darüber hinaus auch inhaltliche \nBewertungsfehler nicht erkennbar. Die Einwände des Klägers gegen die Bewertung \nseiner Magisterarbeit mit „nicht ausreichend\" gebieten eine Neubewertung dieser \nPrüfungsleistung nicht.\n\n38\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die \nVerwaltungsgerichte folgen,\n\n39\n\nBVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - und - 1 BvR 213/83 - \nsowie Beschluss vom gleichen Tage - 1 BvR 1529/84 - und - 1 BvR 138/87 -, \nNJW 1991, S. 2005 ff. und S. 2008 ff.; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 \n- 9 C 3.92 -, DVBl. 1993, S. 503 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n23. Januar 1995, - 22 A 1834/90 -, S. 9 des Urteilsabdrucks und Urteil vom \n21. April 1998 - 22 A 669/96 -,\n\n40\n\nverpflichtet Artikel 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in \nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. \nLediglich bei \"prüfungsspezifischen Wertungen\",\n\n41\n\nzur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 \n- 6 B 55.97 -, DVBl. 1998, S. 404 f.,\n\n42\n\nverbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender \nBeurteilungsspielraum, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen im \nGesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich \nnicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge \nisoliert nachvollziehen lassen.\n\n43\n\nFachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der \ngerichtlichen Überprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine \ndiesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige \nund hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus. \nEs genügt nicht, dass sich der Prüfling generell gegen eine bestimmte Bewertung \nwendet und pauschal etwa eine zu strenge Korrektur bemängelt,\n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, KMK-HSchR, 21C.1 Nr. \n12, S. 6.\n\n45\n\nErforderlich ist vielmehr, dass sich der Prüfling mit den fachlichen Einwendungen \ngegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. Macht der Prüfling dabei \ngeltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der \nPrüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach \neinschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die \nMitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt,\n\n46\n\nvgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. September 1993 \n- 22 A 1931/91 - S. 9 des Urteilsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom \n24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - S. 19 des dortigen Urteilsabdrucks.\n\n47\n\nGemessen daran hält die angegriffene Bewertung der Magisterarbeit des Klägers \neiner Rechtskontrolle stand. \n\n48\n\nGemäß § 17 Abs. 1 MAPO ist für eine Einzelleistung die Note „nicht ausreichend\" \nzu verwenden, wenn die Leistung wegen erheblicher Mängel den Anforderungen \nnicht mehr genügt. Dass die Gutachter bei der Festsetzung dieser Note für die \nMagisterarbeit des Klägers ihren Beurteilungsspielraum überschritten haben, ist nicht \nersichtlich. Die Bewertung einer Arbeit, an der im Hinblick auf die Arbeitsmethodik \ngrundlegende Kritik geübt worden ist, als „nicht ausreichend\" begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken. Die vom Kläger gegen diese Kritik der Gutachter erhobenen \nEinwände gebieten eine Neubewertung nicht.\n\n49\n\nSoweit der Kläger geltend macht, sein teilweise erfolgter Verzicht auf eine \nwissenschaftliche Arbeitsweise sei nicht ohne Grund erfolgt, weil eine \nwissenschaftliche Arbeitsweise zur Bearbeitung des Themas seiner Magisterarbeit \nnicht ausreichend gewesen sei, und soweit er anführt, die Bevorzugung von \nRationalität möge bei anderen wissenschaftlichen Prüfungen sinnvoll sein, bei seiner \nArbeit sei sie das nicht, haben diese Einwände keinen Erfolg. Dass sich der Kläger \nentsprechend der Prüferkritik an wissenschaftliche Regeln zu halten und mit der \nMagisterarbeit eine wissenschaftliche Arbeitsweise nachweisen soll, ergibt sich \nbereits aus der Prüfungsordnung. Gemäß § 1 Abs. 1 MAPO wird durch die \nMagisterprüfung die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie die Kenntnis \nvon Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen in den gewählten \nFächern festgestellt. Speziell in der Magisterarbeit soll der Prüfling gemäß § 13 \nAbs. 1 S. 2 MAPO nachweisen, dass er in der Lage ist, innerhalb einer \nvorgegebenen Frist ein Problem aus dem gewählten Hauptfach auf der Grundlage \nder bisherigen Forschung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden und in \nklarer Darstellung zu bearbeiten. Ausnahmen von diesem Grundsatz für bestimmte \nMagisterarbeiten - etwa im Fach Philosophie - sieht die Prüfungsordnung nicht \nvor.\n\n50\n\nDer Umstand, dass die maßgebliche Prüfungsordnung die Anforderung der \nWissenschaftlichkeit normiert, und zwar auch für Philosophie-Magisterarbeiten, ist \nrechtlich unbedenklich. Dass der Satzungsgeber bei der Fixierung dieser \nPrüfungsanforderung gegen geltendes Recht verstoßen hat, ist nicht ersichtlich. \nErmächtigungsgrundlage für die Magisterprüfungsordnung ist § 2 Abs. 4 des \nGesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 20. November 1979 (GV NRW 1979, S. 926) -WissHG-, der § 2 Abs. 4 des zum \nZeitpunkt der Magisterprüfung des Klägers geltenden Gesetzes über die \nUniversitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz-UG) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV NRW, S. 532) - UG - \nentspricht. Danach erlassen die Hochschulen nach Maßgabe dieses Gesetzes ihre \nGrundordnung und die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen \nOrdnungen. Nach § 91 Abs. 2 WissHG, müssen Hochschulprüfungsordnungen u.a. \ninsbesondere den Zweck der Prüfungen (Nr. 1) und die Prüfungsanforderungen (Nr. \n5) regeln. Nähere Vorgaben zum Inhalt der Prüfungsanforderungen bestehen nicht, \nsodass der Satzungsgeber insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Dass er \ndiesen, insbesondere im Hinblick auf Grundrechte, überschritten hat, ist nicht \nersichtlich. Es entspricht vielmehr der Konzeption des Gesetzes über die \nwissenschaftlichen Hochschulen bzw. des Universitätsgesetzes, dass \nwissenschaftliche Studiengänge auch wissenschaftlichen Regeln folgen. So ist es \ngemäß § 80 WissHG bzw. § 80 UG Ziel von Lehre und Studium, den Studierenden \nKenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem Studiengang entsprechend so zu \nvermitteln, dass sie u.a. zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt werden.\n\n51\n\nSoweit der Kläger im gleichen Zusammenhang rügt, die von den Prüfern \nangewandten gedanklichen Strukturen seien veraltet und größtenteils widerlegt, \ntragen diese Einwände ebenfalls nicht. Insoweit hat der Kläger bereits nicht \nsubstantiiert genug dargetan, aus welchen Gründen die angewandten \nWissenschaftlichkeitsmaßstäbe veraltet sind und welche Maßstäbe stattdessen \ngelten sollen. Auch Belege dafür, dass sich das Wissenschaftlichkeitsverständnis in \nder behaupteten Form gewandelt hat, hat der Kläger nicht beigebracht. Die wenig \nkonkreten Verweise auf seine eigene Philosophie bzw. auf die Philosophie \nNietzsches genügen dem Substantiierungserfordernis nicht. Im Übrigen ist auch \nsonst nichts dafür ersichtlich, dass die Anforderungen, die die Prüfer an \nwissenschaftliches Arbeiten gestellt haben, nicht den Anforderungen entsprechen, \ndie im Zeitpunkt der Begutachtung an wissenschaftliches Arbeiten zu stellen \nwaren.\n\n52\n\nDer weitere Einwand des Klägers, die für Nietzsches Philosophie \ncharakteristische Interpretationsebene sei zu Unrecht negiert worden, ist bereits \nunschlüssig, denn er trifft die das wissenschaftliche Arbeiten betreffende Prüferkritik \nbereits nicht. Die Gutachter haben in diesem Zusammenhang hinreichend deutlich \ngemacht, dass es nicht Aufgabe des Klägers war, die Philosophie Nietzsches in der \nWeise zu verarbeiten, dass er dessen gedankliche Regeln anwendet. Der Sinn der \nMagisterarbeit bestand entsprechend der Prüferkritik vielmehr darin, die Philosophie \nNietzsches im Lichte einer bestimmten Fragestellung zu analysieren, d.h. von außen \nzu betrachten und die dabei gewonnenen Erkenntnisse auf einer wissenschaftlichen \nEbene aufzuarbeiten. Diese Intention einer Magisterarbeit hat der Erstgutachter Prof. \nDr. H dem Kläger im Vorhinein auch ausführlich dargelegt und erläutert.\n\n53\n\nSoweit der Kläger schließlich im Hinblick auf den Vorwurf des Erstgutachters \nProf. Dr. H, er habe das Werk Günter Abels nicht verwertet, vorträgt, er habe einen \nWiderspruch zur Philosophie Abels nicht feststellen können, bleibt dieser Einwand \nebenfalls ohne Erfolg. Er ist bereits unschlüssig, weil er die Kritik des Prüfers nicht \ntrifft. Denn Prof. Dr. H hat gerügt, dass der Kläger in seine Magisterarbeit das Werk \nAbels nicht eingearbeitet, d.h. sich mit dessen Aussagen nicht auseinander gesetzt \nhat. Gegenstand der Kritik war nicht die Frage, ob und inwieweit der Kläger mit der \nim Werk Abels zum Ausdruck kommenden Philosophie konform geht. Hier \nverwechselt der Kläger zum wiederholten Mal die Kreation bzw. Anwendung von \nPhilosophie mit der von den Prüfern geforderten wissenschaftlichen \nAuseinandersetzung mit ihr. Im Übrigen kann die Rüge des Klägers auch deshalb \nkeinen Erfolg haben, weil er insoweit eingeräumt hat, das betreffende Buch nicht \ngelesen zu haben.\n\n54\n\nBegegnet demnach die Bewertung der Magisterarbeit des Klägers mit „nicht \nausreichend\" keinen rechtlichen Bedenken, ist im Hinblick auf § 17 Abs. 3 MAPO und \n§ 12 Abs. 1 MAPO auch die Entscheidung des Beklagten, die Magisterprüfung für \n„nicht bestanden\" zu erklären und den Kläger von der Erbringung weiterer \nPrüfungsleistungen auszuschließen, nicht zu beanstanden.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO \nund den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-04/15-k-608-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-04/15-k-608-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293186","retrieved":"2026-07-09 03:14:19.212986+00:00"}}