{"status":"available","doknr":"OLD293204","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0403.26L1055.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-03","aktenzeichen":"26 L 1055/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. März 2003 wird wiederhergestellt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.\n\nDieser Beschluss soll den Beteiligten per Fax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat Erfolg.\n\n3\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das private \nInteresse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \ndas entgegenstehende öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen \nVollziehung der Verfügung überwiegt. Dies ist vorliegend der Fall, denn die \nangefochtene Verfügung ist offensichtlich rechtswidrig und an der sofortigen \nVollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte besteht nie ein öffentliches \nInteresse.\n\n4\n\nNach § 63 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) kann dem Beamten aus \nzwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten \nwerden.\n\n5\n\nZwingende dienstliche Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte \nliegen vor, wenn bei objektiver Betrachtung eine Fortführung der Dienstgeschäfte \ndurch den Beamten zumindest vorübergehend nicht mehr vertretbar ist und keine \nandere Möglichkeit besteht, die zu erwartenden dienstlichen Nachteile abzuwenden; \ndabei muss der Anlass so dringend sein, dass die weitere Ausübung der \nDienstgeschäfte durch den betreffenden Beamten für den Dienstherrn zeitweise \nuntragbar ist.\n\n6\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 16. Juli 1974 - XII A 572/72 -, ZBR 1975 S. 319 ff. sowie Beschluss vom \n28. April 1992 - 6 A 2750/91 -; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und \nder Länder, § 63 LBG Rz. 3.\n\n7\n\nDass derartige Gründe in der Person des Antragstellers gegeben sind, ist nicht \nerkennbar.\n\n8\n\nDie Frage seiner eventuellen Dienstunfähigkeit ist in einem durch § 47 LBG \ngeregelten Verfahren zu klären, was die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens \nvoraussetzt, das derzeit noch nicht vorliegt. Unter bestimmten Voraussetzungen mag \nein Dienstvorgesetzter auch schon vor Kenntnis entsprechender ärztlicher \nStellungnahmen zur Zwangsbeurlaubung eines Beamten berechtigt sein, doch setzt \ndies regelmäßig voraus, dass er auch als Laie gesundheitliche Störungen bei einem \nBeamten zu erkennen vermag und diese Störungen im Dienstbetrieb, etwa beim \nUmgang beamteter Ärzte oder Lehrer mit Patienten oder Kindern, untragbar \nsind.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 1995 - 6 A 5890/94 - sowie Beschlüsse \nvom 9. August 1993 - 6 B 1502/93 - und vom 8. Dezember 2000 \n- 6 B 1702/00 -.\n\n10\n\nIm Fall eines Verwaltungsbeamten, für den weder durch Rechts- noch durch \nVerwaltungsvorschriften besondere gesundheitliche Anforderungen für die \nDienstfähigkeit (vgl. etwa § 194 Abs. 1 LGB für Polizeivollzugsbeamte) gestellt sind, \nsind die in der angefochtenen Verfügung geäußerten Vermutungen, der Antragsteller \nwerde den „herausragenden Anforderungen und hohen Belastungen\" seines Amtes \nnicht mehr genügen und besitze nicht eine nicht näher definierte „zweifelsfreie \nuneingeschränkte Dienstfähigkeit\", jedenfalls so lange ohne tatsächliche Grundlage, \nwie der Antragsteller daran gehindert wird, trotz Vorlage zweier ärztlicher \nBescheinigungen, nach denen bei ihm u.a. keine „Arbeitsunfähigkeit\" (Prof. Dr. T) \nmehr vorliege und er „seine Arbeit wieder vollschichtig aufnehmen\" (Prof. Dr. I) \nkönne, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Aus dem Schriftsatz der \nAntragsgegnerin vom 1. April 2003 ergeben sich insoweit keine neuen \nGesichtspunkte. Darüber hinaus verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die \nFeststellung, dass keine weniger einschneidende Maßnahme als der Entzug \nsämtlicher Aufgaben in Betracht kommt. \n\n11\n\nVgl. Fürst u.a., GKÖD, § 60 BBG, Rz. 23.\n\n12\n\nHierzu enthält weder die angefochtene Verfügung irgendwelche Angaben, noch \nergeben sich entsprechende Gesichtspunkte aus dem vorgenannten Schriftsatz vom \n1. April 2003.\n\n13\n\nSoweit in der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf abgestellt ist, auf \nGrund der zwischen dem Antragsteller und der Oberbürgermeisterin der \nAntragsgegnerin entstandenen persönlichen Spannungen sei „die ordnungsgemäße \nDurchführung der Aufgaben nachhaltig gefährdet\" und „insbesondere eine \nnotwendige Zusammenarbeit\" mit der Oberbürgermeisterin „nicht gewährleistet\", sind \ndiese Erwägungen rechtlich irrelevant. Der Antragsteller ist kein sog. politischer \nBeamter, der „jederzeit\" in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann (vgl. \n§ 38 LBG). Der Bürgermeister einer Gemeinde ist vielmehr gehalten, mit den vom \nRat gewählten Beigeordneten im Verwaltungsvorstand (§ 70 Gemeindeordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen [GO NRW]) bei der Führung der Gemeindeverwaltung \nohne eigenes Auswahlermessen zusammen zu arbeiten. Die Amtszeit eines \nBeigeordneten kann vorzeitig nur durch Abberufung (§ 71 Abs. 7 GO NRW) beendet \nwerden. Ein hierauf gerichtetes Verfahren ist hinsichtlich des Antragstellers gar nicht \neingeleitet worden. \n\n14\n\nMithin war dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nstattzugeben; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 \nSatz 2 Gerichtskostengesetz.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293204","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-03/26-l-1055-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293204","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293204","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-03/26-l-1055-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293204","retrieved":"2026-07-09 03:14:20.797891+00:00"}}