{"status":"available","doknr":"OLD293203","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0403.23K8871.97A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-03","aktenzeichen":"23 K 8871/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziff. 3 des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 15. Oktober 1997 verpflichtet, hinsichtlich des Klägers zu 1. \ndas Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebehindernisses nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG festzustellen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon dem auf den Kläger zu 1. entfallenden Anteil der Verfahrenskosten trägt der \nKläger zu 1. zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel.\n\nDie übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2. bis 4..\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beteiligten können die Vollstreckung des jeweils anderen Beteiligten durch \nSicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Demokratischen \nRepublik Kongo (DR Kongo). Der am 17. Dezember 1965 in Kinshasa geborene \nKläger zu 1. und die am 17. Dezember 1958 ebenfalls in Kinshasa geborene \nKlägerin zu 2. sind nach eigenen Angaben die Eltern der Klägerin zu 3. und des am \n4. Dezember 1993 ebenfalls in Kinshasa geborenen Klägers zu 4.\n\n3\n\nDie Kläger zu 1. und 2. beantragten am 1. April 1997 ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte.\n\n4\n\nZur Begründung des Asylbegehrens gaben die Kläger zu 1. und 2 am 4. April \n1997 bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zunächst im Wesentlichen an: \nSie seien seit dem 17. Dezember 1994 verheiratet und hätten aus vorherigen \nBeziehungen jeweils drei Kinder. Bis zu ihrer Ausreise hätten sie in Kinshasa \ngewohnt. Am 25. Februar 1997 seien sie unter Benutzung fremder Passpapiere aus \nihrem Heimatland mit einer Piroge nach Brazzaville ausgereist. Dort hätten sie sich \nbis zum 25. März 1997 bei einem Freund des Klägers zu 1. aufgehalten. Am \n25. März 1997 seien sie in Begleitung eines weißen Mannes mit Aeroflot von \nBrazzaville über Moskau nach E geflogen, wo sie am 26. März 1997 angekommen \nseien. Für die Reise hätten sie 6.000 Dollar bezahlen müssen. Das Geld sei von den \nFamilien der Kläger zu 1. und 2 gesammelt worden.\n\n5\n\nDer Kläger zu 1. gab im Wesentlichen an: Er habe 1984 Abitur gemacht und von \n1986 bis 1990 an einer Schauspielhochschule dramatische Interpretationen studiert. \nNach 1990 habe er ein sechsmonatiges Praktikum an einem Theater durchgeführt. \nDanach habe er nichts mehr gemacht. Sein Lebensunterhalt sei durch seine Familie \nund seine frühere Frau sicher gestellt worden. Seit 1991 sei er als einfaches Mitglied \nder PALU in der Jugendbetreuung tätig gewesen. Seine Aufgabe habe darin \nbestanden, mit Jugendlichen, die sich von der Partei abwenden wollten, zu reden \nund diese zu motivieren. Am 29. Juli 1996 habe es zu einem Aufmarsch kommen \nsollen, bei dem der Präsident der PALU den Rücktritt von Mobutu habe fordern \nwollen. Schon auf dem Weg zum Demonstrationsort sei es zu einem Zusammenstoß \nder Demonstrationsteilnehmer mit den Soldaten gekommen. Dabei sei er \nfestgenommen und in ein Gefängnis der CIRCO verbracht worden. Nach einer \nWoche habe ihm ein namentlich nicht bekannter Soldat, an den die Klägerin \nzu 2.500 Dollar gezahlt habe, zur Flucht verholfen. Er habe dazu über einen zwei \nMeter hohen Maschendraht klettern müssen. Nach diesem Vorfall hätten sie ihre \nWohnung gewechselt. Er sei jedoch weiterhin zu den Parteisitzungen gegangen. Am \n10. Februar 1997 habe die Partei eine Aktion beschlossen. Aus Protest gegen den \nUmlauf der neuen Geldscheine seien Straßensperren errichtet und Autoreifen \nverbrannt worden. Am 11. Februar 1997 habe er mit Studenten und anderen jungen \nLeuten an einem Marsch in Richtung Victoire teilgenommen. Dort angekommen \nseien sie verhaftet worden. Im Gefängnis seien sie geschlagen, gefoltert und \nbeleidigt worden. Er sei zwei Wochen im Gefängnis gewesen und dort geschlagen \nworden. Am 25. Februar 1997 sei er mitten in der Nacht abgeholt worden. Er habe \nsich in den Kofferraum eines Autos legen müssen. Nach einiger Fahrzeit sei er aus \ndem Auto befreit worden. Dann habe er die Klägerin zu 2. gesehen, die auch diese \nFlucht gegen Zahlung von 400 Dollar organisiert habe. Danach habe man ihnen \ngeraten, das Land zu verlassen.\n\n6\n\nDie Klägerin zu 2. gab im Wesentlichen an: Sie habe sechs Jahre die \nGrundschule und zwei Jahre die Sekundarstufe besucht. 1981 habe sie eine Art \nSchnellkurs an einer Schneiderschule absolviert. Nach der Durchführung eines \nweiteren Praktikums habe sie zu Hause genäht und etwa 300 Dollar im Monat \nverdient. Sie selbst habe in ihrem Heimatland keiner politischen Organisation oder \nPartei angehört. Als der Kläger zu 1. nach der Demonstration am 29. Juli 1996 nicht \nnach Hause gekommen sei, habe sie ihn gesucht. In der CIRCO habe sie einen \nSoldaten getroffen, der sich angeboten habe, für ein Bier nach ihrem Mann zu \nsuchen. Als der Soldat ihren Mann gefunden habe, habe er ihr vorgeschlagen, sie \nkönne ihren Mann gegen Zahlung von Geld retten. Am nächsten Tag habe der \nSoldat sie zu einem Adjutanten gebracht, dem sie 100 Dollar angeboten habe. Als \ndieser mehr Geld verlangt habe, weil er das Geld selbst weitergeben müsse, habe \nsie ihm weitere 50 Dollar gegeben. Die 150 Dollar habe sie aus den Aufträgen für \nihre Schneiderarbeiten besessen. Als der Kläger zu 1. nach der Demonstration am \n11. Februar 1997 erneut nicht nach Hause gekommen sei, habe sie ihn wiederum \ngesucht, bis sie ihn bei der SNIP gefunden habe. Dort habe sie sich mit einem \nSoldaten geeinigt, dass dieser ihrem Mann gegen Zahlung von 600 Dollar zur Flucht \nverhelfe. Eine Woche nach ihrer Ausreise nach Brazzaville sei sie nach Zaire \nzurückgekehrt. Eines Tages seien Soldaten zu ihr gekommen und hätten nach ihrem \nMann gefragt. Die Soldaten hätten sie festgenommen und zur CIRCO gebracht. Dort \nsei sie zwei Tage geblieben und geschlagen worden. Als ihr Schwiegervater von \nihren Problemen gehört habe, habe er alles arrangiert, um sie in der Nacht \nfreizubekommen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 15. Oktober 1997 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der \nKläger zu 1. und 2. ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \ndes Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nnicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Kläger zu 1. und 2. unter \nAndrohung der Abschiebung in die DR Kongo auf, das Gebiet der Bundesrepublik \ninnerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu \nverlassen.\n\n8\n\nGegen den ihnen am 22. Oktober 1997 zugestellten Bescheid des Bundesamtes \nhaben die Kläger zu 1. und 2. am 30. Oktober 1997 Klage erhoben.\n\n9\n\nDie Klägerin zu 3. reiste am 16. Juni 1998 aus Namibia kommend unter Vorlage \neines verfälschten angolanischen Reisepasses in das Bundesgebiet ein. In dem \nReisepass waren als Name „Luisa da Costa Vemba\" und als Geburtsdatum der \n28. August 1981 angegeben. Am 18. Juni 1998 beantragte der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin zu 3. unter Vorlage einer Vollmacht des Klägers \nzu 1. ihre Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n10\n\nDer Kläger zu 1. erklärte anlässlich einer Abholbefragung am 19. Juni 1998 \ngegenüber dem Bundesgrenzschutzamt: Die Klägerin zu 3. sei am 6. Mai 1983 in \nKinshasa geboren. Die Klägerin zu 2. sei ihre leibliche Mutter. Er sei der Stiefvater. \nDie Klägerin zu 3. hätten sie zuletzt im Juli 1996 gesehen. Die Einreise der Klägerin \nzu 3. nach Deutschland sei ihm von seinem in Angola lebenden Bruder angekündigt \nworden. Die Klägerin zu 2. gab anlässlich der Abholbefragung am 19. Juni 1998 \ngegenüber dem Bundesgrenzschutzamt ergänzend an: Sie habe ihre Tochter 1996 \nzum letzten Mal zu Hause in der Nacht gesehen, in der sie von Polizisten verhaftet \nworden sei. Die Klägerin zu 3. gab anlässlich ihrer Befragung am 19. Juni 1998 \ngegenüber dem Bundesgrenzschutzamt im Wesentlichen an: Sie sei am \n30. Juni 1983 in Kinshasa geboren. Ihre leiblichen Eltern seien die Kläger zu 1. \nund 2.. Ihre Eltern habe sie zuletzt Ende 1996 in Kinshasa gesehen, als der Krieg \nangefangen habe. Ihre Eltern hätten Zaire verlassen, weil Soldaten zu ihnen nach \nHause gekommen seien und sie gesucht hätten. Die Soldaten seien auf ihr \nGrundstück gekommen, auf dem sich zwei Häuser befunden hätten. In dem einen \nHaus hätten sich ihre Eltern befunden. In dem anderen Haus habe sie sich mit ihrer \nTante, ihrem Onkel und deren Kinder aufgehalten. Als die Soldaten gekommen \nseien, hätten ihre Eltern durch das Fenster flüchten können. Die Soldaten hätten \ndann beide Häuser durchsucht. Ihre Tante und ihr Onkel seien getötet und ihr \nGroßvater verschleppt worden. Den Kindern sei die Flucht zu ihrer von Nonnen \ngeleiteten Schule gelungen. Die Nonnen hätten sie in einen Bus gesetzt, der nach \nBas-Zaire gefahren sei. Sie habe dann in einem von Nonnen und Priestern geleiteten \nInternat gelebt. Im Dezember 1997 sei sie zusammen mit anderen Kindern zu Fuß \nüber die Grenze nach Cabinda/Angola geflüchtet. Von dort sei sie mit einem \nMilitärflugzeug nach Luanda/Angola geflogen. Dort habe sie sich bis April 1998 bei \nLeuten von der Neuapostolischen Kirche aufgehalten. Im April habe sie von diesen \nLeuten einen angolanischen Reisepass bekommen. Sie sei mit den Leuten nach \nNamibia gereist und am 16. Juni 1998 von dort alleine nach München geflogen.\n\n11\n\nAusweislich einer in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde vom 11. Mai 1983 sind \ndie Kläger zu 1. und 2. als Eltern der Klägerin zu 3. bezeichnet. Das Geburtsdatum \nder Klägerin zu 3. ist darin mit 6. Mai 1983 angegeben.\n\n12\n\nBei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 23. Juni 1998 gab die Klägerin zu 3. \nim wesentlichen ergänzend an: Sie sei am 30. Juni 1983 geboren. Dies sei das \neinzige Datum, das ihr bekannt sei. Vielleicht wisse es aber ihre Mutter besser. Dass \nder Kläger zu 1. nicht ihr leiblicher Vater sei, habe sie erst jetzt erfahren. In ihrer \nHeimat habe sie die Schule bis zur dritten Klasse der Sekundarstufe besucht. Infolge \ndes Krieges sei es gefährlich gewesen, weiter zur Schule zu gehen. Mit Politik habe \nsie in ihrer Heimat nichts zu tun gehabt.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 27. Juli 1998 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der \nKlägerin zu 3. ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nsowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig \nforderte das Bundesamt die Klägerin zu 3. unter Androhung der Abschiebung in die \nDR Kongo auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach \nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.\n\n14\n\nHiergegen hat die Klägerin zu 3. am 4. August 1998 Klage (8 K 6597/98.A) \nerhoben.\n\n15\n\nDer Kläger zu 4. beantragte am 28. August 1998 seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. Zur Begründung bezog er sich auf die Gründe seiner Eltern.\n\n16\n\nMit Bescheid vom 10. Dezember 1998 lehnte das Bundesamt auch den \nAsylantrag des Klägers zu 4. ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \nGleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger zu 4. unter Androhung der \nAbschiebung in die DR Kongo auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb eines \nMonats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.\n\n17\n\nHiergegen hat der Kläger zu 4. am 21. Dezember 1998 Klage (8 K 10984/98.A) \nerhoben.\n\n18\n\nDie Verfahren der Kläger sind durch Beschlüsse der Kammer vom \n14. August 1998 und 8. Januar 1999 zur gemeinsamen Verhandlung und \nEntscheidung verbunden worden.\n\n19\n\nMit der Klage verfolgen die Kläger ihr Anerkennungsbegehren weiter. Unter \nVorlage verschiedener Unterlagen sind sie der Auffassung, dass sie auch nach dem \nSturz des Regimes Mobutus in ihrem Heimatland politisch verfolgt würden. Die \nKläger zu 1. bis 3. geben zudem an, sich auch in Deutschland durch Teilnahme an \nDemonstrationen und Verfassen eines offenen Briefes an den Staatspräsidenten \nKabila exilpolitisch betätigt zu haben.\n\n20\n\nDer Kläger zu 1. hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine Bescheinigung \ndes Internisten Herrn Dr. med. S vom Krankenhaus C in N1 vom 11. März 2002 \nvorgelegt. Diese Bescheinigung hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: Seit \nFebruar 2001 sei bei dem Kläger zu 1. eine Sarkoidose (Morbus Boeck) mit hilären, \nmediastinalen und portalen Lymphomen sowie einer Leberbeteiligung gesichert. \nDabei handele es sich um eine chronische Autoimmunerkrankung, die im \nvorliegenden Stadium einer eingehenden fachkundigen Behandlung bedürfe. In \nprognostischer Hinsicht seien durchaus ernste, zum Teil auch lebensbedrohliche \nVerläufe möglich. Darüber hinaus bestehe bei dem Kläger zu 1. seit Juni 2001 ein \nmanifester Diabetes mellitus Typ 1, der klinisch nach einem so genannten Basis-\nBolus-Prinzip eingestellt worden sei. Der Kläger zu 1. müsse sich täglich mehrfach \nan die aktuelle Stoffwechselsituation und die geplante Nahrungsaufnahme \nangepasste Insulindosen spritzen. Hierzu seien täglich mehrfache \nBlutzuckerselbstmessungen mit speziellen Messstreifen und Messgeräten seitens \ndes Patienten erforderlich. Bei unzureichender Einstellung des Diabetes müsse mit \nder Entwicklung der Lebensqualität beeinträchtigender und die Lebenserwartung \nverkürzender Spätfolgen der Erkrankung wie diabetische Augenerkrankungen mit \nmöglicher Erblindung, Nierenerkrankungen mit eventueller Möglichkeit einer Dialyse \noder diabetischer Nervenschäden gerechnet werden. Als Folge einer akuten \nStoffwechselentgleisung drohe dem Patienten ein potenziell lebensbedrohliches \nketoazidotisches Koma. Die Entwicklung eines solchen ketoazidotischen Komas sei \nbei Ausbleiben der notwendigen Insulinzufuhr bereits innerhalb weniger Stunden \nmöglich. Zusammenfassend bestehe bei dem Kläger zu 1. die zwingende \nNotwendigkeit einer engmaschigen und regelmäßigen medizinischen Betreuung \nsowie der regelmäßigen mehrfach täglichen Blutzuckerkontrolle und Zufuhr von \nInsulin.\n\n21\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zu 1. bis 3. Gelegenheit \nerhalten, erneut zu ihren Asylgründen Stellung zu nehmen. Auf die dabei gemachten \nAusführungen zu ihren exilpolitischen Aktivitäten sowie die Angaben des Klägers \nzu 1. zu seinem Gesundheitszustand und seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen \nin der DR Kongo wird verwiesen.\n\n22\n\nDie Kläger beantragen,\n\n23\n\ndie Bescheide des Bundesamtes vom 15. Oktober 1997 \n(Kläger zu 1. und 2.), 27. Juli 1998 (Klägerin zu 3.) und vom \n10. Dezember 1998 (Kläger zu 4.) aufzuheben und die Beklagte \nzu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nsowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der \nAusländerbehörde der Stadt N1 sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden \nist, Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die \nBescheide des Bundesamtes vom 15. Oktober 1997 (Kläger zu 1. und 2.), \n27. Juli 1998 (Klägerin zu 3.) und vom 10. Dezember 1998 (Kläger zu 4.) erweisen \nsich im Übrigen als rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n30\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n31\n\nEin Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a \ndes Grundgesetzes (GG), wenn der Asylbewerber die auf Tatsachen gegründete \nFurcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten \nRechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE \n83, 216 (230 ff), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, DVBl. 1990, 101.\n\n33\n\nDa das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht grundsätzlich den \nKausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraussetzt, muss sich die \nAusreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem Erscheinungsbild als eine unter dem \nDruck erlittener oder drohender Verfolgung stattfindende Flucht darstellen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1090; \nBVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992, 659.\n\n35\n\nDaher können nach Sinn und Zweck des durch den Zufluchtsgedanken \ngeprägten Asylgrundrechts vom Asylbewerber nach Verlassen seines Heimatstaates \naus eigenem Entschluss geschaffene, so genannte subjektive Nachfluchtgründe in \nder Regel nur dann zur Asylanerkennung führen, wenn sie sich als Ausdruck und \nFortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatland vorhandenen und \nerkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen. Entsprechendes gilt, wenn sich \nder Ausländer bei Verlassen seines Heimatlandes in einer latenten Gefährdungslage \nbefunden hat.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1988, BVerfGE 74, 51; BVerwG, \nUrteile vom 6. April 1992 - 9 C 143.90 -, BVerwGE 90, 127, und vom 17. Januar \n1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170.\n\n37\n\nBegründete Furcht vor politischer Verfolgung ist gegeben, wenn dem \nAsylbewerber bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten \nUmstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder \ndorthin zurückzukehren. Einem Asylbewerber, der sein Heimatland auf der Flucht vor \nerlittener oder drohender Verfolgung verlassen hat, ist danach Asyl zu gewähren, \nwenn er vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt ausgereist, \nkommt seine Anerkennung nur in Betracht, wenn ihm auf Grund von asylrelevanten \nNachfluchtgründen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1998, DVBl. 1990, 101 (105), vom \n26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff), und vom 15. März \n1990 - 2 BvR 1196/89 -, InfAuslR 1990, 197.\n\n39\n\nEine bereits erlittene Verfolgung führt allerdings nur dann zu dem herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die bei einer Rückkehr in das Heimatland \nbefürchtete Verfolgung als Wiederholung der bereits erlittenen Verfolgung \nangesehen werden kann und daher mit dieser im Zusammenhang steht.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 62, 250; Urteil \nvom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97; OVG NW, Beschluss vom \n14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A.\n\n41\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche \nVerfolgungsmaßnahmen kann nur angenommen werden, wenn die für eine \nVerfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender Betrachtungsweise ein \ngrößeres Gewicht als die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen \nund deshalb für den Ausländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale \nMöglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland \nbesteht.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 \n(169 f).\n\n43\n\nDie Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die \nasylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Da \nsich der Asylbewerber insoweit häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand \nbefindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung \naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere im Heimatland des \nAsylbewerbers - haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist \ninsoweit nicht zu fordern.\n\n44\n\nVgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, \n171.\n\n45\n\nDabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere \nBedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des \nAsylsuchenden führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller \nsonstigen Umstände in dem Sinn glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer \nWahrheit überzeugen kann. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das \nVorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten \nvorzutragen.\n\n46\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, \nS. 79.\n\n47\n\nBei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann einem \nAsylsuchenden nur geglaubt werden, wenn die Unstimmigkeiten überzeugend \naufgelöst werden.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, \n171.\n\n49\n\nDiese Voraussetzungen für eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte \nsind nicht erfüllt.\n\n50\n\nDie von den Klägern zu 1. und 2. behauptete Verfolgung sowie die Stellung der \nAsylanträge während der Herrschaft des im Mai 1997 gestürzten Präsidenten Mobutu \nführen schon deshalb nicht zur Asylanerkennung, weil eine Verfolgung aus diesen \nGründen bei einer Rückkehr in die DR Kongo mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen ist.\n\n51\n\nDem Gericht liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Behörden der \nRegierung Kabila Aktivitäten im Heimatland oder im Ausland gegen das von Laurent \nDesire Kabila gestürzte Regime Mobutu oder die Stellung eines Asylantrages \nwährend dessen Herrschaft zum Anlass nehmen könnten, gegen Rückkehrer in \nasylrechtlich relevanter Weise vorzugehen. Vielmehr versteht sich die Regierung von \nLaurent Desire Kabila als völliger Bruch des alten Herrschaftssystems. Sie hat die \nalten Strukturen zerschlagen und durch neue ersetzt, auch wenn teilweise auf \nunterer und mittlerer Ebene Mitarbeiter des alten Systems übernommen wurden, so \nweit sie sich gegenüber der neuen Regierung loyal verhalten.\n\n52\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Demokratischen Republik Kongo (Lagebericht) vom 18.9.1997, S. 2; \nvom 7. Mai 1999, S. 4 ff und S. 28 f; vom 23. März 2000 S. 8; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahme vom 14. Juli 1997 gegenüber VG Sigmaringen.\n\n53\n\nDafür dass sich diese Verhältnisse unter Joseph Kabila, der nach dem Tod \nLaurent Desire Kabilas am 16. bzw. 17. Januar 2001 am 26. Januar 2001 als neuer \nPräsident der DR Kongo vereidigt wurde, verändert haben, sind keinerlei \nAnhaltspunkte ersichtlich.\n\n54\n\nEine politische Verfolgung der Kläger zu 1. und 2. wegen oppositioneller \nAktivitäten gegen das Regime Mobutus ist daher mit hinreichender Sicherheit \nauszuschließen.\n\n55\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 3. November 1999 - 4 A 3240/95.A -, S. 4 f des \nAbdrucks; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Mai 1998 - 1 L 1690/96 -, S. 8 f \ndes Abdrucks; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. April 1998 - 10 A \n10902/97.OVG - S. 6 ff des Abdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 \n- 8 K 11701/96.A -, S. 5 f des Abdrucks; Urteil vom 2. August 1999 - 23 K \n7384/96.A -, S. 9 des Abdrucks.\n\n56\n\nDie von den Klägern zu 1. und 2. vorgetragene politische Tätigkeit in der \nBundesrepublik Deutschland gegen die Regierung Kabila begründet ebenfalls keinen \nAnspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n57\n\nDabei geht das Gericht nach Würdigung des Vorbringens der Kläger davon aus, \ndass ihnen hinsichtlich der von ihnen befürchteten Verfolgung wegen ihrer \nexilpolitischen Betätigung gegen die Regierung Kabila nicht der für Vorverfolgte \ngeltende herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommt, sodass eine \nAnerkennung nur erfolgen kann, wenn die befürchtete Verfolgung beachtlich \nwahrscheinlich ist. Denn die befürchtete Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung \ngegen die Regierung Kabila kann nicht als Wiederholung der nach Darstellung der \nKläger bereits erlittenen Verfolgung angesehen werden.\n\n58\n\nEine erlittene Verfolgung rechtfertigt nur dann die Anwendung des \nherabgestuften Maßstabs der hinreichenden Sicherheit vor einer Verfolgung, wenn \nsie Indizwirkung für eine künftige Verfolgung hat. Dafür ist wiederum der Grund \nentscheidend, der zu der vergangenen Verfolgung geführt hat.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250; OVG \nNW, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A.\n\n60\n\nEin den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab rechtfertigendes \nfortdauerndes Wiederholungsrisiko besteht im Rahmen einer Verfolgung wegen \npolitischer Aktivitäten dann nicht, wenn die befürchtete künftige Verfolgung gegen \neine neue, auf andere politische Ziele oder Inhalte gerichtete politische Betätigung \nzielt.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97; \nOVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A.\n\n62\n\nOb eine politische Tätigkeit, die möglicherweise zu einer Verfolgung führt, als auf \nandere Ziele und Inhalte gerichtet anzusehen ist, muss im Einzelfall nach dem \nobjektiven Grund für die behauptete Vorverfolgung einerseits und die im Falle der \nRückkehr ins Heimatland befürchtete Verfolgung andererseits beurteilt werden und \nnicht nach den inneren Motiven, die den Asylantragsteller zum politischen Handeln \nveranlasst haben. War der Grund für die erlittene Verfolgung die Opposition gegen \neine bestimmte Regierung, die durch eine neue ersetzt worden ist, so kommt es \ndarauf an, ob für die neue Regierungsgewalt eine oppositionelle Tätigkeit gegen das \nalte Regime im Rahmen der befürchteten Verfolgung von Bedeutung ist. Denn nur \ndann, wenn die Tätigkeit gegen das alte Regime die Verfolgungswahrscheinlichkeit \ndurch die neue Regierung erhöht, kann davon ausgegangen werden, dass die \nerlittene Verfolgung Indizwirkung für die befürchtete künftige Verfolgung hat.\n\n63\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Regierung Kabila, die sich gegenüber der \nRegierung des Präsidenten Mobutu als völliger Neuanfang versteht (siehe oben), \neine oppositionelle Haltung gegen das von ihr mit Waffengewalt gestürzte alte \nRegime zum Anlass nehmen könnte, auf gegen sich selbst gerichtete politische \nAktivitäten eher oder härter zu reagieren, bestehen grundsätzlich nicht. Vielmehr \nspricht das bisherige Verhalten Laurent Kabilas gegenüber den oppositionellen \nKräften der Mobutu-Ära gegen die Einschätzung, eine oppositionelle Haltung gegen \ndas Regime Mobutus erhöhe das Risiko einer Verfolgung durch Präsident Kabila und \ndessen Sicherheitsapparat. So hat Kabila alle im Ausland lebenden ehemaligen \nGegner des Regime Mobutus aufgefordert, in die DR Kongo zurückzukehren, um am \nWiederaufbau des Landes teilzunehmen. Außerdem hat er Mitglieder einer Reihe \nvon Parteien, die sich sowohl im ehemaligen Zaire als auch im Ausland gegen \nMobutu engagiert haben, in seine Regierung aufgenommen (z.B. aus der UDPS, \ndem MNC/L, der FP).\n\n64\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 28 f; Auskunft vom 27. Februar 1998, \n514-516.80/30476; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahmen an VG Düsseldorf \nvom 12. November 1997 und 13. Januar 1999.\n\n65\n\nVor diesem Hintergrund spricht auch der Umstand, dass andererseits Mitglieder \nderselben Parteien im Zusammenhang mit Protestbekundungen gegen die \nRegierung Kabila Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt waren,\n\n66\n\nvgl. AA, Lageberichte vom 29. Mai 1998, S. 11 ff., 4. Dezember 1998, S. 13 ff., \n7. Mai 1999, S. 11 ff. und 23. März 2000, S. 12 ff.,\n\n67\n\nnicht etwa für ein erhöhtes Verfolgungsrisiko von Mitgliedern der alten - und zum \nTeil zugleich auch neuen - Oppositionsparteien. Es macht vielmehr deutlich, dass \nGrund für Verfolgungsmaßnahmen durch das Regime Laurent Kabilas weder die in \nder Vergangenheit gegenüber dem Regime Mobutus eingenommene oppositionelle \nHaltung oder die am Regierungsstil bzw. der Person Mobutus geäußerte Kritik noch \ndie von einzelnen Personen oder konkreten Verhältnissen unabhängige politische \nGrundüberzeugung einer Person ist, sondern vielmehr die nach außen mit \nNachdruck kundgegebene Ablehnung der Verhaltens- und Regierungsweise Kabilas. \nInsofern muss auch die Gefahr einer Verfolgung von Rückkehrern als ausschließlich \nvon ihrer Haltung gegenüber der Person und dem Regime Kabilas abhängig \nangesehen werden. Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen aufgeworfene Frage, ob der Einsatz für Demokratie und Menschenrechte \nunter der Herrschaft Mobutus angesichts der Politik Kabilas ein erhöhtes \nWiederholungsrisiko indiziert,\n\n68\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A -,\n\n69\n\nist daher in der Regel zu verneinen.\n\n70\n\nSo im Ergebnis auch VGH BaWü, Urteil vom 17. November 1999 - A 13 S \n2844/95 - S. 8 ff. des Abdrucks; VG Aachen, Urteil vom 18. Februar 1998 \n- 3 K 188/94.A -, VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -.\n\n71\n\nOb eine andere Bewertung zu erfolgen hat, wenn ein aktiver Gegner des \nMobuturegimes als kämpferische Persönlichkeit allgemein bekannt und deshalb aus \nSicht der Regierung Kabila entweder zur Kooperation zu veranlassen oder zu \nneutralisieren ist,\n\n72\n\nvgl. VG Düsseldorf, a.a.O.,\n\n73\n\nkann dahinstehen, da die Kläger derartig herausgehobene politische Tätigkeiten \nin ihrem Heimatland weder behauptet noch glaubhaft gemacht haben. Ebenso wenig \nsind dem Vortrag der Kläger sonstige Besonderheiten zu entnehmen, die \nAnsatzpunkt dafür sein könnten, abweichend von den obigen Ausführungen einen \ninneren Zusammenhang zwischen der von ihnen behaupteten Vorverfolgung und der \nvon ihnen bei Rückkehr in die DR Kongo befürchteten Verfolgung anzunehmen.\n\n74\n\nDiese Einschätzung hat auch nach dem Tod Laurent Desire Kabilas und der \nErnennung seines Sohnes Joseph Kabila zum neuen Präsidenten weiterhin Bestand. \nDenn es sind bisher keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich Joseph \nKabila dem von seinem Vater gestürzten Regime Mobutu in besonderer Weise \nverbunden fühlt und er deshalb eine oppositionelle Haltung zu diesem Regime zum \nAnlass für Verfolgungsmaßnahmen nehmen würde oder zumindest daraus auf eine \nGegnerschaft zu seiner Regierung schließen würde.\n\n75\n\nEine politische Verfolgung der Kläger zu 1. und 2. ist weder im Zusammenhang \nmit der ihnen bei Verweigerung einer freiwilligen Ausreise drohenden Abschiebung \nnoch auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten gegen die Regierung Kabila \nbeachtlich wahrscheinlich.\n\n76\n\nDie von der Klägern vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten begründen nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer \nRückkehr in die DR Kongo.\n\n77\n\nÜber die Behandlung von Asylbewerbern, die im Ausland gegen die Regierung \nKabila tätig sind, liegen der Kammer keine unmittelbaren Erkenntnisse vor. \nInsbesondere gibt es nahezu keine Erkenntnisse über Personen, die nach \noppositionellen Aktivitäten gegen die Regierung Kabila in die DR Kongo \nzurückgekehrt sind.\n\n78\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 29. Mai 1998, S. 19; Auskunft vom \n7. Dezember 1998, 514-516.80/31770; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme \nvom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf; amnesty international (ai), \nStellungnahme vom 21. Januar 1998, AFR 62-97.222, S. 5.\n\n79\n\nBekannt geworden sind Berichte über die Verhaftung von zwei Mitgliedern der \nMNC/L-Coholico nach ihrer Rückkehr aus dem Exil am 1. Juli 1997.\n\n80\n\nVgl. Stefan Keßler, Die aktuelle Lage in der Demokratischen Republik Kongo, \nStand: 27. November 1997; ai, Stellungnahme vom 21. Januar 1998, AFR 62-\n97.222; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 12. November 1997 \ngegenüber VG Düsseldorf.\n\n81\n\nDieser Vorfall ist aber schon deshalb nicht verallgemeinerungsfähig, weil es sich \nzum einen um Führungsmitglieder dieser Partei und zum anderen um alte \nKampfgefährten Kabilas gehandelt haben soll, die die AFDL seit langem unterstützt, \ndann aber kurz vor ihrer Einreise Kabila scharf kritisiert haben sollen.\n\n82\n\nVgl. Stefan Keßler, a.a.O.\n\n83\n\nÄhnlich dürfte die Verhaftung des stellvertretenden Vorsitzenden der kleineren \nund bisher mit der AFDL verbündeten Partei 'Alliance nationale des democrates pour \nla reconstruction' (ANADER), Kumbu Kumbel, einzustufen sein, der Mitte Mai 1997 \naus seinem Schweizer Exil nach Lubumbashi zurückkehrte, um dort die zukünftigen \nBeziehungen seiner Partei zur neuen Regierung zu besprechen.\n\n84\n\nVgl. ai, Stellungnahme vom 4. September 1997, AFR 62-97.182; Institut für \nAfrika-Kunde, Stellungnahme vom 12. November 1997 gegenüber VG \nDüsseldorf.\n\n85\n\nAuch die vorübergehende Verhaftung von Teilnehmern einer von einer \nNichtregierungsorganisation organisierten 'Konferenz für den Frieden' in Südafrika \nbei ihrer Rückkehr am Flughafen N'Dijli am 14. März 1999 dürfte wenig \naussagekräftig für die Prognose der Behandlung aus Europa zurückkehrender, \nexilpolitisch tätiger Asylbewerber sein. Denn bei den Verhafteten (ein Mitglied der \nPartei 'Front Patriotique' (FP), die Vorsitzende einer kongolesischen \nFrauenvereinigung sowie die Herausgeber zweier kongolesischer Tageszeitungen) \nhandelte es sich zum einen um Personen, die bereits in der DR Kongo lebten und \ndas Land lediglich zur Teilnahme an dieser Konferenz verlassen hatten, und zum \nanderen waren diese auf dem afrikanischen Kontinent stattfindende Veranstaltung \nvon der Regierung bereits im Vorfeld als 'Verschwörung' und deren kongolesische \nTeilnehmer als 'Verräter an der Nation' bezeichnet worden.\n\n86\n\nVgl. ai, Stellungnahme vom 22.4.1999, AFR 62-98.200; AA, Lagebericht vom \n7. Mai 1999, S. 14.\n\n87\n\nWie diese Reaktionen der kongolesischen Regierung bereits im Vorfeld der \nVeranstaltung zeigen, dürfte dieser Veranstaltung zudem schon auf Grund der \nräumlichen Nähe ihres Veranstaltungsortes zur DR Kongo sowie auf Grund des \ndirekten Zusammenhangs mit den im August 1998 in der DR Kongo ausgebrochenen \nkriegerischen Auseinandersetzungen unter Beteiligung verschiedener weiterer \nafrikanischer Staaten und den Bemühungen auch anderer afrikanischer Staaten um \nBeilegung des Konflikts eine mit gewöhnlichen exilpolitischen Veranstaltungen in \nEuropa nicht vergleichbare, unmittelbar in der DR Kongo spürbare Außenwirkung \nzugekommen sein.\n\n88\n\nFehlt es damit an aussagekräftigen Referenzfällen über die Behandlung aus \nEuropa abgeschobener Asylbewerber, kann die Einschätzung der Verfolgungsgefahr \nwegen exilpolitischer Aktivitäten daher nur auf Grund der sonstigen Erkenntnisse \nüber die Politik der Regierung Kabila und ihr Verhalten gegenüber der Opposition in \nder DR Kongo erfolgen.\n\n89\n\nDas Gericht geht davon aus, dass die Regierung Kabila zwar bisher das Verbot \neiner politischen Betätigung außerhalb der AFDL in ihrem Machtbereich \ndurchgesetzt, insbesondere öffentliche Veranstaltungen, Demonstrationen und \nsonstige Protestaktionen gewaltsam verhindert oder aufgelöst und Teilnehmer \nverhaftet oder misshandelt hat. Weiterhin wurden Führungsmitglieder, die sich nicht \nan das Verbot politischer Betätigung gehalten haben, sowie Mitglieder von \nMenschenrechtsorganisationen in erheblichem Umfang in Haft genommen und zum \nTeil misshandelt. Darüber hinaus ist es trotz des Bestehens weit gehender \nPressefreiheit, auf Grund derer in den früher als Oppositionszeitungen bekannten \nZeitungen Oppositionsparteien, Kirchen, Gewerkschaften und andere \ngesellschaftliche Gruppen ihre politischen und gesellschaftlichen Vorstellungen \nsowie ihre Kritik an der AFDL sowie der Regierung einschließlich der Person Kabilas \nin breitem Rahmen artikulieren, auch in nicht unerheblichem Umfang zu \nVerhaftungen und Einschüchterungen von Herausgebern und Redakteuren \nregimekritischer Zeitungen gekommen. Verfolgungsmaßnahmen gegen Mitglieder \noppositioneller politischer Parteien, die selbst keine Aktivitäten gegen die Regierung \nKabila entfalten, sind aber nicht bekannt geworden. Auch ist seit dem Erlass des \nliberaleren Parteiengesetzes Nr. 001/2001 vom 17. Mai 2001 insofern Bewegung in \ndie politische Landschaft gekommen, als derzeit zahlreiche kleine Parteien neu \ngegründet worden sind und nach Angaben des Innenministeriums der DR Kongo 97 \npolitische Parteien ordnungsgemäß registriert seien und von 518 Parteien die \nRegistrierung beantragt worden sein soll.\n\n90\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 11 ff.; vom 23. März 2000, S. 12 ff.; \nvom 23. November 2001, S. 10 f.; ai, Stellungnahmen vom 22. April 1999, AFR 62-\n98.200, und vom 21. Januar 1998, AFR 62-97.222; Institut für Afrika-Kunde, \nStellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf.\n\n91\n\nDas Vorgehen der Regierung Kabila gegen die im Inland tätige Opposition kann \nallerdings nicht ohne weiteres auf exilpolitische Aktivitäten übertragen werden. Es ist \nvielmehr zu berücksichtigen, dass es der Kabila-Administration darum geht, ihren \nalleinigen Machtanspruch in der DR Kongo durchzusetzen, der allerdings nicht nur \nvon der politischen Opposition, sondern insbesondere durch den im August 1998 \nausgebrochenen bewaffneten Konflikt mit den Rebellenorganisationen in Frage \ngestellt wird. Kommt es auf Grund dessen im Zusammenhang von Demonstrationen \noder Kundgebungen zu Übergriffen auch auf einfache Parteimitglieder und \nVeranstaltungsteilnehmer, zeigt dennoch das wiederholte Vorgehen gegen politische \nPersönlichkeiten wie etwa Etienne Tshisekedi und Josef Olenghankoy, die im \nÜbrigen zwischenzeitlich wieder in die DR Kongo zurückgekehrt sind,\n\n92\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 29. Mai 1998, S. 13 ff., vom 4. Dezember 1998, \nS. 15 ff., vom 23. März 2000, S. 13 und vom 23. November 2001, S. 16; Auskunft \nder Dt. Botschaft Kinshasa vom 17. Februar 2000, RK 516.80 SE 35541,\n\n93\n\nein differenziertes, an der Bedeutung und Gefährlichkeit der einzelnen Personen \norientiertes Vorgehen.\n\n94\n\nVor diesem Hintergrund lässt sich schlussfolgern, dass eine oppositionelle \nBetätigung im Ausland, die nicht unter dem Druck einer unmittelbar drohenden \nVerfolgung, sondern im zumindest vorläufig sicheren Exil ausgeübt wird, und die \nauch asyltaktisch motiviert sein kann, aus der Sicht der Regierung wenig relevant ist. \nSie ist nämlich - anders als die Tätigkeit im Heimatland - regelmäßig nicht Ausdruck \neiner kämpferischen, mit großem persönlichen Einsatz verfochtenen Haltung, für die \nauch schwere Nachteile in Kauf genommen werden. Einfache oppositionelle \nHandlungen wie die Mitgliedschaft in einer Exilorganisation einschließlich der \nLeitungsfunktionen auf unteren Ebenen, Teilnahme an internen und öffentlichen \nVeranstaltungen sowie Demonstrationen, das Verfassen kritischer Schreiben an \nPräsident Kabila bzw. sonstige kongolesische oder deutsche staatliche oder \npolitische Institutionen, listenmäßige Unterschriften bei Aufrufen, Petitionen und \noffenen Briefen stellen weder den Herrschaftsanspruch Kabilas ernsthaft \ngefährdende Aktivitäten dar noch dokumentieren sie eine aus der Sicht der \nRegierung Kabila gefährliche Haltung, die bei der Rückkehr bekämpft werden \nmuss.\n\n95\n\nVgl. AA, Auskunft vom 4. Januar 1999, 514-516.80/31976; Lagebericht vom 7. \nMai 1999, S. 23, vom 23. März 2000, S. 21 f. und vom 23. November 2001, S. \n16.\n\n96\n\nVgl. hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 8. \nMai 1998 - 1 L 1690/96 -, S. 13 ff. des Abdrucks; VGH BaWü, Urteil vom \n17. November 1999 - A 13 S 2844/95 -, S. 25 ff. des Abdrucks; VG Düsseldorf, \nUrteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -, S. 7 ff. des Abdrucks; Urteil vom \n2. August 1999 - 23 K 7384/96.A - S. 16 des Abdrucks; VG Aachen, Urteil vom \n18. Februar 1998 - 3 K 188/94.A -, S. 9 ff. des Abdrucks.\n\n97\n\nAnhaltspunkte dafür, dass auf Grund des Tods von Laurent Desire Kabila und \nder Übernahme des Präsidentenamtes durch seinen Sohn Joseph Kabila mit einem \nverschärften Vorgehen gegen exilpolitisch tätige Kongolesen zu rechnen ist, sind \nnicht erkennbar. Wie sich aus der allgemeinen Presseberichterstattung ergibt, hat \nJoseph Kabila vielmehr anlässlich seiner Vereidigung den Willen bekundet, die \nBeendigung der kämpferischen Auseinandersetzungen mit den Rebellen durch \nWiederaufnahme der Friedensverhandlungen anzustreben und nach \nWiederherstellung der territorialen Einheit das Gespräch mit allen politischen Kräften \nzu suchen und freie Wahlen abzuhalten. Er hat sowohl gegenüber OAU als auch \nanlässlich eines Besuchs in den USA gegenüber der UNO Kooperationsbereitschaft \nsignalisiert. Auch wenn diese bloße Ankündigung zunächst keine hinreichende \nGrundlage für die Annahme einer Rückkehr zu annähernd rechtsstaatlichen \nVerhältnissen in der DR Kongo sein kann, lassen dennoch weder das bisherige \nVerhalten Joseph Kabilas noch die im Wesentlichen unveränderte allgemeine Lage \nin der DR Kongo Anzeichen für ein verschärftes Vorgehen gegen die exilpolitische \nSzene bzw. gegen Rückkehrer erkennen, die sich in Europa exilpolitisch betätigt \nhaben.\n\n98\n\nGemessen an diesen Maßstäben vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass \nden Klägern zu 1. und 2. bei einer Rückkehr in die DR Kongo politische Verfolgung \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n99\n\nZwar haben die Kläger zu 1. und 2. angegeben, sich auch in Deutschland durch \nTeilnahme an Demonstrationen und Verfassen eines offenen Briefes an den \nStaatspräsidenten Kabila exilpolitisch betätigt zu haben, wobei die Klägerin zu 2. in \nder mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie in Deutschland politisch nicht mehr \naktiv sei. Der Kläger zu 1. hat ferner angegeben, sich in der Vereinigung der \nkongolesischen solidarischen Demokraten exilpolitisch zu betätigen, indem er an \nzahlreichen Aktionen dieser Gruppe teilnimmt und innerhalb der Gruppe für die \nMobilisation und Information der Mitglieder zuständig ist. Diesem Vortrag lässt sich \njedoch keine herausgehobene, den oben skizzierten Rahmen einfacher \nexilpolitischer Handlungsweisen überschreitende Tätigkeit entnehmen. Das Gericht \nvermag daher nicht zu erkennen, dass die Kläger zu 1. und 2. damit eine solche \nStellung in der exilpolitischen Szene eingenommen hätten, die sie in den Augen der \nRegierung Kabila als besonders gefährliche und deshalb unmittelbar zu \nbekämpfende Gegner des Regimes erscheinen ließen. Denn Anhaltspunkte dafür, \ndass die Kläger letztlich die Ausrichtung und Vorgehensweise der oppositionellen, \ngegen Kabila ausgerichteten exilpolitischen Szene in Deutschland entscheidend \n(mit-)bestimmen und deshalb seitens der kongolesischen Sicherheitsbehörden als \nernsthafte Bedrohung des Machtanspruchs Kabilas eingestuft werden könnten, sind \nnicht erkennbar.\n\n100\n\nAuch die Klägerin zu 3. konnte das Gericht nicht davon überzeugen, ihr \nHeimatland nach erlittener Verfolgung oder aus Furcht vor unmittelbar drohender \nVerfolgung verlassen zu haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit \nauf die Gründe in dem bezüglich der Klägerin zu 3. ergangenen \nAsylablehnungsbescheid des Bundesamts vom 27. Juli 1998 Bezug genommen. \nAuch eine Verfolgung der Klägerin zu 3. wegen der von ihr angegebenen \nexilpolitischen Aktivitäten ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Denn auch hinsichtlich \nder Klägerin zu 3., die sich nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung \nlediglich durch Teilnahme an Veranstaltungen und Sitzungen der Vereinigung der \nkongolesischen solidarischen Demokraten exilpolitisch betätigt haben will, ist nicht \nerkennbar, dass sie eine solche Stellung in der exilpolitischen Szene eingenommen \nhaben könnte, die sie in den Augen der Regierung Kabila als besonders gefährliche \nund deshalb unmittelbar zu bekämpfende Gegnerin des Regimes erscheinen \nließe.\n\n101\n\nDer Kläger zu 4. hat eigene Asylgründe nicht vorgetragen.\n\n102\n\nEine politische Verfolgung der Kläger ist auch nicht im Zusammenhang mit der \nihnen bei Verweigerung einer freiwilligen Ausreise drohenden Abschiebung \nbeachtlich wahrscheinlich.\n\n103\n\nDas Bestehen einer solchen beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr für \ndie Kläger lässt sich insbesondere nicht aus den Angaben des Zeugen P vor dem \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ableiten. Zwar hat Herr P dort \nangegeben, dass sämtliche Kongolesen, die zwangsweise im Wege der \nAbschiebung in die DR Kongo zurückgeführt werden, gewalttätigen Verhören \nunterzogen würden und anschließend in der Regel zwangsrekrutiert oder im Falle der \nVerweigerung des Militärdienstes getötet würden. Dabei werde schon jeder \nKongolese der Regimegegnerschaft verdächtigt, der nicht im Anschluss an die \nMachtübernahme Kabilas in die DR Kongo zurückgekehrt sei und der sich während \nseines Auslandaufenthaltes nicht bei der jeweiligen kongolesischen Botschaft habe \nregistrieren lassen. Außerdem lägen den Einwanderungsbehörden auch durch den \nGeheimdienst erhobene Informationen über exilpolitische Aktivitäten von Kongolesen \nvor. Diese Angaben werden jedoch zumindest insoweit durch die Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2000,\n\n104\n\nAz: 514-516.80/36685,\n\n105\n\nnicht bestätigt, als sie den Schluss nahe legen könnten, jeder abgeschobene \nkongolesische Asylbewerber müsse schon im Zusammenhang mit seiner Einreise mit \nMisshandlung und Zwangsrekrutierung oder Tötung rechnen. Zwar hat das \nAuswärtige Amt - wie auch schon in früheren Auskünften,\n\n106\n\nvgl. AA, Auskunft vom 28. April 1999, 514-516.80/COD, Auskunft vom 19. Mai \n1999, 514-516.80/33361, Auskunft vom 13. Oktober 1999, 514-516.80/34390, \nLagebericht vom 23. März 2000, S. 27,\n\n107\n\nbestätigt, dass sich abgeschobene kongolesische Asylbewerber in der Regel \neiner Überprüfung durch Beamte der DGM und möglicherweise auch des ANR \nunterziehen müssen. Allerdings bleiben die Rückkehrer dabei nach Angaben des \nAuswärtigen Amtes in der Regel unbehelligt und gelangen im Anschluss zu ihren \nFamilienangehörigen. Fälle von Zwangsrekrutierung oder Tötung bzw. \nVerurteilungen abgeschobener Kongolesen zum Tode durch den Militärgerichtshof \nCOM sind dem Auswärtigen Amt weder bekannt geworden, noch konnten solche in \nErfahrung gebracht werden. Dabei stützt sich das Auswärtige Amt auf \nBeobachtungen eigener Mitarbeiter sowie Mitarbeiter von \nMenschenrechtsorganisationen auf dem Flughafen Kinshasa sowie den sonstigen \nInformationsaustausch insbesondere mit ortsansässigen \nMenschenrechtsorganisationen.\n\n108\n\nNeben den anders lautenden Auskünften des Auswärtigen Amtes spricht gegen \ndie Glaubhaftigkeit der Angaben des Herrn P auch der Umstand, dass Fälle von \nMisshandlungen, Zwangsrekrutierung oder Tötung abgeschobener Asylbewerber \nbisher auch nicht über Berichte inländischer Menschenrechtsorganisationen oder \netwa amnesty international bekannt geworden sind. Solche 'Rückmeldungen' wären \nallerdings bei einer Anzahl von 84 abgeschobenen Kongolesen im Jahr 1998, 104 im \nJahr 1999 und 34 bis zum 30. April 2000,\n\n109\n\nvgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten \nCarsten Hübner und der Fraktion der PDS, BTDrs. 14/3725, Ziff. 4,\n\n110\n\nunbedingt zu erwarten, wenn die von Herrn P beschriebene Vorgehensweise nur \nmit einer gewissen Regelmäßigkeit praktiziert würde.\n\n111\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n112\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n113\n\nDie Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebeverbotes im Sinne dieser Vorschrift sind denjenigen für eine Anerkennung \nals Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG hinsichtlich der erforderlichen \nVerfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters \nder Verfolgung deckungsgleich. Auch gelten für die Beurteilung der \nVerfolgungsgefahr dieselben Prognosemaßstäbe wie für die Asylanerkennung.\n\n114\n\nDie Kläger haben daher aus den oben dargelegten Gründen auch keinen \nAnspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen.\n\n115\n\nDie Klage bleibt ferner erfolglos, soweit die Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG begehrt wird. \nDanach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm \nFolter, Todesstrafe oder die Verletzung seiner Menschenrechte mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. Ferner kann von einer Abschiebung abgesehen werden, \nwenn dem Ausländer eine erhebliche (individuelle) Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit droht (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).\n\n116\n\nAus den vorstehenden Ausführungen zu § 51 Abs. 1 AuslG folgt, dass auch \nAbschiebehindernisse nach § 53 Abs. 1, 3, 4 AuslG nicht vorliegen.\n\n117\n\nSchließlich können sich die Kläger zu 2. bis 4. auch nicht auf ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen. Lediglich der Kläger \nzu 1. hat mit der Klage insoweit Erfolg, da in seiner Person die Voraussetzungen \neines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen und sich der \nBescheid vom 15. Oktober 1997 in diesem Punkt als rechtswidrig erweist.\n\n118\n\nDer Kläger zu 1. hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person \ndie Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG in verfassungskonformer Auslegung vorliegen.\n\n119\n\nGegen die ihm angedrohte Abschiebung in die DR Kongo macht der Kläger zu 1. \ngeltend, er sei an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt. Bei einer Rückkehr in sein \nHeimatland gerate er daher wegen der dort gegenwärtig gegebenen Situation des \nGesundheitswesens, die für ihn die ohnehin allgemeine schlechte Versorgungslage \nder Bevölkerung zusätzlich verschlimmere, in eine Gefahrenlage, die sein Leben und \nseine Gesundheit akut erheblich verschlimmere.\n\n120\n\nBei diesem von dem Kläger zu 1. gegen seine Abschiebung vorgetragenen \nGrund handelt es sich um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, für \ndessen Prüfung das Bundesamt zuständig ist.\n\n121\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. November 1997 - 9 C \n58/ 96 -, BVerwG E 105, 383 (385).\n\n122\n\nDenn die geltend gemachte Verschlimmerung seines Gesundheitszustands, die \nein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG sein kann,\n\n123\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 a.a.O.; Urteil vom 27. April 1998 \n- 9 C 13/97 -, NVwZ 1998, 973, \n\n124\n\ntritt im Fall einer Rückkehr in die DR Kongo ein.\n\n125\n\nNach § 53 Abs. 6 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1); Gefahren in diesem Staat, denen die \nBevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein \nausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 berücksichtigt (Satz 2). Mit der \nRegelung des § 54 AuslG soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, \ndass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im \nAbschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren \nAufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine \nErmessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der \npotenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des \nInnenministeriums entschieden wird. Allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG können daher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in \nindividualisierbaren Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr \nist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren des \neinzelnen Ausländers „gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl \nweiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Diese Entscheidung des \nBundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren. Sie dürfen \ndaher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein \nAbschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor \nder Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 \nAbs. 5 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das \nist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen \nGefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung \ndorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, \nArt 2 Abs. 2 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer \nErmessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.\n\n126\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 -, BVerwGE 99, 324 \n(326-328); Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, BVerwGE 108, 77 (79-\n81).\n\n127\n\nDieser für eine extreme Gefahrenlage geltende Maßstab spricht nicht nur Art und \nInhalt der drohenden Rechtsgutverletzung, sondern auch die Unmittelbarkeit der \nGefahr und ihren hohen Wahrscheinlichkeitsgrad an. Damit ist indessen nicht gesagt, \ndass nur dann eine die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in \nverfassungskonformer Anwendung rechtfertigende extreme Gefahrenlage besteht, \nwenn Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der \nAnkunft im Abschiebezielstaat eintreten. Sie besteht beispielsweise auch dann, wenn \nder Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod \nausgeliefert werden würde.\n\n128\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999, - 9 B 617/98-, NVwZ 1999, \n688.\n\n129\n\nGemessen an diesen Grundsätzen steht dem Kläger bei Würdigung aller im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände und \nörtlichen aktuellen Verhältnisse in der DR Kongo jedenfalls ein \nAbschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer \nAnwendung zu. Denn auf Grund der bei ihm bestehenden Erkrankung an Diabetes \nmellitus wäre er in absehbarer Zeit nach seiner Rückkehr in sein Heimatland mit \nhoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret einer lebensbedrohenden Gefahr \nausgesetzt.\n\n130\n\nIm Fall seiner Rückführung in die DR Kongo besteht für den Kläger dort eine \nerhebliche konkrete Gefahr für die in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten \nRechtsgüter. Denn nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung besteht bei ihm \nein manifester Diabetes mellitus Typ 1, der klinisch nach einem so genannten Basis-\nBolus-Prinzip eingestellt worden sei. Der Kläger zu 1. muss sich täglich mehrfach an \ndie aktuelle Stoffwechselsituation und die geplante Nahrungsaufnahme angepasste \nInsulindosen spritzen. Hierzu sind täglich mehrfache Blutzuckerselbstmessungen mit \nspeziellen Messstreifen und Messgeräten erforderlich. Bei unzureichender \nEinstellung des Diabetes muss mit der Entwicklung der Lebensqualität \nbeeinträchtigender und die Lebenserwartung verkürzender Spätfolgen der \nErkrankung wie diabetische Augenerkrankungen mit möglicher Erblindung, \nNierenerkrankungen mit eventueller Möglichkeit einer Dialyse oder diabetischer \nNervenschäden gerechnet werden. Als Folge einer akuten Stoffwechselentgleisung \ndroht dem Kläger zu 1. ein potenziell lebensbedrohliches ketoazidotisches Koma. Die \nEntwicklung eines solchen ketoazidotischen Komas ist bei Ausbleiben der \nnotwendigen Insulinzufuhr bereits innerhalb weniger Stunden möglich. Bei dem \nKläger zu 1. besteht daher die zwingende Notwendigkeit einer engmaschigen und \nregelmäßigen medizinischen Betreuung sowie der regelmäßigen mehrfach täglichen \nBlutzuckerkontrolle und Zufuhr von Insulin.\n\n131\n\nAuf Grund dieser Erkrankung, deren Grad und Schwere durch die vorgelegte \närztliche Bescheinigung hinreichend belegt ist, besteht bei einer Rückkehr des \nKlägers zu 1. in die DR Kongo zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit hoher \nWahrscheinlichkeit die akute Gefahr, dass sich sein Gesundheitszustand kurzfristig \nlebensbedrohlich verschlechtert. Denn nach den dem Gericht vorliegenden \nErkenntnissen würde der Kläger zu 1. in Lebensumstände zurückkehren, die vor dem \nHintergrund einer allgemein desolaten Versorgungslage für breite Teile der \nBevölkerung in der DR Kongo weiterhin gekennzeichnet sind durch einen \nkatastrophalen Zustand des Gesundheitswesens.\n\n132\n\nDie wirtschaftliche Situation in Kinshasa und der DR Kongo im Allgemeinen hat \nsich seit Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen im August 1998 \nkontinuierlich und ernstlich verschlechtert. Die Kaufkraft des kongolesischen Franc ist \nweiter gesunken. Die vorhandenen Nahrungsmittellieferungen decken nunmehr nur \nnoch ca. 60 % des Bedarfs. Schätzungen zufolge leiden ca. zwei Millionen \nKongolesen in lebensbedrohlicher Weise unter dieser Lebensmittelknappheit. Durch \neine urbane Mikroagrarwirtschaft wird versucht, die Grundversorgung mit \nNahrungsmitteln zu sichern. Verschärft wird die Versorgungslage in Kinshasa durch \nden desolaten Zustand der Transportwege, über die Nahrungsmittel aus den \ninländischen Gegenden, in denen die Nahrungsmittelproduktion ausreicht, ansonsten \nkommen könnten. Die Arbeitslosigkeit liegt bei über 90 %. Es gibt keine \nausreichende Aufnahmekapazitäten mehr für Rückkehrer aus dem Ausland. \nPersonen, die nach Kinshasa zurückkehren, ohne dort auf die Unterstützung eines \nFamilienverbandes zurückgreifen zu können, werden deshalb nur in einem der von \nder Regierung eingerichteten Lager für intern Vertriebene eine reelle \nÜberlebenschance haben. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, \nHärten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen.\n\n133\n\nDas Gesundheitswesen seinerseits ist in einem katastrophalen Zustand. \nStaatliche Krankenhäuser waren schon vor der Rebellion und den Plünderungen \n1998 heruntergewirtschaftet bzw. geplündert. Von der Möglichkeit einer \nmedizinischen Grundversorgung, die im Wesentlichen von sog. \nNichtregierungsorganisationen u.a. den Kirchen getragen wird, kann nur in größeren \nstädtischen Zentren gesprochen werden. Auch hier müssen die Patienten bzw. ihre \nAngehörigen für die Behandlung aufkommen. Der Großteil der Bevölkerung kann \nnicht hinreichend medizinisch versorgt werden. Ein Krankenversicherungssystem \nexistiert nicht, sondern in der Regel zahlen Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer \nBeschäftigten. Die Behandlungskosten Arbeitsloser werden unter erheblichen \nAnstrengungen von der Großfamilie aufgebracht. Nur wenn die Geldmittel zur \nVerfügung stehen, können die meisten in der DR Kongo vorkommenden Krankheiten \ndiagnostiziert und mit Einschränkung fachgerecht behandelt werden. Für \nzahlungskräftige Patienten stehen allerdings hinreichend ausgestattete private \nKrankenhäuser und fachkundige Ärzte zur Verfügung.\n\n134\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Mai 2001 (Stand: März 2001) \n- 588(514)-516.80/3 COD -, S. 22 u. 23; Stellungnahme des Hohen \nFlüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vom 8. März 2001 \n(C-144/01, 100 COD, JZ), S. 3; Stellungnahme von amnesty international vom \n12. Februar 2001 (AFR 62-00.080), S. 4; Stellungnahme des Missionsärztlichen \nInstituts Würzburg vom 6. November 2000.\n\n135\n\nAngesichts dieser Lage des Gesundheitswesens in der DR Kongo, die in gleicher \nWeise bereits in der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in \nKinshasa vom 12. April 2000 (RK 516.50 SE Nsangwendo) beschrieben worden ist, \nist nicht sichergestellt, dass der Kläger zu 1. bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland \ndort die für ihn ständig notwendige medizinische Versorgung und Betreuung \nerreichen und finanzieren kann. Zwar sind nach der Auskunft vom 12. April 2000 \n(a.a.O.) die von ihm wegen seines Diabetes mellitus benötigten Medikamente und \nHilfsmittel unter den geschilderten Bedingungen und insbesondere finanziellen \nVoraussetzungen in der DR Kongo verfügbar; der Kläger zu 1. hat jedoch auf \nausdrückliches Befragen in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht, dass er \nnicht über die finanziellen Mittel verfügt, sich die notwendigen Medikamente \nproblemlos und jederzeit zu besorgen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass er sich \nnach seinem mehrjährigen Aufenthalt außerhalb seines Heimatlandes zunächst \neinmal wieder in den dortigen Lebensverhältnissen zurechtfinden muss. Dieser \nWiedereingliederungsprozess, der als solcher bereits mit \nEingewöhnungsschwierigkeiten verbunden ist, bedeutet für ihn insbesondere, dass \ner umgehend eine Existenzgrundlage finden muss, die seinen Lebensunterhalt \nsicherstellt. Angesichts der genannten extrem hohen Arbeitslosenquote dürften diese \nBemühungen jedoch nicht unbeträchtliche Anstrengungen erfordern. Kontakte zu \nfrüheren Arbeitgebern, die der Kläger zu 1. wieder aufnehmen könnte, dürften \nangesichts der langen Abwesenheit nicht mehr bestehen, sodass eine Sicherstellung \nder Kosten für die erforderlichen Medikamente auf diese Weise mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden muss. In gleicher Weise \ndürfte auch ein Rückgriff auf die Großfamilie im vorliegenden Fall dem Kläger zu 1. \nverschlossen sein. Auf Befragen in der mündlichen Verhandlung hat er glaubhaft \ngemacht, dass seine Verwandten entweder bereits verstorben sind, sich außerhalb \nder DR Kongo aufhalten oder sich als Familienverband zerstreut haben. Inwieweit \nder Kläger zu 1. schließlich Zugang zu privaten Krankenhäusern z.B. der Kirchen \nfinden könnte, ist nicht sichergestellt, zumal auch sie keine kostenlose medizinische \nVersorgung anbieten. Erschwerend kommt vorliegend, dass der Kläger zu 1. dauernd \nauf Insulinpräparate angewiesen ist und seine Stoffwechsellage nach den \nmedizinischen Angaben sehr schwankend ist. Aus einer Rückkehr in die DR Kongo \nerwächst für den Kläger zu 1. demnach eine konkrete Gefahr im Sinn von § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG.\n\n136\n\nAllerdings sind von dieser Gefahr, die aus der allgemeinen Lage im Lande \nerwächst und für das Leben in der DR Kongo gegenwärtig kennzeichnend ist, die \nBevölkerung allgemein oder zumindest doch große Teile von ihr betroffen. Insoweit \nkönnte von einer allgemeinen Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nauszugehen sein. Dies wiederum würde die Sperrwirkung des § 54 AuslG auslösen, \ndie die Verwaltungsgerichte zu beachten haben.\n\n137\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, - 9 C 9/95- , a.a.O., S. 327.\n\n138\n\nIm Hinblick auf die bei dem Kläger zu 1. vorliegende dauerhaft \nbehandlungsbedürftigen Erkrankung an einem insulinpflichtigem Diabetes mellitus \nTyp 1 lässt das Gericht jedoch in der zu entscheidenden konkreten Einzelfallsituation \ndie Frage ausdrücklich offen, ob die tatsächlich fehlende Erreichbarkeit und \nFinanzierbarkeit einer ausreichenden medizinischen Behandlung und Versorgung auf \nGrund eines weitgehend zusammengebrochenen Gesundheitssystems bei \ngleichzeitiger desolater Wirtschaftslage breiter Bevölkerungsschichten in dem \nAbschiebezielstaat als allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nanzusehen ist. Denn wegen der in seinem Heimatstaat derzeit bestehenden \ntatsächlichen Verhältnisse erreicht vorliegend die Gefahrensituation, der der Kläger \nzu 1. bei einer Rückkehr in die DR Kongo ausgesetzt sein würde, mit hoher \nWahrscheinlichkeit,\n\n139\n\nvgl. zum Prognosemaßstab in diesem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom \n19. November 1996, - 1 C 6/95 -, InfoAuslR 1997, 193 (197),\n\n140\n\neinen Grad der Intensität, der ihn gegenüber seinen Landsleuten oder einer \nGruppe von ihnen deutlich abhebt und ihn im Verhältnis zu diesen in Bezug auf \nLeben oder Gesundheit individuell erheblich zusätzlich in einer Weise gefährdet, die \nihm aus humanitären Gründen nicht abverlangt werden kann.\n\n141\n\nSeine Überzeugung, dass sich in der Person des Klägers zu 1. die im Fall seiner \nAbschiebung drohende Gefahrenlage ausnahmsweise zu einem \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer \nAnwendung verdichtet, gewinnt der Einzelrichter aus folgender Abwägung: Der \nKläger zu 1., der an einer dauerhaft medikamentös behandlungsbedürftigen \nStoffwechselerkrankung leidet, müsste in ein Land zurückkehren, in dem bereits \ngesunde Menschen ihre gesamte Kraft aufbringen müssen, um den dort angesichts \nder angespannten Versorgungslage gegenwärtig herrschenden täglichen \nÜberlebenskampf bestehen zu können. Angesichts dessen, dass - wie dargelegt - \nnur ca. 60 % des Nahrungsmittelbedarfs gedeckt ist und ca. zwei Millionen \nKongolesen in lebensbedrohlicher Weise unter dieser Nahrungsmittelknappheit \nleiden, mithin an der Hungergrenze leben, trifft der Kläger zu 1., der wegen seiner \nerheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung außer Stande ist, mit seiner ganzen \nKraft sich wieder in seinem Herkunftsland eine materielle Existenzbasis zu schaffen, \nauf eine für ihn nicht mehr beherrschbare lebensbedrohlichen Gefahrenlage. Könnte \nman ihm zwar als gesundem Menschen die Rückkehr in sein Heimatland zumuten, \nso ist vorliegend diese Zumutbarkeitsgrenze jedoch im Lichte des aus den Art. 1 und \n2 Abs. 2 GG gebotenen Rechtsgüterschutzes überschritten. Denn angesichts seiner \nErkrankung besteht für ihn in der desolaten Versorgungssituation in der DR Kongo \nmit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer alsbaldigen \nlebensbedrohenden Verschlimmerung seiner Gesundheit zumal unabhängig von der \nnotwendigen Versorgung mit Insulin auch maßgeblich zu berücksichtigen ist, dass \nder Kläger zu 1. sich seiner Erkrankung entsprechend ernähren muss. Auch dies ist \nnach Einschätzung des Gerichts bei der Versorgungsknappheit mit \nGrundnahrungsmitteln nicht gewährleistet. Bei dem Kläger zu 1. besteht somit eine \ngegenüber seinen Landsleuten zusätzlich lebensbedrohende Gefahr. Eine \nGesamtwürdigung aller Umstände kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Kläger \nzu 1. bei einer Rückführung in die DR Kongo in eine ihm nicht mehr zumutbare \nextreme Gefahrenlage geraten würde, sodass ihm ein Abschiebungshindernis nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung zuzusprechen ist.\n\n142\n\nDemgegenüber vermag das Gericht zu Gunsten der Kläger zu 2. bis 4. keine \nbesonderen individuellen Gesichtspunkte im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu \nerkennen, die bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von \nAbschiebungshindernissen zu berücksichtigen wären.\n\n143\n\nDie allgemeine Situation in dem von den Regierungstruppen kontrollierten Teil \nder DR Kongo, in den kongolesische Asylbewerber im Falle einer Abschiebung \nausschließlich zurückgeführt werden, stellt für sich genommen keine derart extremen \nGefahrenlage in dem oben dargestellten Sinn dar, die trotz Fehlen einer \nEntscheidung nach § 54 AuslG in Hinblick Art. 1 und 2 GG ausnahmsweise die \nGewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen \nkönnte.\n\n144\n\nZwar hat sich die schon vor der Machtübernahme durch Präsident Laurent Desire \nKabila schlechte wirtschaftliche Situation in der DR Kongo/Zaire jedenfalls seit dem \nAusbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen mit den Rebellenverbänden im \nSommer 1998 zunehmend verschlechtert. Durch die Besetzung großer Teile des \nLandes im Osten von Rebellenverbänden sind auch wichtige inländische \nHandelsverbindungen unterbrochen worden. Demgemäß wird die Versorgungslage \nauf Grund bestehender Lebensmittelknappheit in der Hauptstadt Kinshasa weiterhin \nals sehr angespannt bezeichnet. Ebenso hat sich die soziale Lage der Bevölkerung \nauch infolge der hohen Arbeitslosigkeit (90%) und der fortlaufenden \nPreissteigerungen erheblich verschlechtert. Auch nach dem Tod Laurent Desire \nKabilas im Januar 2001 sind insoweit durch die Übernahme der Regierungsgeschäfte \ndurch Joseph Kabila keine wesentlichen und dauerhaften Veränderungen \neingetreten.\n\n145\n\nVgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 1 und 31; vom 23. März 2000, S. \n28f; vom 5.5.2001 S. 6 und 22; vom 23.11.2001, S. 21; Auskunft vom 28. Mai \n1999, 514-516.80/33635; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar \n1999 gegenüber VG Düsseldorf.\n\n146\n\nMuss daher weiterhin eine schlechte allgemeine und soziale Lage in Kinshasa \nfestgestellt werden, so vermag das Gericht dennoch angesichts der in der DR Kongo \ngegenwärtig bestehenden namentlich wegen der kriegerischen \nAuseinandersetzungen sich verschärfenden allgemeinen Lebensumstände, denen \ndie Bevölkerung in ihrer Gesamtheit unterliegt, keine so extreme allgemeine und \nkonkrete Gefahr zu erkennen, dass jeder Rückkehrer aus Europa gleichsam \nsehenden Auges dem sicheren Tod oder einer schweren Gefahr für seine \nGesundheit ausgeliefert würde.\n\n147\n\nZwar waren der Presse wiederholt Meldungen über gravierende Zahlen von \nKongolesen, die an Unterernährung leiden bzw. an den Folgen von Hunger oder \nKrankheit sterben sowie über einer eklatant erhöhte Sterblichkeits- und \nUnterernährungsrate bei Kindern (Süddeutsche Zeitung vom 04.05.2001 und vom \n17.08.2001, Die Tageszeitung vom 10.05.2001, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom \n10.08.2001) zu entnehmen. Jedoch bezogen sich diese ausnahmslos auf die von \nden Rebellenverbänden kontrollierten, überwiegend nur schwer zugänglichen \nOstgebiete der DR Kongo, während Meldungen über vergleichbare Verhältnisses in \nKinshasa bzw. den weiterhin von den Regierungstruppen kontrollierten Gebiete der \nDR Kongo nicht vorliegen. Auch das Auswärtige Amt bezeichnet die Ernährungslage \nim Osten der DR Kongo als katastrophal, verweist aber demgegenüber zur \nBeschreibung der Situation in Kinshasa auf die erfolgreichen Bemühungen der \nBevölkerung, durch individuellen Initiativen, etwa auch von Frauen und Kindern \nbetriebener Kleinsthandel und eine Art urbaner Mikroagrarwirtschaft - dies selbst auf \nfremden Grundstücken und Grünflächen innerhalb der Stadt -, und wechselseitige \nUnterstützung innerhalb der (Groß-)Familie die Grundversorgung mit Lebensmitteln \nzu sichern. Wenn auch dies nicht immer das Ausbleiben individueller Härten \ngarantieren kann,\n\n148\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 5.5.2001, a.a.O.,\n\n149\n\nherrscht dennoch in Kinshasa keine akute Unterversorgung,\n\n150\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 23.11.2001, a.a.O.\n\n151\n\nVielmehr gelingt es dem überwiegenden Teil der Bevölkerung Kinshasa weiterhin \ndurch bemerkenswerte Improvisationsgabe und vielfältige Eigeninitiativen ihren \nLebensunterhalt sicherzustellen,\n\n152\n\nvgl. Auskunft der Botschaft Kinshasa vom 24.10.2001, RK 516.80 SE \n38502.\n\n153\n\nAuf diesem Hintergrund vermag das Gericht eine konkrete Lebens- oder \nschwerste Leibesgefahr für jeden Rückkehrer jedenfalls in Kinshasa bzw. den von \nden Regierungstruppen kontrollierten Gebieten nicht zu erkennen.\n\n154\n\nSo auch OVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, S. 41 des UA \nff.\n\n155\n\nAuch aus den kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten der DR Kongo \nerwachsen grundsätzlich keine extremen Gefahren für Rückkehrer.\n\n156\n\nNachdem die Angriffe der durch Militäreinheiten verbündeter afrikanischer \nStaaten unterstützten Rebellenverbände faktisch zu einer Teilung des Landes \ngeführt haben, konnte auch durch die Waffenstillstandsvereinbarung von Lusaka \nvom 10. Juli 1999 keine dauerhafte Befriedung des Landes erreicht werden. In \nverschiedenen Provinzen ist es auch nach dem Waffenstillstandsabkommen \nwiederholt zu kleineren Kampfhandlungen zwischen den kongolesischen \nStreitkräften und deren Verbündeten einerseits und den Soldaten der beiden \nRebellenbewegungen und den sie unterstützenden ausländischen Verbänden \nandererseits als auch zu kriegerischen Auseinandersetzungen etwa mit Milizen der \nMai-Mai oder der im Land verbliebenen Hutu gekommen.\n\n157\n\nVgl. AA, Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; Lagebericht vom \n23. März 2000, S. 19f; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar \n1999 gegenüber VG Düsseldorf.\n\n158\n\nDarüber hinaus sind insbesondere aus den von den Rebellen besetzten \nGebieten des Landes wiederholt zum Teil ethnisch motivierte Übergriffe auf die \nBevölkerung bekannt geworden,\n\n159\n\nvgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 9 f, 18 f, 28; vom 4. Dezember 1998 \nS. 31f; vom 23. März 2000, S. 20f; ai, Stellungnahme vom 22. April 1999, AFR 62-\n98.200, S. 3.\n\n160\n\nOb die insbesondere seit dem Tod von Laurent Desire Kabila und der Einsetzung \nvon Joseph Kabila als neuen Präsidenten erkennbaren Ansätze für eine Umsetzung \nder Vereinbarungen des Abkommen von Lusaka und verschiedener UN-\nResolutionen, \n\n161\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 5.5.2001, S. 6,\n\n162\n\nzu einer realen Verbesserung der Sicherheitslage für die Bevölkerung führen \nwerden, ist zum augenblicklichen Zeitpunkt noch nicht abzusehen.\n\n163\n\nUngeachtet dessen lässt sich allerdings eine für das gesamte Land geltende, \nkonkrete und gravierende Gefährdung der Bevölkerung der DR Kongo, Opfer der \nkriegerischen Auseinandersetzungen zu werden, nicht feststellen.\n\n164\n\nUngeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG in der Person des Klägers zu 1. \nerweisen sich die Abschiebungsandrohungen hinsichtlich aller Kläger gemäß §§ 34 \nAbs. 1 AsylVfG, 50 AuslG als rechtmäßig, da sie nicht als Asylberechtigte anerkannt \nwurden.\n\n165\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n166\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n167","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293203","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-03/23-k-8871-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293203","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293203","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-03/23-k-8871-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293203","retrieved":"2026-07-09 03:14:20.690467+00:00"}}