{"status":"available","doknr":"OLD293225","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0402.6L1504.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-02","aktenzeichen":"6 L 1504/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (6 K 2906/01) \ngegen Ziff. I Punkte 1, 2 und 4 des Änderungsbescheides der Antragsgegnerin vom \n3. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E \nvom 1. März 2002 wird wiederhergestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.564,59 Euro = 50.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin \nvom 25. Mai 2001 gegen Ziff. I Punkte 1, 2 und 4 des \nÄnderungsbescheides der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2001 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE vom 1. März 2002 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nEr ist zulässig, wobei es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist, ob die \nKlage 6 K 2906/01 im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig war. Denn die \nAntragstellerin hat daneben den inzwischen teilweise zurückgewiesenen \nWiderspruch erhoben, sodass die Klage jedenfalls nachträglich zulässig und der \nÄnderungsbescheid nicht unanfechtbar geworden ist.\n\n6\n\nNach § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat ein Widerspruch \ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus \nGründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des \nVerwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Eine derartige \nWiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene \nVerfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das \nInteresse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes \nüberwiegt.\n\n7\n\nDie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem \nGericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses \nder Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der \nAllgemeinheit an einer wirksamen Abwehr von Gefahren für das Grundwasser fällt \nvorliegend zu Gunsten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung von Ziff. I Punkte 1, 2 und 4 des angefochtenen Bescheides \nder Antragsgegnerin tritt hinter das Interesse der Antragstellerin zurück, vorläufig von \nder Vollziehung dieses Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. \nDie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene \nsummarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt nicht, dass Ziff. I Punkte 1, 2 \nund 4 des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2001 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 1. März 2002 \noffensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist und das private Interesse \nder Antragstellerin deswegen zurücktreten muss. Zureichend gesicherte \nAnhaltspunkte dafür, dass die vorgenannten Regelungen in dem Klageverfahren \n6 K 2906/01 Bestand haben werden, bestehen nicht. Die abschließende Beurteilung \nder Rechtmäßigkeit des Bescheides muss dem Verfahren zur Hauptsache \nvorbehalten bleiben. Gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides auch in der \nFassung des Widerspruchsbescheides bestehen jedoch jedenfalls die unten \ndargestellten Bedenken.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt die Rechtswidrigkeit des \nÄnderungsbescheides allerdings nicht daraus, dass es zur Änderung der \nRegelungen über die zur Verfüllung zugelassenen Materialien eines Änderungs-\nPlanfeststellungsbeschlusses bedurft hätte. Insoweit wird zunächst auf die nach \nAuffassung der Kammer rechtlich zutreffenden Ausführungen auf den Seiten 8 bis 10 \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 1. März 2002 Bezug \ngenommen. Hervorzuheben ist insbesondere, dass die nunmehr geänderten \nRegelungen nicht in der Form und im Verfahren der Planfeststellung \nzustandegekommen sind, sondern durch einfache Planänderung. Das \nplanfestgestellte Vorhaben, nämlich die Herstellung eines oberirdischen Gewässers \nin einer durch den Plan vorgegebenen bestimmten Gestalt, ändert sich durch den \nÄnderungsbescheid nicht und wird auch nicht unmöglich gemacht, mag die \nUmsetzung des Plans für den Unternehmer, also die Antragstellerin, auch \nschwieriger und wirtschaftlich weniger Gewinn bringend sein sowie länger dauern. \nDie von dem Unternehmer geplante Gewinnerzielung ist nicht Gegenstand oder \nInhalt der Planfeststellung, sondern lediglich deren tatsächlicher Reflex. Die \nwirtschaftliche Bedeutung der Änderung der Regelungen über die Verfüllung für den \nUnternehmer spielt rechtlich eine Rolle lediglich im Zusammenhang mit der \nAusübung des Ermessens durch die Behörde, wenn die tatbestandlichen \nVoraussetzungen für eine Änderung vorliegen.\n\n9\n\nInhaltlich wirft der Änderungsbescheid in seinem hier interessierenden Teil \nFragen auf, deren abschließende Klärung nur im Hauptsacheverfahren erfolgen \nkann.\n\n10\n\nUngeklärt ist auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides, ob die hier \ninteressierenden Teile des streitigen Bescheides unter dem Gesichtspunkt der \nRücknahme eines rechtswidrigen oder des Widerrufs eines rechtmäßigen \nVerwaltungsakts oder der Ausfüllung eines Auflagenvorbehalts zu betrachten \nsind.\n\n11\n\nBei dem hier streitigen Teil des Bescheides der Antragsgegnerin vom \n3. Mai 2001 bezüglich der Änderung der Planänderungsgenehmigung der \nBezirksregierung E vom 9. April 1994 in der Form des Änderungsbescheides der \nAntragsgegnerin vom 13. Januar 1999 kann es sich der Sache nach um einen \nWiderruf oder eine Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes im Sinne \nder §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) handeln. Der \nBescheid der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2001 enthält keinerlei Angaben darüber, \nauf welche Rechtsgrundlagen er sich stützt. Er enthält lediglich den Hinweis, dass \nder Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E vom 20. Oktober 1988, also \ndie zuletzt maßgebliche Fassung der Nr. 3.51 in der Form des Änderungsbescheides \nder Antragsgegnerin vom 13. Januar 1999, unter dem Vorbehalt stehe, dass die \nFestsetzung weiterer Auflagen vorbehalten bleibe. In dem Bescheid der \nBezirksregierung E vom 9. April 1994 war geregelt, dass zur Verfüllung der von der \nAntragstellerin betriebenen Abgrabung bis 1 m über höchstem zu erwartendem \nGrundwasserstand ausschließlich Material folgender Qualität zugelassen war: Nicht \nnachteilig verändertes Locker- und Festgestein (entsprechend der Deponieklasse 1, \nTyp: Bodenablagerungen des \"Richtlinienentwurfs über die Untersuchung und \nBeurteilung von Abfällen\"), welches auch durch Langzeitwirkung keinen schädlichen \nEinfluss auf die Umgebung und die Gewässer ausübt. Diese Regelung enthielt \neinerseits einen belastenden Inhalt insoweit, als der Antragstellerin die Verfüllung mit \nMaterial untersagt war, das die vorgenannten Qualitätsanforderungen nicht erfüllt. \nAndererseits war durch den Bescheid geregelt - insoweit zugunsten der \nAntragstellerin -, dass Material eingesetzt werden durfte, das den Anforderungen \nentsprach. Diese für die Antragstellerin günstige Rechtsposition wird durch den \nstreitigen Bescheid dahingehend geändert, dass in dem Bereich bis zu 1 m über dem \nhöchsten zu erwartenden Grundwasserstand nunmehr die strengeren \nZuordnungswerte Z 0 der technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall - \n(LAGA) - für \"Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen \nReststoffen/Abfällen - nachfolgend \"LAGA-Regeln\" genannt - sowohl im Feststoff als \nauch im Eluat einzuhalten sind. Damit ist der begünstigende Teil der betroffenen \nRegelung zum Nachteil der Antragstellerin verändert worden.\n\n12\n\nAnders als in der ursprünglichen Fassung des Bescheides der Antragsgegnerin \nvom 3. Mai 2001, der diese Fragen gänzlich offen gelassen hatte, hat sich die \nBezirksregierung im Widerspruchsbescheid auf den rechtlichen Standpunkt gestellt, \nbei der Änderung der Regelung über die Verfüllung - hier bis zu einer Höhe von 23 m \nüber NN, also im Bereich des Grundwassers und im Bereich 1 m über dem höchsten \nzu erwartenden Grundwasserstand - handele es sich um einen Anwendungsfall der \nRücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes i. S. des § 48 VwVfG NRW. Dies \nsetzt voraus, dass die bisherige Fassung der Verfüllungsregelung der Nr. 3.51 in \ndem Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E vom 20. Oktober 1988, \ngeändert durch die Planänderungsgenehmigung der Bezirksregierung E vom \n9. April 1994 in der zuletzt maßgeblichen Fassung des Änderungsbescheides der \nAntragsgegnerin vom 13. Januar 1999, rechtswidrig war und dass die nunmehrige \nRegelung, die durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E getroffen \nworden ist, rechtmäßig ist. Ob dies der Fall ist, erscheint jedoch zweifelhaft.\n\n13\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der \nVerfüllregelungen in der Planänderungsgenehmigung der Bezirksregierung E \n9. April 1994 in der Fassung des Änderungsbescheides der Antragsgegnerin vom \n13. Januar 1999 können zunächst nur die im Zeitpunkt des Erlasses dieser \nBescheide geltenden Rechtsvorschriften sein.\n\n14\n\nBei dem Einbringen von Verfüllmaterial in das mit dem Grundwasser in \nVerbindung stehende Wasser des Baggersees der Antragstellerin handelt es sich um \neine gem. § 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts \n(Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 27. Juli 1957 (BGBl. I Seite 1110, berichtigt \nSeite 1386) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 \n(BGBl. I Seite 1695) erlaubnispflichtige Benutzung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 \nWHG. An der Erlaubnispflichtigkeit ändert es nichts, dass das Einbringen im Rahmen \nder planfestgestellten Herstellung eines oberirdischen Gewässers geschieht. Die \nPlanfeststellung umfasst auch die erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse, \nsoweit sie mitgeregelt sind, was hier der Fall ist. Die streitigen Regelungen \nbegrenzen inhaltlich die Zulassung der Einbringung von Fremdmaterial und regeln \ndas Kontrollverfahren.\n\n15\n\nDas Einbringen von Fremdmaterial (feste Stoffe), das dem Abfallbegriff unterfällt, \nin das Gewässer wäre schon dann gemäß § 26 Abs. 1 WHG, der insoweit ein Verbot \nenthält, nicht erlaubnisfähig gewesen, wenn es (lediglich) dem Zweck diente, sich \nseiner zu entledigen, d. h. wenn es um Abfallbeseitigung ginge. Es dürfte sich aber \neher um Abfallverwertung handeln, da die Einbringung nicht lediglich dem Zweck \ndient, das Material \"loszuwerden\", sondern auch dazu, Böschungen, \nFlachwasserzonen oder Inseln zu gestalten.\n\n16\n\nDie Erlaubnisfähigkeit könnte aber auch an den Eigenschaften des bisher zur \nVerfüllung zugelassenen Materials im Hinblick auf die Gefahr einer Verunreinigung \noder sonstigen nachteiligen Veränderung des Wassers scheitern. Bei der Beurteilung \nder Rechtmäßigkeit der Erlaubnis ist davon auszugehen, dass das \nWasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz nur abstrakte Regelungen \nüber die Reinhaltung und den Schutz der oberirdischen Gewässer und des \nGrundwassers enthalten, nicht dagegen konkrete Grenz- oder Schwellenwerte für die \nEinleitung von Stoffen in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser. Zu \nden hohen Anforderungen, die das WHG an den Schutz insbesondere des \nGrundwassers stellt, verweist das Gericht auf die Ausführungen des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2001, \n20 A 1945/99, insbesondere S. 35 ff. Das Oberverwaltungsgericht hat dort \numfassend Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage zusammengestellt und \nausgewertet. Den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, insbesondere auch \nzur Bedeutung des Besorgnisgrundsatzes, schließt sich das Gericht an.\n\n17\n\nFür die Versagung der Erlaubnis ist es nicht erforderlich festzustellen, dass \ntatsächlich eine Verunreinigung des Gewässers eintritt. Ausreichend ist gemäß §§ 26 \nAbs. 2, 34 Abs. 1 WHG vielmehr, dass derartige Verunreinigungen zu besorgen sind, \nd.h. dass vernünftige Gründe für die mögliche schädliche Verunreinigung dargetan \nwerden. Zu besorgen bedeutet, dass die Möglichkeit einer Verunreinigung auf Grund \nder wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei \nungewöhnlichen Umständen, nach menschlicher Erfahrung nicht als \nunwahrscheinlich angesehen werden kann.\n\n18\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Juli 1965, IV C 54.65, \nDVBl. 1966, 496 f.\n\n19\n\nUnmaßgeblich ist auch die Schwere des Grades der schädlichen Verunreinigung. \n§§ 26 und 34 WHG sollen jede vermeidbare Verunreinigung verhindern.\n\n20\n\nVgl. hierzu Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Rdnr. 8 zu § 34 WHG\n\n21\n\nEine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige \nnachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften ist immer schon dann zu besorgen, \nwenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen \nUmständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten \nFeststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist; dabei ist von \neiner konkreten Betrachtungsweise auszugehen.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.1980, 4 C 88.77, DÖV 1981,104 f.\n\n23\n\nAuf eine abstrakte, nicht an den konkreten Umständen orientierte \nGefährdungsabschätzung kann demnach auch unter Berücksichtigung des \nBesorgnisgrundsatzes die Versagung einer Erlaubnis nicht gestützt werden.\n\n24\n\nOb nach diesen Grundsätzen die bisheriger Verfüllregelung rechtswidrig war, \nkann in diesem summarischen Verfahren nicht abschließend festgestellt werden.\n\n25\n\nDie Bezirksregierung E stellt in ihrem Widerspruchsbescheid im Wesentlichen \ndarauf ab, die bisher zugelassene Qualität des Verfüllmaterials (nicht nachteilig \nverändertes Locker- und Festgestein (entsprechend der Deponieklasse 1, Typ: \nBodenablagerungen des \"Richtlinienentwurfs über die Untersuchung und Beurteilung \nvon Abfällen\"), welches auch durch Langzeitwirkung keinen schädlichen Einfluss auf \ndie Umgebung und die Gewässer ausübt) entspreche nicht dem zu fordernden \nStandard, weil als Zulassungskriterium das Eluat des Abfalls zu Grunde gelegen \nhabe. Danach sollten die in Tabelle 3 des \"Richtlinienentwurfs\" geforderten Werte, \ndie nicht überschritten werden durften, sicher stellen, dass das Eluat einem Wasser \nentspricht, das nach herkömmlichen Aufbereitungsverfahren als Trinkwasser \nverwendet werden kann. Die dabei verwendeten Wertelisten stammen nach Angaben \nder Bezirksregierung aus den Jahren 1975 bis 1980, sind nach deren Ansicht veraltet \nund entsprechen nicht dem Stand der Technik.\n\n26\n\nDie Bezirksregierung vertritt die Auffassung, die Feststellung der \nSchadstoffbelastung lediglich im Eluat genüge auch bei den anorganischen \nParametern (insbesondere Schwermetallen und Arsen) häufig nicht, um mögliche \nGefährdungen qualitativ und quantitativ abzuschätzen. Entscheidend für das \nGefährdungspotenzial seien die Mobilisierbarkeit und der Transfer von Schadstoffen. \nGerade bei Bodenaushub sowie Boden-/Bauschuttgemischen sei daher eine Analytik \nder maßgeblichen Parameter sowohl im Hinblick auf den sofort verfügbaren, mobilen \nAnteil (Eluat-Analyse) als auch auf den Gesamtgehalt (Feststoffanalyse) erforderlich. \nBelastungen mit organischen Schadstoffen (KW, PAK) würden i.d.R. durch die \nEluat-Analyse nicht aufgezeigt. Würden keine Anforderungen an die \nSchadstoffbegrenzungen in der Originalsubstanz (Feststoffwerte) gestellt oder \nwürden die Abfälle allein anhand des nicht geeigneten Deponieklasse 1-Kriteriums \nbeurteilt, könne dies bedeuten, Stoffe mit beliebig hohem Schadstoffpotenzial im \nRahmen des Wiedereinbaus ubiquitär zu verteilen. Die Eluat-Wertgrenze der \nDeponieklasse 1 entspreche generell nicht mehr dem Stand der Technik im Bereich \nder Verwertung von mineralischen Abfällen im Erd- und Landschaftsbau. Der Stand \nder Technik habe sich inzwischen durch die technischen Regeln der LAGA \nweiterentwickelt. Nur bei Einhaltung der Vorgaben der LAGA sei davon auszugehen, \ndass relevante Schutzgüter nicht gefährdet würden.\n\n27\n\nBei dieser Argumentation misst die Bezirksregierung allerdings zum einen dem \nUmstand, dass die LAGA-Regeln - im Zeitpunkt des letzten Änderungsbescheides \nder Antragsgegnerin von 1999 waren die LAGA-Regeln nach dem Stand vom \n6. November 1997 maßgeblich - , die keinen Rechtsnormcharakter haben, nach dem \nbei der Erstellung dieses Regelwerkes erteilten Auftrag (I. 1) gerade nicht das \nEinbringen von Reststoffen/Abfällen im Gewässer behandeln, nicht die \nangemessene Bedeutung zu. Zum anderen ist Folgendes zu beachten: In dem \nAbschnitt „Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen\" des Regelwerks \n(I. 4.3), der das Wasserrecht betrifft, heißt es, dass es (beim Einbau von \nReststoffen/Abfällen) keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfe, sofern die \nAnforderungen dieser technischen Regeln eingehalten würden. In den von diesen \nVorgaben abweichenden Fällen sei eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.\n\n28\n\nDaraus folgt, dass auch nach den Vorstellungen der Verfasser des Regelwerks, \ndie seine Anwendbarkeit auf die Einbringung in Gewässer ohnehin nicht vorgesehen \nhaben, eine Abweichung von dem Regelwerk nicht etwa schlechthin unzulässig ist, \nsondern dass sie unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten lediglich davon \nausgegangen sind, dass es bei Abweichungen einer wasserrechtlichen Erlaubnis \nbedürfe. Daraus folgt, dass der Schluss der Bezirksregierung, aus der \nNichteinhaltung der LAGA-Regeln ergebe sich zwingend die Rechtswidrigkeit der \nVerfüllungsregelungen von 1994/1999, in dieser Form bereits nicht vom Regelwerk \nder LAGA getragen wird, das für den Bereich bis zum höchsten Grundwasserstand \nohnehin nicht anwendbar ist. Für den Bereich bis ein Meter darüber sind die \nLAGA-Regeln zwar anwendbar. Auch insoweit gilt aber, dass die Frage, ob die \nVerfüllung mit Material der Deponieklasse 1 erlaubnisfähig ist, sich nicht ohne \nWeiteres verneinen lässt, weil die LAGA-Regeln lediglich davon ausgehen, dass nur \ndie Verfüllung mit Material der LAGA-Kategorie Z 0 erlaubnisfrei sei.\n\n29\n\nNicht ohne weiteres zwingend ist ferner die Überlegung der Bezirksregierung, die \nLAGA-Regeln, die für den oberirdischen Einbau gelten sollen, müssten \"erst recht\" \nbeim Einbau unter Wasser gelten. Ob sich im Wasser befindliches Verfüllmaterial \nunter Luftabschluss physikalisch und chemisch im Hinblick auf die Auswaschung von \nSchadstoffen ebenso verhält wie oberirdisch eingebautes Material, das etwa von \nNiederschlagswasser unter Sauerstoffzufuhr durchsickert wird, vermag das Gericht \nmangels entsprechender naturwissenschaftlicher Sachkunde nicht zu beurteilen.\n\n30\n\nEine konkrete Gefahrenabschätzung haben weder die Antragsgegnerin noch die \nBezirksregierung vorgenommen. In diesem Zusammenhang wäre auch der Frage \nnachzugehen, welche Rolle einer anthropogenen Verschlechterung der \nWasserqualität - soweit diese überhaupt eingetreten sein sollte - aufgrund der in der \nVergangenheit erlaubten Verfüllung zukommt, d.h. ob die zusätzliche weitere \nVerfüllung mit gleichartigem oder sogar wesentlich \"besserem\" Material überhaupt \neinen messbaren Einfluss auf die Wasserqualität hat. Keine Ausführungen enthalten \ndie angefochtenen Bescheide auch über die Nutzung des umliegenden Geländes \nund daraus evtl. resultierende Vorbelastungen. Auch ist nicht ersichtlich, ob sich im \nAbstrom des Grundwassers Trinkwasserschutzgebiete befinden, die Anlass zu \nerhöhten Schutzanforderungen geben.\n\n31\n\nSoweit die Bezirksregierung im Widerspruchsbescheid die Regeln des Gesetzes \nzum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten \n(Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 anführt, kann daraus \njedenfalls nicht auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der geänderten \nVerfüllregelungen geschlossen werden, weil es am 9. April 1994 bzw. am \n3. Januar 1999 noch nicht in Kraft war. Das BBodSchG ist in seinen wesentlichen \nTeilen erst am 1. März 1999, also nach dem Erlass des letzten \nÄnderungsbescheides vom 3. Januar 1999 in Kraft getreten. Darüber hinaus \nerscheint es aus verfassungsrechtlichen Gründen fraglich, ob das BBodSchG und \ndarauf beruhende Regelwerke innerhalb von Gewässern überhaupt die maßgebliche \nGrundlage für die Begrenzung von Verunreinigungen sein können. In der Literatur \nwird die Auffassung vertreten, dass das Grundwasser aus dem Bodenbegriff des \nBBodSchG ausgenommen ist und dass ausschließlich aus dem Wasserrecht folgt, \nwelche stofflichen und sonstigen Belastungen noch als tolerabel anzusehen \nsind.\n\n32\n\nVgl. Frenz und Sieben, Das Verhältnis von Bodenschutz- und Wasserrecht, \nZeitschrift für Wasserrecht 2001, S. 152 ff., (155/156), m.w.N.\n\n33\n\nSteht somit die Rechtswidrigkeit der bisherigen Verfüllungsregelung nicht fest, so \nist es in dem summarischen Verfahren nicht Aufgabe des Gerichts, nach weiteren \nGründen für eine denkbare Rechtswidrigkeit zu forschen.\n\n34\n\nVorsorglich weist das Gericht zur Klarstellung und Vermeidung von \nMissverständnissen auf Folgendes hin: Mit den vorstehenden Ausführungen soll \nnicht gesagt werden, dass es rechtswidrig ist, wenn bei \"neuen\" Verfüllregelungen \ndie LAGA-Werte mangels besserer Kriterien wie Grenzwerte behandelt werden und \nwenn deshalb eine Verfüllung mit Material, das diese Werte nicht erfüllt, nicht \nzugelassen wird. Da auf eine wasserrechtliche Erlaubnis ebenso wie auf eine \nwasserrechtliche Planfeststellung ein Rechtsanspruch nicht besteht, dürfte es auch \nnicht zu beanstanden sein, wenn - soweit eine Verfüllung überhaupt zugelassen \nwird - nur Material in Betracht gezogen wird, das die Werte des abgebauten Materials \nzumindest in jeder Hinsicht einhält. Dies ist aber vorliegend nicht Gegenstand des \nVerfahrens und daher nicht abschließend zu beantworten. Die Frage, ob bereits \nerteilte Zulassungen rechtswidrig sind, wenn sie von diesen Begrenzungen \nabweichen, lässt sich mit den Gründen des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung nicht beantworten.\n\n35\n\nDie vorstehenden Überlegungen stehen nicht im Widerspruch zur \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen u.a. \nin den Beschlüssen vom 18. April 2000 - 20 B 470/00 - und vom 26. April 2002 \n-- 20 B 909/01 -. In beiden Fällen ging es um die Änderung der \nZulassungsregelungen zum Einbau von Material oberhalb von 1 m über dem \nhöchsten Grundwasserstand. Ferner ging es um die Änderung von - widerruflichen - \nErlaubnissen im Rahmen von Abgrabungsgenehmigungen, nicht aber um \nPlanfeststellungsbeschlüsse gem. § 31 WHG.\n\n36\n\nNicht abschließend klärungsbedürftig ist im vorliegenden Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes die Frage der Einhaltung der Jahresfrist des § 48 VwVfG \nNRW. Ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage \ndes maßgeblichen Zeitpunkts bei Änderung der rechtlichen Einschätzung auf Seiten \nder Behörde dürfte sich jedenfalls die Frage stellen, ob bei voller Kenntnis der \nAufsichtsbehörde von allen maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen die \nLaufzeit der Jahresfrist von einer zeitlich in das Belieben der Aufsichtsbehörde \ngestellten Entschließung über eine bestimmte Vorgehensweise und die damit \nverbundene Anweisung an die nachgeordneten Behörden abhängig gemacht werden \ndarf.\n\n37\n\nDie Bezirksregierung E hat sich in ihrem Widerspruchsbescheid hilfsweise auf die \nRegelungen des § 49 VwVfG NRW (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes) \nberufen. Einen Widerrufsvorbehalt (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) enthalten weder der \nursprüngliche Planfeststellungsbeschluss noch die nachfolgenden Planänderungen. \nWasserrechtliche Erlaubnisse sind allerdings von Gesetzes wegen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 \nWHG) widerruflich. Ob dies jedoch auch für im Rahmen von \nPlanfeststellungsentscheidungen erfolgte Benutzungszulassungen gilt, erscheint \nfraglich. Ein Planfeststellungsbeschluss verleiht eine wesentlich höhere Sicherheit für \ndas Vorhaben als eine Erlaubnis. Er ist nicht von Gesetzes wegen widerruflich. \nGemäß § 75 Abs. 2 VwVfG NRW sind nach Unanfechtbarkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf \nBeseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung \nausgeschlossen. Diese Regelung betrifft zwar unmittelbar nur das Verhältnis zu \nDritten, verdeutlicht aber die starke Stellung des Vorhabenträgers. Wie weit dadurch \nauch das Verhältnis zur Planfeststellungsbehörde geprägt wird, bedarf hier keiner \nabschließenden Klärung. Eingreifen könnte allenfalls der Widerrufstatbestand des \n§ 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG (\"um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten \noder zu beseitigen\"). Ob die letztgenannten Voraussetzungen vorliegen, erscheint im \nHinblick auf die Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit der \nVerfüllungsregelungen und das bisherige Fehlen einer konkreten Gefahrenanalyse \nnicht nahe liegend. Als Grundlage für den streitigen Änderungsbescheid kommt \nschließlich noch der im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Auflagenvorbehalt in \nBetracht. Es erscheint aber aus den oben genannten Gründen zweifelhaft, ob es sich \nbei den Verfüllungsregelungen um eine Auflage handelt.\n\n38\n\nUnabhängig davon, ob es sich bei der streitigen Änderung um die Rücknahme \noder den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes oder das Gebrauch \nmachen von einem Auflagenvorbehalt handelt, handelt es sich in allen Fällen um \neine Ermessensentscheidung, die nach den Maßstäben des § 114 VwGO der \ngerichtlichen Kontrolle unterliegt. Weder der Bescheid der Antragsgegnerin noch der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vermögen den Anforderungen an eine \nsachgerechte Ermessensausübung zu genügen. Der Bescheid der Antragsgegnerin \nenthält insoweit so gut wie keine Erwägungen. Der Widerspruchsbescheid \nbeschränkt sich im Wesentlichen auf die Überlegung, dass in Anbetracht der hohen \nexistenziellen Bedeutung des Grundwassers für die Allgemeinheit die wirtschaftlichen \nInteressen der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung des \nPlanfeststellungsbeschlusses in der bisherigen Form zurücktreten müssten. Diese \nErwägungen sind unzureichend. Die Antragstellerin hatte sich nach der \nursprünglichen Fassung des Planfeststellungsbeschlusses darauf einzurichten, dass \nsie für die landschaftliche Gestaltung und Rekultivierung des herzustellenden \nGewässers nach Abschluss der Abgrabung ausschließlich Material aus dem \nAbgrabungsvorhaben selbst verwerten dürfe. Diese Regelung hat die \nBezirksregierung 1994 auf Drängen der Antragstellerin zu deren Gunsten verändert \nohne dass - außer den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin - andere \neinleuchtende Gründe hierfür ersichtlich gewesen wären. Auf diese geänderte \nZulassungsregelung durfte die Antragstellerin sich wirtschaftlich einrichten. Auf ihr \nberuhte ihre künftige wirtschaftliche Planung. Insoweit genoss sie einen gewissen \nVertrauensschutz, der allerdings nicht unbegrenzt ist. Wenn die Antragsgegnerin und \ndie Bezirksregierung E sich darüber hinwegsetzen wollten, so bedurfte es einer ins \nEinzelne gehenden Abwägung der widerstreitenden Interessen. In diesem \nZusammenhang hätte darauf eingegangen werden müssen, mit welchen Mehrkosten \nbzw. Mindererlösen die Änderung für die Antragstellerin verbunden ist, ob das \nAbgrabungsvorhaben überhaupt noch wirtschaftlich betrieben werden kann, ob der \nZeitplan für den Abbau und für die Rekultivierungsmaßnahmen in Anbetracht der \ngeänderten Regelungen noch einhaltbar war und ist und ob nicht möglicherweise \neine Änderung der Gesamtplanung (z.B. Verzicht auf bestimmte \nGestaltungselemente wie Inseln und Flachwasserzonen) in Erwägung zu ziehen \nwaren, was allerdings mit den planerischen Vorstellungen naturschutzrechtlicher und \nlandschaftsrechtlicher Prägung Konflikte hervorrufen würde. Mit der pauschalen \nÜberlegung, dass im Kreise Wesel und in den angrenzenden Gebieten grundsätzlich \ngenügend Material vorhanden ist, das dem Zuordnungswert Z 0 der LAGA entspricht, \nist die Frage nicht beantwortet, ob derartiges Material auch der Antragstellerin aus \nBaumaßnahmen oder ähnlichen Vorhaben in der vorgesehenen Rekultivierungszeit \nin ausreichendem Maße tatsächlich zur Verfügung steht. Soweit die Antragstellerin \nallerdings mit Schriftsatz vom 31. März 2003, auf den Bezug genommen wird, \ngeltend macht, die Bezirksregierung habe in einem Beschlussvorschlag vom \n3. September 2002 im Zusammenhang mit einer Änderung des \nGebietsentwicklungsplans 99 abweichend von der Darstellung im \nWiderspruchsbescheid nunmehr angegeben, für eine Verfüllung des Baggersees \nstehe nicht in ausreichendem Umfang Material mit dem Zuordnungswert Z = der \nLAGA-Regeln zur Verfügung, so kann daraus zugunsten der Antragstellerin nichts \nhergeleitet werden, weil sich der Beschlussvorschlag der Bezirksregierung auf die \nFrage der Gesamtverfüllung des Baggersees bezieht, für die offenkundig mehrere \nMillionen cbm an Material benötigt würden, während es hier nur um den Rest einer \nTeilverfüllung geht.\n\n39\n\nWenn Material mit dem Zuordnungswert Z = der LAGA-Regeln etwa eigens \nabgebaut und zugekauft werden müsste, könnte sich die Weiterführung des \nplanfestgestellten Gesamtvorhabens als wirtschaftlich undurchführbar erweisen. Nun \nhat allerdings die Antragstellerin im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zur \nKlärung dieser Fragen ihrerseits wenig beigetragen. Sie hat sich insbesondere \ngeweigert, nähere Angaben zur Menge des noch benötigten Materials zu machen, \ndas bis zu einer Höhe von 1 Meter über dem höchsten zu erwartenden \nGrundwasserstand benötigt würde. Ihre Angaben hierzu waren auch widersprüchlich. \nSo sind die Angaben im Erörterungstermin vom 13. Juli 2001 (ca. 20.000 cbm) nur \nschwer in Einklang zu bringen mit der nunmehrigen Mengenangabe von ca. \n500.000 cbm. Die letztgenannte Menge ist nicht unerheblich. Einerseits verdeutlicht \ndies die Probleme der Antragstellerin bei der Beschaffung. Andererseits vergrößert \ndie Menge das mögliche Gefährdungspotenzial.\n\n40\n\nDies ändert jedoch nichts daran, dass die Antragsgegnerin und die \nBezirksregierung gegebenenfalls von Amts wegen entsprechende Berechnungen \noder Schätzungen hätten anstellen müssen, um eine sachgerechte \nErmessensentscheidung treffen zu können. Irgendwelche nachprüfbaren \nErwägungen oder Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Änderung \nenthalten die angefochtenen Entscheidungen nicht einmal im Ansatz. Dabei ist \ndarauf hinzuweisen, dass wirtschaftliche Einbußen bis hin zur Unmöglichkeit der \nFortführung des Vorhabens einer Änderung der Verfüllregelungen dann nicht \nentgegenstehen dürften, wenn sie zur Verhinderung einer konkreten und belegten \nGefährdung im Sinne der §§ 26, 34 WHG geboten wären. Umgekehrt kommt eine \nÄnderung der Regelungen aber um so weniger in Betracht, je weniger die \nwirtschaftlichen Belastungen der Antragstellerin in einem angemessenen Verhältnis \nzu den besorgten Nachteilen für die Gewässer stehen.\n\n41\n\nDa die Ermessenserwägungen im Klageverfahren gem. § 114 VwGO zwar nicht \nnachgeholt, wohl aber ergänzt werden können, lässt sich aus den unzureichenden \nErmessensgründen derzeit noch nicht abschließend auf eine Rechtswidrigkeit der \nhier interessierenden Teile des Änderungsbescheides schließen.\n\n42\n\nBei der damit von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Abwägung der \ngegenläufigen Interessen besitzt das öffentliche Interesse ein geringeres Gewicht als \ndasjenige der Antragstellerin.\n\n43\n\nDie Antragsgegnerin und die Bezirksregierung haben dazu nichts vorgetragen, \nwas über die Bedeutung des Besorgnisgrundsatzes und die abstrakte \nGefährdungseinschätzung hinausgeht. Eigene Erkenntnisse für eine konkrete \nGefährdung der Trinkwasserversorgung oder -bevorrratung durch die streitige \nVerfüllung liegen dem Gericht nicht vor. Auch unter Berücksichtigung des \nUmstandes, dass die einmal verfüllten Stoffe de facto unter Kostengesichtspunkten \nselbst bei Unterliegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit hoher \nWahrscheinlichkeit nicht wieder entfernt werden dürften, ist damit nach Auffassung \nder Kammer ein nicht hinnehmbares Risiko nicht verbunden. Die nur mit \nvoraussichtlich nicht tragbaren Kosten zu behebenden bereits eingetretenen \nVerschlechterungen der Verfüllsituation gegenüber der ursprünglichen \nPlanfeststellung beruhen auf der aus heutiger Sicht schwer nachvollziebaren, aber \nbereits weitgehend abgewickelten Zulassungsentscheidung der Bezirksregierung E \nvon 1994, die entgegen der Stellungnahme des staatlichen Amtes für Wasser- und \nAbfallwirtschaft Düsseldorf erfolgte.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n45\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 und \n73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung bis zum Inkrafttreten des \nGesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der \nSteuerberatergebührenverordnung auf Euro (KostREuroUG) vom 27. April 2001 \n(BGBl. I 751) am 1. Januar 2002. Mangels näherer Anhaltspunkte legt die Kammer \nden festgesetzten Betrag zugrunde, der den Auffangwert erheblich \nüberschreitet.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293225","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-02/6-l-1504-01","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293225","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293225","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-02/6-l-1504-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293225","retrieved":"2026-07-09 03:14:22.644242+00:00"}}