{"status":"available","doknr":"OLD293224","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0402.6L1413.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-02","aktenzeichen":"6 L 1413/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2880/02 der Antragstellerin \ngegen Ziff. I Punkte 1, 2 und 4 des Änderungsbescheides der Antragsgegnerin vom \n3. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 \nvom 16. April 2002 wird wiederhergestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.451,68- Euro = 40.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin \nvom 25. Mai 2001 gegen Ziff. I Punkte 1, 2 und 4 des \nÄnderungsbescheides der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2001 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE1 vom 16. April 2002 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat ein Widerspruch \ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus \nGründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des \nVerwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Eine derartige \nWiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene \nVerfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das \nInteresse der Antragstellerin an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes \nüberwiegt.\n\n6\n\nDiese für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem \nGericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses \nder Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der \nAllgemeinheit an einer wirksamen Abwehr von Gefahren für das Grundwasser fällt zu \nGunsten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung von Ziff. I Punkte 1, 2 und 4 des angefochtenen Bescheides der \nAntragsgegnerin tritt hinter das Interesse der Antragstellerin zurück, vorläufig von der \nVollziehung dieses Verwaltungsaktes verschont zu bleiben.\n\n7\n\nDie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene \nsummarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt nicht, dass Ziff. I Punkte 1, 2 \nund 4 des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2001 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 16. April 2002 \noffensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist und das private \nInteresse der Antragstellerin deswegen zurücktreten muss. Zureichend gesicherte \nAnhaltspunkte dafür, dass die vorgenannten Regelungen in dem Klageverfahren \n6 K 2880/02 Bestand haben werden, bestehen nicht. Die abschließende Beurteilung \nder Rechtmäßigkeit des Bescheides muss dem Verfahren zur Hauptsache \nvorbehalten bleiben. Gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides auch in der \nFassung des Widerspruchsbescheides bestehen jedoch jedenfalls die unten \ndargestellten Bedenken.\n\n8\n\nUngeklärt ist auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides, ob die hier \ninteressierenden Teile des streitigen Bescheides unter dem Gesichtspunkt der \nRücknahme eines rechtswidrigen oder des Widerrufs eines rechtmäßigen \nVerwaltungsakts oder der Ausfüllung eines Auflagenvorbehalts zu betrachten \nsind.\n\n9\n\nBei dem hier streitigen Teil des Bescheides der Antragsgegnerin vom \n3. Mai 2001 bezüglich der Änderung der Planänderungsgenehmigung der \nBezirksregierung E1 vom 28. September 1998 (in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 18. Januar 1999) kann es sich der Sache nach um einen \nWiderruf oder eine Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes im Sinne \nder §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) handeln. Der \nBescheid der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2001 enthält keinerlei Angaben darüber, \nauf welche Rechtsgrundlagen er sich stützt. Er enthält lediglich den Hinweis, dass \nder Plangenehmigungsbescheid vom 28. September 1998 (in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 18. Januar 1999) unter dem Vorbehalt stehe, dass die \nFestsetzung weiterer Auflagen vorbehalten bleibe. In dem Bescheid der \nBezirksregierung E1 vom 28. September 1998 war geregelt, dass zur Verfüllung der \nvon der Antragstellerin betriebenen Abgrabung bis 1 m über dem höchsten zu \nerwartendem Grundwasserstand ausschließlich Material zu verwenden sei, welches \ndem Zuordnungswert Z 0 - Z 1.1 der technischen Regeln der \nLänderarbeitsgemeinschaft Abfall - (LAGA) - für \"Anforderungen an die stoffliche \nVerwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - nachfolgend \"LAGA-Regeln\" \ngenannt - entspricht. Diese Regelung enthielt einerseits einen belastenden Inhalt \ninsoweit, als der Antragstellerin die Verfüllung mit Material untersagt war, das einem \n\"schlechteren\" Zuordnungswert der vorgenannten LAGA-Regeln entspricht. \nAndererseits war durch den Bescheid geregelt - insoweit zugunsten der \nAntragstellerin -, dass nicht ausschließlich Material des Zuordnungswertes Z 0, \nsondern auch solches mit dem Zuordnungswert Z 1.1 der LAGA-Regeln eingesetzt \nwerden durfte. Diese für die Antragstellerin günstige Rechtsposition wird durch den \nstreitigen Bescheid vom 3. Mai 2001 dahingehend geändert, dass in dem Bereich bis \nzu 1 m über dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand nunmehr die \nstrengeren Zuordnungswerte Z 0 der LAGA-Regeln sowohl im Feststoff als auch im \nEluat einzuhalten sind, wobei im Widerspruchsbescheid eine Einschränkung in \nBezug auf geogene Hintergrundbelastungen erfolgt ist. Damit ist der begünstigende \nTeil der betroffenen Regelung zum Nachteil der Antragstellerin verändert \nworden.\n\n10\n\nAnders als in der ursprünglichen Fassung des Bescheides der Antragsgegnerin \nvom 3. Mai 2001, der diese Fragen offen gelassen hatte, hat sich die \nBezirksregierung im Widerspruchsbescheid auf den rechtlichen Standpunkt gestellt, \nbei der Änderung der Regelung über die Verfüllung - hier bis zu einer Höhe von 23 m \nüber NN, also im Bereich des Grundwassers und im Bereich 1 m über dem höchsten \nzu erwartenden Grundwasserstandes - handele es sich um einen Anwendungsfall \nder Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes i. S. des § 48 VwVfG NRW. \nDies setzt voraus, dass die nunmehr geänderte Fassung der Verfüllungsregeln in der \nPlanänderungsgenehmigung vom 28. September 1998 der Bezirksregierung E1 (in \nder Fassung des Änderungsbescheides der Antragsgegnerin vom 18. Januar 1999) \nrechtswidrig war und dass die nunmehrige Fassung durch den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E1 rechtens ist. Ob dies der Fall ist, \nerscheint jedoch zweifelhaft.\n\n11\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der \nVerfüllregelungen in der Planänderungsgenehmigung der Bezirksregierung E1 vom \n28. September 1998 in der Fassung des Änderungsbescheides der Antragsgegnerin \nvom 18. Januar 1999 können zunächst nur die im Zeitpunkt des Erlasses dieses \nBescheides geltenden Rechtsvorschriften sein.\n\n12\n\nBei dem Einbringen von Verfüllmaterial in das mit dem Grundwasser in \nVerbindung stehende Wasser des Baggersees der Antragstellerin handelt es sich um \neine gem. § 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts \n(Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 27. Juli 1957 (BGBl. I Seite 1110, berichtigt \nSeite 1386) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 \n(BGBl. I Seite 1695) erlaubnispflichtige Benutzung i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 \nWHG. An der Erlaubnispflichtigkeit ändert es nichts, dass das Einbringen im Rahmen \nder plangenehmigten Herstellung eines oberirdischen Gewässers geschieht. Die \nPlanfeststellung bzw. Plangenehmigung umfasst auch die erforderlichen \nwasserrechtlichen Erlaubnisse, soweit sie mitgeregelt sind, was hier der Fall ist. Die \nstreitigen Regelungen begrenzen inhaltlich die Zulassung der Einbringung von \nFremdmaterial und regeln - hier nicht Gegenstand des Verfahrens - das \nKontrollverfahren.\n\n13\n\nDas Einbringen von Fremdmaterial (feste Stoffe), das dem Abfallbegriff unterfällt, \nin das Gewässer wäre schon dann gemäß § 26 Abs. 1 WHG, der insoweit ein Verbot \nenthält, nicht erlaubnisfähig gewesen, wenn es (lediglich) dem Zweck diente, sich \nseiner zu entledigen, d. h. wenn es um Abfallbeseitigung ginge. Es dürfte sich aber \neher um Abfallverwertung handeln, da die Einbringung nicht lediglich dem Zweck \ndient, das Material \"loszuwerden\", sondern auch dazu, die geplante \nLandschaftsgestaltung durchzuführen.\n\n14\n\nDie Erlaubnisfähigkeit könnte aber auch an den Eigenschaften des bisher zur \nVerfüllung zugelassenen Materials im Hinblick auf die Gefahr einer Verunreinigung \noder sonstigen nachteiligen Veränderung des Wassers scheitern. Bei der Beurteilung \nder Rechtmäßigkeit der Erlaubnis ist davon auszugehen, dass das \nWasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz nur abstrakte Regelungen \nüber die Reinhaltung und den Schutz der oberirdischen Gewässer und des \nGrundwassers enthalten, nicht dagegen konkrete Grenz- oder Schwellenwerte für die \nEinleitung von Stoffen in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser. Zu \nden hohen Anforderungen, die das WHG an den Schutz insbesondere des \nGrundwassers stellt, verweist das Gericht auf die Ausführungen des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2001, \n20 A 1945/99, insbesondere S. 35 ff. Das Oberverwaltungsgericht hat dort \numfassend Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage zusammengestellt und \nausgewertet. Den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, insbesondere auch \nzur Bedeutung des Besorgnisgrundsatzes, schließt sich das Gericht an.\n\n15\n\nFür die Versagung der Erlaubnis ist es nicht erforderlich festzustellen, dass \ntatsächlich eine Verunreinigung des Gewässers eintritt. Ausreichend ist gemäß §§ 26 \nAbs. 2, 34 Abs. 1 WHG vielmehr, dass derartige Verunreinigungen zu besorgen sind, \nd.h. dass vernünftige Gründe für die mögliche schädliche Verunreinigung dargetan \nwerden. Zu besorgen bedeutet, dass die Möglichkeit einer Verunreinigung auf Grund \nder wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei \nungewöhnlichen Umständen, nach menschlicher Erfahrung nicht als \nunwahrscheinlich angesehen werden kann.\n\n16\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.07.1965, IV C 54.65, \nDVBl. 1966, 496 f.\n\n17\n\nUnmaßgeblich ist auch die Schwere des Grades der schädlichen Verunreinigung. \n§§ 26 und 34 WHG sollen jede vermeidbare Verunreinigung verhindern.\n\n18\n\nVgl. hierzu Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Rdnr. 8 zu § 34 WHG\n\n19\n\nEine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige \nnachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften ist immer schon dann zu besorgen, \nwenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen \nUmständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten \nFeststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist. Dabei ist \nallerdings von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.1980, 4 C 88.77, DÖV 1981,104 f.\n\n21\n\nAuf eine abstrakte, nicht an den konkreten Umständen orientierte \nGefährdungsabschätzung kann demnach auch unter Berücksichtigung des \nBesorgnisgrundsatzes die Versagung einer Erlaubnis nicht gestützt werden.\n\n22\n\nOb nach diesen Grundsätzen die bisheriger Verfüllregelung rechtswidrig war, \nkann in diesem summarischen Verfahren nicht abschließend festgestellt werden.\n\n23\n\nDie Bezirksregierung E1 stellt in ihrem Widerspruchsbescheid im Wesentlichen \ndarauf ab, dass die bisher zugelassene Qualität des Verfüllmaterials, nämlich auch \nsolches mit dem Zuordnungswert Z 1.1 der LAGA-Regeln, mit einer Gefährdung des \nGrundwassers verbunden sei. Nur bei Einhaltung der Vorgaben des \nZuordnungswertes Z 0 der LAGA-Regeln sei davon auszugehen, dass relevante \nSchutzgüter nicht gefährdet würden.\n\n24\n\nBei dieser Argumentation misst die Bezirksregierung allerdings zum einen dem \nUmstand, dass die LAGA-Regeln - im Zeitpunkt der Bescheide von 1998/1999 waren \ndie LAGA-Regeln nach dem Stand vom 6. November 1997 maßgeblich - , die keinen \nRechtsnormcharakter haben, nach dem bei der Erstellung dieses Regelwerkes \nerteilten Auftrag (I. 1) gerade nicht das Einbringen von Reststoffen/Abfällen im \nGewässer behandeln, nicht die angemessene Bedeutung zu. Zum anderen ist \nFolgendes zu beachten: In dem Abschnitt \"Rechtliche Grundlagen und \nRahmenbedingungen\" des Regelwerks (I. 4.3), der das Wasserrecht betrifft, heißt es, \ndass es (beim Einbau von Reststoffen/Abfällen) keiner wasserrechtlichen Erlaubnis \nbedürfe, sofern die Anforderungen dieser technischen Regeln eingehalten würden. In \nden von diesen Vorgaben abweichenden Fällen sei eine wasserrechtliche Erlaubnis \nerforderlich.\n\n25\n\nDaraus folgt, dass auch nach den Vorstellungen der Verfasser des Regelwerks, \ndie seine Anwendbarkeit auf die Einbringung in Gewässer ohnehin nicht vorgesehen \nhaben, eine Abweichung von dem Regelwerk nicht etwa schlechthin unzulässig ist, \nsondern dass sie unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten lediglich davon \nausgegangen sind, dass es bei Abweichungen einer wasserrechtlichen Erlaubnis \nbedürfe. Daraus folgt, dass der Schluss der Bezirksregierung, aus der \nNichteinhaltung der LAGA-Regeln ergebe sich zwingend die Rechtswidrigkeit der \nVerfüllungsregelungen von 1998/1999, in dieser Form bereits nicht vom Regelwerk \nder LAGA getragen wird, das für den Bereich bis zum höchsten Grundwasserstand \nohnehin nicht anwendbar ist. Für den Bereich bis ein Meter darüber sind die \nLAGA-Regeln zwar anwendbar. Auch insoweit gilt aber, dass die Frage, ob die \nVerfüllung mit Material des Zuordnungswertes Z 1.1 erlaubnisfähig ist, sich nicht \nohne Weiteres verneinen lässt, weil die LAGA-Regeln lediglich davon ausgehen, \ndass nur die Verfüllung mit Material der LAGA-Kategorie Z 0 erlaubnisfrei sei.\n\n26\n\nNicht ohne weiteres zwingend ist ferner die Überlegung der Bezirksregierung, die \nLAGA-Regeln, die für den oberirdischen Einbau gelten sollen, müssten \"erst recht\" \nbeim Einbau unter Wasser gelten. Ob sich im Wasser befindliches Verfüllmaterial \nunter Luftabschluss physikalisch und chemisch im Hinblick auf die Auswaschung von \nSchadstoffen ebenso verhält wie oberirdisch eingebautes Material, das etwa von \nNiederschlagswasser unter Sauerstoffzufuhr durchsickert wird, vermag das Gericht \nmangels entsprechender naturwissenschaftlicher Sachkunde nicht zu beurteilen.\n\n27\n\nEine konkrete Gefahrenabschätzung haben darüber hinaus weder die \nAntragsgegnerin noch die Bezirksregierung vorgenommen. In diesem \nZusammenhang wäre auch der Frage nachzugehen, welche Rolle einer \nanthropogenen Verschlechterung der Wasserqualität auf Grund der in der \nVergangenheit erlaubten Verfüllung zukommt, d.h. ob die zusätzliche weitere \nVerfüllung mit gleichartigem oder sogar wesentlich \"besserem\" Material überhaupt \neinen messbaren Einfluss auf die Wasserqualität hat. Keine Ausführungen enthalten \ndie angefochtenen Bescheide auch über die Nutzung des umliegenden Geländes \nund daraus evtl. resultierende Vorbelastungen. Auch ist nicht ersichtlich, ob sich im \nAbstrom des Grundwassers Trinkwasserschutzgebiete oder \nTrinkwasserreservegebiete befinden, die Anlass zu erhöhten Schutzanforderungen \ngeben. Die Antragstellerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, bei dem \nBereich, in dem die Abgrabungsfläche liegt, handele es sich nicht um eine \nwasserwirtschaftlich besonders schützenswerte Zone. In der unmittelbaren \nUmgebung befänden sich weitere Auskiesungsvorhaben, zwei Hausmülldeponien, \nWaschbergehalden und Gewerbegebiete. Sie hat, ebenfalls unwidersprochen, darauf \nhingewiesen, dass ausweislich des Gutachtens der Firma U GmbH vom 8. Juni 2000 \nim Wasser des Baggersees die Eluatwerte des LAGA-Zuordnungswertes Z 0 bei \nVerfüllung mit dem bisher zugelassenen Material eingehalten worden seien. Erhöhte \nBelastungen des Grundwassers seien nur hinsichtlich Chlorid und Sulfat zu \nverzeichnen, was aber nicht auf das derzeitige Verfüllmaterial, sondern auf die früher \nzugelassene Verfüllung mit Waschbergen aus dem Steinkohlebergbau \nzurückzuführen sei.\n\n28\n\nSoweit die Bezirksregierung im Widerspruchsbescheid die Regeln des Gesetzes \nzum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten \n(Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 anführt, kann daraus \njedenfalls nicht auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der geänderten \nVerfüllregelungen geschlossen werden, weil es am 28. September 1998 bzw. am \n18. Januar 1999 noch nicht in Kraft war. Das BBodSchG ist in seinen wesentlichen \nTeilen erst am 1. März 1999, also nach dem Erlass des letzten \nÄnderungsbescheides vom 18. Januar 1999 in Kraft getreten. Darüber hinaus \nerscheint es aus verfassungsrechtlichen Gründen fraglich, ob das BBodSchG und \ndarauf beruhende Regelwerke innerhalb von Gewässern überhaupt die maßgebliche \nGrundlage für die Begrenzung von Verunreinigungen sein können. In der Literatur \nwird die Auffassung vertreten, dass das Grundwasser aus dem Bodenbegriff des \nBBodSchG ausgenommen ist und dass ausschließlich aus dem Wasserrecht folgt, \nwelche stofflichen und sonstigen Belastungen noch als tolerabel anzusehen \nsind.\n\n29\n\nVgl. Frenz und Sieben, Das Verhältnis von Bodenschutz- und Wasserrecht, \nZeitschrift für Wasserrecht 2001, S. 152 ff., (155/156), m.w.N.\n\n30\n\nSteht somit die Rechtswidrigkeit der Verfüllungsregelung vom \n28. September 1998 bzw. 18. Januar 1999 nicht fest, so ist es in dem summarischen \nVerfahren nicht Aufgabe des Gerichts, nach weiteren Gründen für eine denkbare \nRechtswidrigkeit zu forschen.\n\n31\n\nVorsorglich weist das Gericht zur Klarstellung und Vermeidung von \nMissverständnissen auf Folgendes hin: Mit den obigen Ausführungen soll nicht \ngesagt werden, dass es rechtswidrig ist, wenn bei \"neuen\" Verfüllregelungen die \nLAGA-Werte mangels besserer Kriterien wie Grenzwerte behandelt werden und \nwenn deshalb eine Verfüllung mit Material, das diese Werte nicht erfüllt, nicht \nzugelassen wird. Da auf eine wasserrechtliche Erlaubnis ebenso wie auf eine \nwasserrechtliche Planfeststellung ein Rechtsanspruch nicht besteht, dürfte es auch \nnicht zu beanstanden sein, wenn - soweit eine Verfüllung überhaupt zugelassen \nwird - nur Material in Betracht gezogen wird, das die Werte des abgebauten Materials \nzumindest in jeder Hinsicht einhält. Dies ist aber vorliegend nicht Gegenstand des \nVerfahrens und daher nicht abschließend zu beantworten. Die Frage, ob bereits \nerteilte Zulassungen rechtswidrig sind, wenn sie von diesen Begrenzungen \nabweichen, lässt sich mit den Gründen des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung nicht beantworten.\n\n32\n\nDie vorstehenden Überlegungen stehen nicht im Widerspruch zur \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen u.a. \nin den Beschlüssen vom 18. April 2000 - 20 B 470/00 und vom 26. April 2002 - 20 B \n909/01. In beiden Fällen ging es um die Änderung der Zulassungsregelungen zum \nEinbau von Material oberhalb von 1 m über dem höchsten Grundwasserstand. \nFerner ging es um die Änderung von - widerruflichen - Erlaubnissen im Rahmen von \nAbgrabungsgenehmigungen, nicht aber um Planfeststellungsbeschlüsse oder \nPlangenehmigungen gem. § 31 WHG.\n\n33\n\nNicht abschließend klärungsbedürftig ist im vorliegenden Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes die Frage der Einhaltung der Jahresfrist des § 48 VwVfG \nNRW. Ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage \ndes maßgeblichen Zeitpunkts bei Änderung der rechtlichen Einschätzung auf Seiten \nder Behörde dürfte sich jedenfalls die Frage stellen, ob bei voller Kenntnis der \nAufsichtsbehörde von allen maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen die \nLaufzeit der Jahresfrist von einer zeitlich in das Belieben der Aufsichtsbehörde \ngestellten Entschließung über eine bestimmte Vorgehensweise und die damit \nverbundene Anweisung an die nachgeordneten Behörden abhängig gemacht werden \ndarf.\n\n34\n\nDie Bezirksregierung E1 hat sich in ihrem Widerspruchsbescheid hilfsweise auf \ndie Regelungen des § 49 VwVfG NRW (Widerruf eines rechtmäßigen \nVerwaltungsaktes) berufen. Einen Widerrufsvorbehalt (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) \nenthält die Planänderungsgenehmigung vom 28. September 1998 nicht. \nWasserrechtliche Erlaubnisse sind allerdings von Gesetzes wegen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 \nWHG) widerruflich. Ob dies jedoch auch für im Rahmen von Planfeststellungs- oder \nPlangenehmigungsentscheidungen erfolgte Benutzungszulassungen gilt, erscheint \nfraglich. Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung verleihen eine \nwesentlich höhere Sicherheit für das Vorhaben als eine Erlaubnis. Ein \nPlanfeststellungsbeschluss ist nicht von Gesetzes wegen widerruflich. Gemäss § 75 \nAbs. 2 VwVfG NRW sind nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses \nAnsprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der \nAnlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Diese Regelung \nbetrifft zwar unmittelbar nur das Verhältnis zu Dritten, verdeutlicht aber die starke \nStellung des Vorhabenträgers. Wie weit dadurch auch das Verhältnis zur \nPlanfeststellungsbehörde geprägt wird, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. \nEingreifen könnte allenfalls der Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG \n(\"um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen\"). Ob die \nletztgenannten Voraussetzungen vorliegen, erscheint im Hinblick auf die \nAusführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit der Verfüllungsregelungen und das \nbisherige Fehlen einer konkreten Gefahrenanalyse nicht nahe liegend. Als Grundlage \nfür den streitigen Änderungsbescheid kommt schließlich noch der im \nPlanfeststellungsbeschluss enthaltene Auflagenvorbehalt in Betracht. Es erscheint \naber aus den oben genannten Gründen zweifelhaft, ob es sich bei den \nVerfüllungsregelungen um eine Auflage handelt.\n\n35\n\nUnabhängig davon, ob es sich bei der streitigen Änderung um die Rücknahme \noder den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes oder das \nGebrauchmachen von einem Auflagenvorbehalt handelt, handelt es sich in allen \nFällen um eine Ermessensentscheidung, die nach den Maßstäben des § 114 VwGO \nder gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Weder der Bescheid der Antragsgegnerin noch \nder Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1 vermögen den Anforderungen an \neine sachgerechte Ermessensausübung zu genügen. Der Bescheid der \nAntragsgegnerin enthält insoweit so gut wie keine Erwägungen. Der \nWiderspruchsbescheid beschränkt sich im Wesentlichen auf die Überlegung, dass in \nAnbetracht der hohen existenziellen Bedeutung des Grundwassers für die \nAllgemeinheit die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der \nAufrechterhaltung des Planfeststellungsbeschlusses in der bisherigen Form \nzurücktreten müssten. Diese Erwägungen sind unzureichend. Auf die 1998/1999 \ngeänderte (verschärfte) Zulassungsregelung durfte die Antragstellerin sich \nwirtschaftlich einrichten. Auf ihr beruhte ihre künftige wirtschaftliche Planung. \nInsoweit genoss sie einen gewissen Vertrauensschutz, der allerdings nicht \nunbegrenzt ist. Wenn die Antragsgegnerin und die Bezirksregierung E1 sich darüber \nhinwegsetzen wollten, so bedurfte es einer ins Einzelne gehenden Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen. In diesem Zusammenhang hätte darauf eingegangen \nwerden müssen, mit welchen Mehrkosten bzw. Mindererlösen die Änderung für die \nAntragstellerin verbunden ist, ob das Abgrabungsvorhaben überhaupt noch \nwirtschaftliche betrieben werden kann und ob der Zeitplan für den Abbau und für die \nRekultivierungsmaßnahmen in Anbetracht der geänderten Regelungen noch \neinhaltbar war und ist.\n\n36\n\nMit der pauschalen Überlegung, dass im Kreis X und in den angrenzenden \nGebieten grundsätzlich genügend Material vorhanden ist, das dem Zuordnungswert \nZ 0 der LAGA-Regeln entspricht, ist die Frage nicht beantwortet, ob derartiges \nMaterial auch der Antragstellerin aus Baumaßnahmen oder ähnlichem Vorhaben in \nder vorgesehenen Rekultivierungszeit in ausreichendem Maße tatsächlich zur \nVerfügung steht. Wenn derartiges Material etwa eigens abgebaut und zugekauft \nwerden müsste, könnte sich die Weiterführung des Gesamtvorhabens als \nwirtschaftlich undurchführbar erweisen. Endgültige Feststellungen zur Menge des \nnoch einzubauenden Materials sind bisher nicht getroffen worden. Im \nWiderspruchsbescheid wird von der Bezirksregierung eine Schätzung der \nAntragsgegnerin von 300.000 cbm angegeben. Dem ist die Antragstellerin in der \nBegründung der Klage 6 K 2880/02 insoweit entgegengetreten, als sie darauf \nhingewiesen hat, diese Mengenangabe betreffe die gesamte noch einzubauende \nMenge. Im hier interessierenden Bereich bis 1 m über dem höchsten zu erwartenden \nGrundwasserstand betrage die Restmenge nur ca. 40.000 cbm. Mit Schriftsatz vom \n31. März 2003 hat die Antragstellerin angegeben, die Menge habe sich auf ca. \n35.000 cbm reduziert. Das hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. April 2003 \nfür plausibel erklärt. Dies ist immer noch eine nicht unerhebliche Menge, die die \nProbleme der Antragstellerin bei der Beschaffung verdeutlicht.\n\n37\n\nIrgendwelche nachprüfbaren Erwägungen oder Ermittlungen zu den \nwirtschaftlichen Auswirkungen der Änderung enthalten die angefochtenen \nEntscheidungen nicht einmal im Ansatz. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass \nwirtschaftliche Einbußen bis hin zur Unmöglichkeit der Fortführung des Vorhabens \neiner Änderung der Verfüllregelungen dann nicht entgegenstehen dürften, wenn sie \nzur Verhinderung einer konkreten und belegten Gefährdung im Sinne der §§ 26, 34 \nWHG geboten wären. Umgekehrt kommt eine Änderung der Regelungen aber umso \nweniger in Betracht, je weniger die wirtschaftlichen Belastungen der Antragstellerin in \neinem angemessenen Verhältnis zu den besorgten Nachteilen für die Gewässer \nstehen. Die noch zu verfüllende Menge stellt angesichts des wesentlich größeren \nVolumens des bereits im Grundwasserbereich eingebauten - teils erheblich \nschlechteren - Materials, wahrscheinlich über 2 Millionen cbm, nur ein äußerst \ngeringes Gefährdungspotenzials dar. Da die Ermessenserwägungen im \nKlageverfahren gem. § 114 VwGO zwar nicht nachgeholt, wohl aber ergänzt werden \nkönnen, lässt sich aus den unzureichenden Ermessensgründen derzeit noch nicht \nabschließend auf eine Rechtswidrigkeit der hier interessierenden Teile des \nÄnderungsbescheides schließen.\n\n38\n\nBei der von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Abwägung der \ngegenläufigen Interessen besitzt das öffentliche Interesse ein geringeres Gewicht als \ndasjenige der Antragstellerin.\n\n39\n\nDie Antragsgegnerin und die Bezirksregierung haben dazu nichts vorgetragen, \nwas über die Bedeutung des Besorgnisgrundsatzes und die abstrakte \nGefährdungseinschätzung hinausgeht. Eigene Erkenntnisse für eine konkrete \nGefährdung der Trinkwasserversorgung oder -bevorratung durch die streitige \nVerfüllung liegen dem Gericht nicht vor. Auch unter Berücksichtigung des \nUmstandes, dass die einmal verfüllten Stoffe de facto unter Kostengesichtspunkten \nselbst bei Unterliegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit hoher \nWahrscheinlichkeit nicht wieder entfernt werden dürften, ist damit nach Auffassung \nder Kammer ein nicht hinnehmbares Risiko nicht verbunden. Die nur mit \nvoraussichtlich nicht tragbaren Kosten zu behebende bereits eingetretene \nVerschlechterung der Grundwassersituation beruhen auf aus heutiger Sicht \nunverständlichen und unvertretbaren, aber bereits abgewickelten \nZulassungsentscheidungen der Bezirksregierung E1 (Waschberge, Gießsande \nu.ä.).\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n41\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 und \n73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung bis zum Inkrafttreten des \nGesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der \nSteuerberatergebührenverordnung auf Euro (KostREuroUG) vom 27. April 2001 \n(BGBl. I 751) am 1. Januar 2002. Mangels näherer Anhaltspunkte legt die Kammer \nden festgesetzten Betrag zugrunde (fünffacher Auffangwert).\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293224","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-02/6-l-1413-01","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293224","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293224","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-04-02/6-l-1413-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293224","retrieved":"2026-07-09 03:14:22.543073+00:00"}}