{"status":"available","doknr":"OLD293264","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0331.24K430.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-31","aktenzeichen":"24 K 430/02.A","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Dezember 2001 verpflichtet festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je \neinhalb.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, \nwenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand: \n\n2\n\nDer am 0.00.0000 in Havanna geborene Kläger ist kubanischer Staatsbürger. Er \nreiste mit einem von der Deutschen Botschaft in Havanna ausgestelltem Visum für \ndie Schengen-Staaten am 14. Juni 2001 mit einem Direktflug aus Kuba kommend in \ndas Bundesgebiet ein. Er beantragte am 10. September 2001 die Anerkennung als \nAsylberechtigter. \n\n3\n\nVom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde er am \n11. September 2001 zu seinen Asylgründen persönlich angehört. Er machte hierbei \ngeltend: Er sei mit einem Pass einer Geburtsurkunde und einem \nEhefähigkeitszeugnis eingereist. Sein letzter Wohnort sei Havanna gewesen; er sei \nbereits 1994 als Tourist im Bundesgebiet gewesen, ebenfalls mit einem Visum. Er sei \nMitglied der Kommunistischen Partei, am Parteileben habe er auch aktiv \nteilgenommen. \nAm 3. September 2001 habe er telefonisch von seinen Eltern erfahren, dass die \nKommunistische Partei Nachforschungen nach ihm aufgenommen habe. Seine \nAusreise sei bekannt geworden. Nach den Angaben seiner Eltern werde dies von der \nPartei als Verrat aufgefasst, insbesondere weil er als Beschäftigter im öffentlichen \nDienst, er sei Lehrer, in einem besonderen Treueverhältnis gestanden habe. Ferner \nwerfe man ihm - so seine Eltern - vor, er sei homosexuell, was aber nicht richtig sei, \ner sei vielmehr bisexuell. Diese Veranlagung habe er in seinem Heimatland aber \nimmer verheimlicht, weil sie gesellschaftlich geächtet sei. Er habe bis zur Ausreise \nkeine konkreten Probleme mit Behörden oder gar der Polizei gehabt. Eigentlich habe \ner auch nach Kuba zurückkehren wollen, nachdem er aber Kenntnis von den \nNachforschungen nach seiner Person u.a. bei seiner Familie habe, fürchte er um \nseine Freiheit und um sein Wohlergehen bei einer Rückkehr.\n\n4\n\nMit Bescheid (Gz.: 0000000-000) vom 27. Dezember 2001 lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte \nfest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, sowie dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger \nzur Ausreise binnen eines Monats auf und drohte ihm anderenfalls die Abschiebung \nnach Kuba an. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger Kuba unverfolgt \nverlassen habe und Homosexualität dort nicht mehr strafbar sei. Der Kläger sei \nbestens ins politische System Kubas integriert gewesen und sei kein Dissident oder \nKritiker. Die erwartete gesellschaftliche Ächtung und Probleme innerhalb der \nKommunistischen Partei stellten keine staatliche Verfolgung dar. Betreffend die \nWiedereinreisebeschränkungen sei festzustellen, dass dies gleichfalls für alle \nKubaner zuträfe und diese Wiedereinreisebeschränkungen nicht an asylerhebliche \nMerkmale anknüpften. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 9. Januar 2002 \nzugestellt.\n\n5\n\nHiergegen hat der Kläger am 21. Januar 2002 Klage erhoben, mit der er sein \nAsylbegehren weiterverfolgt. Das Bundesamt habe den Umstand, dass die \nKommunistische Partei mit der Staatsgewalt gleichzusetzen sei, nicht genügend \nberücksichtigt.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 27. Dezember 2001 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person \nvorliegen sowie dass Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG vorliegen. \n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 6. März 2003 zur Möglichkeit \neiner Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört \nworden. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie der zuständigen \nAusländerbehörde Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die mit \nVerfügung vom 6. März 2003 dem Kläger bekannt gemachte Liste über die \nAuskünfte und Erkenntnisse, die der Kammer zur Situation in Kuba vorliegen. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.\n\n14\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts \neinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG in seiner Person (II.). Ein darüberhinausgehender Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter besteht hingegen nicht (I.). Hinsichtlich der \nFeststellung in Ziffer 2 im Tenor des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. März 2001 ist dieser \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n15\n\nI.\n\n16\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter scheidet vorliegend schon \naus, weil der Kläger bereits nach eigenem Vorbringen unverfolgt aus seinem \nHeimatland ausgereist ist und die Gründe, die seiner Rückkehr entgegenstehen erst \nhernach auf Grund eines eigenen Entschlusses entstanden sind und dieser \nEntschluss nicht auf einer festen bereits im Heimatland erkennbar betätigten \nÜberzeugung beruht, § 28 AsylVfG.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nAllerdings hat der Kläger Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person.\n\n19\n\nFür die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, d.h. die \nAnnahme einer drohenden politischen Verfolgung, gelten im Wesentlichen die \ninhaltsgleichen Grundsätze, wie sie für eine politische Verfolgung im Sinne des \nArt. 16 a Abs. 1 GG entwickelt wurden. \nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießt derjenige als politisch Verfolgter Asylrecht, dem \neine Rückkehr in seine Heimat deshalb nicht zuzumuten ist, weil er begründete \nFurcht vor einer ihm dort aus politischen Gründen - etwa wegen seiner Rasse, \nReligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung - drohenden staatlichen Verfolgung mit \nGefahr für Leib und Leben oder Beschränkung seiner persönlichen Freiheit hegt. \nDem Asylgrundrecht liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der \nMenschenwürde bestimmte Überzeugung zu Grunde, dass kein Staat das Recht hat, \nLeib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden \noder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen \nGrundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein \nAnderssein prägen. Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete \npolitische Verfolgung gegeben ist, die Verfolgung mithin \"wegen\" eines \nasylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der \nerkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den \nsubjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Schließlich \nmuss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität \nsein, die den Betroffenen aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen \nEinheit ausgrenzt und ihn in eine ausweglose Lage bringt;\n\n20\n\nvgl.: Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, \n1000/86 -, DVBl. 1990, 101 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n20. November 1990 - 9 C 72.90 -, Buchholz 402.25 Nr. 136 zu § 1 AsylVfG \nm.w.N..\n\n21\n\nPolitische Verfolgung kann auch dann gegeben sein, wenn der verfolgende Staat \ndem Opfer eine oppositionelle Haltung zu Unrecht unterstellt, an diese unzutreffende \nAnnahme jedoch asylrechtlich relevante Maßnahmen knüpft,\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1979 - 1 C 49.77 - in: BayVBl. 80, 378.\n\n23\n\nAsylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen \ndes Staates; vielmehr muss dieser sich auch Übergriffe nicht staatlicher Personen \nund Gruppen - als mittelbare staatliche Verfolgung - zurechnen lassen, wenn er sie \nanregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den \nerforderlichen Schutz versagt,\n\n24\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54.341; \nBVerwG, Urteil vom 2. August 1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317; vom 22. \nApril 1986 - 9 C 318.85 -, BVerwGE 74, 160; BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 \nC 14.89 -, NVwZ 1990, 1179.\n\n25\n\nAsylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, \nsondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von \nMenschen richten. In diesen Fällen ist in aller Regel davon auszugehen, dass sich \ndie Verfolgung gegen jeden Angehörigen der verfolgten Gruppe richtet. Dies setzt \nvoraus, dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und \nVerfolgungsgebiet eine derartige Dichte erreichen, dass daraus für jeden \nGruppenangehörigen ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit \nentsteht. \n\n26\n\nFür die erforderliche, auf absehbare Zeit ausgerichtete Verfolgungsprognose \nkommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten gerichtlichen \nTatsacheninstanz an. Welche Anforderungen an die konkrete Prognose zu stellen \nsind, richtet sich danach, ob der Asylbewerber in seinem Heimatland schon einmal \npolitische Verfolgung erlitten hat bzw. vor der Ausreise unmittelbar von ihr bedroht \nwar oder ob er unverfolgt ausgereist ist. Ist der Asylbewerber schon vor dem \nVerlassen seiner Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen, kann ihm die \nRückkehr nur dann zugemutet werden, wenn eine Wiederholung der \nVerfolgungsmaßnahme mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist \n(herabgestufter oder erleichterter Prognosemaßstab), \n\n27\n\nvgl.: BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE \n54, 341 (361); BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 286.80 - a.a.O..\n\n28\n\nBefürchtet der Asylbewerber erstmalig eine asylerhebliche Verfolgung, so ist sein \nAsylbegehren danach zu beurteilen, ob ihm bei verständiger Würdigung der \ngesamten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht \n(nicht herabgeminderter oder normaler Prognosemaßstab). Hierfür reicht es nicht \naus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; asylerhebliche \nMaßnahmen müssen vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten \nsein. Dies ist der Fall, wenn bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten \nUmstände und ihrer Bedeutung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein \ngrößeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden \nTatsachen überwiegen,\n\n29\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102; Urteil \nvom 15. März 1988, - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 338.\n\n30\n\nDie Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter setzt grundsätzlich \nvoraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts \nnachgewiesen sind. Allerdings lässt die Rechtsprechung im Hinblick auf die \nsachtypischen Schwierigkeiten, mit denen der Nachweis im Ausland eingetretener, \ndas persönliche Lebensschicksal des Asylbewerbers betreffender und zur \nBegründung des Asylantrags angeführter Umstände regelmäßig verbunden ist, \ninsoweit einen Nachweis minderen Grades im Sinne einer Glaubhaftmachung \ngenügen. Hiermit ist jedoch nicht eine Glaubhaftmachung im engeren Sinne gemäß § \n294 ZPO gemeint, sondern eine Beweiserleichterung dahingehend, dass für die \nrichterliche Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO der Würdigung \ndes persönlichen Vorbringens des Asylbewerbers eine im Vergleich zur sonstigen \nProzesspraxis gesteigerte Bedeutung zukommt,\n\n31\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 16. April 1985, - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658.\n\n32\n\nAls wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ist von Seiten des \nAsylsuchenden bezüglich derjenigen Umstände, die seinen eigenen Lebensbereich \nbetreffen, ein substantiierter, im wesentlichen widerspruchsfreier und nicht \nwechselnder Tatsachenvortrag zu fordern, wobei die Glaubhaftmachung auch an \nwidersprüchlichen Angaben scheitern oder bei erheblichen Widersprüchen im \nSachvortrag nur bei einer überzeugenden Auflösung der Widersprüche bejaht \nwerden kann,\n\n33\n\nvgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, \nNr. 5 zu § 28 AuslG a.F.\n\n34\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger einen Anspruch auf die \nFeststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen. \n\n35\n\nDie Kammer geht in ständiger Rechtsprechung \n\n36\n\nvgl. Urteil vom 5. Dezember 1995, - 24 K 12650/94.A -\n\n37\n\nUrteil vom 8. November 2001, - 24 K 2275/01.A -,\n\n38\n\ndavon aus, dass kubanische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik \nDeutschland Asyl beantragen und mit Unzufriedenheit mit dem diktatorischen \nRegime in Kuba begründen und sich über 11 Monate länger, als in ihrer \nAusreisegenehmigung erlaubt, im Ausland aufhalten bzw. - aus kubanischer Sicht - \nillegal die Rückkehr unterlassen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anknüpfend an \nden Verdacht der Regimefeindlichkeit in asylerheblicher Intensität aus der staatlichen \nFriedensordnung ausgegrenzt werden. Und dies gilt auch dann, wenn sie sonst nicht \ndarüber hinaus als Regimekritiker, Oppositionelle oder in ähnlicher Weise in \nErscheinung getreten sind.\n\n39\n\nHieran hält die Kammer auch nach Überprüfung und Auswertung aller zum \nheutigen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, fest. Es trifft zwar \nnach den vorliegenden Auskünften zu, dass die Asylantragstellung im Ausland als \nsolche keinen ausdrücklich ausformulierten Straftatbestand des kubanischen \nStrafgesetzbuchs verwirklicht; \n\n40\n\nsiehe insoweit nur Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 22.06.1999 S. 6 unten \nu. S. 8 in der Mitte. \n\n41\n\nZugleich wird im erwähnten Lagebericht an der selben Stelle aber auch \nausgeführt, dass andere Straftatbestände, wie z.B. illegale Ausreise (Art. 216 StGB) \noder illegale Einreise bzw. Rückkehr (Art. 215 StGB) ebenso wie die sonst \nerwähnten, sehr allgemein gefassten Straftatbestände des kubanischen \nStrafgesetzbuches - zu einer Bestrafung führen könnten. Ferner wird ausgeführt, da \ndie kubanische Regierung unter den ca. 4000 in Deutschland lebenden Kubanern \nüber Informanten verfügen dürfte, könne man nicht davon ausgehen, dass ein \nAsylantrag eines Kubaners in jedem Fall den kubanischen Behörden verborgen \nbleibe;\n\n42\n\nso auch die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 21.10.1996 an das \nVG München. \n\n43\n\nIn dieser letztgenannten Auskunft des Auswärtigen Amts wird im Übrigen noch \nganz klar ausgeführt, ob die Stellung eines Asylantrags in Kuba zur Verfolgung führe, \nkönne zwar nicht festgestellt werden, da kein Fall bekannt sei, wo ein Antragsteller \nspäter nach Kuba zurückgekehrt sei. Es müsse aber in diesen Fällen mit einer \nVerfolgung gerechnet werden. Dass das Auswärtige Amt in dieser letztgenannten \nAuskunft für den konkret zu Grunde liegenden Fall keine Gefahr einer politischen \nVerfolgung sieht, wird lediglich damit begründet, dass der Betreffende wegen seiner \nWeigerung, im Jahr 1990 aus der DDR nach Kuba zurückzukehren, keine politische \nVerfolgung zu befürchten habe, weil er für die Weigerung persönliche Gründe \n(deutsche Freundin) und nicht - wie hier der Kläger - politische Gründe angeführt \nhabe. Im konkreten Fall hatte die kubanische Regierung dem Betreffenden allerdings \nauch 1993 noch ein Besuchervisum erteilt und ihn anschließend wieder ausreisen \nlassen, woraus das Auswärtige Amt dann schloss, dass die verweigerte Rückkehr \naus der DDR und der Verbleib in Deutschland nicht zu einer Verfolgung führten.\n\n44\n\nJedoch wird in dieser Auskunft auch erwähnt, dass die kubanische Regierung in \nsolchen Fällen den betreffenden kubanischen Staatsangehörigen nach elf Monaten \nals Emigranten betrachte. Das bedeutet aber genau besehen, dass diese \nkubanischen Staatsangehörigen nicht nur defacto, sondern auch de iure ausgesperrt \nwerden. Denn wenn ein kubanischer Staatsangehöriger sich unerlaubt und ohne \nRechtfertigungsgrund über die Gültigkeitsdauer seiner Ausreisegenehmigung hinaus \nim Ausland aufgehalten hat (maximale Gültigkeitsdauer: 11 Monate), wird davon \nausgegangen, dass er Kuba \"endgültig verlassen\" hat (\"Abandonado \ndefinitifamente\"; Gesetz Nr. 989, Art. 1, Gazetta Official v. 06.12.1961, S. 23705 ff.). \nDamit wird sein Eigentum in Kuba konfisziert, er darf grundsätzlich keinen Wohnsitz \nmehr in Kuba begründen und verliert alle Ansprüche auf staatliche freie Heilfürsorge, \nZuteilung subventionierter Lebensmittelrationen, persönlichen Besitz usw.. In diesem \nFall hat er in der Regel nur noch ein 21-tägiges beschränktes Besuchsrecht für Kuba. \nDa eine lückenlose Einreisekontrolle funktioniert, ist auch eine illegale Einreise nach \nKuba ohne entsprechenden Reisepass und Rückkehrberechtigung ausgeschlossen. \nEin Kubaner, der ohne solche Papiere ankommt, wird umgehend wieder in den \nausländischen Staat abgeschoben, aus dem er ausgereist ist;\n\n45\n\nLagebericht des Auswärtigen Amts v. 22.06.1999 - S. 6; siehe ferner Auskunft \nvom 12.03.1999 an das VG Würzburg.\n\n46\n\nEine derartige Ausgrenzung eines eigenen Staatsbürgers aus der \ninnerstaatlichen Friedensordnung, die ihm ausdrücklich jeden staatlichen Schutz \nentzieht und ihn obendrein in dem durch den Staat monopolisierten Leben in der \nsozialistischen Gesellschaft Kubas praktisch jede legale Form der Existenzsicherung \nnimmt, ist jedoch bereits als politische Verfolgungsmaßnahme anzusehen. Eine \nEinreiseverweigerung, die durch ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung \ngegenüber eigenen Staatsangehörigen vorgenommen wird, trifft nämlich den \nBetreffenden nicht nur der Schwere nach in asylerheblicher Weise, sondern \nregelmäßig ist auch anzunehmen, dass sie aus asylerheblichen Motiven \nvorgenommen wird \n\n47\n\nso ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 12.02.1985 - 9 S 45.84 = Buchholz Nr. 402.25, \n§ 1 AsylVfG Nr. 30. \n\n48\n\nNur bei Staatenlosen greift diese Vermutung nicht, weil es hierfür regelmäßig \nauch andere, asylunerhebliche Motive geben kann \n\n49\n\nBVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 75/95 = InfAuslR 1996, 225. \n\n50\n\nZwar hat das Bundesverwaltungsgericht später auch entschieden, dass es \ndurchaus Fälle geben kann, in denen eine Einreiseverweigerung oder gar \nAusbürgerung gegenüber eigenen Staatsangehörigen gleichwohl keine \nasylerhebliche Maßnahme darstellen kann; \n\n51\n\nBVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 3.95 = AuAS 1996, 44. \n\n52\n\nIn diesem Fall ging es aber um die Ausbürgerung eines türkischen \nStaatsangehörigen, der sich trotz seiner Einberufung im Ausland aufhielt, ohne \ntriftigen Grund drei Monate lang der amtlichen Einberufung zur Ableistung des \nMilitärdienstes in der Türkei nicht nachgekommen war und deshalb durch die \nAusbürgerung ordnungsrechtlich für die Verletzung einer alle türkischen Staatsbürger \ngleichermaßen treffende Pflicht zum Militärdienst sanktioniert worden war. Der bloße \nVerbleib im Ausland war hier also gerade nicht der Grund für diese Ausbürgerung. \nDas kubanische System der Rückkehrverweigerung nach mehr als elf Monaten \nunerlaubten Auslandsaufenthalts, das gleichermaßen alle Kubaner trifft, zeigt \nindessen, dass hier der illegale Verbleib im Ausland mit dieser Maßnahme deshalb \ngeahndet wird, weil der Verbleib als Abstimmung gegen das sozialistische System, \nalso als darin liegende Betätigung einer abweichenden politischen Überzeugung \ngeahndet werden soll. Das ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass \ngrundsätzlich in Kuba keine Ausreisefreiheit herrscht und die einschlägigen \nRepublikfluchttatbestände gerade eine solche als \"Abstimmung mit den Füßen\" \ngeäußerte abweichende Ansicht über die Wertigkeit des sozialistischen Systems \ntreffen sollen (illegale Ausreise, Art. 216 StGB).\n\n53\n\nDas Gericht folgt damit nicht der Rechtsprechung des 7. Senats des Bay. \nVGH,\n\n54\n\nvgl. Entscheidung vom 12. Juli 2000, - 7 B 98.34682 -, nach juris-cd \nVerwaltungsrecht (cd05V14); Urteil vom 29. Juli 2002 - 7 B 01.31054;\n\n55\n\nder wohl in ständiger Rechtsprechung die Behandlung kubanischer \nAsylantragsteller durch ihr Heimatland als Emigranten nicht als politische Verfolgung \ngewertet wissen will. Die hierfür gegebene Begründung, die Maßnahme knüpfe „als \nan jedermann gerichtete Rechtsfolge nicht an asylerhebliche Merkmale an\",\n\n56\n\nzitiert bei BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1999, - 9 B 474/99 -, in \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224 aus dem Urteil des Bay. VGH vom 18. Mai \n1999, - 7 B 99.30163 -;\n\n57\n\nüberzeugt das erkennende Gericht nicht. Der Geltungsanspruch einer Norm für \nalle Rechtsunterworfenen schließt nicht aus, dass sich aus der objektiven \nGerichtetheit der fraglichen Maßnahme ein Anknüpfen an einem asylerheblichen \nMerkmal - hier der durch das Verhalten „Verbleib im Ausland\" aus kubanischer Sicht \nunterstellte Verdacht der Regimefeindlichkeit - ergibt. Allein das offensichtliche \nMissverhältnis zwischen dem Verhalten, das die tatbestandlichen Voraussetzungen \nerfüllt, i.e. das Überschreiten der Rückkehrfrist, und der Rechtsfolge, die dadurch \nausgelöst wird und zum endgültigen Ausschluss aus dem Staatsverband führt, ist ein \nIndiz für objektive Gerichtetheit der Maßnahme. Auch wenn die Aussperrung von \nStaatsangehörigen damit flüchtlingsrechtlich noch nicht die Qualität einer \nRegelvermutung beinhaltet,\n\n58\n\nBVerwG Beschluss vom 7. Dezember 1999, - 9 B 474/99 -, a.a.O., weshalb \nauch die Rechtsprechung des Bay. VGH zu dieser Frage als nicht von der \nRechtsprechung des BVerwG abweichend - im Sinne der Divergenzrüge - \nangesehen wurde;\n\n59\n\nso ergibt sich die objektive Gerichtetheit der Maßnahme aus der Auskunftslage \nim Übrigen (dazu im Folgenden) und kann nicht mit an der Auskunftslage \nvorbeigehenden Argumentationskette - der nach seiner politischen Logik handelnde \nStaat wird das in den Auskünften beschriebene, d.h. die quasi Ausbürgerung, schon \nnicht wirklich unternehmen \n\n60\n\n Bay VGH Urteil vom 29. Juli 2002 - 7 B 01.31054, UA S. 13; -\n\n61\n\n wegdiskutiert werden. \n\n62\n\nAuch in der Auskunft vom 11.01.1995 an das VG Sigmaringen hat das \nAuswärtige Amt lediglich ausgeführt, der illegale Verbleib im Ausland allein sei kein \nGrund für eine politische Verfolgung in Kuba, da zahlreiche unpolitische Gründe \ndenkbar seien, aus denen jemand die Zeitdauer des genehmigten \nAuslandsaufenthalts überschreite. Eine Asylbeantragung aus politischen Gründen \nqualifiziere einen Kubaner jedoch als jemanden, der die kubanische Staatsform \nablehne. Wegen des totalitären Staatscharakters, der nicht nur die Beschäftigung in \nstaatlichen Betrieben, sondern auch die Legalisierung selbstständiger \nhandwerklicher Tätigkeit von politischer Linientreue abhängig mache, seien \nReintegrationsmöglichkeiten ins Arbeitsleben für einen Asylbewerber praktisch nicht \ngegeben. Er befinde sich auch gesellschaftlich im Abseits. Die Entscheidung der \nStaatssicherheitsorgane über konkrete Repressionsmaßnahmen sei willkürlich und \nnicht vorhersehbar. Konkrete Fälle einer Bestrafung oder Verfolgung konnte das \nAuswärtige Amt in dieser Auskunft zwar erklärtermaßen nicht benennen. Das mag \njedoch seinen Grund schlichtweg darin haben, dass Fälle von rückkehrenden \nKubanern, derart selten sind, dass sich darüber keine endgültige Aussage machen \nlässt;\n\n63\n\nsiehe den Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 22.06.1999 - S. 4 oben -, \nwonach Erkenntnisse über die Strafverfolgung von im Exil oppositionell tätigen \nKubanern nicht vorlägen, zumal im Exil politisch tätige Kubaner in der Regel nicht \nnach Kuba zurückkehrten. \n\n64\n\nAuch soweit das Auswärtige Amt in der Auskunft vom 22.09.1997 zwei Fälle von \nKubanern schildert, die 1994 bzw. 1997 nach Ablehnung ihrer Asylanträge freiwillig \nnach Kuba zurückkehrten und dort offenbar keine Probleme hatten, besagt dies \nnicht, dass der Kläger mit Blick auf diese beiden Referenzfälle nichts zu befürchten \nhätte. Im Lagebericht vom 30.06.1998 hat das Auswärtige Amt diesbezüglich nämlich \ngerade ausgeführt, es habe in zwei konkreten Fällen zwar Kenntnis davon erhalten, \ndass Asylantragsteller später nach Kuba zurückgekehrt seien, ohne verfolgt worden \nzu sein. In diesen Fällen sei jedoch nicht bewiesen, dass die kubanischen Behörden \nüberhaupt von der Asylantragstellung im Ausland Kenntnis erhalten hätten. Das \nrelativiert diese beiden Fälle ganz deutlich.\n\n65\n\nSchließlich ist darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass es keinen \neigenen ausformulierten Straftatbestand des illegalen Verbleibs im Ausland bzw. der \nAsylantragstellung im Ausland gibt, deswegen noch nicht bedeutet, dass hier keine \npolitische Verfolgung drohte. Denn bekanntermaßen gibt es zahlreiche andere \nFormen politischer Repression, die sich auch außerhalb eines nur mit Haftstrafen \noperierenden totalitären Justizsystems und außerhalb vorformulierter \nStraftatbestände vollziehen kann. Das hat amnesty international in seinem Bericht zu \nKuba vom November 1995 ganz deutlich ausgeführt und lässt sich auch dem \nLagebericht des Auswärtigen Amts vom 22.06.1999 entnehmen. Danach wird die \neindeutige Gesetzeslage in Kuba häufig ignoriert und Mitglieder von \nMenschenrechtsgruppen, oppositionellen Parteien usw. werden behindert und durch \nEinschüchterung und Drohung - auch gegen Familienangehörige - physische und \npsychische Angriffe und Verhaftung ohne gerichtliche Kontrolle der Polizei und \nSicherheitsbehörden massiver Repressionen ausgesetzt. Polizeiliche Vorladungen, \nwillkürliche Hausdurchsuchungen, tätliche Angriffe in der Öffentlichkeit usw. seien \nübliche Maßnahmen der Reaktion des kubanischen Staates auf Kritik.\n\n66\n\nVor diesem Hintergrund kommt auch die Auskunft von Bert Hoffmann an den \nVGH München vom 30.06.1998 zu dem klaren Ergebnis, dass eine \nAsylantragstellung in Deutschland den kubanischen Behörden bekannt werde. Damit \nsei nach allem zu rechnen. Auch dieser Politologe, der sich mehr als sechs Jahre \nintensiv mit der politischen Entwicklung Kubas befasst hat, äußert klar, dass der Fall \neines im Ausland gestellten Asylantrags als offene Illoyalität gegenüber dem \nsozialistischen Staat verstanden werde. Eine grundsätzliche Änderung der \nReaktionsschemata von Staat und Justiz in Kuba auf solches Verhalten habe auch in \nden vergangenen Jahren nicht stattgefunden. Unerheblich sei, ob der damaligen \nAusreise eines Kubaners ins Ausland eine Ausreisegenehmigung zu Grunde gelegen \nhabe.\n\n67\n\nDer Kläger war bei seiner Ausreise im Besitz einer gültigen Ausreiseerlaubnis \nund ist bis zum Ablauf einer Frist von 11 Monaten nicht nach Kuba zurückgekehrt. \nDarüber hinaus hat er in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt, zu dessen \nBegründung er sich auf politische Verfolgung berufen hat. \nAuf die individuell geltend gemachten Gründe kommt es mithin nicht mehr an, wobei \ndas Gericht nicht verhehlen mag, dass sein diesbezügliches Vorbringen als wenig \nergiebig erachtet.\n\n68\n\nEin Ausspruch zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG war gem. § 31 \nAbs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG nicht erforderlich.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO § 83 b AsylVfG. \n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-31/24-k-430-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-31/24-k-430-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293264","retrieved":"2026-07-09 03:14:25.951917+00:00"}}