{"status":"available","doknr":"OLD293266","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0331.23K6190.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-31","aktenzeichen":"23 K 6190/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. Oktober 1931 geborene Kläger stand bis zu seiner Emeritierung zum \n28. Februar 1997 als Professor (Besoldungsgruppe C 04) im Dienst des beklagten \nLandes. Im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren des Klägers, in dem \ndas Amtsgericht E seit 1996 den Versorgungsausgleich durchführte, wurde dem \ndafür zuständigen Sachbearbeiter des Landesamtes für Besoldung und Versorgung \nNRW (LBV) durch die erteilten Rentenauskünfte der Bundesanstalt für Besoldung \nund Versorgung (BfA) bekannt, dass dem Kläger eine Anwartschaft auf eine \nVollrente wegen Alters zustand. \nMit Schreiben vom 27. Februar 1997, das von einem anderen Sachbearbeiter \nverfasst wurde, teilte das LBV dem Kläger die Höhe seiner künftigen Dienstbezüge \nmit und unterrichtete ihn gleichzeitig über die Anwendung der \nversorgungsrechtlichen Vorschriften bei entpflichteten Hochschullehrern. Dabei \nwurde der Kläger unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 55 \nBeamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) auch auf die Verpflichtung hingewiesen, den \nBezug bzw. die Bewilligung von Leistungen aus der gesetzlichen \nRentenversicherung anzuzeigen. Erstmals in der von ihm am 10. Juli 1999 \nabgegebenen sog. Jahreserklärung zeigte der Kläger an, eine Rente aus der \ngesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen. Im Zuge der durch das LBV daraufhin \neingeleiteten Überprüfung zur Höhe der Emeritenbezüge legte der Kläger den \nRentenbescheid der BfA vom 27. Februar 1998 vor. Danach erhielt er auf seinen \nAntrag vom 12. Januar 1998 seit dem 1. Januar 1998 eine Regelaltersrente in Höhe \nvon bezogen auf den 1. April 1998 von 1.607,56 DM monatlich. \n\n3\n\nMit Regelungs- und Rückforderungsbescheid vom 8. November 1999 regelte das \nLBV die Zahlung der Emeritenbezüge mit Wirkung vom Beginn des Rentenanspruchs \nd.h. ab dem 1. März 1997 neu und forderte gleichzeitig für die Zeit vom \n1. März 1997 - 30. November 1999 einen Betrag von 46.412,06 DM unter dem \nAngebot einer Ratenzahlungsvereinbarung zurück. Hinsichtlich der Berechnung des \nRückforderungsbetrages wird auf die dem Bescheid beigefügte Berechnung \nverwiesen.\n\n4\n\nMit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30. November 1999 legte der \nKläger gegen diesen Bescheid am 2. Dezember 1999 Widerspruch ein, der mit \nSchriftsatz vom 8. Juni 2000 unter Berufung auf § 814 BGB begründet wurde. Die \nZuvielzahlung könne nicht zurückverlangt werden, da das LBV spätestens seit \nOktober 1996 auf Grund der Beteiligung an dem in dem Ehescheidungsverfahren \ndurchgeführten Versorgungsausgleich von dem Rentenanspruch des Klägers \ngegenüber der BfA gewusst habe. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2000, der am 15. August 2000 als \nEinschreiben zur Post aufgegeben wurde, wies das LBV diesen Widerspruch zurück. \nDie Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG sei auch dann anzuwenden, wenn eine \nzustehende Rente nicht oder verspätet beantragt werde. Der Kläger sei in dem \nBescheid vom 27. Februar 1997 auf seine Anzeigepflicht ausdrücklich hingewiesen \nworden. Die im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens im Jahr 1996 \nbekannt gewordene Auskunft der BfA habe sich nur auf eine Rentenanwartschaft \nbezogen; sie sage über den Beginn und die Höhe der tatsächlichen Rentenzahlung \nnichts aus.\n\n6\n\nDie Prozessbevollmächtigten des Klägers haben am 18. September 2000 Klage \nerhoben und zur Begründung mit Schriftsatz vom 4. Januar 2001 ihr bisheriges \nVorbringen vertiefend wiederholt.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Regelungs- und Rückforderungsbescheid des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung vom 8. November \n1999 und den Widerspruchsbescheid vom 11. August 2000 \ninsoweit aufzuheben, als darin ein Betrag von 46.412,06 DM \nzurückgefordert worden ist. \n\n9\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Zahlung von Versorgungsbezügen stünden immer unter einem immanenten \ngesetzlichen Vorbehalt. Im Übrigen verweist das LBV auf den Inhalt seiner \nangefochtenen Bescheide.\n\n12\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den \nInhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. \nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n15\n\nDie ausgesprochene Rückforderung findet ihre Rechtsgrundlage in der Regelung \ndes § 52 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Danach regelt sich die \nRückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des \nBürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten \nBereicherung.\n\n16\n\nHinsichtlich des Betrages von 46.412,06 DM, der sich aus den dem Bescheid \nvom 8. November 1999 beigefügten Berechnungsbogen ergibt, ist es zu einer \n(fiktiven) Zuvielzahlung an den Kläger gekommen. \nGemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur \nbis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Die in dem \nBerechnungsbogen des Bescheides vom 8. November 1999 durchgeführte \nBerechnung für den Zeitraum vom 1. März 1997 bis 30. November 1999 entspricht \ndiesen gesetzlichen Vorgaben. Sie wird auch von dem Kläger nicht in ihrem \nRechenwerk angegriffen. Bezüglich der Darstellung des Rechengangs wird daher auf \nden Berechnungsbogen Bezug genommen.\n\n17\n\nDer Kläger wendet sich allerdings gegen die fiktive Anrechnung seiner Rente für \nden Zeitraum eines möglichen Rentenbezugs bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen \nGewährung. Die für diesen Zeitraum von März 1997 bis November 1999 erfolgte \n(fiktive) Anrechnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, \nwonach für den Fall, dass eine Rente nicht beantragt wird, an die Stelle der Rente \nder Betrag tritt, der von dem Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. \n\n18\n\nDieser Fall ist vorliegend gegeben, denn der Kläger hat ausweislich des \nvorliegenden Rentenbescheides erst am 12. Januar 1998 seinen Rentenantrag bei \nder BfA gestellt, obgleich er bereits mit Vollendung seines 65. Lebensjahres am \n15. Oktober 1996 berechtigt war, eine Altersrente zu beziehen (vgl. § 35 SGB VI). \nFür das Verfahren in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt das Antragsprinzip ( \nvgl. § 19 SGB IV, § 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). In diesem Zusammenhang von \nBedeutung ist, dass Rentenversicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, \ngem. § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI von Amts wegen eine Auskunft über die Höhe der \nAnwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente \nzustehen würde. Diese Regelung dient auch dazu, dem Rentenberechtigten \nrechtzeitig vor Eintritt der Rentenberechtigung eine Abklärung seines \nRentenanspruchs zu ermöglichen und die erforderlichen Anträge für einen \nRentenbezug zu stellen. Der Zeitpunkt der Rentenantragstellung liegt in der Hand \ndes Berechtigten. Dass er einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente hatte, \nwar dem Kläger auch aus den Angaben der BfA in dem in unmittelbaren zeitlichen \nZusammenhang mit seiner Emeritierung ab Oktober 1996 laufenden \nScheidungsverfahren bekannt. Durch die bei den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen befindliche Auskunft der BfA vom 20. September 1996 war \ndem Kläger auch unabhängig von der in späteren Auskünften der BfA erfolgten \nKorrektur der Berechnungen zumindest dem Grunde nach bekannt, dass er einen \nAnspruch auf eine Altersrente hatte. Den erforderlichen Rentenantrag hat der Kläger \njedoch nicht rechtzeitig gestellt. Für die Frage der fiktiven Rentenanrechnung gem. \n§ 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG ist es jedoch unmaßgeblich, aus welchen Gründen der \nVersorgungsempfänger das Altersruhegeld nicht zum Zeitpunkt des \n65. Lebensjahres gestellt hat. Die fiktive Rente wird nach dem Rentenbetrag \nberechnet, der dem Versorgungsempfänger zustünde, wenn er bei Erreichung der \nrentenrechtlichen Altersgrenze den erforderlichen Rentenantrag auf das \nAltersruhegeld (rechtzeitig) gestellt hätte. \n\n19\n\nDas LBV ist auch trotz seiner positiven Kenntnis, die es über die Anwartschaft \ndes Klägers auf eine Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters aus der Beteiligung im \neherechtlichen Versorgungsausgleichsverfahren vor dem Amtsgericht E ab \nOktober 1996 gewonnen hat, nicht an der Geltendmachung des \nRückforderungsanspruchs gehindert. Unter Berufung auf § 814 Alt. 1 BGB, wonach \ndas zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert \nwerden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet \nwar, erhebt der Kläger den Einwand der unzulässigen Geltendmachung des \nRückforderungsbegehrens.\n\n20\n\nOb § 814 Alt. 1 BGB in entsprechender Anwendung überhaupt im Bereich des \n§ 52 Abs. 2 BeamtVG - und ebenso bei § 12 Abs. 2 BBesG - anzuwenden ist, ist \nendgültig nicht geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher hierzu nicht \nabschließend Stellung genommen. In seinem Beschluss vom 10. März 1980 \n\n21\n\nBeschluss vom 10. März 1980 - 6 B 5.79 -, ZBR 1981, 125 \n\n22\n\nhat es die Frage zwar angesprochen, jedoch letztlich offen gelassen. In der \nLiteratur wird die Anwendung des § 814 BGB verneint.\n\n23\n\nFürst u.a., GKÖD, III K § 12 Rdnr. 10 mit der Begründung auf die andersartige \nInteressenabwägung im Privatrecht; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, \n5. Auflg. 2001 Rdnr. 704 mwN., der allerdings eine Kenntnis der Behörde unter \ndem Gesichtspunkt des § 242 BGB einzelfallbezogen berücksichtigen will; Schütz \nu.a., Beamtenrecht (Kommentar), § 52 BeamtVG, Rdnr. 4; Stegmüller u.a., \nBeamtenversorgungsgesetz (Kommentar), § 52 Erl. 6. 1.2\n\n24\n\nOhne zu der Streitfrage grundsätzlich Stellung nehmen zu nehmen, hat das \nOberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) die Anwendung des § 814 Alt. 1 BGB \ngegenüber einem Rückforderungsbegehren mit der Begründung für möglich \ngehalten. Die in dieser Vorschrift enthaltene Interessenabwägung sei nicht speziell \nauf eine im Privatrechtsverhältnis bestehende Interessenlage zugeschnitten, sondern \nsei eine allgemeine Ausprägung des auch öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen \ndurchdringenden Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Anwendung der \nVorschrift geht das OVG NRW dabei bezüglich des Merkmals der positiven Kenntnis \ndavon aus, dass auf die Kenntnis desjenigen Bediensteten abzustellen ist, dessen \nWillensentschließung für das Bewirken der Leistung entscheidend war.\n\n25\n\nUrteil vom 2. August 2001 - 1 A 3262/99 -, Schütz a.a.O. ES/C V 5 Nr. 39.\n\n26\n\nFolgt man der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW, so führt die \ndanach vorzunehmende Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt von Treu \nund Glauben gleichwohl nicht zu einem Fortfall des Rückforderungsanspruchs. Denn \nder Kläger hatte durch die Auskünfte der BfA und das im Rahmen seines \nEhescheidungsverfahrens durchgeführten Versorgungsausgleichsverfahren in weit \nhöherem Maße als das LBV positive Kenntnis von seinen Rentenansprüchen. Ein im \nSinne einer Abwägung schutzwürdigeres Interesse kann der Kläger daher für sich \nnicht in Anspruch nehmen. \nHinzukommt, dass das Schreiben vom 27. Februar 1997, mit dem der Kläger über \ndie Höhe seiner künftigen Versorgungsbezüge unterrichtet worden ist, nicht von \ndemselben Sachbearbeiter bei dem LBV bearbeitet worden ist, der auch die \nAuskünfte über die Versorgungsansprüche gegenüber dem Amtsgericht E erteilt hat. \nVon einer positiven Kenntnis des Sachbearbeiters, der für die Versorgungsbezüge \ndes Klägers zuständig war bezüglich seines bestehenden Rentenanspruchs ist daher \nnicht auszugehen.\n\n27\n\nDer Kläger kann sich auch nicht auf einen Fortfall der Bereicherung berufen. \nDenn im Hinblick auf den gesetzlichen Vorbehalt, unter dem die von ihm bezogenen \nVersorgungsleistungen stehen, scheidet dies aus Rechtsgründen aus. Auf den \n(gesetzesimmanenten) Vorbehalt der Versorgungsleistungen in Bezug auf daneben \nbestehende Rentenansprüche ist der Kläger durch die in dem Schreiben vom \n27. Februar 1997 aufgeführten Anzeigepflichten hingewiesen worden. Gegenüber \ndem Rückforderungsbegehren der Beklagten haftet der Kläger gem. §§ 820 Abs. 1 \nSatz 2 und 818 Abs. 4 BGB verschärft, \n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992, a.a.O.\n\n29\n\nsodass es auf einen möglichen Fortfall der Bereicherung wegen umfangreicher \nReisetätigkeit nicht ankommt.\n\n30\n\nDie Beklagte hat auch eine den Erfordernissen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG \ngenügende Billigkeitsentscheidung getroffen. \n\n31\n\nBei der gerichtlichen Überprüfung der Billigkeitsentscheidung ist auf die Sachlage \nzum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel auf den Erlass \ndes Widerspruchsbescheides abzustellen. Dabei gilt, dass die Billigkeitsentscheidung \ndie Aufgabe hat, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die \nBehörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der \nauch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des \nHerausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen \nLage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und \nVersorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht \ngeltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung \ndes ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten \nBereicherung auswirken. darüber hinaus sind auch sonstige Gesichtspunkte zu \nbeachten, insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung \nzuzuordnen ist und in welchem Maß ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür \nursächlich war. Dabei ist allerdings nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher \nder Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu \nund Glauben zu würdigen; vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren \nund vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf \ndie Lebensverhältnisse des Bereicherungsschuldners abzustellen. Daher kommt es \nnicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die \nÜberzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der \nRückabwicklung an.\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97-, NVwZ-RR 1999, 387 \nund vom 21. Oktober 1999 - 2 C 27.98 -, BVerwGE 109, 357.\n\n33\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung der Beklagten \nermessensfehlerfrei ergangen. Das in dem Bescheid vom 8. November 1999 \nenthaltene Angebot eines von dem Kläger zu bestimmenden Rückzahlungsmodus \ngenügt den Anforderungen an eine ermessensgerechte Billigkeitsentscheidung. Es \nist nichts dafür ersichtlich und auch insoweit nichts vorgetragen, dass der Kläger \ndurch die ratenweise Rückzahlung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten \nwürde.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n35\n\nDie Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nAbs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-31/23-k-6190-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":5},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293266","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293266","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-31/23-k-6190-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293266","retrieved":"2026-07-09 03:14:26.147876+00:00"}}