{"status":"available","doknr":"OLD293265","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0331.19K8071.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-31","aktenzeichen":"19 K 8071/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte den Klägern als\nPflegeeltern Hilfen gemäß § 37 Abs. 2 SGB VIII durch Übernahme der Kosten zu\nbewilligen hat, die durch die Inanspruchnahme der Betreuung durch die F GbR in der\nZeit von Juni 1999 bis August 2000 entstanden sind.\n\n3\n\nDie Kläger sind die Pflegeeltern der Kinder B und X2. In dem vorgenannten\nZeitraum stand ihnen die Personensorge für beide Kinder nicht zu.\n\n4\n\nÜber die F Gbr (deren Schreiben vom 11. Juni 1999) beantragten sie bei dem\nBeklagten, ihre Betreuung als Pflegeeltern gemäß § 37 Abs. 2 SGB VIII durch die\ngenannte Gbr sicherzustellen. Diesen von den Klägern mit Schreiben vom\n17. November 1999 wiederholten Antrag lehnte der Beklagte unter dem 29.\nDezember 1999 mit der Begründung ab, § 37 Abs. 2 SGB VIII verpflichte das\nJugendamt zu einer Sachleistung, die es auch zu Gunsten der Kläger weiter vorhalte.\nHinsichtlich sonstiger Leistungen, die dem Wunsch- und Wahlrecht unterfielen, seien\nsie nicht antragsberechtigt.\n\n5\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte durch\nWiderspruchsbescheid vom 30. August 2000 zurück. In der Begründung heißt es:\n\n6\n\n(II.3.a.:)\"Als Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch Ihrer\nMandanten könnte § 37 Abs. 2 SGB VIII in Betracht kommen. Nach § 37 Abs. 2\nSGB VIII haben Pflegepersonen während der Dauer der Pflege einen Anspruch\nauf Beratung und Unterstützung. Dieser Beratungsanspruch richtet sich nach\nmeiner Rechtsauffassung jedoch allein gegen das Jugendamt. Die Pflegeperson\nkann nicht verlangen, dass der Beratungsanspruch durch einen freien Träger\nerbracht wird. Das Wunsch- und Wahlrecht kommt in diesem Fall nicht zum\nTragen. Dies aus folgenden Erwägungen: richtig ist zwar, dass Leistungen der\nJugendhilfe grundsätzlich durch Träger der freien Jugendhilfe erbracht werden\nkönnen und dem Leistungsberechtigten auch im Verhältnis zum öffentlichen\nTräger ein Wahlrecht zur Seite steht. Etwas anderes gilt jedoch für den hier in\nRede stehenden Anspruch nach § 37 Abs. 2 SGB VIII. Anders als sonstige\nLeistungsansprüche nach dem SGB VIII, die sich durchweg an die\nPersonensorgeberechtigten oder die Kinder, Jugendlichen und jungen\nVolljährigen, also die Hilfe Suchenden selbst richten, kommt der\nBeratungsanspruch nach § 37 Abs. 2 SGB VIII dem Leistungserbringer zugute\nund ist lediglich eine Annexleistung, die den Leistungsanspruch des\nHilfesuchenden ergänzt. Die Zubilligung eines Wunsch- und Wahlrechtes\ngegenüber dem Hilfe Suchenden dient in erster Linie der Akzeptanzförderung.\nHilfe suchende müssen bereit sein, ein ihnen offeriertes Hilfsangebot auch\nanzunehmen und bei der Durchführung der Hilfemaßnahme mitzuwirken. Diese\nProblematik liegt bei den Leistungserbringern - hier Ihren Mandanten - nicht vor.\nWäre dies der Fall, wäre das Jugendamt gezwungen ihre Eignung als\nPflegefamilie in Frage zu stellen. Im Ergebnis besteht daher kein rechtliches\nBedürfnis Pflegeeltern ein entsprechendes Wahlrecht zuzugestehen.\n\n7\n\nDem Jugendamt steht es vielmehr frei, sich zur Durchführung der Beratung\neines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe zu bedienen, wie dies etwa auch\nbei der Durchführung der sog. anderen Aufgaben des SGB VIII zulässig ist.\"\n\n8\n\nDer Widerspruchsbescheid war nach einer eidesstattlichen Versicherung ihres\nprozessbevollmächtigten Rechtsanwalts T vom 4. Januar 2001 nicht mit einer\nRechtsmittelbelehrung versehen.\n\n9\n\nMit ihrer am 24. November 2000 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die\nKläger ihr Begehren weiter.\n\n10\n\nDurch Beschluss vom 18. Juli 2001 hat die Kammer den\nProzesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten\nRechtsverfolgung abgelehnt. In den Gründen der Entscheidung heißt es:\n\n11\n\n\"Die Klage ist nicht begründet, weil der in Rede stehende Bescheid vom 29.\nDezember 1999 und der Widerspruchsbescheid vom\n30. August 2000 rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen,\nvgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie haben nämlich keinen Anspruch auf\nÜbernahme der Beratungskosten gegen den Beklagten.\n\n12\n\nAls Anspruchsgrundlage kommt allein § 37 Abs. 2 SGB VIII in Betracht.\nDanach hat die Pflegeperson vor der Aufnahme des Kindes oder des\nJugendlichen und während der Dauer der Pflege Anspruch auf Beratung und\nUnterstützung; dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Kind oder dem\nJugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird\noder die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 SGB VIII nicht bedarf.\n\n13\n\nHierauf können sich aber die Kläger zur Begründung ihres Begehrens, das auf\ndie Erstattung von Beratungskosten gerichtet ist, nicht mit Erfolg stützen. Der sich\naus § 37 Abs. 2 SGB VIII ergebende Beratungs- und Unterstützungsanspruch ist\nein Sachleistungsanspruch und beschränkt sich auf die vom jeweils zuständigen\nJugendamt zu erbringende Beratungs- und Unterstützungsleistung. Eine Berufung\nder Kläger auf das in § 5 SGB VIII geregelte Wunsch- und Wahlrecht in der Weise,\ndass für die Beratung nicht die Dienste des Jugendamtes, sondern diejenigen\neines privaten Anbieters in Anspruch genommen werden, ist nicht möglich.\n\n14\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Begründung des\nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 30. August 2000, dort insbesondere\nauf den Unterpunkt II. 3.a), verwiesen. Diesen Ausführungen schließt sich das\nGericht an.\"\n\n15\n\nDas hiergegen eingelegte Rechtsmittel der Kläger wies das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in Münster durch\nBeschluss vom 16. Juli 2002 im wesentlichen mit folgender Begründung zurück:\n\n16\n\n\"Die nach § 194 Abs. 3 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes\nzur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.\nDezember 2001, BGB/. I S. 3987, als zugelassen geltende Beschwerde ist\nunbegründet.\n\n17\n\nMit ihrer Klage beantragen die Kläger, den Beklagten zu verpflichten, aus\nMitteln der Jugendhilfe die ihnen dadurch entstandenen Kosten zu übernehmen,\ndass sie sich als Pflegeeltern von der F-GbR haben beraten und betreuen lassen.\nDiese Klage hat nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO für die\nBewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf\nErfolg.\n\n18\n\nHinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und\nArt. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass\nProzesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg\nder beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass\nProzesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar\nnicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte\nist.\n\n19\n\nVgl., BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -,\nvom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1993, 889 und vom 13.\nMärz 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1998, 413; OVG NRW, Beschluss\nvom 27. September 2001 - 12 E 671 /99 -.\n\n20\n\nDie vorliegende Klage hat nicht mehr als nur eine entfernte Erfolgschance.\nAus der Auslegung des § 37 Abs. 2 SGB VIII ergibt sich ohne weiteres, dass der\ndarin geregelte Anspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung nicht\nauf die Übernahme der Kosten einer - wie hier - das Tätigwerden des\nJugendamtes ersetzenden, also nicht in dessen Auftrag erfolgenden und von der\nHilfe zur Erziehung abgekoppelten Betreuung durch einen privaten Träger\ngerichtet ist. Der Anspruch richtet sich vielmehr auf Beratung und Unterstützung\ndurch das Jugendamt und verpflichtet dieses damit zu einer Dienstleistung im\nSinne des § 11 SGB I.\n\n21\n\nVgl. die Begründung zu § 37 Abs. 2 im 'Entwurf eines Gesetzes zur\nNeuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, Bundestags-Drucksache\n11/5948 vom 1. Dezember 1989, S. 75 und die Stellungnahme des\nBundesrats hierzu, a.a.O., S. 133.\n\n22\n\nIn begründeten Fällen kann sich das Jugendamt zur Erfüllung des\nUnterstützungsanspruchs der Hilfe Dritter, etwa privater Träger, bedienen. In\ndiesem Rahmen kann der Anspruch Geldleistungen zum Inhalt haben, mit denen\nder Pflegeperson die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder die\nInanspruchnahme externer Beratung ermöglicht wird.\n\n23\n\nVgl. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 37 Rdnr. 15.\n\n24\n\nDie, so geartete Einschaltung eines Dritten stellt die Gesamtverantwortung\ndes Jugendamts für die Beratung und Unterstützung nicht in Frage. Anders wäre\nes bei einer von der Hilfe zur Erziehung abgekoppelten Beratung und Betreuung,\ndie an die Stelle der Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt träte.\nDiese ist vom Anspruch nach § 37 Abs. 2 SGB VIII nicht umfasst. Aus der\nSystematik der Regelungen zur Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung in einer\nPflegefamilie folgt, dass stets der Zusammenhang zwischen der Beratung der\nPflegeperson nach § 37 Abs. 2 SGB VIII und der Arbeit mit der Herkunftsfamilie\nnach § 37 Abs. 1 S. 2 bis 4 SGB VIII erhalten bleiben soll.\n\n25\n\nVgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 37 Rdnr. 12.\n\n26\n\nBei einer isolierten Beratung der Pflegeperson außerhalb der\nGesamtverantwortung des Jugendamtes würde dieser Zusammenhang gelöst. Für\ndie Fälle, in denen - anders als jedenfalls zunächst im vorliegenden Fall - die\nBetreuung des jungen Menschen in einer Pflegefamilie nicht im Rahmen einer\nHilfe zur Erziehung erfolgt, ist keine andere Auslegung des § 37 Abs. 2 SGB VIII\nmöglich, da der Gesetzgeber diese Fälle ohne Differenzierung in den bei\nGewährung von Hilfe zur Erziehung gegebenen Beratungsanspruch der\nPflegeperson einbezogen hat.\n\n27\n\nZu einer abweichenden Auslegung, des § 37 Abs. 2 SGB VIII führt auch nicht\n§ 5 Abs. 1 SGB VIII. Hiernach haben die Leistungsberechtigten das Recht,\nzwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und\nWünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Die Pflegepersonen sind\nnicht Leistungsberechtigte im Sinne dieser Bestimmung. Darunter sind vielmehr\nnur die Inhaber der sozialen Rechte in der Kinder- und Jugendhilfe zu verstehen,\nalso junge Menschen und Personensorgeberechtigte (vgl. § 8 SGB I). Das wird\nauch aus § 6 Abs. 1 SGB VIII deutlich, nach dem \"Leistungen nach diesem Buch\"\njungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern\nund Jugendlichen gewährt werden. Zwar normiert § 37 Abs. 2 SGB VIII einen\neinklagbaren Anspruch der Pflegeeltern.\n\n28\n\nVgl. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 37 Rdnr. 13; Wiesner, SGB VIII, §\n37 Rdnrn. 34 f.\n\n29\n\nDieser Anspruch unterscheidet sich aber insoweit von den sonstigen im\nAchten Buch des Sozialgesetzbuchs geregelten Ansprüchen, als er in erster Linie\nzum Zwecke möglichst optimaler Gestaltung der, in Rede stehenden Hilfe, nämlich\nder Hilfe zur Erziehung durch Betreuung in einer Pflegefamilie, dem\nLeistungserbringer, also der Pflegeperson, eine subjektive Rechtsstellung\nverschafft. Die Stellung der Pflegepersonen als \"wertvollen Helfern\" in der\nJugendhilfe soll gestärkt werden.\n\n30\n\nVgl. Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand: Juni\n2001, § 37 Rdnr. 37.\n\n31\n\nDie Pflegepersonen sind an dem durch die Hilfe zur Erziehung begründeten\nLeistungsverhältnis zwischen dem Jugendamt und dem Leistungsempfänger nicht\nbeteiligt. Inhaber des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung einschließlich\nwirtschaftlicher Hilfe gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII ist der\nPersonensorgeberechtigte.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 -, FEVS 53,\n251 ff., m.w.N.\n\n33\n\nDer Anspruch nach § 37 Abs. 2 SGB VIII in Fällen, in denen dem Kind oder\nJugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird\noder die Pflegeperson der Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII nicht bedarf, weist\ngar keinen Bezug mehr zum Leistungsrecht nach § 2 Abs. 2 SGB VIII auf.\n\n34\n\nBehauptet eine Pflegeperson, das Jugendamt leiste die ihr aus § 37 Abs. 2\nSGB Vlll geschuldete Beratung und Unterstützung nicht oder nicht in\nerforderlichem Umfang, steht ihr gegebenenfalls zur gerichtlichen Durchsetzung\nihres Anspruchs gegen das Jugendamt der Klageweg, zur Abwehr einer\nansonsten nicht abzuwendenden aktuellen Notlage auch der vorläufige\nRechtsschutz, jeweils mit eventuell sich anschließender Vollstreckung zur\nVerfügung.\n\n35\n\nUnberührt bleibt selbstverständlich das Recht freier Träger, Pflegeeltern\nBeratung und Betreuung anzubieten, und das Recht der Pflegepersonen, sich\ndurch private Träger beraten zu lassen.\n\n36\n\nVgl. zum Pflegekinderdienst eines privaten Trägers: OVG NRW,\nBeschluss vom 3. Dezember 2001 - 12 A 853/00 -, Sozialrecht aktuell\n2002, 139.\"\n\n37\n\nDie Kläger halten ihr Begehren aufrecht und begründen dies in umfangreicher\nAuseinandersetzung mit den vorgenannten Entscheidungen.\n\n38\n\nSie beantragen,\n\n39\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom\n29. Dezember 1999 in der Gestalt des\nWidespruchsbescheides vom 30. August 2000 zu\nverpflichten, den Klägern Hilfe gemäß § 37 Abs. 2 SGB VIII\ndurch die Übernahme der Kosten zu bewilligen, die durch die\nInanspruchnahme der Betreuung durch die F GbR in der Zeit\nvom 11. Juni 1999 bis zum 29. August 2000 entstanden\nsind;\n\n40\n\n2. \n\n41\n\n3. die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren\nfür notwendig zu erklären.\n\n42\n\n4. \n\n43\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n44\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n45\n\nEr beruft sich im wesentlichen auf die in dem Widerspruchsbescheid vertretene\nRechtsauffassung sowie die gerichtlichen Entscheidungen im\nProzesskostenhilfeverfahren.\n\n46\n\nWegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie\nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n47\n\nEntscheidungsgründe:\n\n48\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig. Zwar haben\ndie Kläger die Klagefrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten. Es ist aber davon\nauszugehen, dass dem Widerspruchsbescheid - versehentlich - eine\nRechtsmittelbelehrung nicht beigefügt gewesen ist. Die Klage ist innerhalb der somit\nlaufenden Jahresfrist (§ 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO) bei Gericht eingegangen.\n\n49\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die\nBewilligung der erstrebten Leistungen, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n50\n\nDer zur Entscheidung berufene Richter folgt der bereits im\nProzesskostenhilfeverfahren vertretenen Auffassung der Kammer und des\nOberverwaltungsgerichts, dass § 37 Abs. 2 SGB VIII lediglich einen\nDienstleistungsanspruch gegen das Jugendamt begründet, und dass das Wunsch-\nund Wahlrecht des § 5 SGB VIII insoweit nicht zum Zuge kommen kann.\n\n51\n\nIm übrigen hat der zur Entscheidung berufene Richter erhebliche Zweifel, ob die\nhier in Rede stehende sehr umfangreiche Betreuung noch unter die Begriffe\n\"Beratung und Unterstützung\" i.S. des § 37 Abs. 2 SGB VIII fällt. Nach Lage der\nAkten scheint es sich bei der Tätigkeit der F GbR in der Familie der Kläger eher und\nüberwiegend um Leistungen zu handeln, die - üblicherweise - der Hilfe zur Erziehung\nnach § 27 SGB VIII zugeordnet werden. Die diesbezüglichen Ansprüche sind aber\nvon dem Gesetzgeber dem Personensorgeberechtigten und nicht den Pflegeeltern\nzugeordnet worden. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es jedoch für die Entscheidung\nnicht an.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159, § 188 Satz 2 VwGO.\n\n53\n\nDie Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO\nzuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293265","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-31/19-k-8071-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":19},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293265","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293265","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-31/19-k-8071-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293265","retrieved":"2026-07-09 03:14:26.050646+00:00"}}