{"status":"available","doknr":"OLD293263","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0331.15L632.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-31","aktenzeichen":"15 L 632/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 24. Februar 2003 gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, den Antragsteller im Rahmen der zahnärztlichen \nVorprüfung vorläufig zur Fachprüfung \"Anatomie\" \nzuzulassen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Das gemäß § 123 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 S. 2 VwGO statthafte \nund auch im Übrigen zulässige Rechtsschutzgesuch ist nicht begründet.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO \nkann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft \ngemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, \ndrohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Diese \nVoraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat schon keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nDem geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zur Fachprüfung \"Anatomie\" im \nRahmen der zahnärztlichen Vorprüfung steht allerdings nicht schon entgegen, dass \ndie Prüfungsfrist (§§ 29 Abs. 3, 22 Abs. 3 S. 4 der Approbationsordnung für \nZahnärzte [ZAppO] in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2 \nbereinigten und zuletzt durch die Verordnung vom 10. November 1999 [BGBl. I \nS. 2162] geänderten Fassung), die die Bezirksregierung N, Landesprüfungsamt für \nMedizin, Psycho-therapie und Pharmazie (Landesprüfungsamt), als zuständige \nBehörde (§ 60 Abs. 1 ZAppO i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 der Verordnung zur Regelung \nder Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und \nPsychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeuten vom 15. Juni 1999 [GV NRW S. 213] und Art. 1 § 3 \nS. 2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung NRW \nvom 9. Mai 2000 [GV NRW, S. 462]) dem Antragsteller mit Bescheid vom \n17. Mai 2002 gemäß der obergerichtlichen Verpflichtung,\n\n7\n\nBeschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) vom 6. Mai 2002, 14 B 622/02,\n\n8\n\nbis zum 31. Juli 2002 verlängert hat, zwischenzeitlich verstrichen ist. Anders als \nin dem zuvor bei dem beschließenden Gericht geführten Verfahren des \nAntragstellers,\n\n9\n\nvgl. Beschluss der Kammer vom 7. März 2002, 15 L 291/02,\n\n10\n\nist dem Landesprüfungsamt (derzeit) jede weitere Entscheidung über eine \nerneute Verlängerung der Prüfungsfrist verwehrt, da der Antragsgegner mit Bescheid \nvom 9. August 2002 die Prüfungsleistung des Antragstellers im Fach \"Anatomie\" vom \n8. Juli 2002 gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 ZAppO mit \"schlecht, weil nicht erschienen\" \nbewertet und seine zahnärztliche Vorprüfung zugleich gemäß den §§ 29 Abs. 2 S. 1 \nBuchst. a), 30 Abs. 2 ZAppO für endgültig nicht bestanden hat. Kann die nicht \nbestandene zahnärzt-liche Vorprüfung aber nicht wiederholt werden, scheidet auch \neine Verlängerung der Prüfungsfrist aus,\n\n11\n\nvgl. OVG NRW, a. a. O. , Seite 3 f. des Beschlussabdrucks.\n\n12\n\nBei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen und auch nur \nmöglichen summarischen Prüfung spricht auch alles dafür, dass dem Antragsteller \nein weiterer Prüfungsversuch im Fach \"Anatomie\" nicht zusteht, weil der \nAntragsgegner die zahnärztliche Vorprüfung des Antragstellers mit Bescheid vom \n9. August 2002 zu Recht für endgültig nicht bestanden erklärt hat.\n\n13\n\nGemäß den §§ 30 Abs. 2, 29 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) ZAppO ist die zahnärztliche \nVorprüfung ohne die Möglichkeit der Zulassung zu einer nochmaligen Prüfung, das \nheißt endgültig nicht bestanden, wenn die Leistung in einem der in § 28 Abs. 1 \ngenannten Vorprüfungsfächer mit \"schlecht\" bewertet worden ist. Dabei ist gemäß \n§ 16 Abs. 1 S. 2 in die Prüfungsniederschrift \"schlecht, weil nicht erschienen\" \neinzutragen, wenn die Prüfung in einem Fach als nicht bestanden gilt, weil der \nPrüfling in einem Prüfungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint \n(§ 16 Abs. 1 S. 1 ZAppO). Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für das \nendgültige Nichtbestehen der zahnärztlichen Vorprüfung sind hier erfüllt, nachdem \ndie Leistung des Antragstellers vom 8. Juli 2002 im Vor-prüfungsfach \"Anatomie \n(§ 28 Abs. 1 Nr. I ZAppO) zu Recht als \"schlecht\" beurteilt worden sind. Dem \nPrüfungstermin ist der Antragsteller unentschuldigt ferngeblieben.\n\n14\n\nDas Recht des Prüflings, eine Prüfung krankheitsbedingt nicht ablegen zu \nmüssen, folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), der das \ngesamte Prüfungsrecht beherrscht,\n\n15\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Dezember 1981, \n7 C 30 und 31/80, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgericht (Buchholz), 421.0 Prüfungswesen Nr. 157,\n\n16\n\nDem Gleichheitsgrundsatz entspricht es, dass ein Prüfling erhebliche, auf \nKrankheit beruhende irreguläre Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit \nwährend der Prüfung nicht hinnehmen muss, wenn sie seine Chancen auf einen \nerfolgreichen Prüfungsabschluss mindern, nicht seiner eigenen Risikosphäre \nzuzurechnen sind und er den Rücktritt von der Prüfung unter Berufung auf die \nPrüfungsunfähigkeit unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde erklärt,\n\n17\n\nzu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1995, 6 C 16/93, \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 99, S. 172 ff.\n\n18\n\nEin Anspruch auf Wiederholung der Prüfung scheidet somit nicht nur dann aus, \nwenn der Prüfling es versäumt, den Rücktrittsgrund unverzüglich anzuzeigen und \nglaubhaft zu machen. Für das Vorliegen der Tatsachen, die auf eine zum Rücktritt \nberechtigende Prüfungsunfähigkeit schließen lassen, trägt der Prüfling die \nDarlegungs- und Beweislast,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998, 6 C 12/98, Deutsches Verwaltungsblatt \n(DVBl.) 1998, S. 1341 ff. \n\n20\n\nUm die in einer fehlerhaften Anerkennung von Prüfungsrücktritten liegende \nVerletzung der Chancengleichheit zu vermeiden, ist die Prüfungsbehörde berechtigt, \nzum Nachweis einer geltend gemachten krankheitsbedingten Beeinträchtigung des \nLeistungsvermögens ein amtsärztliches Attest zu fordern, wenn der Verdacht \nbesteht, dass in vorangegangenen Rücktrittsverfahren vorgelegte ärztliche \nBescheinigungen nur aus Gefälligkeit ausgestellt worden sind,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, a. a. O. , Seite 11 des Beschlussabdrucks sowie Beschluss \nvom 3. Juli 1998, 22 A 2973, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter \n(NWVBl.) 1999, S. 23 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts.\n\n22\n\nEin amtsärztliches Attest, das medizinische Befundtatsachen enthält, die auf \nseine Prüfungsunfähigkeit am 8. Juli 2002 schließen lassen, hat der Antragsteller \nnicht beigebracht. Das vorgelegte Attest des Gesundheitsamtes des \nOberbürgermeisters der Stadt E datiert vom 9. Juli 2002 und enthält keine Angaben \nüber den Gesundheitszustand des Antragstellers am Prüfungstag. Der Antragsteller \nwar aber zur Vorlage eines amtsärztlichen Attestes über die Prüfungsunfähigkeit am \nPrüfungstag verpflichtet. Die Aufforderung hierzu enthält die vom 6. Juni 2002 \ndatierende Ladung zur Prüfung am 8. Juli 2002, die dem Antragsteller über seine \nfrüheren Verfahrensbevollmächtigten offensichtlich auch zugegangen ist. Die zur \nBegründung des Widerspruchs mit Schreiben vom 28. Januar 2003 aufgestellte \nBehauptung des Antragstellers, für ihn sei \" ... nicht ersichtlich [sc. gewesen], dass \n[sc. ihm ] als Nachweis für die Prüfungsunfähigkeit ein amtsärztliches Attest \nabverlangt ... \" werde, ist offenbar unwahr. Abgesehen davon, dass ihm ohne \nKenntnis des Ladungsschreibens der Prüfungstermin unbekannt gewesen wäre, hat \nder Antragsteller selbst unter dem 16. Juli 2002 dem Vorsitzenden des \nAntragsgegners gegenüber schriftlich an \" ...Eides statt... \" versichert, am Vormittag \ndes 8. Juli 2002 nicht gewusst zu haben, \" ...welches Gesundheitsamt für meine \nPerson zuständig sei... \". Schon nach seinem eigenen Vortrag hatte er damit \nKenntnis von der Notwendigkeit, im Krankheitsfall ein amtsärztliches Attest \nvorzulegen.\n\n23\n\nDie Pflicht zur Vorlage eines amtsärztliches Attestes hatte der Antragsgegner \ndem Antragsteller gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen zu Recht \nauferlegt. Die dem Antragsteller durch Dr. W aus E zu Prüfungsterminen im \nZusammenhang mit der zahnärztlichen Vorprüfung ausgestellten, mit der Diagnose \n\"Kreislaufstörung\" bzw. \"rezidivierende Kreislaufdysregulation\" versehenen Atteste \nvom 28. Juni 2001, 3. Juli 2001, 18. Juli 2001, 13. September 2001 und \n27. September 2001 begründen nach ihrer Häufung sowie nach der Art der Diagnose \nzweifellos den Verdacht, dass es sich bei den privatärztlichen Bescheinigungen um \nGefälligkeitsatteste handelt.\n\n24\n\nDer Pflicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Attestes, das ihm für den \nPrüfungstag eine gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit \nbescheinigt, ist der Antragsteller auch unter Verstoß gegen die ihm prüfungsrechtlich \nobliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Sich noch am Prüfungstag \neiner amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, war dem Antragsteller möglich \nund zumutbar. Nachdem der Antragsteller ausweislich seines Schreibens vom \n16. Juli 2002 an den Vorsitzenden des Antragsgegners offenbar bereits am \nVormittag des 8. Juli 2002 gewillt war, von der für 17.00 Uhr angesetzten \nFachprüfung in Anatomie aus gesundheitlichen Gründen zurückzutreten, verblieb ihm \nbis zum Ende der bei Gesundheitsämtern als Behörden üblichen Geschäftszeit um \n15.30 Uhr ausreichend Zeit, sich bei einem Amtsarzt zur Untersuchung vorzustellen. \nSoweit der Antragsteller dem entgegenhält, am Prüfungstag erst um 15.45 Uhr und \ndamit zu einem Zeitpunkt bei der Abteilung \"Innere Medizin\" des Gesundheitsamtes \nin E, L Straße 000 eingetroffen zu sein, zu dem eine amtsärztliche Untersu-chung \nnicht mehr möglich war, trifft dies zwar in tatsächlicher Hinsicht nach der \nBescheinigung des Gesundheitsamtes vom 12. Juli 2002 zu, entschuldigt das \nVersäumnis einer rechtzeitigen Vorsprache dort aber nicht. Der Vortrag des \nAntragstellers zu den Gründen der zeitlichen Verzögerung ist völlig unglaubhaft. Es \nist schon nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller, der sich am Vormittag des \n8. Juli 2002 nicht unter der im Rubrum angegebenen Anschrift, sondern in L1 \naufgehalten haben will, die Geschäftsräume des Antragsgegners in E von L1 mit \nöffentlichen Verkehrsmitteln erreichend aufgesucht haben will. Zwar ist er \nnachweislich dort am 8. Juli 2002 um 14.30 Uhr vorstellig geworden. Bei lebensnaher \nund vernünftiger Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheint es aber, dass der \nAntragsteller, der nach der ärztlichen Bescheinigung des Dr. K aus E vom \n8. Juli 2002 an einer akuten Gastroenteritis mit heftigen Durchfällen und \nKreislaufproblemen gelitten haben soll, mit einer solchen Erkrankung einen solchen \nmehrstündigen Reiseweg mit Zug und Straßenbahn tatsächlich antreten konnte. \nWeder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist zudem ein Grund dafür, dass der \nAntragsteller von L1 kommend erst die Geschäftsräume des Antragsgegners in E \naufgesucht hat. Der persönlichen Vorsprache dort bedurfte es zur Erklärung des \nPrüfungsrücktritts jedenfalls nicht. Dies war dem überaus \"rücktrittserfahrenen\" \nAntragsteller auch bekannt. In der Vergangenheit hatte er sich wiederholt telefonisch, \nschriftlich oder zu Beginn eines Prüfungstermins für nicht prüfungsfähig erklärt. \nEbenso wenig musste der Antragsteller die Geschäftsräume des Antragsgegners in \nE aufsuchen, um in Erfahrung zu bringen, bei welchem Gesundheitsamt er vorstellig \nwerden sollte. Nach seinem Schreiben vom 16. Juli 2002 an den Vorsitzenden des \nAntragsgegners will er zwar am Vormittag des Prüfungstages mit Blick auf seinen \nHauptwohnsitz in L1, seinen Studienort in I2/T und den Prüfungsort E zunächst \nunsicher gewesen sein, welches Gesundheitsamt für ihn zuständig ist, sich dann \naber entschlossen haben, den Amtsarzt in E aufzusuchen. Auch war es nicht \nnotwendig, die Anschrift des Gesundheitsamtes in E in den Geschäftsräumen des \nAntragsgegners zu erfragen. Es gehört schon nicht zu den Pflichten einer \nPrüfungsbehörde, derartige Informationen vorzuhalten. Es zählt vielmehr zu den \nprüfungsrechtlichen Obliegenheiten eines Prüflings, dem - wie dem Antragsteller - für \nden Krankheitsfall die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes auferlegt ist, sich im \nVorfeld einer anstehenden Prüfung rechtzeitig selbst nach dem Sitz des \nGesundheitsamtes bzw. seiner etwa benötigten Abteilungen zu erkundigen. Durfte \nund konnte der Antragsteller daher nicht davon ausgehen, die Anschrift des \nGesundheitsamtes in den Geschäftsräumen des Antragsgegners zu erfahren, \nmusste er, zumal ihm am Prüfungstag hierfür nicht unbegrenzt Zeit zur Verfügung \ngestanden hat, andere Möglichkeiten nutzen, um die vorgeblich noch benötigte \nAnschrift des Gesundheitsamtes zu ermitteln. Etwa ein Telefonanruf dort war ihm \nohne weiteres möglich und zumutbar.\n\n25\n\nDas am Tag nach der Prüfung ausgestellte amtsärztliche Attest vom 9. Juli 2002, \ndem eine Untersuchung des Antragstellers erst an diesem Tag zu Grunde liegt, \ngenügt den Anforderungen an den Nachweis einer am Prüfungstag gegebenen \nPrüfungsunfähigkeit des Antragstellers schließlich auch nicht mit Blick auf die den \nPrüfungstag erfassende ärztliche Bescheinigung des Dr. K vom 8. Juli 2002. Zwar \ndiagnostizieren sowohl der Amtsarzt wie auch der private Arzt eine beim \nAntragsteller vorliegende Gastroenteritis. Das in Kenntnis der Bescheinigung des \nDr. K erstattete amtsärztliche Attest hebt aber ausdrücklich hervor, dass zum \nGesundheitszustand des Antragstellers am 8. Juli 2002, dem Prüfungstag, nicht \nStellung bezogen werden kann. Die bei der amtsärztlichen Untersuchung erhobenen \nBefunde sowie der Art der Erkrankung ließen danach aus sachverständiger Sicht \noffensichtlich nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller bereits am Vortag an \ndieser Erkrankung gelitten hat.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und ist angelehnt an den im \nStreitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,\n\n27\n\nDVBl. 1996, S. 605 ff.,\n\n28\n\nunter Ziffer 35.1 für Streitigkeiten um ärztliche Prüfungen ausgewiesenen Betrag, \nder angesichts des vorläufigen Charakters der erstrebten prüfungsrechtlichen \nEntscheidung nur zur Hälfte anzusetzen war.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293263","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-31/15-l-632-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293263","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293263","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-31/15-l-632-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293263","retrieved":"2026-07-09 03:14:25.864078+00:00"}}