{"status":"available","doknr":"OLD293262","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0331.13K8168.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-31","aktenzeichen":"13 K 8168/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt mit der Klage Erstattung für an Herrn B im Zeitraum vom \n28. Februar 1997 bis zum 31. Oktober 1998 geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt \nund Krankenhilfe in Höhe von 13.852,50 Euro / 27.093,13 DM.\n\n3\n\nHerr B lebte für die Dauer von etwa 17 Jahren bis zum 6. September 1994 in der \nWohnung Mstr. 00 in T. Vom 6. September 1994 bis zum 12. Oktober 1995 befand er \nsich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) X und vom 12. Oktober 1995 bis zum \n30. April 1996 im Rheinischen Landeskrankenhaus W. Am 2. Mai 1996 beantragte er \nin T die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und gab an, ohne festen \nWohnsitz zu sein. Ausweislich einer Haftbescheinigung der JVA X wurde er dort noch \nam selben Tag wieder aufgenommen und hielt sich dort bis zum 14. November 1996 \nauf. Am 15. November 1996 beantragte Herr B erneut unter Hinweis darauf, ohne \nfesten Wohnsitz zu sein, in T Hilfe zum Lebensunterhalt. Noch am selben Tag wurde \ner im Bodelschwinghhaus in X1 aufgenommen, wo er in der Folge Hilfeleistungen auf \nder Grundlage des § 72 BSHG durch den Landschaftsverband Rheinland erhielt. In \ndem sich hieran anschließenden Zeitraum vom 3. bis zum 13. Februar 1997 sind die \nAufenthaltsverhältnisse des Herrn B unklar. In einer schriftlichen Erklärung vom \n18. Juni 1997 gab er an, sofort nach seiner Entlassung aus dem Bodelschwinghhaus \nnach S gezogen zu sein; ausweislich eines in den Verwaltungsvorgängen der \nKlägerin befindlichen Vermerks hat Herr B bei einem Gespräch mit einem Mitarbeiter \nder Klägerin am 15. September 1997 angegeben, er wisse nicht mehr, wie lange er \nnach Verlassen des Bodelschwinghhauses in X1 gewesen sei, glaube aber, recht \nbald nach S gegangen zu sein und dort in der Wanderherberge übernachtet zu \nhaben. Im Hauptantrag vom 28. Februar 1997 gab Herr B an, am 14. Februar 1997 \nnach S gezogen zu sein; nach den Angaben der Klägerin hat er erstmals am \n13. September 1997 in S vorgesprochen. Vom 18. bis zum 26. Februar 1997 hielt \nsich Herr B tageweise in T und M auf. \n\n4\n\nAm 28. Februar 1997 beantragte Herr B beim Sozialamt der Klägerin die \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe, die ihm in der Folgezeit \nauch gewährt wurde. Am 18. April 1997 meldete die Klägerin bei der Beklagten einen \nKostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG an. Nachdem die Beklagte die \nKostenerstattung ablehnte, hat die Klägerin am 15. Dezember 2001 Klage \nerhoben.\n\n5\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Kostenerstattungsanspruch auf der \nGrundlage des § 107 BSHG zusteht. Herr B habe nach Verlassen seines \ngewöhnlichen Aufenthalts in T erstmalig durch den Zuzug nach S im Februar 1997 \neinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Bei den Aufenthalten im Zeitraum \nvom 4. September 1994 bis zum 3. Februar 1997 habe es sich ausnahmslos um \nEinrichtungsaufenthalte gehandelt, die nach § 109 BSHG die Begründung eines \nkostenerstattungsrechtlich relevanten gewöhnlichen Aufenthalts nicht zuließen. Der \nBegriff des „Verziehens\" sei auch dann erfüllt, wenn zwischen der Aufgabe und der \nNeubegründung des gewöhnlichen Aufenthalts ein zeitlicher Abstand bestehe.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie \n13.852,50 Euro / 27.093,13 DM für an Herrn B im Zeitraum vom \n28. Februar 1997 bis zum 31. Oktober 1998 geleistete Hilfe zum \nLebensunterhalt und Krankenhilfe nebst 5 % Zinsen über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie trägt im Wesentlichen vor, ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG \nbestehe nicht, wenn nach Aufgabe des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts ein \nlängerer, nicht nur vorübergehender oder besuchsweiser Aufenthalt anderswo \ngenommen und erst dann ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt an einem anderen Ort \nbegründet werde. Mit Verlassen seiner Wohnung in T und Aufenthaltsnahme in der \nJVA X, spätestens jedoch mit dem Verlust der Wohnung durch die Kündigung des \nVermieters habe Herr B seinen gewöhnlichen Aufenthalt in T aufgegeben. Die sich \nhieran anschließenden Anstaltsaufenthalte begründeten zwar keinen neuen \ngewöhnlichen Aufenthalt, führten auf Grund ihrer Dauer jedoch zu einer den \nAnspruch ausschließenden erheblichen zeitlichen Unterbrechung. Der \nKostenerstattungsanspruch scheide auch deshalb aus, weil für einen \nzusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten nach dem \nAufenthaltswechsel keine Hilfe gewährt und damit die Monatsfrist des § 107 Abs. 2 \nBSHG nicht eingehalten worden sei. Während seiner Aufenthalte in der JVA X und \nder Rheinischen Landesklinik W habe Herr B keine Leistungen nach dem BSHG \nerhalten. Unterstelle man, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 107 \nBSHG erfüllt seien, so bestehe der Anspruch lediglich in Höhe von \n21.420,57 DM / 10.952,16 Euro.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n14\n\nDer Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der an \nHerrn B im Zeitraum vom 28. Februar 1997 bis zum 31. Oktober 1998 geleisteten \nHilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe nach § 107 BSHG zu.\n\n15\n\nNach dieser Vorschrift ist, sofern eine Person vom Ort ihres bisherigen \ngewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthalts verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe \ndie dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen i.S.d. § 97 Abs. 2 \nBSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem \nAufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.\n\n16\n\nVorliegend fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal des Verziehens von T nach \nS.\n\n17\n\nDabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob dieses \nTatbestandsmerkmal bereits deshalb zu verneinen ist, weil im Verhältnis der \nBeteiligten untereinander § 109 BSHG keine Anwendung findet mit der Folge, dass \nHerr B von T nach X verzogen wäre. Die gesetzliche Fiktion des § 109 BSHG, \nwonach der Aufenthalt in einer Einrichtung der in § 97 Abs. 2 BSHG genannten Art \nnicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Abschnitte 8 und 9 gilt, dient nach \nAuffassung des OVG Lüneburg,\n\n18\n\nvgl. Urteil vom 14. August 2002 - 4 LB 18/02 - ,\n\n19\n\nausschließlich dem Schutz der Anstaltsorte, also des Trägers der Sozialhilfe, in \ndessen Bereich die Einrichtung liegt. Eine weiter gehende Fiktion des Inhalts, dass \nder Aufenthalt in der Einrichtung kostenerstattungsrechtlich gänzlich \nhinwegzudenken sei, enthalte die Vorschrift nicht und sei vom Zweck der Norm her \nauch nicht geboten. Die Vorschrift bezwecke nicht den Schutz praktisch aller anderen \nSozialhilfeträger davor, mit Sozialhilfekosten für ehemalige Heimbewohner belastet \nzu werden. \n\n20\n\n§ 109 BSHG schließt nach dieser Auffassung vorliegend lediglich aus, dass die \nKlägerin einen Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG gegen die örtlichen Träger \nder Sozialhilfe geltend machen kann, in deren Bereich die Einrichtungen - JVA, Klinik \nund Bodelschwinghheim - liegen. Denn der dortige gewöhnliche Aufenthalt im Sinne \ndes § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I - Herr B hat sich in den Einrichtungen jeweils unter \nUmständen aufgehalten, die haben erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur \nvorübergehend verweilt - gilt zum Schutz dieser Träger vor Erstattungsansprüchen \nnicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 107 BSHG. Da demgegenüber die \nKlägerin nicht in den Schutzbereich des § 109 BSHG einbezogen ist, ist im Verhältnis \nzu ihr der erste Aufenthaltswechsel des Herrn B dahingehend zu bewerten, dass er \nvon T nach X verzogen ist. Danach hat Herr B zu keinem Zeitpunkt mehr einen \ngewöhnlichen Aufenthalt in T begründet. Am 2. Mai 1996 und 15. November 1996 \nhat sich Herr B jeweils nur kurzfristig in T aufgehalten; er wurde jeweils noch am \nselben Tag wieder in der JVA bzw. im Bodelschwinghheim aufgenommen. Nach \nseiner Entlassung aus dem Bodelschwinghheim hat Herr B nach seinen Angaben \nund den in den Verwaltungsvorgängen der Beteiligten enthaltenen Hinweisen das \nLeben eines Nichtsesshaften geführt und sich lediglich tageweise in T, aber auch an \nanderen Orten aufgehalten. \n\n21\n\nGeht man entgegen der eben dargestellten Auffassung davon aus, dass § 109 \nBSHG auch im Verhältnis der Beteiligten untereinander grundsätzlich Anwendung \nfindet, hätte Herr B zwar nach seinem Wegzug aus T erstmalig in S wieder einen \nkostenerstattungsrechtlich relevanten gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Das \nTatbestandsmerkmal des Verziehens ist in diesem Fall jedoch deshalb nicht erfüllt, \nweil es an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Wegzug aus \nT und dem Zuzug nach S fehlt.\n\n22\n\nDer Begriff des Verziehens in § 107 BSHG ist synonym mit dem Begriff des \n„Umziehens\". Ein Umzug ist begrifflich anzunehmen, wenn der Umziehende die \nbisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und unter Mitnahme \nder persönlichen Habe, gegebenenfalls auch des Mobiliars, einen \nAufenthaltswechsel in der Absicht vornimmt, an den bisherigen Aufenthaltsort \n(vorerst) nicht mehr zurückzukehren und eine neue Unterkunft tatsächlich bezieht. \nZwischen der Aufgabe des alten gewöhnlichen Aufenthalts und der Begründung des \nneuen gewöhnlichen Aufenthalts muss ein derartiger zeitlicher Zusammenhang \nbestehen, dass die beiden Teilakte Wegzug und Zuzug noch als einheitlicher \nVorgang angesehen werden können. Dieser zeitliche Zusammenhang ist dann nicht \nmehr gegeben, wenn zwischen Wegzug und Zuzug ein längerer, nicht nur \nvorübergehender oder besuchsweiser Zwischenaufenthalt an einem anderen Ort \ngenommen wurde,\n\n23\n\nvgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2001 - 8 K 2345/00 -; VG Stade, Urteil \nvom 22. Oktober 2007 - 1 A 50/97 -; Mergler/Zink, BSHG, Loseblattsammlung, \nStand: 32. Ergänzungslieferung Mai 2002, § 107 Rn. 10; Fichtner, BSHG, \n1. Auflage 1999, § 107 Rn. 10; Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 107 Rn. 6; \nZentrale Spruchstelle, Entscheidung vom 17. Februar 2000 - B 165/97 -, ZfF 2002, \n17.\n\n24\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist der Aufenthaltswechsel von T nach S \nnicht mehr als einheitlicher Umzugsvorgang zu bewerten. Die Zwischenaufenthalte in \nder JVA X, der Rheinischen Landesklinik W und dem Bodelschwinghheim in X1 \numfassen insgesamt einen Zeitraum von 2 Jahren und 5 Monaten, der nach \nAuffassung der Kammer nicht mehr als vorübergehend angesehen werden \nkann.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO (in der \nFassung vom 20. August 1975, BGBl I 2189). § 188 Satz 2 VwGO in der Fassung \ndes Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess \n(RMBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3987) - Gerichtskostenfreiheit gilt \nnicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern - findet nach § 194 \nVwGO in der Fassung des RMBereinVpG auf vor dem 1. Januar 2002 anhängig \ngewordenen Verfahren keine Anwendung.\n\n26\n\nDie Berufung ist nach §§ 194, 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 3 und 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO in der Fassung des RMBereinVpG wegen grundsätzlicher Bedeutung \nzuzulassen.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293262","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-31/13-k-8168-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293262","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293262","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-31/13-k-8168-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293262","retrieved":"2026-07-09 03:14:25.780965+00:00"}}