{"status":"available","doknr":"OLD293310","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0327.18K8673.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-27","aktenzeichen":"18 K 8673/02","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nSpätestens seit Ende 1999 füttert der Kläger Tauben im Stadtgebiet des \nBeklagten.\n\n3\n\nMit Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2001 untersagte der Beklagte dem \nKläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das weitere Ausstreuen von \nFutter für Tauben auf Straßen und in Anlagen; zugleich drohte er dem Kläger für \njeden Fall der Nichtbeachtung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 DM an. Die \nOrdnungsverfügung wurde dem Kläger am 23. Februar 2001 zugestellt. Rechtsmittel \nhat er nicht eingelegt.\n\n4\n\nNachdem dem Beklagten von Anwohnern der X Straße mitgeteilt worden war, \ndass der Kläger am 30. Juli 2001 und auch an fast allen Tagen zuvor auf der \nX Straße und dem X Platz Körnerfutter ausgestreut habe, setzte der Beklagte das \nangedrohte Zwangsgeld mit Ordnungsverfügung vom 6. August 2001 fest. Hiergegen \nlegte der Kläger am 4. September 2001 Widerspruch ein mit der Begründung, die in \nder Ordnungsverfügung enthaltenen Behauptungen entsprächen nicht den \nTatsachen. Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch durch \nWiderspruchsbescheid vom 11. November 2002 zurück. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 9. Dezember 2002 Klage mit der Begründung erhoben, die \ngesamte Angelegenheit betreffe ihn nicht.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n7\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. August 2001 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 11. November 2002 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden und ferner darauf, das der Verstoß gegen die Ordnungsverfügung vom \n22. Januar 2001 auf Grund des konkreten schriftlichen Hinweises von Augenzeugen \nausreichend belegt sei.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Bezirksregierung E Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \ndurch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen \nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der \nentscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n15\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig; sie verletzt den Kläger \ndeshalb auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDas Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, \nweil es der Begründung des Widerspruchsbescheides folgt (§ 117 Abs. 5 \nVwGO).\n\n17\n\nErgänzend wird darauf hingewiesen, dass auch zur Überzeugung des Gerichts \nfeststeht, dass der Kläger gegen das Fütterungsverbot verstoßen hat. Die \nAnzeigeerstatter haben ihre Beobachtungen detailliert geschildert; die Identifizierung \ndes Klägers als derjenige, der das Futter ausgestreut hat, begegnet insbesondere \ndeshalb keinem Zweifel, weil die Anzeigenerstatter den Beklagten auch darüber in \nKenntnis gesetzt hatten, dass die betreffende Person einen grauen Ford mit dem \nKennzeichen X-XX 000 fahre und die Ermittlung des Beklagten ergeben hatte, dass \nder Kläger zum damaligen Zeitpunkt Halter dieses Fahrzeugs war. Die Behauptung \ndes Klägers, die Angelegenheit betreffe ihn nicht, ist demgegenüber gänzlich \nunsubstantiiert und genügt in keiner Weise der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, \ndie ihm insbesondere auferlegt, für ihn sprechende Umstände, insbesondere wenn \nsie ausschließlich seinem Lebensbereich zuzuordnen sind, so detailliert darzulegen, \ndass sich dem Gericht Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen. Das ist hier ersichtlich \nnicht der Fall. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-27/18-k-8673-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-27/18-k-8673-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293310","retrieved":"2026-07-09 03:14:30.286112+00:00"}}