{"status":"available","doknr":"OLD293309","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0327.11K7521.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-27","aktenzeichen":"11 K 7521/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist 31 Jahre alt, wurde im November 1997 als Rechtsanwalt \nzugelassen, absolvierte vom 1. September 1998 bis zum 30. Juni 1999 seinen \nGrundwehrdienst und ist seit Juli 1999 Sozius einer Rechtsanwaltskanzlei in X.\n\n3\n\nUnter dem 14. Juli 1999 beantragte er beim Beklagten verschiedene Leistungen \nnach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG).\n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. Mai 2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte \naus, dass der Kläger zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der \nRuhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung, auf Ersatz der Beiträge zu \neiner privaten Pflegeversicherung sowie auf Mietbeihilfe einschließlich eines \ndiesbezüglichen Härteausgleichs in Höhe von insgesamt 19.141,10 DM habe; dieser \nBetrag sei jedoch gemäß § 11 Abs. 1 USG um die einkommensteuerpflichtigen \nEinkünfte zu kürzen, die der Grundwehrdienstleistende während des \nGrundwehrdienstes erhalte und die sich nach dem Einkommensteuerbescheid für \ndas Jahr 1998 beim Kläger abzüglich der Steuern und des Solidaritätszuschlags \nsowie eines monatlichen Freibetrags von 500,- DM auf durchschnittlich 3.818,00 DM \npro Monat, d.h. für den 10-monatigen Grundwehrdienst auf insgesamt 38.180,00 DM \nbeliefen, sodass - vorbehaltlich einer abschließenden Berechnung nach Einreichung \ndes noch nicht vorliegenden Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1999 - keine \nUnterhaltssicherungsleistungen erbracht werden könnten.\n\n5\n\nDer Klägers erhob am 31. Mai 2000 Widerspruch und machte hierzu geltend: Aus \ndem Wortlaut der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 USG ergebe sich eindeutig, dass \nlediglich die während des Wehrdienstes erzielten Einkünfte von dem \nGesamtanspruch abzusetzen seien. Die Ansetzung der durchschnittlichen \nMonatseinkünfte auf der Grundlage der Einkommensteuerbescheide stehe hierzu im \nWiderspruch, sei daher rechtswidrig und führe darüber hinaus zu einer unbilligen, \nwillkürlichen und sachlich nicht begründeten Benachteiligung im Einzelfall. Der in \n§ 11 Abs. 1 Satz 3 USG vorgesehene Rückgriff auf die sich aus den maßgeblichen \nEinkommensteuerbescheiden ergebenden durchschnittlichen Einkünfte diene nur \ndem Nachweis der Höhe und der Überprüfung der Angaben des \nUnterhaltsberechtigten im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung. Würde man bei der \nErmittlung des Kürzungsbetrages die durchschnittlichen Monatseinkünfte ansetzen, \nwürden ohne sachlichen Grund Wehrpflichtige, die vor ihrer Einberufung in einem \nbesonders gut bezahlten Arbeitsverhältnis gestanden hätten und nach dem \nWehrdienst wieder in ein solches einträten, in erheblichem Maße benachteiligt, \nobwohl sie während der Wehrdienstzeit über diese Einkünfte nicht verfügten. \nAußerdem würde es unter diesen Umständen zu einer weiteren, nur durch den \nEinberufungszeitpunkt veranlassten und sachlich nicht zu rechtfertigenden \nUngleichbehandlung kommen, je nach dem, ob der 10-monatige Grundwehrdienst \nnur in ein Kalenderjahr falle und sich der Wehrpflichtige bei der Berechnung des \nDurchschnittseinkommens daher nur zwei höhere Monatseinkommen anrechnen \nlassen müsse oder ob sich die Grundwehrdienstzeit über zwei Kalenderjahre \nerstrecke und somit 14 Monatseinkommen außerhalb der Wehrdienstzeit zur \nAnrechnung kämen. Entscheidend könnten mithin nur die tatsächlich während der \nDienstzeit erlangten Einkünfte sein. Wie sich aus den von ihm vorgelegten \nUnterlagen ergebe, beliefen sich diese Einkünfte unter Abzug der Betriebs- und \nWerbungskosten in seinem Falle auf rund 2.150,00 DM brutto monatlich. Bei einem \ndurchschnittlichen Steuersatz von 22% habe er daher während des Wehrdienstes \nnetto insgesamt 16.770,00 DM an Einkünften erzielt. Unter Berücksichtigung des in \nden Hinweisen zur Durchführung des USG vorgesehenen Freibetrags von \n500,00 DM monatlich ergebe sich ein Kürzungsbetrag in Höhe von 11.770,00 DM, \nsodass ihm auf der Grundlage der Berechnungen des Beklagten ein \nZahlungsanspruch in Höhe von 7.671,10 DM (später korrigiert auf 7.371,10 DM) \nzustehe. Für seine Rechtsauffassung spreche auch die Regelung des § 11 Abs. 1 \nSatz 4 Nr. 2 USG, derzufolge Einkünfte des Wehrpflichtigen aus seiner Tätigkeit vor \nder Einberufung ausdrücklich außer Ansatz blieben. Die vor und nach der \nWehrdienstzeit erlangten Einkünfte stellten Vermögen dar, von dessen Verbrauch \noder Verwertung die Gewährung von Leistungen zur Unterhaltssicherung gemäß \n§ 11 Abs. 2 USG nicht abhängig gemacht werden könne.\n\n6\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n2. Oktober 2000 als unbegründet zurück und führte hierzu aus: Gemäß § 11 Abs. 1 \nSatz 3 USG seien die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des \nEinkommensteuergesetzes nach den durchschnittlich auf den Bewilligungszeitraum \nentfallenden Einkünften zu ermitteln, wie sie sich aus den für diese Zeit \nmaßgebenden Einkommensteuerbescheiden ergäben. Die \nEinkommensteuerbescheide dienten daher nicht lediglich der Überprüfung der \nAngaben des Unterhaltsberechtigten im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung. Im \nübrigen zeige ein Vergleich der nach beiden Methoden ermittelten, unterschiedlichen \nEinkunftshöhen, dass sich die Plausibilität der Angaben auf diese Weise nicht \nüberprüfen lasse. Auch der Hinweis des Klägers auf § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 USG \nkönne zu keiner anderen Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG führen. Die \nVoraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 USG seien im vorliegenden Fall nicht \nerfüllt, da die Erwerbstätigkeit des Klägers während des Grundwehrdienstes nicht \ngeruht habe. Die Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit seien somit \nanhand der Einkommensteuerbescheide für die Steuerjahre 1998 und 1999 zu \nermitteln. Da der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 noch nicht vorliege, \nsei die Berechnung zu Recht vorläufig auf der Grundlage des \nEinkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 erfolgt.\n\n7\n\nMit der am 2. November 2000 erhobenen Klage legt der Kläger neben weiteren \nUnterlagen den Eikommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vor, nimmt auf seine \nAusführungen im Widerspruchsschreiben Bezug und trägt ergänzend vor: Die Klage \nrichte sich im wesentlichen nicht gegen die Feststellung des Erstattungsbetrages \ndem Grunde nach. Lediglich die Auffassung des Beklagten, die Beiträge zur \nVermögensschaden-Haftpflichtversicherung seien nicht erstattungsfähig, werde \nangegriffen. Der Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, dass die Einkünfte vor dem \nWehrdienst quasi angespart werden könnten und sodann finanzielle Verluste \nwährend des Wehrdienstes ausgeglichen werden könnten. Die Annahme, dass ihm \nauch während der Wehrdienstzeit der errechnete monatliche Durchschnittsbetrag \nvon 4.318,00 DM zugeflossen sei, sei schlichtweg falsch. Sämtliche Einkünfte aus \nder Zeit vor der Einberufung seien verbraucht worden. Er müsse sich lediglich die \nwährend des Wehrdienstes erwirtschafteten 3.000,00 DM pro Monat abzüglich \nWerbungs- und Betriebskosten, Steuern und Freibetrag anrechnen lassen. Das \nUnterhaltssicherungsgesetz solle seinem Sinn und Zweck nach sicherstellen, dass \nder Wehrpflichtige, der auf Grund der Wehrpflicht eben nicht mehr seiner \nBerufstätigkeit nachgehen könne, im Bestand seines Unterhalts gesichert werde. Die \nEinkünfte, die er vor oder nach der Wehrdienstzeit erzielt habe bzw. erziele, seien \nhier nicht zu berücksichtigen. Im übrigen sei er - wenn die Rechtsauffassung des \nBeklagten zuträfe - während der Grundausbildung falsch über die \nEinkommensanrechnung unterrichtet worden.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n12. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 2. Oktober 2000 zu verpflichten, ihm für \ndie Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. Juni 1999 \nUnterhaltssicherungsleistungen in Form des Ersatzes der \nRuhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung und der \nBeiträge zu einer privaten Pflegeversicherung sowie der \nMietbeihilfe einschließlich eines diesbezüglichen \nHärteausgleichs in Höhe von mindestens 7.371,10 DM \n(= 3.768,78 Euro) zu bewilligen,\n\n10\n\nhilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über die \nGewährung eines Härteausgleichs in mindestens dieser Höhe \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nentscheiden.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der \nVerwaltungsentscheidungen.\n\n14\n\nNachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass hinsichtlich der \nAnrechnung des Einkommens des Klägers die Annahme einer besonderen Härte im \nSinne des § 23 Abs. 1 USG in Betracht kommt, hat der Beklagte nach Ablehnung \ndurch das Bundesministerium der Verteidigung mitgeteilt, dass die Bewilligung eines \nHärteausgleichs nicht möglich sei. In der Stellungnahme des Bundesministeriums der \nVerteidigung vom 15. August 2002 wird ausgeführt: Die Gewährung eines \nHärteausgleichs setze den Nachweis voraus, dass andernfalls der Unterhalt \n(Lebensbedarf) des Wehrpflichtigen nicht mehr gesichert sei. Diese Feststellung \nlasse sich vorliegend nicht treffen, zumal der Kläger neben seinem Einkommen \nwährend des Grundwehrdienstes in den Jahren 1998 und 1999 allein insgesamt \n14.197,00 DM Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt habe, über die er unter \nBerücksichtigung der Sparer-Freibeträge auch in annähernder Höhe habe verfügen \nkönnen. Im übrigen sei es nicht Sinn und Zweck des USG, die aus der Einberufung \nfolgenden wirtschaftlichen Nachteile völlig auszugleichen.\n\n15\n\nHierzu hat der Kläger geltend gemacht: Durch den Rückgriff auf die sich aus den \nEinkommensteuerbescheiden ergebenden monatlichen Durchschnittseinkünfte \nwerde für ihn eine persönliche, individuelle Härte begründet. Diese \nBerechnungsmethode treffe ihn auf Grund seines Alters und der bis dahin etablierten \nwirtschaftlichen Lebensverhältnisse besonders hart. So habe er im \nGestellungszeitpunkt bereits mehrere Jahre lang als freier juristischer Mitarbeiter und \nspäter auch als selbstständiger Anwalt gearbeitet und einen im Vergleich zu anderen \nWehrpflichtigen hohen Lebensstandard mit entsprechend gesteigerten finanziellen \nBedürfnissen - etwa für die Anmietung einer Wohnung, den Unterhalt eines \nKraftfahrzeugs, private und berufliche Kredite und Versicherungen - erreicht. Die mit \nder Einberufung und der Wehrdienstzeit verbundenen finanziellen Einbußen \nüberschritten das hinzunehmende Maß in erheblicher Weise. Er sei dazu genötigt \ngewesen, seine Ersparnisse und Eigenmittel anzugreifen. Hinsichtlich der Einkünfte \naus Kapitalvermögen sei darauf zu verweisen, dass diese nicht während der \nWehrdienstzeit erwirtschaftet worden seien und ihnen im übrigen erhebliche \nVerpfichtungen aus zu tilgenden Darlehen gegenüber gestanden hätten.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n19\n\nSie ist in der Hauptsache unbegründet.\n\n20\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 2. Oktober 2000 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der mit dem Hauptantrag \nbegehrten Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG).\n\n21\n\nSelbst wenn dem Kläger dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 \nNr. 2, Nr. 2a und Nr. 4 sowie §§ 7a, 23 USG - wie vom Beklagten in den \nangegriffenen Bescheiden festgestellt - Unterhaltssicherungsleistungen in Form des \nErsatzes der Ruhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung und der \nBeiträge zu einer privaten Pflegeversicherung sowie der Mietbeilhilfe einschließlich \neines diesbezüglichen Härteausgleichs in Höhe von 19.141,10 DM und - wie vom \nKläger mit der Klage zunächst darüber hinaus geltend gemacht - des Ersatzes der \nBeiträge zu zwei beruflichen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen \nzustünden, sind die Leistungen gemäß § 11 Abs. 1 USG auf Grund des \nanzurechnenden Einkommens jedenfalls auf Null zu kürzen.\n\n22\n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 USG sind die Leistungen zur Unterhaltssicherung um \ndie einkommensteuerpflichtigen Einkünfte des Wehrpflichtigen zu kürzen, die er \nwährend des Wehrdienstes erhält. Hierbei sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 USG die \nEinkünfte um die Steuern vom Einkommen sowie um die Arbeitnehmeranteile zur \ngesetzlichen Sozialversicherung und den Beitrag des Arbeitnehmers zur \nBundesanstalt für Arbeit zu mindern. § 11 Abs. 1 Satz 3 USG sieht schließlich vor, \ndass Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes \n(EStG) nach den durchschnittlich auf den Bewilligungszeitraum entfallenden \nEinkünften zu ermitteln sind, wie sie sich aus den für diese Zeit maßgeblichen \nEinkommensteuerbescheiden ergeben.\n\n23\n\nDas nach diesen Vorschriften anzurechnende Einkommen übersteigt die oben \ngenannten möglichen Ansprüche deutlich.\n\n24\n\nDabei ist hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit, die \ner während seines Wehrdienstes als Rechtsanwalt erzielt hat, auf die sich aus den \nbeiden Einkommensteuerbescheiden für die Kalenderjahre 1998 und 1999 jeweils \nergebenden durchschnittlichen Netto-Monatseinkommen abzustellen und diese mit \nder Zahl der Monate zu multiplizieren, in der der Kläger im jeweiligen Kalenderjahr \nWehrdienst leistete und für die er jetzt Unterhaltssicherungsleistungen begehrt. Diese \nBerechnungsmethode für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Sinne des § 2 \nAbs. 1 Nr. 3 EStG ergibt sich unmittelbar aus § 11 Abs. 1 Satz 3 USG. Es ist zwar \nzutreffend, dass nach Satz 1 dieser Vorschrift grundsätzlich nur die Einkünfte zur \nAnrechnung gelangen, die der Wehrpflichtige während des Wehrdienstes erhält. \nSpeziell für Gewerbetreibende und Selbstständige hat der Gesetzgeber mit dem \nFünften Gesetz zur Änderung des USG vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1013) durch \nEinfügung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG jedoch bestimmt, dass die Höhe der \nEinkünfte dieser Personengruppen - wie beschrieben - unter Zugrundelegung der \nsich aus dem Einkommensteuerbescheiden ergebenden Durchschnittseinkünfte „zu \nermitteln sind\". Bereits dieser Wortlaut der Vorschrift macht deutlich, dass es sich \ninsoweit um eine zwingende Methode zur Ermittlung des anzurechnenden \nEinkommens handelt und nicht - wie der Kläger vorträgt - lediglich um ein Verfahren \nzur Überprüfung der Plausibilität der Angaben des Wehrpflichtigen. \n\n25\n\nDie Gesetzesmaterialien bestätigen dieses Ergebnis. Aus ihnen ergibt sich, dass \nder Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG eine vereinfachte \nBerechnungsmethode zwingend vorgeben wollte. So wird in der Begründung des \nRegierungentwurfs des Fünften Gesetzes zur Änderung des USG ausdrücklich \ninsoweit vom „Verfahren zur Ermittlung von Einkünften\" gesprochen und dargelegt, \ndass dieses dem mit gleichem Gesetz vereinfachten Verfahren bei der Feststellung \nder Wirtschaftsbeihilfe nach § 7b Abs. 2 USG angepasst werde.\n\n26\n\nVgl. BT.-Drs. 8/2356, wiedergegeben in: Eichler/Oestreicher/Decker, \nUnterhaltssicherungsgesetz - Kommentar und Rechtssammlung, Stand: \nAugust 2002, Gl.-Nr. 627, S. 48.\n\n27\n\nWie sich aus der Begründung zur letztgenannten Vorschrift ergibt, sollte mit \ndiesem Verfahren ganz gezielt, den bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden \nbestehenden Schwierigkeiten zur Ermittlung der während des Wehrdienstes erzielten \nEinkünfte begegnet werden, die sich daraus ergeben, dass die Wehrdienstzeit \nregelmäßig nicht ein ganzes Geschäftsjahr abdeckt und deshalb eigens für diese Zeit \neine Geschäftsbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung erstellt und ihre \nOrdnungsmäßigkeit von der Unterhaltssicherungsbehörde festgestellt werden \nmüsste, was meist langwierige Ermittlungen erfordern würde. Diese Schwierigkeiten \nsollten dadurch beseitigt werden, dass die Unterhaltssicherungsbehörden künftig zur \nFeststellung der Einkünfte auf die Einkommensteuerbescheide zurückgreifen \nkönnen. Dass dieser Rückgriff auf die Einkommensteuerbescheide zwingend sein \nsollte, wird auch daran deutlich, dass in der Begründung des Regierungsentwurfs als \nZiel neben der Verwaltungsvereinfachung ausdrücklich die Rechtssicherheit \nangeführt wird.\n\n28\n\nVgl. BT.-Drs. 8/2356, wiedergegeben in: Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O. \nGl.-Nr. 627, S. 47.\n\n29\n\nRechtssicherheit lässt sich in der Praxis aber nur erreichen, wenn das \nbetreffende Verfahren in jedem Einzelfall angewendet wird.\n\n30\n\nDie Annahme, dass die während des Wehrdienstes erzielten Einkünfte im Fall \ndes Klägers anhand des sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden \nDurchschnittseinkünften zu ermitteln sind, wird auch durch die Regelung des § 11 \nAbs. 1 Satz 4 Nr. 2 USG nicht in Frage gestellt. Danach bleiben zwar die Einkünfte \ndes Wehrpflichtigen aus seiner Tätigkeit vor der Einberufung außer Ansatz, die \nwährend des Wehrdienstes eingehen und nicht regelmäßig wiederkehrende feste \nVergütungen sind. Beschränkt ist diese Ausnahme jedoch ausdrücklich auf den Fall, \ndass die Erwerbstätigkeit während des Wehrdienstes ruht. Unstreitig hat jedoch die \nselbstständige Tätigkeit des Klägers während seines Wehrdienstes nicht, jedenfalls \nnicht vollständig geruht. Im Übrigen stellt diese - bereits mit dem Gesetz zur \nÄnderung des USG vom 21. April 1961 (BGBl. I S. 457) eingeführte - Regelung \nlediglich eine Ausnahme vom Grundsatz des § 11 Abs. 1 Satz 1 USG dar, lässt aber \ndie erst 1979 eingefügte Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG zur Feststellung der \nEinkünfte Selbstständiger und Gewerbetreibender unberührt.\n\n31\n\nMit diesem Inhalt verstößt § 11 Abs. 1 Satz 3 USG schließlich nicht gegen den \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber \ngehalten, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln. Dabei kommt \ndem Gesetzgeber - namentlich im hier betroffenen Bereich der gewährenden \nVerwaltung - eine weit gehende Gestaltungsfreiheit zu. Nur die Überschreitung \näußerster Grenzen kann gerichtlicherseits beanstandet werden. Dem Gesetzgeber \nist erst dann entgegenzutreten, wenn sich für eine von ihm getroffene Differenzierung \nin keiner Hinsicht sachlich einleuchtende Gründe aufweisen lassen, so daß die \nRegelung als willkürlich beurteilt werden müsste. Welche Sachverhaltselemente so \nwesentlich sind, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, hat \nregelmäßig der Gesetzgeber zu entscheiden. Ob er dabei die gerechteste und \nzweckmäßigste Regelung getroffen hat, ist nicht zu prüfen.\n\n32\n\nSt. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschluss vom 13. Juni 1979 - 1 BvL 97/78 -, \nBVerfGE 51, 295 (300 f.).\n\n33\n\nNach diesen Grundsätzen führt die von § 11 Abs. 1 Satz 3 USG vorgesehene \nMethode zur Ermittlung der während des Wehrdienstes erzielten Einkünften aus \nselbstständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb weder im Vergleich zu Arbeitnehmern \nnoch innerhalb der Gruppe der Selbstständigen und Gewerbetreibenden zu nicht \ngerechtfertigten Ungleichbehandlungen. Die beschriebene Durchschnittsberechnung \nkann zwar im Einzelfall dazu führen, dass einem Selbstständigen oder \nGewerbetreibenden, der während des Wehrdienstes in geringerem Umfang \nberufstätig war, im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer in gleicher Situation höhere \nEinkünfte angerechnet werden, als er in dieser Zeit tatsächlich erzielt hat. Zwischen \nbeiden Personengruppen bestehen jedoch für die Verwaltungspraxis erhebliche \nUnterschiede. Während sich bei Arbeitnehmern die tatsächlich erzielten Einkünfte für \njeden Monat unmittelbar der Lohn- oder Gehaltsbescheinigung entnehmen lassen, \nbereitet die Feststellung des tatsächlichen Einkommens bei Selbstständigen und \nGewerbetreibenden für einen vom Geschäftsjahr abweichenden Zeitraum wie oben \nbeschrieben erhebliche Schwierigkeiten. Diese Schwierigkeiten rechtfertigen es, \ndass der Gesetzgeber die beiden Personengruppen insoweit ungleich behandelt und \nbei Selbstständigen und Gewerbetreibenden zur Verwaltungsvereinfachung auf die \nnach den Einkommensteuerbescheiden durchschnittlich erzielten Einkünfte abstellt.- \nAuch damit, dass von dieser Regelung selbstständige bzw. gewerbetreibende \nWehrpflichtige unter Umständen in unterschiedlichem Maße betroffen sind, je \nnachdem, ob sich ihre - im hier fraglichen Bewilligungszeitraum - 10-monatige \nWehrdienstzeit über ein oder zwei Kalenderjahre erstreckt und damit entweder nur \nEinkünfte aus zwei Monaten oder aber aus 14 Monaten außerhalb des Wehrdienstes \nin die Durchschnittsberechnung einfliessen, hat der Gesetzgeber die Grenzen seines \nGestaltungsspielraums nicht überschritten. Eine willkürliche Ungleichbehandlung ist \nhiermit nicht verbunden. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Gesetzgeber \nselbst insoweit gar keine ausdrückliche Differenzierung vorgenommen hat. Lediglich \nim Ergebnis kann für beide Vergleichsgruppen der Zeit außerhalb des Wehrdienstes \nbei der Berechnung des durchschnittlichen Einkommens ein unterschiedliches \nGewicht zukommen und dies auch nur dann, wenn die betreffenden Wehrpflichtigen \nwährend des Wehrdienstes weder ihre selbständlige oder gewerbliche Tätigkeit im \nbisherigen Umfang fortführen noch vollständig ruhen lassen. Maßgeblich ist jedoch \nauch insoweit, dass für die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG wie oben gesehen \nmit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung ein sachlicher Grund besteht, der der \nAnnahme einer willkürlichen Entscheidung des Gesetzgebers entgegensteht.\n\n34\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 USG sind danach die anzurechnenden Einkünfte des \nKlägers wie folgt zu ermitteln: In den Kalenderjahren 1998 und 1999 erzielte der \nKläger ausweislich der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten \nEinkommensteuerbescheide vom 9. Dezember 1999 (Bl. 99 des \nVerwaltungsvorgangs) und 14. März 2001 (Bl. 128 der Gerichtsakte) Einkünfte aus \nselbstständiger Arbeit in Höhe von 65.743,00 DM. bzw. 45.917,00 DM. Abzüglich der \nin den Bescheiden ausgewiesenen Einkommensteuern und des \nSolidaritätszuschlags (1998: 13.201,00 + 726,05 DM / 1999: 8.280,00 + 448,85 DM) \nergeben sich Jahresnettobeträge von 51.815,95 DM und 37.188,15 DM. Das \ndurchschnittliche Monatseinkommen des Klägers lag daher im Jahre 1998 bei \n4,318,00 DM und im Jahre 1999 bei 3.099,01 DM netto. Multipliziert man diese \nbeiden Beträge mit der Anzahl der Monate, in denen der Kläger im jeweiligen \nKalenderjahr Wehrdienst geleistet hat (1998: 4 Monate / 1999: 6 Monate), und \naddiert die beiden Produkte, so ergibt sich ein Gesamteinkommen in Höhe von \n35.866,06 DM netto (17.272,00 + 18.594,06 DM). Hiervon ist nach Ziffer 11.1 Abs. 2 \nSatz 1 der Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung zur Durchführung des \nUSG\n\n35\n\n- wiedergegeben in: Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Anhang zur \nKommentierung des § 11 - \n\n36\n\npro Monat ein Freibetrag in Höhe von 500,00 DM abzuziehen, so daß letztlich ein \nAnrechnungsbetrag von 30.866,06 DM verbleibt, der den möglichen Anspruch des \nKlägers auf Leistungen zur Unterhaltssicherung, der sich nach den Festellungen des \nBeklagten auf 19.141,10 DM beliefe, übersteigt. Dies gilt auch dann noch, wenn man \n- wie vom Kläger in der Klagebegründung geltend gemacht - darüber hinaus einen \nAnspruch auf Ersatz der auf die Wehrdienstzeit entfallenden Beiträge für die \nberuflichen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen des Klägers annehmen \nwürde, die sich nach eigenen Angaben auf 698,60 und 1.271,70 DM jährlich \nbelaufen.\n\n37\n\nSchließlich vermag auch der Umstand, dass der Kläger nach eigenen Angaben \nbei einer Veranstaltung im Rahmen der Grundausbildung fehlerhaft über die \nLeistungen nach dem USG und die Einkommensanrechnung aufgeklärt worden ist, \neinen im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgenden Anspruch gegen den Beklagten auf \nZahlung eines Betrags in Höhe der ihm nach den Feststellungen im \nVerwaltungsverfahren dem Grunde nach zustehenden \nUnterhaltssicherungsleistungen nicht zu begründen. Denn als Anspruchsgrundlage \nkommt für einen derartigen Schadensersatzanspruch lediglich Art. 34 GG i.V.m. \n§ 839 BGB aus Amtspflichtverletzung in Betracht.\n\n38\n\nVgl. zum Amtshaftungsanspruch wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft: \nBGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 114/91 -, BGHZ 121, 65 (69).\n\n39\n\nAbgesehen davon, dass für einen solchen Anspruch gemäß Art. 34 Satz 3 GG, \n§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg \nzu den ordentlichen Gerichten eröffnet wäre, das Verwaltungsgericht gemäß § 17 \nAbs. 2 Satz 2 GVG den Rechtsstreit unter diesem Gesichtspunkt nicht prüfen und \ninsoweit auch nicht verweisen dürfte,\n\n40\n\n- vgl. zur Frage der Verweisung: Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung - \nKommentar, 13. Aufl., § 41 Rdnr. 6; BVerwG, Urteil vom 9. April 1964 - II C 47.63 -, \nzitiert nach Juris -\n\n41\n\nist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass er sich gegen den Beklagten richten \nkönnte. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist sonst erkennbar, dass ein \nAmtsträger des Beklagten die fragliche Informationsveranstaltung durchgeführt hat. \nDies ist auch angesichts des damaligen Dienstortes des Klägers in X1 in den \nNiederlanden fern liegend.\n\n42\n\nHat die Klage somit im Hauptantrag keinen Erfolg, so ist sie auch hinsichtlich des \nHilfsantrags unbegründet.\n\n43\n\nDie Ablehnung eines Härteausgleichs gemäß § 23 Abs. 1 USG im Hinblick auf \ndie Einkommensanrechnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten.\n\n44\n\nNach § 23 Abs. 1 Satz 1 USG kann, sofern sich in einzelnen Fällen aus den \nVorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, ein Ausgleich gewährt \nwerden.\n\n45\n\nEinen Härteausgleich rechtfertigende besondere Härten liegen vor, wenn die \nAnwendung der Vorschriften des Gesetzes im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das \ndem Gesetzeszweck, zwar nicht Einkommensverluste als solche auszugleichen, aber \nwährend des Wehrdienstes den Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner \nFamilienangehörigen zu sichern, zu deren Nachteil nicht mehr entspricht, mit \nanderen Worten wenn die Anwendung des Gesetzes im Einzelfall zu einem Ergebnis \nführt, das der Absicht des Gesetzgebers offensichtlich widerspricht.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1980 - 8 C 39.79 -, \nEichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Gl.-Nr. 723, S. 231 (234); OVG NRW, Urteil \nvom 25. November 1980 - 1 A 2172/78 -, Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Gl.-\nNr. 723, S. 241 (242).\n\n47\n\nSowohl aus der Stellung der Bestimmung im USG im 4. Abschnitt mit dem Titel \n„Sonstige Vorschriften\" als auch aus ihrem Wortlaut ergibt sich, dass § 23 Abs. 1 \nUSG eine Generalklausel darstellt, die in eng umgrenzten Ausnahmefällen \n(„besondere Härten\") Anwendung finden soll mit dem Ziel, bei atypischen, nicht \nspeziell geregelten Lebenssachverhalten, unter Beachtung der Zielsetzung des \nGesetzes, nämlich den Lebensunterhalt der Familie des Wehrpflichtigen zu sichern, \nLeistungen zu gewähren. Der so verstandene Zweck schliesst zugleich ihre \nAnwendung in Fällen aus, in denen spezielle Regelungen für konkrete \nLebenssachverhalte bestehen.\n\n48\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 2. Februar 1983 - 8 K 2795/81 -, \nEichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Gl.-Nr. 723, S. 271 (272 f.).\n\n49\n\nEin Ergebnis, das der Absicht des Gesetzgebers entspricht, vermag zumindest in \nder Regel die Annahme einer besonderen Härte nicht zu begründen. Denn \nandernfalls könnte der gesetzgeberische Wille auf dem Umweg über die Härteklausel \ndes § 23 USG letztlich in sein Gegenteil verkehrt werden.\n\n50\n\nVgl. VGH München, Urteil vom 22. September 1982 - Nr. 3 B 82 A. 212 -, \nEichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Gl.-Nr. 723, S. 247 (250).\n\n51\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ergeben sich aus der \nEinkommensanrechnung im Fall des Klägers keine besondere Härten.\n\n52\n\nZwar stellt der Umstand, dass dem Kläger mit der oben geschilderten \nDurchschnittsberechnung monatliche Einkünfte in Höhe von über 3.000,00 DM \nangerechnet werden, obwohl ihm nach eigenen Angaben tatsächlich während des \nWehrdienstes nur etwa 1.700,00 DM monatlich zugeflossen sind, zweifellos eine \nHärte dar. Maßgeblich ist jedoch, dass sich diese Härte unmittelbar aus der \nAnwendung der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG ergibt. Das Gesetz sieht \nsomit für die konkrete Fragestellung - die Ermittlung der anzurechnenden Einkünfte \nSelbstständiger und Gewerbetreibender - eine spezielle Regelung vor. Der \nGesetzgeber hat mit § 11 Abs. 1 Satz 3 USG im Jahre 1979 ganz gezielt eine \nDurchschnittsbetrachtung eingeführt, um die Verwaltung der Notwendigkeit der \nErstellung einer aufwendigen Geschäftsbilanz speziell für die Zeit des Wehrdienstes \nzu entheben und das Verwaltungsverfahren auf diese Weise zu vereinfachen.\n\n53\n\nVgl. BT.-Drs. 8/2356, wiedergegeben in: Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., \nGl.-Nr. 627, S. 47 f..\n\n54\n\nDamit hat der Gesetzgeber aber auch die zwangsläufig mit dieser \nBetrachtungsweise im Einzelfall verbundenen Ungenauigkeiten der Berechnung der \nwährend des Wehrdienstes erzielten Einkünfte Selbstständiger und \nGewerbetreibender und die sich daraus für diese Personengruppen ergebenden \nHärten bewusst hingenommen. Er hat sich zum Zwecke der \nVerwaltungsvereinfachung für ein geringeres Maß an Einzelfallgerechtigkeit \nentschieden. Die Durschnittsbetrachtung samt der damit einhergehenden Härten im \nEinzelfall entspricht somit dem gesetzgeberischen Willen.\n\n55\n\nDer Fall des Klägers weist auch im Vergleich zu anderen Wehrpflichtigen keine \nwesentlichen Besonderheiten auf, die die Annahme eines atypischen \nAusnahmefalles rechtfertigen könnten. Der Kläger verweist insoweit zwar darauf, \ndass zum einen die Ungenauigkeit der Durchschnittsberechnung in seinem Fall \ndeshalb größer sei, weil sich seine zehnmonatige Wehrdienstzeit über zwei \nKalenderjahre erstreckt habe und somit 14 Monate außerhalb des Wehrdienstes, in \ndenen er höheres Einkommen habe erzielen können, in die Betrachtung mit \neingeflossen seien, und er zum anderen im Einberufungszeitpunkt nicht nur von \nseinem Alter, sondern auch von seiner beruflichen Entwicklung her im Vergleich zu \neinem Wehrpflichtigen, der frühzeitig einberufen werde, weiter fortgeschritten, sein \nEinkommen und sein Lebensstandard mithin bereits deutlich erhöht gewesen seien, \nso daß ihn die Einbeziehung von Zeiten außerhalb des Wehrdienstes bei der \nBerechnung des anzurechnenden Einkommens besonders hart treffe. Diese \nUmstände begründen jedoch keinen atypischen Sonderfall, der die Annahme einer \nbesonderen Härte rechtfertigen könnte. Dass sich die Wehrdienstzeit über zwei \nKalenderjahre erstreckte, ist auch bei der vom Kläger geleisteten Wehrdienstzeit von \n10 Monaten gegenüber 15 Monaten bei Einführung des § 11 Abs. 1 Satz 3 BSHG im \nJahre 1979 keine Ausnahme. Vielmehr lag die Zeit des Wehrdienstes bei zwei Drittel \nder im Zeitpunkt der Heranziehung des Klägers geltenden Einberufungstermine - \nnämlich dem 1. Mai, dem 1. Juli, dem 1. September und dem 1. November - in zwei \nKalenderjahren. Auch dass der Kläger bei seiner Einberufung mit 27 Jahren im \nVergleich zu anderen Wehrpflichtigen älter war, sich als Rechtsanwalt bereits \nselbstständig gemacht hatte und in seiner beruflichen Entwicklung weiter \nfortgeschritten war, stellt sich im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 \nBSHG nicht als atypisch dar. Denn diese Regelung ist speziell für Selbstständige und \nGewerbetreibende geschaffen worden und erfasst vom Anwendungsbereich her \nausschließlich Personen, die gerade nicht wie der überwiegende Teil der \nWehrpflichtigen bereits unmittelbar nach dem Abitur oder einer ersten \nBerufsausbildung einberufen werden, sondern sich zuvor beruflich weiter entwickelt \nund dabei regelmäßig auch einen vergleichsweise höheren Lebensstandard erreicht \nhaben - wie etwa Ärzte, Rechtsanwälte oder die Mehrzahl der Steuerberater nach \nAbsolvierung eines Hochschulstudiums sowie weiterer Prüfungen.\n\n56\n\nDie Annahme einer besonderen Härte in Fällen wie dem vorliegenden würde \ndaher letztlich zu einer Umgehung der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG \nführen.\n\n57\n\nIm übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass bei Anwendung dieser Vorschrift \nder Zweck des USG, den Lebensunterhalt des Wehrpflichtigen (und seiner Familie) \nzu sichern, offensichtlich nicht erreicht wird. Der Kläger verfügte während des \nWehrdienstes jedenfalls über seinen Wehrsold sowie Einkünfte aus selbstständiger \nArbeit. Der Wehrsold belief sich, da er nach eigenem Bekunden im Schriftsatz vom \n3. Februar 2003 den Dienstgrad eines Gefreiten, eines Obergefreiten und später \neines Hauptgefreiten bekleidete, auf 16,00 bis 18,00 DM täglich, mithin auf etwa \n500,00 DM monatlich, während seiner Grundausbildung, die er in X1 in den \nNiederlanden absolviert hat, entsprechend der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 des \nWehrsoldgesetzes sogar auf ca. 1.000,00 DM. Zusammen mit seinen Einkünften aus \nselbstständiger Arbeit, die ihm nach seinen Angaben während des Wehrdienstes \nmonatlich in Höhe von ungefähr 1.700,00 DM netto zuflossen, stand ihm somit in \ndieser Zeit jedenfalls ein monatlicher Betrag zwischen 2.200,00 und 2.700,00 DM zur \nVerfügung. Der Kläger hatte zwar bereits während des Referendariats für \nverschiedene Rechtsanwaltskanzleien gearbeitet, im Jahre 1997 sein Zweites \nJuristisches Staatsexamen abgelegt und im November 1997 seine Zulassung als \nRechtsanwalt erhalten. Trotzdem stand er im Zeitpunkt seiner Gestellung am \n1. September 1998 nach noch nicht einmal einjähriger vollberuflicher Tätigkeit als \nRechtsanwalt insgesamt gesehen erst am Anfang seiner beruflichen Laufbahn. \nAngesichts dessen ist der ihm damals monatlich zur Verfügung stehende Betrag in \nHöhe von 2.200,00 DM bis 2.700,00 DM nicht offensichtlich ungeeignet gewesen, \nseinen Lebensunterhalt zu sichern. Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, \ndass der Kläger tatsächlich höhere finanzielle Belastungen während des \nWehrdienstes zu tragen hatte. Denn einen Großteil dieser Verpflichtungen ist er zu \neinem Zeitpunkt eingegangen, als er nach Abschluss seines Referendariats und dem \nAuslaufen der bis dahin gewährten Zurückstellung - auch nach eigenem Bekunden in \nder mündlichen Verhandlung - mit seiner Einberufung rechnen musste. Dies gilt etwa \nfür die von ihm im November 1997 bzw. Februar 1998 abgeschlossenen Haftpflicht-, \nUnfall- und Vermögensschadenversicherungen, vor allem aber für den Ende \nJanuar 1998 unterzeichneten Mietvertrag für die 116 m2 große und mit 2.050,00 DM \neinschließlich Betriebskosten verhältnismäßig teure Wohnung in E und den zur \nAufbringung der Mietkaution aufgenommenen Avalkredit. Der Kläger hätte bei \nderartigen Entscheidungen wirtschaftlicher und finanzieller Art auf seine anstehende \nEinberufung Rücksicht nehmen und seine Dispositionen darauf ausrichten \nmüssen.\n\n58\n\nVgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 22. April 1977 - II/2 E 5/76 -, \nEichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Gl.-Nr. 723, S. 180 (183).\n\n59\n\nWenn er trotzdem entsprechend hohe Schuldverpflichtungen eingegangen ist, so \nfällt dies in seinen eigenen Risikobereich und vermag nicht die Annahme einer \noffensichtlichen Unbilligkeit zu rechtfertigen.\n\n60\n\nVgl. VG Stade, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 3 VG A 33/81 -, \nEichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Gl.-Nr. 723, S. 269 (270).\n\n61\n\nIm übrigen ist es auch nicht Sinn und Zweck des USG, sämtliche mit der \nEinberufung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen.\n\n62\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20. April 1976 - I A 1291/74 -, \nEichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Gl.-Nr. 723, S. 161 (164).\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n64\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293309","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-27/11-k-7521-00","cited_norms":[{"jurabk":"USG 2020","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":26},{"jurabk":"USG 2020","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293309","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293309","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-27/11-k-7521-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293309","retrieved":"2026-07-09 03:14:30.194120+00:00"}}