{"status":"available","doknr":"OLD293308","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0327.11K4844.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-27","aktenzeichen":"11 K 4844/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist 34 Jahre alt, verheiratet, ohne Kinder und als Ingenieur angestellt. \n\n3\n\nEr nahm im Jahre 2001 als Oberleutnant der Reserve an drei Wehrübungen teil. \nWährend sein Antrag auf Verdienstausfallentschädigung hinsichtlich der ersten \nWehrübung abgelehnt wurde, da sie lediglich drei Tage dauerte und der Kläger \ndeswegen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz einen Anspruch auf Freistellung vom \nDienst unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts gehabt habe, wurde ihm für die \nbeiden nachfolgenden Übungen die Mindestleistung nach § 13c des \nUnterhaltssicherungsgesetzes (USG) gewährt.\n\n4\n\nAm 10. April 2002 beantragte er beim Beklagten für eine weitere Wehrübung vom \n15. bis 26. April 2002 die Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. April 2002 lehnte der Beklagte den Antrag ab und verwies \nin den Gründen darauf, dass der Kläger während seiner wehrdienstbedingten \nAbwesenheit weiterhin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Form der \nLohnfortzahlung im Fall des Erholungsurlaubs erzielt habe.\n\n6\n\nMit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass \nArbeitnehmer, die einen geringeren oder gar keinen Verdienstausfall nachwiesen, \njedenfalls die Mindestleistung erhielten; da sich seines Wissens nach die \nGesetzeslage nicht geändert habe, bitte er wie früher um Auszahlung des \nMindestbetrags.\n\n7\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n24. Juni 2002 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Der Kläger sei \nden gemäß § 1 Abs. 2 USG vom Bezug von Unterhaltssicherungsleistungen \nausgeschlossenen Personengruppen gleichzustellen, da er während der Wehrübung \nin Form der Lohnfortzahlung im Erholungsurlaub weiterhin Einkünfte aus \nnichtselbstständiger Tätigkeit erhalten habe. Selbst wenn der Anspruch nicht bereits \nnach § 1 Abs. 2 USG ausgeschlossen sei, lägen die Voraussetzungen der § 13 USG \nfür eine Verdienstausfallentschädigung nicht vor, da weder das Arbeitsverhältnis des \nKlägers während der Wehrübung geruht habe noch er infolge der Wehrdienstleistung \nEinkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eingebüßt habe. Schließlich scheide auch \ndie Gewährung der Mindestleistung nach § 13c USG aus, da nach dieser Vorschrift \nlediglich der Differenzbetrag zwischen dem Tabellenwert und dem fortgezahlten \nArbeitsentgelt beansprucht werden könne, das Arbeitsentgelt des Klägers den \nTabellenwert für seinen Dienstrang und Familienstand jedoch deutlich \nübersteige.\n\n8\n\nMit der am 23. Juli 2002 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Er sei \nder Einberufung während seines Erholungsurlaubs gefolgt. Er werde als \nArbeitnehmer der Privatwirtschaft im Erholungsurlaub in § 1 Abs. 2 USG weder \ngenannt noch sei er den dort genannten Personengruppen gleichzustellen, da er \ndurch die vertane Urlaubszeit Nachteile erleide. Der Verlust des Erholungsurlaubs sei \neinem Verdienstausfall gleichzusetzen, der im Rahmen des § 13 USG entsprechend \nden für das Reiserecht entwickelten Grundsätzen zu entschädigen sei. Da sein \nArbeitsverhältnis während der Wehrübung nicht geruht habe, greife § 13 Abs. 3 USG \nein. Hilfsweise sei ihm die Tabellenleistung nach § 13c Abs. 1 USG zu zahlen. Dies \nentspreche der Entschädigung eines Studenten, der ebenfalls keinen \nVerdienstausfall erleide, sondern durch die Wehrübung Zeit verliere, die er \nansonsten für sein Studium einsetzen könnte. Schließlich sei ihm die Mindestleistung \nauch für vorangegangene Wehrübungen gewährt worden. Unabhängig von der \nrechtlichen Verpflichtung entstünden allen Beteiligten durch die von ihm gewählte \nVorgehensweise Vorteile: er stehe seinem Arbeitgeber voll zur Verfügung, die \nUnterhaltssicherungsbehörde zahle nur die Mindestleistung an Stelle der wesentlich \nhöheren Verdienstausfallentschädigung, dem Staat entgingen während der \nWehrübung keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und er könne der \nBundeswehr ohne Probleme zur Verfügung stehen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. \nApril 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 24. Juni 2002 zu verpflichten, ihm für \ndie Wehrübung vom 15. bis 26. April 2002 \nVerdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 3 USG in \nbestimmungsgemäßer Höhe, hilfsweise die Mindestleistung \nnach § 13c Abs. 1 USG zu gewähren.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen \nund führt ergänzend aus: Eine analoge Anwendung der für das Reiserecht \nentwickelten Grundsätze komme nicht in Betracht, da der insoweit in Bezug \ngenommene Anspruch nach § 651 f BGB nichtvermögensrechtlichen Charakter \nhabe, während das USG lediglich einen Ausgleich für einen erlittenen finanziellen \nNachteil vorsehe.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 15. April 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. Juni 2002 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nDer Kläger hat hinsichtlich seiner Wehrübung vom 15. bis zum 26. April 2002 keinen \nAnspruch auf die Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung nach § 13 USG \nbzw. einer Mindestleistung nach § 13c USG.\n\n18\n\nDenn der Kläger ist für diese Wehrübung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 \nUSG von einem Anspruch auf Leistungen nach dem USG, auch einer \nMindestleistung nach § 13c USG, ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht \nein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach diesem Gesetz mit Ausnahme des § 13c \nAbs. 2 USG unter anderem dann nicht, wenn der Wehrpflichtige als Arbeitnehmer \nArbeitsentgelt erhält. Der Kläger hat jedoch während der Wehrübung im April 2002 \nals angestellter Ingenieur, mithin als Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhalten. Er hat für \ndiese Wehrübung bei seinem Arbeitgeber Erholungsurlaub genommen und \nentsprechend § 11 des Bundesurlaubsgesetzes in dieser Zeit Urlaubsentgelt \nerhalten. Bei diesem Urlaubsentgelt handelt es sich um Arbeitsentgelt im Sinne des \n§ 1 Abs. 2 Satz 2 USG. Der Begriff des Arbeitsentgelts ist entweder mit dem der \nVergütung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB identisch\n\n19\n\n- vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl., § 66 Rdnr. 5 und § 235 Rdnr. \n29; allgemein auch Tilch/Arloth (Hrsg.), Deutsches Rechts-Lexikon, 3. Aufl., S. 270 \nund 293 - \n\n20\n\noder aber geht noch darüber hinaus, indem er alle laufenden oder einmaligen \nEinnahmen aus einer Beschäftigung oder sogar alle Einnahmen, die in \nwirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, erfasst.\n\n21\n\nSo für das Sozialversicherungs- und Steuerrecht: Tilch/Arloth, a.a.O., S. \n270.\n\n22\n\nDas Urlaubsentgelt stellt jedoch bereits eine Vergütung im Sinne des § 611 Abs. \n1 BGB dar, da im Erholungsurlaub lediglich der Arbeitnehmer von seiner \nHauptleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag - der Arbeitspflicht - freigestellt wird, \nwährend der Arbeitgeber zur Erbringung seiner Hauptleistungspflicht - der \nGewährung der Vergütung - verpflichtet bleibt.\n\n23\n\nVgl. Schaub, a.a.O., § 102 Rdnr. 2 und 81 f.; Putzo in: Palandt, Bürgerliches \nGesetzbuch - Kommentar, 62. Aufl., § 611 Rdnr. 126 und 140.\n\n24\n\nDaher fällt das Urlaubsentgelt jedenfalls auch unter den Begriff des \nArbeitsentgelts.\n\n25\n\nDer Anspruchsausschluss des § 1 Abs. 2 Satz 2 USG erfasst auch nicht - wie der \nKläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - nur Arbeitnehmer im \nöffentlichen Dienst. § 1 Abs. 2 Satz 2 USG spricht in der aktuellen Fassung allgemein \nvom Arbeitnehmer und enthält gerade im Gegensatz zu der dort erwähnten Vorschrift \ndes § 13c Abs. 2 USG keine Beschränkung auf Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. \nMit der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom \n26. März 1965 (BGBl. I S. 162) eingeführten allgemeinen Formulierung ist der \nGesetzgeber vielmehr ausdrücklich von der ursprünglich auch für § 1 Abs. 2 USG \ngeltenden Beschränkung auf Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst \nabgerückt (vgl. § 1 Abs. 2 USG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des USG \nvom 21. April 1961 (BGBl. I S. 457)). Außerdem gibt es auch über den vorliegenden \nFall des Erholungsurlaubs während der Wehrübung hinaus ein Bedürfnis, \nArbeitnehmer der Privatwirtschaft wegen fortgezahlten Entgelts von Leistungen zur \nUnterhaltssicherung von vornherein auszunehmen. So erhält ein Arbeitnehmer \ngemäß § 11 Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) bei Wehrübungen \nvon nicht länger als drei Tagen unter Freistellung von der Arbeitsleistung sein \nArbeitsentgelt weiter, sodass er Leistungen zur Sicherung seines Unterhalts nicht \nmehr bedarf. Dementsprechend werden solche Wehrübenden auch nach den \nHinweisen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Durchführung des USG \n(Tz. 1.3 Abs. 1 Satz 2 lit. a)) vom Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 2 USG \nerfasst.\n\n26\n\nWiedergegeben in: Eichler/Oestreicher/Decker, Unterhaltssicherungsgesetz - \nKommentar und Rechtssammlung, Stand: August 2002, Anhang zur \nKommentierung des § 1 USG.\n\n27\n\nDer Anspruchsausschluss entspricht auch im vorliegenden Fall dem Sinn und \nZweck des USG, dem Wehrpflichtigen bestimmte finanzielle Nachteile \nauszugleichen.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1977 - I A 636/76 -, \nEichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Gl.Nr. 723, S. 184 (186); \nEichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., § 1 Anm. III.8.\n\n29\n\nNimmt der Wehrpflichtige während einer Wehrübung Erholungsurlaub erleidet er \ngerade keine derartigen finanziellen Einbußen, da er in dieser Zeit weiter \nArbeitsentgelt erhält. Der Nachteil für den Wehrpflichtigen liegt unter diesen \nUmständen im Verlust des Erholungsurlaubs. Hierfür sieht das Gesetz jedoch keine \nEntschädigung vor. Eine Heranziehung der vom Kläger erwähnten zivilrechtlichen \nGrundsätze zur Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nach § 651 f \nAbs. 2 BGB scheitert bereits daran, dass es sich insoweit um den Ersatz eines \nimmateriellen Schadens handelt,\n\n30\n\n- vgl. Sprau in: Palandt, a.a.O., § 651f Rdnr. 6 -\n\n31\n\nwährend das USG - wie dargestellt - lediglich materielle Nachteile ausgleichen \nwill.\n\n32\n\nIm Übrigen begegnet das Gesetz diesem möglichen Nachteil auf andere Wiese, \nnämlich dadurch, dass das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der zu einer \nWehrübung einberufen wird, ruht (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG), der Arbeitnehmer mithin \nfür die Teilnahme an der Übung keinen Erholungsurlaub nehmen muss, sein \nArbeitsentgelt nicht weiter erhält und stattdessen Leistungen nach §§ 13 ff. USG in \nAnspruch nehmen kann.\n\n33\n\nVor diesem Hintergrund greift auch der Einwand des Klägers, dass auch \nStudenten, die keinen Verdienstausfall haben, zum Ausgleich sonstiger Nachteile \njedenfalls die Mindestleistung nach § 13c USG erhielten (vgl. § 13c Abs. 1 \nSatz 2 USG), nicht durch. Hierin liegt insbesondere kein Verstoß gegen den \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Denn die Nachteile, die \nfür Studenten mit der Einberufung zu einer Wehrübung verbunden sind und \ninsbesondere in der Unterbrechung ihrer Ausbildung und der damit verbundenen \nzeitlichen Einbuße liegen, sind mit denen eines Arbeitnehmers in der Privatwirtschaft \nerkennbar nicht zu vergleichen. Das Gesetz behandelt daher insoweit nicht - wie für \ndie Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG erforderlich -\n\n34\n\n- vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 1955 - 2 BvK 1/54 -, BVerfGE 4, 144 (155) -\n\n35\n\nim wesentlichen gleiche, sondern unterschiedliche Personengruppen \nungleich.\n\n36\n\nEinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz stellt es auch nicht dar, dass der \nKläger selbst und nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch andere \nWehrübende in der Vergangenheit auch dann die Mindestleistung nach § 13c USG \nerhalten haben, wenn sie während der Wehrübung Erholungsurlaub genommen \nhaben. Denn aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich kein Anspruch auf Wiederholung eines \nrechtswidrigen Verwaltungshandelns ableiten.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1969 - 1 BvR 687/62 -, BVerfGE 25, \n216 (229); Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 9. Aufl., Art. 3 \nRdnr. 32.\n\n38\n\nDass es nach Einschätzung des Klägers für alle Beteiligten vorteilhafter, \ninsbesondere auch für den Staat wirtschaftlich gesehen letztlich günstiger wäre, \nwenn man dem Wehrpflichtigen die Möglichkeit einräumen würde, während einer \nWehrübung Erholungsurlaub zu nehmen und die Mindestleistung zu beanspruchen, \nvermag an der geltenden Rechtslage, die - wie dargestellt - den für den Kläger aus \neiner Wehrübung erwachsenden Nachteilen ausreichend begegnet, nichts zu \nändern. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n40\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-27/11-k-4844-02","cited_norms":[{"jurabk":"USG 2020","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"USG 2020","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ArbPlSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-27/11-k-4844-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293308","retrieved":"2026-07-09 03:14:30.107119+00:00"}}