{"status":"available","doknr":"OLD293346","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0326.1K2616.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-26","aktenzeichen":"1 K 2616/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. April 2002 \nverpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf Serbien-Montenegro (Kosovo) \nvorliegt.\n\nDie Klägerin trägt 2/3 die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1926 geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige der \nVolkszugehörigkeit Ashkali aus dem Kosovo. \n\n3\n\nSie reiste im August 1999 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland \nein und beantragte am 25. August 1999 vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. \n\n4\n\nSie begründete ihren Antrag damit, dass sie in ihrem Heimatland mit ihrem Sohn \nH2 und dessen Ehefrau und Kindern zusammen gewohnt habe. Sie seien von \nalbanisch sprechenden Männern bedroht worden. Diese hätten gedroht, wenn sie \ndas Haus nicht verlassen würden, würden sie getötet. Ihre Töchter befänden sich im \nAusland, sie wisse nicht wo.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 10. April 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \nAußerdem forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb \neines Monats zu verlassen; anderenfalls drohte es die Abschiebung in die \nBundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) oder jeden anderen Staat, in den die Klägerin \neinreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an. Nach Zustellung \ndes Bescheides am 19. April 2002 hat die Klägerin am 23. April 2002 Klage erhoben. \n\n6\n\nZur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, dass sie schwer krank sei. Sie \nlegt eine Bescheinigung des O, praktischer Arzt, aus X vom 22. Mai 2001 vor. Dieser \nstellt folgende Diagnose: Harninkontinenz III; Apoplexie; insulinpflichtiger Diabetes \nmellitus; Herzinsuffizienz; RIFA induzierte Hepatitis; Normaldruck-Hydrozephalus; \nZ.n. Lungen-TBC re.; Az-Verschlechterung. \n\n7\n\nMit Bescheinigung des N-Hospitals , Abteilung für Geriatrie vom \n28. November 2001 wird bescheinigt, dass die Klägerin vom 31. Oktober 2001 bis \n28. November 2001 in stationärer Behandlung gewesen ist. Diagnostiziert werden \nSchmerzen bei Bronchial-CA; entgleiste Diabetes mellitus 26; Esophagitis 3; \nRifamipicin - induzierte Hepatitis; Exsikkose. Weiter wird eine Bescheinigung des o.g. \nO vom 13. Mai 2001 vorgelegt, in der die bereits gestellten Diagnosen wiederholt \nwerden. \n\n8\n\nMit Bescheinigung des N-Hospitals Abt. für Innere Medizin vom 25. August 2000 \nund 30. Juni 2000 wurden jeweils wieder stationäre Behandlungen der Klägerin, \neinmal vom 12. August bis 25. August 2000 und einmal vom 28. April 2000 bis \n30. Juni 2000 bestätigt und die schon geschilderten Diagnosen gestellt. Mit Berichten \nvom 29. November 2000, 31. Juli 2000, 13. Februar 2001, 30. Oktober 2002 und \n19. November 2002 des N-Hospitals wurden wieder die schon gestellten Diagnosen \ndargelegt. \n\n9\n\nMit Bericht vom 30. Januar 2003 des N-Hospital , Abt. für Innere Medizin \nSchwerpunkt Gastroentorologie an die Praxis O wird bescheinigt, dass die Klägerin \nvom 13. Januar bis 30. Januar 2003 in stationärer Behandlung war. Diagnostiziert \nwurden neben den schon gestellten Diagnosen eine Herzinsuffizienz und Demenz. \nAuf Grund des progredienten Verfalls des Allgemeinzustandes sei von einer \nschweren Grund-erkrankung auszugehen. Auf Grund der mangelnden Mitarbeit der \nPatientin und der Angehörigen und des schlechten Allgemeinzustandes sowie der \nDemenz und Multimorbität habe man auf eine Abklärung verzichtet und die \nSymptome behandelt. Von einer weiteren Insulingabe würde abgesehen. \n\n10\n\nMit Bescheinigung des Caritasverbandes für die Dekanate E1 und X vom \n5. April 2003 wird der Klägerin bescheinigt, dass sie seit dem 30. Juni 2000 im \nRahmen der Sozialstation betreut würde. Der Zustand der Patientin habe sich um \neiniges verschlechtert. Deshalb seien sie bis zum jetzigen Krankenhausaufenthalt am \n2. März 2003 vier Mal pro Tag zu ihr hingefahren. Sie würde im Rahmend er Grund- \nund Behandlungspflege betreut. \n\n11\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Betreuer der Klägerin, dass \ndiese entgegen des einen Krankenhausberichtes 3-4 täglich Insulin gespritzt \nbekomme.\n\n12\n\nNachdem der Prozessbevollmächtigte und der Betreuer der Klägerin im Termin \nzur mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich Art. 16 a GG und § 51 AuslG \nzurückgenommen haben, beantragt die Klägerin nunmehr,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. \nApril 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt schriftlich,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die \nAuskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der \nKläger hingewiesen worden ist.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren \neinzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. \n\n19\n\nIm Übrigen ist die Klage begründet.\n\n20\n\nDer angefochtene Bescheid vom 10. April 2002 ist rechtswidrig, soweit das \nBundesamt abgelehnt hat, zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Serbien-Montenegro (Kosovo) \nfestzustellen.\n\n21\n\nDer Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 \nAuslG zu. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen \nAusländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \nGefahren im Sinne dieser Vorschrift sind nicht zu erkennen. Allerdings kann die \nGefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers in seinen \nHeimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend \nsind, ein Abschiebungshindernis iSd. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellen.\n\n22\n\nBVerwG, Urteil vom 25.4.1997 - 9 C 58.96 -\n\n23\n\nSo liegt der Fall hier. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin bei einer \nRückkehr in das Kosovo eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefährdung droht, weil \ndort eine ausreichende medizinische Versorgung der Klägerin, die unbestrittenen an \nden oben aufgeführten Erkrankungen leidet und sich darüber hinaus in einem \nschlechten Allgemeinzustand einhergehend mit Demenz und Multimorbität befindet, \nnicht Gewähr leistet ist. Die Klägerin befindet sich nach der Überzeugung des \nGerichts, die sich auf die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen stützt, an deren \nRichtigkeit das Gericht keinerlei Zweifel hat, in einem Zustand der \nSchwerstpflegebedürftigkeit, in dem sie sich nicht alleine versorgen kann und auf die \nPflege durch andere angewiesen ist. Die für eine solche Pflege von \nschwerstpflegebedürftigen Personen notwendigen Pflegeeinrichtungen sind aber im \nKosovo zurzeit nicht vorhanden\n\n24\n\nvgl. u.a. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo (Pristina), ASYLIS-Nr.: \nJUG00051540, Az: RK 516.80 vom 12. September 2002; Erkenntnisse des \nBundesamtes zu Jugoslawien ASYLIS-Nr.: JUG00049372 vom 06/2002; \nDeutsches Verbindungsbüro Kosovo (Pristina), ASYLIS-Nr.: JUG00048902, Az.: \nRK 516.80 vom 19. März 2002; Erkenntnisse des Bundesamtes zu Jugoslawien, \nASYLIS-Nr.: JUG00047659 vom 02/2002.\n\n25\n\nEine Pflege durch Verwandte im Kosovo scheidet aus, da die Klägerin zum einen \nim Kosovo keine Verwandten mehr hat. Ihr Sohn und ihre Schwiegertochter mit den \nEnkelkindern befinden sich in der Bundesrepublik Deutschland, ihre anderen Töchter \nim Ausland. Zum anderen wäre aber auch die ausreichende Pflege der Klägerin \ndurch etwaige Verwandte und nicht einen speziellen Pflegedienst auf Grund der \nSchwerstpflegebedürftigkeit nicht Gewähr leistet.\n\n26\n\nOb eine medizinische Behandlung und Betreuung außerhalb des Kosovo in \nSerbien-Montenegro durchgeführt werden könnte, kann dahinstehen. Denn mit Blick \ndarauf, dass die Klägerin aus dem Kosovo stammt und der Volkszugehörigkeit \nAshkali ist, ist nicht ersichtlich, dass ihr ein Ausweichen in andere Regionen in \nSerbien-Montenegro zumutbar wäre. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293346","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-26/1-k-2616-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293346","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293346","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-26/1-k-2616-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293346","retrieved":"2026-07-09 03:14:33.520281+00:00"}}